Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Ordnung für die religionspädagogische Ausbildung und Prüfung der Priesterkandidaten in der Erzdiözese Freiburg
vom 28. Mai 2026
ABl. 2026, S. 283
###Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Ziele der religionspädagogischen Ausbildung
(
1
)
Die religionspädagogische Ausbildung im Rahmen des Studiums und der Berufseinführung ist Teil eines umfassenden Lernkonzeptes, das auch pastoraltheologische, pastoralpraktische, spirituelle und methodisch-didaktische Elemente enthält.
(
2
)
Die Ausbildung qualifiziert für die Erteilung von Religionsunterricht in der Primar- und Sekundarstufe I.
(
3
)
1 In der religionspädagogischen Ausbildung werden bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne erschlossen, so dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Faches Katholische Religionslehre in den verschiedenen Schularten erfüllt werden kann. 2 Bereits vorhandene abgeschlossene religionspädagogische Ausbildungen können anerkannt werden.
(
4
)
Mit erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung erwerben die Priesterkandidaten die Unterrichtsbefähigung im Fach Katholische Religionslehre für Primar- und Sekundarstufe I.
(
5
)
In der religionspädagogischen Ausbildung finden die gegenseitige Ergänzung von pastoralem und religionspädagogischem Handeln, der Transfer religionspädagogischer Kompetenz auf pastorale Handlungsfelder, die Fokussierung auf die spirituelle Dimension des Religionsunterrichts und die Erschließung von Möglichkeiten außerschulischen Lernens besondere Beachtung.
#§ 2
Inhalte der religionspädagogischen Ausbildung
Im Rahmen der religionspädagogischen Ausbildung müssen folgende Inhalte erschlossen und reflektiert werden:
- die Bildungspläne der Primar- und Sekundarstufe I,
- die Stellung des Faches und die zentralen religionspädagogischen Aufgabenstellungen der jeweiligen Schularten,
- didaktisch-methodische Möglichkeiten der Planung, Durchführung und Auswertung von Religionsunterricht,
- die altersgemäße Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schulen,
- Leistungsbeurteilung und Notengebung,
- die besondere Rolle der pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schule unter Berücksichtigung der Zusammenhänge von Schule und pastoralem Einsatzort sowie
- die Möglichkeiten von Schulpastoral.
§ 3
Zuständigkeiten
1 Für die Gesamtausbildung der Priesterkandidaten trägt das Erzbischöfliche Priesterseminar Collegium Borromaeum die Verantwortung. 2 Für die religionspädagogische Ausbildung und deren Prüfungen ist die für die Bildung zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat inhaltlich und organisatorisch verantwortlich.
#§ 4
Ausbildungsleitung
(
1
)
1 Die religionspädagogische Ausbildung wird von der Dozentin bzw. vom Dozenten für Religionspädagogik geleitet. 2 Sie bzw. er ist für die didaktische Gestaltung und Durchführung der Ausbildung verantwortlich. 3 Sie bzw. er arbeitet in enger Abstimmung mit der Leitung des Priesterseminars. 4 In Absprache mit dem Regens des Priesterseminars wird sie bzw. er von der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ernannt. 5 Bei dieser liegt auch die Dienst- und Fachaufsicht über die Dozentin bzw. den Dozenten.
(
2
)
Für die schulartspezifischen fachdidaktischen Ausbildungseinheiten können weitere Personen mit Aufgaben der religionspädagogischen Ausbildung betraut werden.
#Abschnitt 2 – Umfang und Struktur der Ausbildung
#§ 5
Umfang der religionspädagogischen Ausbildung
(
1
)
1 Während des Praxissemesters im Rahmen des Studiums machen die Priesterkandidaten erste Erfahrungen im Bereich des Schulunterrichts. 2 Nach einer Hospitationsphase erteilen sie in der Primar- und der Sekundarstufe I unter Anleitung einer Mentorin bzw. eines Mentors Religionsunterricht. 3 Dieser Praxiseinsatz soll jeweils durch einen beratenden Unterrichtsbesuch der bzw. des Schulbeauftragten abgeschlossen werden.
(
2
)
Während der Berufseinführung dauert die religionspädagogische Ausbildung bis zum Beginn des Presbyteratskurses.
#§ 6
Struktur der religionspädagogischen Ausbildung
(
1
)
1 Die Ausbildung umfasst religionspädagogische Ausbildungsveranstaltungen, unterrichtspraktische Ausbildungselemente einschließlich Prüfungslehrproben und Unterrichtsberatung. 2 Die Präsenz der Priesterkandidaten im Religionsunterricht wird durch verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen und die Vorbereitung auf die Weihen unterbrochen.
(
2
)
1 Die religionspädagogische Ausbildung an den beiden Schularten Primar- und Sekundarstufe I geschieht parallel, wobei auf eine Schulart in der Zeit vor der Diakonenweihe und auf die andere Schulart nach der Diakonenweihe ein besonderer Schwerpunkt gelegt werden soll. 2 In den Klassenstufen 1 und 2 soll nach Möglichkeit nicht unterrichtet werden.
(
3
)
Vor der schulpraktischen Ausbildung findet eine religionspädagogische Ausbildungsveranstaltung statt.
#§ 7
Ausbildung an der Schule
(
1
)
Nach Festlegung der pastoralen Ausbildungsstelle durch das Priesterseminar werden die Priesterkandidaten von der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat für die Ausbildung den Ausbildungsschulen zugewiesen.
(
2
)
Das Erzbischöfliche Ordinariat bestellt für die Priesterkandidaten Mentorinnen bzw. Mentoren.
(
3
)
1 Die Priesterkandidaten sind mit insgesamt sechs bis acht Wochenstunden im Religionsunterricht eingesetzt. 2 Nach anfänglicher Hospitation übernehmen sie zunehmend selbständig die Planung und Durchführung des Religionsunterrichts. 3 Im Zeitraum nach der Diakonenweihe unterrichten die Priesterkandidaten kontinuierlich selbständig mindestens zwei Stunden im Deputat der Mentorinnen bzw. Mentoren. 4 Selbständiger Unterricht bedeutet in diesem Zusammenhang selbständige Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts einschließlich der Mitwirkung bei der Feststellung der Schülerleistung.
(
4
)
1 Die Mentorinnen bzw. Mentoren koordinieren in Abstimmung mit dem Erzbischöflichen Ordinariat die Ausbildung. 2 Sie beraten und begleiten den Unterricht und stehen in Kontakt mit den Schulbeauftragten.
(
5
)
Im diesem Zeitraum finden in der Regel zwei beratende Unterrichtsbesuche durch die Schulbeauftragten statt.
#§ 8
Religionspädagogische Ausbildungsveranstaltungen
(
1
)
Während des Praxissemesters finden religionspädagogische Seminarveranstaltungen im Umfang von fünf Tagen statt.
(
2
)
Während der Berufseinführungsphase finden religionspädagogische Seminarveranstaltungen im Umfang von in der Regel insgesamt sechs Tagen statt.
(
3
)
Die verantwortliche Dozentin bzw. der verantwortliche Dozent muss im Besitz einer missio canonica oder einer vergleichbaren bischöflichen Beauftragung sein.
#Abschnitt 3 – Prüfung
#§ 9
Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten und Vikare
Die Prüfungen dieser Ordnung sind Bestandteil der Zweiten Dienstprüfung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Alternative 2 und Nummer 4 Satz 1 Alternative 1 der Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten und Vikare in der Erzdiözese Freiburg.1#
#§ 10
Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörde für die religionspädagogische Ausbildung ist die Erzdiözese Freiburg, vertreten durch die für die Bildung zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
#§ 11
Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem zuständigen Schulbeauftragten und der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan. 2 Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds bestellt das Erzbischöfliche Ordinariat Ersatz.
#§ 12
Prüfungslehrproben
(
1
)
1 Die Priesterkandidaten legen für die Primar- und für die Sekundarstufe I jeweils eine Prüfungslehrprobe ab. 2 Die erste Prüfungslehrprobe erfolgt in der Regel vor der Diakonenweihe, die zweite Prüfungslehrprobe nach der Diakonweihe.
(
2
)
1 Das Erzbischöfliche Ordinariat bestimmt den Zeitraum, in dem die Prüfungslehrprobe stattfindet. 2 Die bzw. der Schulbeauftragte stimmen den Prüfungstag mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan und dem Prüfling ab.
(
3
)
1 Für die Prüfungslehrprobe ist ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Kommissionsmitglied und eines für die Akten vom Prüfling zu erstellen und den Prüfenden spätestens am Vortag des Unterrichtsbesuchs zu übergeben. 2 Der Entwurf soll ohne Materialien zehn Seiten nicht überschreiten. 3 Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. 4 Eine Einsichtnahme der Prüfenden in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.
(
4
)
Die Mentorinnen und Mentoren sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter dürfen nicht an der Prüfungslehrprobe teilnehmen.
#§ 13
Ablauf der Prüfungslehrprobe
(
1
)
1 Beurteilt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Ausbildungsfach Katholische Religionslehre, insbesondere im Bereich der Unterrichtsplanung und -reflexion sowie der Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen. 2 Die Prüfungsstunde dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. 3 Eine Mindestzahl von acht Schülerinnen und Schüler muss für die Durchführung der Unterrichtspraxis anwesend sein.
(
2
)
Für die Prüfungslehrprobe sind der Prüfungskommission am Vortag der Unterrichtsentwurf digital zuzusenden und am Prüfungstag drei unterschriebene Exemplare des schriftlichen Unterrichtsentwurfs zu übergeben.
(
3
)
Dem Unterrichtsentwurf ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass er selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde.
#§ 14
Mündliche Prüfung
Im Anschluss an die zweite Prüfungslehrprobe erfolgt eine mündliche Prüfung in Religionspädagogik (20 Minuten).
#§ 15
Niederschrift der Prüfungen
(
1
)
1 Über die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. 2 Die Niederschrift enthält
- die Besetzung der Prüfungskommission,
- Name des Prüflings,
- Tag, Ort und Klasse der Prüfung,
- Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
- die Prüfungsnote und die tragenden Gründe sowie
- besondere Vorkommnisse.
(
2
)
1 Die Niederschrift wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und dem Erzbischöflichen Ordinariat zugesendet. 2 Die Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden dem Priesterkandidaten mitgeteilt.
#§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut | (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut | (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend | (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
(
2
)
1 Es können folgende Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. 2 Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut | (1,5), |
gut bis befriedigend | (2,5), |
befriedigend bis ausreichend | (3,5). |
3 Weitere Zwischennoten werden nicht vergeben.
(
3
)
Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
(
4
)
1 Weichen die Bewertungen der Prüfenden voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der Bewertungen bestimmt. 2 Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt.
(
5
)
Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die Schuldekanin oder der Schuldekan auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
#§ 17
Fernbleiben von der Prüfung
(
1
)
Wer ohne Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates der Prüfung fern bleibt, erhält in der Prüfung die Note „ungenügend“ (6,0).
(
2
)
1 Genehmigt das Erzbischöfliche Ordinariat den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. 3 Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt und unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. 4 In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 5 Die Prüfungsbehörde nach § 10 bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. 6 Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(
3
)
1 Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. 2 Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. 3 Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. 4 Die Nachweispflicht obliegt dem Prüfling. 5 Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
#§ 18
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist, kann die Prüfung während des Ausbildungszeitraumes einmal wiederholt werden.
(
2
)
1 Nach Rücksprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat kann der Ausbildungszeitraum bis maximal zum Ende des 1. Halbjahres des Folgeschuljahres verlängert werden. 2 Die Prüfung ist dann gegen Ende des Verlängerungszeitraums zu wiederholen.
(
3
)
Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.
#Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen
#§ 19
Sonderfälle
Bei einem abweichenden Ausbildungsverlauf entscheidet über die Anrechnung erbrachter Vorleistungen oder die Wiederholung von Prüfungen die Prüfungsbehörde.
#§ 20
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 3. Juni 2026 in Kraft.