Erzbistum Freiburg
.Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts
Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts
(Gebührenerhebungsgesetz – GErhG)
Vom 29. November 2022
(ABl. 2022, S. 335), zuletzt geändert am 4. Mai 2026 (ABl. 2026, S. 266)
####§ 1
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gemäß § 58 des Pfarreigesetzes für die Durchführung ihrer kirchlich-pastoralen Veranstaltungen und Sachverhalte, die dem kirchlichen Verkündigungsauftrag dienen oder Ausdruck tätiger Nächstenliebe sind, öffentlich-rechtliche Gebühren festlegen und erheben. 2 Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
- Pilger-/Wallfahrten, Besinnungs- und Einkehrtage, Exerzitien, religiöse und pastorale Seminare, Schulungen, soweit für diese Veranstaltungen die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gemäß den §§ 651a BGB ff. nicht gelten.
- Fahrten mit Kommunionkindern und Firmlingen im Rahmen ihrer Vorbereitung und Einweisung auf das jeweilige Sakrament gemäß den Diözesanen Leitlinien sowie damit verbundene sonstige Umlagen wie insbesondere Gewandverleih und Materialien.
- Kirchlich-caritative „Tafeln“, Suppenküchen und Kleiderkammern.
- Abgabe von Opfer-/Gebets-/Grabkerzen zum sofortigen Gebrauch und Verbleib in einer Kirche, Kapelle oder auf einem Friedhof.
(
2
)
Die Erzbischöfliche Kurie kann öffentlich-rechtliche Gebühren auch im Rahmen sonstigen hoheitlichen Handelns festlegen und erheben, soweit dies rechtlich zulässig ist.
#§ 2
(
1
)
Für die Kirchengemeinden ist der Verwaltungsvorstand für die Erstellung von allgemein geltenden Gebührenordnungen und für die Festsetzung von Gebühren für einzelne Veranstaltungen zuständig, auf denen die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 1 beruht.
(
2
)
1 Die Beschlüsse des Verwaltungsvorstands über Gebührenordnungen und die Festsetzung von Gebühren für einzelne kirchlich-pastorale Veranstaltungen und Sachverhalte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg. 2 Diese Genehmigung gilt allgemein als erteilt, soweit die Gebühr höchstens so hoch bemessen ist, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
(
3
)
Die Gebührenordnungen der Kirchengemeinden sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(
4
)
Soweit der Ordinarius eine Gebührenordnung erlassen hat, geht diese der Gebührenordnung einer Kirchengemeinde vor.
#§ 3
(
1
)
Die Gebühr soll höchstens so hoch bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand im Einzelfall um nicht mehr als 50 % überschritten wird.
(
2
)
Es können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen nach sachlichen Kriterien wie z. B. Alter (Kinder, Jugend, Senioren) und Bedürftigkeit festgelegt werden.
(
3
)
Die Erhebung einer sogenannten Schutzgebühr ist zulässig.
#§ 4
Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.