Erzbistum Freiburg
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#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg (DiszO)
vom 29. November 2019
(ABl. 2019, S. 198)
Inhaltsübersicht:
A. Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Diese Disziplinarordnung regelt die Verfolgung von Dienstvergehen im Sinne des § 22 der Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg, die Kirchenbeamte und Ruhestandsbeamte im Geltungsbereich der Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg
- während ihres Beamtenverhältnisses
- während eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder
- nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses
begangen haben. 2Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften beziehen, gelten als Ruhestandsbeamte, ihre Versorgungsbezüge als Ruhegehalt; dies gilt nicht, soweit sie Unterhaltsbeiträge nach § 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg beziehen.
(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte auch auf Ruhestandsbeamte Anwendung.
##§ 2
Verfahren
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die §§ 4 bis 8 mit der Maßgabe, dass es sich um kirchliche Behörden handelt, 9, 10, 11 Nrn. 1 und 3, 12, 13 Nrn. 1 und 2, 14 bis 15, 20, 21, 23, 24, 25 Absatz 1 und 2, 26, 28, 29, 31, 32, 35, 36, 37, 39, 40-42, 43-49, 65, 66 des Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
##§ 3
Definitionen Bezüge, Ruhegehalt
(1) Monatliche Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind die Summe der Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und der Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 3 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, jeweils ohne Familienzuschlag.
(2) Wird das Ruhegehalt nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemindert, bleiben die auf dem Familienzuschlag beruhenden Teile außer Ansatz.
##§ 4
Disziplinarbehörden
(1) Für den Diözesanökonom sowie den Leiter des Rechnungshofs der Erzdiözese Freiburg nimmt die Aufgaben der Disziplinarbehörde der Generalvikar per mandatum speciale des Erzbischofs wahr.
(2) Im Übrigen ist abweichend von § 3 der Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg das Erzbischöfliche Ordinariat der Erzdiözese Freiburg die zuständige Disziplinarbehörde.
##§ 5
Ermittlungsführer
(1) 1Die Disziplinarbehörde kann für die Durchführung der Ermittlungen einen oder mehrere Ermittlungsführer bestellen. 2Die Ermittlungsführer müssen über die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes verfügen. 3Ermittlungsführer, die keine Kirchenbeamten oder Angestellten der Erzdiözese Freiburg sind, können insbesondere nach § 12 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung als Rechtsanwälte zugelassen sein. 4Im Falle des Satzes 3 ist § 43a Absatz 1 BRAO ist zu beachten.
(2) 1Die Ermittlungsführer sind an die verfahrensbezogenen Entscheidungen der Disziplinarbehörde gebunden. 2Im Übrigen führen sie die Ermittlungen eigenständig durch und unterrichten die Disziplinarbehörde pflichtgemäß über die laufenden Ermittlungen.
#B. Verfahren
#I. Einleitung, Gegenstand des Verfahrens
##§ 6
Einleitung von Amts wegen
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, leitet die Disziplinarbehörde das Ermittlungsverfahren ein und macht dies aktenkundig.
(2) 1Das Verfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 35, 36 nicht ausgesprochen werden darf, oder wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. 2Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben. 3Das Verfahren wird auch nicht eingeleitet, wenn gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf Ermittlungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 der Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg eingeleitet worden sind. 4§ 13 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg ist hier anwendbar.
(3) 1Eine Beurlaubung, Abordnung und Zuweisung von Beamten im Sinne von § 4 der Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg zu Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs der Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg lassen die Zuständigkeit unberührt. 2Für Beamte anderer Dienstherrn, die in den Geltungsbereich der Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg abgeordnet oder zugewiesen sind, ist der andere Dienstherr zuständig.
##§ 7
Einleitung auf Antrag
1Der Beamte kann bei der Disziplinarbehörde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sich beantragen. 2Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. 3Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. 4§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
##§ 8
Ausdehnung, Beschränkung, Wiedereinbeziehung
(1) Das Verfahren kann durch die Disziplinarbehörde auf weitere Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(2) 1Aus dem Verfahren können Handlungen ausgeschieden werden, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Ausgeschiedene Handlungen können wieder einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen sind.
(3) Ausdehnung, Beschränkung und Wiedereinbeziehung sind aktenkundig zu machen.
(4) 1Die Maßnahmen sind längstens bis zum Erlass der Abschlussverfügung zulässig. 2Nicht wieder einbezogene Handlungen können nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein.
#II. Durchführung
##§ 9
Unterrichtung, Belehrung, Anhörung und Akteneinsicht
(1) Der Beamte ist über die Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung des Verfahrens sowie die Wiedereinbeziehung von Handlungen in das Verfahren zu unterrichten, sobald dies möglich ist, ohne die Aufklärung des Sachverhalts zu gefährden.
(2) 1Bei der Unterrichtung über die Einleitung oder Ausdehnung ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. 2Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. 3Er ist ferner darauf hinzuweisen, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.
(3) 1Für die Äußerung wird dem Beamten schriftlich eine angemessene Frist gesetzt. 2Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, die Frist einzuhalten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern.
(3) 1Ist die Belehrung nach Absatz 2 unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nur mit dessen Zustimmung zu seinem Nachteil verwertet werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Anhörungen des Beamten zu möglichen Dienstvergehen vor Einleitung des Verfahrens, wenn er bei der ersten Anhörung im Verfahren von dem Recht Gebrauch macht, nicht zur Sache auszusagen.
(5) 1Der Beamte ist befugt, die durch die Disziplinarbehörde geführten Ermittlungsakten einschließlich etwaiger Beweisstücke einzusehen. 2Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Beamten die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Ermittlungszweck gefährden kann oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Dienstbehörde beeinträchtigen würde.
(6) § 42 Absatz 2 findet Anwendung.
##§ 10
Ermittlungen
Die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände sind innerhalb einer angemessenen Frist zu ermitteln.
##§ 11
Zusammentreffen mit anderen Verfahren, Aussetzung
(1) 1Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren eine Frage zu entscheiden ist, die für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. 2Die Aussetzung unterbleibt, wenn begründete Zweifel am Sachverhalt nicht bestehen oder das andere Verfahren aus einem Grund nicht betrieben werden kann, der in der Person des Beamten liegt.
(2) 1Das Disziplinarverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden. 2Es ist unverzüglich wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 eintreten oder das andere Verfahren unanfechtbar abgeschlossen ist.
(3) Sind gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf Ermittlungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 der Kirchenbeamtenordnung für die Erzdiözese Freiburg sowie § 13 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg eingeleitet worden, kann das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung über die Entlassung ausgesetzt werden.
(4) 1Der Beamte ist über Aussetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterrichten, soweit dies möglich ist, ohne die Aufklärung des Sachverhalts zu gefährden. 2§ 42 Absatz 2 findet Anwendung.
##§ 12
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren (Feststellungen aus Straf- und Bußgeldverfahren)
(1) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren, entsprechende Entscheidungen im kirchenstrafrechtlichen Verfahren oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg) sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend, wenn in dem erstgenannten Verfahren auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. 2Sind Feststellungen offenkundig unrichtig, hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln; die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten mitzuteilen, soweit dies möglich ist, ohne die Aufklärung des Sachverhalts zu gefährden.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren, einschließlich des Vorermittlungsverfahrens nach § 24 Absatz 1 Disziplinarordnung der Erzdiözese Freiburg alte Fassung, getroffenen tatsächlichen Feststellungen können der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne weitere Prüfung zu Grunde gelegt werden.
##§ 13
Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Dies umfasst insbesondere
- schriftliche dienstliche Auskünfte,
- die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen oder die Einholung ihrer schriftlichen Äußerung,
- die Beiziehung von Urkunden und Akten,
- die Erhebung und Auswertung von dienstlichen Daten,
- die Verwertung von Niederschriften, die in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren erstellt wurden sowie
- die Inaugenscheinnahme.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne weitere Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Einem Beweisantrag des Beamten ist stattzugeben, soweit der Beweis für die Tatfrage, die Schuldfrage oder die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann, es sei denn, dass
- die Erhebung des Beweises unzulässig,
- das Beweismittel unerreichbar oder
- die zu beweisende Tatsache offenkundig, schon erwiesen oder für die Entscheidung unerheblich ist oder als wahr unterstellt werden kann.
§ 14
Zeugen und Sachverständige
(1) 1Zeugen sind zur Aussage, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2§§ 48, 51 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 52 bis 54, 56, 57, 68, 69, 70 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise § 72 in Verbindung mit §§ 48, 51 Absatz 2, §§ 68, 69 sowie §§ 74 bis 76, 77 Absatz 1 Satz 1 und § 406 f. der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Ergeben sich während der Vernehmung eines Zeugen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, Ordnungswidrigkeit oder ein Disziplinarvergehen und wäre der Zeuge berechtigt, die Auskunft nach § 55 der Strafprozessordnung zu verweigern, so ist er über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
(3) 1Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. 2Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung besteht kein Anspruch. 3Der Beamte kann, auch gemeinsam mit dem Bevollmächtigten, von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigem Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. 4Für die Einnahme des Augenscheins gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
##§ 15
Herausgabe von Beweisgegenständen
1Der Beamte hat Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung sein können und einen dienstlichen Bezug aufweisen auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. 2Die Disziplinarbehörde kann die Herausgabe anordnen und zur Durchsetzung der Herausgabe ein Zwangsgeld zugunsten des Dienstherrn festsetzen. 3Die Anordnung ist unanfechtbar. 4Der Dienstherr kann das festgesetzte Zwangsgeld durch Aufrechnung von den Bezügen einbehalten.
##§ 16
Niederschriften
(1) 1Über Anhörungen und Beweiserhebungen sind Niederschriften zu erstellen, die Ort und Tag der Anhörung oder Beweiserhebung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen erkennen lassen. 2Die Niederschriften sind zu den Akten zu nehmen. 3Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden oder Akten genügt die Fertigung eines Aktenvermerks.
(2) 1Die Aufzeichnung von Anhörungen und Vernehmungen mittels eines Tonaufnahmegeräts ist zulässig. 2Die Niederschrift ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Anhörung oder Vernehmung herzustellen. 3Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) 1Erfolgt keine Aufzeichnung mittels eines Tonaufnahmegeräts, sind die Niederschriften über Anhörungen oder Vernehmungen den beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder auf einem geeigneten Ausgabegerät anzuzeigen. 2Die Genehmigung ist zu vermerken.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 gilt § 168a der Strafprozessordnung ergänzend.
##§ 17
Innerdienstliche Informationen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere von Personalaktendaten sowie Auskünfte hieraus, an eine mit dem Verfahren befasste Stelle ist zulässig, wenn kirchenrechtliche oder besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen nicht entgegenstehen und die Übermittlung unter Berücksichtigung der Belange des Beamten, anderer betroffener Personen und der übermittelnden Stelle zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine mit dem Verfahren befasste Stelle an andere öffentliche Stellen oder andere mit dem Ermittlungsverfahren befasste Dritte ist zulässig, soweit dies zur Durchführung des Verfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten, zur Ausübung der Dienstaufsicht oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten und anderer betroffener Personen erforderlich ist.
##§ 18
Abschließende Anhörung
1Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern; § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Verfahren nach § 38 Absatz 2 eingestellt werden soll.
#III. Vorläufige Maßnahmen
##§ 19
Vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung
(1) Ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann die Disziplinarbehörde dem Beamten vorläufig eine in Bezug auf sein Amt geringerwertige Tätigkeit übertragen, wenn er voraussichtlich mindestens zurückgestuft wird oder wenn andernfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder der Ermittlungen zu erwarten ist und in beiden Fällen eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann.
(2) Die vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung muss im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit des Beamten verhältnismäßig sein.
##§ 20
Vorläufige Enthebung
(1) 1Ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn
- er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird oder
- andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist.
2§ 39 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg bleiben unberührt.
(2) Wird der Beamte nach Absatz 1 Nummer 1 vorläufig des Dienstes enthoben, kann die Disziplinarbehörde verfügen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Bezüge einbehalten werden.
(3) Wird dem Ruhestandsbeamten voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt, kann die Disziplinarbehörde ab Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügen, dass bis zu 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts einbehalten werden.
##§ 21
Form, Rechtswirkungen, Rechtsbehelf
(1) 1Verfügungen über vorläufige Maßnahmen sind mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten oder Ruhestandsbeamten zuzustellen. 2Vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung und vorläufige Dienstenthebung werden mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt mit Ablauf des Monats der Zustellung wirksam und sofort vollziehbar.
(2) Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen gilt § 31 Absatz 1 Satz 4, für die Einbehaltung von Ruhegehalt § 33 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(3) Amtsbezogene Aufwandsentschädigungen entfallen, solange der Beamte des Dienstes enthoben ist.
(4) 1Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg begründete Verlust der Bezüge fort. 2Er endet in dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. 3Der Zeitpunkt ist von der Disziplinarbehörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(5) Die Anfechtungsklage ist an das kirchliche Disziplinargericht zu richten, sie hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) 1Die Disziplinarbehörde kann vorläufige Maßnahmen jederzeit ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben. 2Vorläufige Maßnahmen enden spätestens mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.
##§ 22
Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge
(1) Die nach § 20 Absatz 2 oder 3 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
- der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden ist,
- in einem Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
- das Disziplinarverfahren nach § 37 Absatz 1 geendet hat und die Disziplinarbehörde feststellt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) 1Andernfalls sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen. 2Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die der Beamte während der vorläufigen Dienstenthebung aufgenommen hat, sind anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen erwiesen ist. 3Der Beamte ist verpflichtet, über solche Nebentätigkeiten und die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. 4Die Vorschriften über die Ablieferungspflicht bleiben unberührt.
#IV. Disziplinarmaßnahmen
##§ 23
Arten
(1) 1Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Versagung des Aufsteigens in Stufen des Grundgehalts nach Erfahrungszeiten, Einstufung in einer niedrigeren Stufe des Grundgehalts nach Erfahrungszeiten, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. 2Ein Versagen des Aufsteigens in Stufen des Grundgehalts und eine Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts können zugleich verhängt werden, die Höchstdauergrenzen sind dabei zu beachten. 3Im Übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. 4Bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig. 5§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 BeamtStG sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 KBO bleiben unberührt. 6§ 13 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg ist anwendbar.
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts.
##§ 24
Bemessung
(1) 1Disziplinarmaßnahmen sind nach den Vorschriften der §§ 25 bis 33 zu bemessen. 2Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist zu berücksichtigen.
(2) Darf eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, kann auch eine schärfere als die nach der Schwere des Dienstvergehens zulässige Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden.
##§ 25
Verweis
Hat der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt, kann ihm, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten, eine ausdrücklich als Verweis bezeichnete, schriftliche Rüge erteilt werden.
##§ 26
Geldbuße
(1) 1Hat der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt, kann ihm, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten, auferlegt werden, einen bestimmten Geldbetrag an den Dienstherrn zu zahlen (Geldbuße). 2Die Geldbuße darf die Höhe der monatlichen Bezüge – bei Beamten, die keine monatlichen Bezüge erhalten, 500 Euro – nicht überschreiten.
(2) Die Geldbuße kann von den Bezügen oder dem Ruhegehalt abgezogen werden.
##§ 27
Kürzung der Bezüge
(1) 1Hat der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt, können, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten, seine monatlichen Bezüge um höchstens 20 Prozent für längstens drei Jahre anteilig vermindert werden (Kürzung der Bezüge). 2Bei der Bestimmung des Anteils sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen; jener kann für verschieden lange Zeiträume verschieden hoch festgesetzt werden. 3Die Kürzung erstreckt sich auf die Bezüge aus allen Ämtern, die der Beamte bei ihrem Beginn innehat. 4Bei der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften bleibt die Kürzung der Bezüge unberücksichtigt.
(2) 1Die Kürzung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit folgt. 2Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt. 3Tritt der Beamte später in den Ruhestand, wirkt die Kürzung mit dem festgesetzten Anteil und für den restlichen Zeitraum auf sein Ruhegehalt fort. 4Sterbe-, Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) 1Der Vollzug der Kürzung wird gehemmt, solange der Beamte ohne Bezüge beurlaubt ist. 2Er kann während seiner Beurlaubung jeweils den monatlichen Kürzungsbetrag vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung verringert sich entsprechend.
(4) 1Für die Dauer der Kürzung ist eine Beförderung ausgeschlossen. 2Der Zeitraum kann verkürzt werden, soweit das mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens angezeigt ist.
(5) 1Die Rechtsfolgen der Kürzung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Einstellung und Anstellung in einem höheren Amt stehen der Beförderung gleich.
##§ 28
Versagung des Aufsteigens in Stufen des Grundgehalts
(1) 1Hat der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt, kann, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten, die Versagung des Aufsteigens in den im Besoldungsrecht gemäß § 31 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vorgesehenen Stufen des Grundgehalts nach Erfahrungszeiten gehemmt werden (Versagung des Aufsteigens in Stufen des Grundgehalts). 2§ 31 Absatz 5 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg gilt entsprechend. 3Die Dauer der Hemmung ist nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen, sie dauert mindestens zwei Jahre, höchstens darf sie vier Jahre betragen. 4Diese Zeit wird nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt. 5Die Versagung des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts erstreckt sich auf die Bezüge aus allen Ämtern, die der Beamte bei ihrem Beginn innehat. 6Bei der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften bleibt die Versagung des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts unberücksichtigt.
(2) 1Die Versagung in den Stufen des Grundgehalts beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit folgt. 2Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit in den Ruhestand, kann die Versagung des Aufsteigens in Stufen nicht verhängt werden. 3Sterbe-, Witwen- und Waisengeld werden so bemessen, als wäre die Versagung nicht angeordnet worden.
(3) Der Vollzug der Versagung des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts wird gehemmt, solange der Beamte ohne Bezüge beurlaubt ist.
(4) 1Für die Dauer der Versagung des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts ist eine Beförderung ausgeschlossen. 2Der Zeitraum kann verkürzt werden, soweit das mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens angezeigt ist.
(5) 1Die Rechtsfolgen der Versagung des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Einstellung und Anstellung in einem höheren Amt stehen der Beförderung gleich.
##§ 29
Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts
(1) 1Hat der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt, kann, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten, die Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts nach den im Besoldungsrecht gemäß § 31 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vorgesehenen Stufen des Grundgehalts nach Erfahrungszeiten angeordnet werden (Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts). 2Die Dauer der Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts ist nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen, sie dauert mindestens zwei Jahre, höchstens darf sie vier Jahre betragen. 3Die sich anschließenden nächsthöheren Erfahrungsstufen sind (erneut) zu durchlaufen. 4Die Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts ist auf maximal zwei Stufen begrenzt. 5Die Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts erstreckt sich auf die Bezüge aus allen Ämtern, die der Beamte bei ihrem Beginn innehat. 6Bei der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften bleibt die Versagung des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts unberücksichtigt.
(2) 1Die Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit folgt. 2Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit in den Ruhestand, kann die Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts nicht verhängt werden. 3Sterbe-, Witwen- und Waisengeld werden so bemessen, als wäre die Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts nicht angeordnet worden.
(3) Der Vollzug der Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts wird gehemmt, solange der Beamte ohne Bezüge beurlaubt ist.
(4) 1Eine Beförderung ist so lange ausgeschlossen, bis der Beamte die Stufe des Grundgehalts erreicht hat, in die er vor der Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts aufgerückt war. 2Der Zeitraum kann verkürzt werden, soweit das mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens angezeigt ist.
(5) 1Die Rechtsfolgen der Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Einstellung und Anstellung in einem höheren Amt stehen der Beförderung gleich.
##§ 30
Zurückstufung
(1) 1Hat der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert, kann er, um zur Pflichterfüllung angehalten zu werden oder weil sein Verbleiben im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann, in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden (Zurückstufung). 2Mit der Zurückstufung verliert der Beamte auch den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt und das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. 3Soweit nichts anderes bestimmt wird, verliert der Beamte alle Nebenämter, die er wegen des bisherigen Amtes oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hatte; die Genehmigungen derartiger Nebenbeschäftigungen erlöschen. 4Solange der Beamte nach Absatz 2 nicht befördert werden darf, gilt § 27 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
(2) 1Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit befördert werden. 2Der Zeitraum kann verkürzt werden, soweit das mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens angezeigt ist.
(3) 1Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt stehen der Beförderung gleich.
##§ 31
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) 1Hat der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 2Mit der Entfernung endet das Beamtenverhältnis. 3Der Beamte verliert auch den Anspruch auf Bezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. 4Die Entfernung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte im Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinarverfügung innehat. 5Der Beamte verliert auch die Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis, wenn die Entfernung wegen eines Dienstvergehens in dem früheren Dienstverhältnis ausgesprochen wird.
(2) 1Bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens wird der Beamte des Dienstes enthoben, ein Teil der monatlichen Bezüge wird einbehalten. 2Der Einbehalt soll in den ersten drei Monaten 20 Prozent, in den weiteren sechs Monaten 35 Prozent, danach 50 Prozent der monatlichen Bezüge betragen. 3Wird bereits ein Teil der monatlichen Bezüge nach § 19 Absatz 2 einbehalten, soll dieser Einbehalt nicht unterschritten werden. 4Dem Beamten ist der unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge zu belassen. 5Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung in den Ruhestand, wird ein Teil des Ruhegehalts einbehalten; die Höhe des Einbehalts bestimmt sich nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 4. 6Die Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt mit dem Ablauf des Monats der Zustellung wirksam; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. 7Für Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge gilt § 22 entsprechend. 8Verfallen die einbehaltenen Beträge, hat der Beamte auch die seit der Zustellung gezahlten Beträge zu erstatten, soweit diese den nach Satz 4 zu belassenden Betrag überstiegen haben, falls ihm kein Unterhaltsbeitrag oder insoweit ihm kein Unterhaltsbeitrag, der den Betrag nach Satz 4 übersteigt, gewährt wurde.
(3) 1Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch einen Dienstherrn im deutschen Rechtsbereich eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen wieder zum Beamten ernannt werden. 2Die Ernennung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung zulässig.
##§ 32
Kürzung des Ruhegehalts
1Hat der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres Dienstvergehen begangen, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich aber von begrenzter Dauer zu beeinträchtigen, kann, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten, sein monatliches Ruhegehalt um höchstens ein Fünftel für längstens drei Jahre anteilig vermindert werden (Kürzung des Ruhegehalts). 2Wurde das Dienstvergehen ganz oder teilweise während des Beamtenverhältnisses begangen, darf die Disziplinarmaßnahme auch ausgesprochen werden, um Beamte und Ruhestandsbeamte angemessen gleich zu behandeln. 3Die Kürzung erstreckt sich auf das Ruhegehalt aus allen Ämtern, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat. 4§ 27 Absatz 1 Satz 2 und 4, Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
##§ 33
Aberkennung des Ruhegehalts
(1) 1Hat der Ruhestandsbeamte ein schweres Dienstvergehen begangen, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums so zu beeinträchtigen, dass dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit ein Fortbestehen des Versorgungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, wird ihm das Ruhegehalt aberkannt. 2Wurde das Dienstvergehen ganz oder teilweise während des Beamtenverhältnisses begangen, wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt auch aberkannt, wenn er als Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. 3Mit der Aberkennung verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden. 4Die Aberkennung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat. 5§ 31 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) 1Bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens wird ein Teil des monatlichen Ruhegehalts einbehalten. 2Der Einbehalt soll in den ersten drei Monaten 10 Prozent, in den weiteren sechs Monaten 20 Prozent, danach 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts betragen. 3Wird bereits ein Teil des monatlichen Ruhegehalts nach § 20 Absatz 3 einbehalten soll dieser Einbehalt nicht unterschritten werden. 4Dem Beamten ist der unpfändbare Teil des monatlichen Ruhegehalts zu belassen. 5Die Einbehaltung wird mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung wirksam; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. 6Für Verfall und Nachzahlung des einbehaltenen Ruhegehalts gilt § 22 entsprechend. 7Verfällt das einbehaltene Ruhegehalt, hat der Beamte auch das seit der Zustellung gezahlte Ruhegehalt zu erstatten, soweit dieses den nach Satz 4 zu belassenden Betrag überstiegen hat, falls ihm kein Unterhaltsbeitrag oder insoweit ihm kein Unterhaltsbeitrag, der den Betrag nach Satz 4 übersteigt, gewährt wurde.
(3) § 31 Absatz 3 gilt entsprechend.
##§ 34
Unterhaltsbeitrag
(1) 1Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Teilen der Bezüge nach § 20 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. 2Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. 3Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.
(2) 1Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen würde; eine Einbehaltung von Teilen des Ruhegehalts nach § 20 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach Absatz 1 oder Absatz 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts.
(4) 1Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. 2Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(5) Die Disziplinarbehörde kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist.
(6) 1Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. 2Der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. 3Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden.
(7) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis oder in ein Kirchenbeamtenverhältnis berufen wird.
##§ 35
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- und Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen den Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme unanfechtbar verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153 a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts
- ein Verweis nicht,
- eine Geldbuße, eine Kürzung der Bezüge, Versagung des Aufsteigens in Stufen des Grundgehalts, Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts oder eine Kürzung des Ruhegehalts nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) 1Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren auf Grund einer Prüfung des Sachverhalts rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen dieses Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden. 2Dies gilt nicht, soweit der Sachverhalt eine Handlung umfasst, die ein Dienstvergehen darstellt, aber den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift nicht erfüllt.
##§ 36
Disziplinarmaßnahmenverbot wegen Zeitablaufs
(1) Ein Verweis darf zwei, eine Geldbuße drei, eine Kürzung der Bezüge, Versagung des Aufsteigens in Stufen des Grundgehalts, Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts oder eine Kürzung des Ruhegehalts fünf und eine Zurückstufung sieben Jahre nach der Vollendung eines Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.
(2) Die Fristen werden unterbrochen, wenn das Disziplinarverfahren eingeleitet, ausgedehnt oder vorläufig nicht eingeleitet wird oder Ermittlungen gegen Beamte auf Probe oder auf Widerruf nach § 13 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg angeordnet oder ausgedehnt werden und dies jeweils aktenkundig gemacht ist.
(3) 1Die Fristen sind gehemmt, solange das Verfahren vorläufig nicht eingeleitet oder ausgesetzt und dies jeweils aktenkundig gemacht ist. 2Die Fristen sind auch gehemmt, solange der Personalrat beim Erlass der Disziplinarverfügung mitwirkt, wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren geführt wird oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis rechtshängig ist.
#V. Abschluss
##§ 37
Beendigung
(1) Das Verfahren ist beendet, wenn
- der Beamte oder Ruhestandsbeamte gestorben ist,
- das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung unanfechtbar beendet ist oder
- der Ruhestandsbeamte seine Rechte nach § 1 Absatz 2 lit. a) KBO, § 6 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg unanfechtbar verloren hat.
(2) 1Die Beendigung des Verfahrens ist aktenkundig zu machen. 2Über die Kosten ist zu entscheiden, wenn dies beantragt wird oder sonst geboten ist.
##§ 38
Einstellung
(1) Das Verfahren wird eingestellt, wenn
- ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, aber eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint,
- eine Disziplinarmaßnahme nach § 35 oder 36 nicht ausgesprochen werden darf oder
- das Verfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) 1Hat das Verfahren ein leichtes oder mittelschweres Dienstvergehen zum Gegenstand und ist das Verschulden des Beamten gering, kann die Disziplinarbehörde mit Zustimmung des Beamten das Verfahren befristet aussetzen und diesem auferlegen, bis zum Ablauf der Frist
- zur Wiedergutmachung des durch die Handlung entstandenen Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen oder
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder des Dienstherrn zu zahlen.
2Es können mehrere Auflagen nebeneinander erteilt werden. 3Die Auflage muss geeignet sein, den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. 4Sie kann nachträglich aufgehoben oder mit Zustimmung des Beamten auferlegt oder geändert werden. 5Sie ist nicht vollstreckbar. 6Wird die Auflage nicht fristgerecht erfüllt, ist das Verfahren unverzüglich wieder aufzunehmen; Leistungen, die zur Erfüllung der Auflage erbracht wurden, werden nicht erstattet. 7Wird die Auflage fristgerecht erfüllt, stellt die Disziplinarbehörde das Verfahren ein.
(3) 1Ist das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist, frühestens jedoch nach sechs Monaten seit der Einleitung, nicht abgeschlossen, kann der Beamte bei dem kirchlichen Disziplinargericht beantragen, eine Frist zum Abschluss des Verfahrens zu bestimmen. 2Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss nicht vor, bestimmt das Disziplinargericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist. 3Andernfalls lehnt es den Antrag ab. 4Die Frist kann auf Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. 5Wird das Verfahren innerhalb der Frist nicht abgeschlossen, stellt die Disziplinarbehörde es ein.
(4) 1Die Einstellungsverfügung ist mit Begründung, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. 2Soweit eine Disziplinarmaßnahme erstmals ausgesprochen werden soll, ist die Aufhebung einer Einstellungsverfügung nach Absatz 2 oder 3 nur nach § 43 Absatz 2 zulässig.
##§ 39
Vergleich
Der Abschluss eines Vergleichs, der den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zum Gegenstand hat und durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen der Disziplinarbehörde beseitigt wird, bedarf der Zustimmung des Konsultorenkollegiums und des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
##§ 40
Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) 1Die Disziplinarverfügung ist mit Begründung, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. 2In der Begründung sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. 3Auf die bindenden Feststellungen eines Urteils oder einer anderen Entscheidung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 kann verwiesen werden.
##§ 41
Kosten
(1) Die durch das Verfahren entstandenen Kosten werden dem Dienstherrn oder dem Beamten nach den folgenden Vorschriften erstattet.
(2) 1Wird eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen, trägt der Beamte die Kosten des Verfahrens. 2Beruht die Maßnahme nur auf einzelnen der ihm zur Last gelegten Handlungen, können die Kosten zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn verhältnismäßig geteilt werden.
(3) 1Wird das Verfahren auf sonstige Weise abgeschlossen, trägt der Dienstherr die Kosten. 2Ist ein Dienstvergehen erwiesen oder wird das Verfahren nach § 38 Absatz 2 Satz 7 eingestellt, können die Kosten dem Beamten ganz oder anteilig auferlegt werden.
(4) 1Kosten, die durch das Verschulden des Dienstherrn oder des Beamten entstanden sind, hat jeweils dieser zu tragen. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(5) 1Kosten sind die Auslagen des Dienstherrn, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beamten. 2Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten bedient, sind dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.
(6) 1Die Kosten setzt die Disziplinarbehörde fest. 2Die dem Beamten zu erstattenden Kosten werden auf Antrag festgesetzt.
(7) Die gegen den Beamten festgesetzten Kosten können von den Bezügen, dem Ruhegehalt und nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
##§ 42
Klage vor dem kirchlichen Disziplinargericht
(1) Gegen eine Einstellungsverfügung, eine Disziplinarverfügung (einschließlich einer Entscheidung über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags) oder eine selbständige Kostenentscheidung (Abschlussverfügung) kann Klage vor dem kirchlichen Disziplinargericht erhoben werden.
(2) 1Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
##§ 43
Aufhebung der Abschlussverfügung
(1) Auf die Aufhebung einer Abschlussverfügung finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Aufhebung von Verwaltungsakten Anwendung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Eine Abschlussverfügung kann, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn nachträglich
- ein Urteil nach § 12 Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststellungen von den tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verfügung beruht, wesentlich abweichen,
- der Beamte glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Verfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
- die Disziplinarbehörde von Tatsachen Kenntnis erhält, nach denen der Beamte wegen der Handlung, die Gegenstand des Verfahrens war, allein oder zusammen mit anderen Handlungen voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt werden wird.
(3) 1Auf Antrag des Beamten ist die Disziplinarverfügung aufzuheben und das Verfahren einzustellen, wenn nachträglich die Voraussetzungen des § 35 eintreten und danach die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre. 2§ 51 Absatz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. 3Für die Ablehnung des Antrags gelten § 40 Absatz 2 Satz 1 und § 41 entsprechend.
(4) 1Die Aufhebung einer Abschlussverfügung ist längstens bis zum Eintritt eines Verwertungsverbots (§ 45) zulässig. 2Soweit eine Disziplinarmaßnahme erstmals ausgesprochen oder nach Art oder Höhe verschärft werden soll, ist die Aufhebung nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung zulässig; dies gilt nicht für eine Aufhebung nach Absatz 2.
(5) Die Disziplinarbehörde kann – auch nach unanfechtbarem Abschluss eines Verfahrens – verfügen, dass ein nach § 34 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Beamte des Unterhaltsbeitrags unwürdig oder nicht bedürftig war oder ist, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist, oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.
(6) 1Auf Antrag des Beamten oder der Person, an die der Unterhaltsbeitrag nach § 34 Absatz 5 gezahlt wird, kann die Disziplinarbehörde verfügen, dass ein nach § 34 bewilligter Unterhaltsbeitrag im Rahmen dieser Disziplinarordnung erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sich wesentlich verschlechtert haben; eine von dem Beamten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 vorliegen.
##§ 44
Ausschluss der Disziplinarbefugnis
1Handlungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, können nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein. 2Dies gilt nicht für Rechte aus früheren Dienstverhältnissen, auf die sich die Abschlussverfügung nicht erstreckt.
##§ 45
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) 1Ein Verweis darf nach zwei, eine Geldbuße nach drei, eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts, eine Versagung des Aufsteigens in Stufen des Grundgehalts, eine Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts nach fünf und eine Zurückstufung nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). 2Der Beamte gilt als nicht von der Disziplinarmaßnahme betroffen.
(2) 1Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme. 2Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes staatliches Straf- oder Bußgeldverfahren oder ein kirchliches Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts noch nicht vollzogen oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Für Disziplinarverfahren, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, tritt ein Verwertungsverbot zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens ein.
(4) 1Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang sind aufgrund des Verwertungsverbots mit Zustimmung des Beamten zu löschen. 2Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Löschung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. 3Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die Löschungsabsicht mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. 4Wird der Antrag nicht gestellt, gilt die Zustimmung als erteilt. 5Der Tenor einer unanfechtbaren Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung ausgesprochen wurde, verbleibt stets in der Personalakte. 6Das Verwertungsverbot ist bei den in der Personalakte verbleibenden Eintragungen zu vermerken.
##§ 46
Begnadigung
(1) Dem Herrn Erzbischof steht das Gnadenrecht in Angelegenheiten nach dieser Disziplinarordnung und der Kirchendisziplinargerichtsordnung für die Erzdiözese Freiburg zu.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben und der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, haben Beamte, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Besoldungsgruppe wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt; §§ 34, 35 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg sind anzuwenden.
(3) Beamtinnen und Beamte müssen sich ab dem Zeitpunkt ihrer Begnadigung auf die ihnen nach Absatz 2 zustehenden monatlichen Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.
##§ 47
Übergangsregelung
(1) 1Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Verfahren nach der Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg (vom 1. Januar 1993, zuletzt geändert am 4. Dezember 2001) werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieser neuen Ordnung befinden, nach dieser neuen Ordnung fortgeführt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 2Nach bisherigem Recht getroffene Maßnahmen bleiben rechtswirksam.
(2) Es stehen gleich:
- die Gehaltskürzung (§ 7 der bisherigen Disziplinarordnung) der Kürzung der Bezüge (§ 27 der neuen Disziplinarordnung), das Versagen im Aufsteigen des Gehalts (§ 8 der Disziplinarordnung) dem Versagen des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts (§ 28 der neuen Disziplinarordnung), die Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe (§ 9 der Disziplinarordnung) der Einstufung in eine niedrigere Stufe des Grundgehalts (§ 29 der neuen Disziplinarordnung), die Kürzung des Ruhegehalts (§ 12 Absätze 1, 2 der bisherigen Disziplinarordnung) der Kürzung des Ruhegehalts (§ 32 der neuen Disziplinarordnung),
- die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 der bisherigen Landesdisziplinarordnung) der Zurückstufung (§ 30 der neuen Disziplinarordnung) und
- die Entfernung aus dem Dienst (§ 11 der bisherigen Disziplinarordnung) der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 der neuen Disziplinarordnung), die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Absätze 1, 3, 4 der bisherigen Disziplinarordnung) der Aberkennung des Ruhegehaltes (§ 32 der neuen Disziplinarordnung).
(3) 1Förmliche Disziplinarverfahren gem. § 14 Absatz 1 der bisherigen Disziplinarordnung, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser neuen Disziplinarordnung der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 51 der bisherigen Disziplinarordnung geladen war, werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. 2Statthaftigkeit, Frist und Form von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen nach der bisherigen Disziplinarordnung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt oder sonst bekannt gegeben wurden, bestimmen sich nach bisherigem Recht; die Verfahren werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht geführt. 3Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(4) 1Für Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung ausgesprochen worden sind, bestimmen sich die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung nach dieser neuen Ordnung. 2Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind. 3Die Entfernung und Vernichtung von Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang bestimmt sich nach bisherigem Recht.
(5) Wegen Dienstvergehen, für die bei Inkrafttreten dieser neuen Disziplinarordnung eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr ausgesprochen werden durfte, darf auch nach dieser neuen Ordnung eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden.
##§ 48
Inkrafttreten
1Diese Disziplinarordnung tritt zum 1. Dezember 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 1. Januar 1993, zuletzt geändert am 4. Dezember 2001, außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 29. November 2019
Erzbischof Stephan Burger