.
Grafik

Heiliger Stuhl

Nr. 131Botschaft des Heiligen Vaters Franziskus
zum 57. Welttag der sozialen Kommunikationsmittel

Mit dem Herzen sprechen
„Von der Liebe geleitet, die Wahrheit bezeugen“ (
Eph 4,15)

Liebe Brüder und Schwestern!
Nachdem wir in den vergangenen Jahren über die Verben „hingehen und sehen“ und „zuhören“ als Voraussetzungen für eine gute Kommunikation nachgedacht haben, möchte ich in dieser Botschaft zum LVII. Welttag der sozialen Kommunikationsmittel das „Sprechen mit dem Herzen“ thematisieren. Es ist das Herz, das uns dazu bewegt, hinzugehen, zu sehen und zuzuhören, und es ist das Herz, das uns zu einer offenen und einladenden Kommunikation bewegt. Nachdem wir uns im Zuhören geübt haben, was Warten und Geduld sowie den Verzicht auf eine vorurteilsbehaftete Behauptung unseres Standpunkts erfordert, können wir in die Dynamik des Dialogs und des Austauschs eintreten, die gerade darin besteht, herzlich zu kommunizieren. Wenn wir dem anderen mit reinem Herzen zugehört haben, werden wir auch in der Lage sein, die Wahrheit in Liebe zu sagen (vgl. Eph 4,15). Wir brauchen uns nicht davor zu fürchten, die Wahrheit zu verkünden, auch wenn sie manchmal unbequem ist, sondern davor, dies ohne Nächstenliebe zu tun, ohne Herz. Denn »das Programm des Christen ist – wie Benedikt XVI. schrieb – das „sehende Herz“« [1]. Ein Herz, das mit seinem Pochen die Wahrheit unseres Seins offenbart und deshalb gehört werden sollte. Das führt dazu, dass sich der Zuhörende auf dieselbe Wellenlänge einstellt, so dass er im eigenen Herzen auch das Schlagen des anderen spüren kann. Dann kann das Wunder der Begegnung geschehen, das uns dazu bringt, aufeinander mit Mitgefühl zu schauen und die Schwächen des anderen mit Respekt zu betrachten, anstatt nach dem Hörensagen zu urteilen und Zwietracht und Spaltungen zu säen.
Jesus gibt uns zu Bedenken, dass jeder Baum an seinen Früchten zu erkennen ist (vgl. Lk 6,44): »Der gute Mensch bringt aus dem guten Schatz seines Herzens das Gute hervor und der böse Mensch bringt aus dem bösen das Böse hervor. Denn wovon das Herz überfließt, davon spricht sein Mund« (V. 45). Um in der Lage zu sein, wahrheitsgemäß in Liebe zu kommunizieren, muss das eigene Herz gereinigt werden. Nur wenn wir mit reinem Herzen zuhören und sprechen, können wir über den Schein hinaussehen und das vage Rauschen überwinden, das uns, auch im Bereich der Information, nicht dabei hilft, in der Komplexität der Welt, in der wir leben, Unterscheidungen zu treffen. Der Aufruf, mit dem Herzen zu sprechen, ist eine radikale Herausforderung für unsere Zeit, die so sehr zu Gleichgültigkeit wie zu Empörung neigt, manchmal auch auf der Grundlage von Desinformation, die die Wahrheit verfälscht und instrumentalisiert.
Herzlich kommunizieren
Eine herzliche Kommunikation bedeutet, dass diejenigen, die uns lesen oder zuhören, unsere Anteilnahme an den Freuden und Ängsten, Hoffnungen und Leiden der Frauen und Männer unserer Zeit nachvollziehen können. Wer so spricht, liebt den anderen, weil er oder sie sich um ihn oder sie sorgt und seine Freiheit schützt, ohne sie zu verletzen. Wir können diesen Stil bei dem geheimnisvollen Wanderer erkennen, der sich nach der Tragödie auf Golgota mit den Jüngern auf ihrem Weg nach Emmaus unterhält. Der auferstandene Jesus spricht zu ihnen mit dem Herzen, er begleitet respektvoll den Weg ihres Schmerzes, er bietet sich an, statt sich aufzudrängen, und öffnet ihnen liebevoll den Blick für den tieferen Sinn des Geschehenen. Tatsächlich können sie hinterher voll Freude ausrufen, dass ihnen das Herz in der Brust brannte, als er sich mit ihnen auf dem Weg unterhielt und ihnen die Schriften erklärte (vgl. Lk 24,32).
In einer Zeit der Geschichte, die von Polarisierungen und Gegensätzen geprägt ist – wovor leider auch die kirchliche Gemeinschaft nicht gefeit ist –, betrifft die Verpflichtung zu einer Kommunikation „mit offenem Herzen und offenen Armen“ nicht nur diejenigen, die im Bereich der Information arbeiten, sondern liegt in der Verantwortung eines jeden. Wir alle sind dazu aufgerufen, die Wahrheit zu suchen und zu sagen, und zwar in Liebe. Gerade wir Christen werden immer wieder ermahnt, unsere Zunge vor dem Bösen zu hüten (vgl. Ps 34,14), denn mit ihr können wir, wie die Schrift lehrt, im gleichen Augenblick den Herrn preisen und die Menschen, die doch nach dem Bild und Gleichnis Gottes geschaffen sind, verfluchen (vgl. Jak 3,9). Ein böses Wort sollte nicht aus unserem Mund kommen, »sondern nur ein gutes, das den, der es braucht, auferbaut und denen, die es hören, Nutzen bringt!« (Eph 4,29).
Manchmal öffnet ein liebevolles Wort selbst in den verhärtetsten Herzen eine Bresche. Auch in der Literatur finden wir Spuren davon. Ich denke an jene denkwürdige Seite in Kapitel XXI der Promessi Sposi (Die Verlobten), in der Lucia mit ihrem Herzen zum Ungenannten spricht, bis dieser, entwaffnet und bewegt von einer heilsamen inneren Krise, der sanften Macht der Liebe nachgibt. Wir erleben sie im bürgerlichen Zusammenleben, wo Freundlichkeit nicht nur eine Frage der „Etikette“ ist, sondern ein echtes, richtiggehendes Gegenmittel zur Grausamkeit, die leider die Herzen und die Beziehungen vergiften kann. Wir brauchen sie in den Medien, damit die Kommunikation nicht eine die Gemüter erregende Missgunst schürt und zu Wut und Konfrontation führt, sondern den Menschen hilft, in Ruhe nachzudenken und die Realität, in der sie leben, kritisch und stets respektvoll zu erschließen.
Kommunikation von Herz zu Herz: „Es genügt, richtig zu lieben, um gut zu sprechen“
Eines der leuchtendsten und auch heute noch faszinierenden Beispiele für das „Sprechen mit dem Herzen“ ist der heilige Kirchenlehrer Franz von Sales, dem ich kürzlich, 400 Jahre nach seinem Tod, das Apostolische Schreiben Totum amoris est gewidmet habe. Neben diesem wichtigen Jahrestag möchte ich bei dieser Gelegenheit an einen weiteren erinnern, der in dieses Jahr 2023 fällt: den hundertsten Jahrestag seiner Proklamation zum Patron der katholischen Journalisten durch Pius XI. mit der Enzyklika Rerum omnium perturbationem. Franz von Sales, ein brillanter Intellektueller, produktiver Schriftsteller und tiefgründiger Theologe, war zu Beginn des 17. Jahrhunderts Bischof von Genf – in schwierigen Jahren, die von heftigen Auseinandersetzungen mit den Calvinisten geprägt waren. Seine milde Haltung, seine Menschlichkeit, seine Bereitschaft zum geduldigen Dialog mit allen und besonders mit denen, die sich ihm widersetzten, machten ihn zu einem außergewöhnlichen Zeugen der barmherzigen Liebe Gottes. Man könnte von ihm sagen: »Eine süße Rede vermehrt Freunde und eine redegewandte Zunge vermehrt, was willkommen ist« (Sir 6,5). Eine seiner berühmtesten Aussagen, »das Herz spricht zum Herzen«, hat Generationen von Gläubigen inspiriert, darunter auch den heiligen John Henry Newman, der sie zu seinem Motto Cor ad cor loquitur machte. »Es genügt, richtig zu lieben, um gut zu sprechen«, war eine seiner Überzeugungen. Das zeigt, dass Kommunikation aus seiner Sicht niemals auf einen Kunstgriff, auf eine – wie wir heute sagen würden – Marketingstrategie reduziert werden darf, sondern dass sie der Spiegel der Seele ist, die sichtbare Oberfläche eines für die Augen unsichtbaren Kerns der Liebe. Für den heiligen Franz von Sales findet gerade »im Herzen und durch das Herz jener feine und intensive Prozess statt, durch den der Mensch Gott erkennt« [2]. Indem er „richtig liebte“, konnte der heilige Franz sich mit dem taubstummen Martin verständigen und zu seinem Freund werden; daher gilt er auch als Schutzpatron von Menschen mit Kommunikationsstörungen.
Von diesem „Kriterium der Liebe“ ausgehend, erinnert uns der heilige Bischof von Genf in seinen Schriften und mit seinem Lebenszeugnis daran, dass „wir sind, was wir kommunizieren“. Dies ist heutzutage eine unkonventionelle Lektion, in einer Zeit, in der, wie wir besonders in den sozialen Netzwerken erleben, die Kommunikation oft instrumentalisiert wird, damit die Welt uns so sieht, wie wir gerne wären und nicht so, wie wir sind. Der heilige Franz von Sales verbreitete zahlreiche Exemplare seiner Schriften in der Genfer Gemeinschaft. Diese „journalistische“ Intuition verschaffte ihm einen Ruf, der schnell über die Grenzen seiner Diözese hinausging und bis heute anhält. Seine Schriften sind, wie der heilige Paul VI. feststellte, »eine äußerst angenehme, lehrreiche und anregende Lektüre« [3]. Wenn wir uns die heutige Kommunikationslandschaft anschauen: Sind das nicht genau die Merkmale, über die ein Artikel, eine Reportage, ein Radio- oder Fernsehbeitrag oder ein Post in den sozialen Medien verfügen sollte? Mögen sich die, die im Bereich der Kommunikation tätig sind, von diesem Heiligen der Zärtlichkeit inspirieren lassen, indem sie mutig und frei die Wahrheit suchen und sagen, aber der Versuchung widerstehen, plakative und aggressive Ausdrücke zu verwenden.
Mit dem Herzen sprechen im synodalen Prozess
Wie ich bereits Gelegenheit hatte, zu betonen, ist es »auch in der Kirche dringend […] notwendig, zuzuhören und aufeinander zu hören. Es ist das wertvollste und fruchtbarste Geschenk, das wir einander machen können« [4]. Aus einem unvoreingenommenen, aufmerksamen und bereitwilligen Zuhören entsteht ein Sprechen gemäß dem Stil Gottes, das von Nähe, Mitgefühl und Zärtlichkeit genährt wird. Wir brauchen in der Kirche dringend eine Kommunikation, die die Herzen entzündet, die Balsam auf die Wunden ist und die den Weg unserer Brüder und Schwestern erhellt. Ich träume von einer kirchlichen Kommunikation, die es versteht, sich vom Heiligen Geist leiten zu lassen, freundlich und zugleich prophetisch; die es versteht, neue Formen und Wege für die wunderbare Botschaft zu finden, die in das dritte Jahrtausend weiterzutragen sie berufen ist. Von einer Kommunikation, die sich auf die Beziehung zu Gott und zum Nächsten, insbesondere zu den Bedürftigsten, konzentriert und die es versteht, das Feuer des Glaubens zu entfachen, anstatt die Asche einer selbstbezogenen Identität aufzubewahren. Von einer Kommunikation, deren Grundlage demütiges Zuhören und die parresia beim Sprechen ist, welche niemals die Wahrheit von der Liebe trennt.
Die Herzen entwaffnen durch die Förderung einer Sprache des Friedens
»Sanfte Zunge bricht Knochen«, heißt es im Buch der Sprichwörter (25,15). Es ist heute notwendiger denn je, mit dem Herzen zu sprechen, um dort, wo Krieg herrscht, eine Kultur des Friedens zu fördern und dort, wo Hass und Feindschaft wüten, Wege für Dialog und Versöhnung zu öffnen. Im dramatischen Kontext globaler Konflikte, den wir derzeit erleben, ist es dringend notwendig, eine nicht feindselige Kommunikation zu fördern. Es ist notwendig, die Gewohnheit zu überwinden, »den Gegner schnell zu diskreditieren und mit demütigenden Schimpfwörtern zu versehen, anstatt sich einem offenen und respektvollen Dialog zu stellen« [5]. Wir brauchen dialogbereite Kommunikatoren, die für eine ganzheitliche Abrüstung eintreten und sich für den Abbau der Kriegspsychose engagieren, die sich in unsere Herzen einnistet, so wie es der heilige Johannes XXIII. in der Enzyklika Pacem in Terris prophetisch angemahnt hat: »Der wahre Friede kann nur durch gegenseitiges Vertrauen fest und sicher bestehen« (vgl. Nr. 61). Ein Vertrauen, das Kommunikatoren braucht, die sich nicht verschanzen, sondern die mutig und kreativ sind, bereit dazu, Risiken einzugehen, um eine gemeinsame Basis zu finden, auf der man einander begegnen kann. Wie vor sechzig Jahren leben wir heute in einer dunklen Stunde, in der die Menschheit eine Eskalation des Krieges befürchtet, welche so schnell wie möglich eingedämmt werden muss, auch im Bereich der Kommunikation. Man kann nur bestürzt darüber sein, wie leichtfertig zur Zerstörung von Völkern und Gebieten aufgerufen wird. Das sind Worte, die leider oft in kriegerische Handlungen von abscheulicher Gewalt münden. Deshalb ist jede Kriegsrhetorik abzulehnen, ebenso wie jede Form von Propaganda, die die Wahrheit manipuliert und zu ideologischen Zwecken verbiegt. Stattdessen sollte auf allen Ebenen eine Kommunikation gefördert werden, die dazu beitragen kann, die Bedingungen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Völkern zu schaffen.
Als Christen wissen wir, dass für das Schicksal des Friedens die Bekehrung des Herzens entscheidend ist, denn der Virus des Krieges kommt aus dem Inneren des menschlichen Herzens [6]. Aus dem Herzen kommen die richtigen Worte, um die Schatten einer verschlossenen und geteilten Welt zu vertreiben und eine bessere Zivilisation aufzubauen als die, die wir übernommen haben. Es handelt sich um eine Anstrengung, die von jedem von uns verlangt wird, die aber vor allem das Verantwortungsbewusstsein der im Bereich der Kommunikation Tätigen erfordert, damit sie ihren Beruf als Sendung verstehen.
Möge der Herr Jesus, das reine Wort, das aus dem Herzen des Vaters kommt, uns dabei helfen, unsere Kommunikation frei, sauber und herzlich zu gestalten.
Möge der Herr Jesus, das fleischgewordene Wort, uns helfen, auf das Klopfen der Herzen zu hören, uns als Brüder und Schwestern wiederzuentdecken und die Feindseligkeit, die spaltet, abzubauen.
Möge der Herr Jesus, das Wort der Wahrheit und der Liebe, uns dabei helfen, die Wahrheit in Liebe zu sagen, damit wir uns untereinander als Hüter des anderen fühlen.
Rom, St. Johannes im Lateran, 24. Januar 2023, Gedenktag des heiligen Franz von Sales.

FRANZISKUS

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 132Aufruf der deutschen Bischöfe
zum Caritas-Sonntag 2023

Liebe Schwestern und Brüder,
in der kommenden Woche begehen wir den „Caritas-Sonntag“, der uns eindrücklich in Erinnerung ruft, dass Gottes Liebe eine Liebe der Tat ist und unser Glaube ein Glaube in der realen Lebenswelt. Gefeierte Liturgie, Gebet und tätige Nächstenliebe sind Ausdruck unseres Glaubens, der uns verbindet, sei es im hauptberuflichen wie ehrenamtlichen Engagement für Menschen in Not in einer großen Gemeinschaft, die trägt.
Die Lebenswelt, in die wir hineinwirken, ist eine Welt voller Krisen und Notlagen. Sie fordert uns vielfältig heraus.
Wo Menschen als Vertriebene aus den Kriegsgebieten der Ukraine oder dem Sudan nach Deutschland geflohen sind, steht ihnen die Caritas in Beratungsstellen, in Unterkünften und als Vermittlerin von Sprachangeboten und Patenschaften zur Seite. Sie erleben die Caritas als leidenschaftliche Streiterin für ihre Rechte.
Wo Menschen wegen gestiegener Kosten für Energie, Lebensmittel und Mieten um ihre Existenz fürchten, erleben sie die Hilfe der Caritas in der Schuldnerberatung und im Stromsparcheck. Sie sucht und ermöglicht Auswege aus der Schuldenspirale und Energiearmut. Sie nehmen die Caritas wahr als eine kompetente und engagierte Stimme in der öffentlichen Diskussion über Gaspreisbremsen und Kindergrundsicherung.
Wo Menschen zum Ende ihres Lebens einer liebevollen Pflege bedürfen und sich der Sorge anderer anvertrauen wollen, finden sie einen Ort für sich in Pflegeeinrichtungen und Hospizen der Caritas. Sie erfahren die Caritas in der stationären und der ambulanten Altenhilfe – als Freundin des Lebens, anstatt den Suizid als Problemlösungsoption zu bewerben.
Wo der menschengemachte Klimawandel die Existenzgrundlagen gefährdet, die Älteren unter uns immer schwerer mit der großen Hitze des Sommers zurechtkommen müssen, setzt sich die Caritas für einen „Klimaschutz für alle“ ein und trägt dazu bei, Gottes Schöpfung zu bewahren. Sozial und gerecht gestaltet ist dies auch ein Beitrag im Kampf gegen die Armut.
Für die Umsetzung all dieser Vorhaben bitten wir um Ihre Hilfe. Mit Ihrer großzügigen Spende unterstützen Sie die vielfältigen Aufgaben der Caritas in unseren Pfarrgemeinden und Diözesen. Herzlichen Dank für Ihre finanzielle Zuwendung wie für Ihr Gebet – im Namen der Caritas und im Namen derer, denen dieses Engagement Lebensperspektiven eröffnet.
Für das Erzbistum Freiburg
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
Dieser Aufruf soll am 10. September 2023 [alternativ: 17. September 2023], in allen Gottesdiensten – einschließlich der Vorabendmessen – verlesen bzw. in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Erzbischof

Nr. 133Verordnung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
(VO Inflationsausgleich Sozial- und Erziehungsdienst)

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 der Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende Verordnung erlassen:
Verordnung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
(VO Inflationsausgleich Sozial- und Erziehungsdienst)
####

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis gemäß § 1 i.V.m. § 2 AVO die AVO Anwendung findet und die gemäß Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind. Sie gilt auch für Praktikantinnen/Praktikanten nach der Anlage 5b zur AVO sowie Auszubildende nach der Anlage 5c zur AVO.
#

§ 2
Inflationsausgleich 2023

( 1 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat August 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt 1.240 Euro für Personen gemäß § 1 Satz 1. Für Personen gemäß § 1 Satz 2 beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. § 30 Absatz 2 AVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. Sofern am 1. Mai 2023 das Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich. 
( 3 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und
  1. deren Arbeitsverhältnis-, Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis nach dem 1. Mai 2023 und vor dem 1. August 2023 beginnt und die keinen Anspruch nach Absatz 1 haben oder
  2. die nach dem 31. Mai 2023 und vor dem 1. August 2023 aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis-, Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis zurückkommen und keinen Anspruch nach Absatz 1 haben
und
  • die im Falle des Buchstaben a) im Zeitraum vom 2. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 oder
  • die im Falle des Buchstaben b) im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2023
an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt haben, erhalten auf ihren Antrag hin einen Inflationsausgleich 2023 gemäß Absatz 2 Sätze 1 bis 3; der Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eintritt bzw. Rückkehr aus dem ruhenden Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis zu stellen. Voraussetzung für den Anspruch auf Inflationsausgleich 2023 für Personen gemäß Satz 1 Buchstabe a ist der Nachweis des Beschäftigten/Auszubildenden/Praktikanten, dass bei einem vorigen Dienst-/Arbeitgeber keine Inflationsausgleichsprämie bezahlt wird bzw. wurde. Für Personen gemäß Satz 1 Buchstabe a) sind abweichend von Absatz 2 Satz 4 die jeweiligen Verhältnisse am Einstellungstag maßgeblich. Für Personen gemäß Satz 1 Buchstabe b) sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
#

§ 3
Monatliche Sonderzahlungen

( 1 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erhalten in den Monaten September 2023 bis April 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt 220 Euro für Personen gemäß § 1 Satz 1. Für Personen gemäß § 1 Satz 2 betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. § 30 Absatz 2 AVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Sofern das Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats ruht, sind abweichend von Satz 4 die jeweiligen Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
#

§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3

( 1 ) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 26 Absatz 1 Satz 1 AVO und § 34 AVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 27 Absatz 2 und 3 AVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 10, 11und 12 der Anlage 5b zur AVO sowie nach § 1 der Anlage 5c zur AVO i.V.m. den §§ 9, 13 und 14 der Anlage 5a zur AVO. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 4 ) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
#

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 20. Juli 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 134Verordnung über Sonderzahlungen
zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
für Beschäftigte außerhalb des Sozial- und Erziehungsdienstes

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 der Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende Verordnung erlassen:
Verordnung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für Beschäftigte außerhalb des Sozial- und Erziehungsdienstes
####

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis gemäß § 1 i.V.m. § 2 AVO die AVO Anwendung findet. Sie gilt nicht für Beschäftigte, die gemäß Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind.
Diese Verordnung gilt auch für folgende Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten:
  1. Auszubildende nach der Anlage 5a zur AVO,
  2. Studierende in dualen Studiengängen,
  3. Gemeindepraktikantinnen/Gemeindepraktikanten im Rahmen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten sowie Gemeindeassistentinnen/Gemeindesassistenten in der Assistenzzeit,
  4. Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten im Vorbereitungsdienst und
  5. Referendare im kirchlichen Vorbereitungsdienst für den Beruf „Religionslehrerin/Religionslehrer“.
#

§ 2
Inflationsausgleichsprämie

( 1 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2023 (Inflationsausgleichsprämie), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2023 besteht und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Oktober 2023 Anspruch auf Entgelt besteht.
( 2 ) Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie beträgt 1.500 Euro für Personen gemäß § 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 2. Für Personen gemäß § 1 Satz 3 beträgt die Inflationsausgleichsprämie 750 Euro. § 30 Absatz 2 AVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2023. Sofern am 1. Oktober 2023 das Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
( 3 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und deren Arbeitsverhältnis-, Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis nach dem 1. Oktober 2023 und vor dem 1. November 2023 beginnt und die keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und die im Zeitraum vom 2. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt haben, erhalten auf ihren Antrag hin eine Inflationsausgleichsprämie gemäß Absatz 2 Sätze 1 bis 3; der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eintritt zu stellen. Voraussetzung für den Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie für Personen gemäß Satz 1 ist der Nachweis des Beschäftigten/Auszubildenden/Praktikanten, dass bei einem vorigen Dienst-/Arbeitgeber keine Inflationsausgleichsprämie bezahlt wird bzw. wurde. Für Personen gemäß Satz 1 sind abweichend von Absatz 2 Satz 4 die jeweiligen Verhältnisse am Einstellungstag maßgeblich.
( 4 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 26 Absatz 1 Satz 1 AVO und § 34 AVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 27 Absatz 2 und 3 AVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 9, 13 und 14 der Anlage 5a zur AVO. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistung, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 5 ) Die Inflationsausgleichsprämie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich um einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
( 6 ) Die Inflationsausgleichsprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 7 ) Die Inflationsausgleichsprämie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 20. Juli 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 135Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der AVO
####

Artikel I
Änderung der Anlage 1 zur AVO

Die Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis) vom 29. Juni 2012 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (ABl. S. 220), wird wie folgt geändert:
Teil C, Ziffer 8.1 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst wird wie folgt geändert:
Ziffer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Für Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Qualifizierung von sozialpädagogischen Assistentinnen/sozialpädagogischen Assistenten im Rahmen des Direkteinstiegs Kita, in der Weiterqualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher im Rahmen des Direkteinstiegs Kita oder im Anpassungslehrgang übertragen sind, ist die Protokollerklärung Nr. 1a der Anlage 1, Teil B, Ziffer XXIV des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst [TVöDVKA] – Besonderer Teil Verwaltung – [BT-V] entsprechend anzuwenden.“
#

Artikel II
Änderung der Anlage 2 zur AVO

Die Anlage 2 zur AVO (Regelung über die Höhe der Entgelte (Allgemeine Entgeltordnung)) vom 25. August 2008 (ABl. S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2023 (ABl. S. 186), wird wie folgt geändert:
Ziffer I. Entgelttabelle wird wie folgt gefasst:
I. Entgelttabelle
Gültig vom 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2023
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
5.017,31
5.394,35
5.593,59
6.301,27
6.837,15
7.042,26
14
4.542,64
4.885,93
5.167,63
5.593,59
6.246,27
6.433,67
13
4.188,38
4.508,07
4.748,54
5.215,72
5.861,53
6.037,38
12
3.774,86
4.040,88
4.604,26
5.098,93
5.737,87
5.910,00
11
3.652,64
3.898,38
4.178,29
4.604,26
5.222,60
5.379,28
10
3.523,62
3.764,77
4.040,88
4.322,55
4.858,48
5.004,24
9b
3.136,59
3.468,44
3.520,54
3.939,07
4.295,09
4.423,96
9a
3.136,59
3.369,08
3.419,58
3.520,54
3.939,07
4.055,96
8
2.946,46
3.173,48
3.299,66
3.419,58
3.552,10
3.634,13
7
2.772,35
2.994,05
3.160,84
3.287,05
3.388,03
3.476,36
6
2.725,66
2.945,10
3.067,49
3.192,41
3.274,43
3.362,77
5
2.618,93
2.834,95
2.957,34
3.073,61
3.167,15
3.230,26
4
2.500,70
2.718,69
2.871,67
2.957,34
3.043,02
3.098,08
3
2.468,79
2.681,96
2.743,16
2.841,06
2.920,62
2.987,93
2
2.302,84
2.504,49
2.565,69
2.626,88
2.767,62
2.914,51
1
Je 4 Jahre
2.094,49
2.125,06
2.161,78
2.198,51
2.290,30
Gültig vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
5.017,31
5.394,35
5.593,59
6.301,27
6.837,15
7.042,26
14
4.542,64
4.885,93
5.167,63
5.593,59
6.246,27
6.433,67
13
4.188,38
4.508,07
4.748,54
5.215,72
5.861,53
6.037,38
12
3.774,86
4.040,88
4.604,26
5.098,93
5.737,87
5.910,00
11
3.652,64
3.898,38
4.178,29
4.604,26
5.222,60
5.379,28
10
3.523,62
3.764,77
4.040,88
4.322,55
4.858,48
5.004,24
9b
3.136,59
3.468,44
3.520,54
3.939,07
4.295,09
4.423,96
9a
3.136,59
3.369,08
3.419,58
3.520,54
3.939,07
4.055,96
8
2.946,46
3.173,48
3.299,66
3.419,58
3.552,10
3.634,13
7
2.772,35
2.994,05
3.160,84
3.287,05
3.388,03
3.476,36
6
2.725,66
2.945,10
3.067,49
3.192,41
3.274,43
3.362,77
5
2.618,93
2.834,95
2.957,34
3.073,61
3.167,15
3.230,26
4
2.500,70
2.718,69
2.871,67
2.957,34
3.043,02
3.098,08
3
2.468,79
2.681,96
2.743,16
2.841,06
2.920,62
2.987,93
2
2.302,84
2.504,49
2.565,69
2.626,88
2.767,62
2.914,51
1
Je 4 Jahre
2.232,70
2.232,70
2.232,70
2.232,70
2.290,30
Gültig ab 1. Januar 2024
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
5.017,31
5.394,35
5.593,59
6.301,27
6.837,15
7.042,26
14
4.542,64
4.885,93
5.167,63
5.593,59
6.246,27
6.433,67
13
4.188,38
4.508,07
4.748,54
5.215,72
5.861,53
6.037,38
12
3.774,86
4.040,88
4.604,26
5.098,93
5.737,87
5.910,00
11
3.652,64
3.898,38
4.178,29
4.604,26
5.222,60
5.379,28
10
3.523,62
3.764,77
4.040,88
4.322,55
4.858,48
5.004,24
9b
3.136,59
3.468,44
3.520,54
3.939,07
4.295,09
4.423,96
9a
3.136,59
3.369,08
3.419,58
3.520,54
3.939,07
4.055,96
8
2.946,46
3.173,48
3.299,66
3.419,58
3.552,10
3.634,13
7
2.772,35
2.994,05
3.160,84
3.287,05
3.388,03
3.476,36
6
2.725,66
2.945,10
3.067,49
3.192,41
3.274,43
3.362,77
5
2.618,93
2.834,95
2.957,34
3.073,61
3.167,15
3.230,26
4
2.500,70
2.718,69
2.871,67
2.957,34
3.043,02
3.098,08
3
2.468,79
2.681,96
2.743,16
2.841,06
2.920,62
2.987,93
2
2.318,57
2.504,49
2.565,69
2.626,88
2.767,62
2.914,51
1
Je 4 Jahre
2.318,57
2.318,57
2.318,57
2.318,57
2.318,57“
#

Artikel III
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 20. Juli 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 136Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes vom 23. März 2023

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 23. März 2023 folgende Beschlüsse gefasst:
###

Abtretungsverbot nach Abschnitt X Absatz f der Anlage 1 zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. Der Abschnitt X der Anlage 1 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    1. Die Anmerkung zu Abschnitt X der Anlage 1 zu den AVR wird zu Anmerkung Nr. 1.
    2. Zu Abschnitt X der Anlage 1 zu den AVR wird eine Anmerkung Nr. 2 neu eingefügt:
      „2. Die Regelung des Absatzes f gilt nur für Dienstverträge, die vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen wurden.“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2022 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Gemäß § 308 Nr. 9 Buchstabe a BGB ist das pauschale Abtretungsverbot in Abschnitt X Absatz f der Anlage 1 zu den AVR für Dienstverträge, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen wurden und werden, unwirksam. Für bereits davor bestehende Dienstverträge werden nach der herrschenden Rechtsmeinung standardisiert in Verträge eingeführte pauschale Abtretungsverbote für zulässig gehalten. Mit der hier vorgenommenen Änderung erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass das pauschale Abtretungsverbot gemäß Abschnitt X Absatz f der Anlage 1 zu den AVR nur für Dienstverträge gilt, die vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen wurden.
Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 (BGBl. I 2021, Nr. 53 vom 17. August 2021, S. 3433) wurde in die Tatbestände der Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit des § 308 BGB mit der neuen Nr. 9 die Bestimmung in AGB, die die Abtretbarkeit eines Geldanspruchs oder bei Fehlen von schützenswerten Interessen des Verwenders oder überwiegenden berechtigten Belangen des Vertragspartners eines anderen Rechts ausschließen, für unwirksam erklärt. Dies soll nicht gelten für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des BetrAVG. Nach dem Artikel 229 § 60 EG-BGB gilt die Neuregelung nicht für vor dem 1. Oktober 2021 entstandene Schuldverhältnisse.
Die Bundeskommission reagierte mit Beschluss vom 30. Juni 2022. Nach § 308 Nr. 9 Buchstabe a BGB ist ein Abtretungsverbot für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung weiterhin rechtlich zulässig – auch für ab dem 1. Oktober 2022 geschlossene Dienstverträge. Mit dem genannten Beschluss regelte die Bundeskommission, dass für alle Dienstverträge, unabhängig davon, ob sie vor oder ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen wurden, ein Abtretungsverbot ausdrücklich nur für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung nach Anlage 8 zu den AVR und dem Beschluss der Zentral-KODA zur Entgeltumwandlung gilt. Hier ist ein Abtretungsverbot nach wie vor rechtlich zulässig.
Die Regelung in Abschnitt X Absatz f der Anlage 1 zu den AVR blieb unverändert bestehen. Dieses pauschale Abtretungsverbot entfaltet aber nur Wirksamkeit für Dienstverträge, die bereits vor dem 1. Oktober 2021 bestanden.
C.
Beschlusskompetenz
Die vorgeschlagene bundesweit geltende Regelung betrifft nicht die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.
#

Fristverlängerungen in Anlage 33 zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. § 13 Absatz 4 Satz 9 der Anlage 33 zu den AVR wird wie folgt gefasst:
    Die Regelungen nach Satz 8 sind befristet bis zum 30. September 2024.“
  2. Satz 2 der Anmerkung 31 in Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird ersatzlos gestrichen.
  3. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. April 2023 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Die Sonderregelung für die Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe S 8b in die Entgeltgruppe S 9 ist aktuell bis zum 30. Juni 2023 befristet. Da die Stufenlaufzeiten der beiden Entgeltgruppen erst zum 1. Oktober 2024 angeglichen werden, wird die Sonderregelung in § 13 Absatz 4 der Anlage 33 zu den AVR entsprechend bis zum 30. September 2024 verlängert. Mit der Angleichung der Stufenlaufzeiten entfällt der Grund der Sonderregelung.
Zusammen mit der Sonderregelung in § 13 Absatz 4 der Anlage 33 zu den AVR wurde 2020 (Bundeskommission am 18. Juni 2020) die Anmerkung 31 (Kann-Zulage für Mitarbeiter mit koordinierender Tätigkeit oder Gruppenleiter in der Entgeltgruppe S 12) eingeführt und ebenfalls befristet. Da für eine Befristung keine Gründe mehr ersichtlich sind, wird die Regelung entfristet.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung.
#

Korrekturbeschluss zum Beschluss der Bundeskommission
vom 8. Dezember 2022 zur Tarifrunde im Sozial- und Erziehungsdienst – Teil 2

A.
Beschlusstext:
  1. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die Anmerkung „3“ entfernt.
  2. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die folgende neue Anmerkung „3a“ eingefügt:
    „Als entsprechende Tätigkeit von Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Einrichtungen der Gefährdetenhilfe).“
  3. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die folgende neue Anmerkung „3b“ eingefügt:
    „Als entsprechende Tätigkeit von Kinderpflegern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Einrichtungen der Gefährdetenhilfe).“
  4. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die Anmerkung Nr. 3 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 durch Nr. 3a ersetzt.
  5. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die Anmerkung Nr. 3b zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 den Entgeltgruppen S 2, S 3 sowie S 4 Nr. 1 hinzugefügt.
  6. Der Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 zur Tarifrunde im Sozial- und Erziehungsdienst – Teil 2 beschloss die Bundeskommission u. a. die Ergänzung der Anmerkung Nr. 3 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 („In der Anmerkung Nummer 3 wird das Wort „Erziehern,“ durch die Wörter „Erziehern oder Kinderpflegern“ ersetzt sowie hinter dem Wort „Schulkindergärten,“ die Wörter „Ganztagsangeboten für Schulkinder,“ eingefügt.“).
Die Verortung der Anmerkung Nr. 3 wurde aber nicht angepasst. Sie findet sich nur bei der Entgeltgruppe S 4 Nr. 2. Die Eingruppierung der Kinderpfleger regeln aber auch Entgeltgruppen S 2, S 3 sowie S 4 Nr. 1. Daher erfolgt mit dem obigen Beschluss eine Korrektur.
Anstatt die Erzieher und Kinderpfleger in einer Anmerkung zusammenzufügen, werden hier die zwei Gruppen getrennt voneinander geregelt. So werden Eingruppierungsfragen zwischen Erzieher und Kinderpfleger vorgebeugt.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung.
#

Vermittlungsvorschlag Kurzarbeit

A.
Beschlusstext:
  1. Änderungen in der Anlage 5 zu den AVR:
    1. In der Anlage 5 zu den AVR wird der § 5 neu gefasst und die §§ 5a bis 5g neu eingefügt:
      § 5 Kurzarbeit
      (1) §§ 5 bis 5g der Anlage 5 gelten für Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Dienstverhältnis zu einem Dienstgeber stehen.
      (2) Für die Berechnung der Dienstbezüge gemäß Abschnitt II der Anlage 1 und der Krankenbezüge gemäß Abschnitt XII der Anlage 1 gilt Abschnitt II a mit Ausnahme von Absatz b zweiter Halbsatz der Anlage 1 entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen der AVR bleibt die Kürzung der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung der Bezüge außer Betracht.
      (3) Mitarbeiter, deren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängende Wochen verkürzt worden ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
      § 5a Voraussetzungen der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit
      (1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III und der Kurzarbeitergeldverordnung kann der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung Kurzarbeit anordnen. Die Dienstvereinbarung legt ein Datum des Beginns der Kurzarbeit oder einen Zeitraum, in dem die Kurzarbeit beginnt, fest. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwei Monate ab Abschluss der Dienstvereinbarung. Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit unverzüglich und umfassend zu informieren. Die gesetzlichen Rechte der Mitarbeitervertretung bleiben darüber hinaus bestehen, soweit durch die §§ 5 bis 5g der Anlage 5 keine abschließende Regelung getroffen wird. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu vereinbaren.
      (2) Der Beginn der Kurzarbeit ist den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern mit einer Frist von fünf Kalendertagen anzukündigen. Sieht die Dienstvereinbarung einen konkreten Beginn vor, gilt als Ankündigung die Bekanntgabe der Dienstvereinbarung im Sinne des Absatz 1. Sieht die Dienstvereinbarung einen Zeitraum für den Beginn der Kurzarbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, so ist der Beginn den Mitarbeitern auf betriebsüblichem Wege bekannt zu machen.
      § 5b Umfang der Kurzarbeit
      Die Kurzarbeit kann in Einrichtungen sowie Teilen derselben, nicht jedoch für einzelne Mitarbeiter, eingeführt werden. Die Kurzarbeit kann bis zu einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf null Stunden eingeführt werden.
      § 5c Anzeige und Antrag bei der Agentur für Arbeit - Information durch den Dienstgeber
      (1) Der Dienstgeber zeigt im Falle der Notwendigkeit von Kurzarbeit den Arbeitsausfall unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an und stellt die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.
      (2) Die Mitarbeitervertretung erhält Kopien der Anzeige, des Erstantrags mit Anlagen und der Bescheide der Agentur für Arbeit.
      (3) Im Falle des § 5a Absatz 1 Satz 6 hat der Dienstgeber den Mitarbeitern die für sie erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
      § 5d Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
      (1) Die Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Dienstgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockungszahlung. Mitarbeiter, die mindestens für ein Kind unterhaltspflichtig sind, erhalten eine Aufstockung auf 87 v. H., die sonstigen Mitarbeiter auf 80 v. H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. Durch Dienstvereinbarung kann diese Aufstockung erhöht oder verringert werden.
      (2) Ungekürzt weitergezahlt werden Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie Jahressonderzahlung bzw. Weihnachtszuwendung.
      (3) Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.
      (4) Werden während der Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen, die sich in Kurzarbeit befinden, endet die Kurzarbeit. Im Fall einer solchen betriebsbedingten Kündigung erhöht sich für die zweite Hälfte der in Kurzarbeit verbrachten Zeit, mindestens jedoch für die letzten zwei Monate der Kurzarbeit vor dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung die Aufstockung nach § 5d Absatz 1 auf 100 v. H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. Hiervon kann durch Dienstvereinbarung nicht abgewichen werden.
      § 5e Zahlung des Kurzarbeitergeldes und des Aufstockungsbetrages
      Das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag werden zum Zeitpunkt der monatlichen Entgeltzahlung gemäß Abschnitt X der Anlage 1 durch den Dienstgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
      § 5f Urlaub und Altersteilzeit
      (1) Eine aus der Kurzarbeit resultierende Minderung des Umfanges des Anspruches auf Erholungsurlaub nach § 3 der Anlage 14 kann durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
      (2) Für Mitarbeiter in der Arbeitsphase des Altersteilzeitblockmodells kann § 10 der Anlage 17a entsprechend angewendet werden. Die Aufstockung gemäß § 5 Absatz 1 ist kein Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 2 der Anlage 17a.
      § 5g Veränderung der Kurzarbeit
      Bei Unterbrechung, Ausweitung, Verlängerung oder Beendigung der Kurzarbeit ist die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte einzubeziehen. Die Änderungen müssen mit einer Frist von mindestens fünf Arbeitstagen angekündigt werden.
  2. Änderungen in § 2 Anlage 20 zu den AVR
    In § 2 Absatz 2 der Anlage 20 zu den AVR wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
    Ferner von § 2 Absatz 1 ausgenommen sind die §§ 5 bis 5g der Anlage 5; sie finden Anwendung.“
  3. Änderungen in § 5 der Anlage 21 zu den AVR
    In § 5 der Anlage 21 zu den AVR werden nach den Worten „die Arbeitszeit,“ die Worte „die Kurzarbeit,“ eingefügt.
  4. Änderungen in § 1 Absatz 2 der Anlage 30 zu den AVR
    § 1 Absatz 2 Satz 3 der Anlagen 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    Anlage 5 gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Absatz 7, Absatz 9 und Absatz 10, §§ 5 bis 5g, § 6, § 7 Absatz 7, § 9 Absatz 6 und § 10.“
  5. Änderung in § 1 Absatz 2 der Anlage 31 zu den AVR
    § 1 Absatz 2 Satz 3 der Anlagen 31 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    Anlage 5 gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Absatz 7, Absatz 9 und Absatz 10, §§ 5 bis 5g, § 6, § 7 Absatz 7, § 9 Absatz 6 und § 10.“
  6. Änderung in § 1 Absatz 2 der Anlage 32 zu den AVR
    § 1 Absatz 2 Satz 3 der Anlagen 32 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    Anlage 5 gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Absatz 7, Absatz 9 und Absatz 10, §§ 5 bis 5g, § 6, § 7 Absatz 7, § 9 Absatz 6 und § 10.“
  7. Änderung in § 1 Absatz 2 der Anlage 33 zu den AVR
    § 1 Absatz 2 Satz 3 der Anlagen 33 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    Anlage 5 gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Absatz 7, Absatz 9 und Absatz 10, §§ 5 bis 5g, § 6, § 7 Absatz 7, § 9 Absatz 6 und § 10.“
  8. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. April 2023 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Um bei Krisen in der Sozialwirtschaft möglichst schnell auf den dann erforderlichen Personalbedarf reagieren zu können, die finanzielle Existenz der Mitarbeiter in der Krise zu sichern und wirtschaftlichen Schaden von den Dienstgebern abzuhalten, soll das Instrument der Kurzarbeit flexibel eingesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund und zur Festlegung der Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit und deren Ausgestaltung erfolgen die oben genannten Regelungen.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III und der Kurzarbeitergeldverordnung kann der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung Kurzarbeit anordnen. Die Dienstvereinbarung ist mit der Mitarbeitervertretung zu schließen. In Einrichtungen, in denen keine Mitarbeitervertretung existiert, ist die Kurzarbeit einzelvertraglich mit jedem einzelnen Mitarbeiter zu vereinbaren. Die Dienstvereinbarung bzw. die einzelvertragliche Vereinbarung muss mindestens die Regelungen der §§ 5 bis g der Anlage 5 zu den AVR enthalten. Abweichungen sind z. B. bei der Aufstockung nach § 5d Absatz 1 Satz 2 oder nach § 5f Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR möglich.
Die Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit und deren Ausgestaltung gelten neben der
Anlage 2 zu den AVR auch für Mitarbeiter in den Anlagen 20, 21, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung betrifft Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission nach § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.
Die Beschlüsse wurden zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ in Heft 11/2023 am 20. Juni 2023 in vollem Wortlaut veröffentlicht.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 5. Juli 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 137Gesetz zur Änderung des Statuts des Rechnungshofs sowie der Ausführungsbestimmungen zum Hinweisgebersystem nach Inkrafttreten des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

###

Artikel 1 Neuregelung des § 8 des Statuts des Rechnungshofs

§ 8 des Statuts des Rechnungshofs vom 15. November 2016 (ABl. S. 459), zuletzt geändert am 22. Dezember 2020 (ABl. S. 538) wird wie folgt neu gefasst:
#

§ 8
Hinweisgebersystem, Ombudsperson

( 1 ) Bei dem Rechnungshof wird eine interne Meldestelle eingerichtet, deren Aufgabe es ist, Hinweise von internen und externen Personen über Complianceverstöße bei den der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern, Dienststellen und Einrichtungen entgegenzunehmen, diese in Bezug auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen und angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen. Sie nimmt die Aufgaben der internen Meldestelle nach dem „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) für die in § 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsträger wahr. Sie kann diese Aufgabe für weitere kirchliche Rechtsträger mit Sitz in der Erzdiözese Freiburg übernehmen. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Identität von Hinweispersonen darf nur mit deren Einverständnis oder auf verbindliche Anordnung staatlicher Stellen offenbart werden. Näheres über das Hinweisgebersystem regelt der Ordinarius.
( 2 ) Für die Leitung der internen Meldestelle wird durch den Ordinarius auf Vorschlag der Leiterin bzw. des Leiters des Rechnungshofs eine Ombudsperson bestellt. Sie nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und berichtet direkt an den Ordinarius. Die Leiterin bzw. der Leiter des Rechnungshofs wird informiert. Diese/dieser nimmt auch die Vertretung der Ombudsperson wahr, sofern der internen Meldestelle nicht weitere Mitarbeitende zugewiesen sind.  
( 3 ) Die Leiterinnen und Leiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen sind verpflichtet, den Rechnungshof über Unregelmäßigkeiten, die in ihren Rechtsträgern, Dienststellen und Einrichtungen vermutet oder festgestellt werden, unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Gleiche gilt bei festgestellten oder bei vermuteten Eigentums- oder Vermögensdelikten. Sie können sich hierfür auch an die Ombudsperson wenden, die den Rechnungshof informiert. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
#

Artikel 2 Neuregelung der Ausführungsbestimmungen zum Hinweisgebersystem

Die Ausführungsbestimmungen zum Hinweisgebersystem vom 30. November 2021 (ABl. S. 211) werden wie folgt neu gefasst:
#

Präambel

Zu einer positiven und offenen Organisationskultur gehört die Einhaltung gesetzlicher und organisationsinterner Regelungen. Wesentlich ist, dass Fehlverhalten frühzeitig erkannt, aufgearbeitet und unverzüglich abgestellt wird. Dafür bedarf es der Aufmerksamkeit und Bereitschaft aller, auf Regelverstöße hinzuweisen. Hinweisgebende Personen leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Behebung von Missständen. Hinweisgebenden Personen ist daher größtmöglicher Schutz zu garantieren, so dass ihnen durch die Meldung keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen. Gleichzeitig haben Betroffene und Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, Anspruch auf angemessenen Schutz.
In der Handreichung „Kirchliche Corporate Governance (KCG) – Grundsätze guter Finanzwirtschaft in deutschen (Erz-)Bistümern“ des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD), wird die Implementierung von Hinweisgebersystemen als Instrument des Corporate Compliance empfohlen.
Mit dem „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (HinSchG) hat der staatliche Gesetzgeber zudem eine rechtlich verbindliche Regelung in Bezug auf ein Hinweisgebersystem getroffen.
In Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung sowie der genannten Empfehlung folgend wurde in § 8 des Statuts des Rechnungshofs eine Interne Meldestelle für Hinweise über Complianceverstöße geschaffen und ein Hinweisgebersystem eingeführt. 10 Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen ergänzen das als staatliches Gesetz zu beachtende HinSchG sowie § 8 des Status des Rechnungshofs und treffen diesbezüglich nähere Regelungen.
#

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich

Über den persönlichen Anwendungsbereich des HinSchG hinaus gelten § 8 des Statuts des Rechnungshofs sowie diese Ausführungsbestimmungen auch für Meldungen, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit stehen oder durch externe Personen erfolgen.
#

§ 2
Sachlicher Anwendungsbereich

Über den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG hinaus gelten § 8 des Statuts des Rechnungshofs sowie diese Ausführungsbestimmungen auch für Meldungen über sonstige Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen oder organisationsinterne Regelungen.
#

§ 3
Meldewege

Es stehen folgende Meldewege zur Verfügung:
  1. Die Meldung über ein Hinweisgeberportal der internen Meldestelle, das auch anonyme Meldungen ermöglicht und über das mit der internen Meldestelle anonym kommuniziert werden kann.
  2. Die persönliche, schriftliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit der Ombudsperson.
  3. Die Meldung an die externe Meldestelle nach dem HinSchG, sofern der Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet ist. Hinweisgeber sollen die Meldung an die interne Meldestelle bevorzugen, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien befürchtet werden.
#

§ 4
Datenschutz

Soweit das HinSchG keine gesonderte Regelung trifft, gilt das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG), wobei § 16 KDG mit der Maßgabe gilt, das eine Unterrichtung später erfolgen oder unterbleiben kann, wenn dies die ordnungsgemäße Bearbeitung des Hinweises beeinträchtigen würde.
#

§ 5
Anwendbarkeit der Regelungen des HinSchG

( 1 ) Für Meldungen von Verstößen nach § 8 des Statuts des Rechnungshofs sowie dieser Ausführungsbestimmungen, die nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, gilt das HinSchG entsprechend, sofern keine abweichende Regelung getroffen ist.
( 2 ) § 7 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3, §§ 19 bis 31 und § 40 HinSchG finden keine Anwendung.
#

§ 6
Meldung von Missständen an Vorgesetzte, Organvertreter oder sonstige Verantwortliche.

( 1 ) Von den Regelungen dieser Ausführungsbestimmungen bleibt die Möglichkeit, Meldungen über den Dienstweg an unmittelbare Ansprechpersonen wie Vorgesetzte, Organvertreter oder sonstige Verantwortliche abzugeben, unberührt.
( 2 ) Die Empfänger von Meldungen sind verpflichtet, den Eingang des Hinweises zu bestätigen, die Angelegenheit zu bewerten, der Hinweisperson den notwendigen Schutz zukommen zu lassen insbesondere diese vor ungerechtfertigten Nachteilen in Folge des Hinweises zu bewahren und in angemessener Weise so vorzugehen, dass das gemeldete Fehlverhalten beendet wird. Das Vorgehen ist unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu dokumentieren.
( 3 ) Sollte die unmittelbare Ansprechperson der Auffassung sein, die Angelegenheit wäre außerhalb ihres Verantwortungsbereichs, so hat sie die Sache an die zuständige Person oder, wo dies angemessen erscheint, an die Ombudsperson weiterzuleiten, damit sich diese darum kümmert.
( 4 ) Die Vorschriften des HinSchG finden abweichend von § 5 keine Anwendung.
#

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 2. August 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 20. Juli 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 138Erneute Öffentliche Ladung (notificatio per edictum iterata)
im Ehenichtigkeitsverfahren I. Instanz Rúa – Wiessinger
für das kirchliche Gericht der Erzdiözese Medellín/Kolumbien
(vgl. ABl. 2023, S. 247)

Auf Antrag von Frau Gisela Rúa Cardona (Klägerin) untersucht das kirchliche Gericht in Medellín/Kolumbien die Gültigkeit der Ehe mit Marco Wiessinger (Nichtkläger). Der gegenwärtige Aufenthaltsort des Herrn Marco Wiessinger ist unbekannt. Es wird vermutet, dass er sich auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg i. Br. aufhält. Damit er seine Rechte als Partei im Ehenichtigkeitsverfahren wahrnehmen kann, wird Herr Wiessinger hiermit aufgefordert, sich bis zum Ende des Monats August bei dem Erzbischöflichen Gericht in Medellín/Kolumbien zu melden:
E-Mail:
tribunalarquidiocesanomed@gmail.com
Anschrift:
Calle 57 49 - 44, Büro 311, Medellin - Colombia
Telefon:
(+57) 604 - 320 83 00 Ext. 7611; Handy: (+57) 316 - 817828
Ersatzweise kann er auch Kontakt aufnehmen mit dem Erzbischöflichen Offizialat, Postfach, 79095 Freiburg, E-Mail: offizialat@ordinariat-freiburg.de, Telefon: 0761 389276-11.
Alle Personen, die den aktuellen Aufenthaltsort von Herrn Wiessinger kennen, werden gebeten, diesen dem Erzbischöflichen Gericht in Medellín/Kolumbien oder dem Erzbischöflichen Offizialat Freiburg innerhalb der oben erwähnten Frist mitzuteilen.

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 139MAVO-Einigungsstelle

Honorarregelung
Allgemeines Ausführungsdekret zur MAVO
Gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - für die Erzdiözese Freiburg vom 4. Juni 2005 (ABl. S. 95, zuletzt geändert durch VO vom 17. März 2023, ABl. S. 167) kann der oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Diese Honorarregelung trifft Bestimmungen über die Einzelheiten der Aufwandsentschädigung. Daneben erhält der oder die Vorsitzende der Einigungsstelle gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 MAVO Auslagenersatz gemäß den in der Erzdiözese Freiburg jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
  1. Für jedes eingeleitete Verfahren (vgl. § 46 Absatz 1 MAVO) vor der Einigungsstelle wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.
  2. Grundsätzlich fallen pro Verfahren zwei Gebühren an, und zwar eine Verfahrensgebühr und eine Einigungsgebühr (§ 46 Absatz 2 MAVO) oder eine Verhandlungsgebühr (§ 46 Absatz 4 MAVO).
  3. Die Verfahrensgebühr entspricht einer vollen Gebühr in Höhe von 250,00 Euro.
  4. Die Einigungsgebühr entspricht einer vollen Gebühr.
  5. Ist eine Verhandlung erforderlich, wird eine doppelte Gebühr fällig. Bei besonders aufwändigen Verfahren kann auf begründeten Antrag hin auch eine Verhandlungsgebühr bezahlt werden, die höher als die doppelte Gebühr ausfällt.
  6. Mit der Aufwandsentschädigung sind Zeitaufwand und kleine Auslagen wie Telefon, Porto, Schreibmaterial u. ä. abgegolten.
  7. Sonstige Auslagen wie Fachliteratur, Diktiergerät u. ä. einschließlich etwaiger Reisekosten wie Fahrten zu Fachtagungen, Fortbildungen u. ä. werden auf Nachweis nach den jeweils geltenden Vorschriften der Erzdiözese Freiburg erstattet.
  8. Diese Honorarregelung ersetzt die entsprechende Regelung vom 19. Mai 2016 und tritt zum 1. September 2023 in Kraft. Sie gilt rückwirkend auch für die Verfahren, die zwar vor dem 1. September 2023 eingeleitet und abgeschlossen, aber erst danach abgerechnet wurden.
Freiburg im Breisgau, den 14. Juli 2023
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 140Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzbischöflichen Offizialat

Gemäß can. 1649 CIC wird in Kraft gesetzt folgende
Honorarregelung
Allgemeines Ausführungsdekret zur KAGO
Diese Honorarregelung ersetzt die bisherigen Bestimmungen vom 9. September 2014 mit Ergänzung vom 5. Dezember 2014 für die Honorierung der Tätigkeit der Vorsitzenden Richterin bzw. des Vorsitzenden Richters.
  1. Nach § 17 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) vom 25. Februar 2010 (ABl. S. 315 ff.) kann der Vorsitzenden Richterin bzw. dem Vorsitzenden Richter bzw. der jeweiligen Stellvertretung eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden. Grundvoraussetzung für die Anrechnung eines Verfahrens ist, dass dieses im Klageregister eingetragen ist.
  2. Grundsätzlich fallen pro Verfahren mindestens zwei Gebühren an, und zwar eine Prozessgebühr und eine Erledigungsgebühr oder Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr. Darüber hinaus wird zusätzlich eine Verhandlungsgebühr gewährt, sofern eine Kammerverhandlung durchgeführt wurde. Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Verhandlungsgebühr abgerechnet werden, sofern eine zusätzliche Kammerverhandlung oder eine Güteverhandlung erforderlich sein sollte. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Verkündungstermin sind in den genannten Vergütungssätzen enthalten und können daher nicht gesondert abgerechnet werden. Dem Aufwand entsprechend werden für Entscheidungen und Vergleiche höhere Gebühren festgesetzt.
  3. Eine volle Gebühr beträgt 250,00 Euro.
  4. Die Prozessgebühr entspricht einer vollen Gebühr.
  5. Die Verhandlungsgebühr entspricht einer vollen Gebühr.
  6. Die Erledigungsgebühr entspricht einer vollen Gebühr. Die Erledigungsgebühr fällt an, wenn ein Verfahren durch einfachen Beschluss, Anerkennungsurteil usw. erledigt wurde.
  7. Die Vergleichsgebühr beläuft sich auf das Anderthalbfache der vollen Gebühr.
  8. Die Entscheidungsgebühr (Urteil, Beschluss im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung) beträgt das Doppelte der vollen Gebühr. Grundvoraussetzung ist dabei, dass der Entscheidung ein vollständiges Urteil zugrunde liegt (Tenor mit Begründung). Dies gilt für Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren sinngemäß. Verfahren, die durch Anerkenntnisurteil abgeschlossen werden, sind hiervon ausgenommen.
  9. Bei besonders aufwändigen Verfahren kann auf begründeten Antrag hin ein höheres Honorar abgerechnet werden.
  10. Mit diesen Beträgen sind der Zeitaufwand sowie kleinere Auslagen (regelmäßig anfallende Fahrtkosten zum Sitzungsort Freiburg, Telefon, Porto und Schreibmaterial) abgegolten.
  11. Sonstige Auslagen (Fachliteratur, Diktiergerät usw.) einschließlich etwaiger Reisekosten (Fahrten zu Fachtagungen, Fortbildungen usw.) werden auf Nachweis unter Zugrundelegung der geltenden beamtenrechtlichen Regelungen der Erzdiözese Freiburg erstattet.
  12. Bei Massenklagen kann auf Grundlage einer von den Regelsätzen abweichenden Honorierung abgerechnet werden, wenn die Verfahren überwiegend nicht einzeln verhandelt und zu einem Verfahren zusammengefasst werden, weil diese alle denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtsfrage betreffen.
  13. Die Gebühr für ein Wertfeststellungsverfahren entspricht einer vollen Gebühr.
  14. Die obige Regelung gilt ab dem 1. September 2023; sie gilt auch für Gerichtsverfahren, die vor diesem Stichtag eingeleitet und abgeschlossen, aber noch nicht abgerechnet wurden.
Freiburg im Breisgau, den 14. Juli 2023
gez. Weil
Lic. iur can. Weil
Offizial

Nr. 141Schlichtungsstelle in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten
- Individualrechtliche Schlichtungsstelle -

Honorarregelung
Allgemeines Ausführungsdekret zur Ordnung für die Schlichtungsstelle in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten
- Individualrechtliche Schlichtungsstelle -
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 der Ordnung für die Schlichtungsstelle in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten - Individualrechtliche Schlichtungsstelle - vom 21. September 2005 (ABl. S. 165 ff. - im Folgenden: „Ordnung“) kann dem Schlichter eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Diese Honorarregelung trifft Bestimmungen über die Einzelheiten der Aufwandsentschädigung. Daneben erhält der Schlichter gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der besagten Ordnung Auslagenersatz gemäß den in der Erzdiözese Freiburg jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
  1. Für jedes eingeleitete Verfahren (vgl. § 10 Absatz 1 Ordnung) vor der Individualrechtlichen Schlichtungsstelle wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.
  2. Grundsätzlich fallen pro Verfahren mindestens zwei Gebühren an, und zwar eine Verfahrensgebühr (vgl. § 10 Absatz 1 Ordnung) und je nach Verfahrensfortgang eine Einigungsgebühr (vgl. § 12 Absatz 2 Ordnung) oder eine Einstellungsgebühr (vgl. § 12 Absatz 3 Ordnung).
  3. Die Höhe einer vollen Gebühr beträgt 250,00 Euro.
  4. Die Verfahrensgebühr entspricht einer vollen Gebühr.
  5. Die Einigungsgebühr entspricht einer vollen Gebühr.
  6. Die Einstellungsgebühr entspricht einer vollen Gebühr.
  7. Ist eine mündliche Verhandlung erforderlich, fällt eine weitere Gebühr an: Diese Verhandlungsgebühr entspricht zwei vollen Gebühren, sofern der Schlichter es für erforderlich erachtet, die mündliche Verhandlung auf der Basis eines voll ausformulierten, begründeten und im Vorfeld zugestellten schriftlichen Einigungsvorschlags durchzuführen; andernfalls beträgt die Verhandlungsgebühr eine volle Gebühr.
  8. Mit der Aufwandsentschädigung sind Zeitaufwand und kleine Auslagen wie Telefon, Porto, Schreibmaterial u. ä. abgegolten.
  9. Sonstige Auslagen wie Fachliteratur, Diktiergerät u. ä. einschließlich etwaiger Reisekosten wie Fahrten zu Fachtagungen, Fortbildungen u. ä. werden auf Nachweis nach den jeweils geltenden Vorschriften der Erzdiözese Freiburg erstattet.
  10. Diese Honorarregelung ersetzt die entsprechende Regelung vom 23. März 2016 und tritt zum 1. September 2023 in Kraft. Sie gilt rückwirkend auch für die Verfahren, die zwar vor dem 1. September 2023 eingeleitet und abgeschlossen, aber noch nicht abgerechnet wurden.
Freiburg im Breisgau, den 14. Juli 2023
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 142Portiunkula-Ablass

Für die Pfarreien, in denen 2023 das Privileg des Portiunkula-Ablasses für die dortigen Filialkirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien abgelaufen ist, haben wir die Verlängerung in Rom beantragt.
Die Apostolische Poenitentiarie hat mit E-Mail vom 7. Juli 2023 vorab mitgeteilt, dass die erbetene Verlängerung des Privilegs auf weitere sieben Jahre in allen Fällen erteilt wird (Prot. N. 01946/2023-449-523/23/I) und dass dies auch vor Eintreffen der Urkunden bekanntgegeben werden kann.
Eine besondere Benachrichtigung der in Frage kommenden Pfarreien erfolgt nicht; eine beglaubigte Kopie der Urkunde kann beim Erzbischöflichen Offizialat angefordert werden; sie wird dann nach Eintreffen zugestellt.
Der Portiunkula-Ablass kann in allen Pfarrkirchen und in den dafür privilegierten Kirchen und Kapellen gewonnen werden. Voraussetzungen sind Empfang von Bußsakrament und Kommunion, Besuch der Pfarrkirche bzw. einer privilegierten Kirche oder Kapelle am 2. August oder am ersten Sonntag im August, wobei Vaterunser und Glaubensbekenntnis sowie ein Gebet in den Anliegen des Papstes gebetet wird (vgl. Direktorium 2023, S. 205).

Nr. 143Caritas-Sammelwoche 2023

Die Caritas-Sammelwoche 2023 wird auch in diesem Jahr wieder Ende September durchgeführt. Die einzelnen Termine sind:
  1. „Caritas-Sammlung“ vom 16. bis 24. September 2023.
  2. „Caritaskollekte“ am Caritas-Sonntag, dem 24. September 2023,
    in allen Gottesdiensten in den Kirchen und Kapellen.
Die Caritas-Sammlung ist die Chance für Kirchengemeinden, Glauben und Handeln zu verknüpfen: „Wir waschen Füße nicht nur am Gründonnerstag“. Solidarität stiften, Not wenden – das ist unser gemeinsames Anliegen mit der Caritas-Sammlung. Wir bitten Sie herzlich, dafür in Ihrer Gemeinde zu werben!
Material und Unterstützung erhalten Sie beim Diözesan-Caritasverband: Frau Stephanie Hagemann, Telefon: 0761 8974-115 und Frau Sabine Wisser, Telefon: 0761 8974-109.
Bitte überweisen Sie bis spätestens 15. Februar 2024 mit dem Abrechnungsbogen das Ergebnis der „Caritas-Sammlung“ (ein Drittel verbleibt für soziale Aufgaben in der Kirchengemeinde, ein weiteres Drittel erhält der jeweilige örtliche Caritasverband) an den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V., Alois-Eckert-Str. 6, 79111 Freiburg, IBAN: DE43 3702 0500 0001 7179 07.
Das Ergebnis der „Caritas-Kollekte“ überweisen alle Kirchengemeinden unmittelbar und getrennt von allen anderen Kollekten an die Erzdiözese Freiburg. Pfarreien, die im Bereich der Stadt-Caritasverbände liegen, beachten bitte die dort gültigen Sonderregelungen.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2022).
Für die „Caritas-Sammlung“ ist die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen (siehe Amtsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2008, Erlass-Nr. 292, und Amtsblatt Nr. 1 vom 9. Januar 2014, Erlass-Nr. 229). Anzukreuzen sind grundsätzlich „kirchliche Zwecke“ und „wird von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet“. Bitte denken Sie bei jeder Zuwendungsbestätigung an einen Dankbrief!
Verwendung der Mittel der „Caritas-Sammlung“ vor Ort:
Die Kirchengemeinden setzen ihre Mittel für caritative Zwecke vor Ort, d. h. in der Pfarrei oder Kirchengemeinde, in der sie gesammelt worden sind, ein. Dabei sind sie frei, sich Partner bei der Erfüllung der caritativen Aufgaben zu suchen.
Mittel aus der Caritas-Sammlung sollen nicht angespart werden. Der Bestand soll höchstens einen Betrag umfassen, der erfahrungsgemäß im Bereich der Seelsorgeeinheit im Laufe eines Jahres benötigt wird.
Für die Verwaltung und den Einsatz der Sammlungsmittel ist der Stiftungsrat verantwortlich. Der Stiftungsrat hat die Möglichkeit, die Mittel einer örtlichen Gruppierung oder einem örtlichen Gremium (z. B. Caritaskonferenz, Pfarrgemeinderatsausschuss „Caritas und Soziales“) zur Verwaltung zu übergeben.
Der rechnerische Nachweis hat grundsätzlich über das Pfarramtskassenbuch zu erfolgen. Dem Vorsitzenden des Stiftungsrates bleibt es jedoch unbenommen, die Mittel der Ortscaritas einer gesonderten, von ihm persönlich verwalteten Caritaskasse zuzuführen, um z. B. im Bereich des Pfarrsekretariats die Anonymität der Bedürftigen zu wahren.
Der Stiftungsrat hat die Pflicht, zumindest einmal jährlich in die Unterlagen (Kassenbuch einschließlich der Belege) Einsicht zu nehmen und eine Kassenprüfung durchzuführen.
Die der Kirchengemeinde zustehenden Mittel aus der Caritas-Sammlung dürfen nur für caritative Zwecke verwendet werden. Daher ist es wichtig, die Gemeindemitglieder über die Verwendung zu informieren. Transparenz unterstreicht den verantwortungsbewussten Umgang mit den Sammlungsmitteln und erhöht die Spendenbereitschaft.
Beispiele für die Verwendung sind:
  • Individualhilfen in Notlagen Einzelner oder von Familien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Seelsorgeeinheit;
  • Budget für das Gemeindeteam, das nah an den Nöten der Einwohnerinnen und Einwohnern ist;
  • soziale Projekte innerhalb der Kirchengemeinde;
  • Hilfe für wohnsitzlose Menschen;
  • Zuschüsse zu Kur- und Erholungsmaßnahmen, die von der Caritas vermittelt werden, sofern für eine Teilnehmerin/einen Teilnehmer die anfallende Eigenbeteiligung an den Kosten zu hoch ist;
  • Übernahme der Elternbeiträge einzelner Kindergartenkinder, wenn diese weder über die Erziehungsberechtigten noch über das Sozialamt erhoben werden können;
  • im Bedarfsfall Kostenübernahme oder Bezuschussung von Ausflügen im Rahmen der Erstkommunion oder Firmkatechese oder der Seniorenarbeit der Gemeinde;
  • Zuschüsse zum Einsatz von Familienpflegerinnen, Dorfhelferinnen usw., wenn die geforderte Eigenleistung auch nach Ausschöpfen aller gesetzlichen oder sonstigen Möglichkeiten zur Beihilfe nicht aufgebracht werden;
  • Aufwendungen und Erstattung von Unkosten bei Besuchsdiensten o. Ä.;
  • Kosten für Schulung und Fortbildung von Helfern im caritativen Bereich (z. B. bei Alten- und Krankenbesuchen);
  • Unterstützung von örtlichen Selbsthilfegruppen, die aus der Gemeinde/Seelsorgeeinheit heraus entstanden oder vom örtlichen Caritasverband initiiert sind.
Die örtlichen Caritasverbände stehen bei Fragen der sachgemäßen Mittelverwendung gerne beratend zur Verfügung.
Danke, dass Sie bei der Caritas-Sammlung mitmachen!

Nr. 144Hinweise zum Welttag der sozialen Kommunikationsmittel

In Deutschland wird der „Welttag der sozialen Kommunikationsmittel“ jeweils am zweiten Sonntag im September begangen. Die Kollekte am 10. September 2023 dient vor allem der überdiözesanen Medienarbeit der Katholischen Kirche in Deutschland – ein Teil verbleibt in der Erzdiözese. Mit ihren Erträgen wird vor allem die Aus- und Fortbildung journalistischer Nachwuchskräfte bei der katholischen Journalistenschule IfP in München finanziert, die später bei der weltlichen und kirchlichen Presse, bei öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunksendern und Online-Publikationen arbeiten. Durch diese Unterstützung trägt die Kollekte dazu bei, die von Papst Franziskus geforderte Kommunikationskultur in den Medien zu stärken.
Für Rückmeldungen, Beratung und Hilfe in Sachen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit steht im Erzbischöflichen Ordinariat die Stabsstelle Kommunikation und Medien, Telefon: 07 61 21 88 - 2 43, E-Mail: kommunikation@ordinariat-freiburg.de, gerne zur Verfügung.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2022). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Nr. 145Warnung vor betrügerischen Bittbriefen und -E-Mails aus der Ukraine

Die Apostolische Exarchie für katholische Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien, München, warnt vor betrügerischen Bittbriefen und -E-Mails aus der Ukraine.
Sie hat in letzter Zeit mehrfach Anfragen und Hinweise erhalten, dass Betrüger sich als ukrainische Bischöfe ausgeben und in E-Mails und Briefen mit gefälschten Briefköpfen, Absenderadressen und Unterschriften um Hilfe für vom Krieg betroffene, notleidende Ukrainer bitten. Dabei wird die überwältigende Hilfsbereitschaft, mit der die deutschen Bischöfe wie auch die deutsche Bevölkerung auf die Not der ukrainischen Landsleute reagiert, in verbrecherischer Absicht ausgenutzt.
Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten, wird gebeten, erhöhte Vorsicht walten zu lassen und den Absender genauestens zu überprüfen. In Zweifelsfällen können Sie sich gerne an die Apostolische Exarchie für katholische Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien, Schönbergstraße 9, 81679 München wenden.

Nr. 146Änderung der Stiftungssatzung der Caritas-Stiftung für die Erzdiözese Freiburg mit Sitz in Freiburg, Stiftung des bürgerlichen Rechts

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 28. Juni 2023, Az.: KMRA-0562.3-15/1/2 die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 9. Oktober 2020 genehmigt.

Nr. 147Fit für Katechese – Grundlagenkurs Glaubenskommunikation

Zielgruppe:
Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Professionen, die in der Pastoral der Erzdiözese Freiburg arbeiten und katechetische Prozesse verantworten und begleiten.
Inhalte
Einheit I
Als Verantwortliche/Verantwortlicher in Erstkommunion- oder Firmvorbereitung agieren Sie zwischen unterschiedlichen Erwartungen.
  • Grundlagen und Ziele der Katechese
  • Haltungen von Verantwortlichen in der Katechese
  • Organisationsformen und Material zur Erstkommunionvorbereitung
Einheit II
Als Hauptberufliche/Hauptberuflicher in der Glaubenskommunikation regen Sie reflektiertes, authentisches und zeitgemäßes Sprechen über Gott und Glaubensfragen an.
  • Auseinandersetzung mit Glaubensgewissheiten und Glaubenszweifeln
  • Vorstellung und Diskussion auch neuerer theologischer Denkansätze
  • Entwickeln von Sprachversuchen für verschiedene Zielgruppen
Einheit III
In Ihrem Verantwortungsbereich liegt die fundierte inhaltliche, didaktische und methodische Gestaltung katechetischer Einheiten.
  • Dreischritt der Glaubenskommunikation
  • Gestaltung katechetischer Einheiten anhand eines exemplarischen Ablaufs
  • Qualität im katechetischen Prozess: Ziele formulieren, überprüfen, anpassen
  • Organisationsformen und Material zur Firmvorbereitung
Einheit IV
Digitale Medien prägen inzwischen selbstverständlich unsere Kommunikationsformen. In der Pastoral können sie Treffen in Präsenz sinnvoll ergänzen.
  • Vorstellung und Erprobung digitaler Formate
  • Vorstellung verschiedener Glaubenskurse für Erwachsene
Einheit V
Am Ende eines katechetischen Prozesses steht eine sorgfältige Reflexion und Evaluation, um die Qualität der Arbeit zu sichern.
  • Klärung noch offener Themen, Herausforderungen und Fragen
  • Methoden der Reflexion, Evaluation und Ergebnissicherung
  • Reflexion meiner Tätigkeit als Hauptberufliche/Hauptberuflicher in der Katechese
  • Sicherung des Erlernten: Was nehme ich für mich mit?
  • Feier des Kursabschlusses
Termine
Dienstag, 19. September 2023; 20:00 Uhr - 21:30 Uhr; online – Info-Veranstaltung
Samstag, 14. Oktober 2023; 9:30 Uhr - 17:30 Uhr; Präsenz – Einheit I
Donnerstag, 7. Dezember 2023; 14:30 Uhr - 18:00 Uhr; online – Einheit II
Samstag, 17. Februar 2024; 9:30 Uhr - 17:30 Uhr; Präsenz – Einheit III
Dienstag, 16. April 2024; 14:30 Uhr - 18:00 Uhr; online – Einheit IV
Freitag, 14. Juni 2024, 18.00 Uhr - Samstag, 15. Juni 2024, 17.00 Uhr; Präsenz – Einheit V
Ort
Karl Rahner Haus
Habsburgerstraße 107
79104 Freiburg
Kursleitung
Carmen Schönemann
Studienleiterin des Praxisintegrierten Aufbaustudiums
Dozierende
Helena Rimmele, Religionspädagogin FH
Gemeindereferentin in der Kirchengemeinde Emmendingen-Teningen
Silke Nofer-Steigert, Religionspädagogin FA
Ab September 2023 Gemeindereferentin in der Kirchengemeinde Ettlingen-Stadt
Laura Müller
Referentin für Katechese und Sakramentenpastoral, Erzbischöfliches Seelsorgeamt Freiburg
Kosten
Die Kurskosten trägt die Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg.
Die Übernahme der Kosten für Übernachtung, Verpflegung und Fahrt klären Sie bitte mit Ihrem Dienstvorgesetzten.
Anmeldung
Anmeldeschluss Infoabend: 18. September 2023
Anmeldeschluss Kursteilnahme: 9. Oktober 2023
Anmeldeformulare für Infoabend und Kursteilnahme finden Sie auf:

Nr. 148Druckschriften und Broschüren
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgenden Flyer veröffentlicht:
Flyer (in verschiedenen Sprachangeboten)
„Information zur Kirchensteuer in Deutschland“
Die Flyer können bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon 0228/103-205, Fax 0228/103-330, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 149Verleihung der Missio canonica

Den nachfolgend genannten Lehrkräften wurde am 23. Juni 2023 die Urkunde über die Missio canonica zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg verliehen:
Abt-Wetzel Rebecca; Alou Daniela; Bamberger Angelika; Barth Nora; Bergner Stephanie; Bertolini Sophia; Bickert Sarah; Bierer Nina; Bucher Franziska; Bühler Marcel; Dittscheid-Vogel Susanne; Dreher Alice; Ebermann Lydia; Engelbrecht Ute; Engelmann Mareike; Englert Judith; Estl Luisa; Fehr Antonia; Fieger Christina; Freund Michaela; Frölich Katharina; Gallmann Frank; Gasser Jana; Gerbig Tabea; Gerspacher Rebekka; Ghunim Sanna; Gido Fabian; Glaser Antonia; Goldschmitt Irina; Gräble-Kapitain Mira; Graß Marin; Gronnerth Petra; Halblaub Marta; Heitzler Nadine; Heni Alina; Heumüller Lukas; Jag Nadine; Jäger Franziska; John Dorothee; Kervick Claudia; Keßler Andrea; Keßler Lucas; Klausmann Elisa; Klink Kathrin; Koger Sophia; Kollmer Maria; Kubitza Nora; Kuhn Sebastian; Laber Lea; Ladwig Johannes; Lamla Margareta; Lauble Natalie; Leberl Paulus; Lehmann Petra; Leible Tatjana; Lenke Ann-Kathrin; Marx Julian; Mattmüller Claudia; Maurath Franziska; Mildenberger Cordula; Moser Verena; Moser-Fendel Jeremias; Müller Mara-Lynn; Müller Philip; Müller Sarah; Müller Sebastian; Nagel Anna; Neusius Christina; Nowak Sandra; Osswald Laura; Paul Maria; Payer Christine; Pfeiffer Anne; Philipp Benedikt; Potorti Giulia; Primus-Jaschonek Monika; Dr. Rabeneck Georg Clemens Maria; Rath Christina; Rauh Selina; Reichle Julia; Reiter Ilona; Rentschler Sabrina; Rhein Marie-Christine; Röderer Julia; Rombach Elisabeth; Roßler Marco; Ruf Florian; Sadler Caleb Arthur; Sander Sebastian; Sanjković Eva; Sauer Nadja; Schabinger Sara; Schäfer Sina; Schenkel Theo; Schieber Nadine; Schleweis Sebastian; Schmid Ellen; Schmidt Regina; Schreck Isabel; Schrott Andreas; Seger-Brucker Romina; Skravan Nicole; Stehle Franziska; Steigleder Miriam; Stelter Sophia; Steppe Sylvia; Stuber Sebastian; Stürzel-Prang Sandra; Tollenaere Katharina; Treber Anika; Vitt Beate; Volk Franziska; Waldherr Maria; Waltenberger Lisa; Weber Franziska; Welz Sarah; Westenberger Julian; Weyell Sabine; Wypich Janine; Zier Lena; Zimmermann Barbara; Zimmermann Lena.

Nr. 150Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Juli 2023 Herrn Pfarrer Bernhard Pawelzik, Wiesloch, weiterhin zusätzlich zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Letzenberg, Dekanat Wiesloch, befristet bis 31. Dezember 2025, bestellt.

Nr. 151Anweisungen/Versetzungen

Herr Pfarrer Siegfried Huber, Freiburg-Weingarten, wurde zum 12. Juni 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Pfarradministrator zur Vertretung in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Freiburg Ost, Dekanat Freiburg, angewiesen.
Herr Kooperator Georg Henn, Schiltach, wird zum 1. September 2023 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Beim Titisee, Friedenweiler und Löffingen, Dekanat Neustadt, angewiesen.
Herrn Kooperator Pater Mirosław Legawiec OSPPE, Passau, wird zum 1. September 2023 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Todtmoos-Bernau, Dekanat Waldshut, angewiesen.
Herr Pfarrer Bernhard Dorner, Hügelsheim, wird zum 1. November 2023 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Friesenheim, Dekanat Lahr, angewiesen.

Nr. 152Entpflichtungen

Herr Vikar Pater Robin Vincent Kuzhinjalil MSJ, Kämpfelbach-Ersingen, wird zum 31. Juli 2023 von seiner Aufgabe als Vikar in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Kämpfelbachtal und Pfinztal, Dekanat Pforzheim, entpflichtet.

Nr. 153Verzicht

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Dr. Winfrid Keller, Freiburg, auf die Pfarreien Freiburg St. Barbara, Freiburg Hl. Dreifaltigkeit, Freiburg St. Hilarius (Ebnet) und Freiburg St. Peter und Paul (Kappel) der Seelsorgeeinheit Freiburg Ost zum 12. Juni 2023 angenommen.

Nr. 154Zurruhesetzungen

Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Herrn Pfarradministrator Dieter Mayer, Haigerloch, zum 1. November 2023 entsprochen und ihn zum 31. Oktober 2023 von seinen Aufgaben als Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Eyachtal-Haigerloch St. Anna, Dekanat Zollern, entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Herrn Kooperator Claudius Stoffel, Gailingen, zum 1. Januar 2024 entsprochen und ihn zum 31. Dezember 2023 von seinen Aufgaben als Kooperator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Gottmadingen, Dekanat Hegau, entpflichtet.

Nr. 155Suspension – (notificatio per edictum)

Nachdem Benedikt Zeno Müller sich mehrmals der Zustellung des Suspensionsdekretes seines Inkardinationsbischofs, dem Bischof von Santo Domingo zu Ecuador, Bertram Wick Enzler, entzogen hat (vgl. auch ABl. 2023, S. 257, Nr. 130), wird das Dekret zur Sicherstellung der Rechtskraft nun im Wortlaut öffentlich zugestellt; an einzelnen Stellen wurde das Deutsch korrigiert. Der letzte bekannte Aufenthalt von Benedikt Zeno Müller war auf dem Frauenberg (Pfarrei St. Peter und Paul zu Bodman). Es wird vermutet, dass er sich in der Erzdiözese Freiburg im westlichen Bodenseeraum bzw. im (nach Norden) angrenzenden Gebiet der Diözese Rottenburg-Stuttgart aufhält. Der Text des Dekretes lautet wie folgt:

DIÒCESIS DE SANTO DOMINGO EN ECUADOR

+ BERTRAM VIKTOR WICK ENZLER
BISCHOF DER DIÖZESE SANTO DOMINGO IN ECUADOR
VON GOTTES UND DES APOSTOLISCHEN STUHLS GNADEN

[an]

HH. P. Benedikt Zeno MÜLLER

FOLGENDE DINGE [WURDEN] ERWOGEN
1. Seit einem Jahr ist die Frist der lhnen gewährten Erlaubnis abgelaufen, nach Deutschland zu gehen, um pastoral dem privaten Verein von Gläubigen Agnus Dei beizustehen.
2. Da der Private Verein von Gläubigen Agnus Dei in Santo Domingo aufgehoben worden ist, und in Deutschland nicht als solcher bestanden hat, hätten Sie, HH. Pater Benedikt, unmittelbar zurückkehren müssen in die Diözese, in welcher Sie inkardiniert sind.
3. Am 16. Februar 2023 habe ich lhnen ein Dekret zugesandt, und lhnen im GEHORSAM aufgetragen, in die Diözese Santo Domingo in Ecuador zurückzukehren. Es wurde lhnen als Frist ein Monat gegeben, und Sie haben dieses Dekret unbeachtet gelassen.
4. Am 30. März 2023 habe ich ihnen ein zweites Dekret zugesandt, und darauf hingewiesen, dass Sie bereits einen schweren Akt des Ungehorsams gegenüber Ihrem Oberen begangen haben, indem Sie nicht zurückgekehrt sind innerhalb der angegebenen Frist. Zum zweiten Mal gewährte ich lhnen eine Frist von 15 Tagen, um in die Diözese zurückzukehren, in welche sie inkardiniert sind. Wie beim ersten Mal, sind Sie über den Willen lhres Bischofs hinweggegangen.
5. Um eine letzte Möglichkeìt auszuschöpfen, lhnen zu helfen, habe ich Seine Excellenz, Bìschof Félicien NTAMBUE KASEMBE; CICM, van der Diözese Kabinda in der Demokratischen Republik Kongo befragt, wo Sie eine Gruppe von Waisenkindern betreut haben, gemeinsam mit einigen Mitgliedern des aufgehobenen Vereins Agnus Dei, ob Sie für weitere Zeit die erwähnte Pastoral ausüben könnten, oder auch möglicherweise inkardiniert werden könnten in die oben erwähnte Diözese. Die Antwort S.E. Bischof Félicien NTAMBUE KASEMBE, CICM; war ablehnend, aus Gründen, die er in einem vertraulichen Schreiben dargelegt hat.

[Daher ergeht folgendes]
DEKRET [der]
SUSPENSION (cf. can. 1333 CIC]

[Die] Suspension [wird] auferlegt in folgendem Umfang (can.1334):
  1. Die Befugnis, Beichten entgegenzunehmen, wird widerrufen (cf. can. 974 CIC).
  2. Die Befugnis zum Predigen wird widerrufen. (cf. can. 974 CIC).
  3. Die Befugnis, Sakramente und Sakramentalien zu spenden, wird widerrufen (cf. can. 835 CIC)
  4. Vom Donnerstag, dem 15. Juni [d. J.] an, sind Sie lediglich befugt, die Hl. Messe privat zu feiern, ohne die Anwesenheit von Gläubigen.
  5. Vom 15. Juni [d. J. an] haben Sie acht Tage [Zeit], um in die Diözese Santo Domingo in Ecuador zurückzukehren.

Santo Domingo, 30. Mai des Jahres des Herrn 2023
In Christus,

[Unterschrift und Siegel von Mons. Bertram Viktor Wick Enzler, Bischof der Diözese Santo Domingo in Ecuador]

Rechtsmittelbelehrung
Gegen das Dekret besteht die Möglichkeit des hierarchischen Rekurses nach den cann. 1732 ff CIC. Der erste Schritt bestünde in einer Beschwerde an den Autor des Dekretes innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt. Das Datum des Erhaltes ist das Datum dieser Nummer des Amtsblattes.
Wir weisen darauf hin, dass ein (diözesan-)fremder Priester zu einer Sakramentenspendung nicht zugelassen werden darf, wenn er kein gültiges Zelebret vorweisen kann. Gültig ist ein Zelebret, das vom zuständigen Ordinarius vor höchstens einem Jahr ausstellt wurde.

Nr. 156Im Herrn verschieden

13. Juli 2023:
Diakon Roland Moch, † in Lahr
15. Juli 2023:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Wilhelm Kunzmann, † in Mannheim


Hinweis der Amtsblattredaktion:
Aufgrund urlaubsbedingter Vakanz erscheint die nächste Amtsblattausgabe abweichend vom gewohnten 14-tägigen Rhythmus voraussichtlich am 5. September 2023.
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 14 - 1. August 2023
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-386
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich