Erzbistum Freiburg
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Erläuterung zu § 3 des Gebührenerhebungsgesetzes

Referat Rechnungswesen und Steuern
(L. Gutmann)

Stand: 10.06.2026

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Zur Höhe der Gebühren:
Nach § 2 Absatz 2 des Gebührenerhebungsgesetzes bedürfen diese Bes-chlüsse des Verwaltungsvorstands zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg. Diese Genehmigung gilt entsprechend der Vorschrift allgemein als erteilt, soweit die Gebühr höchstens so hoch bemessen ist, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes darf eine Gebühr maximal so hoch bemes-sen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand im Einzelfall um nicht mehr als 50 Prozent überschritten wird.
Der Aufwand beinhaltet dabei sowohl die unmittelbaren Sachkosten des Angebots (z. B. den Preis für eine Opferkerze im Einkauf), wie auch darauf entfallende, unmittelbare Personalkosten (z. B. Personalkosten eines Mes-mers zum Auffüllen der Opferkerzen, zur Beseitigung der Kerzenreste, das Leeren der Kasse oder das Reinigen des Kerzenständers).
Zuzüglich zu diesen unmittelbaren bzw. direkten Kosten können in den Aufwand noch allgemeine Kosten (Verwaltung, Beschaffung, Kosten eines Arbeitsplatzes etc.) einbezogen werden. Dieser Gemeinkostenzuschlag kann für eine Kirchengemeinde auf Basis der Ist-Kosten ermittelt werden. Es ist aber auch zulässig, zur Vereinfachung der Aufwandsberechnung einen pauschalen Gemeinkostensatz anzuwenden.
Beispielsweise veröffentlicht das Bundesfinanzministerium regelmäßig einen „üblichen“ Gemeinkostensatz, der bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Bundesbehörden zugrunde gelegt wird. Aktuell beträgt dieser Gemeinkostensatz 28,1 Prozent auf die unmittelbaren Sach- und Personalk-osten eines Angebots. Ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag ist bei der Berechnung des Aufwands bis maximal dieses Prozentsatzes zulässig. Ein darüber hinaus gehender Gemeinkostenzuschlag ist nur möglich, wenn er auf Basis der tatsächlichen Kosten einer Kirchengemeinde errechnet wird und damit belegt ist.
Der vorbenannte Gemeinkostensatz wird veröffentlicht unter www.bundesfinanzministerium.de:
Hier unter der Rubrik Themen/Öffentliche Finanzen/Bundeshaushalt – ziemlich weit unten auf dieser Seite - steht das Dokument: „Personalkosten, Sachkosten und Kalkulationszinssätze in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen“; hier unter Punkt 3. Gemeinkosten stehen die „Zuschlagssätze auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten“ – Spalte „nachgeordnete Bundesbehörde“.

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