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Verband der Diözesen Deutschlands

Nr. 53Verlängerung des Pauschalvertrages mit der GEMA
über die Musiknutzung in Gottesdiensten oder „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen“

Der Vertrag zwischen der GEMA und dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) über die pauschale Abgeltung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in Gottesdiensten oder „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen“ wurde verlängert. Die Vertragsverlängerung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
Durch eine jährlich vom VDD an die GEMA zu zahlende Pauschalvergütung ist es weiterhin ohne zusätzliche Melde- oder Vergütungsverpflichtung möglich, urheberrechtlich relevante Musik im Rahmen von liturgischen Feiern (insbesondere Gottesdienste und „gottesdienstähnliche Veranstaltungen“) zu nutzen. Dieser Vertrag umfasst dabei auch die Nutzung von geschützten Werken bei Prozessionen und Umzügen (Fronleichnamsprozession, Martinsumzug oder andere liturgische Feiern, die ebenfalls außerhalb des Kirchengebäudes gefeiert werden). Die Pfarreien und Kirchen in der Erzdiözese Freiburg sind somit von der ohne Vertrag bestehenden Notwendigkeit befreit, die urheberrechtlich relevante Musiknutzung in Gottesdiensten oder „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen“ anzumelden und zu vergüten.
Bei Rückfragen steht Ihnen das Justitiariat des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg (justitiariat@ordinariat-freiburg.de) gerne zur Verfügung.

Nr. 54Hinweise zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken bei kirchlichen Veranstaltungen und Konzerten

Angesichts der Kündigung des Pauschalvertrages über die Musiknutzung bei kirchlichen Veranstaltungen und Konzerten durch die GEMA zum Jahreswechsel und der Vielzahl der eingegangenen Rückfragen, möchten wir die folgenden Hinweise und Ergänzungen geben:
Seit dem 1. Januar 2024 existiert kein Pauschalvertrag für den Bereich Konzerte und Gemeindeveranstaltungen zwischen dem VDD und der GEMA mehr. Die GEMA war nicht bereit, auf den wiederholt – letztmals im Dezember 2023 geäußerten – Wunsch nach einer Vertragsverlängerung einzugehen. Daraus folgt in erster Linie, dass die Kirchengemeinden die GEMA-Kosten nun auch für
  • Konzerte mit ernster Musik,
  • Konzerte mit neuem geistlichen Liedgut,
  • Gospelkonzerte,
  • Pfarr- und Gemeindefeste,
  • Kindergartenfeste,
  • adventliche Feiern und
  • Seniorenveranstaltungen
selbst tragen müssen, sofern bei den Veranstaltungen Musikwerke, die zum Repertoire der GEMA gehören, gespielt werden. Es gibt mit anderen Worten keine Abgeltung dieser Kosten über den VDD mehr. Ebenso müssen die Kirchengemeinden seit dem 1. Januar 2024 alle Veranstaltungen vorab bei der GEMA über das GEMA Online-Portal https://www.gema.de/de/ueber-das-onlineportal anmelden.
Die Anmeldung muss – je nach Veranstaltungsform – folgende Angaben enthalten:
  • Tag und Dauer der Veranstaltung,
  • genaue Anschrift der Kirchengemeinde und Name des Verantwortlichen,
  • Art der Veranstaltung,
  • Ort der Veranstaltung mit genauer Adresse,
  • Name des Veranstaltungsortes,
  • Größe des Veranstaltungsortes,
  • Name und Größe des Veranstaltungsraumes in m² (von Wand zu Wand gemessen),
  • Besucherkapazität,
  • Art der Musikwiedergabe (Live-Musik, Tonträger, Fernsehwiedergabe, Bildtonträger, etc.),
  • höchstes Eintrittsgeld,
  • bei Konzerten der Unterhaltungsmusik (U-K) ist der Nettokartenumsatz und die Gesamtbesucheranzahl zu melden,
  • bei Veranstaltungen im Freien ist die m2-Zahl zu melden und zusätzlich die Gesamtbesucherzahl und
  • bei Online-Streaming: Einnahmen und Klickzahlen.
Unter https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/kirchen können Sie weitere Details einschließlich der entsprechenden Tarife für die jeweilige Veranstaltung finden.
Für Gemeinde- und Pfarrfeste, Kindergartenfeste, adventliche Feiern oder Seniorenveranstaltungen können unterschiedliche Tarife (U-V, M-V oder U-ST) relevant sein, je nachdem, ob die Veranstaltungen im Freien stattfinden oder Live-Musik gespielt wird. Hier kann das Online-Portal der GEMA weiterhelfen, den richtigen Tarif auszuwählen und einen Überblick über die Kosten zu erhalten: https://www.gema.de/portal/app/tarifrechner/tariffinder/veranstaltungen.
Bei Veranstaltungen mit Live-Musik ist die Einreichung von Musikfolgen gesetzlich geregelt. Diese können ebenfalls über das Online-Portal der GEMA eingereicht werden: https://www.gema.de/de/hilfe/musiknutzer/musik-nutzen/setlist/wie-reiche-ich-eine-setlist-ein.
Weitere Informationen zur Einreichung von Setlisten finden Sie unter: https://www.gema.de/de/hilfe/musikurheber/onlineportal/setlist/wann-setlist-musikfolge-einreichen.
Abschließend sei nochmals angemerkt, dass für alle Veranstaltungen ein Nachlass in Höhe von 20 % auf die gesetzlichen Rahmentarife in Anspruch genommen werden kann. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Online-Rechte.
Bei Rückfragen steht Ihnen das Justitiariat des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg (justitiariat@ordinariat-freiburg.de) gerne zur Verfügung.

Erzbischof

Nr. 55Geschäftsordnung der Kommission für Bildung der Erzdiözese Freiburg (Bildungskommission)

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Präambel

Die Erzdiözese Freiburg steht für einen ungehinderten Zugang zu Bildung ein und verstärkt die Kooperation mit anderen Partnern im kirchlichen und gesellschaftlichen Bereich (vgl. Strategisches Ziel 8 Diözesanstrategie). Kirchliche Bildungsarbeit „stellt ein zentrales kirchliches und gesellschaftliches Handlungs- und Entwicklungsfeld dar, das die gesamte Biografie jedes einzelnen Menschen sowie die Welt, in der er lebt, umfasst” (vgl. Diözesane Leitlinien Ziffer IV. 3.2). In den großen Umbrüchen unserer Zeit stellt Bildung eine Voraussetzung dafür dar, diese Veränderungsprozesse in der persönlichen Lebenswelt wie in Kirche und Gesellschaft verantwortlich zu gestalten. Bildung ermächtigt „Menschen, sich ihrer Identität bewusst zu werden, ihre Fähigkeiten zu entfalten, ihnen zu vertrauen und sie dazu zu nutzen, ihr Leben und das gesellschaftliche Zusammenleben verantwortungsvoll zu gestalten” (vgl. Diözesane Leitlinien Ziffer IV. 3.2).
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§ 1
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Die verschiedenen Aktivitäten der Erzdiözese Freiburg im Bereich der Bildung werden unter dem Dach der Bildungskommission reflektiert und vernetzt. Die Bildungskommission soll zur Weiterentwicklung der kirchlichen Bildungsarbeit und zur Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit im Bildungsbereich beitragen.
( 2 ) Die Kommission berät den Erzbischof und das Erzbischöfliche Ordinariat in Fragen der Bildung und bei diesbezüglichen Anfragen staatlicher Stellen. Sie greift Erfahrungen, Anregungen und Vorschläge der Träger der Bildungsarbeit auf. Zudem kann sie vom Erzbischof mit der Bearbeitung bildungsrelevanter Themen beauftragt werden.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben setzt sie sich mit kirchlichen, gesellschaftlichen und religiösen Entwicklungen auseinander. Sie identifiziert Themen, Ziele und Methoden für die Weiterentwicklung der Bildungsarbeit angesichts neuer gesellschaftlicher und kirchlicher Entwicklungen und Erfordernisse. Sie bündelt relevante Bildungsthemen und bereitet sie auf, indem sie sie in ihren Sitzungen diskutiert sowie Stellungnahmen und Handlungsoptionen erarbeitet, die sie dem Erzbischof vorlegt. Sie vermittelt diözesane Positionen und Vorgaben in die Mitgliedseinrichtungen hinein.
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§ 2
Mitgliedschaft und Kooperationen

( 1 ) Die Bildungskommission setzt sich zusammen aus Vertretungen
  1. der Hauptabteilung 3 – Bildung des Erzbischöflichen Ordinariates,
  2. der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Erwachsenenverbände (AKE),
  3. des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) – Diözesanverband Freiburg,
  4. des Bildungswerks,
  5. des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. (DiCV),
  6. der Diözesanarbeitsgemeinschaft Erwachsenenbildung e.V.,
  7. des Erzbischöflichen Seelsorgeamts,
  8. des Geistlichen Zentrums St. Peter,
  9. des Instituts für Pastorale Bildung,
  10. der Katholischen Akademie der Erzdiözese Freiburg,
  11. der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg,
  12. der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg,
  13. der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 2 ) Die Kommission unterhält Kontakte zu
  1. den übrigen Hochschulen mit theologischen Instituten auf dem Gebiet des Erzbistums,
  2. anderen kirchlichen Schulen im Bereich der Erzdiözese,
  3. den Bildungseinrichtungen der Orden.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Mitglieder der Kommission sind die Leiterinnen/die Leiter der oben genannten Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates, Verbände, Institutionen und Einrichtungen oder eine delegierte Vertreterin/ein delegierter Vertreter. Der Erzbischof kann auf Vorschlag der Kommission weitere Mitglieder berufen.
( 2 ) Zur Beratung bestimmter Fragen kann die Kommission fachkundige Personen hinzuziehen.
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§ 4
Leitung und Arbeitsweise

( 1 ) Die/Der Vorsitzende der Kommission wird vom Erzbischof ernannt. Die/Der Vorsitzende wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss unterstützt. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses werden im Einvernehmen zwischen Vorsitzender/Vorsitzendem und den weiteren Mitgliedern der Bildungskommission benannt.
( 2 ) Die Geschäftsführung der Kommission wird durch das Referat Erwachsenenbildung der Hauptabteilung 3 – Bildung des Erzbischöflichen Ordinariates wahrgenommen. Für einzelne Bereiche ihrer Zuständigkeit kann die Kommission entsprechend zusammengesetzte Arbeitsgruppen mit zeitlich und inhaltlich definiertem Auftrag einrichten.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und ersetzt das Statut der Kommission für Bildung der Erzdiözese Freiburg (Bildungskommission) vom 27. Oktober 2015 (ABl. S. 230).
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Freiburg im Breisgau, den 21. Februar 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 56Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 14. Dezember 2023

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 14. Dezember 2023 folgende Beschlüsse gefasst:
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Änderung in Anlage 2e zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. Die Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 – hier unter Ziffer IV Buchstabe B der Anlage 2e zu den AVR – wird um eine Anmerkung ergänzt.
    „Anmerkung zu B
    Ab dem 1. Oktober 2023 gilt ergänzend die Anmerkung 5 zu Abschnitt III A der Anlage 1.“
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit der Ergänzung zu I. wird der Beschluss der Bundeskommission vom 19. Oktober 2023 zur Anmerkung 5 zu Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR klarstellend und regelergänzend in die bereits bestehenden Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 der Ziffer IV Buchstabe B der Anlage 2e zu den AVR eingepflegt. Das erfolgt hinsichtlich der von den Kostenträgern zur Refinanzierung erwarteten transparenten Tarifierung. Die bisherige Anmerkung zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 in Ziffer IV Buchstabe B der Anlage 2e zu den AVR ist für die Mitarbeiter, die bereits vor der Inkraftsetzung der neuen Regelung (1. Oktober 2023) individualrechtlich eine höhere Vergütung erhalten haben, klarstellend als tarifliche Rechtsgrundlage beizubehalten.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung beinhaltet Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission nach § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung.
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Änderungen in Anlage 17a zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. Satz 2 der Anmerkung zu § 7 Absatz 2 Anlage 17a zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    Für Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 gilt als Vomhundertsatz der Veränderung der Vergütung oder des Entgelts gemäß Satz 1 auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskommission vom 15. Juni 2023 ein Wert von 11,5 vom Hundert.“
  2. Satz 3 der Anmerkung zu § 7 Absatz 2 Anlage 17a zu den AVR wird ersatzlos gestrichen.
  3. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. Dezember 2023 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit der Änderung des Satzes 2 der Anmerkung zu § 7 Absatz 2 Anlage 17a zu den AVR wird auf bisher enthaltende konkrete Zeitangaben zur Erhöhung des Wertguthabens auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskommission vom 15. Juni 2023 verzichtet, weil in den Regionalkommissionen uneinheitliche Zeitpunkte der Veränderung der Vergütung oder Entgelte bestehen. Die jetzige Formulierung knüpft wieder an die regionale Erhöhung dieser Werte an. Unberührt bleibt die Festlegung des Vomhundertsatzes in diesen Fällen auf 11,5 vom Hundert.
Der bisher enthaltene Satz 3 ist aufgrund des Satzes 1 und der jetzigen Formulierung des neuen Satzes 2 entbehrlich und wurde daher ersatzlos gestrichen.
C.
Beschlusskompetenz
Die Kompetenz der Bundeskommission besteht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung.
Die Regelung betrifft Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 S. 1 AK-Ordnung.

Die Beschlüsse wurden zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ in Heft 4/2024 am 27. Februar 2024 in vollem Wortlaut veröffentlicht.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
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Freiburg im Breisgau, den 13. Februar 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 57Abrechnung der Heizkosten in kircheneigenen Mietwohnungen

Soweit die Kosten für Heizung und Warmwasser pauschal abgerechnet werden müssen, weil
  • die Heizkostenverordnung in der Fassung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) eine genaue Ermittlung durch geeignete Messeinrichtungen nicht vorschreibt,
gelten die nachgenannten Regelungen, die das Land Baden-Württemberg für Landesmietwohnungen in Kraft gesetzt hat, für Wohnungen im kirchlichen Bereich entsprechend:
Gemäß Bekanntmachung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 10. August 2023 – Az.: FM4-3322-1/1 – (GABl. 2023 Nr. 8 vom 30. August 2023 S. 386) wurden für die Heizperiode 2023/2024 die Entgelte bzw. Verbrauchsmengen wie folgt festgesetzt:
Bei Landesmietwohnungen, die an eine Heizungsanlage angeschlossen sind, die auch zur Heizung von Diensträumen dient, und bei denen der Wärmeverbrauch nicht gemessen werden kann, werden die Heizkosten vorbehaltlich der mietrechtlichen Voraussetzungen pauschal erhoben.
  1. Die Entgelte bzw. Verbrauchsmengen werden für den Abrechnungszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 wie folgt festgesetzt:
    1.1
    Für Wohnungen, die an eine Ölheizung angeschlossen sind, 26,10 Euro je qm Wohnfläche und Jahr.
    1.2
    Für Wohnungen, die mit Gas oder Fernwärme beheizt werden, gilt der jeweilige Gasbezugs- oder Fernwärmepreis auf der Grundlage einer Verbrauchsmenge von 173 kwh je m2 Wohnfläche und Jahr bei Gas und von 156 kwh je m2 Wohnfläche und Jahr bei Fernheizung.
  2. Bei Anfang bzw. Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb des Abrechnungszeitraums beträgt das Entgelt nach den folgenden Prozentsätzen (%) des Jahresentgelts für die jeweiligen Monate:
    Monat:
    %
    Monat:
    %
    Monat:
    %
    Januar:
    18,1
    Mai:
    2,1
    September:
    0,7
    Februar:
    15,6
    Juni:
    1,1
    Oktober:
    9,0
    März:
    13,7
    Juli:
    0,3
    November:
    13,0
    April:
    9,4
    August:
    0,3
    Dezember:
    16,7
  3. Ist die Wohnung an eine Warmwasserversorgungsanlage angeschlossen, die auch der Versorgung von Diensträumen dient, und kann die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Energie nicht gemessen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das 22 Prozent des festgesetzten Heizkostenentgelts beträgt.
  4. Ergeben sich für die Mieterin oder den Mieter durch die Lage oder den Zuschnitt der Wohnung im zu begründenden Einzelfall besondere Härten, kann das Entgelt auf den entsprechenden Betrag für eine angemessene Vergleichswohnung gemindert werden.
Die Entgelte bzw. Verbrauchsmengen können auch bei Mietwohnungen zugrunde gelegt werden, soweit mietvertragliche Regelungen nicht entgegenstehen und der Verbrauch nicht gemessen werden kann. Das Finanzministerium behält sich bei einer wesentlichen Änderung der Brennstoffpreise eine Anpassung vor.

Nr. 58Gabe der Neugefirmten 2024

„Trotzdem.“ – Unter dieses Leitthema stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe in diesem Jahr seine Firmaktion und bittet um die Spende der Neugefirmten.
Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe fördert, was zur Begegnung im Glauben und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Generation in extremer Diaspora notwendig ist, u. a.:
  • katholische Jugend(verbands)arbeit,
  • internationale religiöse Jugendbegegnungen,
  • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
  • Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutschland sowie Nordeuropa,
  • Jugendseelsorge in JVAs,
  • katholische Jugendbands,
  • katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Wir bitten die in der Seelsorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2024 mitzutragen.
Informationen: Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V., Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Telefon: 05251 2996-94, Fax: 05251 2996-88, bestellungen@bonifatiuswerk.de, www.bonifatiuswerk.de.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 17/2023). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Nr. 59Aufnahme unter die Kandidaten des priesterlichen Dienstes in der Erzdiözese

Interessierte, die sich auf den priesterlichen Dienst in der Erzdiözese vorbereiten und das Studium der Theologie aufnehmen wollen, mögen sich bis spätestens 1. Juni mit der Regentie des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg, in Verbindung setzen. Das Bewerbungsverfahren mit den Aufnahmegesprächen findet am 15. und 16. Juli 2024 im Priesterseminar statt.
Für Kandidaten, die aufgrund ihrer menschlichen und geistlichen Reife sowie ihrer pastoralen Befähigung für den Priesterberuf geeignet sind, aber nicht die Voraussetzungen für das Studium an der Universität besitzen, besteht die Möglichkeit, auf anderen Wegen die Ausbildung für den Priesterberuf zu absolvieren, über die das Collegium Borromaeum bzw. die Diözesanstelle Berufe der Kirche informieren.
Anfragen und Bewerbungen sind zu richten an die Regentie des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg im Breisgau; Telefon: 0761 2111-0; Fax: 0761 2111-120; E-Mail: cb@cb-freiburg.de; www.priesterseminar-freiburg.de.

Nr. 60Änderung der Satzung der Katholischen Landfrauenbewegung
in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg

Die Diözesanversammlung der Katholischen Landfrauenbewegung in der Erzdiözese Freiburg hat im November 2023 eine Änderung der Satzung beschlossen. Auf Antrag vom 24. November 2023, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 5. Februar 2024, und gemäß § 4 Absatz 10 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderung der Satzung in der Fassung vom 10. November 2023 am 13. Februar 2024, Az.: J - 08.33#7[75]2024/12951, genehmigt.

Nr. 61Änderung der Satzung des kirchlichen Vereins
Sozialdienst katholischer Frauen Ortsgruppe Baden-Baden e.V.
mit Sitz in Baden-Baden

Die Mitgliederversammlung des kirchlichen Vereins Sozialdienst katholischer Frauen Ortsgruppe Baden-Baden e.V. hat im Oktober 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 24. Januar 2024 und gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 11. Oktober 2023 am 29. Januar 2024, Az.: J - 08.33#4[521]2024/8278, genehmigt.

Nr. 62Änderung der Satzung des Vereins
„Verein der Kongregation der Schwestern der heiligen Anna Chennai / Indien e.V.“
mit Sitz in Bretten (Sitzverlegung nach Neuwied im Bistum Trier)

Die Mitgliederversammlung des Vereins „Verein der Kongregation der Schwestern der heiligen Anna Chennai / Indien e.V.“ hat im September 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 23. November 2023, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 14. Februar 2024, und gemäß § 10 Absatz 5 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 30. September 2023 am 21. Februar 2024, Az.: BV-Schm-27.69#5[1]2024/15271, genehmigt. Im Rahmen der Satzungsänderung wurde der Vereinssitz von Bretten nach Neuwied (Bistum Trier) verlegt.

Nr. 63Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Die deutschen Bischöfe – Kommission für Erziehung und Schule
Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
(4., völlig überarbeitete Neuauflage 2023)
Die Publikation kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unterhttps://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/kommissionen/praevention-sexualisierter-gewalt-kindern-jugendlichen-jungen-erwachsenen-4-voellig-ueberarb-neuaufl-2023.html heruntergeladen werden.

Erzbistum Freiburg

Nr. 64Neubesetzung der AGG-Beschwerdestelle

Zum 1. Januar 2024 gab es einen Wechsel in der Besetzung der AGG-Beschwerdestelle, die für die Beschäftigten der Erzdiözese Freiburg gemäß § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz eingerichtet ist.

Die Beschwerdestelle ist wie folgt besetzt:

Frau Waltraud Mohry
Frau Karin Schöttler
Herr Ordinariatsrat Thomas Christoph Roth

Sie erreichen die Beschwerdestelle per Mail unter agg-bewerdestelle@ordinariat-freiburg.de sowie über das Kontaktformular unter www.ebfr.de/agg.

Personalmeldungen

Nr. 65Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 14. Februar 2024 Herrn Ordinariatsrat Thorsten Gompper gemäß Artikel II Absatz 6 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden vom 12. Oktober 1932 und nach Anhörung des Metropolitankapitels zum Dompräbendar an der Metropolitankirche Freiburg im Breisgau ernannt.

Nr. 66Im Herrn verschieden

21. Februar 2024:
Pfarrer i. R. Wolfgang Buck, † in Heidelberg
27. Februar 2024:
Prälat Prof. em. Dr. Helmut Büsse, † in Merzhausen
2. März 2024:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Robert Henrich, † in Müllheim
2. März 2024:
Prof. Dr. theol. Gregor Predel, † in Freiburg
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 5 - 5. März 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich