Erzbistum Freiburg
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Verband der Diözesen Deutschlands

Nr. 239VDD und VG Musikedition
unterzeichnen Anschlussvereinbarung zu Online-Gottesdiensten

Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) unterhält mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Musikedition seit Jahren einen Gesamtvertrag, der den kirchlichen Berechtigten das Fotokopieren von Noten und Liedtexten für den Gottesdienst und gottesdienstähnliche Veranstaltungen erlaubt. Der Gesamtvertrag wird vom VDD bezahlt, so dass die Berechtigten weder die sonst fällige Zahlung noch eine Meldung der kopierten Werke an die VG Musikedition leisten müssen. Damit trägt der Gesamtvertrag zu einer erheblichen Entbürokratisierung der Pfarreien bei und verschafft zudem Rechtssicherheit.
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie vereinbarte der VDD mit der VG Musikedition im April 2020 zusätzlich im Rahmen einer Sondervereinbarung, dass Lieder und Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen oder zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten und sonstigen liturgischen Feiern öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Diesem Interesse soll auch in Zukunft Rechnung getragen werden.
Noch vor dem Ablauf dieser Sondervereinbarung zum 31. Dezember 2025 unterzeichneten der VDD und die VG Musikedition nun eine Anschlussvereinbarung, welche bis zum 31. Dezember 2027 Gültigkeit hat. Die Gemeinden der römisch-katholischen Kirche in Deutschland haben daher weiterhin die Möglichkeit, Lieder und Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen öffentlich zugänglich zu machen (einzublenden).
Bei Rückfragen steht Ihnen das Justitiariat des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg (justitiariat@ordinariat-freiburg.de) gerne zur Verfügung.

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 240Aufruf der deutschen Bischöfe
zum Diaspora-Sonntag 2025

Liebe Geschwister im Glauben,
„Er gibt dem Müden Kraft, dem Kraftlosen verleiht er große Stärke“ (Jesaja 40,29). Diese wunderbare Verheißung des Propheten Jesaja erinnert uns daran, dass Gott die Quelle unseres Lebens ist. Aus dieser Quelle können wir besonders in den müden und schwachen Momenten unseres Lebens schöpfen. Auch in unserer so zerrissenen Welt schenkt der Glaube an Gott uns Halt und Orientierung – ganz persönlich und ebenso in der Gemeinschaft.
Die diesjährige Diaspora-Aktion des Bonifatiuswerkes der deutschen Katholiken greift diesen hoffnungsvollen Zuspruch auf. Unter dem Leitwort „Stärke, was dich trägt.“ ermutigt die Aktion dazu, sich immer wieder neu der tragenden Fundamente des eigenen Lebens zu vergewissern und diese bewusst zu stärken. Denn äußere Kraft braucht innere Stärke!
Tragendes zu stärken ist auch für das Bonifatiuswerk eine wichtige Aufgabe. Das Hilfswerk unterstützt Christinnen und Christen, die ihren katholischen Glauben in einer extremen Minderheitensituation in Nordeuropa, im Baltikum sowie in den katholischen Diaspora-Regionen Nord- und Ostdeutschlands leben. Es stärkt ehrenamtliches und hauptberufliches Engagement in der Kirche, hilft bei Gemeindebauten und der Anschaffung von Fahrzeugen und fördert die Kinder- und Jugendhilfe vor Ort.
Liebe Schwestern und Brüder, wir bitten Sie zum Diaspora-Sonntag am 16. November herzlich um Ihr Gebet und um eine großzügige Spende. Mit Ihrer Hilfe kann das Bonifatiuswerk jährlich über 1.200 Projekte fördern und so stärken, was die Menschen trägt.
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der vorstehende Aufruf zum Diaspora-Sonntag wurde von der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung 2025 verabschiedet. Er soll am Sonntag, dem 9. November 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen oder den Gemeinden in einer anderen geeigneten Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Diaspora-Sonntag, dem 16. November 2025, ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt und ohne Abzüge weiterzuleiten.
Hinweise zur Durchführung:
Am einmal jährlich stattfindenden „Diaspora-Sonntag“, dem dritten Sonntag im November, sammeln die Katholiken in den Gottesdiensten im Rahmen einer bundesweiten Kollekte für die Belange katholischer Christen, die in einer extremen Minderheitensituation ihren Glauben leben. In diesem Jahr findet der Diaspora-Sonntag bundesweit am 16. November 2025 statt. Dabei lautet das Motto der Diaspora-Aktion „Stärke, was dich trägt.“.
Die Diaspora-Kollekte am 16. November 2025 ist die elementare Basis für dieses Wirken des Bonifatiuswerkes in der deutschen, nordeuropäischen sowie baltischen Diaspora. Dem Werk stehen keine öffentlichen Gelder zur Verfügung. Allein die solidarischen Spenden und Kollekten der katholischen Christen für das Bonifatiuswerk lassen gläubige und glaubenssuchende Menschen nicht alleine zurück.
  1. Am Samstag/Sonntag, den 8./9. November 2025, ist der Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag in allen Gottesdiensten in geeigneter Weise bekannt zu geben.
  2. Das Vorbereitungsmaterial (Plakate, Priester- bzw. Diaspora-Jahrheft, Informationsblätter, Opfertüten) wurde den Seelsorgeeinheiten und ihren Gemeinden schon vom Generalvorstand des Bonifatiuswerkes übersandt.
  3. Am Diaspora-Sonntag (Samstag/Sonntag, den 15./16. November 2025) selbst soll durch Gottesdienstgestaltung und Predigt unsere Mitverantwortung für die Kirche in der Minderheit gestärkt werden. Nützliche Hinweise zur Gestaltung des Gottesdienstes erhalten Sie von der Broschüre „Gottesdienst-Impulsheft“ sowie aus dem Diaspora-Jahrheft.
  4. Die Kollekte am Diaspora-Sonntag ist in allen Gottesdiensten zu halten, ohne durch andere Anliegen beeinträchtigt zu werden. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2024). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
  5. Samstag/Sonntag, 22./23. November 2025
    Bitte geben Sie das Kollektenergebnis bekannt und verbinden Sie dies mit einem Wort des Dankes an die ganze Gemeinde.
Weitere Informationen und Materialien finden Sie auf www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion. Bestellungen richten Sie bitte per Mail an bestellungen@bonifatiuswerk.de, telefonisch an 05251 2996-94 oder per Fax an 05251 2996-88.

Erzbischof

Nr. 241Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen
des Übergangs zu den neuen Pfarreien
(Pfarreien-Übergangsgesetz – PÜG)

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Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen
des Übergangs zu den neuen Pfarreien
(Pfarreien-Übergangsgesetz – PÜG)

Das Gesetz zur Regelung von Fragen des Übergangs zu den neuen Pfarreien (Pfarreien-Übergangsgesetz – PÜG) vom 17. Dezember 2024 (ABl. 2025, S. 3) wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 3 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
    „(4) Sofern sich die Pfarreiräte bereits vor dem 1. Januar 2026 konstituieren, wenden sie die ab dem 1. Januar 2026 geltende Rahmengeschäftsordnung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg sinngemäß an.“
  2. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
    „§ 8a
    Übergangsregelungen in anderen Rechtsmaterien der Erzdiözese Freiburg
    (1) Für das kollektive Arbeitsrecht in den Pfarreien bzw. Kirchengemeinden gelten die Vorschriften des Artikel II der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 27. Juni 2025 (ABl. S. 2555).
    (2) Hinsichtlich der Verabschiedung der Haushaltspläne in den Pfarreien bzw. Kirchengemeinden gelten die Vorschriften des Titel VII der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 2. Oktober 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 26. September 2025
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 242Änderung des Statuts des Ständigen Beraterstabs
der Erzdiözese Freiburg in Fragen des Umgangs mit
sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz-
oder hilfebedürftiger Erwachsener

Mit Zustimmung des Erzbischofs wird das Statut des Ständigen Beraterstabs der Erzdiözese Freiburg in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener vom 11. November 2024 (ABl. S. 344) wie folgt geändert:
  1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „sowie“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
  2. In § 3 wird nach dem Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
    „(6) Die Mitglieder sowie die Ständigen Gäste des Ständigen Beraterstabs sollen gemeinsam über die verschiedenen Arten von Sachverstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verfügen.“
  3. Diese Änderung tritt am 2. Oktober 2025 nach erfolgter Genehmigung durch den Erzbischof in Kraft.
Hiermit genehmige ich die vorstehende Änderung des Statuts des Ständigen Beraterstabs der Erzdiözese Freiburg in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener.
Freiburg im Breisgau, den 26. September 2025
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 243Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg über den Vorbereitungsdienst und die Kirchliche Prüfung für das Lehramt an Grundschulen

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Für die Ausbildung von Lehrkräften, die gemäß § 97 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 6), zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen eingesetzt werden können, wird in Anlehnung an die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule (Grundschullehramtsprüfungsordnung – GPO) vom 3. November 2014 folgende Ordnung erlassen:
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Ziel der Ausbildung

( 1 ) Im Vorbereitungsdienst werden die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass angesichts der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Religionslehrerin oder Religionslehrer an Grundschulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Berücksichtigt werden dabei insbesondere die interkulturelle Kompetenz, die Medienkompetenz und -erziehung, die Prävention, die Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie der Umgang mit berufsethischen Fragestellungen und Gendersensibilität. Die Entwicklung der Berufsfähigkeit, der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit sind die wesentlichen Ziele der Ausbildung.
( 2 ) Die unterrichtspraktische Ausbildung und die Fähigkeit, das eigene Handeln zu reflektieren, stehen im Mittelpunkt der Arbeit am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, der Beratung und der Beurteilung der kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter während der Ausbildung an der Schule.
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Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

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§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
  1. die persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllt,
  2. an einer Katholischen Hochschule ein akkreditiertes Bachelorstudium im Fach Religionspädagogik oder ein vom Erzbischöflichen Ordinariat als gleichartig und gleichwertig anerkanntes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat,
  3. nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte berufliche Tätigkeit besitzt oder als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,
  4. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat,
  5. die Voraussetzungen zur Erteilung der Missio canonica (kirchliche Beauftragung) erfüllt.
( 2 ) Wurde die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Prüfung oder der gleichgestellte Hochschulabschluss ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, kann das Erzbischöfliche Ordinariat in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden.
( 3 ) Die Überprüfung erfolgt durch eine Kommission, die aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats für den Vorsitz und aus einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Seminars für das Fach Katholische Religionslehre besteht. Die Überprüfung dauert etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Elemente. Die Organisation und Durchführung der Überprüfung erfolgen durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 4 ) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnet sie bzw. er das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.
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§ 3
Bewerbung

( 1 ) Die Bewerbung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst ist spätestens am 31. Mai beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen.
( 2 ) Beizufügen sind
  1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,
  2. ein aktuelles Foto,
  3. das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
  4. eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
  5. der Antrag auf Unterrichtserlaubnis für die Zeit des Vorbereitungsdienstes mit den kirchlich geforderten Unterlagen,
  6. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die standesamtliche Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
  7. eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,
  8. die Selbstauskunftserklärung gemäß § 15 der Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv),
  9. ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis, welches einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz beinhaltet und
  10. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 4.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
( 4 ) Bei der Entscheidung über die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst muss ein erweitertes Führungszeugnis (vgl. § 30a Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein darf. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde unter Vorlage der schriftlichen Aufforderung des Erzbischöflichen Ordinariats zu beantragen. Ebenso muss der Verhaltenskodex durch Unterzeichnung der „Erklärung zum grenzachtenden Umgang“ gemäß den §§ 13 und 14 der Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv) anerkannt werden.
( 5 ) Das ärztliche Zeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Hierüber entscheidet für den Bereich der Ausbildung das Erzbischöfliche Ordinariat nach Beratung mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung das kirchliche Prüfungsamt.
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§ 4
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

( 1 ) Über die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach einem Bewerbungsgespräch unter Würdigung der Bewerbungsunterlagen.
( 2 ) Die Zulassung wird für das Ausbildungsfach Katholische Religionslehre ausgesprochen. Ausschließlich für dieses Unterrichtsfach werden die kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im kirchlichen Vorbereitungsdienst ausgebildet. Sie erhalten für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eine Unterrichtserlaubnis.
( 3 ) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Zuweisung der kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zum Seminar und an die Schule, an der die Ausbildung erfolgt, stellt das Erzbischöfliche Ordinariat Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden her.
( 4 ) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wieder eingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt.
( 5 ) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der kirchliche Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Erzbischöflichen Ordinariat bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird.
( 6 ) Die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Anstellung im kirchlichen bzw. öffentlichen Schuldienst.
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§ 5
Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Seminare und öffentliche sowie mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private Grundschulen und Gemeinschaftsschulen, die die Primarstufe umfassen. Die kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter haben am Seminar Gaststatus.
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§ 6
Ausbildungsleitung

Für die Ausbildung ist das Erzbischöfliche Ordinariat verantwortlich. Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Direktorin oder der Direktor des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte. Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ordnung handelt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats. In entscheidenden Fragen ist das Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat herzustellen.
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§ 7
Ausbildungsverhältnis

( 1 ) Die zum kirchlichen Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein kirchliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen. Sie sind in der Zeit des Vorbereitungsdienstes kirchliche Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Als solche werden sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg im Gaststatus einem Seminar und mindestens einer Schule als Ausbildungsschule zugewiesen. Erfolgt die Ausbildung an mehr als einer Schule, legt das Erzbischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde und dem Seminar eine Schule als Stammschule fest.
( 2 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Kirchliche Prüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
( 3 ) Das Ausbildungsverhältnis endet ebenfalls,
  1. wenn die kirchliche Lehramtsanwärterin oder der kirchliche Lehramtsanwärter sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass sie oder er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
  2. wenn die Frist des § 24 Absatz 2 überschritten ist,
  3. wenn der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Beendigung nicht verloren. Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung. Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegen,
  4. wenn die Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,
  5. wenn nach Feststellung der Schule oder des Staatlichen Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
  6. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
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§ 8
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Die Leiterin oder der Leiter der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats sind Dienstvorgesetzte, die Leiterin oder der Leiter des Seminars sind Vorgesetzte der kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Ausbildungsschulen, denen die kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zugewiesen sind, die Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Ausbildungsschulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung im Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat.
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§ 9
Pflichten

Die kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Seminars und der Schule sowie an der Kirchlichen Prüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.
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Abschnitt 3 – Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

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§ 10
Dauer des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Elternzeit nach den gesetzlichen Regelungen werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 3 und 4 entsprechend und mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Februar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2, durch Entlassung oder durch Kündigung durch die kirchliche Lehramtsanwärterin oder den kirchlichen Lehramtsanwärter.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann auf Antrag im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten.
( 4 ) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom Erzbischöflichen Ordinariat einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat, das die Verlängerung der kirchlichen Lehramtsanwärterin oder dem kirchlichen Lehramtsanwärter mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Erzbischöflichen Ordinariat in der Regel spätestens bis 15. Dezember.
( 5 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Seminar den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Erzbischöfliche Ordinariat zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.
( 6 ) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt. Auf § 84 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird hingewiesen.
( 7 ) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlaubt werden.
( 8 ) Ist die Kirchliche Prüfung ungeachtet von § 18 Absatz 4 erstmalig nicht bestanden, kann das Erzbischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit dem Seminar den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt.
( 9 ) Ist die unterrichtspraktische Prüfung nach § 20 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als „mangelhaft“ (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 23 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden. Ist auch die unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt.
( 10 ) Absatz 9 gilt nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.
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§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Er beginnt in der Regel mit einer Einführung, die auf den Inhalten und Erfahrungen des Studiums aufbaut. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.
( 2 ) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter nehmen als Gäste an den regulären Ausbildungsveranstaltungen am Seminar und an der Schule, der sie zugewiesen sind, teil.
( 3 ) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.
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§ 12
Ausbildung am Seminar

( 1 ) Die Ausbildung am Seminar umfasst Veranstaltungen
  1. in Pädagogik,
  2. in Didaktik und Methodik des Ausbildungsfaches Katholische Religionslehre,
  3. in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie
  4. im Themenfeld „Kooperation und Inklusion“ und „Schuleingangsstufe“.
Projektorientiertes und fächerverbindendes Arbeiten sowie der Umgang mit digitalen Medien sind integrative Inhalte der Seminarveranstaltungen.
( 2 ) Die für die kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zuständigen Seminarlehrkräfte besuchen sie im Unterricht, beraten sie und geben ihnen Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Sie erhalten von ihren Seminarlehrkräften im ersten Ausbildungsabschnitt in der Regel einen und im zweiten Ausbildungsabschnitt zwei Unterrichtsbesuche. Die kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter fertigen vor den Unterrichtsbesuchen schriftliche Unterrichtsentwürfe an.
( 3 ) Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst; eine Kopie davon wird der kirchlichen Lehramtsanwärterin oder dem kirchlichen Lehramtsanwärter ausgehändigt.
( 4 ) Im Vorbereitungsdienst findet mindestens ein verbindliches Ausbildungsgespräch statt, das die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Mentorin oder der Mentor und eine Seminarlehrkraft gemeinsam gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes mit der kirchlichen Lehramtsanwärterin oder dem kirchlichen Lehramtsanwärter führt. Bei Bedarf erfolgt ein weiteres Gespräch unmittelbar vor den Prüfungen nach § 20. Nach Bestehen der in § 17 Nummer 2 bis 5 genannten Prüfungsteile kann auf Wunsch der kirchlichen Lehramtsanwärterin oder des kirchlichen Lehramtsanwärters ein Bilanzgespräch unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen, sonstiger dienstlicher Erkenntnisse, der Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen mit Blick auf die Berufseingangsphase der kirchlichen Lehramtsanwärterin oder des kirchlichen Lehramtsanwärters mit mindestens einer der in Satz 1 genannten Personen geführt werden. An diesem Gespräch nimmt bei Bedarf eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats teil.
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§ 13
Ausbildung an der Schule

( 1 ) Für die schulische Ausbildung wird die kirchliche Lehramtsanwärterin oder der kirchliche Lehramtsanwärter vom Erzbischöflichen Ordinariat einer Grundschule als Ausbildungsschule zugewiesen. Ist die schulische Ausbildung an der zugewiesenen Schule im Ausbildungsfach nicht oder in nicht ausreichendem Maße zu gewährleisten, wird die kirchliche Lehramtsanwärterin oder der kirchliche Lehramtsanwärter einer weiteren Schule zugewiesen. Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Seminar und ggf. mit dem Erzbischöflichen Ordinariat die Ausbildung an der Schule. Ihr obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Die kirchliche Lehramtsanwärterin oder der kirchliche Lehramtsanwärter erhält von der jeweiligen Schulleitung auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu ihrem oder seinem Leistungsstand.
( 2 ) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat eine Mentorin oder einen Mentor. Diese oder dieser koordiniert in Abstimmung mit der Schulleitung die Ausbildung und weist die kirchliche Lehramtsanwärterin oder den kirchlichen Lehramtsanwärter auch anderen begleitenden Lehrkräften für das Ausbildungsfach zu. Insbesondere Schulleitung und Mentorin oder Mentor sind Ansprechpersonen der kirchlichen Lehramtsanwärterin oder des kirchlichen Lehramtsanwärters. Sie beraten und besuchen sie oder ihn im Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentorinnen und Mentoren und begleitende Lehrkräfte lassen sie oder ihn in ihrem Unterricht hospitieren. Die Mentorin oder der Mentor steht in Kontakt mit den Seminarlehrkräften. Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, die kirchliche Lehramtsanwärterin oder den kirchlichen Lehramtsanwärter mindestens einmal im Unterricht zu besuchen.
( 3 ) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitieren und unterrichten die kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter wöchentlich bis zu zwölf Unterrichtsstunden in der Schule; sie unterrichten zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags der begleitenden Lehrkräfte (begleiteter Ausbildungsunterricht). Sie nehmen an Veranstaltungen der Schule und außerschulischen Veranstaltungen teil und lernen die schulischen Gremien kennen. Neben dem katholischen Religionsunterricht ist die Hospitation auch in anderen Fächern möglich.
( 4 ) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden acht bis zehn, bei Schwerbehinderung in der Regel sechs bis acht Wochenstunden selbstständig und begleitet unterrichtet.
( 5 ) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der kirchlichen Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter und beteiligen hierbei ihre Mentorinnen und Mentoren und Seminarlehrkräfte. Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. Die Beurteilung wird unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat als Prüfungsamt und dem Seminar zugeleitet. Beurteilt werden vorrangig die Kompetenzbereiche Unterrichten, Erziehen und Schule mitgestalten. Das Engagement, schulkundliche Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten sind zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.
( 6 ) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der kirchlichen Lehramtsanwärterin oder des kirchlichen Lehramtsanwärters oder das dienstliche Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 22. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit im Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note „ausreichend“ (4,0) nicht erteilt werden. Ist die kirchliche Lehramtsanwärterin bzw. der kirchliche Lehramtsanwärter an mehreren Schulen eingesetzt, erstellt die Schulleitung der Stammschule die schriftliche Beurteilung im Einvernehmen mit den Schulleitungen der weiteren Schulen.
( 7 ) Nach Übergabe des Zeugnisses nach § 27 Absatz 1 wird die Beurteilung auf Antrag ausgehändigt.
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Abschnitt 4 – Kirchliche Prüfung

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§ 14
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat (Kirchliches Prüfungsamt). Das Kirchliche Prüfungsamt ist zuständig für die nach dieser Ordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit nichts anderes festgelegt ist.
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§ 15
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse

( 1 ) Zu Prüferinnen und Prüfern können Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Ordnung abzunehmen.
( 2 ) Das Kirchliche Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für Prüfungen nach § 17 Nummer 4 und 5, soweit geboten unter vorbereitender Mitwirkung des Seminars. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person.
( 3 ) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, kann selbst prüfen und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften. Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
( 4 ) Mitglieder des Landeslehrerprüfungsamtes sind im Einvernehmen mit dem Kirchlichen Prüfungsamt bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Seminarlehrkräfte. Bei dienstlichem Interesse kann das Kirchliche Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
( 5 ) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin oder dem Mentor sowie gegenüber der Schulleitung.
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§ 16
Niederschriften

Über die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 bis 5 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen
  1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  2. Name der kirchlichen Lehramtsanwärterin oder des kirchlichen Lehramtsanwärters,
  3. Tag, Ort und Teil der Prüfung,
  4. Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
  5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe,
  6. besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Kirchlichen Prüfungsamt zugeleitet.
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§ 17
Art und Umfang der Prüfung

Die Kirchliche Prüfung umfasst
  1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6),
  2. die Schulrechtsprüfung (§ 18),
  3. das pädagogische Kolloquium (§ 19),
  4. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 20),
  5. das fachdidaktische Kolloquium (§ 21).
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§ 18
Schulrechtsprüfung

( 1 ) Die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet, auch im Falle des § 10 Absatz 4, am Ende des ersten Ausbildungshalbjahrs oder zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres statt. Sie soll von konkreten Erfahrungen der schulischen Praxis ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 20 Minuten.
( 2 ) Die kirchliche Lehramtsanwärterin bzw. der kirchliche Lehramtsanwärter nimmt an der Schulrechtsprüfung am Seminar teil.
( 3 ) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 22 bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 23 Absatz 2 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.
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§ 19
Pädagogisches Kolloquium

( 1 ) Das pädagogische Kolloquium ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten. Die kirchliche Lehramtsanwärterin oder der kirchliche Lehramtsanwärter soll zeigen, dass sie bzw. er Situationen aus pädagogischen Handlungsfeldern verstehen, analysieren, bewerten sowie die eigene pädagogische Praxis damit verknüpfen kann.
( 2 ) Den Vorsitz führt, wer am Seminar in Pädagogik ausbildet, zweite prüfende Person ist die eigene Ausbilderin oder der eigene Ausbilder in Pädagogik. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem Kolloquium auf Wunsch die Note.
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§ 20
Beurteilung der Unterrichtspraxis

( 1 ) Beurteilt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Ausbildungsfach Katholische Religionslehre, insbesondere in den Bereichen Unterrichtsplanung und -reflexion, Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen. Hierzu werden die kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in ihrem Unterricht besucht. Der Unterrichtsbesuch dauert mindestens 45 Minuten. Für die unterrichtspraktische Prüfung fertigen die kirchlichen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter einen schriftlichen Unterrichtsentwurf an. Der Umgang mit heterogenen Lernvoraussetzungen und individualisiertem Lernen ist dabei stets zu behandeln. Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 kann die eigene Seminarlehrkraft sein. Im Anschluss an den Unterricht kann die kirchliche Lehramtsanwärterin oder der kirchliche Lehramtsanwärter zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unmittelbar anschließend wird nach § 22 bewertet. Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt.
( 2 ) Die Mentorinnen und Mentoren, die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie den Unterricht der kirchlichen Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter besucht und beraten haben, dürfen nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 15 bestellt werden.
( 3 ) Das Kirchliche Prüfungsamt bestimmt Zeiträume, in denen die Prüfung nach Absatz 1 stattfindet und orientiert sich dabei an der Planung des Landeslehrerprüfungsamts. Die kirchliche Lehramtsanwärterin oder der kirchliche Lehramtsanwärter leitet dem Prüfungsausschuss für diesen Zeitraum den eigenen Stundenplan und den verbindlichen Themenverteilungsplan zu, der die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Die Prüferin oder der Prüfer legt im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan Thema, Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Kirchliche Prüfungsamt und die Schule. Diese Festlegungen werden der kirchlichen Lehramtsanwärterin oder dem kirchlichen Lehramtsanwärter am sechsten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. Zuvor wird über diesen Termin striktes Stillschweigen bewahrt.
( 4 ) Für die unterrichtspraktische Prüfung ist ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Ausschussmitglied und eines für die Akte der kirchlichen Lehramtsanwärterin bzw. des kirchlichen Lehramtsanwärters der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu übergeben. Der Entwurf soll ohne Materialien zehn Seiten nicht überschreiten. Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.
( 5 ) Dem Unterrichtsentwurf ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass dieser selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium möglichst im PDF-Format. Unzulässig sind insbesondere Hilfen Dritter.
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§ 21
Fachdidaktisches Kolloquium

( 1 ) Das fachdidaktische Kolloquium findet in der Regel im Anschluss an die unterrichtspraktische Prüfung statt, wird von denselben Prüferinnen und Prüfern abgenommen und dauert etwa 30 Minuten. Es soll vom gesehenen Unterricht ausgehen, sich jedoch mindestens zur Hälfte mit über diesen hinausgehenden Fragen befassen. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem fachdidaktischen Kolloquium auf Wunsch die Note der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 20 sowie die Note des fachdidaktischen Kolloquiums und gegebenenfalls auf Verlangen zugleich die tragenden Gründe der Bewertung.
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§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut
(1)
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut
(2)
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
(5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
ungenügend
(6)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen
( 2 ) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut
(1,5)
gut bis befriedigend
(2,5)
befriedigend bis ausreichend
(3,5)
ausreichend bis mangelhaft
(4,5)
mangelhaft bis ungenügend
(5,5)
( 3 ) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
( 4 ) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3.
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§ 23
Gesamtnote

( 1 ) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:
  1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) vierfach
  2. die Schulrechtsprüfung (§ 18) einfach
  3. das Pädagogische Kolloquium (§ 19) dreifach
  4. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 20) achtfach
  5. das fachdidaktische Kolloquium (§ 21) vierfach
( 2 ) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 20 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:
Ein errechneter Durchschnitt von
1,00
bis
1,24
ergibt die Note
„sehr gut“,
1,25
bis
1,74
ergibt die Note
„sehr gut bis gut“,
1,75
bis
2,24
ergibt die Note
„gut“,
2,25
bis
2,74
ergibt die Note
„gut bis befriedigend“,
2,75
bis
3,24
ergibt die Note
„befriedigend“,
3,25
bis
3,74
ergibt die Note
„befriedigend bis ausreichend“,
3,75
bis
4,00
ergibt die Note
„ausreichend“,
4,01
bis
4,74
ergibt die Note
„ausreichend bis mangelhaft“,
4,75
bis
5,24
ergibt die Note
„mangelhaft“,
5,25
bis
5,74
ergibt die Note
„mangelhaft bis ungenügend“,
5,75
bis
6,00
ergibt die Note
„ungenügend“.
( 3 ) Ein nach Absatz 1 und 2 errechneter Durchschnitt von
1,00
bis
1,49
ergibt die Gesamtnote
„mit Auszeichnung bestanden“,
1,50
bis
2,49
ergibt die Gesamtnote
„gut bestanden“,
2,50
bis
3,49
ergibt die Gesamtnote
„befriedigend bestanden“,
3,50
bis
4,00
ergibt die Gesamtnote
„bestanden“.
( 4 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
( 5 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt. Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung der Prüfungsleistungen mitgeteilt.
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§ 24
Fernbleiben von der Prüfung

( 1 ) Wer ohne Genehmigung des Kirchlichen Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, erhält in der Prüfung oder den betreffenden Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“ (6,0).
( 2 ) Genehmigt das Kirchliche Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt und unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Kirchliche Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
( 3 ) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt der kirchlichen Lehramtsanwärterin oder dem kirchlichen Lehramtsanwärter. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
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§ 25
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

( 1 ) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 20 Absatz 5 abgibt, gegen den setzt das Kirchliche Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder die Note „ungenügend“ (6,0) fest oder verfügt den Ausschluss von der Prüfung. In diesem Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
( 2 ) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Kirchliche Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.
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§ 26
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind, können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 25 als nicht bestanden, müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.
( 2 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist, muss die unterrichtspraktische Prüfung (§ 20) wiederholt werden. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
( 3 ) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als nach Absatz 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt.
( 4 ) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.
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§ 27
Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis

( 1 ) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Lehrbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre an Grundschulen. Die kirchliche Lehramtsanwärterin oder der kirchliche Lehramtsanwärter erhält hierüber ein Zeugnis.
( 2 ) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 22 und die Gesamtnote nach § 23.
( 3 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
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Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen

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§ 28
Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 26. September 2025
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 244Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Erzdiözese Freiburg über den Vorbereitungsdienst und die
Kirchliche Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen

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Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Erzdiözese Freiburg über den Vorbereitungsdienst und die
Kirchliche Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg über den Vorbereitungsdienst und die Kirchliche Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 15. Oktober 2024 (ABl. S. 294) wird wie folgt geändert:
§ 13a wird gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Oktober 2025 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 26. September 2025
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 245Anwendungserlass zum Einsatz
pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in Religionsunterricht und Schulpastoral

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Präambel

Der Religionsunterricht ermöglicht Schülerinnen und Schülern die Erfahrung und Begegnung mit dem gelebten Glauben. Voraussetzung hierfür sind in ihrer Konfession beheimatete Lehrkräfte. Für viele Kinder ist der Religionsunterricht ein Ort der Erstbegegnung mit der Botschaft des christlichen Glaubens. Er bietet somit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen einen eigenen Wirklichkeitszugang an, „der durch keinen anderen Modus der Welterfahrung ersetzt werden kann“.
Die Perspektive des Glaubens anbieten. Der Religionsunterricht in der Grundschule (Die deutschen Bischöfe 111), Bonn 2023, S. 5 f.
1
Der Religionsunterricht erschließt die „religiös geprägte, von vielen als säkular wahrgenommene Alltagskultur“
Ebd. S. 6.
2
(Sieben-Tage-Woche, Feiertage, Kirchengebäude, Gestaltung der sozialen Räume usw.) sowie die religiöse Wirklichkeit, die hinter den Fragen nach Woher, Wohin und Wozu steht.
Die Erzdiözese Freiburg fördert deshalb nach Kräften den konfessionellen Religionsunterricht und sieht diesen als grundsätzlich zum Aufgabenspektrum von pastoralen Berufen dazugehörend an.
Mit Hilfe von Priestern, hauptberuflichen Diakonen, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten und Religionslehrkräften im kirchlichen Dienst soll der staatliche Auftrag des Religionsunterrichts unterstützt werden und flächendeckend erfolgen.
Um den Einsatz möglichst flexibel nach pastoralem Bedarf und charismenorientiert zu gestalten, erfolgt der Einsatz pastoraler Kräfte in der Schule entsprechend einer sogenannten „Pool-Lösung“. Somit kann die Verpflichtung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Religionsunterricht zu erteilen, in Zukunft flexibler gehandhabt werden.
Das Team der hauptberuflich in der Pastoral Tätigen der Pfarrei hat einen bestimmten Stundenanteil Religionsunterricht zu erbringen, der von der Anzahl der Stellen derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig ist, die für den Religionsunterricht ausgebildet und einsetzbar sind.
So wird es möglich, dass beispielsweise eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter verstärkt im Religionsunterricht eingesetzt wird, eine andere Kollegin oder ein anderer Kollege des Pastoralteams dagegen ohne Einsatz in der Schule bleibt.
Eine besondere Stärkung der schulpastoralen Arbeit soll dadurch erfolgen, dass pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Religionsunterricht erteilen, sich verstärkt in der Schulpastoral engagieren können. Dieses Engagement ist Teil des schulischen Einsatzes. Voraussetzung für den Einsatz in der Schulpastoral ist die Erteilung von Religionsunterricht an derselben Schule.
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I. Grundlagen der Pool-Lösung

  1. Für jede pastorale Mitarbeiterin bzw. jeden pastoralen Mitarbeiter, die bzw. der gemäß den folgenden Regelungen im Religionsunterricht eingesetzt werden kann, wird als Rechengröße bei einer Vollzeitstelle ein Schulanteil von fünf Wochenstunden in einem Gesamtpool der Pfarrei angesetzt.
  2. Der Gesamtpool der Pfarrei umfasst die Summe aller Stunden des rechnerischen Schulanteils der pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Pfarrei, die grundsätzlich für den Religionsunterricht zur Verfügung stehen.
  3. Innerhalb des Pools sollen bei gegebenem Bedarf nach Absprache mit den Verantwortlichen bis zu 20 Prozent für die Schulpastoral eingesetzt werden. Der schulpastorale Bedarf wird durch die Schuldekanin bzw. den Schuldekan mit der Schulleitung geklärt. Im Bereich der beruflichen Schulen und der allgemeinbildenden Gymnasien erfolgt dies durch die entsprechenden Referatsleitungen der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat. Schulpastoral kann nur im Einvernehmen mit der Schulleitung angeboten werden. Wenn bereits schulpastorale Angebote an der Schule bestehen, kann mit der Schulleitung und den Anbietenden über eine eventuelle Ausweitung beraten werden.
  4. Befreiungen von der Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht sind über die für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu beantragen.
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II. Konkrete Planung

  1. Das Erzbischöfliche Ordinariat bestimmt den Umfang des zu planenden Schuleinsatzes (Pool) auf der Grundlage des eingesetzten Personals.
  2. Dieser wird an den Pfarrer und die Schuldekanin bzw. den Schuldekan übermittelt.
  3. Die Referatsleitungen Allgemeinbildende Gymnasien und Berufliche Schulen der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat informieren die Schuldekanin bzw. den Schuldekan über Bedarfe in ihren Schularten.
  4. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan informiert die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pfarrei, welche im Religionsunterricht einsetzbar sind, über die benötigten Deputatsstunden.
  5. Das Seelsorgeteam überlegt möglichst jährlich gemeinsam, wie der Gesamtanteil eingebracht werden kann. Insbesondere geht es darum,
    a.
    Präsenz am pastoralen Ort Schule zu zeigen,
    b.
    den Bedarf zu decken,
    c.
    Charismen und Stärken möglichst gerecht zu werden,
    d.
    die Bedürfnisse Schwerbehinderter und Teilzeitkräfte angemessen zu berücksichtigen,
    e.
    den Einsatz an der jeweiligen schulischen Ausbildung zu orientieren,
    f.
    Kleinstdeputate durch Einsatz an mehreren Schulen möglichst zu vermeiden,
    g.
    der geographischen Situation gerecht zu werden.
  6. Vorjahresplanungen können übernommen werden. Änderungswünsche für das Folgeschuljahr sind bis Ende Januar bei den für den Religionsunterricht Verantwortlichen anzumelden.
  7. Die Pool-Lösung ermöglicht die Übernahme eines erhöhten Deputats im Religionsunterricht, das jedoch unterhalb von 50 Prozent des individuellen Beschäftigungsumfangs liegen muss. Hierzu kann ein zusätzlicher schulpastoraler Anteil übernommen werden.
  8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit 50 Prozent oder mehr ihres Beschäftigungsumfangs im Religionsunterricht tätig sein wollen, stellen einen entsprechenden Antrag an das Erzbischöfliche Ordinariat. Im Falle einer Genehmigung bedarf es für die über 50 Prozent des Beschäftigungsumfangs hinausgehenden Deputatsstunden eines gesonderten zusätzlichen Vertrags als Religionslehrerin bzw. als Religionslehrer. Das gesamte Unterrichtsdeputat wird hierbei in den Pool einberechnet.
  9. Schulpastorale Angebote bzw. Deputatsstunden werden inhaltlich mit der Schuldekanin oder dem Schuldekan bzw. mit dem zuständigen Fachreferat im Erzbischöflichen Ordinariat abgesprochen.
  10. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan gleicht den Bedarf mit den Teamüberlegungen ab und legt den konkreten Einsatz fest.
  11. Erfolgt keine Einigung im Team, orientiert sich der schulische Einsatz an der in diesem Anwendungserlass dargelegten Rechengröße. Schuldekaninnen und Schuldekane weisen den Beschäftigten die entsprechende Stundenzahl und die Einsatzschulen zu. Im Bereich der beruflichen Schulen und der allgemeinbildenden Gymnasien wird der Einsatz durch die für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat veranlasst.
  12. Die folgende Auflistung gibt einen Überblick, wer in welchem Umfang im Pool der Pfarrei für den Einsatz im Religionsunterricht einberechnet wird:
    Pfarrer
    kein Ansatz
    Leitende Referentin bzw. Leitender Referent
    kein Ansatz
    Stellvertretender Pfarrer
    3 Wstd.
    Gemeindereferentin bzw. -referent (volle Stelle)
    5 Wstd.
    Hauptberuflicher Diakon (volle Stelle)
    5 Wstd.
    Kooperator (volle Stelle)
    5 Wstd.
    Pastoralreferentin bzw. -referent (volle Stelle)
    5 Wstd.
    Vikar (mit abgeschlossener RU-Einführung)
    5 Wstd.
    Entsprechend werden Teilzeitstellen berechnet, wobei fünf Deputatswochenstunden je nach Schulart einem Anteil von etwa 18 Prozent bis 20 Prozent einer Vollzeitstelle entsprechen:
    z. B.
    Gemeindereferentin
    (80 Prozent)
    4 Wstd.
    Kooperator etc.
    (40 Prozent)
    2 Wstd.
    Pastoralreferentin
    (50 Prozent)
    2,5 Wstd.
  13. Besonderheiten zur Berechnung des Gesamtpools einer Pfarrei:
    Mitarbeitende im pastoralen Dienst
    a.
    mit einem Stellenanteil bis zu 30 Prozent in der Pfarrei,
    b.
    mit Sonderaufgaben, die einen Anteil über 70 Prozent des individuellen Beschäftigungsumfangs umfassen (z. B. Klinikseelsorge, Gefängnisseelsorge),
    c.
    welche durch das Erzbischöfliche Ordinariat von der Verpflichtung, Religionsunterricht zu erteilen, befreit sind,
    d.
    die vor dem 31. August 2026 das 62. Lebensjahr vollendet und in den letzten zehn Jahren nicht unterrichtet haben,
    e.
    welche die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben,
    f.
    denen das Erteilen von Religionsunterricht vom Erzbischöflichen Ordinariat untersagt wurde,
    werden nicht einberechnet.
  14. Auch Personen, die nicht in den Pool eingerechnet werden, können Religionsunterricht erteilen, soweit ihnen das Erteilen von Religionsunterricht vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht untersagt ist und sie die Voraussetzungen hierfür erbringen.
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III. Inkrafttreten

Dieser Anwendungserlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 26. September 2025
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 246Kollektenplan 2026

Im Kalenderjahr 2026 sind folgende Kollekten abzuhalten:
6. Januar
K01
Afrika-Kollekte für die Katechetenausbildung in Afrika
22. März
K02
MISEREOR-Kollekte einschließlich Fastenopfer der Kinder
29. März
K03
Kollekte für das Heilige Land
12. April bzw. am Tag
der Erstkommunion
K04
Diasporaopfer der Erstkommunionkinder
10. Mai
K06
Kollekte für den Katholikentag
24. Mai
K07
RENOVABIS-Kollekte
5. Juli
K08
Kollekte für den Heiligen Vater (Peterspfennig)
13. September
K09
Welttag der sozialen Kommunikationsmittel
27. September
K10
Große Caritaskollekte
25. Oktober
K11
Sonntag der Weltmission, MISSIO-Kollekte
2. November
K12
Kollekte für die Priesterausbildung in Osteuropa
15. November
K13
Diaspora-Kollekte
24./25. Dezember
K14
ADVENIAT-Kollekte
In der Weihnachtszeit
K15
Weltmissionstag der Kinder
Zwischen Weihnachten
und Epiphanie
-----
Sternsinger-Aktion
Am Tag der Firmung
K16
Diasporaopfer der Firmlinge
Wir bitten bei der Überweisung von Kollekten Folgendes zu beachten:
Die Kollektenmittel sind spätestens sechs Wochen nach Abhaltung der Kollekte an die Erzdiözese Freiburg, Kollektenkasse, IBAN: DE95 6005 0101 7404 0408 41, BIC: SOLADEST600 (Landesbank Baden-Württemberg), zu überweisen.
Der Ertrag von jeder Kollekte ist getrennt zu überweisen!
Im Verwendungszweck des Überweisungsauftrages ist die im Kollektenplan eingefügte Kennnummer für die Kollektenart, die Bezeichnung der Kollekte sowie die jeweilige Kennnummer der Kirchengemeinde (vgl. ABl. 2012, S. 411 f. und Schreiben an die Kirchengemeinden vom 13. Dezember 2012) aufzunehmen. Um Verwechslungen zu vermeiden, darf die Jahreszahl nicht mit angegeben werden. Für weitere Mitteilungen ist der Verwendungszweck des Überweisungsauftrages nicht geeignet.
Der Ertrag der Sternsinger-Aktion (Dreikönigssingen) ist unmittelbar an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, IBAN: DE95 3706 0193 0000 0010 31, BIC: GENODED1PAX (PAX-Bank), abzuliefern.
Die Kollekten Misereor, Renovabis, Missio, Diaspora, Adveniat, das Diasporaopfer der Erstkommunikanten und der Gefirmten sind ungekürzt weiterzuleiten. Dasselbe gilt für die Große Caritaskollekte, soweit die Pfarreien nicht im Bereich eines Stadt-Caritasverbandes liegen. Für diese Pfarreien gelten ggf. Sonderregelungen.
Die Kollekten am Sonntag schließen jeweils die Vorabendmessen ein. Die angeordneten Kollekten haben ihren Ort bei der Gabenbereitung in der Eucharistiefeier. Wenn am Sonntag anstelle der Eucharistiefeier eine Wort-Gottes-Feier stattfindet, ist die Kollekte vor der Segensbitte durchzuführen.
Die Kollekten für Misereor, Renovabis, Missio, Diaspora, Adveniat und Caritas sind als einzige Kollekte abzuhalten. Bei den übrigen Kollekten ist grundsätzlich eine Türkollekte zulässig, wenn ein dringender und unaufschiebbarer örtlicher Anlass vorliegt.
Die Kollektenerträge der Klosterkirchen, sofern sie nicht Pfarrkirchen sind, von Anstaltskirchen, Kapellen, Katholischen Hochschulgemeinden und Seelsorgestellen für Katholiken anderer Muttersprachen sind über die entsprechende Kirchengemeinde abzuwickeln.
Die Kollektenergebnisse sind im Kassenbuch nachzuweisen. Der Kollektenplan gilt als Anlage zum Kassenbuch.
Die Kollekten sind rechtzeitig anzukündigen und den Gläubigen zu empfehlen.
Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen verweisen wir auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 (ABl. 2014, S. 248 ff.).
Rückfragen sind zu richten an:
Erzbischöfliches Ordinariat, Hauptabteilung 8 - Finanzen, Postfach, 79095 Freiburg, Telefon: 0761 2188-283, Fax: 0761 2188-76283, E-Mail: kollektenkasse@ordinariat-freiburg.de.
Diesem Amtsblatt ist als Beilage der Kollektenplan 2026 beigefügt. Er kann auch im Downloadbereich unter:
http://www.ebfr.de/html/content/downloadbereich1216.html abgerufen werden.

Nr. 247Kollekte in den Allerseelengottesdiensten am
2. November 2025 (Renovabis-Priesterausbildung)

Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient der Unterstützung der Priesterausbildung (Diözesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Für den Wiederaufbau und die Stärkung der Kirche in den betroffenen Ländern ist die Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des Kommunismus weiterhin sehr wichtig.
Es zeigt sich dort deutlich, wie zentral die Begleitung der Menschen und die Seelsorge durch Priester ist, in Zeiten des Krieges in der Ukraine, der Konflikte um Armenien und den Kosovo, der politischen Verhältnisse in Russland und Belarus sowie angesichts von sozialer Not und der Diaspora-Situation in vielen Renovabis-Partnerländern im Osten Europas.
Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis weitergeleitet. Wir bitten um ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen. Ein Plakat wird von Renovabis direkt verschickt.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2024). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Nähere Auskünfte erteilt RENOVABIS, Kardinal-Döpfner-Haus, Domberg 27, 85354 Freising, Telefon: 08161 5309-53, E-Mail: info@renovabis.de, www.renovabis.de.

Nr. 248Beauftragung unabhängiger Ansprechpersonen
für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs

Zum 1. Mai 2025 hat Erzbischof Stephan Burger gemäß der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (OsM Intervention)“ erneut Ansprechpersonen für den Umgang mit Verdachtsfällen sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte im kirchlichen Dienst berufen. Diese stehen betroffenen Personen sowie Hinweisgebenden vertraulich und unabhängig zur Verfügung.
Die Ansprechpersonen verfügen über jeweilige Zuständigkeitsbereiche im Gebiet der Erzdiözese Freiburg.
Zuständigkeitsbereich Mitte (Postleitzahl-Bereich 77)
sowie Neubewertungsanträge für alle bis zum 30. April 2025 bei der UKA gestellten Anträge:
Dr. iur. Martin Brandenstein
(Diplom-Psychologe, selbständiger psychologisch-forensischer Gutachter)
Telefon: +49 176 246 049 11
E-Mail: mbrandenstein@kriminalprognose.com
Sybille Kuthe (Rechtsanwältin)
Telefon: +49 761 703 980
E-Mail: beauftragte@musella-collegen.de
Zuständigkeitsbereich Süd (Postleitzahl-Bereiche 72, 78 bis 79 und 88):
Claudia Meng (Rechtsanwältin)
Telefon: +49 163 340 85 39
E-Mail: meng@rechtsanwaelte-mm.de
Zuständigkeitsbereich Nord (Postleitzahl-Bereiche 68, 69, 74 bis 76 und 97):
Daniel Schuler (Rechtsanwalt)
Telefon: +49 761 401 08 25
E-Mail: beauftragter@bauschundpartner.de

Nr. 249Vollversammlung des Diözesanrates
der Katholikinnen und Katholiken

Die Vollversammlung des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken findet von Freitag, 14. November 2025 (ab 15:30 Uhr) bis Samstag, 15. November 2025 (12:30 Uhr) im Stadthotel Freiburg (Kolpinghotels & Resorts) Karlstraße 7, 79104 Freiburg statt.
Für die Öffentlichkeit ist eine Verfolgung der Veranstaltung im YouTube Livestream am Freitag möglich. Der Link wird auf der Homepage des Diözesanrates veröffentlicht werden.
Vorschlag zur Tagesordnung
  1. Regularien
    1.1
    Feststellung der Beschlussfähigkeit
    1.2
    Genehmigung des Protokolls vom 14./15. März 2025
    1.3
    Genehmigung der Tagesordnung
  2. Berichte aus Vorstand, Ausschüssen, ZdK und Vertretungsaufgaben
  3. Ergebnisse Pfarreiratswahl
  4. Macht Kritisch Weltkirche – Vorstellung der Arbeitsergebnisse des Ausschusses Weltkirche und Partnerschaft
  5. Rückblick/Evaluation/Ausblick zur Arbeit des Diözesanrates
  6. Anträge
  7. Termine
  8. Verschiedenes

Nr. 250Änderung der Satzung
des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft,
Diözesanverband Freiburg e.V.
mit Sitz in Freiburg

Der Diözesantag des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, Diözesanverband Freiburg e.V. hat im Juli 2022 eine Änderung der Satzung beschlossen. Auf Antrag vom 20. August 2025 und gemäß § 29 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 12. Juli 2022 am 5. September 2025, Az.: J - 53.57#9[3]2025/77032, genehmigt.

Nr. 251Änderung der Satzung
des Diözesanverbandes Katholische Landjugendbewegung
in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg

Die Diözesanversammlung des Diözesanverbandes Katholische Landjugendbewegung in der Erzdiözese Freiburg hat im März 2025 eine Änderung der Satzung beschlossen. Auf Antrag vom 13. Mai 2025, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 4. September 2025, und gemäß § 16 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 22. März 2025 am 9. September 2025, Az.: J - 53.78#1[6]2025/77524, genehmigt.

Nr. 252Änderung der Satzung
der Katholischen Landbewegung in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg

Die Diözesanversammlung der Katholischen Landbewegung in der Erzdiözese Freiburg hat im März 2025 eine Änderung der Satzung beschlossen. Auf Antrag vom 30. Juli 2025, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 12. August 2025, und gemäß § 14 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 29. März 2025 am 5. September 2025, Az.: J - 53.73#1[5]2025/65994, genehmigt.

Nr. 253Änderung der Satzung
des kirchlichen Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. Villingen
mit Sitz in Villingen-Schwenningen

Die Mitgliederversammlung des kirchlichen Vereins Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Villingen hat im Juni 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 30. August 2025 und gemäß § 18 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 5. Juni 2025 am 5. September 2025, Az.: J - 91.20/skf-vis#1[3]2025/63819, genehmigt.

Nr. 254Änderung der Satzung
des Vereins „Verein der Kongregation
von St. Anna Phirangipuram/Indien e.V.“
mit Sitz in Leimen-Gauangelloch

Die Mitgliederversammlung des Vereins „Verein der Kongregation von St. Anna Phirangipuram/Indien e.V.“ hat im Juli 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 25. Juli 2025 und gemäß § 10 Absatz 5 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 21. Juli 2025 am 25. August 2025, Az.: Schm-90.70/o-leig#1[1]2025/71163, genehmigt.

Nr. 255Einführung für neue pastorale Begleitpersonen
von Kindertageseinrichtungen am 5. November 2025

Gerne laden wir zur digitalen Einführungsveranstaltung für neue pastorale Begleitpersonen für Kindertageseinrichtungen aus den Seelsorgeteams ein.
Wann?Mittwoch, den 5. November 2025 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Inhalte:
  • Profil und Aufgaben pastoraler Begleitpersonen von Kindertageseinrichtungen
  • Kindertageseinrichtung als pastoraler Ort
  • Grundlagendokumente und Standards religiöser Bildung in Kindertageseinrichtungen
  • Unterstützungsangebote und Materialien
  • Austausch über bisherige Erfahrungen
Referentinnen aus dem Referat Kindertageseinrichtungen und frühkindliche Bildung, Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg:
  • Barbara Remmlinger, Leiterin des Referats
  • Eva-Maria Ertl, Referentin pastorales Profil Kindertageseinrichtungen
  • Regina Köhler, Referentin pastorale Begleitung Kindertageseinrichtungen
Die Einführung findet über Webex statt. Die Zugangsdaten erhalten Sie einen Tag vor der Veranstaltung zugesendet.
Mit diesem Angebot tragen wir den Genehmigungsrichtlinien für katholische Kindertageseinrichtungen (vgl. ABl. 2019, S. 161) Rechnung, die festlegen, dass für die Genehmigung neuer Gruppen und Einrichtungen eine pastorale Begleitperson aus dem Seelsorgeteam benannt sein soll, welche auch an der Fachkonferenz pastorale Begleitung Kindertageseinrichtungen für pastorale Begleitpersonen teilnimmt.

Nr. 256Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen
und Gottesdienstteilnehmer am 9. November 2025

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. bis 27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag im November (9. November 2025) statt.
Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Heiligen Messen (einschließlich Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2025 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen.

Nr. 257Warnung

Die Österreichische Ordenskonferenz bittet darum, folgende Warnung weiterzugeben:
Herr Hygord Amedee hat sich bereits mehrfach als Priester aus Haiti sowie Angehöriger der Ordensgemeinschaft Amis du Christ ausgegeben. Er tritt unter dem Vorwand auf, Spenden für ein Waisenhaus in Haiti zu sammeln. Herr Amedee ist nachweislich kein Priester und verwendet diese Identität in betrügerischer Absicht. Die von ihm vorgelegten Dokumente sind gefälscht. Es ist nicht auszuschließen, dass Herr Amedee seine Aktivitäten auch in anderen Bistümern fortführt. Von jeglicher Zusammenarbeit mit ihm wird dringend abgeraten.

Nr. 258Druckschriften und Broschüren
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 245
Dikasterium zur Förderung der Einheit der Christen
„Der Bischof von Rom“
Primat und Synodalität in den ökumenischen Dialogen und in den Antworten auf die
Enzyklika Ut unum sint
Ein Studiendokument
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/verlautbarungen-apostolischen-stuhls/der-bischof-rom-primat-synodalitaet-oekumenischen-dialogen-antworten-enzyklika-ut-unum-sint-ein-studiendokument.html
heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 259Ausschreibung von Stellen für Kooperatoren
(Priester der Erzdiözese Freiburg)

Priester der Erzdiözese Freiburg, die das Pfarrexamen abgelegt haben, können sich formlos über das Referat Priester der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal – auf die folgenden Stellen für Kooperatoren bewerben.
Vor Abgabe der Bewerbung haben die Interessenten Gespräche zu führen mit dem designierten Pfarrer der Pfarrei NEU sowie mit dem zuständigen Dekan. Die designierten Pfarrer und zuständigen Dekane haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Stellenbesetzung per E-Mail an bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de abzugeben oder sich unter der Rufnummer 0761 2188-409 telefonisch mit Diakon Bernhard Eiermann, dem Leiter des Referats Priester, in Verbindung zu setzen.
Die Stellenvergabe erfolgt befristet für zunächst acht Jahre, eine einmalige Verlängerung danach um weitere sechs Jahre kann sich anschließen.
Pfarrei NEU Buchen St. Oswald,
Dienstsitz noch offen

baldmöglichst
Pfarrei NEU Mosbach-Neckarelz St. Maria,
Dienstsitz Eberbach

baldmöglichst
Pfarrei NEU Sigmaringen Herz Jesu,
Dienstsitz Sigmaringen

baldmöglichst
Pfarrei NEU Bad Krozingen St. Alban,
Dienstsitz Bad Krozingen

ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Emmendingen St. Johannes,
Dienstsitz Elzach

ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Hechingen St. Jakobus,
Dienstsitz noch offen

ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Lörrach St. Bonifatius,
Dienstsitz Weil am Rhein

ab 1. Januar 2026
Dekanat NEU Südwest: Seelsorger für Seelsorgende (50 %) mit Auftrag
als Kooperator in einer der Pfarreien NEU in diesem Dekanat (50 %
)
ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Bad Krozingen St. Alban,
Dienstsitz Neuenburg a. Rh.

ab 1. Mai 2026
Bewerbungsschluss: 21. November 2025

Nr. 260Ausschreibung von Stellen für Kooperatoren
(Priester der Weltkirche)

Priester aus anderen (Erz-)Diözesen und Priester aus Ordensgemeinschaften, die von ihrem Heimatbischof oder ihren Ordensoberen für einen längeren Zeitraum für den Dienst in der Erzdiözese Freiburg bestimmt sind und die Berufseinführung für Priester der Weltkirche abgeschlossen haben und seit mindestens fünf Jahren in der Erzdiözese Freiburg tätig sind, können sich formlos über das Referat Priester der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal – auf die folgenden Stellen für Kooperatoren bewerben.
Vor Abgabe der Bewerbung haben die Interessenten Gespräche zu führen mit dem designierten Pfarrer der Pfarrei NEU sowie mit dem zuständigen Dekan. Die designierten Pfarrer und zuständigen Dekane haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Stellenbesetzung per E-Mail an bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de abzugeben oder sich unter der Rufnummer 0761 2188-409 telefonisch mit Diakon Bernhard Eiermann, dem Leiter des Referats Priester, in Verbindung zu setzen.
Die Stellenvergabe erfolgt befristet für zunächst acht Jahre, eine einmalige Verlängerung danach um weitere sechs Jahre kann sich anschließen.
Pfarrei NEU Freiburg Unsere Liebe Frau,
Dienstsitz noch offen

baldmöglichst
Pfarrei NEU Hinterzarten Mariä Himmelfahrt,
Dienstsitz Friedenweiler

ab 1. November 2025
Pfarrei NEU Bad Krozingen St. Alban,
Dienstsitz St. Trudpert

ab 1. Januar 2026
Pfarrei NEU Oberkirch St. Cyriak,
Dienstsitz Re
nchen
ab 1. Juni 2026
Bewerbungsschluss: 21. November 2025

Nr. 261Personalveränderungen
Kurienkonferenz

Mit dem Eintritt in den Ruhestand zum 30. Juni 2025 sind Herr Ordinariatsrat Wolfgang Müller, Leiter der Hauptabteilung 6 des Erzbischöflichen Ordinariates, sowie Herr Ordinariatsrat Linus Becherer, Leiter der Hauptabteilung 9 des Erzbischöflichen Ordinariates, aus der Kurienkonferenz ausgeschieden.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Juli 2025 Frau Barbara Winter-Riesterer zu Leiterin der neu geschaffenen Stabsstelle Kirchenentwicklung und Strategie sowie zur Ordinariatsrätin und zum Mitglied der Kurienkonferenz ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Juli 2025 Herrn Dr. Sebastian Bock zum Leiter der Hauptabteilung 9 des Erzbischöflichen Ordinariates sowie zum Ordinariatsrat und zum Mitglied der Kurienkonferenz ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 16. September 2025 Frau Dana Mebus, Vorsitzende Stiftungsvorständin und Erzbischöfliche Leitende Verwaltungsdirektorin, zur Ordinariatsrätin und zum Mitglied der Kurienkonferenz ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 16. September 2025 Herrn Dr. Michael Hertl, Pressesprecher und Leiter der Stabsstelle Medienkommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, zum Ordinariatsrat und zum Mitglied der Kurienkonferenz ernannt.
Die Kurienkonferenz zählt damit aktuell 19 Mitglieder. Darunter sind acht Mitglieder kraft Amtes (Herr Erzbischof und die Mitglieder des Domkapitels). Elf weitere Mitglieder, hiervon fünf Frauen und sechs Männer, wurden durch den Herrn Erzbischof als Ordinariatsrätinnen und Ordinariatsräte in das Gremium berufen.

Nr. 262Ernennungen/Bestellungen

Herr Dekan Geistlicher Rat Johannes Balbach, Buchen, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in solidum mit Herrn Pfarrer Stephan Sailer und zum moderator curae pastoralis in den Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Weinheim St. Marien, Dekanat Heidelberg-Weinheim, bestellt.
Herr Pfarrer Joachim Giesler, Lörrach, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Grenzach-Wyhlen und Rheinfelden, Dekanat Wiesental, bestellt.
Herr Pfarrer Michael Gartner, Limbach, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Mosbach-Elz-Neckar und Neckartal-Hoher Odenwald Edith Stein bestellt.
Herr Dekan Michael Knaus, Hechingen, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Singen, Oberer Hegau und Tengen Bernhard von Baden, Dekanat Hegau, bestellt.
Herr Pfarrer Geistlicher Rat Lukas Wehrle, Ehrenkirchen-Kirchhofen, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in solidum mit Herrn Dekan Geistlicher Rat Gerhard Disch in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bad Krozingen-Hartheim sowie zusätzlich zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Breisach-Merdingen, Dekanat Breisach-Neuenburg, bestellt.
Herr Pfarrer Dr. Marius Fletschinger, Karlsruhe, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Heidelberg, Dekanat Heidelberg-Weinheim, bestellt.
Herr Pfarrer Thomas Mitzkus, Konstanz, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in solidum mit Herrn Dekan Ehrendomkapitular Josef Fischer und moderator curae pastoralis in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Villingen, Dekanat Schwarzwald-Baar, bestellt.
Herr Pfarrer Andreas Brüstle, Rheinfelden, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in solidum mit Herrn Pfarrer Herbert Rochlitz und moderator curae pastoralis in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Emmendingen-Teningen sowie zum Pfarradministrator der Pfarreien in den Seelsorgeeinheiten An der Glotter, Am Litzelberg, Herbolzheim-Rheinhausen und Nördlicher Kaiserstuhl, Dekanat Endingen-Waldkirch, bestellt.
Herr Dekan Ehrendomkapitular Josef Fischer, Villingen-Schwenningen, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator der Pfarreien in den Seelsorgeeinheiten An der Eschach und Zwischen Brigach und Kirnach, Dekanat Schwarzwald-Baar, bestellt.
Herr Dekan Geistlicher Rat Gerhard Disch, Bad Krozingen, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator der Pfarreien in der Seelsorgeeinheit March-Gottenheim, Dekanat Breisach-Neuenburg, bestellt.
Herr Pfarrer Geistlicher Rat Michael Lienhard, Haslach i. K., wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator in solidum mit Herrn Pfarrer Bonaventura Gerner in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Zell a. H. sowie zum Pfarradministrator der Pfarreien in den Seelsorgeeinheiten An Wolf und Kinzig, Kloster Wittichen und Oberes Wolftal, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, bestellt.
Herr Pfarrer Frank Prestel, Bad Schönborn-Mingolsheim, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Graben-Neudorf-Linkenheim, Dekanat Bruchsal, bestellt.
Herr Dekan Geistlicher Rat Dr. Stefan Meisert, Rheinhausen, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in solidum mit Herrn Dekan Geistlicher Rat Matthias Bürkle und moderator curae pastoralis in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Offenburg St. Ursula sowie zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Schutterwald-Hohberg-Neuried, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, bestellt.
Herr Dekan Markus Miles, Karlsruhe, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe Südwest, Dekanat Karlsruhe, bestellt.
Herr Dekan Michael Teipel, Konstanz, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Konstanz St. Georg-Maria Hilf, Konstanz-Petershausen und Wollmatingen-Allensbach, Dekanat Konstanz, bestellt.
Herr Pfarrer Fabian M. Schneider, Bonndorf, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zusätzlich zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Donaueschingen, Auf der Baar und Bad Dürrheim, Dekanat Schwarzwald-Baar, bestellt.
Herr Pfarrer Steffen Schölch, Linkenheim-Hochstetten, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in solidum mit Herrn Pfarrer Georg Lichtenberger und moderator curae pastoralis in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Pforzheim, Dekanat Pforzheim, bestellt.
Herr Pfarrer Hannes Rümmele, Wolfach, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Mittlerer Hochrhein St. Verena, Bonndorf-Wutach und Eggingen-Stühlingen Hl. Kreuz, Dekanat Waldshut, bestellt.
Herr Pfarrer Frederik Reith, Niedereschach, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Buchen, Adelsheim-Osterburken-Seckach und Mudau, Dekanat Odenwald-Tauber, bestellt.
Herr Dekan Geistlicher Rat Dr. Johannes Mette, Lahr, wird zum 21. Oktober 2025 befristet bis 31. Dezember 2025 zum Pfarradministrator in solidum mit Herrn Pfarrer Dr. Benedikt Ritzler in der Pfarrei Bruchsal St. Vinzenz sowie zum Pfarradministrator der Pfarreien in der Seelsorgeeinheit Forst-Ubstadt-Weiher, Dekanat Bruchsal, bestellt.

Nr. 263Anweisungen/Versetzungen

Herr Kooperator Pater Thomas Wieczorek OSPPE, Todtmoos, wurde zum 1. September 2025 als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Todtmoos-Bernau, Dekanat Waldshut, angewiesen.
Herr Vikar Gia-Hoa Thomas Nguyen, Villingen, wurde zum 11. September 2025 als Vikar in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Mosbach-Neckarelz St. Maria, Dekanat Mosbach-Buchen, angewiesen.
Herr Vikar Lukas Nagel, Sinzheim, wurde zum 11. September 2025 als Vikar in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Rastatt St. Alexander, Dekanat Rastatt, angewiesen.
Herr Vikar Simon Gleichauf, Meßkirch, wurde zum 11. September 2025 als Vikar in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Tauberbischofsheim St. Martin und Lioba, Dekanat Tauberbischofsheim, angewiesen.
Herr Dr. habil. Matthias Huber, Freiburg, wird zum 1. Oktober 2025 befristet bis 30. September 2027 als priesterlicher Mitarbeiter in die Pfarreien des künftigen Dekanates Südwest, angewiesen.
Herr Pfarrer Stefan Märkl, Lauda-Königshofen, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Zell a. H. St. Symphorian, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, angewiesen.
Herr Pfarrer Daniel Kunz, Mannheim, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Karlsruhe St. Stephan, Dekanat Karlsruhe, angewiesen.
Herr Pfarrer Dominik Feigenbutz, Brigachtal, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Konstanz Hl. Dreifaltigkeit, Dekanat Konstanz, angewiesen.
Herr Pfarrer Karlheinz Kläger, March, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Offenburg Hl. Kreuz, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, angewiesen.
Herr Kooperator Klaus Käfer, Hechingen, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Singen Herz Jesu, Dekanat Hegau, angewiesen.
Herr Kooperator Marcus Maria Gut, Konstanz, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Villingen Unsere Liebe Frau, Dekanat Schwarzwald-Baar, angewiesen.
Herr Pfarrer Holger Cerff, Singen, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Hechingen St. Jakobus, Dekanat Zollern, angewiesen.
Herr Pfarradministrator Julian Donner, Ubstadt-Weiher, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Waldshut-Tiengen Mariä Himmelfahrt, Dekanat Waldshut, angewiesen.
Herr Pfarrer Werner Bauer, Breisach, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Oberkirch St. Cyriak sowie als Spiritual der Kongregation der Franziskanerinnen Erlenbad, Dekanat Acher-Renchtal, angewiesen.
Herr Kooperator Pater Mateusz Jaszczyk MSF, Boxberg, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Lauda St. Jakobus, Dekanat Tauberbischofsheim, angewiesen.
Herr Pfarrer Matthias Schneider, Meersburg, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Singen Herz Jesu, Dekanat Hegau, angewiesen.
Herr Pfarrer Norbert Nutsugan, Hüfingen, wird zum 1. Oktober 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Markdorf St. Nikolaus, Dekanat Linzgau, angewiesen.
Herr Dr. Christoph Wandler, Freiburg, wird zum 1. November 2025 als Kooperator in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Karlsruhe St. Stephan, Dekanat Karlsruhe, angewiesen.
Herr Dekan Johannes Brandt, Heidelberg, wird zum 1. Dezember 2025 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Seelsorgeeinheiten der neuen Pfarrei Mannheim St. Sebastian, Dekanat Mannheim, angewiesen.
Herr Pfarrer Michael Fischer, Bad Dürrheim, wird zum 1. Januar 2026 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die neue Pfarrei Singen Herz Jesu im Dekanat Bodensee-Hohenzollern, angewiesen.

Nr. 264Entpflichtungen

Herr Kooperator Pater Markus Johannes Straubhaar CRVC, Ottersweier, wurde mit Ablauf des 31. August 2025 von seinen Aufgaben als Kooperator in der Wallfahrtsseelsorge an der Wallfahrtskirche Maria Linden der Seelsorgeeinheit Ottersweier Maria Linden, Dekanat Baden-Baden, entpflichtet.
Herr Kooperator Pater Leon Rawalski OFMConv, Walldürn, wurde mit Ablauf des 31. August 2025 von seinen Aufgaben als Kooperator in der Seelsorgeeinheit Walldürn, Dekanat Mosbach-Buchen, entpflichtet.
Herr Kooperator Professor Pater Dr. Cheriyan Menacherry CMI, Bisingen, wurde mit Ablauf des 15. September 2025 von seinen Aufgaben als Kooperator in der Seelsorgeeinheit Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen, Dekanat Zollern, entpflichtet.

Nr. 265Zurruhesetzungen

Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Pavo Ivkić, Eberbach, auf die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Neckartal-Hoher Odenwald Edith Stein, Dekanat Mosbach-Buchen, mit Ablauf des 31. August 2025 angenommen und seiner Bitte um einstweilige Zurruhesetzung zum 1. September 2025 entsprochen.
Der Herr Erzbischof hat den Verzicht von Herrn Pfarrer Josef Maurer, Neuenburg, auf die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Markgräflerland und Schliengen, Dekanat Breisach-Neuenburg, mit Ablauf des 30. April 2026 angenommen und seiner Bitte um Zurruhesetzung zum 1. Mai 2026 entsprochen.

Nr. 266Im Herrn verschieden

2. September 2025:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Rudolf Schatz, † in Allensbach-Hegne
21. September 2025:
Pfarrer i. R. Franz Leppert, † in Schopfheim
25. September 2025:
Pfarrer i. R. Josef Mohr, † in Heidelberg-Ziegelhausen
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 12 - 1. Oktober 2025
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 12 Ausgaben jährlich zzgl. Sonderdrucke