.
Grafik

Verband der Diözesen Deutschlands

Nr. 76Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken
bei kirchlichen Veranstaltungen und Konzerten – Webinar

Bereits in den Ausgaben der Amtsblätter 2024 (ABl. S. 38 und ABl. S. 78) wurde über die gegenwärtige rechtliche Situation nach Wegfall des sogenannten Veranstaltungsvertrages zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) informiert. Zur Planung und Organisation von Webinar-Terminen der GEMA bezüglich des GEMA Online-Portals sowie der Erteilung von Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Musiknutzung bei Konzerten und Gemeindeveranstaltungen, bittet der VDD um Listen mit Interessenten an den entsprechenden Webinar-Terminen.
Sämtliche Interessenten werden daher gebeten, sich bis zum 26. April 2024 ausschließlich per E-Mail unter justitiariat@ordinariat-freiburg.de zu melden. Eine zahlenmäßige Begrenzung ist nicht erforderlich. Die Mitteilung muss Angaben zu Namen, kirchlicher Stelle und E-Mail-Adresse enthalten. Die Liste mit Interessenten der Erzdiözese Freiburg wird zentral über das Justitiariat des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg an den VDD übermittelt. Die Terminkoordinierung erfolgt dann durch den VDD in Abstimmung mit der GEMA.
Ferner wurde dem VDD aus einzelnen (Erz-)Diözesen gemeldet, dass die GEMA neue Rahmenvereinbarungen für die Bereiche, die früher vom sogenannten Veranstaltungsvertrag erfasst waren, anbietet. Sollten Kirchengemeinden entsprechende Angebote vorliegen, sind diese umgehend an das Justitiariat des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg zum Zwecke der Abstimmung mit dem VDD zu melden. In diesem Kontext sei nochmals angemerkt, dass für alle Veranstaltungen ein 20 %-iger Nachlass in Anspruch genommen werden kann. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Online-Rechte.
Bei Rückfragen steht Ihnen das Justitiariat des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg (justitiariat@ordinariat-freiburg.de) gerne zur Verfügung.

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 77Heiliges Jahr 2025 –
Geistliche Einordnung und Vorbereitung

Liebe Christinnen und Christen, liebe Leserinnen und Leser,
große Ereignisse werfen ihre Schatten voraus, sagt man im Volksmund. So verhält es sich zum Beispiel mit dem Heiligen Jahr 2025 in Rom, zu dem Papst Franziskus bereits 2023 alle Menschen eingeladen hat. Er möchte das Heilige Jahr nutzen, um der Kirche erneut ihre Sendung in der Welt deutlich zu machen, und hat es unter das Leitwort „Pilger der Hoffnung“ gestellt.
Pilgern ist in den vergangenen Jahren populär geworden – sei es in Büchern, die es bis auf die Bestseller-Listen schaffen, in Filmen, Ausstellungen oder einschlägigen wissenschaftlichen Studien. Einige von Ihnen werden sich noch an das Buch des Komikers Hape Kerkeling „Ich bin dann mal weg“ erinnern. Das Interesse am Jakobspilgerweg ist weiterhin ungebrochen, die Pilgerzahlen gehen nach der Corona-Unterbrechung wieder deutlich nach oben, die Pilger werden immer internationaler. Offenbar spricht das Pilgern Menschen stark an. In vielen Gesprächen – zum Beispiel in der Deutschen Bischofskonferenz und mit Expertinnen und Experten –, in denen wir uns intensiv mit Entwicklungen im Bereich des Wallfahrens und Pilgerns beschäftigten, habe ich mir die Frage gestellt, warum das so ist. Pilger konzentrieren sich auf ihrem Weg auf das Wesentliche. Sie spüren ihren Körper. Sie entschleunigen. Es gibt kein Schneller, Höher, Weiter, Mehr. Pilgern ist eine Auszeit auf einem Weg, auf dem schon viele Generationen vor uns gegangen sind, zu einem besonderen Ort, an dem wir einen Ausbruch aus dem Alltag suchen und erfahren können.
Papst Franziskus wählte das Leitwort „Pilger der Hoffnung“ aber nicht nur, weil Pilgern im Trend ist. Das Pilgern kennzeichnet die Kirche selbst. Sie ist ihrem Wesen nach eine pilgernde Kirche, die nicht statisch und vollkommen, sondern unterwegs ist zu ihrem Ziel, in Christus vollkommen erneuert zu werden.
Auf dem Weg zum Heiligen Jahr
Zur Vorbereitung auf das Heilige Jahr lädt uns Papst Franziskus ein, die Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils „neu“ zu entdecken und in eine „Schule des Betens“ einzusteigen. Gemeinsam wollen wir im Jahr 2024 die Praxis des individuellen und gemeinschaftlichen Gebets entdecken und vertiefen.
Das Zweite Vatikanische Konzil war wiederum ein gleichermaßen pastorales wie dogmatisches Konzil, in dem die Kirche in der Erforschung der Zeichen der Zeit über den Dialog Gottes mit den Menschen (Dei verbum) und ihre Identität als Kirche (Lumen gentium) nachdachte – aber auch das Verhältnis zu den anderen christlichen Gemeinschaften, gegenüber anderen Religionen oder zu den Wissenschaften neu bestimmte. Dabei sind, so betonten die Konzilsväter, die Christinnen und Christen keine besondere Spezies in einer parallelen Welt, sondern sie teilen die Freuden und Hoffnungen, die Ängste und Sorgen aller Menschen, wie es im berühmt gewordenen ersten Satz der Pastoralkonstitution Gaudium et spes heißt. Das Konzil war deshalb nicht allein auf die Kirche bezogen, sondern wandte sich an alle Menschen. Die Kirche öffnete sich für die Lernmöglichkeiten, die aus den Menschheitsfamilien kommen. In diesem Sinne formulierten die Konzilsväter: „Zugleich ist sie der festen Überzeugung, dass sie selbst von der Welt, sei es von einzelnen Menschen, sei es von der menschlichen Gesellschaft, durch deren Möglichkeiten und Bemühungen viele und mannigfache Hilfe zur Wegbereitung für das Evangelium erfahren kann.“ (Gaudium et spes 40).
Derzeit befinden wir uns als Kirche auf einem weltweiten, sich über mehrere Jahre erstreckenden synodalen Weg, auf dem Papst Franziskus die Kirche zu verschiedenen Punkten befragt. Bewusst möchte er die Stimmen aus den vielen Ortskirchen hören. Synode bedeutet nichts anderes als „gemeinsamer Weg“, gemeinsam auf dem Weg zu sein. So erlebt sich das pilgernde Volk Gottes in der Vielzahl der Ortskirchen als Zeitgenosse der jeweiligen Menschen. In genau dieser Haltung gehen wir auch in Deutschland den Synodalen Weg miteinander. Es gilt mit dem ganzen Volk Gottes und im Hören auf alle Menschen guten Willens nach Wegen zu suchen, vom Grund unserer Hoffnung zu sprechen. In diesem Prozess ist weltweit und in Deutschland viel Neues entdeckt worden. Ich sehe im Zugehen auf das Heilige Jahr die große Chance, dass wir alle gemeinsam die Anliegen der weltweiten Synode und des Synodalen Weges betend nach Rom tragen.
Was das weitere Geschick unserer Menschheit und der Schöpfung insgesamt angeht, sind wir dazu aufgefordert, gemeinsam daran mitzuwirken. Wir stehen heute vor einer Vielzahl von Problemen, die wir nur zusammen bewältigen können. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind noch deutlich spürbar. Täglich verfolgen wir die Nachrichten über die Folgen des Angriffskriegs auf die Ukraine, über schreckliche Terroranschläge im Heiligen Land und viele weitere kriegerische Auseinandersetzungen – über das Leid von Kindern, Alten, Kranken. Die Folgen des Klimawandels sind überall zu spüren. Wir sehen deutlich, dass in der westlichen Hemisphäre ein Lebensstil gepflegt wird, der zu Armut und Ausbeutung in anderen Teilen der Welt führt. So stellt Papst Franziskus in seinem jüngsten Schreiben Laudate Deum eindringlich fest: Es „besteht kein Zweifel daran, dass die Auswirkungen des Klimawandels das Leben vieler Menschen und Familien zunehmend beeinträchtigen werden. Wir werden seine Folgen unter anderem in den Bereichen der Gesundheit, der Arbeitsplätze, des Zugangs zu den Ressourcen, des Wohnraums und der Zwangsmigration spüren.“ (Laudate Deum Nr. 2). Katholische und kirchliche Jugendverbände haben sich dieser Aufgabe des Umweltschutzes und des nachhaltigen Umgangs mit unseren Ressourcen angesichts der globalen Klimakrise angenommen. Im Zuge der Klimaproteste haben sich kirchliche Gruppen gebildet, die aus dem christlichen Glauben heraus Verantwortung für die Schöpfung übernehmen.
Pilger der Hoffnung
Wir könnten die Zuversicht verlieren, wenn wir auf die erschütternden Krisen blicken. Sie verlangen aber ein Zusammenstehen der ganzen Welt. Wir Christinnen und Christen sollen dabei Zeugnis von der Hoffnung geben, die uns erfüllt. So hören wir im Ersten Petrusbrief: „Seid stets bereit, jedem Rede und Antwort zu stehen, der von euch Rechenschaft fordert über die Hoffnung, die euch erfüllt“ (1 Petr 3,15). Für den Apostel Paulus ist die Hoffnung eine Haltung, die Christinnen und Christen kennzeichnen soll. So bittet der Apostel Paulus in seinem Brief an die Römer für die Gemeinde: „Der Gott der Hoffnung aber erfülle euch mit aller Freude und mit allem Frieden im Glauben, damit ihr reich werdet an Hoffnung in der Kraft des Heiligen Geistes“ (Röm 15,13). Christinnen und Christen haben eine (Mit-)Verantwortung. Alleine kann diese aber nicht getragen werden. Deshalb sind alle Menschen gefordert, sich für die Unverletzlichkeit der Menschenwürde, für Solidarität und das Gemeinwohl einzusetzen. Alle sind aufeinander verwiesen und können und müssen gemeinsam Lösungen erarbeiten.
„Es gibt so viele Wege zu Gott, wie es Menschen gibt“, hat einmal Papst Benedikt gesagt. So sind auch Pilgerwege verschieden und werden mit einer unterschiedlichen Intention begangen. Sie bieten eine Möglichkeit der Auszeit, des Nachdenkens, Meditierens und des Gebetes. Ich würde mich freuen, wenn Sie einen Teil (und wenn auch nur kurz) mitgehen. Ich wünsche mir, dass Sie alle, die Sie den Pilgerweg nach Rom mitgehen wollen, von der Hoffnung, die Sie erfüllt, erzählen. Besonders habe ich dabei Menschen im Blick, die sich in einer kritischen Distanz zur Kirche befinden oder mit dem Glauben an Christus nichts anfangen können. Gehen Sie den Weg mit und lassen Sie uns als christliche Pilger an Ihrem Leben teilhaben. Gleiches gilt für die Jugendlichen. Wir brauchen Eure Stimme in der Kirche.
Ich lade Sie ein, diesen Weg mit vielen anderen Menschen zu gehen. In Rom erwartet Sie ein vielfältiges Programm. Es wird viele Möglichkeiten geben, mit dem christlichen Glauben – in aller Pluralität – in Kontakt zu kommen. Die großen Papstbasiliken werden ihre Heiligen Pforten geöffnet haben. Dazu gibt es Wallfahrtswege, die zum Beispiel Kirchenlehrerinnen besonders in den Fokus stellen, oder Kirchen, die Ländern der Europäischen Union zugewiesen sind.
Lassen Sie uns gemeinsam auf das Heilige Jahr vorbereiten und es gemeinsam feiern – in Rom, in unseren Diözesen und Gemeinden. Machen Sie sich auf Ihren persönlichen Pilgerweg. Seien Sie Pilger und Zeugen der Hoffnung!
+ Rolf Lohmann
Weihbischof im Bistum Münster,
Beauftragter der Deutschen Bischofskonferenz für das Heilige Jahr 2025
Alle Information zum Heiligen Jahr 2025 sind unter: www.heiligesjahr2025.de verfügbar.

Erzbischof

Nr. 78Ersetzende Entscheidung
des Vermittlungsausschusses
der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK)
vom 22. Januar 2024

###

„Gesamtregelung zur Befristung“

#

  1. Die Befristung von Dienstverträgen zwischen derselben/demselben Beschäftigten und demselben Dienstgeber ist höchstens bis zur Dauer von insgesamt 6 Jahren oder innerhalb dieses Zeitraums bis zur Höchstzahl von 12 Verlängerungen zulässig. Frühere Befristungszeiträume werden auf die Befristungshöchstdauer nach Satz 1 angerechnet, es sei denn, diese liegen bei Begründung des Dienstverhältnisses länger als 12 Jahre zurück. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Vereinbarung auflösend bedingter Dienstverträge. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Befristung oder auflösende Bedingung sich aus der unmittelbaren Anwendung von arbeitsrechtlichen Regelungen der einzelnen Arbeitsrechtlichen Kommissionen ergibt.
  2. Die Vereinbarung eines befristeten Dienstvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist grundsätzlich unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist die kalendermäßige Befristung eines Dienstvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes i. S. d. § 14 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für den unter Buchstabe a) genannten Fall bis zur Dauer von 12 Monaten, für die unter den Buchstaben b) und c) genannten Fälle bis zur Dauer von 21 Monaten zulässig, wenn
    1. der/die Beschäftigte erstmals in einem Dienstverhältnis bei dem Dienstgeber erprobt wird;
    2. eine Einrichtung eine neue Aufgabe übernimmt oder ein neues Projekt durchführt, deren dauerhafte Fortführung oder dessen dauerhafter Fortbestand im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist, und die befristete Einstellung der Deckung eines dadurch neu entstehenden Beschäftigungsbedarfs dient;
    3. der/die Beschäftigte aus Drittmitteln vergütet wird, die nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen oder deren dauerhafte Verfügbarkeit im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist.
    Bis zur Gesamtdauer nach Satz 2 ist in diesen Fällen auch die höchstens zweimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Dienstvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 2 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Dienstgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis bestanden hat.
  3. Abweichend von Nr. 1 und 2 dürfen Dienstverhältnisse nach gesetzlich geregelten Sondertatbeständen i. S. d. § 23 TzBfG, insbesondere nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVG) und dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG), auch über die genannten Höchstgrenzen hinaus befristet werden.
  4. In Dienstvereinbarungen kann geregelt werden, bei welchen Tatbeständen bzw. Fallgestaltungen abweichend von Nr. 1 eine über 6 Jahre hinausgehende Befristung von Dienstverhältnissen sowie abweichend von Nr. 2 Buchstaben b) und c) eine über 21 Monate hinausgehende Befristung möglich ist.
  5. Beschäftigte in einem befristeten Dienstverhältnis werden bei der Besetzung von Arbeitsplätzen bevorzugt berücksichtigt, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  6. Wurden Dienstverträge unter Missachtung der Nr. 1 - 5 oder dort in Bezug genommener Regelungen vereinbart, gelten die Dienstverhältnisse als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  7. Die Regelung tritt zum 1. Juni 2024 in Kraft. Sie gilt für alle Dienstverträge, die ab 1. Juni 2024 befristet abgeschlossen werden. Sie ersetzt die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentral-KODA vom 28. Oktober 2019 „Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen“.
  8. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen können bis 6 Monate nach Inkraftsetzung dieser Regelung entscheiden, ob sie anstelle der Regelung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission die bislang in eigener Zuständigkeit beschlossenen Regelungen beibehalten oder unverändert wieder in Kraft setzen. Betreffen diese nur einen Teil der hier geregelten Rechtsfragen, gelten ergänzend die hier getroffenen Regelungen.

Frankfurt, 22. Januar 2024
gez. Dr. Joachim Eder
gez. Prof. Dr. Stefan Greiner
Leitender Vorsitzender
Vorsitzender
Vorstehende ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) vom 22. Januar 2024 wird zum 1. Juni 2024 für die Erzdiözese Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 21. März 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 79Portiunkula-Privileg – Verlängerung und Neuanträge

Für die Filialkirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien, denen das Portiunkula-Privileg 2017 auf sieben Jahre verliehen wurde, werden wir von uns aus die Erneuerung bei der Apostolischen Pönitentiarie beantragen; hier erübrigt sich ein eigener Antrag auf Verlängerung des Portiunkula-Privilegs.
Wir bitten jedoch, uns Mitteilung zu machen, wenn sich Änderungen ergeben haben – etwa weil eine Kapelle, der das Privileg gegeben wurde, nicht mehr existiert – oder wenn auf die Erneuerung verzichtet wird. Solche Mitteilungen und auch Neuanträge für das Portiunkula-Privileg sind bis 15. April 2024 über das Erzbischöfliche Offizialat (Postfach, 79095 Freiburg) zu stellen.
Die Mitteilungen und Neuanträge müssen enthalten: Ort, Name (Titel) der Filialkirche oder Kapelle, Charakter (z. B. Klosterkirche), Pfarrei, in deren Gebiet das Oratorium oder die Filialkirche liegt.
Pfarrkirchen besitzen das Portiunkula-Privileg unbefristet aufgrund der Apostolischen Konstitution „Indulgentiarium doctrina“ vom 1. Januar 1967 (Norm Nr. 15).

Nr. 80Änderung der Satzung der Katholischen Landjugendbewegung
in der Erzdiözese Freiburg - Diözesanverband Freiburg

Die Diözesanversammlung der Katholischen Landjugendbewegung in der Erzdiözese Freiburg - Diözesanverband Freiburg hat im Dezember 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 19. Dezember 2023, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 5. März 2024, und gemäß § 16 Ziffer 4 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 9. Dezember 2023 am 8. März 2024, Az.: J - 08.33#7[532]2024/21568, genehmigt.

Nr. 81Jahresversammlung für 2023
des Kirchengeschichtlichen Vereins für das Erzbistum Freiburg

Einladung zur Jahreshauptversammlung für 2023 des Kirchengeschichtlichen Vereins am:
Dienstag, den 16. April 2024 um 18:00 Uhr,
im Hörsaal des Collegium Borromaeum, Schoferstr. 1, 79098 Freiburg
Als Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:
1.
Begrüßung
2.
Öffentlicher Vortrag von unserem Vorstandsmitglied Herrn Professor Dr. Thomas Martin Buck:
„Obsculta et inclina aurem cordis tui. 1300 Jahre Klosterinsel Reichenau (724-2024)“

Nicht öffentliche Vereinsagenden
3.
Genehmigung der Tagesordnung
4.
Genehmigung des Protokolls
5.
Hinweis auf das Reichenau-Jubiläum: unser Studientag am 27. April 2024
6.
Bericht des Vorsitzenden
7.
Totengedenken
8.
Bericht des FDA-Schriftleiters
9.
Bericht des Kassenwarts
10.
Hinweise und Planungen
11.
Entlastung des Vorstandes
12.
Verschiedenes

Personalmeldungen

Nr. 82Ausschreibung von Pfarreien
Stellen für Pfarradministratoren

Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Bitte beachten: Die Priester, denen die ausgeschriebenen Stellen übertragen werden, werden im Blick auf die Kirchenentwicklung 2030 nicht als Pfarrer investiert. Sie werden befristet bis 31. Dezember 2025 jeweils zu Pfarradministratoren ernannt.

Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Hardt (Dekanat Karlsruhe), bestehend aus den Pfarreien Karlsruhe-Neureut St. Heinrich und Kunigunde und Eggenstein-Leopoldshafen St. Antonius, baldmöglichst.
Seelsorgeeinheit Gaggenau (Dekanat Rastatt), bestehend aus den Pfarreien Gaggenau St. Josef, Gaggenau St. Marien, Gaggenau-Bad Rotenfels St. Laurentius, Gaggenau-Michelbach St. Michael und Gaggenau-Moosbronn Maria Hilf, baldmöglichst.
Seelsorgeeinheit Am Litzelberg (Dekanat Endingen-Waldkirch), bestehend aus den Pfarreien Sasbach a. K. St. Martin, Sasbach a. K.-Jechtingen St. Cosmas und Damian und Wyhl St. Blasius, ab 1. September 2024.

Bewerbungsfrist: 16. Mai 2024

Nr. 83Stellen für Kooperatoren

Bewerbungsverfahren s. Amtsblatt Nr. 25/2017, S. 145 f.
Seelsorgeeinheiten Nördlicher Kaiserstuhl und Herbolzheim-Rheinhausen (Dekanat Endingen-Waldkirch), ab 15. Oktober 2024.
Seelsorgeeinheit Karlsruhe Südwest (Dekanat Karlsruhe), spätestens ab 1. Oktober 2025 (!)

Bewerbungsfrist: 16. Mai 2024

Nr. 84Ernennung/Bestellung

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 11. März 2024 Herrn Dekan G. R. Peter Nicola, Salem-Heiligenberg, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator zur Vertretung der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Überlingen, Dekanat Linzgau, bestellt.

Nr. 85Anweisungen/Versetzungen

Herr Pfarrer Friedbert Böser, Gaggenau-Moosbronn, wurde mit Wirkung vom 12. März 2024 zum Pfarradministrator zur Vertretung der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Gaggenau, Dekanat Rastatt, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, angewiesen.
Herr Vikar Gnani Raj Lazar, Eppelheim, wurde mit Wirkung vom 15. März 2024 als Vikar der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Baden-Baden, Dekanat Baden-Baden, angewiesen.

Nr. 86Entpflichtung

Herr Vikar Jagan Charles, Konstanz, wird zum 2. Juni 2024 von seinen Aufgaben als Vikar in den Seelsorgeeinheiten Konstanz St. Georg-Maria Hilf und Konstanz-Petershausen, Dekanat Konstanz, entpflichtet.

Nr. 87Verzicht

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Tobias Merz, Gaggenau, auf die Pfarreien Gaggenau St. Josef, Gaggenau St. Marien, Gaggenau-Bad Rotenfels St. Laurentius, Gaggenau-Michelbach St. Michael und Gaggenau-Moosbronn Maria Hilf der Seelsorgeeinheit Gaggenau, Dekanat Rastatt, zum 11. März 2024 angenommen.

Nr. 88Im Herrn verschieden

20. März 2024:
Pfarrer i. R. Georg Röser, † in Mannheim
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 7 - 3. April 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-386
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich