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Statut des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg

vom 15. November 2016

(ABl. 2016, S. 459), zuletzt geändert am 20. Juli 2023 (ABl. 2023, S. 276)

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§ 1
Status, Name

( 1 ) Der Erzbischof von Freiburg unterhält zur Ausübung der Finanzkontrolle und zur Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung und der Verwaltung des Kirchenvermögens und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach can. 1276 des Codex Iuris Canonici (CIC) eine unabhängige Prüfungseinrichtung. Die Verantwortlichkeit der der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen, bleibt unberührt.
( 2 ) Diese Prüfungseinrichtung trägt den Namen „Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg“.
( 3 ) Der Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg ist eine Dienststelle der Erzdiözese Freiburg am Sitz des Erzbischofs und Teil der Erzbischöflichen Kurie.
( 4 ) Der Rechnungshof ist unmittelbar dem Erzbischof unterstellt und diesem verantwortlich.
( 5 ) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Rechnungshof unabhängig und nur an die Vorschriften des kirchlichen und staatlichen Rechts gebunden.
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§ 2
Vertretung, Organisation

( 1 ) Der Rechnungshof besteht aus der Leitung, der stellvertretenden Leitung, den Prüfungsbereichsleitungen, herausgehobenen Prüferinnen/Prüfern sowie den Prüferinnen und Prüfern und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
( 2 ) Die Leiterin/der Leiter des Rechnungshofs wird vom Erzbischof ernannt. Sie/er leitet den Rechnungshof und vertritt diesen nach außen. Sie/er ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Beschäftigten beim Rechnungshofs.
( 3 ) Die stellvertretende Leiterin/der stellvertretende Leiter sowie die Prüfungsbereichsleiterinnen und Prüfungsbereichsleiter werden vom Erzbischof auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters des Rechnungshofs bestellt. Die Prüferinnen und Prüfer sowie die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Leiterin/dem Leiter im Rahmen des von der Kirchensteuervertretung genehmigten Stellenplanes bestellt.
( 4 ) Die stellvertretende Leiterin/der stellvertretende Leiter vertritt die Leiterin/den Leiter, soweit dieser an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist und nimmt außerdem besondere Aufgaben wahr, die ihr/ihm im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes zugewiesen werden.
( 5 ) Der Rechnungshof ist in Prüfungsbereiche unterteilt. Das Nähere und insbesondere auch die Delegation von Zeichnungsbefugnissen regelt die Leiterin/der Leiter im Rahmen eines Geschäftsverteilungsplanes.
( 6 ) Der Rechnungshof führt ein Dienstsiegel.
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§ 3
Zuständigkeit

( 1 ) Der Rechnungshof ist für die Prüfung folgender kirchlicher Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen zuständig:
  1. der Erzdiözese Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, einschließlich aller Dienststellen und Einrichtungen sowie für alle sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die gem. der Satzung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom Erzbischof verwaltet werden.
  2. der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden, Dekanatsverbände, Kirchenstiftungen, sowie aller anderen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die gemäß can. 1276 § 1 CIC oder gem. Teil V der Ordnung über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg in seiner jeweils geltenden Fassung der Vermögensaufsicht des Ortsordinarius von Freiburg unterstehen. Ausgenommen hiervon sind die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens.
  3. des Diözesancaritasverbandes, der örtlichen Caritasverbände, der caritativen Fachverbände sowie der katholischen Sozialstationen.
Die Prüfungszuständigkeit bezieht sich auch auf alle Rechtsträger, auf die die in den Buchstaben a) bis c) genannten Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen in den Buchstaben a) bis c) genannten Rechtsträgern mittelbar oder unmittelbar beherrschenden Einfluss ausüben. Beherrschenden Einfluss übt insbesondere aus, wer in der Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung oder einem vergleichbaren Organ die Mehrheit der Stimmen innehat oder die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans oder des Aufsichtsorgans bestimmt.
( 2 ) Durch Vereinbarung zwischen dem zu prüfenden Rechtsträger und dem Rechnungshof kann geregelt werden, dass die Zuständigkeit des Rechnungshofs über die in Absatz 1 genannten Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen hinaus erweitert wird. In der Vereinbarung sind Zielrichtung und Umfang des Prüfungsrechts sowie die Kostentragung zu klären. Der Rechtsträger hat das Prüfungsrecht in seine Satzung oder in eine vergleichbare Regelung aufzunehmen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Erzbischofs.
( 3 ) Dem Rechnungshof obliegt des Weiteren die Prüfung aller Empfänger von Zuwendungen i. S. v. § 24 oder § 44 der Haushaltsordnung.
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§ 4
Allgemeine Aufgabenumschreibung

( 1 ) Der Rechnungshof prüft aufgrund eigenen Entschlusses im Rahmen eines risikoorientierten Prüfungsansatzes oder aufgrund eines Auftrags gemäß § 5. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze sowie die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Er prüft insbesondere, ob
  • der Jahresabschluss inklusive seiner Bestandteile ordnungsgemäß aufgestellt ist,
  • der Haushaltsplan und die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden,
  • die Beschlüsse der zuständigen Entscheidungsgremien rechtmäßig zustande gekommen sind und vollzogen wurden,
  • das geltende Recht beachtet wurde
  • wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde,
  • ausreichende Vorkehrungen in Bezug auf das Erkennen und die Reduzierung von Risiken getroffen wurden
  • eine angemessene Aufbau- und Ablauforganisation besteht.
( 2 ) Für die Erzdiözese Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie für alle sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die gem. der Satzung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom Erzbischof verwaltet werden, nimmt der Rechnungshof auch die Aufgaben einer internen Revision wahr. Dies gilt auch, soweit diese Rechtsträger die Verwaltung anderer, der Prüfung des Rechnungshofs unterliegender Rechtsträger übernommen haben.
( 3 ) Die Prüfungsmethoden und der Prüfungsumfang liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Rechnungshofs; er bestimmt Zeit und Art der Prüfung. Die Prüfung kann sich auf Teilbereiche aus Absatz 1 oder Stichproben beschränken. Der Rechnungshof kann jederzeit unvermutete Kassen- und Dienstprüfungen durchführen.
( 4 ) Hinsichtlich der Empfänger von Zuwendungen i. S. v. § 24 oder § 44 der Haushaltsordnung beschränkt sich die Prüfung auf die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendungen. Die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers kann einbezogen werden, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
( 5 ) Der Rechnungshof berät, wo erforderlich, die geprüften Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen im Rahmen der Prüfung zu allen prüfungsrelevanten Fragestellungen mit dem Ziel einer Verbesserung der örtlich vorgefundenen Situation.
( 6 ) Der Rechnungshof kann sich auch außerhalb einer konkreten Prüfung beratend oder gutachterlich zu Fragestellungen im Sinne des Absatzes 1 äußern.
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§ 5
Prüfaufträge des Ordinarius

Der Ordinarius kann im Rahmen der ihm zustehenden Rechte den Rechnungshof, auch über dessen Zuständigkeitsbereich nach § 3 sowie seinen Aufgaben nach § 4 hinaus, mit Prüfungen beauftragen.
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§ 6
Prüfungsverfahren

( 1 ) Eine Prüfung beginnt, soweit es sich nicht um eine unvermutete/unangemeldete Kassen- und Dienstprüfung handelt oder zur Erreichen des Prüfungsziels die Vornahme unangekündigter Prüfungshandlungen erforderlich ist, mit einer Prüfungsankündigung. Diese enthält Anforderungen bezüglich vorzulegender oder beim Prüfbesuch bereitzuhaltender Unterlagen in schriftlicher oder elektronischer Form sowie eventuelle weitere Anforderungen für die Vorbereitung der Prüfung.
( 2 ) Der Rechnungshof führt die Prüfung entweder mit eigenem Personal oder aber im Rahmen seines Budgets mit beauftragten Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern oder sonstigen externen Sachverständigen durch.
( 3 ) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Prüfbericht zusammen. Vor Fertigstellung des Prüfungsberichts ist der geprüfte Rechtsträger/ die geprüfte Einrichtung/Dienststelle über die Ergebnisse der Prüfung in geeigneter Weise zu unterrichten. Der Rechnungshof kann hierzu, insbesondere wenn die Prüfungsergebnisse dies nahelegen, eine Schlussbesprechung anberaumen.
( 4 ) Der Rechnungshof stellt die Prüfberichte dem vertretungsberechtigten Organ des Rechtsträgers beziehungsweise der Leitung der Dienststelle oder Einrichtung und – soweit vorhanden – auch dem Aufsichtsorgan des Rechtsträgers zu. Der Ordinarius erhält jeden Prüfbericht des Rechnungshofs zur Kenntnis. Wenn es der Rechnungshof für geboten erachtet, kann er den Diözesanökonom, die Facheinheiten des Erzbischöflichen Ordinariats, die verantwortliche Fachaufsicht sowie die rechnungsführenden Stellen der Kirchengemeinden über Prüfungsergebnisse oder Teile hiervon unterrichten. Darüber hinaus erhalten weitere mit der Vermögensaufsicht betraute Gremien und Dienststellen der Erzdiözese die Prüfberichte ganz oder auszugsweise, soweit partikulare Rechtsvorschriften dies vorsehen oder der Ordinarius oder Diözesanökonom dies wünschen.
( 5 ) Die geprüften Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen sind verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen dem Rechnungshof gegenüber eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht abzugeben. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthalten, durch welche Maßnahmen und bis wann die Beanstandungen behoben werden sollen, wer der jeweils Verantwortliche hierfür ist und welcher Nachweis für die Behebung der Beanstandung vorgelegt werden soll. Auf Antrag kann die Frist vom Rechnungshof in begründeten Fällen auf maximal zwölf Wochen verlängert werden. Soweit eine fristgemäße Stellungnahme unterbleibt, gelten die Beanstandungen des Prüfberichts als akzeptiert und die Handlungsempfehlungen als angenommen.
( 6 ) Wird die Stellungnahme nicht fristgemäß abgegeben, wird die Behebung von Beanstandungen verweigert oder erfolgt die Behebung nicht in angemessener Zeit, informiert der Rechnungshof hierüber den Ordinarius, der die erforderlichen Maßnahmen ergreift. Sofern vom Ordinarius dem Rechnungshof eine gesonderte Stelle benannt ist, erfolgt die Information an diese.
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§ 7
Rechte des Rechnungshofs

( 1 ) Die zu prüfenden Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen sind verpflichtet, dem Rechnungshof alle von diesem für die Prüfung als notwendig erachteten Auskünfte zu erteilen sowie Akten, Schriftstücke, Jahresabschlüsse, Unterlagen der Finanzbuchhaltung oder Personalverwaltung und Personalbuchhaltung in schriftlicher oder digitalisierter Form vorzulegen und auf Wunsch auszuhändigen.
( 2 ) Dem Rechnungshof ist auf Verlangen lesender Zugriff auf die eingesetzten IT-Anwendungen zu gewähren. Er ist berechtigt, Erhebungen und Auswertungen, insbesondere aus IT-Fachanwendungen, anzufordern.
( 3 ) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rechnungshofs ist auf Verlangen Zutritt zu allen dienstlichen Räumen der geprüften Einrichtung zu gestatten.
( 4 ) Darüber hinaus hat der Rechnungshof dieselben Rechte, die Betriebsprüfern der Finanzbehörden nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zustehen.
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§ 8
Hinweisgebersystem, Ombudsperson

( 1 ) Bei dem Rechnungshof wird eine interne Meldestelle eingerichtet, deren Aufgabe es ist, Hinweise von internen und externen Personen über Complianceverstöße bei den der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern, Dienststellen und Einrichtungen entgegenzunehmen, diese in Bezug auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen und angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen. Sie nimmt die Aufgaben der internen Meldestelle nach dem „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) für die in § 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsträger wahr. Sie kann diese Aufgabe für weitere kirchliche Rechtsträger mit Sitz in der Erzdiözese Freiburg übernehmen. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Identität von Hinweispersonen darf nur mit deren Einverständnis oder auf verbindliche Anordnung staatlicher Stellen offenbart werden. Näheres über das Hinweisgebersystem regelt der Ordinarius.1#
( 2 ) Für die Leitung der internen Meldestelle wird durch den Ordinarius auf Vorschlag der Leiterin bzw. des Leiters des Rechnungshofs eine Ombudsperson bestellt. Sie nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und berichtet direkt an den Ordinarius. Die Leiterin bzw. der Leiter des Rechnungshofs wird informiert. Diese/dieser nimmt auch die Vertretung der Ombudsperson wahr, sofern der internen Meldestelle nicht weitere Mitarbeitende zugewiesen sind.
( 3 ) Die Leiterinnen und Leiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen sind verpflichtet, den Rechnungshof über Unregelmäßigkeiten, die in ihren Rechtsträgern, Dienststellen und Einrichtungen vermutet oder festgestellt werden, unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Gleiche gilt bei festgestellten oder bei vermuteten Eigentums- oder Vermögensdelikten. Sie können sich hierfür auch an die Ombudsperson wenden, die den Rechnungshof informiert. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
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§ 9
Pflichten der Beschäftigten des Rechnungshofs

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofs haben Ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen der Rechtschaffenheit, Objektivität, Vertraulichkeit und Fachkompetenz durchzuführen. Sie dürfen keinen Leitungsorganen der vom Rechnungshof zu prüfenden Einrichtungen angehören.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofs dürfen von den durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen und sind zu unbedingter Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofs unterzeichnen bei Antritt ihres Dienstes die Verpflichtungserklärung zum kirchlichen Datenschutz.
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§ 10
Zusammenarbeit mit dem Erzbischöflichen Ordinariat

( 1 ) Die Leiterin/der Leiter des Rechnungshofs unterrichtet unverzüglich den Ordinarius, in wirtschaftlichen Angelegenheiten auch den Diözesanökonomen, über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
( 2 ) Der Ordinarius und der Diözesanökonom unterrichten die Leiterin/den Leiter des Rechnungshofs über aktuelle Vorhaben, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs berühren können. Soweit die Leiterin/der Leiter des Rechnungshofs nicht Mitglied der Kurienkonferenz ist, erhält sie/er die Sitzungsprotokolle zur Kenntnis
( 3 ) Der Rechnungshof wird rechtzeitig vor Erlass über geplante Änderungen bzw. Neufassungen von Rechtsvorschriften, die das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Personalbuchhaltungswesen betreffen sowie Gründungen, Auflösungen und Satzungsänderungen von Rechtspersonen, die in die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs fallen, informiert und erhält eine ausreichende Frist zur Stellungnahme hierzu.
( 4 ) Die Facheinheiten des Erzbischöflichen Ordinariats sind verpflichtet, dem Rechnungshof alle die kirchliche Vermögensverwaltung betreffenden Erlasse und Einzelvorgänge von grundsätzlicher Bedeutung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Hierunter fallen insbesondere Regelungen und Rundschreiben, die das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Personalwesen betreffen.
( 5 ) Der Rechnungshof wird mitarbeitervertretungsrechtlich zum Zwecke der Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung mit dem Erzbischöflichen Ordinariat zusammengefasst.
( 6 ) Die für das Erzbischöfliche Ordinariat bestellten Beauftragten (z. B. Gleichstellung, Datenschutz) sowie die im Erzbischöflichen Ordinariat für bestimmte Sachverhalte (z. B. Arbeitssicherheit) bestellten Ausschüsse und Fachkräfte sind auch für die Dienststelle des Rechnungshofs zuständig.
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§ 11
Inkrafttreten / Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Statut tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Errichtung der Stabsstelle Revision vom 10. Februar 1998 (ABl. 1998, S. 306) und die Prüfungsordnung für die Stabsstelle Revision beim Erzbischöflichen Ordinariat vom 10.2.1998 (ABl. 1998, S. 307) aufgehoben.
( 2 ) Die am 31. Dezember 2016 für das Erzbischöfliche Ordinariat geltenden Regelungsabreden und Dienstvereinbarungen mit der MAV sowie die am 31. Dezember 2016 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordinariats geltenden, sozialen Vergünstigungen (z. B. Jobticket) gelten für den Rechnungshof bzw. dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2017 unverändert weiter.

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1 ↑ siehe Ordnungsnummer 171