Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 1 des Gebührenerhebungsgesetzes

Referat Rechnungswesen und Steuern
(L. Gutmann)

Stand: 10.06.2026

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Zu § 1:

Hintergrund: Kirchen-hoheitliches Handeln
Zum 1. Januar 2023 wird das Umsatzsteuerrecht für Körperschaften öffentlichen Rechts neu geregelt. Mit der Einführung von § 2b UStG hängt die Umsatzsteuerpflicht von Einnahmen einer Kirchengemeinde zukünftig u.a. davon ab, ob die Einnahme durch ein privat-rechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Handeln entstanden ist. Einnahmen, die durch öffentlich-rechtliches Handeln entstanden sind, können – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – auch weiterhin dem nicht der Umsatzsteuer unterliegenden kirchen-hoheitlichen Bereich zugerechnet werden.
Damit Kirchengemeinden ihre Einnahmen aus kirchen-spezifischen Tätigkeiten überhaupt dem kirchen-hoheitlichen Bereich zurechnen können, bedarf es einer kirchengesetzlichen Regelung als Grundlage. Für manche Einnahmen – wie den Messstipendien – gibt es bereits eine kirchenrechtliche Regelung. Mit dem Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebührenerhebungsgesetz – GErhG) wird den Kirchengemeinden ebenso wie der Erzbischöflichen Kurie ein weitergehender Gestaltungsspielraum eröffnet. Auf dieser Rechtsgrundlage können diese nun für die Durchführung ihrer kirchlich-pastoralen Veranstaltungen und Sachverhalte, die dem kirchlichen Verkündigungsauftrag dienen oder Ausdruck tätiger Nächstenliebe sind, öffentlich-rechtliche Gebühren festlegen und erheben.
Dabei geht es nicht darum, für jedwede kirchliche Tätigkeit eine neue Gebühr einzuführen, vielmehr soll die Möglichkeit geschaffen werden, die bereits bestehenden Gebühren und Kostenbeiträge in ein neues Rechtskleid zu fassen. Diese können dann auch ab 2023 mit Blick auf die Umsatzsteuer dem kirchen-hoheitlichen Bereich zugerechnet und damit gemäß § 2b UStG auch weiterhin als nichtumsatzsteuerbare Einnahme gehandhabt werden.

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