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Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 122Priesterrat der Erzdiözese Freiburg

Der Herr Erzbischof hat Herrn Kooperator Dr. Franz Reiser mit Ablauf des 31. Mai 2023 als Vertreter der Kooperatoren für den Bereich der Diözesanstelle Breisgau-Schwarzwald-Baar aus dem Priesterrat der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Kooperator Markus Krettenauer mit Wirkung vom 1. Juni 2023 als Vertreter der Kooperatoren für den Bereich der Diözesanstelle Breisgau-Schwarzwald-Baar in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.

Nr. 123Änderung der Stiftungssatzung der Caritas-Wohltäter-Stiftung
mit Sitz in Mannheim, Stiftung des bürgerlichen Rechts

Der Stiftungsrat der Caritas-Wohltäter-Stiftung mit Sitz in Mannheim hat am 13. März 2023 eine Änderung der Stiftungssatzung beschlossen. Die Satzungsänderungen wurden vom Erzbischöflichen Ordinariat am 7. April 2023, Az.: J - 08.32#4[45]2023/27996, genehmigt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 1. Juni 2023, Az.: KMRA-0562.3-22/1/2, die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 13. März 2023 genehmigt.

Nr. 124Fortschreibung der Gemeinsamen Empfehlungen
der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände
zur Festsetzung der Elternbeiträge
für das Kindergartenjahr 2023/2024

Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2023/2024
Die Vertreter des Städtetages, Gemeindetages und der Kirchenleitungen sowie der kirchlichen Fachverbände in Baden-Württemberg haben sich auf die Erhöhung der Elternbeiträge im Kindergartenjahr 2023/2024 verständigt.
Die Refinanzierung der Frühkindlichen Bildung sieht eine Kostenverteilung auf anteilige Bundesmittel, Landesmittel, Kommunale Anteile, Trägeranteile und Elternbeteiligung vor. Im Jahr 2020 fielen laut Jahresrechnungsstatistik der kommunalen Haushalte rund 4,5 Mrd. Euro für die Personal- und Sachausgaben in der Frühkindlichen Bildung an. Nach wie vor unterliegt die Arbeit in der Frühkindlichen Bildung stetigen Kostensteigerungen, nicht zuletzt durch die Aufwertung der pädagogischen Fachkräfte im Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst. Eine angemessene Anpassung der Elternbeiträge wird in Zeiten multipler Krisen, die zugleich Träger und Familien belasten, zunehmend herausfordernd. Ein zentrales Anliegen ist es, ein finanziell gesichertes Betreuungsangebot zu erhalten und gleichzeitig die Belastung der Familien angemessen im Blick zu behalten.
Vor dem Hintergrund, dass die tatsächlichen Kostensteigerungen in Zeiten der Pandemie bewusst nicht im erforderlichen Maß in die Erhöhung der Elternbeiträge eingeflossen sind, muss nun nach und nach eine deutlich höhere Anpassung der Beitragssätze nachgeholt werden.
Die Vertreter des Städtetages, Gemeindetages und der Kirchenleitungen empfehlen für das Kindergartenjahr 2023/2024 eine Erhöhung der Elternbeiträge um 8,5 Prozent.
Nachdem Eltern und Familien verschiedentlich bei der Kompensation der gestiegenen Lebenshaltungskosten geholfen wurde und insbesondere Eltern in prekärer wirtschaftlicher Lage von den Erhöhungen nur bedingt betroffen sind, wird die vorgeschlagene Erhöhung als vertretbar angesehen. Wir bitten die Träger dennoch, den Eltern Informationen über entsprechende Unterstützungsmöglichkeiten (wie bspw. Wirtschaftliche Jugendhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen des Bundes- und Teilhabepaketes) zur Verfügung zu stellen.
Das angestrebte Ziel der unterzeichnenden Verbände in Baden-Württemberg bleibt ein Kostendeckungsgrad von 20 Prozent durch Elternbeteiligung.


Für das Kindergartenjahr 2023/2024 werden daher folgende Beitragssätze empfohlen:
1. Beitragssätze für Regelgruppen
(Bemessungsgrundlage ist die Regelgruppe mit 30 Stunden Öffnungszeit)
Kindergartenjahr 2023/2024
12 Monate
11 Monate*
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind**
138 €
151 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern** unter 18 Jahren
107 €
117 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern** unter 18 Jahren
72 €
79 €
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern** unter 18 Jahren
24 €
26 €
2. Beitragssätze für Regelgruppen
(Bemessungsgrundlage ist die Krippe mit 30 Stunden Öffnungszeit)
Kindergartenjahr 2023/2024
12 Monate
11 Monate*
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind**
408 €
445 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern** unter 18 Jahren
303 €
331 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern** unter 18 Jahren
205 €
224 €
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern** unter 18 Jahren
81 €
89 €
*Bei Erhebung in elf Monatsraten wird der Jahresbetrag entsprechend umgerechnet.
**
Berücksichtigt werden nur Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen.


3. Elternbeiträge bei verlängerten Öffnungszeiten/Halbtagsgruppen,
Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen
Bei Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (durchgehend sechs Stunden) kann für die festgelegten/empfohlenen Beiträge ein Zuschlag von bis zu 25 Prozent, bei Halbtagsgruppen eine Reduzierung von bis zu 25 Prozent gerechtfertigt sein.
Für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen muss nach der Betriebserlaubnis je Kind unter 3 Jahren gegenüber der Regelgruppe ein Kindergartenplatz unbesetzt bleiben. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Festlegungen der Elternbeiträge für Kinderkrippen ist in diesem Fall ein Zuschlag von 100 Prozent gegenüber dem Beitrag in Regelgruppen gerechtfertigt.
Die Zu- und Abschläge können kumulativ verwendet werden (z. B. bei Aufnahme von unter 3-jährigen Kindern in eine Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit).
Basis für die Zu- und Abschläge sowie für deren Höhe ist, dass ein jeweils erhöhter bzw. reduzierter Aufwand vorhanden ist.


4. Sonstige Angebotsformen
Für sonstige Angebotsformen (insbesondere Ganztagsbetreuung) erfolgt wie bisher keine abgestimmte Empfehlung zur Höhe der Elternbeiträge. Für die Einrichtungen in der Erzdiözese Freiburg sprechen wir weiterhin Beitragsempfehlungen für Ganztagsbetreuung dahingehend aus, dass die Beitragssätze der Krippengruppen, siehe Ziffer 2, entsprechend Anwendung finden.


5. Staffelung der Elternbeiträge
Die Berechnung der Elternbeiträge im Land Baden-Württemberg erfolgt einheitlich nach der sogenannten familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege eingerechnet.
Bei der Staffelung wird analog der steuerrechtlichen Zuordnung und der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14. November 2011, X R 24/99; vom 15. Juli 1998, X B 107/97; vom 14. April 1999, X R 11/97) auf den Familienhaushalt abgehoben.
Sogenannte Zählkinder sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie überwiegend dem Familienhaushalt des Elternbeitragszahlers angehören.
Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie (Familienhaushalt) sind Kinder ferner nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
  • Wenn sie in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkehrt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
  • Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von dem im Haushalt Lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden.
  • Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.


6. Sonstiges
  • Wenn in Einrichtungen regelmäßig Verpflegung (z. B. Frühstück, Mittagessen) gereicht wird, sind die Elternbeiträge um einen Verpflegungsbeitrag zu erhöhen. Dabei ist nicht von einer Vollkostenberechnung auszugehen. Es sind jedoch mindestens die Kosten für Nahrungsmittel bzw. Kosten des Caterers/Lieferanten umzulegen und zu erheben. Kosten für Getränke (z. B. Teegeld) im Rahmen dieser Verpflegung sowie Kosten für Angebote im Rahmen der pädagogischen Arbeit (z. B. Back- und Kochangebote, gesundes Frühstück) dürfen nicht erhoben werden.
  • Der Elternbeitrag dient der Mitfinanzierung der gesamten Betriebskosten, somit auch der Aufwendungen für Spiel-, Beschäftigungs-, Gebrauchsmaterial und Ähnlichem. Somit dürfen neben dem Elternbeitrag keine weiteren regelmäßigen Umlagen wie Tee-, Wäsche- oder Spielgeld erhoben werden.
  • Nach wie vor werden Fehlbeträge aus dem Bereich der Kindertageseinrichtungen nicht zu Lasten des Ausgleichstocks übernommen.


Es empfiehlt sich, bei Abweichung der Empfehlungen eine einheitliche Festsetzung der Elternbeiträge innerhalb aller Träger eines Einzugsgebietes anzustreben.

Nr. 125Korrektur des Amtsblatts Nr. 9 vom 3. Mai 2023
(ABl. 2023, S. 207) – Vorschlag für die Ferien
in den Kindertageseinrichtungen 2024

Im tabellarischen Ferienvorschlag muss es in der letzten Zeile „Weihnachtsferien vom 27. bis 31. Dezember 2024“ unter der rechten Spalte „anzurechnende Urlaubstage“ anstatt „3 Arbeitstage“ richtigerweise lauten „2 Arbeitstage“. Folglich lautet die Tabellenüberschrift richtigerweise „Vorschlag (24 Urlaubstage, 25 Schließungstage)“. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.

Nr. 126Jahresausflug des Erzbischöflichen Ordinariats

Wegen des Jahresausflugs ist das Dienstgebäude des Erzbischöflichen Ordinariats in Freiburg, Schoferstraße 2, am Donnerstag, 6. Juli 2023, ganztägig geschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend auch für das Erzbischöfliche Offizialat, Erzbischöfliche Archiv, den Rechnungshof und die Stiftungsverwaltung.

Nr. 127Druckschriften und Broschüren
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht:
Die deutschen Bischöfe Nr. 112
Musterordnung für die Erteilung der Missio canonica für den katholischen Religionsunterricht
Die Broschüre kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 128Erteilung der Diakonenweihe

Der Herr Erzbischof hat am 18. Juni 2023 im Münster „Unserer Lieben Frau“ in Freiburg Matthias Friemel, Worblingen, die Diakonenweihe erteilt.

Nr. 129Ernennung

Der Herr Erzbischof hat Frau Elisabeth Sester, Bühl, mit Wirkung vom 1. September 2022 zur Schuldekanin des Dekanats Baden-Baden ernannt. Diese Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025.

Nr. 130Suspension

Von dem Bischof von Santo Domingo zu Ecuador, Bertram Wick Enzler, wurde uns mitgeteilt, dass er dem in der Diözese Santo Domingo inkardinierten Priester Benedikt Zeno Müller mit Wirkung vom 15. Juni 2023 die Spendung von Sakramenten und Sakramentalien verboten und die Predigterlaubnis entzogen hat. Es wird vermutet, dass Benedikt Zeno Müller sich im Raum Ludwigshafen am Bodensee bzw. Überlinger See oder am Untersee aufhält, da er aus dieser Gegend stammt. Da uns derzeit – Stand 13. Juni 2023 – unbekannt ist, ob das Suspensionsdekret Rechtskraft erlangt hat, weisen wir darauf hin, dass ein (diözesan-)fremder Priester zu einer Sakramentenspendung nicht zugelassen werden darf, wenn er kein gültiges Zelebret vorweisen kann. Gültig ist ein Zelebret, das vom zuständigen Ordinarius vor höchstens einem Jahr ausgestellt wurde.
Hinweis der Amtsblattredaktion:
Aufgrund urlaubsbedingter Vakanz erscheint das Amtsblatt in den Monaten Juli und August,
abweichend vom gewohnten 14-tägigen Rhythmus, lediglich am 4. Juli 2023 sowie am 1. August 2023.

Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 13 - 4. Juli 2023
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich