Erzbistum Freiburg
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Heiliger Stuhl

Nr. 426Botschaft von Papst Leo XIV.
zum 60. Welttag der Sozialen Kommunikationsmittel

Menschliche Stimmen und Gesichter bewahren
Liebe Brüder und Schwestern!
Das Gesicht und die Stimme sind einzigartige, unverwechselbare Merkmale jedes Menschen; sie zeigen die eigene einmalige Identität und sind wesentlich für die Begegnung mit anderen Menschen. Das wussten schon die Alten. So verwendeten die alten Griechen zur Benennung der menschlichen Person das Wort „Gesicht“ (prósōpon), das etymologisch das bezeichnet, was dem Blick begegnet, den Ort der Gegenwart und der Beziehung. Der lateinische Begriff persona (von per-sonare) beinhaltet hingegen den Klang: nicht irgendeinen Klang, sondern die unverwechselbare Stimme eines Menschen.
Angesicht und Stimme sind heilig. Sie wurden uns von Gott geschenkt, der uns nach seinem Bild und Gleichnis geschaffen und uns mit dem Wort, das er selbst an uns gerichtet hat, ins Leben gerufen hat, dem Wort, das über hunderte von Jahren zunächst in den Stimmen der Propheten widerhallte und in der Fülle der Zeit Fleisch geworden ist. Dieses Wort – diese Selbstmitteilung Gottes – haben wir direkt hören und sehen können (vgl. 1 Joh 1,1–3), weil es sich in der Stimme und im Antlitz Jesu zu erkennen gegeben hat.
Gott wollte den Menschen seit seiner Erschaffung als sein Gegenüber und hat – wie Gregor von Nyssa sagt
„Nach dem Bild Gottes geschaffen zu sein bedeutet, dass dem Menschen seit seiner Erschaffung ein königlicher Charakter eingeprägt wurde [...]. Gott ist Liebe und Quelle der Liebe: Der göttliche Schöpfer hat auch diese Eigenschaft in unser Gesicht geschrieben, damit der Mensch durch die Liebe – Spiegelbild der göttlichen Liebe – die Würde seiner Natur und die Ähnlichkeit mit seinem Schöpfer erkennt und zum Ausdruck bringt“ (Gregor von Nyssa, Die Erschaffung des Menschen: PG 44, 137).
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– seinem Gesicht einen Abglanz der göttlichen Liebe eingeprägt, damit er sein Menschsein durch die Liebe voll und ganz leben kann. Die menschlichen Gesichter und Stimmen zu bewahren bedeutet daher, dieses Siegel, diesen unauslöschlichen Abglanz der Liebe Gottes, zu bewahren. Wir sind keine Spezies, die aus vorab definierten biochemischen Algorithmen besteht: Jeder von uns hat eine unersetzliche und unnachahmliche Berufung, die im Laufe seines Lebens zutage tritt und gerade in der Kommunikation mit anderen zum Ausdruck kommt.
Wenn wir in unserer Wachsamkeit nachlassen, läuft die digitale Technologie jedoch Gefahr, einige Grundpfeiler der menschlichen Zivilisation, die wir bisweilen für selbstverständlich halten, radikal zu verändern. Durch die Simulation menschlicher Stimmen und Gesichter, von Weisheit und Wissen, Bewusstsein und Verantwortung, Empathie und Freundschaft greifen die als künstliche Intelligenz bekannten Systeme nicht nur in Informationsökosysteme ein, sondern dringen auch in die tiefste Ebene der Kommunikation ein, nämlich die der menschlichen Beziehungen.
Die Herausforderung, die sich hier stellt, ist also nicht technologischer, sondern anthropologischer Natur. Die Gesichter und Stimmen zu bewahren bedeutet letztlich, uns selbst zu bewahren. Die Chancen, die digitale Technologien und künstliche Intelligenz bieten, mit Mut, Entschlossenheit und Urteilsvermögen anzunehmen, bedeutet nicht, dass wir unsere Augen vor kritischen Punkten, Unklarheiten und Risiken verschließen.
Nicht auf eigenes Denken verzichten
Es gibt seit langem zahlreiche Belege dafür, dass Algorithmen, die darauf ausgelegt sind, die Interaktion in sozialen Medien zu maximieren – was für die Plattformen profitabel ist –, schnelle Emotionen belohnen und zeitaufwändigere menschliche Reaktionen, wie beispielsweise die Suche nach Verständnis und das Nachdenken, benachteiligen. Indem sie Gruppen von Menschen in Blasen schneller Zustimmung und schneller Empörung einordnen, verringern diese Algorithmen unsere Fähigkeit, zuzuhören und kritisch zu denken, und verstärken die soziale Polarisierung.
Hinzu kommt dann ein naives und unkritisches Vertrauen in die Künstliche Intelligenz, die als allwissende „Freundin”, als Quelle aller Informationen, als Archiv aller Erinnerungen, als „Orakel” für jeden Ratschlag angesehen wird. Das alles kann noch weiter dazu beitragen, dass unsere Fähigkeit nachlässt, analytisch und kreativ zu denken, Bedeutungen zu verstehen und zwischen Syntax und Semantik zu unterscheiden.
Obwohl die KI-Unterstützung und Hilfe bei der Bewältigung kommunikativer Aufgaben bieten kann, birgt die Vermeidung eigenständigen Denkens und die Zufriedenheit mit einer künstlichen statistischen Zusammenstellung langfristig die Gefahr, dass unsere kognitiven, emotionalen und kommunikativen Fähigkeiten nachlassen.
In den letzten Jahren übernehmen künstliche Intelligenzsysteme zunehmend auch die Kontrolle über die Produktion von Texten, Musik und Videos. Ein Großteil der menschlichen Kreativwirtschaft läuft somit Gefahr, demontiert und durch das Label „Powered by AI” ersetzt zu werden, wodurch die Menschen zu bloßen passiven Konsumenten von nicht gedachten Gedanken, anonymen Produkten ohne Urheberschaft und ohne Liebe werden. Die Meisterwerke des menschlichen Genius in den Bereichen Musik, Kunst und Literatur werden zu einem bloßen Übungsfeld für Maschinen degradiert.
Allerdings beschäftigt uns nicht so sehr die Frage, was die Maschine leisten kann oder leisten wird, sondern das, was wir leisten können und leisten werden, wenn wir an Menschlichkeit und Erkenntnis zunehmen und diese mächtigen Werkzeuge, die uns zur Verfügung stehen, klug einsetzen.
Seit jeher ist der Mensch versucht, sich die Früchte des Wissens anzueignen, ohne sich anzustrengen, ohne zu forschen und ohne persönliche Verantwortung zu übernehmen. Auf den kreativen Prozess zu verzichten und seine geistigen Fähigkeiten und Vorstellungskräfte den Maschinen zu überlassen, bedeutet jedoch, die Talente zu begraben, die wir erhalten haben, um als Menschen in Beziehung zu Gott und zu den anderen zu wachsen. Es bedeutet, unser Gesicht zu verbergen und unsere Stimme zum Schweigen zu bringen.
Sein oder Schein: Simulation der Beziehungen und der Wirklichkeit
Wenn wir durch unsere Feeds scrollen, wird es immer schwieriger zu erkennen, ob wir mit anderen Menschen oder mit „Bots” oder „virtuellen Influencern” interagieren. Die wenig transparenten Eingriffe dieser automatisierten Agenten beeinflussen öffentliche Debatten und die Entscheidungen der Menschen. Chatbots, die auf großen Sprachmodellen (LLMs) basieren, erweisen sich durch die kontinuierliche Optimierung personalisierter Interaktionen als überraschend effektiv bei der verdeckten Beeinflussung. Die dialogische, adaptive und mimetische Struktur dieser Sprachmodelle ist in der Lage, menschliche Gefühle nachzuahmen und so Beziehung zu simulieren. Diese Anthropomorphisierung, die sogar unterhaltsam sein kann, ist gleichzeitig irreführend, insbesondere für anfälligere Menschen. Denn Chatbots, die übermäßig „liebevoll” und zudem immer präsent und verfügbar sind, können zu versteckten Gestaltern unserer emotionalen Zustände werden und auf diese Weise in die Intimsphäre der Menschen eindringen und diese in Beschlag nehmen.
Technologien, die unser Bedürfnis nach Beziehungen ausnutzen, können nicht nur schmerzhafte Folgen für das Leben einzelner Menschen haben, sondern auch das soziale, kulturelle und politische Gefüge der Gesellschaft schädigen. Dies geschieht, wenn wir Beziehungen zu anderen Menschen durch Beziehungen zu KI-Systemen ersetzen, die unsere Gedanken katalogisieren und eine Welt aus Spiegeln um uns herum zu konstruieren, in der alles nach unserem Bild und Gleichnis“ geschaffen ist. Dadurch wird uns die Möglichkeit genommen, anderen Menschen zu begegnen, die immer anders sind als wir selbst und mit denen wir lernen können und müssen, umzugehen. Ohne Annahme des Andersseins, kann es weder Beziehungen oder Freundschaft geben.
Eine weitere große Herausforderung, die diese neuen Systeme mit sich bringen, ist die Verzerrung (auf Englisch „Bias“), die dazu führt, dass die Wirklichkeit verfälscht wahrgenommen und weitergegeben wird. KI-Modelle sind von der Weltanschauung ihrer Entwickler geprägt und können ihrerseits Denkweisen aufzwingen, indem sie die Stereotype und Vorurteile der Daten, auf die sie zurückgreifen, reproduzieren. Die mangelnde Transparenz bei der Entwicklung von Algorithmen sowie die unzureichende soziale Repräsentativität der Daten führen dazu, dass wir in Netzwerken gefangen bleiben, die unsere Gedanken manipulieren und bestehende soziale Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten aufrechterhalten und vertiefen.
Das Risiko ist groß. Die Macht der Simulation ist so groß, dass die KI uns sogar mit der Erzeugung paralleler „Wirklichkeiten“ täuschen kann, indem sie sich unsere Gesichter und Stimmen aneignet. Wir sind in eine Multidimensionalität eingetaucht, in der es immer schwieriger wird, die Wirklichkeit von der Fiktion zu unterscheiden.
Ungenauigkeiten verschärfen dieses Problem nur noch. Systeme, die statistische Wahrscheinlichkeiten als Wissen präsentieren, bieten uns bestenfalls Annäherungen an die Wahrheit, die manchmal regelrechte Täuschungen sind. Die mangelnde Überprüfung von Quellen in Verbindung mit der Krise der Berichterstattung vor Ort, bei der Informationen ständig an den Orten gesammelt und überprüft werden müssen, an denen Ereignisse stattfinden, kann Desinformation weiter begünstigen und zu einem wachsenden Gefühl von Misstrauen, Verwirrung und Unsicherheit führen.
Eine mögliche Allianz
Hinter dieser enormen unsichtbaren Macht, die uns alle beeinflusst, stehen nur eine Handvoll Unternehmen, deren Gründer kürzlich als Schöpfer der „Person des Jahres 2025“ vorgestellt wurden, d.h. als Architekten der künstlichen Intelligenz. Dies gibt Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der oligopolistischen Kontrolle algorithmischer Systeme und künstlicher Intelligenz, die in der Lage sind, das Verhalten subtil zu beeinflussen und sogar die Geschichte der Menschheit – einschließlich der Geschichte der Kirche – neu zu schreiben, oft ohne, dass wir uns dessen wirklich bewusst sind.
Die vor uns liegende Aufgabe besteht nicht darin, die digitale Innovation zu stoppen, sondern sie zu lenken und uns ihrer Ambivalenz bewusst zu sein. Es ist an jedem Einzelnen von uns, seine Stimme zur Verteidigung des Menschen zu erheben, damit wir diese Werkzeuge wirklich als Verbündete für uns gewinnen können.
Eine solche Allianz ist möglich, aber sie muss sich auf drei Säulen gründen: Verantwortung, Zusammenarbeit und Bildung.
Zunächst Verantwortung. Diese kann je nach der Rolle, die wir innehaben, als Ehrlichkeit, Transparenz, Mut, Weitsicht, Pflicht zur Weitergabe von Wissen oder Recht auf Information zum Ausdruck kommen. Im Allgemeinen kann sich jedoch niemand seiner Verantwortung gegenüber der Zukunft, die wir gestalten, entziehen.
Für diejenigen, die an der Spitze von Online-Plattformen stehen, bedeutet dies, dass sie sicherstellen müssen, dass ihre Geschäftsstrategien nicht ausschließlich vom Kriterium der Gewinnmaximierung geleitet werden, sondern auch von einer zukunftsorientierten Vision, die das Gemeinwohl berücksichtigt, so wie einem jeden von ihnen das Wohlergehen seiner eigenen Kinder am Herzen liegt.
Von den Urhebern und Entwicklern von KI-Modellen ist Transparenz und soziale Verantwortung hinsichtlich der Gestaltungsprinzipien und Moderationssysteme, die ihren Algorithmen und den von ihnen entwickelten Modellen zugrunde liegen, gefordert, damit eine informierte Zustimmung vonseiten der Nutzer begünstigt wird.
Die gleiche Verantwortung obliegt auch nationalen Gesetzgebern und supranationalen Regulierungsbehörden, deren Aufgabe es ist, die Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten. Durch geeignete Vorschriften kann verhindert werden, dass Menschen emotionale Bindungen zu Chatbots aufbauen, und die Verbreitung falscher, manipulierender oder irreführender Inhalte eingedämmt werden, wodurch die Integrität von Informationen gegenüber ihrer täuschenden Simulation gewahrt bleibt.
Medien- und Kommunikationsunternehmen dürfen ihrerseits nicht zulassen, dass Algorithmen, die darauf ausgelegt sind, um jeden Preis ein paar Sekunden zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen, Vorrang vor ihrem Berufsethos haben, das auf die Suche nach der Wahrheit ausgerichtet ist. Das Vertrauen der Öffentlichkeit wird durch Genauigkeit und Transparenz gewonnen, nicht durch das Streben nach jeder Art von möglicher Interaktion. Von KI generierte oder manipulierte Inhalte müssen klar gekennzeichnet und von Inhalten unterschieden werden, die von Menschen erstellt wurden. Die Urheberschaft und das Eigentumsrecht an den Werken von Journalisten und anderen Content-Erstellern müssen geschützt werden. Informationen sind ein öffentliches Gut. Ein konstruktiver und sinnvoller Dienst an der Allgemeinheit basiert nicht auf Undurchsichtigkeit, sondern auf der Transparenz der Quellen, der Einbeziehung der Beteiligten und hohen Qualitätsstandards.
Alle sind wir zur Zusammenarbeit aufgerufen. Kein Sektor kann die Herausforderung, die darin besteht, die digitale Innovation zu gestalten und die KI zu regeln, alleine bewältigen. Deswegen müssen Schutzmechanismen geschaffen werden. Alle Beteiligten – von der Technologiebranche über Gesetzgeber, Kreativunternehmen und die akademische Welt bis hin zu Künstlern, Journalisten und Pädagogen – müssen in den Aufbau und die Förderung einer mündigen und verantwortungsbewussten digitalisierten Gesellschaft einbezogen werden.
Wir alle sind zur Zusammenarbeit aufgerufen. Kein Sektor kann die Herausforderung der Steuerung digitaler Innovationen und der KI-Governance alleine bewältigen. Daher müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Alle betroffenen Gruppen – von der Technologiebranche über Gesetzgeber, Kreativunternehmen und Wissenschaft bis hin zu Künstlern, Journalisten und Pädagogen – müssen in den Aufbau und die Umsetzung einer informierten und verantwortungsvollen digitalisierten Gesellschaft einbezogen werden.
Darauf zielt die Bildung: unsere persönlichen Kompetenzen zu stärken, die es uns ermöglichen, kritisch zu denken; die Zuverlässigkeit von Quellen und die möglichen Interessen hinter der Auswahl der Informationen, die uns erreichen, zu bewerten; die psychologischen Mechanismen zu verstehen, die sie auslösen; unseren Familien, Gemeinschaften und Vereinigungen zu erlauben, praktische Kriterien für eine gesündere und verantwortungsbewusstere Kommunikationskultur zu entwickeln.
Gerade deshalb ist es immer dringender nötig, in den Bildungssystemen auf allen Ebenen auch die Kompetenzen im Bereich der Künstlichen Intelligenz zu stärken, die einige zivile Einrichtungen bereits fördern. Als Katholiken können und müssen wir unseren Beitrag leisten, damit die Menschen – insbesondere die jungen – die Fähigkeit zum kritischen Denken erwerben und in geistiger Freiheit aufwachsen können. Diese Medienkompetenz sollte außerdem in umfassendere Initiativen zur Weiterbildung integriert werden, die auch ältere Menschen und ausgegrenzte Mitglieder der Gesellschaft erreichen, die sich angesichts des raschen technologischen Wandels oft ausgeschlossen und ohnmächtig fühlen.
Medien-, Informations- und KI-Kompetenz helfen Einzelpersonen dabei, sich nicht den anthropomorphisierenden Tendenzen von KI-Systemen anzupassen, und ermöglichen es ihnen, diese Systeme als Werkzeuge zu betrachten und stets eine externe Validierung der von KI-Systemen bereitgestellten Quellen vorzunehmen – die ungenau oder falsch sein könnten. Solch eine Kompetenz ermöglicht auch einen besseren Datenschutz und eine bessere Privatsphäre durch ein gesteigertes Bewusstsein für Sicherheitsparameter und Beschwerdemöglichkeiten. Es ist wichtig, sich selbst und andere darin zu schulen, die KI bewusst zu nutzen, und in diesem Zusammenhang das eigene Bild (Fotos und Audio), das eigene Gesicht und die eigene Stimme zu bewahren, um zu verhindern, dass sie für die Erstellung schädlicher Inhalte und Verhaltensweisen wie digitalen Betrug, Cybermobbing und Deepfakes verwendet werden, die ohne Zustimmung der Betroffenen deren Privatsphäre und Intimität verletzen. So wie die industrielle Revolution grundlegende Kenntnisse erforderte, damit die Menschen auf neue Entwicklungen reagieren konnten, so erfordert auch die digitale Revolution digitale Kompetenz (zusammen mit humanistischer und kultureller Bildung), um zu verstehen, wie Algorithmen unsere Wahrnehmung der Realität prägen, wie KI-Verzerrungen funktionieren, welche Mechanismen das Erscheinen bestimmter Inhalte in unseren Feeds bestimmen, welche wirtschaftlichen Prämissen und Modelle der KI-Wirtschaft es gibt und wie sie sich verändern können.
Wir müssen dafür sorgen, dass das Gesicht und die Stimme wieder die Person zum Ausdruck bringen. Wir müssen die Gabe der Kommunikation als die tiefste Wahrheit des Menschen bewahren, an der sich auch jede technologische Innovation orientieren muss.
Mit diesen Überlegungen danke ich allen, die sich für die hier dargelegten Ziele einsetzen, und segne von Herzen alle, die sich mithilfe der Kommunikationsmittel für das Gemeinwohl engagieren.
Aus dem Vatikan, am 24. Januar 2026, dem Gedenktag des hl. Franz von Sales.
Leo PP. XIV

Nr. 427Botschaft von Papst Leo XIV.
zum 6. Welttag der Großeltern und älteren Menschen

Ich aber werde dich niemals vergessen (Jes 49,15)
Liebe Brüder und Schwestern,
durch den Mund des Propheten Jesaja verspricht der Herr, dass er keinen von uns jemals vergessen wird. Er versichert uns, dass er uns alle eingezeichnet hat in seine Hände (vgl. Jes 49,16) und dass seine Liebe größer ist als die einer Mutter zu ihrem Kind (vgl. Jes 49,15). Der Prophet lässt uns einen innigen und intensiven Dialog erahnen, in dem Gott jeden Einzelnen und das ganze Volk mit „du“ anspricht. Auch heute können wir diese Worte auf jeden von uns beziehen, und alle dürfen sich von diesem „Ich vergesse dich nicht“ angesprochen fühlen.
Es sind Worte, die mit Trost und Zuversicht erfüllen. Sie sind die Antwort auf ein quälendes Gefühl, das das Herz bewegt: »Der Herr hat mich verlassen, Gott hat mich vergessen« (Jes 49,14). Wie oft in der Heiligen Schrift, insbesondere in den Psalmen, kommt das Gebet aus der Verlorenheit derer, die meinen, ihr Leben sei für niemanden von Interesse und werde vernachlässigt! Das schmerzliche Gefühl, vergessen zu sein, verbindet leider viele Menschen, und unter ihnen sind nicht wenige ältere Leute.
Die Liebe Gottes hingegen, die niemanden vergisst, erscheint als Akt der Gerechtigkeit und als Antwort auf die Anonymität, in der das menschliche Leben allzu oft verloren geht. Insbesondere über dem Leben vieler älterer Menschen scheint ein Schleier zu liegen, der ihre Gesichtszüge verschwimmen lässt und in Vergessenheit hüllt. Das geschieht in den Häusern, in denen Einsamkeit herrscht, und auch in jenen Pflegeeinrichtungen, wo die Gefahr besteht, dass die Einzigartigkeit des Menschen sich auf die Nummer seines Bettes oder sein Krankheitsbild reduziert.
Der Welttag der Großeltern und älteren Menschen ist eine Gelegenheit, neu zu entdecken, dass die Kirche dazu berufen ist, Mutter aller zu sein, und dass es in jedem Alter möglich ist, sich als ein Sohn oder eine Tochter Gottes zu erfahren. Dieser Tag sei daher ein Ansporn für alle, insbesondere für die Jüngeren, die schöne Gewohnheit wiederaufzunehmen, ihre Großeltern, die älteren Familienmitglieder und auch diejenigen zu besuchen, die keinen Besuch erhalten. Bringt ihnen mit dieser Botschaft und eurer Gegenwart die Nähe und Zuneigung des Papstes zum Ausdruck. Tut es so, dass die Worte des Propheten „Ich aber vergesse dich niemals“ in einer herzlichen und liebevollen Begegnung konkrete Gestalt annehmen. »In einer Zeit, die zu Beschleunigung und Fragmentierung neigt, verlangt der menschliche Körper weiterhin nach Fürsorge und Anerkennung durch Hände, die zu Zärtlichkeit fähig sind, durch aufmerksame Menschen und durch freundliche Worte. Die digitale Kultur vervielfacht Verbindungen und bietet neue Möglichkeiten der Begegnung; dennoch bewahrt das menschliche Herz ein unverzichtbares Bedürfnis nach Nähe« (Enzyklika Magnifica humanitas, 239).
Die Kirche kennt das Leid ihrer älteren Söhne und Töchter; sie weiß sehr wohl, dass man allzu oft mit Voreingenommenheit auf sie blickt und man sie als Last empfindet; sie ist sich bewusst, dass eine gewinnorientierte Wirtschaft die familiären Bindungen schwächt; sie weiß, dass viele ältere Menschen von ihren Kindern verlassen werden, die zur Migration gezwungen sind oder, in einigen Fällen, in den Krieg ziehen müssen. Im Blick auf all diese Gründe verkündet sie freudig das Versprechen des Herrn: „Ich aber vergesse dich niemals!“
Es ist in jedem Alter schön, aber besonders, wenn man nicht mehr jung ist, zu entdecken, dass wir, wie der selige Johannes Paul I. sagte, »von Gott mit einer unvergänglichen Liebe beschenkt sind. Wir wissen: Er hat immer seine Augen auf uns gerichtet, auch wenn es Nacht zu sein scheint. Er ist Vater; noch mehr ist er Mutter« (Angelus, 10. September 1978). Auch wenn uns dieser Gedanke ungewohnt erscheinen mag, so ist es doch wahr, dass wir auch im Alter nicht aufhören, Söhne und Töchter zu sein, und so bleibt die Einladung, in die Arme Gottes zurückzukehren, dessen Liebe zugleich väterlich und mütterlich ist, jeden Tag gültig.
Viele entdecken erst im Laufe ihres Lebens die Zärtlichkeit Gottes, manchmal gerade auf dem letzten Lebensabschnitt. Denn anders als früher geschieht es immer häufiger, dass Menschen älter werden, ohne je eine echte Glaubenserfahrung gemacht zu haben. In diesem Fall kann das fortgeschrittene Alter, ausgehend von den Fragen, die man sich in dieser Lebensphase mit größerer Dringlichkeit stellt, zur günstigen Gelegenheit werden, um ein geistliches Leben zu beginnen oder wiederaufzunehmen. Auf diesem neuen Weg kann man erkennen, dass Gott, wie der heilige Augustinus sagt, „Mutter ist, weil er wärmt, weil er nährt, weil er stillt, weil er behütet“ (Kommentar zum Psalm 26, II, 18). Dieses Bewusstsein hilft, sich der aufkommenden Gebrechlichkeit nicht zu schämen und zu verstehen, dass wir stets einander brauchen und dass wir alle um Aufmerksamkeit und Fürsorge „betteln“. Zu Gott, der uns seine Nähe schenkt und den wir in seiner Zärtlichkeit immer besser kennenlernen, können wir nun mit kindlichem Vertrauen beten. Es ist nie zu spät, sich an ihn zu wenden. Das kann ein großes Geschenk für alle sein.
Liebe ältere Männer und Frauen, Papst Franziskus sprach von euch als einem „neuen Volk“ (Katechese, 23. Februar 2022), da die Zahl der Menschen im fortgeschrittenen Alter in der Geschichte der Menschheit noch nie so hoch war wie heute. Es ist daher wichtiger denn je, mit euch, dem „neuen Volk“, darüber nachzudenken, worin unsere Berufung bestehen könnte, wenn die Gebrechlichkeit, die den Menschen von Geburt an begleitet, die Oberhand zu gewinnen scheint. Ich möchte euch sagen: Fürchtet euch nicht vor der Gebrechlichkeit! Gerade diese Schwäche birgt ein neues Potenzial, das auch die anderen Lebensabschnitte erhellt. Denn wenn sie angenommen und anerkannt wird, macht die Gebrechlichkeit »das Herz offen für gegenseitige Unterstützung und für die Anrufung Gottes, der das schenken kann, was keine menschliche Macht garantieren kann: die tiefe Versöhnung der Herzen und damit den wahren Frieden« (Begegnung mit der algerischen Gemeinschaft, Basilika Unserer Lieben Frau von Afrika, Algier, 13. April 2026).
So können wir als Christen das Alter leben: „gebrechlich“, aber zugleich „berufen“. Ein Mann und eine Frau können nämlich noch im Alter wiedergeboren werden (vgl. Joh 3,4–6) und mit dem Propheten ausrufen: »Durch Umkehr und Ruhe werdet ihr gerettet, im Stillhalten und Vertrauen liegt eure Kraft« (Jes 30,15). Eine Kraft, die zur Einladung werden kann, nicht auf Arroganz und Macht zurückzugreifen, um das menschliche Zusammenleben zu sichern, sondern auf Versöhnung und wahren Frieden. In dieser Zeit, die so schwer von kriegerischer und sozialer Gewalt geprägt ist, fragen sich viele, wie die Welt aussehen wird, in der ihre Enkelkinder aufwachsen werden. Ich fordere euch, liebe Brüder und Schwestern, dazu auf, mit mir beständig um einen baldigen Frieden in der ganzen Welt zu beten.
Liebe ältere Schwestern und Brüder, ich danke euch, dass ihr mich jeden Tag mit euren Gebeten unterstützt, besonders wenn ihr den Rosenkranz betet. Auch ich versichere euch von Herzen meines Gebets und wünsche euch, dass der Herr, der uns niemals vergisst, uns stets im Glauben, in der Hoffnung und in der Liebe erneuern möge!
Aus dem Vatikan, am 15. Juni 2026
Leo PP. XIV

Erzbischof

Nr. 428Ordnung zum Umgang mit Caritasmitteln in der Erzdiözese Freiburg

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Präambel

Caritatives Handeln und Caritasmittel sind ein starkes Zeichen gelebter Nächstenliebe und kirchlichen Handelns in den Pfarreien. Caritatives Handeln verbindet Menschen und stärkt Solidarität mit den Menschen in schwierigen und herausfordernden Lebenslagen und Lebensphasen. Die Caritasmittel ermöglichen konkrete finanzielle Hilfen dort, wo sie dringend gebraucht werden.
Die Diözesanstrategie der Erzdiözese Freiburg betont dies insbesondere im Strategischen Ziel 7: „Als Erzdiözese intensivieren und verstetigen wir unser Engagement für Menschen in unterschiedlichen sozialen Lebenslagen und Lebensphasen. U. a. geschieht dies durch die verstärkte Zusammenarbeit von Caritas und Pastoral in ihrem gemeinsamen Handeln auf allen Ebenen“.
Hierzu gehört auch der Umgang mit finanziellen Mitteln, die zur Verwendung für caritative Aufgaben in den Kirchengemeinden und Caritasverbänden zur Verfügung stehen.
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§ 1
Caritasmittel

(1) Caritasmittel sind insbesondere
  1. die Caritas-Kollekte,
  2. die Caritas-Sammlung,
  3. sonstige örtliche Erträge und Spenden für caritative Zwecke.
(2) 1Geistlichen Amtsträgern anvertrautes Treugut ist seit 2021 abgeschafft. 2Solche Mittel sind unter Berücksichtigung der etwaigen Zweckbindung dem örtlichen Kirchenvermögen zuzuführen.
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§ 2
Caritas-Kollekte

(1) 1Einnahmen aus der Caritas-Kollekte zählen zu den Geldern aus Sammlungen und Kollekten aufgrund bischöflicher Anordnung gemäß can. 1266 CIC und gehören gemäß § 4 Absatz 3 des Pfarreigesetzes nicht zum örtlichen Kirchenvermögen. 2Der Ertrag der Caritas-Kollekte ist ungekürzt wie im jährlichen Kollektenplan aufgeführt an die Kollektenkasse abzuführen.
(2) Die Mittel der Caritas-Kollekte werden insbesondere für Schwerpunkte in folgenden Bereichen eingesetzt:
  1. Familien- und Frauenhäuser,
  2. Kinder- und Jugendhilfe,
  3. Einrichtungen der Altenhilfe,
  4. Einrichtungen der Teilhabe und Eingliederungshilfe.
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§ 3
Caritas-Sammlung

(1) 1Jährlich ist in den Pfarreien der Erzdiözese Freiburg im Zeitraum der Caritaswoche eine örtliche Sammlung durchzuführen. 2Nähere Hinweise zur Durchführung der Caritaswoche und den Zahlungsmodalitäten werden vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. rechtzeitig im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlicht. 3Die Sammlung kann als „Zahlkartensammlung“ oder mit entsprechenden Spendenbriefen von den Pfarreien durchgeführt werden. 4Die Erträge der Sammlung kommen der caritativen Arbeit der Pfarreien, der Orts- bzw. Stadtcaritasverbände und des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. zugute.
(2) Die Mittel der Caritas-Sammlung werden zur caritativen Verwendung wie folgt aufgeteilt:
  1. 1/3 der Mittel behält die betreffende Kirchengemeinde.
  2. 1/3 der Mittel erhält der betreffende Orts- bzw. Stadtcaritasverband.
  3. 1/3 der Mittel erhält der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.
(3) Die Kirchengemeinde überweist den Anteil in Höhe von 2/3 der gesammelten Mittel ungekürzt an den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V., der den Ortscaritas- bzw. Stadtcaritasverbänden den ihnen zustehenden Anteil weiterleitet.
(4) 1Die Erträge aus dem der Kirchengemeinde verbleibenden Anteil der Caritas-Sammlung gehören gemäß § 4 Absatz 2 des Pfarreigesetzes zum örtlichen Kirchenvermögen der entsprechenden Kirchengemeinde. 2Gemäß § 39 des Pfarreigesetzes obliegt dem Verwaltungsvorstand der jeweiligen Kirchengemeinde deren Verwaltung (vgl. auch § 6). 3Soweit nichts Gegenteiliges feststeht, gelten Zuwendungen an die Verwalter des örtlichen Kirchenvermögens als den verwalteten juristischen Rechtspersonen selbst zugedacht (§ 4 Absatz 4 des Pfarreigesetzes
z. B. Kirchengemeinde, Kirchenfonds.
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).
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§ 4
Sonstige örtliche Erträge und Spenden für caritative Zwecke

1Sonstige örtliche Erträge und Spenden für caritative Zwecke gehören ebenfalls zum örtlichen Kirchenvermögen gemäß § 4 Absatz 2 des Pfarreigesetzes. 2Es gelten die Regelungen des § 3 Absatz 4. 3Hierunter fallen insbesondere:
  1. die Erträge der Opferstöcke für caritative Zwecke (z. B. Antoniuskasse);
  2. Spenden für caritative Zwecke;
  3. Erträge aus Aktionen für die gemeindliche Caritas (z. B. aus Basaren);
  4. Erträge von Klingelbeutelsammlungen, die ausdrücklich für Zwecke der örtlichen Caritas durchgeführt wurden;
  5. Spenden und sonstige Zuwendungen, die dem Pfarrer oder einem anderen Repräsentanten der Kirchengemeinde beispielsweise anlässlich eines Krankenbesuchs, der Krankensalbung o. ä. für caritative Zwecke übergeben wurden.
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§ 5
Verwendung der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 in den Pfarreien bzw. Kirchengemeinden

(1) 1Die Verwendung der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 stehen für den Nächstendienst (Diakonia/Caritas) im Bereich derjenigen Kirchengemeinde zur Verfügung, in der die entsprechenden Einnahmen angefallen sind. 2Spenden für übergemeindliche Caritasaufgaben sind unverzüglich an den Caritasverband, die Sozialstation o. ä. weiterzuleiten.
(2) Die der Kirchengemeinde zustehenden Caritasmittel nach § 3 dürfen nur für caritative Zwecke verwendet werden, insbesondere für
  1. Individualhilfen in Notlagen Einzelner oder von Familien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Kirchengemeinde;
  2. Zuschüsse zu kirchlichen Kur- und Erholungsmaßnahmen (einschließlich Ferienfreizeiten), sofern für eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer die anfallende Eigenbeteiligung an den Kosten zu hoch ist;
  3. Zuschüsse zum Einsatz von Familienpflegerinnen und Familienpflegern, Dorfhelferinnen und Dorfhelfern u. ä., soweit die geforderte Eigenleistung auch nach Ausschöpfen aller gesetzlichen oder sonstigen Möglichkeiten zur Beihilfe nicht aufgebracht werden;
  4. Aufwendungen zum Beschaffen von „Aufmerksamkeiten“ (z. B. Blumen oder Karten bei Kranken- und Altenbesuchen);
  5. Erstattung von Kosten (z. B. Porto, Telefonkosten) bei Helferarbeiten (z. B. Besuchsdienst o. ä.) und Sammlungen;
  6. Kosten für Schulung und Fortbildung von Helferinnen und Helfern im caritativen Bereich (z. B. bei Alten- und Krankenbesuchen);
  7. Unterstützung von örtlichen Selbsthilfegruppen, die aus der Pfarrei heraus entstanden oder vom Orts- bzw. Stadtcaritasverband initiiert sind;
  8. Übernahme der Elternbeiträge einzelner Kindergartenkinder, wenn diese weder über die Erziehungsberechtigten noch über das Sozialamt erhoben werden können.
(3) 1Aus Caritasmitteln dürfen keine geselligen Veranstaltungen, Ausflüge, Freizeiten usw. finanziert werden. 2In Ausnahmefällen können jedoch Caritasmittel nach §§ 3 und 4 als Zuschuss an einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährt werden, wenn von diesen der erforderliche Eigenanteil nicht oder nur schwer aufzubringen ist.
(4) 1Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bereich der jeweiligen Pfarrei haben, sind an ihre Wohnsitzpfarrei oder eine örtliche Einrichtung (Orts- bzw. Stadtcaritasverbände, Sozialamt) zu verweisen. 2Sollte jedoch im Notfall eine Unterstützung mit Geld erforderlich sein, darf höchstens ein Betrag in Höhe von 50,00 Euro mit Zustimmung des Pfarrers oder des vom Verwaltungsvorstand für pfarrliche Caritasaufgaben Beauftragten gegen Quittung ausbezahlt werden.
(5) 1Es bestehen keine Bedenken, Wohnsitzlosen Unterstützungen aus Caritasmitteln nach §§ 3 und 4 zukommen zu lassen. 2Eine solche soll in der Regel jedoch nicht in Form von Bargeld, sondern durch Übergabe von Gutscheinen in Höhe von höchstens 10,00 Euro wöchentlich erfolgen, die vor Ort in einer Bäckerei, Metzgerei oder einem Lebensmittelgeschäft eingelöst werden können. 3Sollte im Einzelfall eine Unterstützung mit Geld erforderlich sein, darf höchstens ein Betrag in Höhe von 50,00 Euro mit Zustimmung des Pfarrers oder des vom Verwaltungsvorstand für pfarrliche Caritasaufgaben Beauftragten gegen Quittung ausbezahlt werden. 4Bei Zuwendungen bis zu 10,00 Euro an eine Person kann auf das Ausstellen einer Quittung verzichtet werden, wenn die Zuwendungen auf einer Liste mit dem Handzeichen der bzw. des jeweiligen Auszahlenden belegt sind.
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§ 6
Verwaltung der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 in den Pfarreien bzw. Kirchengemeinden

(1) 1Für die Verwaltung der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 in den Pfarreien bzw. Kirchengemeinden ist der Verwaltungsvorstand verantwortlich (vgl. § 3 Absatz 4 Satz 2 sowie § 4 Satz 2). 2Der Verwaltungsvorstand hat die Möglichkeit, diese Caritasmittel einer örtlichen Gruppierung oder einem örtlichen Gremium zur Verwaltung zu übergeben.
(2) 1Der rechnerische Nachweis hat grundsätzlich über das Rechnungswesen der Kirchengemeinde zu erfolgen. 2Die eingenommenen Caritasmittel nach §§ 3 und 4 müssen im Rechnungswesen der Kirchengemeinde vollständig und richtig erfasst und über ein Kontierungsmerkmal von den übrigen Einnahmen der Kirchengemeinde als zweckgebundene Mittel abgegrenzt werden. 3Die Ausgaben der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 sind ebenfalls im Rechnungswesen der Kirchengemeinde zu erfassen, über ein Kontierungsmerkmal von den übrigen Ausgaben der Kirchengemeinde abzugrenzen und durch aussagekräftige Belege nachzuweisen.
(3) Bei der Verwendung von Spenden sind die Vorgaben des Steuerrechts zur Spendenverwendung sowie zu Verwendungsnachweisen zu beachten.
(4) 1Dem Verwaltungsvorstand bleibt es unbenommen, die Mittelverwendung im Einzelfall im Rechnungswesen der Kirchengemeinde ohne Nennung des Empfängers abzubilden, um in der Kirchengemeinde die Anonymität der Bedürftigen zu wahren. 2Die Empfänger von Caritasmitteln nach §§ 3 und 4 sind in diesen Fällen in einer separaten, nur dem Verwaltungsvorstand und von ihm beauftragten Mitarbeitenden der Kirchengemeinde zugänglichen, revisionssicheren Akte (digital oder in Papierform) mit Verweis auf den jeweiligen Buchungsvorgang im Rechnungswesen (Belegnummer, Buchungsdatum) zu dokumentieren. 3Diese Nachweise sind entsprechend den kirchenrechtlichen sowie sonstigen Archivierungsregelungen des Steuer- oder Handelsrechts aufzubewahren.
(5) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat die Pflicht, zumindest einmal jährlich in die Abrechnung der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 sowie in die dazu gehörigen Belege Einsicht zu nehmen und sich von der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und Mittelverwendung zu vergewissern. 2Dem Pfarreivermögensverwaltungsrat bleibt es unbenommen, diese Prüfung im Rahmen von Prüfungen nach §§ 41 und 42 der Haushaltsordnung auf Dritte zu übertragen, soweit in der Kassenordnung nichts anderes geregelt ist.
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§ 7
Verwendung und Verwaltung der Caritasmittel nach § 3 in den Orts- bzw. Stadtcaritasverbänden

(1) 1Die Verwendung der Caritasmittel nach § 3 stehen für den Nächstendienst (Diakonia/Caritas) im Verbandsgebiet zur Verfügung. 2Diese dem Orts- oder Stadtcaritasverband zustehenden Caritasmittel dürfen nur für caritative Zwecke verwendet werden.
(2) Die Verwaltung der Caritasmittel nach § 3 in den Orts- bzw. Stadtcaritasverbänden erfolgt gemäß deren jeweiligen satzungsgemäßen Zwecken.
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§ 8
Verwendung und Verwaltung der Caritasmittel nach § 3 im Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.

(1) 1Die Verwendung der Caritasmittel nach § 3 im Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. stehen für den Nächstendienst (Diakonia/Caritas) in der Erzdiözese Freiburg zur Verfügung. 2Die dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. zustehenden Caritasmittel nach § 3 dürfen nur für caritative Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mittelzuordnung im Rahmen der Weiterleitung nach § 3 Absatz 3 an die Orts- bzw. Stadtcaritasverbände durch den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. erfolgt entsprechend dem Anteil der Katholikinnen und Katholiken einer Kirchengemeinde auf dem jeweiligen Verbandsgebiet auf Grundlage der aktuellen Daten der Kirchlichen Meldestelle.
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§ 9
Gebot zur zeitnahen Mittelverwendung

1Caritasmittel dürfen in der Kirchengemeinde nicht angespart werden und höchstens einen Betrag umfassen, der erfahrungsgemäß im Bereich der Kirchengemeinde im Laufe eines Jahres benötigt wird. 2Falls darüber hinaus Mittel zur Verfügung stehen und nicht für Zwecke der örtlichen Caritas benötigt werden, sind sie wahlweise dem zuständigen Orts- bzw. Stadtcaritasverband, caritativen Fachverbänden, anderen sozial-caritativen Einrichtungen im Einzugsgebiet oder dem Erzbischöflichen Linzerfonds zu überweisen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 5. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 4. August 2027 außer Kraft.
(2) Der Erlass vom 26. März 2008 „Hinweise zum Umgang mit örtlichen Caritasmitteln“ (ABl. 2008, S. 240) tritt mit Ablauf des 4. August 2026 außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. Juli 2026
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 429Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag am 27. September 2026

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Liebe Schwestern und Brüder,
die Caritaskampagne 2026 steht unter dem Leitwort: „Zusammen geht was. Caritas verbindet Generationen“. Sie bringt zum Ausdruck, dass Zukunft dort entsteht, wo Generationen miteinander unterwegs sind und Verantwortung füreinander übernehmen. Wenn die Erfahrungen der Älteren und die Perspektiven der Jüngeren zusammenkommen, wächst die Wahrscheinlichkeit tragfähiger Innovationen und es gewinnen Verständnis, Solidarität und faire Chancen.
Die Caritas unterstützt Menschen in allen Lebensphasen und stärkt Begegnungen und Beziehungen zwischen den Generationen: zwischen dem jungen Freiwilligendienstleistenden und der hochbetagten Seniorin, zwischen der Erzieherin und ihren Kita-Kindern, in ehrenamtlichen Familienpatenschaften und in der Smartphone-Sprechstunde der youngcaritas.
Wir bitten Sie: Unterstützen Sie die vielfältige Arbeit der Caritas mit Ihrer großherzigen Spende.
Herzlichen Dank!
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Kollektenankündigung am Caritas-Sonntag 2026
Die heutige Kollekte ist für die Arbeit der Caritas bestimmt. In diesem Jahr stellt die Caritas das Miteinander der Generationen in den Mittelpunkt, die an vielen Caritas-Orten in unserem Bistum füreinander Verantwortung übernehmen und Menschen in allen Lebensphasen unterstützen.
Mit Ihrem Beitrag zur Kollekte unterstützen Sie diese Arbeit.
Herzlichen Dank!
Es wird empfohlen, den Aufruf in den Gottesdiensten am Sonntag (einschließlich der Vorabendmessen) vor dem Kollektentermin – also am 13.09.2026 [alternativ: 06.09.2026] – zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch.
Hinweise zur Durchführung der Caritas-Sammelwoche 2026
Die Caritas-Sammelwoche steht in diesem Jahr unter dem Leitwort „Zusammen geht was. Caritas verbindet Generationen“. Die einzelnen Termine sind:
  1. Caritas-Sammlung vom 19. bis 27. September 2026
  2. Caritas-Kollekte am Caritas-Sonntag, dem 27. September 2026, in allen Gottesdiensten in den Kirchen und Kapellen
Solidarität stiften, Not wenden – das ist unser gemeinsames Anliegen mit der Caritas-Sammlung. Wir bitten Sie herzlich, dafür in Ihrer Pfarrei zu werben!
Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. stellt vielfältige Materialien kostenfrei zur Unterstützung für die Pfarreien und Verbände zur Verfügung: gedruckte Plakate, Flyer, Spendentüten und Briefumschläge sowie digitale Vorlagen, u.a. für Musterbriefe, Briefe mit Überweisungsträger, Flyer-Vorlagen zur individuellen Gestaltung, Gottesdienstbausteine, Bilder, Header und Sharepics. Die digitalen Vorlagen sind unter dem Link caritas-sammlung26.de abrufbar.
Gerne unterstützen wir ebenso bei der Planung von Aktionen.
Ansprechpersonen sind:
  • Frau Stephanie Hagemann
    Telefon: 0761 89 74-115
    E-Mail: hagemann@caritas-dicv-fr.de
  • Frau Katharina Essig
    Telefon: 0761 89 74-105
    E-Mail: essig.k@caritas-dicv-fr.de
Abrechnung der Caritas-Sammlung:
Bitte rechnen Sie bis spätestens 13. Februar 2027 mit dem Ihnen zugesandten Link die Mittel der Caritas-Sammlung ab und überweisen den Anteil in Höhe von 2/3 der gesammelten Mittel der Caritas-Sammlung (ein Drittel verbleibt zur caritativen Verwendung in der Kirchengemeinde) an den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V., Alois-Eckert-Straße 6, 79111 Freiburg, IBAN: DE43 3702 0500 0001 7179 07. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. übernimmt die Weiterleitung des den Orts- und Stadtcaritasverbänden zustehenden Drittels.
Für die Caritas-Sammlung ist die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Hinweise abrufbar auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-37/I/anhang-37-I.html.
1
. Kirchengemeinden haben dort grundsätzlich im Bestätigungsfeld als begünstigter Zweck/begünstigte Zwecke „[…] nur zur Förderung kirchlicher Zwecke“, Caritasverbände haben „[…] nur zur Förderung mildtätiger Zwecke“ anzugeben. Anzukreuzen ist in der Regel „wird von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet“.
Bitte denken Sie bei jeder Zuwendungsbestätigung an einen Dankbrief! Vorlagen hierzu erhalten Sie beim Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. unter dem Link caritas-sammlung26.de.
Weiterleitung der Caritas-Kollekte:
Die Erträge der Caritas-Kollekte überweisen alle Kirchengemeinden unmittelbar und getrennt von allen anderen Kollekten an die Erzdiözese Freiburg. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese Freiburg finden Sie im Kollektenplan (ABl. 2025, S. 2713).
Auf die Ordnung zum Umgang mit Caritasmitteln in der Erzdiözese Freiburg vom 24. Juli 2026 (ABl. S. 327) wird verwiesen.

Nr. 430Siebzehnte Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

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Nach Anhörung der Bistums-KODA gemäß § 30 der Bistums-KODA-Ordnung wird folgende

Siebzehnte Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

erlassen:
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Artikel I
Änderung der Verordnung der Erzdiözese Freiburg über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Kirchliche Beihilfeverordnung)

Die Verordnung der Erzdiözese Freiburg über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Kirchliche Beihilfeverordnung) vom 27. Dezember 1995 (ABl. S. 312), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2019 (ABl. S. 258), wird wie folgt geändert:
§ 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Für folgende Aufwendungen werden gemäß Satz 1 keine Beihilfen gewährt:
  1. Aufwendungen nach § 51 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Schwangerschaftsabbruch).
  2. Aufwendungen nach § 52 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Künstliche Befruchtung).“
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Artikel II
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. August 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 14. Juli 2026
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 431Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO

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Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende

Verordnung

erlassen:
Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO
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Artikel I
Änderung der Anlage 1 zur AVO

Die Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis) vom 29. Juni 2012 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2026 (ABl. S. 250), wird wie folgt geändert:
  1. In Teil C, Ziffer 7.1 (Bildungsreferentinnen/Bildungsreferenten) wird die Entgeltgruppe 12 wie folgt gefasst:
    Entgeltgruppe 12
    7.1.1
    Referentinnen/Referenten in der Erwachsenenbildung in diözesanen Dienststellen, deren Geschäftsbereich mehrere Kirchengemeinden umfasst, mit abgeschlossener förderlicher Hochschulbildung sowie fünfjähriger Tätigkeit in EG 11, Fallgruppe 7.1.1 11a), 44)
    7.1.2
    Referentinnen/Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Diözesanebene mit diözesanweitem Auftrag 47)
    7.1.3
    Leitung des Jugendpastoralen Teams mit fachlicher Weisungsbefugnis“
  2. In Teil D wird die Anmerkung Nummer 44) wie folgt gefasst:
    44) Förderlich sind insbesondere folgende Studiengänge:
    • Soziale Arbeit
    • Sozialpädagogik
    • Religionspädagogik
    • Studiengänge in angewandter Theologie
    • Erziehungswissenschaften
    • Kommunikationswissenschaften
    • Soziologie.“
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Artikel II
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 25. Juni 2026
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 432Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO sowie AVO-ÜberleitungsVO

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Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende

Verordnung

erlassen:
Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO sowie AVO-ÜberleitungsVO
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Artikel I
Änderung der AVO

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2026 (ABl. S. 250), wird wie folgt geändert:
  1. § 18 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    2Die Zulage gemäß Satz 1 wird bei Beschäftigten, die Entgelt nach Ziffer II der Anlage 2 zur AVO erhalten (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst), am 1. September 2025 um 3,11 % und am 1. Oktober 2026 um 2,8 % erhöht.“
  2. § 22 Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    2Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Ziffer II der Anlage 2 zur AVO der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
    • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b
      • bis 31. August 2025 weniger als 72,99 Euro,
      • vom 1. September 2025 bis 30. September 2026 weniger als 75,26 Euro und
      • ab 1. Oktober 2026 weniger als 77,37 Euro,
    • in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18
      • bis 31. August 2025 weniger als 116,79 Euro,
      • vom 1. September 2025 bis 30. September 2026 weniger als 120,42 Euro und
      • ab 1. Oktober 2026 weniger als 123,79 Euro,
    so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“
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Artikel II
Änderung der Anlage 2 zur AVO

Die Anlage 2 zur AVO (Regelung über die Höhe der Entgelte (Allgemeine Entgeltordnung)) vom 25. August 2008 (ABl. S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2025 (ABl. S. 2576), wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer II. Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil C Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO) wird wie folgt gefasst:
    II. Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
    (Teil C Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO)

    Gültig vom 1. September 2025 bis 30. September 2026
    Entgelt-
    gruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    S 18
    4.591,95
    4.708,94
    5.288,55
    5.723,21
    6.375,22
    6.773,65
    S 17
    4.233,84
    4.527,84
    4.998,73
    5.288,55
    5.868,09
    6.208,58
    S 16
    4.147,17
    4.433,68
    4.752,42
    5.143,62
    5.578,29
    5.839,11
    S 15
    4.000,66
    4.274,25
    4.564,08
    4.897,32
    5.433,43
    5.665,23
    S 14
    3.962,44
    4.232,66
    4.554,71
    4.882,30
    5.244,56
    5.498,11
    S 13
    3.869,68
    4.132,98
    4.491,62
    4.781,38
    5.143,62
    5.324,74
    S 12
    3.859,50
    4.122,07
    4.465,71
    4.769,97
    5.146,70
    5.306,08
    S 11b
    3.808,48
    4.067,31
    4.249,15
    4.712,82
    5.075,04
    5.292,38
    S 11a
    3.741,49
    3.994,28
    4.174,59
    4.636,51
    4.998,73
    5.216,07
    S 9
    3.549,30
    3.781,54
    4.053,20
    4.455,27
    4.835,59
    5.128,99
    S 8b
    3.481,39
    3.708,79
    3.980,49
    4.380,82
    4.759,33
    5.049,51
    S 8a
    3.413,85
    3.636,31
    3.868,50
    4.092,49
    4.311,44
    4.541,67
    S 7
    3.333,59
    3.550,19
    3.765,70
    3.987,31
    4.153,80
    4.404,69
    S 4
    3.201,81
    3.408,76
    3.597,33
    3.725,30
    3.848,61
    4.043,12
    S 3
    3.034,89
    3.229,62
    3.410,78
    3.577,12
    3.653,23
    3.744,14
    S 2
    2.829,14
    2.948,41
    3.036,64
    3.132,45
    3.240,19
    3.347,95
    Gültig ab 1. Oktober 2026
    Entgelt-
    gruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    S 18
    4.720,52
    4.840,79
    5.436,63
    5.883,46
    6.553,73
    6.963,31
    S 17
    4.352,39
    4.654,62
    5.138,69
    5.436,63
    6.032,40
    6.382,42
    S 16
    4.263,29
    4.557,82
    4.885,49
    5.287,64
    5.734,48
    6.002,61
    S 15
    4.112,68
    4.393,93
    4.691,87
    5.034,44
    5.585,57
    5.823,86
    S 14
    4.073,39
    4.351,17
    4.682,24
    5.019,00
    5.391,41
    5.652,06
    S 13
    3.978,03
    4.248,70
    4.617,39
    4.915,26
    5.287,64
    5.473,83
    S 12
    3.967,57
    4.237,49
    4.590,75
    4.903,53
    5.290,81
    5.454,65
    S 11b
    3.915,12
    4.181,19
    4.368,13
    4.844,78
    5.217,14
    5.440,57
    S 11a
    3.846,25
    4.106,12
    4.291,48
    4.766,33
    5.138,69
    5.362,12
    S 10
    [nicht besetzt]
    S 9
    3.648,68
    3.887,42
    4.166,69
    4.580,02
    4.970,99
    5.272,60
    S 8b
    3.578,87
    3.812,64
    4.091,94
    4.503,48
    4.892,59
    5.190,90
    S 8a
    3.509,44
    3.738,13
    3.976,82
    4.207,08
    4.432,16
    4.668,84
    S 7
    3.426,93
    3.649,60
    3.871,14
    4.098,95
    4.270,11
    4.528,02
    S 6
    [nicht besetzt]
    S 5
    [nicht besetzt]
    S 4
    3.291,46
    3.504,21
    3.698,06
    3.829,61
    3.956,37
    4.156,33
    S 3
    3.119,87
    3.320,05
    3.506,28
    3.677,28
    3.755,52
    3.848,98
    S 2
    2.908,36
    3.030,97
    3.121,67
    3.220,16
    3.330,92
    3.441,69”
  2. In Ziffer V „Wertguthaben von Beschäftigten im Blockmodell der Altersteilzeit, deren Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2011 begonnen hat“ wird Buchstabe b) wie folgt gefasst:
    „b)
    Für Beschäftigte, die Entgelt nach Ziffer II der Anlage 2 zur AVO erhalten (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst):
    Am 1. März 2012 um 3,5 %, am 1. Januar 2013 um 1,4 %, am 1. August 2013 um weitere 1,4 %, am 1. März 2014 um 3,3 %, am 1. März 2015 um weitere 2,4 %, am 1. März 2016 um 2,4 %, am 1. Februar 2017 um weitere 2,35 %, am 1. März 2018 um 2,39 %, am 1. April 2019 um weitere 3,09 %, am 1. Januar 2020 um weitere 1,86 %, am 1. März 2022 um 1,4 %, am 1. Dezember 2022 um weitere 1,8 %, am 1. Mai 2024 um 11,5 %, am 1. September 2025 um 3,11 % und am 1. Oktober 2026 um weitere 2,8 %.“
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Artikel III
Änderung der Anlage 5b zur AVO

Die Anlage 5b zur AVO (Regelung über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes) vom 29. November 2012 (ABl. S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2025 (ABl. S. 2576), wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
bis 31. März 2025
ab 1. April 2025
ab 1. Mai 2026
2.026,21 Euro
2.101,21 Euro
2.176,21 Euro
der Erzieherin/des Erziehers
bis 31. März 2025
ab 1. April 2025
ab 1. Mai 2026
1.802,02 Euro
1.877,02 Euro
1.952,02 Euro
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers bzw. der sozialpädagogischen Assistentin/des sozialpädagogischen Assistenten
bis 31. März 2025
ab 1. April 2025
ab 1. Mai 2026
1.745,36 Euro
1.820,36 Euro
1.895,36 Euro.“
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Artikel IV
Änderung der Anlage 5c zur AVO

Die Anlage 5c zur AVO (Regelungen für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten) vom 27. April 2012 (ABl. S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2025 (ABl. S. 2576), wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
  1. zur Erzieherin/zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger
    bis
    31. März 2025
    ab
    1. April 2025
    ab
    1. Mai 2026
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.340,69 Euro
    1.415,69 Euro
    1.490,69 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.402,07 Euro
    1.477,07 Euro
    1.552,07 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.503,38 Euro
    1.578,38 Euro
    1.653,38 Euro
  2. zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten
    bis
    31. März 2025
    ab
    1. April 2025
    ab
    1. Mai 2026
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.293,23 Euro
    1.368,23 Euro
    1.443,23 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.352,44 Euro
    1.427,44 Euro
    1.502,44 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.450,16 Euro
    1.525,16 Euro
    1.600,16 Euro“
#

Artikel V
Änderung der AVO-ÜberleitungsVO

Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO-ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnungen vom 24. Juli 2025 (ABl. S. 2576 und S. 2580), wird wie folgt geändert:
  1. In § 6 Absatz 3a wird Satz 3 wie folgt gefasst:
    3Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich gemäß Satz 2 ab dem 1. September 2025 konkret um 3,0 Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro, und ab dem 1. Oktober 2026 konkret um weitere 2,8 Prozent.“
  2. § 24a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 wird Satz 8 wie folgt gefasst:
      8Die Vergleichsentgelte gemäß Satz 7, 1. Halbsatz sowie die Beträge der individuellen Endstufen gemäß Satz 7, 2. Halbsatz erhöhen sich am 1. September 2025 konkret um 3,0 Prozent, mindestens jedoch um 110 Euro, und am 1. Oktober 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
    2. Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 Buchstabe a) werden die Spiegelstriche wie folgt gefasst:
      „-
      bis zum 31. August 2025 in Höhe von 90,69 Euro monatlich,
      -
      vom 1. September 2025 bis zum 30. September 2026 in Höhe von 93,51 Euro monatlich und
      -
      ab 1. Oktober 2026 in Höhe von 96,13 Euro monatlich.“
      bb)
      In Satz 1 Buchstabe b) werden die Spiegelstriche wie folgt gefasst:
      „-
      bis zum 31. August 2025 in Höhe von 103,62 Euro monatlich,
      -
      vom 1. September 2025 bis zum 30. September 2026 in Höhe von 106,84 Euro monatlich und
      -
      ab 1. Oktober 2026 in Höhe von 109,83 Euro monatlich.“
      cc)
      In Satz 4 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      gültig bis 31. August 2025
      3.814,04
      4.069,28
      4.419,98
      4.701,33
      5.052,99
      5.228,82
      gültig vom 1. September 2025 bis 30. September 2026
      3.928,46
      4.191,36
      4.552,58
      4.842,37
      5.204,58
      5.385,68
      gültig ab 1. Oktober 2026
      4.038,46
      4.308,72
      4.680,05
      4.977,96
      5.350,31
      5.536,48.“
    3. In Absatz 9 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      gültig bis 31. August 2025
      4.775,69
      5.275,07
      5.584,55
      gültig vom 1. September 2025 bis 30. September 2026
      4.918,96
      5.433,32
      5.752,09
      gültig ab 1. Oktober 2026
      5.056,69
      5.585,45
      5.913,15.“
  3. In § 24b Absatz 2 Satz 5 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    gültig bis 31. August 2025
    3.394,81
    3.718,24
    3.879,97
    4.363,14
    4.757,25
    5.080,96
    gültig vom 1. September 2025 bis 30. September 2026
    3.504,81
    3.829,79
    3.996,37
    4.494,03
    4.899,97
    5.233,39
    gültig ab 1. Oktober 2026
    3.602,94
    3.937,02
    4.108,27
    4.619,86
    5.037,17
    5.379,92.“
#

Artikel VI
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel III sowie Artikel IV mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 14. Juli 2026
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 433Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO sowie AVO-ÜberleitungsVO

#
Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende

Verordnung

erlassen:
Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO sowie AVO-ÜberleitungsVO
###

Artikel I
Änderung der AVO

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2026 (ABl. S. 250), wird wie folgt geändert:
  1. Im Inhaltsverzeichnis wird § 22b wie folgt gefasst:
    „§ 22b Tätigkeitszeit bei Beschäftigten mit Eingruppierung gemäß Teil C, Ziffer 2 (Pastoraler Dienst), Ziffer 6.4 (Technische Beschäftigte) und Ziffer 7.1 (Bildungsreferentinnen/Bildungsreferenten) der Anlage 1 zur AVO“
  2. In § 18 Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
    3Die Zulage gemäß Satz 1 wird bei Beschäftigten, die Entgelt nach Ziffer I der Anlage 2 zur AVO erhalten, am 1. Oktober 2026 um 2,82 % erhöht.“
  3. In § 22 Absatz 4 Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
    „diese Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil
    Die Zulage wird am 1. Oktober 2026 um 2,82 % erhöht.
    1
    .“
  4. § 22b wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift des § 22b wird wie folgt gefasst:
      „§ 22b Tätigkeitszeit bei Beschäftigten mit Eingruppierung gemäß Teil C, Ziffer 2 (Pastoraler Dienst), Ziffer 6.4 (Technische Beschäftigte) und Ziffer 7.1 (Bildungsreferentinnen/Bildungsreferenten) der Anlage 1 zur AVO“
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal in Teil C, Ziffer 2 (Pastoraler Dienst), Ziffer 6.4 (Technische Beschäftigte) und Ziffer 7.1 (Bildungsreferentinnen/Bildungsreferenten) der Anlage 1 zur AVO die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe von der Zurücklegung einer Zeit der Tätigkeit oder Berufsausübung abhängig, erfolgt die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe nach den Absätzen 2 und 3.“
  5. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
    ab dem Kalenderjahr 2026
    EG 1 bis EG 8
    84 v.H
    EG 9a bis EG 12
    80 v.H.
    EG 13
    75 v.H.
    EG 14 bis EG 15
    50 v.H.
    der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. 2Für die Anwendung des Satzes 1 werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.“
#

Artikel II
Änderung der Anlage 1 zur AVO

Die Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis) vom 29. Juni 2012 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2026 (ABl. S. 333), wird wie folgt geändert:
  1. Teil C wird wie folgt geändert:
    1. In Ziffer 3.2 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wird nach den Tätigkeitsmerkmalen der Ziffer 3.2.2 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker im Bezirksdienst folgende neue Ziffer 3.2.3 Orgelsachverständige eingefügt:
      „3.2.3 Orgelsachverständige
      Entgeltgruppe 13
      3.2.3.1 B-Kirchenmusikerin/B-Kirchenmusiker in der Tätigkeit als Orgelsachverständige/Orgelsachverständiger
      Entgeltgruppe 14
      3.2.3.1 A-Kirchenmusikerin/A-Kirchenmusiker in der Tätigkeit als Orgelsachverständige/Orgelsachverständiger“
    2. Ziffer 5.4 Beschäftigte im Personalwesen wird wie folgt geändert:
      aa)
      Unter der Entgeltgruppe 9b wird nach der Fallgruppe 5.4.3 folgende neue Fallgruppe 5.4.4 eingefügt:
      „5.4.4 Beschäftigte als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter in der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle 29c)
      bb)
      Unter der Entgeltgruppe 10 wird nach der Fallgruppe 5.4.3 folgende neue Fallgruppe 5.4.4 eingefügt:
      „5.4.4 Beschäftigte als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter in der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle mit einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 11a), 12), 29c), 32a)
  2. Teil D wird wie folgt geändert:
    Nach Anmerkung 29b) wird folgende neue Anmerkung 29c) eingefügt:
    „29c)
    Beschäftigte als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter in der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle nehmen insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:
    • Second-Level-Support
    • fachliche Beratung zur Erfassung in den Personalsystemen
    • fachliche Analyse abrechnungsrelevanter Fehlerbilder, Ableitung von Lösungswegen und nachhaltige Behebung systemischer oder prozessualer Ursachen
    • fachliche Qualitätssicherung der Entgeltabrechnung
    • Durchführung komplexer Sammelerfassungen
    • Erstellung und Pflege von technischen Instruktionen, Prozessbeschreibungen und Schulungsunterlagen
    • fachliche Begleitung von Systemanpassungen
    • Weiterentwicklung der HR-Anwendungen.“
#

Artikel III
Änderung der Anlage 2 zur AVO

Die Anlage 2 zur AVO (Regelung über die Höhe der Entgelte (Allgemeine Entgeltordnung)) vom 25. August 2008 (ABl. S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2025 (ABl. S. 2576), wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer I „Entgelttabelle“ wird wie folgt gefasst:
    „I. Entgelttabelle


    Gültig vom 1. Januar 2026 bis 30. September 2026
    Entgelt-
    gruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    15
    5.504,26
    5.902,04
    6.112,24
    6.858,84
    7.424,19
    7.640,58
    14
    5.003,49
    5.365,66
    5.662,85
    6.112,24
    6.800,81
    6.998,52
    13
    4.629,74
    4.967,01
    5.220,71
    5.713,58
    6.394,91
    6.580,44
    12
    4.193,48
    4.474,13
    5.068,49
    5.590,37
    6.264,45
    6.446,05
    11
    4.064,54
    4.323,79
    4.619,10
    5.068,49
    5.720,84
    5.886,14
    10
    3.928,42
    4.182,83
    4.474,13
    4.771,29
    5.336,70
    5.490,47
    9b
    3.520,10
    3.870,20
    3.925,17
    4.366,72
    4.742,32
    4.878,28
    9a
    3.520,10
    3.765,38
    3.818,66
    3.925,17
    4.366,72
    4.490,04
    8
    3.319,52
    3.559,02
    3.692,14
    3.818,66
    3.958,47
    4.045,01
    7
    3.135,83
    3.369,72
    3.545,69
    3.678,84
    3.785,37
    3.878,56
    6
    3.086,57
    3.318,08
    3.447,20
    3.578,99
    3.665,52
    3.758,72
    5
    2.973,97
    3.201,87
    3.330,99
    3.453,66
    3.552,34
    3.618,92
    4
    2.849,24
    3.079,22
    3.240,61
    3.330,99
    3.421,39
    3.479,47
    3
    2.815,57
    3.040,47
    3.105,03
    3.208,32
    3.292,25
    3.363,27
    2
    2.642,84
    2.853,24
    2.917,80
    2.982,36
    3.130,84
    3.285,81
    1
    Je 4 Jahre
    2.576,19
    2.576,19
    2.576,19
    2.576,19
    2.630,30
    Gültig ab 1. Oktober 2026
    Entgelt-
    gruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    15
    5.658,38
    6.067,30
    6.283,38
    7.050,89
    7.632,07
    7.854,52
    14
    5.143,59
    5.515,90
    5.821,41
    6.283,38
    6.991,23
    7.194,48
    13
    4.759,37
    5.106,09
    5.366,89
    5.873,56
    6.573,97
    6.764,69
    12
    4.310,90
    4.599,41
    5.210,41
    5.746,90
    6.439,85
    6.626,54
    11
    4.178,35
    4.444,86
    4.748,43
    5.210,41
    5.881,02
    6.050,95
    10
    4.038,42
    4.299,95
    4.599,41
    4.904,89
    5.486,13
    5.644,20
    9b
    3.620,10
    3.978,57
    4.035,07
    4.488,99
    4.875,10
    5.014,87
    9a
    3.620,10
    3.870,81
    3.925,58
    4.035,07
    4.488,99
    4.615,76
    8
    3.419,52
    3.659,02
    3.795,52
    3.925,58
    4.069,31
    4.158,27
    7
    3.235,83
    3.469,72
    3.645,69
    3.781,85
    3.891,36
    3.987,16
    6
    3.186,57
    3.418,08
    3.547,20
    3.679,20
    3.768,15
    3.863,96
    5
    3.073,97
    3.301,87
    3.430,99
    3.553,66
    3.652,34
    3.720,25
    4
    2.949,24
    3.179,22
    3.340,61
    3.430,99
    3.521,39
    3.579,47
    3
    2.915,57
    3.140,47
    3.205,03
    3.308,32
    3.392,25
    3.463,27
    2
    2.742,84
    2.953,24
    3.017,80
    3.082,36
    3.230,84
    3.385,81
    1
    Je 4 Jahre
    2.576,19
    2.576,19
    2.601,78
    2.638,51
    2.730,30“
  2. In Ziffer V „Wertguthaben von Beschäftigten im Blockmodell der Altersteilzeit, deren Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2011 begonnen hat“ wird Buchstabe a) wie folgt gefasst:
    „a)
    Für Beschäftigte, die Entgelt nach Ziffer I der Anlage 2 zur AVO erhalten:
    Am 1. Januar 2013 um 2,65 %, am 1. Januar 2014 um 2,95 %, am 1. März 2015 um 2,1 %, am 1. März 2016 um 2,45 %, am 1. Januar 2017 um 2,2 %, am 1. Januar 2018 um 1,55 %, am 1. Januar 2019 um 3,2 %, am 1. Januar 2020 um 4,0 %, am 1. November 2021 um 1,4 %, am 1. Juni 2023 um 2,8 %, am 1. Januar 2025 um 4,76 %, am 1. April 2025 um 5,5 % und am 1. Oktober 2026 um 2,82 %.“
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Artikel IV
Änderung der Anlage 4f zur AVO

Die Anlage 4f zur AVO (Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker) vom 25. November 2020 (ABl. S. 489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2025 (ABl. S. 3259), wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker im Sinne des § 13 erhalten für ihre Dienste folgende Entgeltsätze:


Vom 1. April 2025 bis 30. September 2026
Anlass/Gottesdienst
Gruppe der Kirchenmusiker
A
B
C
D
Gottesdienste an Sonntagen (einschließlich Vorabend) und Feiertagen
Orgelspiel
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Werktagsgottesdienst
Orgelspiel
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Christmette
Orgelspiel
132,77 €
112,07 €
85,17 €
79,33 €
Chorleitung (mit Einsingen)
165,96 €
140,08 €
106,46 €
99,17 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
165,96 €
140,08 €
106,46 €
99,17 €
Kinderchristmette
Orgelspiel
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Gottesdienst in der Osternacht
Orgelspiel
132,77 €
112,07 €
85,17 €
79,33 €
Chorleitung (mit Einsingen)
165,96 €
140,08 €
106,46 €
99,17 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
165,96 €
140,08 €
106,46 €
99,17 €
Gottesdienst am Gründonnerstag
Orgelspiel
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Karfreitagsliturgie
musikalische Gestaltung
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Chorleitung (mit Einsingen)
132,77 €
112,07 €
85,17 €
79,33 €
musikalische Gestaltung und Chorleitung (mit Einsingen)
132,77 €
112,07 €
85,17 €
79,33 €
Erstkommunionfeiern
Orgelspiel
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Chorleitung (mit Einsingen)
132,77 €
112,07 €
85,17 €
79,33 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
132,77 €
112,07 €
85,17 €
79,33 €
Firmungen
Orgelspiel
132,77 €
112,07 €
85,17 €
79,33 €
Chorleitung (mit Einsingen)
165,96 €
140,08 €
106,46 €
99,17 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
165,96 €
140,08 €
106,46 €
99,17 €
Tauffeiern
Orgelspiel
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Trauungen
Orgelspiel
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Seelenamt + Aussegnung bzw. Trauerfeier + Aussegnung
Orgelspiel
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Andachten
bis einschl. 30 Minuten
Orgelspiel
33,19 €
28,02 €
21,29 €
19,83 €
Chorleitung (mit Einsingen)
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
bis einschl. 60 Minuten
Orgelspiel
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Chorprobe/Ensembleprobe
bis einschl. 60 Minuten
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
bis einschl. 90 Minuten
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
bis einschl. 120 Minuten
132,77 €
112,07 €
85,17 €
79,33 €
Chorprobe mit Kinder- und Jugendchor
bis einschl. 60 Minuten
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
bis einschl. 90 Minuten
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Prozessionen mit Chorgesang
bis einschl. 60 Minuten
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
bis einschl. 90 Minuten
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Unterricht
bis einschl. 30 Minuten
33,19 €
28,02 €
21,29 €
19,83 €
bis einschl. 60 Minuten
66,38 €
56,03 €
42,58 €
39,67 €
Konzert,
kirchenmusikalische Veranstaltung
Konzertdauer bis einschl. 60 Minuten + Einsingen/Einspielen
99,58 €
84,05 €
63,88 €
59,50 €
Konzertdauer bis einschl. 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
132,77 €
112,07 €
85,17 €
79,33 €
Konzertdauer über 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
165,96 €
140,08 €
106,46 €
99,17 €
Übrige mit dem Kirchenmusiker vereinbarte Tätigkeiten gemäß § 12 Absatz 3 (z.B. Koordination der Kirchenmusiker,…)
Stundenentgelt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand
39,83 €
33,62 €
25,55 €
23,80 €
Ab 1. Oktober 2026
Anlass/Gottesdienst
Gruppe der Kirchenmusiker
A
B
C
D
Gottesdienste an Sonntagen (einschließlich Vorabend) und Feiertagen
Orgelspiel
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Werktagsgottesdienst
Orgelspiel
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Christmette
Orgelspiel
139,17 €
116,00 €
87,53 €
81,73 €
Chorleitung (mit Einsingen)
173,96 €
145,00 €
109,42 €
102,17 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
173,96 €
145,00 €
109,42 €
102,17 €
Kinderchristmette
Orgelspiel
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Gottesdienst in der Osternacht
Orgelspiel
139,17 €
116,00 €
87,53 €
81,73 €
Chorleitung (mit Einsingen)
173,96 €
145,00 €
109,42 €
102,17 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
173,96 €
145,00 €
109,42 €
102,17 €
Gottesdienst am Gründonnerstag
Orgelspiel
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Karfreitagsliturgie
musikalische Gestaltung
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Chorleitung (mit Einsingen)
139,17 €
116,00 €
87,53 €
81,73 €
musikalische Gestaltung und Chorleitung (mit Einsingen)
139,17 €
116,00 €
87,53 €
81,73 €
Erstkommunionfeiern
Orgelspiel
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Chorleitung (mit Einsingen)
139,17 €
116,00 €
87,53 €
81,73 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
139,17 €
116,00 €
87,53 €
81,73 €
Firmungen
Orgelspiel
139,17 €
116,00 €
87,53 €
81,73 €
Chorleitung (mit Einsingen)
173,96 €
145,00 €
109,42 €
102,17 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
173,96 €
145,00 €
109,42 €
102,17 €
Tauffeiern
Orgelspiel
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Trauungen
Orgelspiel
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Seelenamt + Aussegnung bzw. Trauerfeier + Aussegnung
Orgelspiel
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Andachten
bis einschl. 30 Minuten
Orgelspiel
34,79 €
29,00 €
21,88 €
20,43 €
Chorleitung (mit Einsingen)
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
bis einschl. 60 Minuten
Orgelspiel
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Chorprobe/Ensembleprobe
bis einschl. 60 Minuten
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
bis einschl. 90 Minuten
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
bis einschl. 120 Minuten
139,17 €
116,00 €
87,53 €
81,73 €
Chorprobe mit Kinder- und Jugendchor
bis einschl. 60 Minuten
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
bis einschl. 90 Minuten
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Prozessionen mit Chorgesang
bis einschl. 60 Minuten
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
bis einschl. 90 Minuten
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Unterricht
bis einschl. 30 Minuten
34,79 €
29,00 €
21,88 €
20,43 €
bis einschl. 60 Minuten
69,58 €
58,00 €
43,77 €
40,87 €
Konzert,
kirchenmusikalische Veranstaltung
Konzertdauer bis einschl. 60 Minuten + Einsingen/Einspielen
104,38 €
87,00 €
65,65 €
61,30 €
Konzertdauer bis einschl. 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
139,17 €
116,00 €
87,53 €
81,73 €
Konzertdauer über 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
173,96 €
145,00 €
109,42 €
102,17 €
Übrige mit dem Kirchenmusiker vereinbarte Tätigkeiten gemäß § 12 Absatz 3 (z.B. Koordination der Kirchenmusiker,…)
Stundenentgelt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand
41,75 €
34,80 €
26,26 €
24,52 €
Mit diesen Beträgen sind alle Vorbereitungsarbeiten abgegolten; die §§ 11 und 12 Absätze 1, 2, 4, 6 und 8 Satz 1 finden keine Anwendung.“
#

Artikel V
Änderung der Anlage 5a zur AVO

Die Anlage 5a zur AVO (Regelung der Arbeitsbedingungen der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2025 (ABl. S. 126), wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
  1. in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis 31. März 2026
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.236,82 Euro,
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.290,96 Euro,
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.340,61 Euro,
    im vierten Ausbildungsjahr
    1.409,51 Euro.
  2. ab 1. April 2026
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.296,82 Euro,
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.350,96 Euro,
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.400,61 Euro,
    im vierten Ausbildungsjahr
    1.469,51 Euro.“
#

Artikel VI
Änderung der AVO-ÜberleitungsVO

Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO-ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnungen vom 24. Juli 2025 (ABl. S. 2576 und S. 2580), wird wie folgt geändert:
  1. § 6 Absatz 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
    8Der Betrag der individuellen Endstufe gemäß Satz 7 für Beschäftigte, die Entgelt nach Ziffer I der Anlage 2 zur AVO erhalten, erhöht sich am 1. Oktober 2026 konkret um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro.“
  2. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:
      1. in der Zeit vom 1. April 2025 bis 30. September 2026
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4a
        Stufe 4b
        Stufe 5
        Stufe 6
        Nach
        2 Jahren in
        Stufe 2
        Nach
        4 Jahren in
        Stufe 3
        Nach
        3 Jahren in
        Stufe 4a
        Nach
        3 Jahren in
        Stufe 4b
        Nach
        5 Jahren in
        Stufe 5
        Beträge aus
        (E 13/2)
        (E 13/3)
        (E 14/3)
        (E 14/4)
        (E 14/5)
        (E 14/6)
        E 13 Ü
        4.967,01
        5.220,71
        5.662,85
        6.112,24
        6.800,81
        6.998,52
      2. ab 1. Oktober 2026
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4a
        Stufe 4b
        Stufe 5
        Stufe 6
        Nach
        2 Jahren in
        Stufe 2
        Nach
        4 Jahren in
        Stufe 3
        Nach
        3 Jahren in
        Stufe 4a
        Nach
        3 Jahren in
        Stufe 4b
        Nach
        5 Jahren in
        Stufe 5
        Beträge aus
        (E 13/2)
        (E 13/3)
        (E 14/3)
        (E 14/4)
        (E 14/5)
        (E 14/6)
        E 13 Ü
        5.106,09
        5.366,89
        5.821,41
        6.283,38
        6.991,23
        7.194,48“
    2. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      3Für sie gelten folgende Tabellenwerte:
      1. in der Zeit vom 1. April 2025 bis 30. September 2026
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        6.670,37
        7.380,67
        8.054,80
        8.496,92
        8.605,68
      2. ab 1. Oktober 2026
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        6.857,14
        7.587,33
        8.280,33
        8.734,83
        8.846,64“
  3. § 24i Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(2) 1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9Ü übergeleitet wurden, gelten für das fortbestehende Arbeitsverhältnis mit ununterbrochen fortbestehender Tätigkeit folgende Tabellenwerte:
    1. in der Zeit vom 1. April 2025 bis 30. September 2026
      Entgelt-
      gruppe
      Grundgehalt
      Entwicklungsstufen
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      E 9Ü
      3.520,10
      3.765,38
      3.925,17
      4.366,72
      4.742,32
    2. ab 1. Oktober 2026
      Entgelt-
      gruppe
      Grundgehalt
      Entwicklungsstufen
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      E 9Ü
      3.620,10
      3.870,81
      4.035,07
      4.488,99
      4.875,10“
#

Artikel VII
Änderung der Anlage 3 zur AVO-ÜberleitungsVO

Die Anlage 3 zur AVO-ÜberleitungsVO, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2022 (ABl. S. 311), wird wie folgt gefasst:
„I.
Besitzstandszulage für Beschäftigte mit Eingruppierung in den Vergütungsgruppen X bis VIII BAT nach den bis 31.10.2008 geltenden Eingruppierungsregelungen
Vergütungsgruppe
ab 01.04.2025
ab 01.10.2026
X, IXb, IXa, VIII
8,07
8,30
X, IXb
40,23
41,36
IXa
32,18
33,09
VIII
24,15
24,83
II.
Erhöhung der Besitzstandszulage nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Buchstaben b und c sowie § 14 Absatz 2 Satz 2 der AVO-ÜVO
Die Besitzstandszulage nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Buchstabe b und c sowie § 14 Absatz 2 Satz 2 erhöht sich ab 1. Oktober 2026 um 2,82 %.“
#

Artikel VIII
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Ziffer 1 und Ziffer 4 mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel V mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.
(4) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel II Ziffer 1 Buchstabe b sowie Artikel II Ziffer 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 14. Juli 2026
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 434Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
„Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts“
im Erzbistum Freiburg

####

Artikel I
Änderung der Bistums-KODA-Ordnung

Die Verordnung über die „Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts“ im Erzbistum Freiburg (Bistums-KODA-Ordnung) vom 11. August 2015 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2025 (ABl. S. 137), wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach den Wörtern „, und zwar die Vorsitzende/der Vorsitzende einmal aus“ werden die Wörter „den Reihen“ ersetzt durch die Wörter „der Reihe“.
    2. Nach den Wörtern „und das andere Mal aus der“ wird das Wort „Reihen“ durch das Wort “Reihe“ ersetzt.
  2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
    „(3) 1Die/der aus den Reihen der Dienstnehmervertreterinnen/Dienstnehmervertreter gewählte Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende ist auf Grundlage der zwischen dem Erzbistum Freiburg und dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. getroffenen Vereinbarung vom 1. Januar 2016 über die Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen (DiAG/MAV/KODA) Mitglied des Dienstvorstandes der Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen (DiAG/MAV/KODA). 2Die Dienstnehmervertreterinnen/Dienstnehmervertreter wählen aus ihrer Reihe eine Person, die im Fall der Verhinderung des in Satz 1 genannten Mitglieds des Dienstvorstandes der Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen (DiAG/MAV/KODA) dessen Funktion im Dienstvorstand für die Dauer der Verhinderung wahrnimmt. 3Für die Wahl nach Satz 2 gilt für die erforderlichen Mehrheiten Absatz 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.“
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Artikel II
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 14. Juli 2026
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 435Zweite Bestimmung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen)

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Artikel 1
Änderung der Vorabgenehmigungen

Die Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) vom 31. Juli 2025 (ABl. S. 2609) werden wie folgt geändert:
  1. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „nicht“ gestrichen.
  2. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 „Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen“ wird im Genehmigungsvermerk nach dem zweiten Aufzählungszeichen in der Angabe „Gegenstand der Beauftragung ist keine außergerichtliche Vertretung“ die Angabe „keine“ durch die Angabe „eine“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Bestimmung tritt am 5. August 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. Juli 2026
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 436Änderung der Satzung des Kirchlichen Baufördervereins
St. Georg Ehrenstetten e.V. mit Sitz in Ehrenkirchen

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Die Mitgliederversammlung des Kirchlichen Baufördervereins St. Georg Ehrenstetten e.V. hat im Februar 2026 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 29. Juni 2026 und gemäß § 12 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 20. Februar 2026 am 7. Juli 2026, Az.: J - 94.16.11/eh-e#1[3]2026/43417, genehmigt.

Nr. 437Rechtsformwechsel der Katholischen Sozialstation
St. Vinzenz Lahr-Ettenheim e.V. mit Sitz in Lahr

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Die Mitgliederversammlung der Katholischen Sozialstation St. Vinzenz hat im Juni 2026 einen Beschluss über einen Rechtsformwechsel des Vereins gefasst. Auf Antrag vom 9. Juni 2026 und gemäß § 10 Absatz 5 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat den Rechtsformwechsel sowie Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 8. Juni 2026 am 16. Juni 2026, Az.: J - 91.10/s-la#1[3]2026/38239, genehmigt. Mit dem Rechtsformwechsel wurde die Firmenbezeichnung in „Sozialstation St. Vinzenz Lahr-Ettenheim gGmbH“ geändert.

Nr. 438Einführung für neue pastorale Begleitpersonen
von Kindertageseinrichtungen am 22. Oktober 2026

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Gerne laden wir zur digitalen Einführungsveranstaltung für neue pastorale Begleitpersonen für Kindertageseinrichtungen ein.
Wann:Donnerstag, den 22. Oktober 2026 von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Inhalte:
  • Profil und Aufgaben pastoraler Begleitpersonen von Kindertageseinrichtungen
  • Kindertageseinrichtungen als wert-volle Orte gelebter Kirche
  • Grundlagendokumente und Standards religiöser Bildung
  • Unterstützungsangebote und Materialien
  • Austausch über bisherige Erfahrungen
Referentinnen aus dem Referat Kindertageseinrichtungen und frühkindliche Bildung, Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg:
  • Begrüßung durch Barbara Remmlinger, Leiterin des Referats
  • Eva-Maria Ertl, Referentin pastorales Profil Kindertageseinrichtungen
  • Lisa Stegerer, Referentin pastorales Profil Kindertageseinrichtungen
Anmeldung bis zum 15. Oktober 2026 unter dem Link:
Die Einführung findet über Cisco Webex statt. Die Zugangsdaten erhalten Sie einen Tag vor der Veranstaltung zugesendet.
Mit § 7 Absatz 3 der Ordnung für katholische Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Freiburg (KiTaO EBFR) sind die Träger katholischer Kindertageseinrichtungen verpflichtet, die Teilnahme der mit der pastoralen Begleitung beauftragten Personen an notwendigen Maßnahmen der Qualifizierung sicherzustellen. Diese digitale Veranstaltung dient in diesem Sinne der Einführung neuer pastoraler Begleitpersonen.

Nr. 439Erwachsenenfirmung 2026

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Im Herbst bietet das Erzbischöfliche Seelsorgeamt wieder einen Onlinekurs zur Vorbereitung auf die Erwachsenenfirmung an. Der Kurs ist eine Kooperation der Diözesen Rottenburg-Stuttgart, Speyer und der Erzdiözese Freiburg und findet immer mittwochs am 30. September, 7. Oktober und 14. Oktober 2026 jeweils von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr statt. Teilnehmende aus der Erzdiözese Freiburg können gemeinsam am 21. November 2026 in Freiburg das Sakrament der Firmung empfangen. Die Anmeldung zum Kurs ist für interessierte Erwachsene unter www.ebfr.de/erwachsenenfirmung möglich. Hier finden Sie auch einen digitalen Flyer, den Sie an interessierte Personen weiterleiten können.
Weitere Informationen:
Erzbischöfliches Seelsorgeamt
Abteilung 1 - Kirchenentwicklung und pastorale Innovation
Frau Laura Müller, Referentin für Katechese, Katechumenat und Sakramentenpastoral
Telefon: 0761 5144-129, E-Mail: laura.mueller@seelsorgeamt-freiburg.de

Nr. 440Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz

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Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht:
„Die deutschen Bischöfe Nr. 118 – Glaubenskommission:
Ratio Nationalis Institutionis Sacerdotalis – Rahmenordnung für die Priesterbildung“
Die Broschüre kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/hirtenschreiben-erklaerungen/ratio-nationalis-institutionis-sacerdotalis-rahmenordnung-priesterbildung.html
heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 441Nachbesetzung des Kirchlichen Disziplinargerichts

Erzbischof Stephan hat mit Urkunde vom 8. Juli 2026 die wegen Eintrittes in den Ruhestand freigewordene Stelle eines Beisitzers am Kirchlichen Disziplinargericht der Erzdiözese Freiburg. i. Br. mit sofortiger Wirkung bis zum Ende der laufenden Amtszeit, d. h. bis zum 31. Dezember 2027, wiederbesetzt mit der Kirchenbeamtin
Frau Alexandra Ernst, Pfarreiökonomin der Pfarrei St. Marien zu Weinheim,
Dienstsitz: Verwaltungszentrum Heidelberg.

Nr. 442Ernennungen und Wiederernennungen von Schulbeauftragten, Schuldekaninnen und Schuldekanen 2026

Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. August 2026 Frau Carina Wilhelm zur Schulbeauftragten in der Pfarrei Oberkirch St. Cyriak ernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. Juli 2027.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. September 2026 Frau Franziska Breh zur Schulbeauftragten in der Pfarrei Lörrach St. Bonifatius wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. August 2032.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. September 2026 Frau Margit Halder zur Schulbeauftragten in den Pfarreien Buchen St. Oswald und Mosbach-Neckarelz St. Maria wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. August 2032.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. August 2026 Herrn Matthias Ketterer zum Schulbeauftragten in den Pfarreien Donaueschingen Hl. Dreifaltigkeit und Villingen Unsere Liebe Frau wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. Juli 2032.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. September 2026 Frau Sabine Koczy zur Schulbeauftragten für Sonderpädagogische Bildung in den Pfarreien Buchen St. Oswald, Lauda St. Jakobus, Mosbach-Neckarelz St. Maria und Tauberbischofsheim St. Martin und Lioba wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. August 2032.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. August 2026 Frau Ingrid Schneider zur Schulbeauftragten in den Pfarreien Lahr St. Peter und Paul, Offenburg Hl. Kreuz und Zell a. H. St. Symphorian wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. Juli 2027.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. September 2026 Herrn Christoph Merz zum Schulbeauftragten in der Pfarrei Emmendingen St. Johannes wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. August 2032.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. September 2026 Frau Monja Santner-Mundt zur Schuldekanin in den Pfarreien Gernsbach St. Marien und Rastatt St. Alexander ernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. August 2029.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. August 2026 Frau Sarah Steinhart zur Schuldekanin in der Pfarrei Bad Säckingen St. Fridolin ernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. Juli 2027.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. September 2026 Frau Bettina Gellhaar zur Schuldekanin in den Pfarreien Lauda St. Jakobus und Tauberbischofsheim St. Martin und Lioba wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. August 2032.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. September 2026 Herrn Dr. Joachim Kittel zum Schuldekan in der Pfarrei Bad Krozingen St. Alban wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. August 2032.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. August 2026 Frau Valeria Linder zur Schuldekanin in den Pfarreien Schwetzingen St. Pankratius und St. Ilgen St. Aegidius wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. Juli 2032.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. August 2026 Herrn Johannes Löwer zum Schuldekan in der Pfarrei Hinterzarten Mariä Himmelfahrt wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. Juli 2032.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. August 2026 Herrn Markus Schmitt zum Schuldekan in der Pfarrei Waldshut-Tiengen Mariä Himmelfahrt wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. Juli 2027.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. August 2026 Herrn Frank Stetter zum Schuldekan in den Pfarreien Konstanz Hl. Dreifaltigkeit und Radolfzell St. Zeno wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. Juli 2032.
Erzbischof Stephan hat mit Wirkung vom 1. August 2026 Frau Jutta Stier zur Schuldekanin in der Pfarrei Sinsheim St. Jakobus wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum 31. Juli 2027.

Nr. 443Verleihung der Missio canonica

Den nachfolgend genannten Lehrkräften wurde am 12. Juni 2026 die Urkunde über die Missio canonica zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg verliehen:
Ambaryan, Erik – Baumann, Katharina – Benecke, Chiara – Bernhardt, Isabelle – Biedermann, Amira – Bitterberg, Pia – Brickmann, Franziska – Brudek, Matthias – Burkard, Jessica – Carpanzano, Elisa – Conrad, Johannes – Courth, Kathrin – Dammert, Vanessa – Dexheimer, Alessia – Eblen-Oehri, Nina – Eichelmann, Simone – Eisenhauer, Daniela – Enderle, Isabell – Eyer, Alina – Gawel, Elisabeth – Geiger, Stefanie – Göpferich, Corinna – Gross, Daniela – Hege, Andrea – Heinz, Moritz – Heitzler, Luca Erika – Hollenweger, Lea – Hurst, Mona – Jurcevic, Anna Maria – Koch, Eva – Kopp, Carolin – Kuhmann, Miriam – Lang, Teresa – Lauinger-Röhrich, Anja – Lehmann, Sophie – Lehmköster, Mirjam – Maier, Sandra – Dr. Freifrau Marschall von Bieberstein, Isabelle – Martin, Miriam – Marzi, Anna – Mattes, Julia – Rauch, Lara – Redlich, Robin – Reinhard, Frank – Dr. Renner, Tobias – Saile, Leonie – Schirmer-Hirth, Tobias – Schneider, Nick – Schönemann, Christopher – Schumann, Michelle – Schwedes, Sarah – Stäglich, Marie – Strittmatter, Celine Sophie – Subklewe, Julian – Trojan, Corinna – Schwester Ugbor, Marry Chizurum Anna Nneka – Vinuesa, Janna – Wald, Matthias – Weber, Janika – Weik, Isabell – Weißenberger, Katharina – Welsche, Alessa – Winter, Anna-Maria – Zaruba, Katrin – Zimmermann, Lena.

Nr. 444Ernennungen

Erzbischof Stephan hat nach vorangegangener Wahl durch den Priesterrat mit Wirkung vom 1. Juli 2026 befristet bis 31. Dezember 2030 zum Pfarrkonsultor ernannt:
  • Herrn Dekan Ehrendomkapitular Markus Miles, Karlsruhe;
  • Herrn Dekan Geistlicher Rat Matthias Zimmermann, Meersburg;
  • Herrn Pfarrer Thomas Ehret, Ettlingen;
  • Herrn Pfarrer Thomas Mitzkus, Villingen-Schwenningen.

Nr. 445Anweisungen

Es wurde angewiesen:
  • Herr Diakon Ulrich Baudenbacher, Ettlingen, mit Wirkung vom 1. Juli 2026 als hauptberuflicher Ständiger Diakon in die Pfarrei Karlsruhe St. Stephan, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim.
Es werden angewiesen:
  • Herr Kooperator Francesco Durante, Konstanz, mit Wirkung vom 1. September 2026 als Kooperator in die Pfarrei Mosbach-Neckarelz St. Maria (Dienstort Eberbach), Dekanat Odenwald-Tauber;
  • Pater Robin Thomas CMI, Wittighausen, mit Wirkung vom 1. September 2026 als Vikar in die Pfarrei Buchen St. Oswald (Dienstort Mudau), Dekanat Odenwald-Tauber;
  • Herr Diakon Bernhard Wilhelm, Graben-Neudorf, mit Wirkung vom 1. Januar 2027 weiterhin als hauptberuflicher Ständiger Diakon in die Pfarrei Bruchsal St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Hl. Edith Stein) (Dienstort Graben-Neudorf), Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim.

Nr. 446Entpflichtungen

Erzbischof Stephan hat mit Ablauf des 30. Juni 2026 vom Amt des Pfarrkonsultors entpflichtet:
  • Herrn Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Gerhard Hauk;
  • Herrn Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Herbert Malzacher;
  • Herrn Klinikpfarrer Ehrendomkapitular Hubert Streckert;
  • Herrn Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Matthias Bürkle;
  • Herrn Pfarrer Geistlicher Rat Michael Lienhard;
  • Herrn Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Klaus Rapp.
Es wurden entpflichtet:
  • Pater Shinto Thomas CST, St. Leon-Rot, mit Ablauf des 30. September 2026 von seinen Aufgaben als Vikar in der Pfarrei Leimen-St. Ilgen St. Aegidius. Er wird im Auftrag seiner Gemeinschaft eine Aufgabe in Indien wahrnehmen.
  • Herr Dr. habil. Matthias Huber, Neuenburg, mit Ablauf des 31. Juli 2026 von seinen Aufgaben als Kooperator in der Pfarrei Bad Krozingen St. Alban. Er wird für eine Professur in Cincinnati/USA freigestellt.
  • Herr Diakon Winfried Trinkaus, Mannheim, mit Ablauf des 30. September 2026 von seinen Aufgaben als Ständiger Diakon im Zivilberuf in der Pfarrei Mannheim St. Sebastian.

Nr. 447Zurruhesetzung

Erzbischof Stephan hat der Bitte um Zurruhesetzung
  • von Herrn Kooperator Pfarrer Stefan Thron, Sigmaringen, zum 31. März 2027 entsprochen und ihn von seinen Aufgaben als Kooperator in der Pfarrei Sigmaringen Herz Jesu entpflichtet.

Nr. 448Exkardination

Erzbischof Stephan hat der Bitte um Exkardination
  • von Pater Josef Brauchle SDS, Fribourg, zum 29. September 2026 entsprochen. Pater Josef Brauchle wird seinen priesterlichen Dienst in der Gemeinschaft der Salvatorianer fortsetzen.

Nr. 449Im Herrn verschieden

27. Juni 2026:
Geistlicher Rat Pater Karl Mack SVD † in St. Wendel
30. Juni 2026:
Pfarrer i. R. Norbert Martin Lorenz † in Lichtenau
7. Juli 2026:
Pfarrer i. R. Richard Mayer † in Karlsruhe
14. Juli 2026:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Hermann Josef Huber † in Oberkirch
20. Juli 2026:
Diakon Günter Lersch i. R. † in Freiburg
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 11 - 4. August 2026
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