Erzbistum Freiburg
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Erläuterung zu § 2 des Gebührenerhebungsgesetzes

Referat Rechnungswesen und Steuern
(L. Gutmann)

Stand: 10.06.2026

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Umsetzung vor Ort:
Ob oder inwieweit der Erlass einer Gebührenordnung auf Basis des Gebührenerhebungsgesetzes durch eine Kirchengemeinde im Einzelfall zweckmäßig ist, kann nur unter Abwägung der jeweiligen lokalen Gegebenheiten vor Ort beurteilt werden. Es kann für die einzelne Kirchengemeinde von Vorteil sein, die bisher ermittelten bzw. kalkulierten Kostenbeteiligungen, Umlagen, Gebühren etc. hoheitlich auszugestalten und entsprechende Gebührenordnungen zu erlassen bzw. im Rechtskleid „öffentlich-rechtliche“ Gebühren im Einzelfall festzusetzen. Diese Frage muss in den Kirchengemeinden eigenverantwortlich entschieden werden, sinnvoll ist hierbei die Einbindung ihrer Steuerberatung.
Sofern eine Kirchengemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist nach der Einholung von Angeboten und der Kostenkalkulation ein Beschluss des Verwaltungsvorstands einzuholen. Soweit die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 GErhG nicht vorliegen, wäre darüber hinaus die Einholung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats erforderlich (siehe auch unten Ziffer 2). Zudem ist eine Gebührenordnung bzw. -festsetzung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Demzufolge ist ein ausreichender zeitlicher Vorlauf einzuplanen.
Für den Erlass einer Gebührenordnung kommt nachfolgende Formulierung in Betracht:
„Gebührenordnung
der römisch-katholischen Kirchengemeinde …
Der Verwaltungsvorstand der römisch-katholischen Kirchengemeinde … hat aufgrund des § 58 des Pfarreigesetzes
i. V. m. dem Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts
(Gebührenerhebungsgesetz – GErhG)
in seiner Sitzung vom …
jeweils in der bei Erlass der Gebührenordnung geltenden Fassung
folgende Gebührenordnung beschlossen:
Für die kirchlich pastorale Veranstaltung „…“ wird eine Gebühr in Höhe von … festgesetzt.
Für den kirchlich pastoralen Sachverhalt „…“ wird eine Gebühr in Höhe von … festgesetzt.
Die Gebührenordnung wird mittels … bekannt gemacht.
Sie tritt am … in Kraft.“

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