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Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 157Aufruf der deutschen Bischöfe
zum Weltmissionssonntag 2023

Liebe Schwestern und Brüder,
am 22. Oktober begehen wir in Deutschland den diesjährigen Sonntag der Weltmission. Weltweit setzen die katholischen Christen mit dieser Solidaritätsaktion ein starkes Zeichen der Nächstenliebe für ihre bedürftigen Glaubensgeschwister.
Für viele Menschen in Armuts- und Krisenregionen ist die Kirche die erste und wichtigste Anlaufstelle. In Pfarreien und Schulen, in Ausbildungszentren und Gesundheitsstationen erfahren sie praktische Hilfe. Oft sind es Ordensleute, Priester und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirche, die selbst in Krisenzeiten und während politischer Unruhen vor Ort sind und bleiben. In der Nachfolge Jesu stehen sie für die Menschen ein. Sie heilen Wunden, sie bauen Brücken, sie geben Orientierung, Mut und Kraft. Ihre praktische und spirituelle Unterstützung verändert Leben.
Die Spenden, die am Sonntag der Weltmission gesammelt werden, kommen dieser kirchlichen Arbeit in Afrika, Asien und Ozeanien zugute. Sie ermöglichen konkrete Hilfe für Menschen, die oft vergessen werden.
Die Missio-Werke stellen ihre diesjährige Aktion unter das Motto „Ihr seid das Salz der Erde“ (Mt 5,13). Dieses Wort gilt uns allen. Es ist unser gemeinsamer Auftrag, eine Quelle der Hoffnung für andere zu sein. Wir bitten Sie: Unterstützen Sie die Arbeit der Missio-Werke in ihrem weltweiten Einsatz für unsere Schwestern und Brüder – durch Ihr Interesse, Ihr Gebet und eine großzügige Spende bei der Kollekte am Sonntag der Weltmission. Haben Sie herzlichen Dank!
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der vorstehende Aufruf wurde von der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung 2023 verabschiedet. Er soll am Sonntag, dem 15. Oktober 2023, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden darüber hinaus auch auf anderen geeigneten Wegen bekannt gemacht werden. Der Ertrag der Kollekte am 22. Oktober 2023 ist ausschließlich für die Arbeit der Päpstlichen Missionswerke Missio in Aachen und München bestimmt.

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 158Anwendungserlass zu § 19 Kirchenbeamtenordnung
für die Erzdiözese Freiburg (KBO):
Richtlinien über die Beurteilung und die Beförderung
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Verwaltungsdienst (Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien)

Zur Beurteilung und Beförderung der im Verwaltungsdienst der Erzdiözese Freiburg stehenden Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten werden folgende Richtlinien erlassen:
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I. Beurteilung

Ergänzend zu § 19 KBO wird folgendes geregelt:
  1. Anlassbeurteilung
    1. Eine dienstliche Beurteilung ist insbesondere
      aa.
      anlässlich einer Versetzung bzw. Umsetzung,
      bb.
      anlässlich einer anstehenden Beförderung in die Besoldungsgruppen A 13 gD, A 15 und A 16, sofern die Stelle so bewertet ist, dass eine weitere Beförderung auf der Stelle nicht erfolgen kann, sowie in die B-Besoldungsgruppen,
      cc.
      im Falle des Aufstiegs vom gehobenen Dienst in den höheren Dienst für die Frage, ob das Eingangsamt des höheren Dienstes (A 13 hD) übersprungen werden kann (s. Ziffer III),
      dd.
      im Falle eines Einwands gegen die Beförderung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten,
      ee.
      bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses (z. B. Vorgesetztenwechsel, Gesamturteil der letzten Beurteilung der Kirchenbeamtin bzw. des Kirchenbeamten mit „entspricht nicht den Anforderungen“),
      ff.
      bei Vorliegen eines persönlichen Bedürfnisses der Kirchenbeamtin bzw. des Kirchenbeamten
      einzuholen.
    2. In den Fällen der Ziffern I. 1. a) bb.- dd. ist die dienstliche Beurteilung jeweils drei Monate vor dem frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt einzuholen.
    3. Das Gesamturteil der Anlassbeurteilung ist in einer der im Folgenden genannten Beurteilungen zusammenzufassen:
      übertrifft erheblich die Anforderungen
      übertrifft die Anforderungen
      entspricht den Anforderungen
      entspricht den Anforderungen eingeschränkt
      entspricht nicht den Anforderungen
    4. Lautet das Gesamturteil einer Anlassbeurteilung, dass die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte „nicht den Anforderungen entspricht“, erfolgt ein Jahr nach Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums, eine weitere Beurteilung. Bei unverändertem Gesamturteil erfolgt ggf. jährlich fortlaufend eine weitere Beurteilung.
  2. Probezeitbeurteilung
    Drei Monate vor Ablauf der nach § 19 LBG maßgebenden Probezeit ist eine Probezeitbeurteilung einzuholen. Bei der Probezeitbeurteilung wird das Gesamtergebnis so zusammengefasst, dass festgestellt wird, ob sich die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte während der Probezeit bewährt hat und ob er oder sie für die Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.
  3. Beurteilungsverfahren
    1. Für die Beurteilung ist ein Vordruck zu verwenden, der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt wird.
    2. Das Beurteilungsverfahren gliedert sich in folgende Schritte:
      aa.
      Erstellung eines Entwurfs durch die oder den unmittelbaren Vorgesetzten innerhalb eines Monats.
      bb.
      Weiterleitung des Entwurfs durch die oder den unmittelbaren Vorgesetzten an die Leitung der zuständigen Organisationseinheit (z. B. Hauptabteilung/Stabstelle/Diözesanstelle); bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in Dienststellen außerhalb der Erzbischöflichen Kurie über die Einrichtungsleitung, sofern es sich nicht um die Einrichtungsleitung selbst handelt.
      cc.
      Unterzeichnung des Entwurfs durch die Leitung der Organisationseinheit und Weiterleitung an die Hauptabteilung Personal (derzeit HA 7) zur Ausfertigung.
      dd.
      Erstellung der Endbeurteilung auf Grundlage des Entwurfs und Unterzeichnung der Endbeurteilung durch die Leitung der Hauptabteilung Personal (derzeit HA 7) spätestens eine Woche nach Erhalt des Entwurfs sowie Festlegung der Beförderungswartezeit für die Beförderung nach dieser Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie (unter Ziffer II. 4.), sofern die Beurteilung auch einer Beförderung dient.
      ee.
      Weiterleitung der ausgefertigten Endbeurteilung an die Leitung der Organisationseinheit zur Unterzeichnung.
      ff.
      Aushändigung einer Ausfertigung der Endbeurteilung an die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten, Besprechung der Endbeurteilung durch die oder den unmittelbaren Vorgesetzten und Unterzeichnung der Endbeurteilung durch die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten.
      gg.
      Aufnahme der Endbeurteilung in die Personalakte.
    3. Einwände gegen die Endbeurteilung soll die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aushändigung der Beurteilung (Ziffer 3 b) ff.) auf dem Dienstweg in Form einer Gegendarstellung zu der Personalakte geben.
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II. Beförderung

Ergänzend zu § 20 LBG wird folgendes geregelt:
  1. Kein Rechtsanspruch
    Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Beförderung ist nicht gegeben. Die Beförderung setzt im Übrigen voraus, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte nicht gegen dienstliche und außerdienstliche Pflichten verstoßen hat. § 28 Absatz 4 Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg findet Anwendung.
  2. Beförderungsverfahren
    1. Die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte soll nach Ablauf der jeweils geltenden Beförderungssperrzeiten des § 20 Absatz 3 LBG in das nächsthöhere Amt befördert werden, bis das Beförderungsamt erreicht ist, mit der die Stelle so bewertet ist, dass eine weitere Beförderung auf der Stelle nicht erfolgen kann. Für das letzte Beförderungsamt bei Stellen, die mit den Besoldungsgruppen A 13 gD, A 15 und A 16 bewertet sind, sowie für eine Beförderung in ein Amt bei Stellen, die mit einer B-Besoldung bewertet sind, gilt abweichend von Satz 1 Ziffer II. 3. und 4.
    2. Das Beförderungsverfahren wird für Zeiten ohne Dienstbezüge (z. B. Elternzeit, Pflegezeiten, Urlaub ohne Bezüge) grundsätzlich ruhend gestellt und im Anschluss wieder fortgesetzt. Eine Beförderung während dieser Zeiten bleibt zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Hierzu bedarf es einer besonderen schriftlichen Stellungnahme mit ausführlicher Begründung des unmittelbaren Vorgesetzten.
    3. Eine Anlassbeurteilung ist für eine Beförderung nicht erforderlich, es sei denn, der unmittelbare Vorgesetzte erhebt Einwände gegen die Beförderung. Erforderlich ist eine Anlassbeurteilung auch für eine Beförderung in das letzte Beförderungsamt bei Stellen, die mit den Besoldungsgruppen A 13 gD, A 15 und A 16 bewertet sind, sowie für eine Beförderung in ein Amt bei Stellen, die mit einer B-Besoldung bewertet sind, und zur Beurteilung der Frage, ob das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn übersprungen werden kann (Aufstieg).
    4. Der Einwand (Ziffer I. 1. a) dd.) der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gegen eine Beförderung ist spätestens drei Monate vor dem frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt in Textform gegenüber der Leitung der Hauptabteilung Personal (derzeit HA 7) begründet zu erklären.
    5. Sofern das Gesamturteil der Anlassbeurteilung, die auf einen Einwand der Vorgesetzten bzw. des Vorgesetzten hin erstellt wurde, lautet: „entspricht den Anforderungen eingeschränkt“, erfolgt die anstehende Beförderung erst zwei Jahre nach dem letzten Beförderungszeitpunkt. Besagt das Gesamturteil, dass die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte den Anforderungen nicht entspricht, erfolgt keine Beförderung. Im Fall des Satz 2 erfolgt eine weitere Beurteilung ein Jahr nach Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums. Bei unverändertem Gesamturteil erfolgt ggf. jährlich fortlaufend eine weitere Beurteilung.
    6. Zeiten, die die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Übernahme in den Dienst der Erzdiözese Freiburg, bei einem anderen Dienstherrn seit ihrer/seiner letzten Beförderung zurückgelegt hat, werden bis zum nächsthöheren Amt angerechnet. Für das letzte Beförderungsamt bei Stellen, die mit A 13 gD, A 15 und A 16 bewertet sind, sowie für eine Beförderung in ein Amt bei Stellen, die mit einer B-Besoldung bewertet sind, ist jedoch eine besondere Beförderungswartezeit von mindestens einem Jahr seit der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis zurückzulegen (siehe Tabelle unter Ziffer II 4. a)).
  3. Besondere Voraussetzungen für das letzte Beförderungsamt bei Stellen, die mit den Besoldungsgruppen A 13 gD, A 15 und A 16 bewertet sind, sowie für ein Amt bei Stellen, die mit einer B-Besoldung bewertet sind
    Bei diesen Stellen ist eine Beförderung nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zulässig:
    • Entsprechende Stellenbewertung in den Besoldungsgruppen A 13 gD, A 15, A 16 oder einer B-Besoldungsgruppe und Übertragung einer solchen Stelle,
    • Vorliegen einer beförderungsrechtfertigenden Beurteilung über die Kirchenbeamtin bzw. den Kirchenbeamten mit mindestens dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen eingeschränkt“ und
    • Erfüllung der besonderen Beförderungswartezeit (Ziffer II. 4).
  4. Besondere Beförderungswartezeiten
    1. Für die Beförderung in das letzte Beförderungsamt bei Stellen, die mit der Besoldungsgruppe A 13 gD, A 15 und A 16 bewertet sind, sowie für eine Beförderung in ein Amt bei Stellen, die mit einer B-Besoldung bewertet sind, gelten die folgenden besonderen Beförderungswartezeiten entsprechend des Gesamturteils der Anlassbeurteilung wie folgt:
      Gesamturteil der Beurteilung
      Wartezeit
      übertrifft erheblich die Anforderungen
      1 Jahr
      übertrifft die Anforderungen
      1 Jahr
      entspricht den Anforderungen
      1,5 Jahre
      entspricht den Anforderungen eingeschränkt
      3 Jahre
    2. Erfüllt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Anforderungen nicht mindestens eingeschränkt, erfolgt keine Beförderung. In diesem Fall erfolgt ein Jahr nach dem frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt eine weitere Anlassbeurteilung. Bei unverändertem Gesamturteil erfolgt ggf. jährlich fortlaufend eine weitere Anlassbeurteilung zur Prüfung der Beförderungsvoraussetzungen.
    3. Die besonderen Beförderungswartezeiten rechnen
      a.
      seit der letzten Beförderung im Kirchenbeamtenverhältnis bzw. bei Übernahme von Beamten eines anderen Dienstherrn in den Dienst der Erzdiözese Freiburg ab der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis
      b.
      bei Ablehnung der Beförderung ab einem Jahr nach dem frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt bzw. bei weiteren Ablehnungen der Beförderung ab dem Zeitpunkt der letzten Ablehnung.
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III. Aufstieg § 10 KBO

Überspringen des Eingangsamtes der nächsthöheren Laufbahn
Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn wird das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn übersprungen, wenn dieses mit keinem höheren Grundgehalt verbunden ist als das bisherige Amt und das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung mindestens „entspricht den Anforderungen“ lautet.
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IV. Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Die Richtlinien über die Beurteilung und die Beförderung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Verwaltungsdienst (Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien) vom 11. November 2013 treten gleichzeitig außer Kraft.
Die dienstlichen Beurteilungen, die vor dem 1. Juli 2023 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit und sind nicht neu auszustellen. Sofern sich durch diese Richtlinien die Beförderungswartezeiten verkürzen, findet diese Verkürzung automatisch statt. Die Beförderung ist zum nächstmöglichen Beförderungszeitpunkt vorzunehmen.
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Freiburg im Breisgau, den 25. Juli 2023
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Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 159Aufhebung der Verwaltungsanweisung zum Umgang mit Prüfungsberichten des Rechnungshofs aus dem Jahre 2020

Die zum 15. Februar 2020 in Kraft gesetzte Verwaltungsanweisung zum Umgang mit Prüfungsberichten des Rechnungshofs (ABl. 2020, S. 301) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Der dieser Verwaltungsanweisung seinerzeit zugrundeliegende Prozess wurde zwischenzeitlich geändert und vollständig in die Verantwortung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg übergeben.
Der Umgang mit Prüfungsberichten des Rechnungshofs richtet sich ab sofort wieder ausschließlich nach dem Statut des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg (ABl. 2016, S. 459, zuletzt geändert am 20. Juli 2023 (ABl. 2023, S. 276)).

Nr. 160Bekanntmachung über die Bildung einer neuen KODA mit Beteiligungsmöglichkeit der Gewerkschaften

Im Juli 2024 wird nach Ablauf der laufenden Amtszeit der Bistums-KODA Freiburg eine neue Bistums-KODA gebildet werden. Hierbei haben die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) die Möglichkeit, eigene Vertreterinnen und Vertreter für die Mitarbeiterseite in die Bistums-KODA zu entsenden.
Berechtigt zur Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern sind Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der Bistums-KODA Freiburg örtlich und sachlich zuständig sind.
Den betreffenden Gewerkschaften wird hiermit Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Anzeigefrist von zwei Monaten nach Bekanntmachung an der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Bistums-KODA zu beteiligen.
Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter, die von den Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich der Kommission (Organisationsstärke).
Ungeachtet der jeweiligen Organisationsstärke wird gewährleistet, dass mindestens zwei Sitze für die Gewerkschaften vorbehalten werden.
Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Bistums-KODA Freiburg beteiligen wollen, müssen dies gegenüber dem Vorsitzenden der Bistums-KODA, Herrn Wolfgang Stolz, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, innerhalb der o. g. Anzeigefrist, also bis spätestens 6. November 2023, schriftlich mitteilen.
Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf dieser Anzeigefrist abgegeben werden. Anzeigen, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).
Wolfgang Stolz
Vorsitzender der Bistums-KODA Freiburg

Nr. 161Änderung der Stiftungssatzung der Carolus-Stiftung,
Stiftung des Deutschen Caritasverbandes e.V.,
mit Sitz in Freiburg, Stiftung des bürgerlichen Rechts

Der Stiftungsrat der Carolus-Stiftung, Stiftung des Deutschen Caritasverbandes e.V., mit Sitz in Freiburg hat in den Jahren 2020 und 2021 Änderungen der Stiftungssatzung beschlossen. Die Satzungsänderungen vom 16. Juli 2020 und 23. Juni 2021/30. November 2021 wurden vom Erzbischöflichen Ordinariat am 30. Oktober 2020, Az.: J - 58.03#4[4]2020/75945, bzw. 11. August 2022, Az.: J - 08.32#4[15]2022/22409, genehmigt. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 18. Juli 2023, Az.: KMRA-0562.3-13/1/5, die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 16. Juli 2020 und 23. Juni 2021/30. November 2021 genehmigt.

Nr. 162Hinweise zum Sonntag der Weltmission am 22. Oktober 2023

Die Missio-Aktion zum Monat der Weltmission 2023 steht unter dem Motto „Ihr seid das Salz der Erde“ (Mt 5,13). Das Internationale Katholische Missionswerk macht in diesem Jahr auf die Situation der Christinnen und Christen in Syrien und im Libanon aufmerksam. Zerstörte Infrastruktur, Bürgerkrieg und wirtschaftliche Unsicherheit treiben viele Menschen ins Exil. Umso wichtiger ist die materielle und pastorale Unterstützung derer, die vor Ort bleiben und ihre Gesellschaft wiederaufbauen. Die bundesweite Aktion startet mit einem Festwochenende vom 29. September 2023 bis 1. Oktober 2023 im Erzbistum Freiburg. Mit einem Pontifikalamt eröffnet Erzbischof Stephan Burger mit Gästen aus Syrien und dem Libanon am Sonntag (1. Oktober 2023) offiziell den Monat der Weltmission. Das Pontifikalamt wird unter anderem auf domradio.de übertragen. Über alle Veranstaltungen informiert die Website www.missio-hilft.de.
Zu den Projektpartnern, die im Oktober in den Diözesen in Deutschland zu Gast sein werden, gehört Jihad Youssef, Abt des syrischen Klosters Mar Musa. Die Gastfreundschaft ist neben dem Gebet und der handwerklichen Arbeit eine der Säulen der ökumenischen und gemischten Gemeinschaft, die sich dem christlich-muslimischen Dialog verschrieben hat. Mar Musa steht für die Hoffnung der Menschen in Syrien auf eine Zukunft frei von Hass und Ressentiments. Bitte hängen Sie das Aktionsplakat gut sichtbar in Ihrer Gemeinde aus, zum Beispiel im Schaukasten oder am Schriftenstand.
Am 15. Oktober 2023 soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag verlesen werden. Weitere Informationen finden Sie auf www.missio-hilft.de/wms. Hier können ab Mitte August alle Materialien, unter anderem das Aktionsheft, heruntergeladen werden. Ebenfalls im August wird Informationsmaterial an alle Pfarrgemeinden verschickt. Anfang September folgt der Versand der bestellten Materialien. Fragen zum Monat der Weltmission in den Diözesen beantwortet gerne die Abteilung Inland: Telefon: 0241 7507-263 oder E-Mail: post@missio-hilft.de.
Am Sonntag der Weltmission, dem 22. Oktober 2023, findet in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) die Missio-Kollekte statt. Die Spenden, die am Sonntag der Weltmission gesammelt werden, kommen der kirchlichen Arbeit besonders in Afrika und Asien zugute. Sie ermöglichen konkrete Hilfe vor Ort.
Auf die Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2022) wird hingewiesen. Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese abzuführen. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden.

Nr. 163Warnung vor gefälschten Schreiben des Bundeskriminalamtes

Die Deutsche Bischofskonferenz warnt vor gefälschten Schreiben, welche per E-Mail versendet werden und deren Absender angeblich das Bundeskriminalamt ist.
Nach jetzigem Kenntnisstand wird dieses Schreiben vorwiegend an Priester versendet, um sie vermeintlicher Taten gemäß dem Sexualstrafrecht zu beschuldigen. Das Bundeskriminalamt hat mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt.
Sollten Sie eine solche E-Mail mit dem betreffenden Schreiben erhalten, wird gebeten, keine Anhänge des Schreibens zu öffnen und nicht auf „Antwort(en)“ zu klicken. Die Erstattung einer Anzeige ist üblicherweise nicht notwendig. Sollten Sie jedoch bereits auf die Nachricht geantwortet oder eventuelle weitere Anhänge etwa aus Weiterleitungen erhalten haben, wird zu einer Anzeige geraten.

Erzbistum Freiburg

Nr. 164Korrektur des Amtsblatts Nr. 22 vom 15. November 2022 (ABl. 2022, S. 312) - Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der AVO sowie AVO-ÜberleitungsVO - § 16 Absatz 1 Satz 2 AVO

Unter der Überschrift „§ 16 Ausschlussfrist“ muss Absatz 1 Satz 2 anstatt des veröffentlichten Satzes „Diese Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch fällig ist und der Anspruchsberechtigte (Gläubiger) von dem Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ richtigerweise lauten:
„Diese Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch fällig ist und der Anspruchsberechtigte (Gläubiger) von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.

Personalmeldungen

Nr. 165Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 20. August 2023 befristet bis zum 31. Dezember 2025 Herrn Dekan Michael Teipel, Konstanz, zum Dekan des Dekanats Konstanz ernannt.
Der Herr Erzbischof hat aufgrund von Artikel II Absatz 6 Satz 1 des Badischen Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Landesregierung von Baden-Württemberg getroffenen Vereinbarung vom 5. Februar 1973 mit Wirkung zum 1. September 2023 Herrn Generalvikar Christoph Neubrand nach vorangegangener Wahl durch das Metropolitankapitel mit der Dignität des Domdekans an der Metropolitankirche Freiburg im Breisgau betraut.
Der Herr Erzbischof hat aufgrund von Artikel II Absatz 6 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Baden vom 12. Oktober 1932 sowie gemäß § 3 der Statuten des Metropolitankapitels Freiburg im Breisgau vom 13. April 2015 mit Wirkung vom 1. September 2023 Herrn Dompräbendar Domkustos Bernd Gehrke, Erzbischöflicher Sekretär und Leiter des Referates Liturgie und Sakramente im Erzbischöflichen Ordinariat, Hauptabteilung 1 – Pastoral, Freiburg, mit Zustimmung des Domkapitels zum residierenden Domkapitular an der Metropolitankirche Freiburg im Breisgau ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 Herrn Dekan Geistlicher Rat Peter Berg, Bad Säckingen, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Laufenburg-Albbruck, Dekanat Waldshut, befristet bis 31. Dezember 2025, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 Herrn Pfarrer Ronny Baier, Schriesheim, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Steinachtal St. Hildegund, Dekanat Heidelberg-Weinheim, befristet bis 31. Dezember 2025, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 Herrn Pfarrer Rainer Warneck, Malsch, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Marxzell St. Markus, Dekanat Karlsruhe, befristet bis 31. Dezember 2025, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 15. September 2023 Herrn Pfarrer Joachim Giesler, Lörrach, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Kandern-Istein, Dekanat Wiesental, befristet bis 31. Dezember 2025, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2023 Herrn David Laufer zum Schuldekan des Dekanats Mosbach-Buchen wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2028/2029.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2023 Frau Valeria Linder zur Schuldekanin des Dekanats Wiesloch ernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2023 Herrn Johannes Löwer zum Schuldekan des Dekanats Neustadt ernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2023 Herrn Frank Stetter zum Schuldekan des Dekanats Konstanz ernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2023 Herrn Markus Bender zum Schuldekan des Dekanats Heidelberg-Weinheim wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2028/2029.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2023 Herrn Norbert Grittner zum Schuldekan des Dekanats Karlsruhe wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2028/2029.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2023 Frau Inge Reimann zur Schuldekanin des Dekanats Mannheim wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2028/2029.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2023 Herrn Matthias Ketterer zum Schulbeauftragten des Dekanats Schwarzwald-Baar ernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 Herrn Christof Baader zum Schuldekan des Dekanats Linzgau wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2028/2029.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 Frau Maritta Lieb zur Schulbeauftragten des Dekanats Sigmaringen-Meßkirch wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2028/2029.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 Herrn Stefan Rütten zum Schulbeauftragten für Sonderpädagogische Bildung in den Dekanaten Breisach-Neuenburg, Freiburg und Neustadt wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2028/2029.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 Frau Martina Henn zur Schulbeauftragten für Sonderpädagogische Bildung in den Dekanaten Acher-Renchtal, Lahr und Offenburg-Kinzigtal wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2028/2029.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 Frau Bettina Tröndle zur Schulbeauftragten des Dekanats Waldshut wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2023 Herrn Oberstudienrat Tobias Kampmann, Eppelheim, zum Kirchlich Beauftragten für allgemeinbildende Gymnasien nach der Ordnung für Kirchlich Beauftragte gemäß § 99 Absatz 1 Schulgesetz für berufliche Schulen und allgemeinbildende Gymnasien in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg ernannt. Herr Kampmann ist zuständig für die allgemeinbildenden Gymnasien an folgenden Standorten: Bammental, Neckargemünd, Eppelheim, Hockenheim, Sandhausen, Schwetzingen, St. Leon-Rot, Walldorf und Wiesloch.

Nr. 166Anweisungen/Versetzungen

Herr Vikar Pater Desmond Ifesinachi Uche SdC, Freiburg, wurde zum 1. Juli 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Pforzheim, Dekanat Pforzheim, sowie in die muttersprachliche Pastoral im Raum Mittelbaden für Katholiken aus dem englisch- und französischsprachigen Afrika angewiesen.
Herr Vikar Pater Rony Manthottam Jose TOR, Freiburg, wurde zum 1. Juli 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Achern, Dekanat Acher-Renchtal, angewiesen.
Herr Kooperator Pater Krzysztof Robak OFMConv, Gelsenkirchen, wurde zum 1. August 2023 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Zell a. H. sowie als Wallfahrtsrektor für die Wallfahrt „Maria zu den Ketten“, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, angewiesen.
Herr Kooperator Pater Ireneusz Wojtko OFMConv, Walldürn, wurde zum 1. August 2023 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Zell a. H. sowie als Wallfahrtsseelsorger für die Wallfahrt „Maria zu den Ketten“, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, angewiesen.
Herr Pater Robert Rogoża OFMConv, Gelsenkirchen, wurde zum 1. August 2023 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Walldürn, Dekanat Mosbach-Buchen, angewiesen.
Herr Pfarrer Dr. Franz Reiser, Glottertal, wurde unter Beibehaltung der Aufgabe als Leiter der Stelle „Psychotherapeutische Beratung für Berufe der Kirche“ in Freiburg, zum 1. September 2023 als mitarbeitender Priester in das Geistliche Zentrum in St. Peter, angewiesen.
Herr Pfarrer Joachim Viedt, Rauenberg, wurde zum 1. September 2023 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Kämpfelbachtal und Pfinztal, Dekanat Pforzheim, angewiesen.
Herr Kooperator Philipp Ostertag, Albbruck, wurde zum 1. September 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bad Säckingen-Murg, Dekanat Waldshut, angewiesen.
Herr Pater Stefan Strecker ISch, Oberkirch, wurde zum 1. September 2023 für den Einsatz in der Familienarbeit der Schönstatt-Bewegung in der Erzdiözese Freiburg angewiesen.
Herr Provinzial Pater Thomas Gabriel Brogl OP, wurden zum 1. September 2023 priesterliche und seelsorgliche Aufgaben im Rahmen des Wirkens der Dominikaner an St. Martin in Freiburg, Dekanat Freiburg, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben als Pfarrer in solidum der Pfarrei St. Martin sowie als Kooperator in der Seelsorgeeinheit Freiburg Mitte, übertragen.
Herr Klinikseelsorger Pater Marek Helbin OP, Freiburg, wurde zum 1. September 2023 mit einem reduzierten Stellenanteil als Klinikseelsorger in der Klinikseelsorge Freiburg, Schwerpunkt Loretto-Krankenhaus, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben als Spiritual der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul in Freiburg und als Seelsorger im Carolushaus in Freiburg, angewiesen.
Herr Vikar Tobias Herzog, Engen, wurde zum 1. September 2023 als priesterlicher Mitarbeiter in der Katholischen Hochschulgemeinde khg.live Freiburg, Dekanat Freiburg (50 %), angewiesen und zugleich zur Erstellung einer Dissertation (50 %) freigestellt.
Herr Diakon Michael Kress, Au am Rhein, wurde zum 1. September 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Referent für die pastorale Begleitung von Kindertageseinrichtungen angewiesen.
Herr Vikar Martin Heine, Konstanz, wird zum 7. September 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Markdorf, Dekanat Linzgau, angewiesen.
Herr Vikar Dilson de Oliveira Daldoce Jr., Bammental, wird zum 7. September 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Oberer Hegau, Singen und Tengen Bernhard von Baden, Dekanat Hegau, angewiesen.
Herr Vikar Jörg Künning, Bräunlingen, wird zum 7. September 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Meßkirch-Sauldorf und Wald, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, angewiesen.
Herr Vikar Sandro Pröbstle, Oberkirch, wird zum 7. September 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bregtal, Dekanat Schwarzwald-Baar, angewiesen.
Herr Vikar Francesco Durante, Meßkirch, wird zum 7. September 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Konstanz Altstadt, Dekanat Konstanz, angewiesen.
Herr Vikar Thomas Rudolf, Baden-Baden, wird zum 7. September 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Tauberbischofsheim, Dekanat Tauberbischofsheim, angewiesen.
Herr Pfarrer Martin Karl, Kandern, wird zum 15. September 2023 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Kandern-Istein und als priesterlicher Mitarbeiter in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Lörrach-Inzlingen, Dekanat Wiesental, angewiesen.
Herr Pfarrer Albert Striet, Karlsruhe-Neureut, wird zum 15. September 2023 als priesterlicher Mitarbeiter im Dekanat Hegau angewiesen.
Herr Vikar Dr. Felix Akam, Achern-Oberachern, wird zum 15. September 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Steinachtal St. Hildegund und Schriesheim-Dossenheim, Dekanat Heidelberg-Weinheim, angewiesen.
Herr Vikar Pater Paul Joseph Kwaang ALCP/OSS, Radolfzell, wird zum 15. September 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Kloster Wittichen, An Wolf und Kinzig und Oberes Wolftal, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, angewiesen.
Herr Vikar Pater Johannes Oelighoff ISch, Oberkirch, wird zum 15. September 2023 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Achern, Dekanat Acher-Renchtal, und zur Mitarbeit in der Jugendpastoral der Schönstatt-Bewegung in der Erzdiözese Freiburg, angewiesen.
Herr Vikar Pater Sahaya Daniel Raj Chelladurai HGN, Löffingen, wird zum 1. Oktober 2023 als Vikar (2. Einführungsstelle) in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Laiz-Leibertingen, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, angewiesen.
Herr Diakon Oliver Fingerhut, Offenburg, wird zum 1. Oktober 2023, unter Beibehaltung seiner Aufgabe der Referatsleitung Ständiger Diakonat im Institut für Pastorale Bildung, als Referent im Referat Priester im Institut für Pastorale Bildung angewiesen.

Nr. 167Entpflichtungen

Herr Diakon Bruder Pirmin Heppner OFMCap, Zell a. H., wurde zum 31. Mai 2023 von seiner Aufgabe als hauptberuflicher Ständiger Diakon in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Zell a. H., Dekanat Offenburg-Kinzigtal, entpflichtet.
Herr Pater Augustinus Johannes Hildebrandt OP, Freiburg, wurde zum 31. August 2023 von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter in der Freiburger City-Pastoral (c-punkt) und von priesterlichen und seelsorglichen Aufgaben im Rahmen des Wirkens der Dominikaner an St. Martin in Freiburg, Dekanat Freiburg, entpflichtet.
Herr Pater Dr. Otto Amberger ISch, Lautenbach, wurde zum 31. August 2023 von seinem Einsatz in der Familienarbeit der Schönstatt-Bewegung in der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Herr Pater Péter Csermák ISch, Stuttgart, wird zum 14. September 2023 von seinem Einsatz in der Jugendarbeit der Schönstatt-Bewegung in der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Herr Diakon Werner Knubben, Sigmaringen, wird zum 30. September 2023 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Sigmaringen, Dekanat Sigmaringen-Meßkirch, entpflichtet.

Nr. 168Zurruhesetzungen

Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Herrn Domdekan Msgr. Andreas Möhrle, Freiburg, zum 1. September 2023 entsprochen, seinen Verzicht auf die Dignität des Domdekans zum 31. August 2023 angenommen und ihn zum gleichen Datum von seinen Aufgaben als Hauptabteilungsleiter der Hauptabteilung 1 im Erzbischöflichen Ordinariat und als Rektor des Erzbischöflichen Seelsorgeamts mit allen damit verbundenen Aufgaben entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat der Bitte um einstweilige Zurruhesetzung von Herrn Klinikpfarrer Jürgen Weber, Mannheim, zum 1. Oktober 2023 entsprochen und ihn zum 30. September 2023 von seiner Aufgabe als Klinikseelsorger in Mannheim mit den Einsatzschwerpunkten Diakonissenkrankenhaus, Theresienkrankenhaus sowie St. Hedwigs-Klinik, Dekanat Mannheim, entpflichtet.
Der Herr Erzbischof hat der Bitte um einstweilige Zurruhesetzung von Herrn Ordinariatsrat Thomas Herkert, Freiburg, zum 1. November 2023 entsprochen und ihn zum 31. Oktober 2023 von seinen Aufgaben als Ordinariatsrat, Diözesan-Caritasdirektor und Vorsitzender des Vorstandes des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V., Dekanat Freiburg, entpflichtet.

Nr. 169Im Herrn verschieden

14. August 2023:
Pfarrer i. R. Rudolf Bschirrer, † in Buchen
23. August 2023:
Diakon i. R. Hans Weck, † in Rastatt
25. August 2023:
Pfarrer Geistlicher Rat Don Isidro Hernán Villoslada, † in Logroño, Spanien
1. September 2023:
Pfarrer i. R. Herbert Fürst, † in Neulußheim


Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 15 - 5. September 2023
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