Erzbistum Freiburg
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Verband der Diözesen Deutschlands

Nr. 220Umfang der Meldepflicht von Public Viewing
zur Fußball-WM 2022

Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) gibt zum Umfang der Meldepflicht von Public Viewing zur Fußball-WM 2022 in einem Schreiben vom 8. November 2022 folgende Hinweise:
Vom 20. November 2022 bis zum 18. Dezember 2022 findet die Fußball-Weltmeisterschaft (WM) im Golfstaat Katar statt. In zahlreichen kirchlichen Einrichtungen in den (Erz-)Diözesen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach einer rechtlich abgesicherten Möglichkeit, die Spiele der Fußball-WM auch öffentlich im Rahmen sog. Public Viewing Veranstaltungen zu zeigen.
Für die öffentliche Musikwiedergabe im Rahmen der Fußballübertragungen ist die GEMA die zuständige Verwertungsgesellschaft. Die Wiedergabe von Musik während eines Fußballspiels der WM bzw. in erster Linie in der Vorberichterstattung, in der Halbzeitpause oder nach dem Spiel, ist urheberrechtlich relevant. Die GEMA hat dazu für weitere Verwertungsgesellschaften ein Inkassomandat übernommen (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) für die Ansprüche der ausübenden Musiker und VG Wort für die Rechte der Wortautoren/Journalisten), deren Rechtewahrnehmung ebenfalls weniger während des Spiels als vielmehr vor und nach dem Spiel sowie in den Spielunterbrechungen im Rahmen der Berichterstattung zum Tragen kommen dürfte. Für die Anmeldung der Veranstaltung wird auf die Möglichkeit der online Anmeldung auf der Homepage der GEMA1 verwiesen. Eine Vergütungspflicht gegenüber der GEMA entsteht immer nur dann, wenn es sich um die Übertragung des Fußballspiels an eine Öffentlichkeit im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) handelt. Eine Veranstaltung ist aber nur dann öffentlich, wenn sich die Wiedergabe an Personen allgemein richtet und nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer abgegrenzten Gruppe angehören. Eine Lizenzpflicht gegenüber der GEMA besteht beim gemeinsamen „Fußballgucken“ im Kreise der Messdiener ebenso wenig wie beim Treffen in der Pfadfinderrunde, um gemeinsam ein Fußballspiel im Fernsehen zu verfolgen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das Merkblatt des VDD „Die Öffentlichkeit einer Veranstaltung als Voraussetzung für eine GEMA-Relevanz der Musikwiedergabe“ verwiesen. Dieses Merkblatt finden Sie auf der Homepage der Deutschen Bischofskonferenz
Merkblatt_Die-Oeffentlichkeit-der-Veranstaltung-als-Voraussetzung-fuer-eine-GEMA-Relevanz.pdf (dbk.de)
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Für die Frage, ob bei der FIFA eine separate Lizenz für die Übertragung der Spiele in einem Public Viewing Format einzuholen ist, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem nichtkommerziellen und dem kommerziellen Public Viewing. Für nichtkommerzielle Übertragungen ist keine Lizenz bei der FIFA einzuholen. Als nichtkommerzielles Public Viewing wird die Übertragung nach den FIFA-Regularien gewertet bei unter 5.000 Besuchern und so lange der Veranstalter die Regularien der FIFA für Public Viewing Übertragungen einhält.

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 221Aufruf der deutschen Bischöfe zur Adveniat-Aktion 2022

Liebe Schwestern und Brüder,
in den Ländern Lateinamerikas und der Karibik ist die Gesundheitsversorgung keine Selbstverständlichkeit. Oft sind es allein kirchliche Einrichtungen, die einen Zugang zur medizinischen Betreuung ermöglichen. Unser Lateinamerika-Hilfswerk Adveniat unterstützt solche Einrichtungen schon seit Jahrzehnten und stellt seine diesjährige Weihnachtsaktion unter das Motto „Gesundsein Fördern“.
An konkreten Beispielen aus Bolivien und Guatemala zeigt Adveniat, wie sich Gemeindemitglieder, Ordensleute und Priester mit großem Einsatz um Kranke kümmern: Gemeindeteams besuchen die Kranken und ihre Familien, Diözesen und Orden bilden Gesundheitshelferinnen und -helfer aus, kirchliche Krankenhäuser und Gesundheitsposten versorgen in ärmeren Regionen kranke Menschen und geben ihnen Hoffnung. All diese Aktivitäten haben ein gemeinsames Ziel: Eine menschenwürdige Gesundheitsversorgung darf auch für die Armen in Lateinamerika und der Karibik kein unerreichbares Gut sein.
Angesichts der Corona-Pandemie, die weltweit insbesondere die Armen trifft, sind solche Angebote in der Gesundheitsfürsorge wichtiger denn je. Deshalb bitten wir Sie um Ihre großzügige Spende bei der Weihnachtskollekte, die den Projekten von Adveniat zugutekommt. Zeigen Sie sich den armen Menschen in Lateinamerika und der Karibik verbunden, auch durch Ihr Gebet!
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der Aufruf zur Adveniat-Aktion wurde am 29. September 2022 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll am 4. Adventssonntag, dem 18. Dezember 2022, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Die Kollekte, die am Heiligabend und am 1. Weihnachtstag (24./25. Dezember 2022) in allen Gottesdiensten, auch in den Kinderkrippenfeiern, gehalten wird, ist ausschließlich für den Bischöfliche Aktion Adveniat e. V. bestimmt.

Erzbistum Freiburg

Nr. 222Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der AVO
sowie AVO-ÜberleitungsVO

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende Verordnung erlassen:
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Artikel I
Änderung der AVO

Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2022 (ABl. S. 282), wird wie folgt geändert:
  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 39 Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgender neuer § 39a eingefügt:
    „§ 39a Verfahren bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses“
  2. § 16 wird wie folgt gefasst:
    㤠16
    Ausschlussfrist
    (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Brief, Fax) geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch fällig ist und der Anspruchsberechtigte (Gläubiger) von dem Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
    (2) Die Ausschlussfrist nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen resultieren. Sie gelten auch nicht für Ansprüche auf gesetzliches Mindestentgelt (z. B. Mindestlohn nach dem „Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes – Mindestlohngesetz (MiLoG)“) und nicht für Ansprüche, auf die der Anspruchsinhaber, auch nach Fälligkeit des Anspruchs, nicht oder nicht ohne die Beteiligung Dritter verzichten kann.
    (3) Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.“
  3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
    ab dem Kalenderjahr 2022
    E 1 bis E 8
    83,65 v. H
    E 9a bis E 12
    69,71 v. H.
    E 13 bis E 15
    46,47 v. H.
    der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.“
  4. § 32a wird wie folgt gefasst:
    㤠32a
    Zusatzurlaub
    (1) Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 208 SGB IX.
    (2) Einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhalten Beschäftigte,
    1. deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 oder
    2. deren Grad der Schädigungsfolgen weniger als 50, aber mindestens 25
    beträgt. Der Grad der Behinderung oder der Grad der Schädigungsfolgen ist nachzuweisen, im Zweifelsfall auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis. § 208 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 und 3 SGB IX gilt entsprechend. Im Übrigen gilt § 32.“
  5. § 35 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. § 15 Absatz 3 TzBfG bleibt unberührt. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.“
  6. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
    㤠39a
    Verfahren bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    (1) Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§§ 623 und 126 BGB).
    (2) Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen des § 35 bzw. § 39 kündigen. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.
    (3) Bei jeder Kündigung durch den Dienstgeber ist zuvor die jeweils zuständige Mitarbeitervertretung nach den Vorschriften der §§ 30, 30a bzw. 31 MAVO zu beteiligen.
    (4) Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt nach § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein.“
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Artikel II
Änderung der Anlage 2 zur AVO

Die Anlage 2 zur AVO (Regelung über die Höhe der Entgelte (Allgemeine Entgeltordnung)) vom 25. August 2008 (ABl. S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2022 (ABl. S. 221), wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer I „Entgelttabelle“ wird wie folgt gefasst:
    „I. Entgelttabelle
    gültig vom 1. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023
    Entgeltgruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    15
    4.880,65
    5.247,42
    5.441,24
    6.129,64
    6.650,92
    6.850,45
    14
    4.418,91
    4.752,85
    5.026,88
    5.441,24
    6.076,14
    6.258,43
    13
    4.074,30
    4.385,28
    4.619,20
    5.073,66
    5.701,88
    5.872,94
    12
    3.672,04
    3.930,82
    4.478,85
    4.960,05
    5.581,59
    5.749,03
    11
    3.553,15
    3.792,20
    4.064,48
    4.478,85
    5.080,35
    5.232,76
    10
    3.427,65
    3.662,23
    3.930,82
    4.204,82
    4.726,15
    4.867,94
    9b
    3.051,16
    3.277,32
    3.424,65
    3.831,78
    4.178,10
    4.303,46
    9a
    3.051,16
    3.277,32
    3.326,44
    3.424,65
    3.831,78
    3.945,49
    8
    2.866,21
    3.087,04
    3.209,79
    3.326,44
    3.455,35
    3.535,15
    7
    2.696,84
    2.912,50
    3.074,75
    3.197,52
    3.295,75
    3.381,67
    6
    2.651,42
    2.864,88
    2.983,94
    3.105,46
    3.185,24
    3.271,18
    5
    2.547,60
    2.757,73
    2.876,79
    2.989,89
    3.080,89
    3.142,28
    4
    2.432,59
    2.644,64
    2.793,45
    2.876,79
    2.960,14
    3.013,70
    3
    2.401,55
    2.608,91
    2.668,44
    2.763,68
    2.841,07
    2.906,55
    2
    2.240,12
    2.436,27
    2.495,81
    2.555,33
    2.692,24
    2.835,13
    1
    Je 4 Jahre
    2.061,00
    2.067,18
    2.102,90
    2.138,63
    2.227,92
    gültig ab 1. Juni 2023
    Entgeltgruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    15
    5.017,31
    5.394,35
    5.593,59
    6.301,27
    6.837,15
    7.042,26
    14
    4.542,64
    4.885,93
    5.167,63
    5.593,59
    6.246,27
    6.433,67
    13
    4.188,38
    4.508,07
    4.748,54
    5.215,72
    5.861,53
    6.037,38
    12
    3.774,86
    4.040,88
    4.604,26
    5.098,93
    5.737,87
    5.910,00
    11
    3.652,64
    3.898,38
    4.178,29
    4.604,26
    5.222,60
    5.379,28
    10
    3.523,62
    3.764,77
    4.040,88
    4.322,55
    4.858,48
    5.004,24
    9b
    3.136,59
    3.369,08
    3.520,54
    3.939,07
    4.295,09
    4.423,96
    9a
    3.136,59
    3.369,08
    3.419,58
    3.520,54
    3.939,07
    4.055,96
    8
    2.946,46
    3.173,48
    3.299,66
    3.419,58
    3.552,10
    3.634,13
    7
    2.772,35
    2.994,05
    3.160,84
    3.287,05
    3.388,03
    3.476,36
    6
    2.725,66
    2.945,10
    3.067,49
    3.192,41
    3.274,43
    3.362,77
    5
    2.618,93
    2.834,95
    2.957,34
    3.073,61
    3.167,15
    3.230,26
    4
    2.500,70
    2.718,69
    2.871,67
    2.957,34
    3.043,02
    3.098,08
    3
    2.468,79
    2.681,96
    2.743,16
    2.841,06
    2.920,62
    2.987,93
    2
    2.302,84
    2.504,49
    2.565,69
    2.626,88
    2.767,62
    2.914,51
    1
    Je 4 Jahre
    2.094,49
    2.125,06
    2.161,78
    2.198,51
    2.290,30“
  2. In Ziffer V „Wertguthaben von Beschäftigten im Blockmodell der Altersteilzeit, deren Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2011 begonnen hat“ wird Buchstabe a) wie folgt gefasst:
    „a)
    Für Beschäftigte, die Entgelt nach Ziffer I der Anlage 2 zur AVO erhalten:
    Am 1. Januar 2013 um 2,65 %, am 1. Januar 2014 um 2,95 %, am 1. März 2015 um 2,1 %, am 1. März 2016 um 2,45 %, am 1. Januar 2017 um 2,2 %, am 1. Januar 2018 um 1,55 %, am 1. Januar 2019 um 3,2 %, am 1. Januar 2020 um 4,0 %, am 1. November 2021 um 1,4 % und am 1. Juni 2023 um 2,8 %.“
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Artikel III
Änderung der Anlage 4f zur AVO

Die Anlage 4f zur AVO (Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker) vom 25. November 2020 (ABl. S. 489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2021 (ABl. S. 190), wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker im Sinne des § 13 erhalten für ihre Dienste folgende Entgeltsätze:
vom 1. November 2021 bis 31. Mai 2023
Anlass / Gottesdienst
Gruppe der Kirchenmusiker
A
B
C
D
Gottesdienste an Sonntagen (einschließlich Vorabend) und Feiertagen
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Werktagsgottesdienst
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Christmette
Orgelspiel
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Kinderchristmette
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Gottesdienst in der Osternacht
Orgelspiel
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Gottesdienst am
Gründonnerstag
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Karfreitagsliturgie
musikalische
Gestaltung
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
musikalische Gestaltung und Chorleitung
(mit Einsingen)
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Erstkommunionfeiern
Orgelspiel
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Firmungen
Orgelspiel
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Tauffeiern
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Trauungen
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Seelenamt + Aussegnung bzw. Trauerfeier + Aussegnung
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Andachten
bis einschl.
30 Minuten
Orgelspiel
29,42 €
24,83 €
18,60 €
17,25 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
bis einschl.
60 Minuten
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Chorprobe/Ensembleprobe
bis einschl.
60 Minuten
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
bis einschl.
90 Minuten
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
bis einschl.
120 Minuten
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Chorprobe mit Kinder- und Jugendchor
bis einschl.
60 Minuten
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
bis einschl.
90 Minuten
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Prozessionen mit Chorgesang
bis einschl.
60 Minuten
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
bis einschl.
90 Minuten
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Unterricht
bis einschl.
30 Minuten
29,42 €
24,83 €
18,60 €
17,25 €
bis einschl.
60 Minuten
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Konzert, kirchenmusikalische Veranstaltung
Konzertdauer bis einschl. 60 Minuten + Einsingen/Einspielen
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Konzertdauer bis einschl. 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Konzertdauer über 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Übrige mit dem Kirchenmusiker vereinbarte Tätigkeiten gemäß § 12 Absatz 3 (z. B. Koordination der Kirchenmusiker, …)
Stundenentgelt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand
35,30 €
29,80 €
22,32 €
20,70 €
ab 1. Juni 2023
Anlass / Gottesdienst
Gruppe der Kirchenmusiker
A
B
C
D
Gottesdienste an Sonntagen (einschließlich Vorabend) und Feiertagen
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Werktagsgottesdienst
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Christmette
Orgelspiel
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Kinderchristmette
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Gottesdienst in der Osternacht
Orgelspiel
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Gottesdienst am
Gründonnerstag
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Karfreitagsliturgie
musikalische
Gestaltung
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
musikalische Gestaltung und Chorleitung
(mit Einsingen)
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Erstkommunionfeiern
Orgelspiel
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Firmungen
Orgelspiel
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Tauffeiern
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Trauungen
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Seelenamt + Aussegnung bzw. Trauerfeier + Aussegnung
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Andachten
bis einschl.
30 Minuten
Orgelspiel
30,33 €
25,42 €
19,03 €
17,64 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
bis einschl.
60 Minuten
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Chorprobe/Ensembleprobe
bis einschl.
60 Minuten
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
bis einschl.
90 Minuten
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
bis einschl.
120 Minuten
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Chorprobe mit Kinder- und Jugendchor
bis einschl.
60 Minuten
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
bis einschl.
90 Minuten
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Prozessionen mit Chorgesang
bis einschl.
60 Minuten
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
bis einschl.
90 Minuten
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Unterricht
bis einschl.
30 Minuten
30,33 €
25,42 €
19,03 €
17,64 €
bis einschl.
60 Minuten
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Konzert, kirchenmusikalische Veranstaltung
Konzertdauer bis einschl. 60 Minuten + Einsingen/Einspielen
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Konzertdauer bis einschl. 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Konzertdauer über 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Übrige mit dem Kirchenmusiker vereinbarte Tätigkeiten gemäß § 12 Absatz 3 (z. B. Koordination der Kirchenmusiker, …)
Stundenentgelt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand
36,39 €
30,50 €
22,83 €
21,17 €
Mit diesen Beträgen sind alle Vorbereitungsarbeiten abgegolten; die §§ 11 und 12 Absätze 1, 2, 4, 6 und 8 Satz 1 finden keine Anwendung.“
####

Artikel IV
Änderung der Anlage 5a zur AVO

Die Anlage 5a zur AVO (Regelung der Arbeitsbedingungen der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2020 (ABl. S. 363), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
    1. Die Wörter „Gesetz über die Pflegeberufe“ werden durch das Wort „Pflegeberufegesetz“ ersetzt.
    2. Nach dem Wort „Pflegeberufegesetz“ werden die Wörter „und nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz“ eingefügt.
  2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen. Dieser enthält neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben über
    1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
    2. die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung und Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
    3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
    4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
    5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
    6. Dauer der Probezeit,
    7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
    8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
    9. Dauer des Urlaubs,
    10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
    11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die AVO sowie Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
    12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz.“
  3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
    a)
    in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2022
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.036,82 Euro,
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.090,96 Euro,
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.140,61 Euro,
    im vierten Ausbildungsjahr
    1.209,51 Euro.
    b)
    ab 1. Dezember 2022
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.086,82 Euro,
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.140,96 Euro,
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.190,61 Euro,
    im vierten Ausbildungsjahr
    1.259,51 Euro.“
#

Artikel V
Änderung der Anlage 8 zur AVO

Die Anlage 8 zur AVO (Regelungen zur Kurzarbeit) vom 21. April 2020 (ABl. S. 322), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (ABl. S. 268), wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. März 2024“ ersetzt.
###

Artikel VI
Änderung der AVO-ÜberleitungsVO

Die Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts – AVO-ÜberleitungsVO – vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 343), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2022 (ABl. S. 221), wird wie folgt geändert:
  1. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:
      a) in der Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Mai 2023
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4a
      Stufe 4b
      Stufe 5
      Stufe 6
      Nach
      2 Jahren
      in Stufe 2
      Nach
      4 Jahren
      in Stufe 3
      Nach
      3 Jahren
      in Stufe 4a
      Nach
      3 Jahren
      in Stufe 4b
      Nach
      5 Jahren
      in Stufe 5
      Beträge aus
      (E 13/2)
      (E 13/3)
      (E 14/3)
      (E 14/4)
      (E 14/5)
      (E 14/6)
      E 13 Ü
      4.385,28
      4.619,20
      5.026,88
      5.441,24
      6.076,14
      6.258,43
      b) ab 1. Juni 2023
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4a
      Stufe 4b
      Stufe 5
      Stufe 6
      Nach
      2 Jahren
      in Stufe 2
      Nach
      4 Jahren
      in Stufe 3
      Nach
      3 Jahren
      in Stufe 4a
      Nach
      3 Jahren
      in Stufe 4b
      Nach 5
      Jahren
      in Stufe 5
      Beträge aus
      (E 13/2)
      (E 13/3)
      (E 14/3)
      (E 14/4)
      (E 14/5)
      (E 14/6)
      E 13 Ü
      4.508,07
      4.748,54
      5.167,63
      5.593,59
      6.246,27
      6.433,67“
    2. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      Für sie gelten folgende Tabellenwerte:
      1. in der Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Mai 2023
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        5.955,87
        6.610,80
        7.232,37
        7.640,03
        7.740,31
      2. ab 1. Juni 2023
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        6.122,63
        6.795,90
        7.434,88
        7.853,95
        7.957,04“
  2. § 24i Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9 Ü übergeleitet wurden, gelten für das fortbestehende Arbeitsverhältnis mit ununterbrochen fortbestehender Tätigkeit folgende Tabellenwerte:
    1. in der Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Mai 2023
      Entgeltgruppe
      Grundgehalt
      Entwicklungsstufen
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      E 9 Ü
      3.051,16
      3.277,32
      3.424,65
      3.831,78
      4.178,10
    2. ab 1. Juni 2023
      Entgeltgruppe
      Grundgehalt
      Entwicklungsstufen
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      E 9 Ü
      3.136,59
      3.369,08
      3.520,54
      3.939,07
      4.295,09“
#

Artikel VII
Änderung der Anlage 3 zur AVO-ÜberleitungsVO

Die Anlage 3 zur AVO-ÜberleitungsVO, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2019, (ABl. S. 242), wird wie folgt gefasst:
„I.
Besitzstandszulage für Beschäftigte mit Eingruppierung in den Vergütungsgruppen X bis VIII BAT nach den bis 31. Oktober 2008 geltenden Eingruppierungsregelungen
Vergütungsgruppe
ab 1. November 2021
ab 1. Juni 2023
X, IXb, IXa, VIII
7,10 €
7,30 €
X, IXb
35,41 €
36,40 €
IXa
28,32 €
29,11 €
VIII
21,25 €
21,85 €
II.
Erhöhung der Besitzstandszulage nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Buchstaben b und c sowie § 14 Absatz 2 Satz 2 der AVO-ÜVO
Die Besitzstandszulage nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Buchstabe b und c sowie § 14 Absatz 2 Satz 2 erhöht sich ab 1. Juni 2023 um 2,8 %.“
#

Artikel VIII
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 31. Oktober 2022
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 223Hinweise zur Durchführung der Adveniat-Aktion 2022

Das katholische Lateinamerika-Hilfswerk Adveniat stellt seine Weihnachtsaktion in diesem Jahr unter das Motto „Gesundsein Fördern“. In den Ländern Lateinamerikas und der Karibik ist die Gesundheitsversorgung keine Selbstverständlichkeit, die Corona-Pandemie hat existierende Defizite weiter verschärft. In vielen ärmeren Regionen ermöglichen allein kirchliche Krankenhäuser und Gesundheitsposten Zugang zu einer medizinischen Betreuung. Gemeindemitglieder, Ordensleute und Priester kümmern sich mit großem Einsatz um Kranke. Diözesen und Orden bilden Gesundheitshelferinnen und Helfer aus. Das Lateinamerika-Hilfswerk Adveniat unterstützt diese Einrichtungen und Aktivitäten mit dem Ziel, auch den Armen Lateinamerikas und der Karibik eine würdige Gesundheitsversorgung zu ermöglichen.
Zur Vorbereitung von Gottesdiensten, der Kollekte sowie der Öffentlichkeitsarbeit werden vielfältige Materialien und Gestaltungshilfen an die Pfarrämter geschickt. Bei der Bestellung der Materialien ist auf den tatsächlichen Bedarf in den Gemeinden zu achten. Änderungen können Adveniat per Telefon, Fax oder E-Mail sowie unter https://adveniat-shop.marketingplanung.org/bestellbogen-versand/index.php mitgeteilt werden.
Die Adveniat-Weihnachtsaktion wird am 1. Adventssonntag (27. November 2022) im Bistum Trier eröffnet. Am 3. Adventssonntag (18. Dezember 2022) soll in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) der Aufruf der deutschen Bischöfe verlesen und die Opfertüten für die Adveniat-Kollekte verteilt werden.
In allen Gottesdiensten am Heiligabend, auch in den Kinder-Krippenfeiern, sowie in den Gottesdiensten am 1. Weihnachtsfeiertag ist die Adveniat-Kollekte anzukündigen und durchzuführen.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 25/2021). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese Freiburg abzuführen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder (z. B. für Partnerschaftsprojekte) ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden.
Weitere Informationen erteilt der Bischöfliche Aktion Adveniat e. V., Gildehofstr. 2, 45127 Essen, Telefon: 0201 1756-295, www.adveniat.de.

Nr. 224Gestellungsgelder für Ordensangehörige

Aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) vom 21. Juni 2022 werden die Gestellungsgelder (Jahresbeträge) für Ordensangehörige für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
ab dem 1. Januar 2023
Gestellungsgeldgruppe I
76.320,00 €
Gestellungsgeldgruppe II
63.000,00 €
Gestellungsgeldgruppe III
46.200,00 €
Gestellungsgeldgruppe IV
39.000,00 €
Die am 19. November 2018 von der Vollversammlung beschlossene und mit Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg (ABl. Nr. 27 vom 21. Dezember 2018, S. 367) veröffentlichte Reduzierung des geforderten Sprachniveaus ausländischer Ordensangehöriger gilt weiterhin.
Für ausländische Ordensangehörige gilt ein Abschlag von 30 % des Gestellungsgeldes, solange in der Gestellungsgruppe III nicht Sprachkenntnisse vergleichbar dem Sprachniveau B2, in der Gestellungsgruppe IV nicht Sprachkenntnisse vergleichbar dem Sprachniveau B1 eines Einstufungstests nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen werden kann. Für die Gestellungsgruppe I + II wird das Sprachniveau C1 beibehalten.
Gestellungsgruppe
Zuordnungskriterien
Anwendungsbeispiele
G I
Ordensangehörige mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Master) bei entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Pfarrer, Kaplan
  • Kategorialseelsorge
    (Krankenhaus-, Jugend-, Schul-,
    Priester-, Obdachlosen-, Gefängnis-, Militärseelsorge)
  • Pastoralreferentin / Pastoralreferent
    (mit Master)
  • Gehobene Tätigkeit in Generalvikariaten oder kirchlichen Einrichtungen
  • Geistliche Begleitung / Psychologen
  • Lehrtätigkeiten / Professuren an
    Hochschulen
  • Lehrtätigkeit an Schulen
  • Geschäftsführung / Vorstand
  • Ärztin / Arzt
  • Bildungshausleiterin /
    Bildungshausleiter
  • Heimleitung (große Einrichtung)
  • Pflegedienstdirektorin / Pflegedienstdirektor (große Einrichtung)
G II
Ordensangehörige mit abgeschlossener Hochschulbildung (Bachelor) in entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Pflegedienstdirektorin / Pflegedienstdirektor (mittelgroße und kleine Einrichtung)
  • Stationsleitung
  • Leiterin / Leiter Sozialstation
  • Verwaltungsleitung (mittelgroß)
  • Gemeindereferentin /
    Gemeindereferent
  • Fachkrankenschwester
  • Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter,
    Krankenhaussozialdienst
  • Heilpädagogin / Heilpädagoge
G III
Ordensangehörige mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Fachausbildung bei entsprechender gehobener Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Gesundheits-, Kranken- und
    Kinderkrankenpflege, Altenpflege
    (Pflegefachfrau / Pflegefachmann)
  • Sonstige Seelsorgehelferin /
    Sonstiger Seelsorgehelfer
  • Sozial- und Gesundheitswesen
  • Erzieherin / Erzieher
  • Jugend- und Heimerzieherin /
    Jugend- und Heimerzieher
  • Heilerziehungspflegerin /
    Heilerziehungspfleger
  • Physio- / Ergotherapeutin /
    Physio- / Ergotherapeut
  • Sachbearbeitung / Verwaltung
    (kein Sekretariat)
G IV
Sonstige Ordensangehörige
  • Hauswirtschaftskräfte
  • Küsterin / Küster
  • Mesnerin / Mesner
  • Empfang / Pforte

Nr. 225Ökumenisches Hausgebet im Advent 2022

Das Ökumenische Hausgebet im Advent findet am Montag, den 5. Dezember 2022 statt.
Die Gebetstexte mit dem Leitthema „Unsere Zukunft?“ wurden von einer ökumenischen Arbeitsgruppe erstellt.
Der Versand erfolgt wie üblich durch das Erzbischöfliche Seelsorgeamt Freiburg.
Die Texte sind auch im Internet abrufbar unter:
www.ack-bw.de/veranstaltungen/oekumenisches-hausgebet-im-advent/

Nr. 226Aktionen zu Weihnachten in kirchlichen Einrichtungen

Die katholischen Bistümer Deutschlands haben sich gegen die Teilnahme der kirchlichen Einrichtungen (Pfarreien, Kindertageseinrichtungen und Schulen) an der Aktion „Weihnachten im Schuhkarton“ ausgesprochen, da diese mit den Leitlinien der weltkirchlichen Entwicklungszusammenarbeit nicht vereinbar ist.
Kirchlichen Einrichtungen in der Erzdiözese Freiburg wird empfohlen, sich an der ökumenischen Aktion „Weihnachten weltweit“, die von den Hilfswerken „Adveniat“, dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, „Misereor“ und „Brot für die Welt“ getragen wird, zu beteiligen.
Nähere Informationen unter: www.weihnachten-weltweit.de

Nr. 227Gebetswoche für die Einheit der Christen 2023

Das Motto der Gebetswoche 2023 lautet: „Tut Gutes! Sucht das Recht!“ (Jes 1,17)
Die Gebetswoche für die Einheit der Christen wird vom 18. bis zum 25. Januar 2023 oder zwischen Christi Himmelfahrt und Pfingsten gefeiert. Sie kann auch an einem anderen, von den Gemeinden selbst gewählten Termin begangen werden.
Die Texte für die Gebetswoche für die Einheit der Christen 2023 wurden von einer vom Rat der Kirchen in Minnesota (USA) eingesetzten Arbeitsgruppe vorbereitet. Das gewählte Thema nimmt insbesondere die Ungerechtigkeiten, die weltweit aus Rassismus und Diskriminierung entstehen, in den Blick. Die offiziellen Texte und Materialien können heruntergeladen werden unter: www.gebetswoche.de

Nr. 228Bibelsonntag 2023

Die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften begehen den 29. Januar 2023 als gemeinsamen Bibelsonntag unter dem Thema „Zwischen Schiffbruch und Aufbruch – Apostelgeschichte 27,13-38“.
Materialien für den Bibelsonntag können heruntergeladen werden unter: www.bibelsonntag.de

Nr. 229Druckschriften und Broschüren
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikationen veröffentlicht:
Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 233
„Kongregation für die Institute geweihten Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens: Die Form des eremitischen Lebens in der Teilkirche – Leitlinien“
Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 234
„Apostolisches Schreiben DESIDERIO DESIDERAVI von Papst Franziskus über die liturgische Bildung des Volkes Gottes“
Plakat und Gebetsbild
„Gebetstag für verfolgte und bedrängte Christen“ – 26. Dezember, Stephanustag
Die Publikationen können bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.

Nr. 230Seminar „Mut und Kompetenz zur Leitung“

Zielgruppe:
Priester, die mit der Leitung einer Seelsorgeeinheit beginnen und Priester, die neu mit einer Leitungsaufgabe begonnen haben
Termin:
Montag, 23. Januar 2023, 14:30 Uhr, bis Donnerstag, 26. Januar 2023, 13:30 Uhr
Ort:
Freiburg, Kath. Akademie
Leitung:
Dr. Martin Denger, Freiburg
Referent:
Prof. Dr. Bernhard Spielberg, Freiburg
Informationen:

Personalmeldungen

Nr. 231Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 8. September 2022 Herrn Dekan Matthias Zimmermann, Engen, zum Dekan des Dekanats Hegau wiederernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 8. September 2022 Herrn Dekan Geistlicher Rat Peter Nicola, Salem, zum Dekan des Dekanats Linzgau wiederernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 8. September 2022 Herrn stellvertretenden Dekan Ulrich Hund, Markdorf, zum stellvertretenden Dekan des Dekanats Linzgau wiederernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 Herrn Hochschulpfarrer Christof Scherer, Karlsruhe, zum Leitenden Pfarrer der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Achern, Dekanat Acher-Renchtal, ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 Herrn Pfarradministrator Pater Bernard Goworek MSF, Billigheim, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Boxberg-Ahorn, Dekanat Tauberbischofsheim, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 Herrn Kooperator Pater Adam Wachnio MSF, Wertheim, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Billigheim-Neudenau-Schefflenz, Dekanat Mosbach-Buchen, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2022 Herrn Studiendirektor Ulrich Baader, Wiesloch, zum Kirchlich Beauftragten für allgemeinbildende Gymnasien nach der Ordnung für Kirchlich Beauftragte gemäß § 99 Absatz 1 Schulgesetz für berufliche Schulen und allgemeinbildende Gymnasien in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg wiederernannt. Herr Baader ist zuständig für die Gymnasien an folgenden Standorten: Bunsen-Gymnasium Heidelberg, F+U Rhein-Main-Neckar-Gymnasium Heidelberg, Helmholtz-Gymnasium Heidelberg, Hölderlin-Gymnasium Heidelberg, Kurfürst-Friedrich-Gymnasium Heidelberg, Internationale Gesamtschule Heidelberg, Elisabeth-von-Thadden-Schule Heidelberg, Englisches Institut Heidelberg, Heidelberg College Heidelberg und Privates Gymnasium St. Raphael Heidelberg.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2022 den Fachberater für Katholische Religionslehre am Regierungspräsidium Karlsruhe, Herrn Studiendirektor Bruno Strnad, Sinsheim, zum Kirchlich Beauftragten für allgemeinbildende Gymnasien nach der Ordnung für Kirchlich Beauftragte gemäß § 99 Absatz 1 Schulgesetz für berufliche Schulen und allgemeinbildende Gymnasien in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg ernannt. Herr Strnad ist zuständig für die allgemeinbildenden Gymnasien an folgenden Standorten: Adelsheim, Bammental, Buchen, Eberbach und Lauda-Königshofen.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 7. November 2022 den Fachberater für Katholische Religionslehre am Regierungspräsidium Karlsruhe, Herrn Oberstudienrat Dr. Dirk Wieland zum Kirchlich Beauftragten für berufliche Schulen nach der Ordnung für Kirchlich Beauftragte gemäß § 99 Absatz 1 Schulgesetz für berufliche Schulen und allgemeinbildende Gymnasien in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg ernannt. Herr Dr. Wieland ist zuständig für die beruflichen Schulen an folgenden Schulstandorten: Heidelberg (ohne Willy-Hellpach-Schule), Hockenheim, Mannheim, Rastatt (ohne Handelslehranstalt Rastatt), Schwetzingen, Weinheim und Wiesloch.

Nr. 232Anweisungen/Versetzungen

Herr Dekan Michael Knaus, Hechingen, wurde zum 1. Oktober 2022 als Pfarradministrator zur Vertretung in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen, Dekanat Zollern, angewiesen.
Der Leiter der Spanischen Katholischen Mission Mannheim-Weinheim, Herr Tibor Szeles, Bammental, wurde zum 1. Oktober 2022 zusätzlich als Priesterlicher Mitarbeiter in die Citypastoral in Mannheim, Dekanat Mannheim, angewiesen.
Herr Vikar Sassouvi Elikplim Lossou, Hinterzarten, wurde zum 1. Oktober 2022 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Beim Titisee, Dekanat Neustadt, angewiesen.
Herr Pfarrer Bernhard Pawelzik, Wiesloch, wurde zum 7. Oktober 2022 zusätzlich als Pfarradministrator zur Vertretung in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Letzenberg, Dekanat Wiesloch, angewiesen
Herr Kooperator Steffen Kolb, Boxberg, wurde zum 15. Oktober 2022 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bad Säckingen-Murg, Dekanat Waldshut, angewiesen.
Herr Kooperator Hans-Joachim Greulich, Teningen-Heimbach, wird zum 1. Dezember 2022 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Burladingen-Jungingen und Hechingen St. Luzius, Dekanat Zollern, angewiesen.
Herr Vikar Pater Mateusz Jaszczyk MSF, Bisingen, wird zum 1. Dezember 2022 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Boxberg-Ahorn, Dekanat Tauberbischofsheim, angewiesen.
Herr Kooperator Pater Erwin Wieczorek MSF, Bisingen, wird zum 1. Dezember 2022 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Külsheim-Bronnbach, mit dem Schwerpunkt Kloster Bronnbach, Dekanat Tauberbischofsheim, angewiesen.
Herr Kooperator Professor Pater Dr. Cheriyan Menacherry CMI, Bad Vilbel, wird zum 6. Dezember 2022 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen, Dekanat Zollern, angewiesen.

Nr. 233Beurlaubung

Herr Kooperator Josef Brauchle, Ihringen, wird mit Wirkung vom 1. Februar 2023 von seiner Aufgabe als Kooperator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Breisach-Merdingen, Dekanat Breisach-Neuenburg, für die Dauer der Probationszeit zur Wiederaufnahme in die Gesellschaft des Göttlichen Heilands (Salvatorianer), beurlaubt.

Nr. 234Entpflichtungen

Herr Diakon Bernhard Kohl, Mannheim, wird zum 31. Dezember 2022 von seiner Aufgabe als hauptberuflicher Ständiger Diakon in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mannheim Maria Magdalena, Dekanat Mannheim, entpflichtet.
Herr Diakon Erwin Pollmann, Karlsruhe, wird zum 31. Dezember 2022 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe Allerheiligen, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.
Herr Diakon Reiner Roos, Elztal, wird zum 31. August 2023 von seiner Aufgabe als hauptberuflicher Ständiger Diakon in den Pfarreien der Seelsorgeinheit Elztal-Limbach-Fahrenbach, Dekanat Mosbach-Buchen, entpflichtet.
Herr Diakon Peter Höfner, Bühl, wird zum 31. Oktober 2023 von seiner Aufgabe als hauptberuflicher Ständiger Diakon in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Ettlingen Stadt, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.

Nr. 235Zurruhesetzungen

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Hermann Konrad, Werbach, auf die Pfarreien Werbach St. Martin, Werbach-Gamburg St. Martin, Werbach-Wenkheim St. Maria und Werbach-Werbachhausen St. Laurentius der Seelsorgeeinheit Großrinderfeld-Werbach, Dekanat Tauberbischofsheim zum 31. August 2023 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. September 2023 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Herrn Pfarrer Geistlicher Rat Werner Kohler, Freiburg, zum 1. September 2023 entsprochen und ihn zum 31. August 2023 von seiner Aufgabe als Seelsorger für Seelsorgende und als Diözesanbeauftragter/Koordinator der Seelsorge für Seelsorgende entpflichtet.
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 22 - 15. November 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich