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Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 236Aufruf der deutschen Bischöfe
zur Aktion Dreikönigssingen 2023

Liebe Kinder und Jugendliche,
liebe Begleiterinnen und Begleiter in Gemeinden, Gruppen und Verbänden,
liebe Schwestern und Brüder!
Im Januar 2023 werden die Sternsinger wieder unterwegs sein. Sie bringen den Menschen den Segen und sammeln Spenden für Kinder weltweit. Das Motto der Aktion Dreikönigssingen lautet: „Kinder stärken, Kinder schützen – in Indonesien und weltweit“.
Im Fokus dieser Aktion steht der Kinderschutz. Weltweit setzen sich die Partnerorganisationen der Sternsinger dafür ein, dass Kinder in einem sicheren Umfeld aufwachsen, dass sie Geborgenheit und Liebe erfahren. Zugleich stärken sie in Kirche und Gesellschaft die Rechte junger Menschen. Am Beispiel der ALIT-Stiftung in Indonesien zeigt das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, was das konkret bedeutet: Die Stiftung kümmert sich um Mädchen und Jungen, die aus unterschiedlichen Gründen gefährdet sind oder Opfer von Gewalt wurden.
Im biblischen Leittext zur Sternsingeraktion beantwortet Jesus die Frage der Jünger, wer im Himmelreich der Größte sei. Er stellt ein Kind in ihre Mitte und sagt: „Wer sich so klein macht wie dieses Kind, der ist im Himmelreich der Größte. Und wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, der nimmt mich auf“ (Mt 18,4-5). Diese Worte machen deutlich: Wer ein Kind schützt, ermutigt und stärkt, der erfüllt den Willen Gottes.
Die Sternsinger zeigen uns Erwachsenen, wie das geht. Wenn sie als Königinnen und Könige die frohe Botschaft und den Segen Gottes in jedes Haus bringen und dabei für andere Kinder sammeln, die unsere Unterstützung brauchen, folgen sie dem Vorbild Jesu. Machen wir es auch so!
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der Aufruf zur Aktion Dreikönigssingen wurde am 29. September 2022 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll den Gemeinden in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben werden.
Der Ertrag der Aktion Dreikönigssingen ist ohne Abzüge dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e. V. zuzuleiten.

Erzbistum Freiburg

Nr. 237Gesetz zur Gebührenerhebung
durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts
(Gebührenerhebungsgesetz – GErhG)

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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gemäß § 8 Absatz 2a KVO Teil III und die Dekanatsverbände gemäß § 9 Absatz 2a KVO Teil IV für die Durchführung ihrer kirchlich-pastoralen Veranstaltungen und Sachverhalte, die dem kirchlichen Verkündigungsauftrag dienen oder Ausdruck tätiger Nächstenliebe sind, öffentlich-rechtliche Gebühren festlegen und erheben. Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
  1. Pilger-/Wallfahrten, Besinnungs- und Einkehrtage, Exerzitien, religiöse und pastorale Seminare, Schulungen, soweit für diese Veranstaltungen die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gemäß den §§ 651a BGB ff. nicht gelten.
  2. Fahrten mit Kommunionkindern und Firmlingen im Rahmen ihrer Vorbereitung und Einweisung auf das jeweilige Sakrament gemäß den Diözesanen Leitlinien sowie damit verbundene sonstige Umlagen wie insbesondere Gewandverleih und Materialien.
  3. Kirchlich-caritative „Tafeln“, Suppenküchen und Kleiderkammern.
  4. Abgabe von Opfer-/Gebets-/Grabkerzen zum sofortigen Gebrauch und Verbleib in einer Kirche, Kapelle oder auf einem Friedhof.
( 2 ) Die Erzbischöfliche Kurie kann öffentlich-rechtliche Gebühren auch im Rahmen sonstigen hoheitlichen Handelns festlegen und erheben, soweit dies rechtlich zulässig ist.
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§ 2

( 1 ) Für die Kirchengemeinden ist der Stiftungsrat und für die Dekanatsverbände der Dekanatsverwaltungsrat für die Erstellung von allgemein geltenden Gebührenordnungen und für die Festsetzung von Gebühren für einzelne Veranstaltungen zuständig, auf denen die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 1 beruht.
( 2 ) Die Beschlüsse des Stiftungsrats bzw. des Dekanatsverwaltungsrats über Gebührenordnungen und die Festsetzung von Gebühren für einzelne kirchlich-pastorale Veranstaltungen und Sachverhalte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg. Diese Genehmigung gilt allgemein als erteilt, soweit die Gebühr höchstens so hoch bemessen ist, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
( 3 ) Die Gebührenordnungen der Kirchengemeinden und Dekanatsverbände sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
( 4 ) Soweit der Ordinarius eine Gebührenordnung erlassen hat, geht diese der Gebührenordnung einer Kirchengemeinde oder eines Dekanatsverbands vor.
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§ 3

( 1 ) Die Gebühr soll höchstens so hoch bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand im Einzelfall um nicht mehr als 50 % überschritten wird.
( 2 ) Es können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen nach sachlichen Kriterien wie z. B. Alter (Kinder, Jugend, Senioren) und Bedürftigkeit festgelegt werden.
( 3 ) Die Erhebung einer sogenannten Schutzgebühr ist zulässig.
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§ 4

Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 29. November 2022
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Erzbischof Stephan Burger
Erläuterung zum Gebührenerhebungsgesetz (GErhG)
Hintergrund: Kirchen-hoheitliches Handeln
Zum 1. Januar 2023 wird das Umsatzsteuerrecht für Körperschaften öffentlichen Rechts neu geregelt. Mit der Einführung von § 2b UStG hängt die Umsatzsteuerpflicht von Einnahmen einer Kirchengemeinde oder eines Dekanatsverbands zukünftig u. a. davon ab, ob die Einnahme durch ein privat-rechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Handeln entstanden ist. Einnahmen, die durch öffentlich-rechtliches Handeln entstanden sind, können – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – auch weiterhin dem nicht der Umsatzsteuer unterliegenden kirchen-hoheitlichen Bereich zugerechnet werden.
Damit Kirchengemeinden bzw. Dekanatsverbände ihre Einnahmen aus kirchen-spezifischen Tätigkeiten überhaupt dem kirchen-hoheitlichen Bereich zurechnen können, bedarf es einer kirchengesetzlichen Regelung als Grundlage. Für manche Einnahmen – wie den Messstipendien – gibt es bereits eine kirchenrechtliche Regelung. Mit dem Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebührenerhebungsgesetz – GErhG) wird den Kirchengemeinden, den Dekanatsverbänden ebenso wie der Erzbischöflichen Kurie ein weitergehender Gestaltungsspielraum eröffnet. Auf dieser Rechtsgrundlage können diese nun für die Durchführung ihrer kirchlich-pastoralen Veranstaltungen und Sachverhalte, die dem kirchlichen Verkündigungsauftrag dienen oder Ausdruck tätiger Nächstenliebe sind, öffentlich-rechtliche Gebühren festlegen und erheben.
Dabei geht es nicht darum, für jedwede kirchliche Tätigkeit eine neue Gebühr einzuführen, vielmehr soll die Möglichkeit geschaffen werden, die bereits bestehenden Gebühren und Kostenbeiträge in ein neues Rechtskleid zu fassen. Diese können dann auch ab 2023 mit Blick auf die Umsatzsteuer dem kirchen-hoheitlichen Bereich zugerechnet und damit gemäß § 2b UStG auch weiterhin als nichtumsatzsteuerbare Einnahme gehandhabt werden.
Umsetzung vor Ort
Ob oder inwieweit der Erlass einer Gebührenordnung auf Basis des Gebührenerhebungsgesetzes durch eine Kirchengemeinde oder einen Dekanatsverband im Einzelfall zweckmäßig ist, kann nur unter Abwägung der jeweiligen lokalen Gegebenheiten vor Ort beurteilt werden. Es kann für die einzelne Kirchengemeinde von Vorteil sein, die bisher ermittelten bzw. kalkulierten Kostenbeteiligungen, Umlagen, Gebühren etc. hoheitlich auszugestalten und entsprechende Gebührenordnungen zu erlassen bzw. im Rechtskleid „öffentlich-rechtliche“ Gebühren im Einzelfall festzusetzen. Diese Frage muss in den Kirchengemeinden eigenverantwortlich entschieden werden, sinnvoll ist hierbei die Einbindung ihrer Steuerberatung.
Sofern eine Kirchengemeinde bzw. ein Dekanatsverband von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist nach der Einholung von Angeboten und der Kostenkalkulation ein Beschluss des Stiftungsrats bzw. Dekanatsverwaltungsrats einzuholen. Soweit die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 GErhG nicht vorliegen, wäre darüber hinaus die Einholung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats erforderlich (siehe auch unten Ziffer 2). Zudem ist eine Gebührenordnung bzw. -festsetzung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Demzufolge ist ein ausreichender zeitlicher Vorlauf einzuplanen.
  1. Für den Erlass einer Gebührenordnung kommt nachfolgende Formulierung in Betracht:
    „Gebührenordnung
    der römisch-katholischen Kirchengemeinde …/des Dekanatsverbands …
    Der Stiftungsrat der römisch-katholischen Kirchengemeinde … hat aufgrund des § 8 Absatz 2a KVO Teil III
    i. V. m. dem Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts
    (Gebührenerhebungsgesetz – GErhG)
    oder
    Der Dekanatsverwaltungsrat des Dekanates … hat aufgrund des § 9 Absatz 2a KVO Teil IV
    i. V. m. dem Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts
    (Gebührenerhebungsgesetz – GErhG)
    in seiner Sitzung vom …
    jeweils in der bei Erlass der Gebührenordnung geltenden Fassung
    folgende Gebührenordnung beschlossen:
    Für die kirchlich pastorale Veranstaltung „…“ wird eine Gebühr in Höhe von … festgesetzt.
    Für den kirchlich pastoralen Sachverhalt „…“ wird eine Gebühr in Höhe von … festgesetzt.
    Die Gebührenordnung wird mittels … bekannt gemacht.
    Sie tritt am … in Kraft.“
  2. Zur Höhe der Gebühren:
    Nach § 2 Absatz 2 des Gebührenerhebungsgesetzes bedürfen diese Beschlüsse des Stiftungsrats bzw. des Dekanatsverwaltungsrats zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg. Diese Genehmigung gilt entsprechend der Vorschrift allgemein als erteilt, soweit die Gebühr höchstens so hoch bemessen ist, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
    Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes darf eine Gebühr maximal so hoch bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand im Einzelfall um nicht mehr als 50 % überschritten wird.
    Der Aufwand beinhaltet dabei sowohl die unmittelbaren Sachkosten des Angebots (z. B. den Preis für eine Opferkerze im Einkauf), wie auch darauf entfallende, unmittelbare Personalkosten (z. B. Personalkosten eines Mesmers zum Auffüllen der Opferkerzen, zur Beseitigung der Kerzenreste, das Leeren der Kasse oder das Reinigen des Kerzenständers).
    Zuzüglich zu diesen unmittelbaren bzw. direkten Kosten können in den Aufwand noch allgemeine Kosten (Verwaltung, Beschaffung, Kosten eines Arbeitsplatzes …) einbezogen werden. Dieser Gemeinkostenzuschlag kann für eine Kirchengemeinde auf Basis der Ist-Kosten ermittelt werden. Es ist aber auch zulässig, zur Vereinfachung der Aufwandsberechnung einen pauschalen Gemeinkostensatz anzuwenden. Beispielsweise veröffentlicht das Bundesfinanzministerium regelmäßig einen „üblichen“ Gemeinkostensatz, der bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Bundesbehörden zugrunde gelegt wird
    Dieser wird veröffentlicht unter www.bundesfinanzministerium.de – hier unter der Rubrik Themen/Öffentliche Finanzen/Bundeshaushalt – ziemlich weit unten auf dieser Seite steht das Dokument: „Personalkosten, Sachkosten und Kalkulationszinssätze in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen“ – Hier unter Punkt 3. Gemeinkosten – stehen die „Zuschlagssätze auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten“ – Spalte „nachgeordnete Bundesbehörde“.
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    . Aktuell beträgt dieser Gemeinkostensatz 28,1 % auf die unmittelbaren Sach- und Personalkosten eines Angebots. Ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag ist bei der Berechnung des Aufwands bis maximal dieses Prozentsatzes zulässig. Ein darüber hinaus gehender Gemeinkostenzuschlag ist nur möglich, wenn er auf Basis der tatsächlichen Kosten einer Kirchengemeinde errechnet wird und damit belegt ist.

Nr. 238Verordnung zur Änderung der Ordnung über die Verwaltung
des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg
(Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO)
Teil III Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens

Die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) Teil III Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens der Erzdiözese Freiburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2022 (ABl. S. 34) wird wie folgt geändert:
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  1. Nach § 8 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Der Stiftungsrat erlässt nach Maßgabe des Gesetzes zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts allgemein geltende Gebührenordnungen, welche gemäß § 24 Ziffer 2 oder Ziffer 4 bekannt gemacht werden. Ist eine Gebührenordnung nicht erlassen, kann der Stiftungsrat nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Gesetzes sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes Gebühren im Einzelfall festsetzen.“
  2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 29. November 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 239Verordnung zur Änderung der Ordnung über die Verwaltung
des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg
(Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO)
Teil IV Verwaltung des Vermögens der Dekanatsverbände

Die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) Teil IV Verwaltung des Vermögens der Dekanatsverbände der Erzdiözese Freiburg vom 23. Juni 1994, zuletzt geändert am 14. November 2019 (ABl. S. 176), wird wie folgt geändert:
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  1. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Der Dekanatsverwaltungsrat erlässt nach Maßgabe des Gesetzes zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts allgemein geltende Gebührenordnungen, welche gemäß § 25 bekannt gemacht werden. Ist eine Gebührenordnung nicht erlassen, kann der Dekanatsverwaltungsrat nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Gesetzes sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes Gebühren im Einzelfall festsetzen.“
  2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 29. November 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 240Ordnung für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten – wo es sachlogisch möglich ist – gleichermaßen für alle Geschlechter.
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Anstellung und Vergütung

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§ 1 Grundsätzliche Bestimmungen

(1) Die Pfarrhaushälterin ist Angestellte des jeweiligen Priesters. Das Arbeitsverhältnis der Pfarrhaushälterin richtet sich im Rahmen der vertraglichen Absprachen mit dem jeweiligen Priester nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie nach den sonstigen gesetzlichen Regelungen des staatlichen Arbeitsrechts.
(2) Die Vergütung der Pfarrhaushälterin ist eine Übereinkunft zwischen ihr und dem Priester.
(3) Damit der Priester eine Gehaltszulage der Erzdiözese Freiburg zur Vergütung seiner Pfarrhaushälterin erhalten kann, hat er mit der Pfarrhaushälterin eine Vergütung zu vereinbaren. Diese hat sich nach den folgenden Grundsätzen zu bemessen:
  1. Es wird eine Grundvergütung vereinbart, deren Höhe sich nach der Vergütungsgruppe bestimmt, in die die Pfarrhaushälterin eingruppiert ist, und nach der für sie geltenden Stufe der Vergütungstabelle für Pfarrhaushälterinnen. §§ 21 Absatz 1 bis 3, 22 Absatz 1, 3 und 4 und 22a Absatz 1 der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) gelten entsprechend.
  2. Falls der Priester der Pfarrhaushälterin freie Unterkunft gewährt, wird der zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Sachbezugswert
    Der amtliche Sachbezugswert für freie Unterkunft wird – in der Regel jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu – mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt und veröffentlicht. Der amtliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt für das Kalenderjahr 2023 monatlich 265,00 €.
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    von der Vergütung einbehalten und der Sachbezug der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen. Falls die Pfarrhaushälterin im Haushalt des Priesters Mahlzeiten einnimmt, einigen sich Priester und Pfarrhaushälterin über eine angemessene Beteiligung der Pfarrhaushälterin an den Verpflegungskosten. Diese darf nicht unterhalb des gesetzlichen Sachbezugswerts für Verpflegung liegen.
  3. Darüber hinaus empfiehlt die Erzdiözese Freiburg dem Priester die Vereinbarung einer monatlichen Zulage mit der Pfarrhaushälterin, um bezogen auf deren Jahresgehalt eine wirtschaftliche Annäherung an eine nach § 25 AVO errechnete Jahressonderzahlung zu erreichen. Die Höhe der monatlichen Zulage beträgt 1/12 des für das jeweilige Kalenderjahr nach § 25 Absatz 2 AVO geltenden Vomhundertsatzes.
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§ 2 Genehmigung

(1) Die Beschäftigung einer Pfarrhaushälterin bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats.
(2) Die Genehmigung ist formlos zu beantragen. Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum und die bisherige Lebensstellung der künftigen Pfarrhaushälterin enthalten. Ihm ist ein pfarramtliches Tauf- und Eignungszeugnis beizufügen. Die Pfarrhaushälterin soll mindestens dreißig Jahre alt sein.
(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Pfarrhaushälterin mit dem Priester verwandt ist (Mutter, Schwester oder Tante). In diesem Fall ist die Anstellung dem Erzbischöflichen Ordinariat anzuzeigen.
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Zulage zur Vergütung des Priesters

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§ 3 Gewährung einer Zulage zum Gehalt des Priesters

(1) Über die Gewährung einer Gehaltszulage zur Vergütung des Priesters und die Festsetzung von deren Höhe entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
(2) Die Erzdiözese Freiburg gewährt dem Priester eine Gehaltszulage zur Vergütung einer Pfarrhaushälterin, wenn und solange
  1. die Genehmigung zur Beschäftigung der Pfarrhaushälterin erteilt ist oder als erteilt gilt,
  2. die Vergütung der Pfarrhaushälterin nach den Vergütungsgruppen 01, 02, 03 oder 04 der Vergütungstabelle für Pfarrhaushälterinnen gewährt wird,
  3. die Pfarrhaushälterin den Haushalt eines Priesters oder einer Priestergemeinschaft im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versorgt und
  4. die Vergütungszahlung über die Gehaltsverrechnungsstelle für Pfarrhaushälterinnen (Schoferstraße 2, 79098 Freiburg) vorgenommen wird.
(3) Eine Zulage zu einer Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe 01 kann nur gewährt werden, wenn die Pfarrhaushälterin
  1. eine dem Beruf dienliche Ausbildung hat und wenigstens drei Jahre als Pfarrhaushälterin tätig ist oder
  2. vor ihrem Dienstbeginn eine höher vergütete Arbeitsstelle (Bruttolohn) innehatte oder
  3. mindestens 15 Jahre im Dienst ist.
(4) Vereinbart ein Priester mit seiner Haushälterin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 01, ohne dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind, wird nur eine Zulage zum Gehalt des Priesters nach Vergütungsgruppe 02 gewährt.
(5) Vereinbart der Priester mit seiner Haushälterin eine höhere Vergütung als nach Vergütungsgruppe 01, wird die Zulage der Erzdiözese Freiburg maximal nach Vergütungsgruppe 01 gewährt. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Zahlung der Zulage wird ab dem Zeitpunkt eingestellt, ab dem die Pfarrhaushälterin Altersrente oder Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Setzen der Priester und die Pfarrhaushälterin das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise fort, entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat im Einzelfall nach billigem Ermessen über die Gewährung und die Höhe der Zulage zu deren Vergütung.
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§ 4 Höhe der Zulage zum Gehalt des Priesters

(1) Die Zulage der Erzdiözese Freiburg zum Gehalt des Priesters errechnet sich aus der vereinbarten Vergütung der Pfarrhaushälterin einschließlich des sozialversicherungsrechtlichen Sachbezugs sowie des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Gewährt der Priester der Pfarrhaushälterin eine Zulage nach § 1 Absatz 3 Ziffer 3, wird diese in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.
(2) Die Höhe der Gehaltszulage bemisst sich nach dem Auftrag, den der Priester für die Erzdiözese Freiburg wahrnimmt.
(3) Die nachfolgend genannten Priester erhalten eine Zulage in Höhe von 70 v. H. der vereinbarten Vergütung mit der Haushälterin:
  1. Priester im aktiven Dienst der Erzdiözese Freiburg, die in der territorialen oder kategorialen Seelsorge eingesetzt sind,
  2. geistliche Religionslehrer sowie Hochschulprofessoren, soweit sie für die Seelsorge in der Erzdiözese Freiburg einen Auftrag haben,
  3. Priester der Erzdiözese Freiburg im Ruhestand, soweit sie für die Seelsorge in der Erzdiözese Freiburg einen Auftrag haben.
(4) Priester der Erzdiözese Freiburg im Ruhestand, die keinen Auftrag für die Seelsorge wahrnehmen, und Priester bzw. Ordensgemeinschaften, bei denen die Zulage der Erzdiözese Freiburg keine Lohn- oder Einkommensteuerpflicht auslöst, erhalten eine Zulage in Höhe von 40 v. H. der vereinbarten Vergütung mit der Haushälterin.
(5) Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können auch die Priester der Erzdiözese Freiburg, die ihre Besoldung nicht von der Bistumskasse erhalten, nach Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats eine Zulage zur Vergütung ihrer Pfarrhaushälterin erhalten.
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§ 5 Antragstellung

(1) Die Gewährung einer Zulage sowie die Auszahlung der Vergütung der Pfarrhaushälterin über die Gehaltsverrechnungsstelle für Pfarrhaushälterinnen bedarf eines Antrages. Dem dafür vorgesehenen Formular sind die gesetzlich erforderlichen Nachweise beizufügen. Alle An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung und ggf. Zusatzversorgung werden durch die Gehaltsverrechnungsstelle vorgenommen. Ebenso werden die Beiträge zu diesen Versicherungen sowie die Lohn- und Kirchensteuer von der Gehaltsverrechnungsstelle einbehalten und abgeführt.
(2) Vereinbart ein Priester mit seiner Pfarrhaushälterin ein Entgelt entsprechend der Vergütungsgruppe 01 und beantragt er hierfür die Zulage der Erzdiözese Freiburg, hat er dem Antrag einen Nachweis über das Bestehen der in § 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen beizufügen.
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Sonstige Regelungen

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§ 6 Unfallversicherung

Die Pfarrhaushälterin ist gegen Unfall gemäß SGB VII gesetzlich zu versichern. Die Anmeldung ist formlos vom anstellenden Priester bei der Unfallkasse Baden-Württemberg vorzunehmen.
Dies ist in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe:
Unfallkasse Baden-Württemberg, Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe und
in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen:
Unfallkasse Baden-Württemberg, Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart.
Bei Versetzungen ist der Wechsel der Zuständigkeit zu beachten.
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§ 7 Auswirkung der Anstellung auf die Vergütung des Priesters

Bei Beschäftigung einer Pfarrhaushälterin und Gewährung einer Vergütung gemäß dieser Ordnung wird die Besoldung des Priesters, der die Stufe 8 noch nicht erreicht hat, gemäß § 9 Absatz 5 Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung (PrBesO) nach der Stufe 8 berechnet. Er bleibt in dieser Stufe stehen, bis er aufgrund seiner Erfahrungszeit die Stufe 9 erreicht.
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§ 8 Beschäftigungsende und Einmalzahlung bei Tod des Pfarrers

Der Priester vereinbart mit der Pfarrhaushälterin eine automatische Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Fall sowie zum Zeitpunkt seines Todes. Endet das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Priester und dessen Pfarrhaushälterin durch den Tod des Priesters und wurde dem Priester bis zu diesem Zeitpunkt eine Zulage nach § 3 gewährt, erhält dessen Pfarrhaushälterin von der Erzdiözese Freiburg die Zahlung der drei vorangegangenen Monatsgehälter als Einmalzahlung – höchstens bis zur obersten Vergütungsstufe der Vergütungstabelle für Pfarrhaushälterinnen – ausbezahlt. Soweit das Beschäftigungsverhältnis auch aus Gründen, die nicht im Tod des Priesters begründet sind, vor Ablauf von drei Monaten nach dem Todestag ohnehin geendet hätte, reduziert sich die Einmalzahlung entsprechend.
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§ 9 Übergangsregelung

Falls es im Einzelfall bei einer Pfarrhaushälterin durch die neue Vergütungstabelle gegenüber der bisherigen Vergütungsordnung zu einer Verringerung der monatlichen Vergütung kommt, wird diese durch eine Überleitungszulage in voller Höher ausgeglichen. Die Überleitungszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Vergütung nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung um den Erhöhungsbetrag.
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§ 10 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Zugleich werden die Richtlinien für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin und für die Gewährung eines Zuschusses zu deren Vergütung vom 27. Juni 2013 (ABl. S. 115 ff.), geändert am 16. November 2015 (ABl. S. 231), zuletzt geändert am 23. November 2020 (ABl. S. 537 f.), außer Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 30. November 2022
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Erzbischof Stephan Burger
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Anlage

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Vergütungstabelle für Pfarrhaushälterinnen

Die Entgelttabelle in Ziffer I der Anlage 2 zur Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg findet in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend Anwendung.
Es entspricht dabei der
- Vergütungsgruppe 01 die Entgeltgruppe 5
- Vergütungsgruppe 02 die Entgeltgruppe 4
- Vergütungsgruppe 03 die Entgeltgruppe 3
- Vergütungsgruppe 04 die Entgeltgruppe 2
Stand Januar 2023 gilt:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
VG 01
2.547,60
2.757,73
2.876,79
2.989,89
3.080,89
3.142,28
VG 02
2.432,59
2.644,64
2.793,45
2.876,79
2.960,14
3.013,70
VG 03
2.401,55
2.608,91
2.668,44
2.763,68
2.841,07
2.906,55
VG 04
2.240,12
2.436,27
2.495,81
2.555,33
2.692,24
2.835,13

Nr. 241Zinskonditionen des
Katholischen Darlehensfonds Freiburg i. Br.
ab dem 1. Januar 2023

Der Vorstand des Katholischen Darlehensfonds Freiburg i. Br. legt die Zinskonditionen des Katholischen Darlehensfonds Freiburg i. Br. nach Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates, des Konsultorenkollegiums und des Aufsichtsrates des Katholischen Darlehensfonds Freiburg i. Br. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wie folgt fest:
Zinssatz für Einlagen: 1,75 %
Zinssatz für Darlehen
- mit Besonderen Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen: 3,00 % (unverändert)
- ohne Besondere Schlüsselzuweisungen für Schuldendienstleistungen: 2,50 % (unverändert)
Die Annuitätsraten für Darlehen bleiben ebenfalls unverändert.

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 242Hinweise zur Aktion Dreikönigssingen 2023

„Kinder stärken, Kinder schützen – in Indonesien und weltweit“ lautet das Motto der Aktion Dreikönigssingen 2023. Die größte Solidaritätsaktion von Kindern für Kinder weltweit rückt die Rechte und vor allem die Schutzrechte von Kindern in den Fokus. Am Beispiel der Arbeit des indonesischen Sternsinger-Partners ALIT wird gezeigt, wie Kinderschutz und Kinderpartizipation gefördert werden können. ALIT unterstützt Kinder, die gefährdet sind oder Opfer von Gewalt wurden; in Präventionskursen lernen die jungen Menschen, wie Zusammenhalt, Freundschaften, zuverlässige Beziehungen und respektvolle Kommunikation stark machen. Schwerpunktregion der diesjährigen Aktion ist Asien.
Die Träger der Aktion Dreikönigssingen – das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) – bieten Materialien zur inhaltlichen Vorbereitung an, die bereits an die Gemeinden verschickt wurden. Weitere Materialbestellung über: Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, shop.sternsinger.de, Telefon: 0241 44 61-44 oder per E-Mail: bestellung@sternsinger.de.
Die Spenden-Einnahmen aus der Aktion Dreikönigssingen sind gemäß der Bischöflichen Ordnung für die Aktion Dreikönigssingen zeitnah und ohne Abzüge dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ zuzuleiten (Pax-Bank eG, IBAN: DE95 3706 0193 0000 0010 31, BIC: GENODED1PAX).
Es wird dringend darum gebeten, keine Zahlungen für die Aktion Dreikönigssingen an die Kollektenkasse vorzunehmen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Sternsingergelder für eigene Projekte, beispielsweise im Rahmen der Peru-Partnerschaft, ist nicht gestattet.
Bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden aus der Aktion Dreikönigssingen ist auf der Zuwendungsbestätigung zu vermerken: Weiterleitung an das Päpstliche Missionswerk der Kinder in Deutschland e. V., Aachen, anerkannt als begünstigte Empfängerin vom Finanzamt Aachen-Stadt mit Bescheid vom 11. März 2021, StNr. 201/5902/3626.
Weitere Informationen beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Stephanstraße 35, 52064 Aachen, Telefon: 0241 44 6-14, E-Mail: info@sternsinger.de, www.sternsinger.de.

Nr. 243Weltmissionstag der Kinder

„Kinder helfen Kindern – und ich bin dabei“ unter diesem Motto lädt das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ Kinder in Deutschland ein, im Rahmen des weltweit begangenen „Weltmissionstags der Kinder 2022/2023“ („Krippenopfer“) durch eine persönliche Gabe die Lebenssituation von Kindern weltweit zu verbessern.
Die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder wird an einem Tag zwischen Weihnachten und dem Fest Erscheinung des Herrn gehalten, den die Pfarrgemeinden bestimmen können (26. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023). Hierzu stellt das Kindermissionswerk ein Spendenkästchen mit Krippenlandschaft zum Basteln und ein Begleitheft für Kinder und ihre Familien sowie katechetische Arbeitshilfen bereit. Das aktuelle Beispielland ist Indonesien.
Kostenloser Bezug von Materialien zum Weltmissionstag der Kinder sind erhältlich beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Stephanstraße 35, 52064 Aachen, Telefon: 0241 4461-44, Bestell-Fax: 0241 4461-88, bestellung@sternsinger.de, shop.sternsinger.de, www.sternsinger.de/wmt.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 25/2021).
Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Nr. 244Opfer an der Krippe

In vielen Kirchengemeinden wird neben der Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder auch um ein „Krippenopfer“ gebeten. Bei dem „Krippenopfer“ handelt es sich um eine freiwillige Sammlung. Diese ist ebenfalls an die Erzdiözese Freiburg, Kollektenkasse, zur Weiterleitung an das Kindermissionswerk mit dem Vermerk: „K30 Opfer an der Krippe“ abzuführen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, bitten wir, die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder und das freiwillige Opfer an der Krippe betragsmäßig zu trennen und die Überweisungen mit der zugehörigen Kennnummer zu versehen.

Nr. 245Hinweise für den Afrikatag 2023

Am 6. Januar 2023 findet in unserer Erzdiözese die weltweit durchgeführte Kollekte zum Afrikatag statt. Unter dem Leitwort „Damit sie das Leben haben“ (Joh 10,10) bittet missio um Unterstützung für die Ausbildung afrikanischer Ordensfrauen und Priester, wie zum Beispiel der „Schwestern der Unbefleckten Maria von Nyeri“ in Kenia, die den Menschen vor Ort zur Seite stehen und jungen Frauen in einem Schutzzentrum durch Seelsorge, Ausbildung und Vermittlung den Weg in eine selbstgestaltete Zukunft ermöglichen.
Alle Pfarrämter erhalten Anfang Dezember von missio Materialien, die sie bei der Umsetzung der Afrikakollekte und der Gottesdienstgestaltung unterstützen. Weitere Informationen und alle Materialien finden Sie auf www.missio-hilft.de/afrikatag.
Die Kollekte ist am 6. Januar 2023 in allen Gottesdiensten zu halten. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese Freiburg sind dem Kollektenplan 2023 (Amtsblatt Nr. 19/2022) zu entnehmen. Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Nr. 246Zulassung zur Taufe von Erwachsenen und Jugendlichen

Diözesane Feier am 1. Fastensonntag 2023
Die Sakramente des Christwerdens – Taufe, Firmung und Eucharistie – sind nicht nur für das Leben der einzelnen Gemeinde, sondern für die (Orts-)Kirche insgesamt bedeutsam. Diese größere Dimension soll auch in den liturgischen Feiern des Katechumenats und der Eingliederung in die Kirche einen Ausdruck finden.
Wie bereits in den vergangenen Jahren laden wir deshalb alle erwachsenen und jugendlichen Taufbewerberinnen und Taufbewerber mit ihren Patinnen und Paten, den Begleiterinnen und Begleitern auf dem Katechumenatsweg und den Angehörigen ein zu einer diözesanen Feier der Zulassung zur Taufe am 1. Fastensonntag, 26. Februar 2023, um 15:00 Uhr im Freiburger Münster.
Der Zeitpunkt der Zulassung orientiert sich am Lauf des Kirchenjahres. Dieses hat in der Osternacht, in der auch die Sakramente des Christwerdens ihren Ort haben, seinen Höhepunkt. Die Pfarrer bzw. die zuständigen Seelsorgerinnen und Seelsorger in den Gemeinden werden gebeten, die Taufbewerberinnen und Taufbewerber auf diese Feier hinzuweisen und ihnen die Teilnahme zu empfehlen. Von Seiten der Gemeinde soll den Taufbewerberinnen und Taufbewerbern zu dieser diözesanen Feier – wenn möglich – ein Empfehlungsschreiben mitgegeben werden, in dem die ganze Gemeinde die Bitte um die Taufe in der Osternacht mitträgt und unterstützt. Mit dieser diözesanen Feier wird die Bedeutsamkeit des Katechumenats und die Verbundenheit des Bischofs mit den Taufbewerberinnen und Taufbewerbern deutlich.
Um Anmeldung wird gebeten bis 30. Januar 2023 beim Erzbischöflichen Ordinariat, Referat Liturgie und Sakramente, Telefon: 0761 2188-309, liturgie@ordinariat-freiburg.de.
Weitere Informationen und Materialien:
Erzbischöfliches Seelsorgeamt, Abteilung Kirchenentwicklung und pastorale Innovation, Frau Laura Müller, Telefon: 0761 5144-129, laura.mueller@seelsorgeamt-freiburg.de
Erzbischöfliches Ordinariat, Referat Liturgie und Sakramente, Herr Bernd Gehrke, Telefon: 0761 2188-213, bernd.gehrke@ordinariat-freiburg.de

Nr. 247Priesterrat der Erzdiözese Freiburg

Der Herr Erzbischof hat Herrn Kooperator Steffen Kolb mit Ablauf des 31. Oktober 2022 als Vertreter der Kooperatoren der Region Odenwald-Tauber im Priesterrat der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Joachim Giesler mit Ablauf des 31. Oktober 2022 als Vertreter der Pfarrer, Pfarradministratoren und der beurlaubten Priester der Region Ortenau im Priesterrat der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Steffen Jelic mit Wirkung vom 1. November 2022 als Vertreter der Pfarrer, Pfarradministratoren und der beurlaubten Priester der Region Ortenau in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Klaus Vornberger mit Ablauf des 30. November 2022 als Vertreter der Pfarrer und Pfarradministratoren der Region Odenwald-Tauber im Priesterrat der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Dekan Michael Teipel mit Ablauf des 30. Juni 2023 als Vertreter der Pfarrer, der Pfarradministratoren und der beurlaubten Priester für den Bereich der Diözesanstelle Mittlerer Oberrhein-Pforzheim im Priesterrat der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Christian Erath mit Wirkung vom 1. Juli 2023 als Vertreter der Pfarrer, der Pfarradministratoren und der beurlaubten Priester für den Bereich der Diözesanstelle Mittlerer Oberrhein-Pforzheim in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.

Nr. 248Schweigeexerzitien für Priester und Diakone 2023

Benediktinerabtei Weltenburg, Gästehaus St. Georg
Thema:
Das Leben des Priesters heute
Termin:
6. bis 10. März 2023 (Beginn: 17:30 Uhr; Ende: ca. 9:00 Uhr)
Leitung:
Prof. Dr. Ludwig Mödl, München
Thema:
Die Bergpredigt
Termin:
9. bis 13. Oktober 2023 (Beginn: 17:30 Uhr; Ende: ca. 9:00 Uhr)
Leitung:
Prof. Dr. Ludwig Mödl, München
Thema:
„Gott, du mein Gott, dich suche ich – meine Seele dürstet nach dir“ (Ps 63,2)
Termin:
13. bis 18. November 2023 (Beginn: 17:30 Uhr; Ende: ca. 9:00 Uhr)
Leitung:
Dr. Wilfried Hagemann, Münster
Thema:
„Mein Geliebter ist mein und ich bin sein; er weidet in den Lilien“ (Hld 2,16)
Biblische Exerzitien mit dem Hohenlied
Termin:
4. bis 8. Dezember 2023 (Beginn: 17:30 Uhr; Ende: ca. 9:00 Uhr)
Leitung:
Prof. Dr. Franz Sedlmeier, Augsburg
Anmeldung: gaestehaus@kloster-weltenburg.de; www.gaestehaus.kloster-weltenburg.de

Nr. 249Druckschriften und Broschüren des
Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikationen veröffentlicht:
Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 235
„Kongregation für das katholische Bildungswesen: Instruktion
Die Identität der Katholischen Schule – Für eine Kultur des Dialogs“
Flyer
„Die Freude der Liebe, die in den Familien gelebt wird, ist auch die Freude der Kirche“
Eine Liebe – unterschiedliche Weltauffassungen und Glaubensentscheidungen
Die Publikationen können bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 250Im Herrn verschieden

19. November:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Wendelin Faller, Bühl-Neusatzeck, † in Achern
28. November:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Gerhard Vetterle, Offenburg, † in Offenburg
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 23 - 2. Dezember 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich