Erzbistum Freiburg
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Verband der Diözesen Deutschlands

Nr. 389Übertragung der Fußball-WM 2026 in den Pfarreien
(Public Viewing)

Vom 11. Juni bis zum 19. Juli 2026 findet die Fußball-Weltmeisterschaft (WM) in Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika statt. Auf Anfrage verschiedener Interessenten hat der Verband der Diözesen Deutschland Kontakt mit den betroffenen Rechtsinhabern aufgenommen, um allen Pfarreien und katholischen Einrichtungen, die anlässlich der Fußball-WM die Spiele öffentlich zeigen möchten, eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit dazu zu verschaffen.
Weitere rechtliche Hinweise und Informationen können Sie einem entsprechenden Schreiben des VDD entnehmen, welches unter folgendem Link öffentlich zugänglich ist.
Aufgrund der erhöhten rechtlichen Anforderungen an die Durchführung einer entsprechenden Veranstaltung sind die Pfarreien bzw. Kirchengemeinden angewiesen, sorgfältig zu prüfen und abzuwägen, ob eine öffentliche Aufführung der WM-Spiele vor Ort stattfinden kann. Insbesondere sind die Vorgaben zum Jugend- und Lärmschutz sowie weitere behördliche Auflagen zu beachten. Je nach Größe der Veranstaltung kann gegebenenfalls ein Sicherheits- und Brandschutzkonzept erforderlich sein. In Zweifelsfällen ist von der Durchführung einer Public-Viewing-Veranstaltung abzusehen.
Bei Rückfragen steht Ihnen das Justitiariat des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg (justitiariat@ordinariat-freiburg.de) gerne zur Verfügung.

Erzbischof

Nr. 390Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 19. März 2026

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 19. März 2026 folgenden Beschluss gefasst, der unverändert ohne etwaige Korrekturen veröffentlicht wird:
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Korrekturbeschluss AVR 2027

A.
Beschlusstext:
I.
Änderung der Überschrift und des Inhaltsverzeichnisses
  1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
    „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“
  2. Im Inhaltsverzeichnis wird „Anhang Besondere Regelungen für Praktikanten (Praktikanten)“ in „Anhang Praktikanten“ geändert.
  3. Im Inhaltsverzeichnis wird „Anhang Ärztlicher Dienst (ÄD)“ in „Anhang Ärztlicher Dienst“ geändert.
II.
Änderungen in den AVR
  1. Änderung in Abschnitt II Arbeitszeit
    a.)
    In § 17 Abs. 6 wird das Wort „Vollzeitmitarbeitern“ durch das Wort „Vollzeitmitarbeiter“ ersetzt.
  2. Änderung in Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
    a.)
    In § 28 Abs. 4 Buchstabe a) wird „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
    b.)
    In § 28 Abs. 4 Buchstabe b) werden „(§ 2 Abs. 4)“ und „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
    c.)
    In § 28 Abs. 4 Buchstabe c) werden „(§ 2 Abs. 3)“, „(§ 2 Abs. 4)“ und „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
    d.)
    In § 28 Abs. 4 Buchstabe d) werden „(§ 2 Abs. 3)“ und „§ 25“ gestrichen. Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
    e.)
    In § 28 Abs. 4 Buchstabe e) wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils „(§ 2 Abs. 5)“ gestrichen.
    f.)
    In § 29 Abs. 4 Buchstabe b) wird das Wort „Reglung“ durch das Wort „Regelung“ ersetzt.
    g.)
    In § 29 Abs. 6 wird „Satz 1“ durch „Absatz 5“ ersetzt. In der Anmerkung zu Absatz 6 wird im elften Spiegelstrich das Wort „vorbereiten“ durch das Wort „Vorbereiten“ ersetzt.
    h.)
    In § 39 Abs. 3 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
    i.)
    In § 40 Abs. 3 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
  3. Änderungen in Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    a.)
    In § 44 Abs. 1 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
    b.)
    In § 44 Abs. 6 wird die Satznummer 1 gestrichen.
    c.)
    In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „(Anhang Auszubildende)“ gestrichen.
    d.)
    In § 49 Abs. 9 wird nach dem Wort „Dienstbezüge“ der Paragrafenverweis „(§ 27)“ eingefügt.
  4. Änderung in Abschnitt V Befristung und Beendigung des Dienstverhältnisses
    a.)
    In § 54 Abs. 4 Satz 6 wird die Abkürzung „i.S.d.“ durch die Wörter „im Sinne des“ ersetzt.
  5. Änderungen Anhänge
    Nach § 59 wird die Aufzählung der Anhänge wie folgt geändert:
    „Anhang Besondere Regelungen für Praktikanten (Praktikanten)“ in „Anhang Praktikanten“ und „Anhang Ärztlicher Dienst (ÄD)“ in „Anhang Ärztlicher Dienst“
III.
Änderungen im Anhang Entgeltordnung (EGO)
  1. In Teil A Allgemeiner Teil, Abschnitt II, Ziffer 2, Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 2 wird jeweils bei den Buchstaben a und b das Punktzeichen „.“ durch das Klammerzeichen „)“ ersetzt.
  2. In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XI Ziffer 2c wird nach der Entgeltgruppe 15 die Anmerkung gestrichen.
  3. In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XI wird in Ziffer 21 das Wort „besetz“ durch das Wort „besetzt“ ersetzt.
  4. In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XXIV wird in Entgeltgruppe S10 Fallgruppe 8 wird nach der Nummerierung „c)“ die Nummerierung „b)“ durch „d)“ ersetzt.
  5. In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt XXIV wird der Satz 1 der Anmerkung 1b wie folgt neugefasst:
    „b) Mitarbeiter in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten, Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in der beruflichen Anleitung/Ausbildung oder im begleitenden sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 65,00 Euro.“
IV.
Änderungen im Anhang Tabellen
Im Anhang Tabellen wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt neu gefasst:
"Tabellen Regionalkommission BW, Bayern, Mitte, Nord, NRW
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den Entgeltgruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den S-Gruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in P-Gruppen (in Euro)
Bereitschaftsdienstentgelt (§ 17 AVR)
Bereitschaftsdienstentgelt für Mitarbeiter in Krankenhäusern (§ 17a AVR)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in Vergütungsgruppen (in Euro)
Tabellen Regionalkommission Ost
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den Entgeltgruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in den S-Gruppen (in Euro)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in P-Gruppen (in Euro)
Bereitschaftsdienstentgelt (§ 17 AVR)
Bereitschaftsdienstentgelt für Mitarbeiter in Krankenhäusern (§ 17a AVR)
Tabellenentgelt für Mitarbeiter in Vergütungsgruppen (in Euro)“
V.
Änderungen im Anhang Zusätzliche Altersversorgung
  1. Änderungen in der Versorgungsordnung A
    a.)
    In § 1a Abs. 7 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d.“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
    b.)
    In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
  2. Änderungen in der Versorgungsordnung B
    a.)
    In § 8a Abs. 2 Satz 3 wird die Abkürzung „i.S.d.“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
    b.)
    In § 9 Abs. 6 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
  3. Änderungen in der Versorgungsordnung C
    a.)
    In § 8 Abs. 6 Satz 1 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
    b.)
    In § 9 Abs. 7 Satz 2 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
VI.
Änderungen im Anhang Beihilfe
  1. Änderungen im Teil I. Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
    a.)
    In Absatz 2 werden das Kommazeichen und die Worte „ , sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt“ gestrichen.
    b.)
    In Absatz 3 werden das Kommazeichen und die Worte „ , sofern nicht Absatz 4 anzuwenden ist“ gestrichen.
  2. Änderungen im Teil III. Geburtshilfe
    a.)
    In Absatz 2 werden das Kommazeichen und die Worte „ , sofern Absatz 4 nicht anderes bestimmt“ gestrichen.
    b.)
    In Absatz 3 werden das Kommazeichen und die Worte „sofern nicht Absatz 4 anzuwenden ist“ gestrichen.
VII.
Änderungen im Teil I. des Anhangs Auszubildende (Azubis)
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Diese“ mit einem „r“ ergänzt und das Wort „Anlage“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter „Anhang Auszubildende“ gestrichen.
VIII.
Änderungen im Teil II. des Anhangs Auszubildende (Azubis)
  1. Änderung im Abschnitt A
    In § 3 Abs. 5 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  2. Änderung im Abschnitt B
    In § 3 Abs. 4 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  3. Änderung im Abschnitt C
    In § 3 Abs. 4 wird Paragraf „§ 31“ durch den Paragrafen „§ 35 AVR“ ersetzt.
  4. Änderung im Abschnitt D
    In § 2 Abs. 3 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  5. Änderung in Abschnitt E
    In § 2 Abs. 4 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  6. Änderungen in Abschnitt F
    a.)
    In § 5 Abs. 1 Buchstabe b) wird das Wort „nach“ und die Wörter „Anhang Auszubildende“ gestrichen.
    b.)
    In § 5 Abs. 1 Buchstabe c) wird das Wort „nach“ gestrichen“.
    c.)
    In § 8 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  7. Änderung in Abschnitt H
    In § 2 Abs. 4 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
  8. Änderungen in Abschnitt I
    a.)
    In § 1 (RK Nord) werden die Satznummern 1 und 2 hinzugefügt. In Satz 2 wird nach „Teil II.“ „AVR“ gestrichen.
    b.)
    In § 3 Abs. 3 wird die Abkürzung „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
    c.)
    In § 3 Abs. 6 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
    d.)
    In § 6 (RK Bayern) werden in Satz 4 die Worte „der Anlage 7b der AVR“ durch die Worte „des Anhangs Praktikanten“ ersetzt.
  9. Änderung in Abschnitt J
    In § 2 Satz 2 wird die Praktikantenvergütung wie folgt auf die Werte vom 1. April 2022 korrigiert:
    „im ersten Ausbildungsjahr
    1.190,69 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.252,07 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.353,38 Euro“
    Redaktioneller Hinweis: In den AVR in der Fassung ab 1. Januar 2027 wird Abschnitt J mit dem Vermerk „(kein Abdruck wegen Fristablauf)“ abgedruckt.
  10. Änderungen im Abschnitt K
    a.)
    In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Ausbildungsvergütung wie folgt korrigiert:
    „im ersten Ausbildungsjahr
    1.414,91 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.473,21 Euro“
    b.)
    In § 3 Abs. 2 wird nach „§ 35“ „AVR“ hinzugefügt.
IX.
Änderungen im Anhang Besondere Regelungen für Praktikanten (Praktikanten)
  1. Die Überschrift des Anhangs wird wie folgt neugefasst:
    „Anhang Praktikanten“
  2. Nach der Überschrift des Anhangs wird im Inhaltsverzeichnis "Abschnitt A" eingefügt.
X.
Änderungen im Teil II des Anhangs Lehrkräfte
  1. In § 2 wird nach dem Wort „Anlage“ die Worte „zu diesem Paragrafen“ eingefügt.
  2. In der Anlage zu § 2 werden beim Tätigkeitsmerkmal zur E 15 die Worte „bis 150 Schüler, Stellvertretende Schulleitung“ gestrichen.
XI.
Änderungen im Anhang Ärztlicher Dienst (ÄD)
  1. Die Überschrift des Anhangs Ärztlicher Dienst (ÄD) wird wie folgt neugefasst:
    „Anhang Ärztlicher Dienst“
  2. In § 3 Abs. 5 Satz 3 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
  3. In § 6 Abs. 11 Satz 6 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
  4. In § 15 Abs. 4 wird in Satz 2 der Buchstabe „B“ durch den Buchstaben „b“ ersetzt.
  5. In § 17 Abs. 4 Satz 4 wird die Zahl „4544“ durch die Zahl „45“ ersetzt.
XII.
Änderung im Anhang Fahrdienste
In § 6 Abs. 2 werden die Satznummern 1 und 2 eingefügt.
XIII.
Änderung im Anhang Kurzarbeit
  1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mitarbeiter“ ein Kommazeichen „,“ eingefügt.
  2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
XIV.
Änderung im Anhangs Überleitung
  1. Änderungen im Teil II.
    In § 4a Abs. 1 Satz 2 wird der Paragrafenverweis „§ 3 Abs. 3“ in „§ 3 Abs. 5“ geändert. Nach dem Wort „und“ und vor der Zahl „5“ wird das Paragrafenzeichen „§“ eingefügt.
  2. Änderungen im Teil III.
    a.)
    In der Anlage 2 Vergütungsgruppe für Mitarbeiter (allgemein) wird die Reihenfolge der Vergütungsgruppen 9a und 9 werden geändert. Nach der Vergütungsgruppen 8 wird die Vergütungsgruppe 9a mit den Ziffer 1 bis 8 eingefügt und nach der Vergütungsgruppe 9 wird die Vergütungsgruppe 9a mit den Ziffern 1 bis 8 gestrichen.
    b.)
    In den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 – 12 der Anlage 2 Vergütungsgruppe für Mitarbeiter (allgemein) wird in der Anmerkung 149 die Abkürzung „i.S.d“ durch die Worte „im Sinne des“ ersetzt.
    c.)
    In den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 der Anlage 2e Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport wird bei der Anmerkung 12 „(RK Bayern):“ hinzugefügt.
XV.
Anhang Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK)
Die Beschlüsse der ZAK werden in der jeweils gültigen Fassung in den Anhang Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) aufgenommen. Die Beschlüsse der ZAK sind keine Beschlussmaterie der Arbeitsrechtlichen Kommission.
XVI.
Inkrafttreten
Der Beschluss tritt zum 19. März 2026 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit dem Beschluss wird der Beschluss der Bundeskommission vom 9. Oktober 2025 korrigiert.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen betreffen Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.
Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 28. Mai 2026
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 391Ordnung für die religionspädagogische Ausbildung und Prüfung der Priesterkandidaten in der Erzdiözese Freiburg

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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Ziele der religionspädagogischen Ausbildung

( 1 ) Die religionspädagogische Ausbildung im Rahmen des Studiums und der Berufseinführung ist Teil eines umfassenden Lernkonzeptes, das auch pastoraltheologische, pastoralpraktische, spirituelle und methodisch-didaktische Elemente enthält.
( 2 ) Die Ausbildung qualifiziert für die Erteilung von Religionsunterricht in der Primar- und Sekundarstufe I.
( 3 ) In der religionspädagogischen Ausbildung werden bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne erschlossen, so dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Faches Katholische Religionslehre in den verschiedenen Schularten erfüllt werden kann. Bereits vorhandene abgeschlossene religionspädagogische Ausbildungen können anerkannt werden.
( 4 ) Mit erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung erwerben die Priesterkandidaten die Unterrichtsbefähigung im Fach Katholische Religionslehre für Primar- und Sekundarstufe I.
( 5 ) In der religionspädagogischen Ausbildung finden die gegenseitige Ergänzung von pastoralem und religionspädagogischem Handeln, der Transfer religionspädagogischer Kompetenz auf pastorale Handlungsfelder, die Fokussierung auf die spirituelle Dimension des Religionsunterrichts und die Erschließung von Möglichkeiten außerschulischen Lernens besondere Beachtung.
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§ 2
Inhalte der religionspädagogischen Ausbildung

Im Rahmen der religionspädagogischen Ausbildung müssen folgende Inhalte erschlossen und reflektiert werden:
  1. die Bildungspläne der Primar- und Sekundarstufe I,
  2. die Stellung des Faches und die zentralen religionspädagogischen Aufgabenstellungen der jeweiligen Schularten,
  3. didaktisch-methodische Möglichkeiten der Planung, Durchführung und Auswertung von Religionsunterricht,
  4. die altersgemäße Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schulen,
  5. Leistungsbeurteilung und Notengebung,
  6. die besondere Rolle der pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schule unter Berücksichtigung der Zusammenhänge von Schule und pastoralem Einsatzort sowie
  7. die Möglichkeiten von Schulpastoral.
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§ 3
Zuständigkeiten

Für die Gesamtausbildung der Priesterkandidaten trägt das Erzbischöfliche Priesterseminar Collegium Borromaeum die Verantwortung. Für die religionspädagogische Ausbildung und deren Prüfungen ist die für die Bildung zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat inhaltlich und organisatorisch verantwortlich.
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§ 4
Ausbildungsleitung

( 1 ) Die religionspädagogische Ausbildung wird von der Dozentin bzw. vom Dozenten für Religionspädagogik geleitet. Sie bzw. er ist für die didaktische Gestaltung und Durchführung der Ausbildung verantwortlich. Sie bzw. er arbeitet in enger Abstimmung mit der Leitung des Priesterseminars. In Absprache mit dem Regens des Priesterseminars wird sie bzw. er von der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ernannt. Bei dieser liegt auch die Dienst- und Fachaufsicht über die Dozentin bzw. den Dozenten.
( 2 ) Für die schulartspezifischen fachdidaktischen Ausbildungseinheiten können weitere Personen mit Aufgaben der religionspädagogischen Ausbildung betraut werden.
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Abschnitt 2 – Umfang und Struktur der Ausbildung

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§ 5
Umfang der religionspädagogischen Ausbildung

( 1 ) Während des Praxissemesters im Rahmen des Studiums machen die Priesterkandidaten erste Erfahrungen im Bereich des Schulunterrichts. Nach einer Hospitationsphase erteilen sie in der Primar- und der Sekundarstufe I unter Anleitung einer Mentorin bzw. eines Mentors Religionsunterricht. Dieser Praxiseinsatz soll jeweils durch einen beratenden Unterrichtsbesuch der bzw. des Schulbeauftragten abgeschlossen werden.
( 2 ) Während der Berufseinführung dauert die religionspädagogische Ausbildung bis zum Beginn des Presbyteratskurses.
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§ 6
Struktur der religionspädagogischen Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung umfasst religionspädagogische Ausbildungsveranstaltungen, unterrichtspraktische Ausbildungselemente einschließlich Prüfungslehrproben und Unterrichtsberatung. Die Präsenz der Priesterkandidaten im Religionsunterricht wird durch verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen und die Vorbereitung auf die Weihen unterbrochen.
( 2 ) Die religionspädagogische Ausbildung an den beiden Schularten Primar- und Sekundarstufe I geschieht parallel, wobei auf eine Schulart in der Zeit vor der Diakonenweihe und auf die andere Schulart nach der Diakonenweihe ein besonderer Schwerpunkt gelegt werden soll. In den Klassenstufen 1 und 2 soll nach Möglichkeit nicht unterrichtet werden.
( 3 ) Vor der schulpraktischen Ausbildung findet eine religionspädagogische Ausbildungsveranstaltung statt.
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§ 7
Ausbildung an der Schule

( 1 ) Nach Festlegung der pastoralen Ausbildungsstelle durch das Priesterseminar werden die Priesterkandidaten von der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat für die Ausbildung den Ausbildungsschulen zugewiesen.
( 2 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat bestellt für die Priesterkandidaten Mentorinnen bzw. Mentoren.
( 3 ) Die Priesterkandidaten sind mit insgesamt sechs bis acht Wochenstunden im Religionsunterricht eingesetzt. Nach anfänglicher Hospitation übernehmen sie zunehmend selbständig die Planung und Durchführung des Religionsunterrichts. Im Zeitraum nach der Diakonenweihe unterrichten die Priesterkandidaten kontinuierlich selbständig mindestens zwei Stunden im Deputat der Mentorinnen bzw. Mentoren. Selbständiger Unterricht bedeutet in diesem Zusammenhang selbständige Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts einschließlich der Mitwirkung bei der Feststellung der Schülerleistung.
( 4 ) Die Mentorinnen bzw. Mentoren koordinieren in Abstimmung mit dem Erzbischöflichen Ordinariat die Ausbildung. Sie beraten und begleiten den Unterricht und stehen in Kontakt mit den Schulbeauftragten.
( 5 ) Im diesem Zeitraum finden in der Regel zwei beratende Unterrichtsbesuche durch die Schulbeauftragten statt.
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§ 8
Religionspädagogische Ausbildungsveranstaltungen

( 1 ) Während des Praxissemesters finden religionspädagogische Seminarveranstaltungen im Umfang von fünf Tagen statt.
( 2 ) Während der Berufseinführungsphase finden religionspädagogische Seminarveranstaltungen im Umfang von in der Regel insgesamt sechs Tagen statt.
( 3 ) Die verantwortliche Dozentin bzw. der verantwortliche Dozent muss im Besitz einer missio canonica oder einer vergleichbaren bischöflichen Beauftragung sein.
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Abschnitt 3 – Prüfung

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§ 9
Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten und Vikare

Die Prüfungen dieser Ordnung sind Bestandteil der Zweiten Dienstprüfung gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Alternative 2 und Nummer 4 Satz 1 Alternative 1 der Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten und Vikare in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 10
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde für die religionspädagogische Ausbildung ist die Erzdiözese Freiburg, vertreten durch die für die Bildung zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
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§ 11
Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem zuständigen Schulbeauftragten und der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan. Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds bestellt das Erzbischöfliche Ordinariat Ersatz.
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§ 12
Prüfungslehrproben

( 1 ) Die Priesterkandidaten legen für die Primar- und für die Sekundarstufe I jeweils eine Prüfungslehrprobe ab. Die erste Prüfungslehrprobe erfolgt in der Regel vor der Diakonenweihe, die zweite Prüfungslehrprobe nach der Diakonweihe.
( 2 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat bestimmt den Zeitraum, in dem die Prüfungslehrprobe stattfindet. Die bzw. der Schulbeauftragte stimmen den Prüfungstag mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan und dem Prüfling ab.
( 3 ) Für die Prüfungslehrprobe ist ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Kommissionsmitglied und eines für die Akten vom Prüfling zu erstellen und den Prüfenden spätestens am Vortag des Unterrichtsbesuchs zu übergeben. Der Entwurf soll ohne Materialien zehn Seiten nicht überschreiten. Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Eine Einsichtnahme der Prüfenden in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.
( 4 ) Die Mentorinnen und Mentoren sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter dürfen nicht an der Prüfungslehrprobe teilnehmen.
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§ 13
Ablauf der Prüfungslehrprobe

( 1 ) Beurteilt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Ausbildungsfach Katholische Religionslehre, insbesondere im Bereich der Unterrichtsplanung und -reflexion sowie der Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen. Die Prüfungsstunde dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. Eine Mindestzahl von acht Schülerinnen und Schüler muss für die Durchführung der Unterrichtspraxis anwesend sein.
( 2 ) Für die Prüfungslehrprobe sind der Prüfungskommission am Vortag der Unterrichtsentwurf digital zuzusenden und am Prüfungstag drei unterschriebene Exemplare des schriftlichen Unterrichtsentwurfs zu übergeben.
( 3 ) Dem Unterrichtsentwurf ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass er selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde.
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§ 14
Mündliche Prüfung

Im Anschluss an die zweite Prüfungslehrprobe erfolgt eine mündliche Prüfung in Religionspädagogik (20 Minuten).
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§ 15
Niederschrift der Prüfungen

( 1 ) Über die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift enthält
  1. die Besetzung der Prüfungskommission,
  2. Name des Prüflings,
  3. Tag, Ort und Klasse der Prüfung,
  4. Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
  5. die Prüfungsnote und die tragenden Gründe sowie
  6. besondere Vorkommnisse.
( 2 ) Die Niederschrift wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und dem Erzbischöflichen Ordinariat zugesendet. Die Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden dem Priesterkandidaten mitgeteilt.
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§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut
(1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend
(6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
( 2 ) Es können folgende Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut
(1,5),
gut bis befriedigend
(2,5),
befriedigend bis ausreichend
(3,5).
Weitere Zwischennoten werden nicht vergeben.
( 3 ) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
( 4 ) Weichen die Bewertungen der Prüfenden voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt.
( 5 ) Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die Schuldekanin oder der Schuldekan auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
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§ 17
Fernbleiben von der Prüfung

( 1 ) Wer ohne Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates der Prüfung fern bleibt, erhält in der Prüfung die Note „ungenügend“ (6,0).
( 2 ) Genehmigt das Erzbischöfliche Ordinariat den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt und unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Die Prüfungsbehörde nach § 10 bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
( 3 ) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt dem Prüfling. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
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§ 18
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist, kann die Prüfung während des Ausbildungszeitraumes einmal wiederholt werden.
( 2 ) Nach Rücksprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat kann der Ausbildungszeitraum bis maximal zum Ende des 1. Halbjahres des Folgeschuljahres verlängert werden. Die Prüfung ist dann gegen Ende des Verlängerungszeitraums zu wiederholen.
( 3 ) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.
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Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen

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§ 19
Sonderfälle

Bei einem abweichenden Ausbildungsverlauf entscheidet über die Anrechnung erbrachter Vorleistungen oder die Wiederholung von Prüfungen die Prüfungsbehörde.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 3. Juni 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Mai 2026
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 392Allgemeines Ausführungsdekret zu den staatlichen Gesetzen
in Angelegenheiten des Sonn- und Feiertagsschutzes

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§ 1
Maßgebliche staatliche Regelungen im Land Baden-Württemberg

In Angelegenheiten des Sonn- und Feiertagsschutzes finden sich im Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz) und im Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg Anhörungsrechte der zuständigen kirchlichen Stellen bzw. Pfarrämtern:
  1. § 12 Absatz 3 Satz 1 des Feiertagsgesetzes regelt, dass vor Ausnahmebewilligungen nach § 12 Absatz 1 und 2 des Feiertagsgesetzes (z. B. zu Veranstaltungs- und Versammlungsverboten während des Hauptgottesdienstes nach § 7 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes) die zuständigen kirchlichen Stellen zu hören sind.
  2. § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg bestimmt, dass die zuständigen kirchlichen Stellen vor der Festlegung von Verkaufssonntagen und deren Öffnungszeiten anzuhören sind.
  3. § 9 Absatz 2 des Feiertaggesetzes regelt, dass die Ortspolizeibehörde für die kirchlichen Feiertage nach § 2 des Feiertagsgesetzes die Zeit des Hauptgottesdienstes nach Anhörung der Pfarrämter bekannt macht.
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§ 2
Zuständige kirchliche Stelle

Als jeweils zuständige kirchliche Stelle im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Feiertagsgesetzes und des § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg wird der örtlich zuständige Pfarrer, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter bestimmt. Diese Zuständigkeit gilt ebenfalls für die Anhörung der Pfarrämter gemäß § 9 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 3. Juni 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten der Erlass betr. Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 12 Absatz 3 FTG an die Dekane vom 19. Juni 1987 (ABl. S. 141), der Erlass zum Sonn- und Feiertagsgesetz vom 26. Juni 1989 (ABl. S. 194) sowie der Erlass zur Zuständigkeit der Dekane in Angelegenheiten des Sonn- und Feiertagsschutzes vom 13. Februar 2008 (ABl. S. 223) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 28. Mai 2026
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 393Portiunkula-Ablass

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Für die Pfarreien, in denen 2026 das Privileg des Portiunkula-Ablasses für die dortigen Filialkirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien abgelaufen ist, haben wir die Verlängerung in Rom beantragt.
Die Apostolische Poenitentiarie hat mit E-Mail vom 6. Mai 2026 vorab mitgeteilt, dass die erbetene Verlängerung des Privilegs auf weitere sieben Jahre in allen Fällen erteilt wird (Prot. N. 591-619/26/I) und dass dies auch vor Eintreffen der Urkunden bekanntgegeben werden kann.
Eine besondere Benachrichtigung der in Frage kommenden Pfarreien erfolgt nicht; eine beglaubigte Kopie der Urkunde kann beim Erzbischöflichen Offizialat angefordert werden; sie wird dann nach Eintreffen zugestellt.
Der Portiunkula-Ablass kann in allen Pfarrkirchen und in den dafür privilegierten Kirchen und Kapellen gewonnen werden. Voraussetzungen sind Empfang von Bußsakrament und Kommunion, Besuch der Pfarrkirche bzw. einer privilegierten Kirche oder Kapelle am 2. August oder am ersten Sonntag im August, wobei Vaterunser und Glaubensbekenntnis sowie ein Gebet in den Anliegen des Papstes gebetet wird (vgl. Direktorium 2026, S. 219).

Nr. 394Änderung in der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichts Freiburg für die Amtszeit 2025 bis 2030

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Erzbischof Stephan hat mit Urkunde vom 6. Oktober 2025 mit sofortiger Wirkung Frau Christiane Schäffner als beisitzende Richterin der Mitarbeiterseite des Kirchlichen Arbeitsgerichts ernannt, nachdem Herr Michael Kefer sein Amt niedergelegt hatte (§ 18 Absatz 4 Buchstabe a) KAGO).
Der bisherige Vorsitzende, Dr. Christian Gohm, ist zum Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Bonn ernannt worden und schied deshalb mit Aufnahme dieses Dienstes am 11. Februar 2026 aus dem Amt des Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts Freiburg aus (vgl. § 18 Absatz 5 KAGO).
Erzbischof Stephan Burger hat mit Urkunde vom 10. März 2026 mit sofortiger Wirkung die Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts neu ernannt:
Vorsitzende:
Frau Dr. Barbara Böckenförde-Wunderlich, Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht Freiburg
Stellvertretender Vorsitzender:
Herr Christoph Sennekamp, Präsident des Verwaltungsgerichts Freiburg
Alle aufgeführten Ernennungen gelten bis zum Ende der laufenden Amtszeit, d. h. bis zum Ablauf des 30. Juni 2030.

Nr. 395Fortschreibung der Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge für die Kindergartenjahre 2026/2027 und 2027/2028

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Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2026/2027 und 2027/2028

Die Vertreter des Städtetages, Gemeindetages und der Kirchenleitungen sowie der kirchlichen Fachverbände in Baden-Württemberg haben sich auf die Erhöhung der Elternbeiträge für die Kindergartenjahre 2026/2027 und 2027/2028 verständigt.
Die Finanzierung der Angebote in der Frühkindlichen Bildung sieht eine Kostenverteilung auf verschiedene Kostenträger vor; sie setzt sich zusammen aus Mitteln des Bundes, des Landes, der Kommunen, der Kirchen oder anderer freier Träger sowie aus Elternbeiträgen. Die Kostensteigerungen werden in den kommenden Jahren wieder entsprechend anteilig auf die Kostenträger verteilt. Hierdurch erfolgt auch eine erforderliche Anpassung der Empfehlungen der Elternbeiträge, die neben den unterschiedlichen Anforderungen an die Finanzierung auch die Belastung der privaten Haushalte im Blick behält.
Die Vertreter des Städtetages, Gemeindetages und der Kirchenleitungen empfehlen für das Kindergartenjahr 2026/2027 eine Erhöhung der Elternbeiträge um 4,5 Prozent.
Für das Kindergartenjahr 2027/2028 wird eine Erhöhung um 4,0 Prozent empfohlen.
Die Erhöhungen in diesen beiden Jahren enthalten neben den allgemeinen Kostensteigerungen rückwirkend auch die tariflichen Kostensteigerungen. Mit der Empfehlung bis 2028 werden die Erhöhungen auf zwei Jahre verteilt.
Wir bitten die Träger, den Eltern weiterhin Informationen über entsprechende Unterstützungsmöglichkeiten wie beispielsweise die Wirtschaftliche Jugendhilfe, das Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Leistungen des Bundes- und Teilhabepaketes zur Verfügung zu stellen.
Das angestrebte Ziel der unterzeichnenden Verbände in Baden-Württemberg bleibt ein Kostendeckungsgrad von 20 Prozent durch Elternbeteiligung.
Für die Kindergartenjahre 2026/2027 und 2027/2028 werden daher folgende Beitragssätze empfohlen:
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1. Beitragssätze für Regelgruppen
(Bemessungsgrundlage ist die Regelgruppe mit 30 Stunden Öffnungszeit)

Kita-Jahr 2026/27
Kita-Jahr 2027/28
12 Mon.
11 Mon.*
12 Mon.
11 Mon.*
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind**
166 €
181 €
173 €
189 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern**
unter 18 Jahren
129 €
141 €
134 €
146 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern**
unter 18 Jahren
88 €
96 €
92 €
100 €
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr
Kindern** unter 18 Jahren
29 €
32 €
30 €
33 €
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2. Beitragssätze für Krippen
(Bemessungsgrundlage ist die Krippe mit 30 Stunden Öffnungszeit)

Kita-Jahr 2026/27
Kita-Jahr 2027/28
12 Mon.
11 Mon.*
12 Mon.
11 Mon.*
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind**
492 €
537 €
512 €
559 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern**
unter 18 Jahren
366 €
399 €
381 €
416 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern**
unter 18 Jahren
247 €
269 €
257 €
280 €
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr
Kindern** unter 18 Jahren
97 €
106 €
101 €
110 €
* Bei Erhebung in elf Monatsraten wird der Jahresbetrag entsprechend umgerechnet.
** Berücksichtigt werden nur Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen.
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3. Elternbeiträge bei verlängerten Öffnungszeiten/Halbtagsgruppen, Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen

Bei Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (durchgehend sechs Stunden) kann für die festgelegten/empfohlenen Beiträge ein Zuschlag von bis zu 25 Prozent, bei Halbtagsgruppen eine Reduzierung von bis zu 25 Prozent gerechtfertigt sein.
Für die Betreuung von unter dreijährigen Kindern in altersgemischten Gruppen muss nach der Betriebserlaubnis je Kind unter drei Jahren gegenüber der Regelgruppe ein Kindergartenplatz unbesetzt bleiben. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Festlegungen der Elternbeiträge für Kinderkrippen ist in diesem Fall ein Zuschlag von 100 Prozent gegenüber dem Beitrag in Regelgruppen gerechtfertigt.
Die Zu-/Abschläge können kumulativ verwendet werden (z. B. bei Aufnahme von unter dreijährigen Kindern in eine Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit).
Basis für die Zu- und Abschläge sowie für deren Höhe ist, dass ein jeweils erhöhter bzw. reduzierter Aufwand vorhanden ist.
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4. Sonstige Angebotsformen

Für sonstige Angebotsformen (insbesondere Ganztagesbetreuung) erfolgt wie bisher keine abgestimmte landesweite Empfehlung zur Höhe der Elternbeiträge.
Für die Einrichtungen in der Erzdiözese Freiburg sprechen wir weiterhin Beitragsempfehlungen für Ganztagesbetreuung dahingehend aus, dass die Beitragssätze der Krippengruppen, s. Ziffer 2, entsprechend Anwendung finden.
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5. Staffelung der Elternbeiträge

Die Berechnung der Elternbeiträge im Land Baden-Württemberg erfolgt einheitlich nach der sog. familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege eingerechnet.
Bei der Staffelung wird analog der steuerrechtlichen Zuordnung und der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14. November 2011, X R 24/99; vom 15. Juli 1998, X B 107/97; vom 14. April 1999, X R 11/97) auf den Familienhaushalt abgehoben.
Sogenannte Zählkinder sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie überwiegend dem Familienhaushalt des Elternbeitragszahlers angehören.
Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie (Familienhaushalt) sind Kinder ferner nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
  • wenn sie in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkehrt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
  • Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von dem im Haushalt Lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden.
Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.
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6. Sonstiges

  • Wenn in Einrichtungen regelmäßig Verpflegung (z. B. Frühstück, Mittagessen) gereicht wird, sind die Elternbeiträge um einen Verpflegungsbeitrag zu erhöhen. Dabei ist nicht von einer Vollkostenberechnung auszugehen. Es sind jedoch mindestens die Kosten für Nahrungsmittel bzw. Kosten des Caterers/Lieferanten umzulegen und zu erheben. Kosten für Getränke (z. B. Teegeld) im Rahmen dieser Verpflegung sowie Kosten für Angebote im Rahmen der pädagogischen Arbeit (z. B. Back- und Kochangebote, gesundes Frühstück) dürfen nicht erhoben werden.
  • Der Elternbeitrag dient der Mitfinanzierung der gesamten Betriebskosten, somit auch der Aufwendungen für Spiel-, Beschäftigungs-, Gebrauchsmaterial und Ähnlichem. Somit dürfen neben dem Elternbeitrag keine weiteren regelmäßigen Umlagen wie Tee-, Wäsche- oder Spielgeld erhoben werden.
  • Nach wie vor werden Fehlbeträge aus dem Bereich der Kindertageseinrichtungen nicht zu Lasten des Ausgleichstocks übernommen.
Es empfiehlt sich, bei Abweichung der Empfehlungen eine einheitliche Festsetzung der Elternbeiträge innerhalb aller Träger eines Einzugsgebietes anzustreben.

Nr. 396Änderung der Satzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds
mit Sitz in Freiburg,
kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts

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Der Aufsichtsrat des Erzbischöflichen Interkalarfonds hat nach erfolgter Beratung und Anhörung des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates am 16. April 2026 und des Konsultorenkollegiums am 14. April 2026 die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Domfabrikfonds neu gefasst. Gemäß § 22 der Stiftungsordnung hat Herr Erzbischof die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 5. Mai 2026 am 8. Mai 2026, Az.: J - 75.39#1[2]2026/30476, genehmigt. Die Änderung der Stiftungssatzung wurde dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 12. Mai 2026, Az.: J - 75.39#1[2]2026/32044, gemäß § 26 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt.
Die Satzung wird nachfolgend veröffentlicht:
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Satzung
der kirchlichen Stiftung
Erzbischöflicher Interkalarfonds

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Präambel

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 26. März 2024, Az.: KMRA-0562.3-38/2/2, festgestellt, dass der Erzbischöfliche Interkalarfonds durch das Ministerium des Innern vom 3. März 1834, Nr. 2250, sowie durch Staatsministerialentschließung vom 12. August 1835, Nr. 1449, ordnungsgemäß errichtet wurde.
Die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds in der Fassung vom 18. April 2018 wurde im Einvernehmen zwischen der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde, Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 2. Mai 2024, Az.: KMRA-0562.3-38/3/2, in Kraft gesetzt.
Da die Stiftung den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung dient, nimmt die kirchliche Stiftungsbehörde gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 85a, 86b, 87 und 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Aufgaben der staatlichen Stiftungsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr. Ein förmliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg entfällt ersatzlos. Zukünftige Satzungsänderungen sind der staatlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöflicher lnterkalarfonds“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nummer 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie unterliegt gemäß can. 1257 § 1 CIC den kanonischen Vorschriften über das Kirchenvermögen.
( 2 ) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nummer 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und dient im Sinne der §§ 25 Absatz 2 und 29 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
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§ 3
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist, für die Kosten der baulichen Unterhaltung der dienstlichen Gebäude des Erzbischofs, der Domkapitulare und der Dompräbendare aufzukommen sowie für die Kosten der Dienstwohnung des Erzbischofs, soweit diese nicht vom Erzbischöflichen Stuhl Freiburg übernommen werden.
( 2 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
( 3 ) Die Stiftung kann anderen kirchlichen Rechtsträgern zur Erfüllung deren kirchlichen Auftrags Grundstücke und Immobilien unentgeltlich überlassen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Grundstockvermögen ist das Stammvermögen der Stiftung. Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283 Nummer 2 CIC.
( 2 ) Dem Grundstockvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dafür bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Die Annahme einer Zustiftung bedarf gemäß § 9 der Zustimmung des Aufsichtsrates.
( 3 ) Zuwendungen Dritter, die keine Zustiftungen im Sinne des Absatzes 2 sind, sind dem sonstigen Vermögen zuzuordnen und dürfen unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden.
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§ 6
Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind entsprechend cann. 1279 § 1, 1280 CIC:
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat ist zugleich der Stiftungsvermögensverwaltungsrat im Sinne der Ordnung über das Recht der Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg (Stiftungsordnung). Alle Organe der Stiftung arbeiten vertrauensvoll zusammen.
( 2 ) Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten, Tatsachen und Informationen sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stiftung verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit sie diese im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen oder gegenüber dem Ordinarius von Freiburg. Diese Pflicht besteht nach dem Ende der Organmitgliedschaft fort. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
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§ 7
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung entsprechend can. 1279 § 1 CIC. Er besteht aus zwei Personen, die der Erzbischöflichen Kurie angehören müssen.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
( 3 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Aufsichtsrat für fünf Jahre bestellt, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
( 4 ) Der Aufsichtsrat soll den Stiftungsvorstand nur aus schwerwiegendem Grund, kann ihn jedoch jederzeit abberufen. Dessen unbeschadet bleibt das Eingriffsrecht des Ordinarius gemäß can. 1279 § 1 CIC bestehen. Im Falle der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes erfolgt die Bestellung eines neuen Mitglieds für die Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1. Im Falle einer Bestellung nach Satz 3 kann das andere Mitglied des Stiftungsvorstandes auf Antrag zum gleichen Zeitpunkt wiederbestellt werden.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand kann Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. Ausnahmen von Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und sind der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen. Die Zustimmung sowie die Anzeige können auch in der Weise erfolgen, dass sie allgemein für bestimmte Fallkonstellationen, insbesondere unter Festlegung von Wertgrenzen, im Voraus erteilt werden. Über die erteilten Vollmachten ist ein Verzeichnis zu führen.
( 6 ) Die Entscheidung über die Bestellung zum Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes obliegt dem Aufsichtsrat.
( 7 ) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes können nur einstimmig gefasst werden. Können sich die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht binnen angemessener Zeit auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, verfügt der Ordinarius die erforderliche Maßnahme. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
( 8 ) Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie in Textform abgegeben worden sind. Dies gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
( 9 ) Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Lagebericht und legt diese dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vor. Nach Zustimmung sind sie unverzüglich dem Ordinarius vorzulegen, der diese gemäß can. 1287 § 1 CIC zur Prüfung an den Diözesanvermögensverwaltungsrat zu übergeben hat. Ferner sind der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss mit Lagebericht dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 12 Absatz 1 vorzulegen. Gemäß § 15 Absatz 2 der Stiftungsordnung ist der Jahresabschluss einschließlich Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg vorzulegen.
( 10 ) Der Stiftungsvorstand hat die Prüfberichte des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg dem Aufsichtsrat, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat sowie dem Konsultorenkollegium vorzulegen.
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§ 8
Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Metropolitankapitels der Erzdiözese Freiburg zusammen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat handelt durch den Dompropst, insbesondere beauftragt letzterer abweichend von § 7 Absatz 2 den Abschlussprüfer.
( 3 ) Für Zusammensetzung, Amtsausübung und innere Ordnung des Aufsichtsrates gelten die Statuten des Metropolitankapitels Freiburg im Breisgau in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
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§ 9
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  1. die Verwirklichung und Einhaltung des Stiftungszwecks,
  2. die Beachtung der Stiftungssatzung und
  3. die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der kodikarisch vorgegebenen Mitwirkungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
( 2 ) Neben den in dieser Satzung ausdrücklich geregelten Fällen bedürfen auch solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates, die dieser durch Beschluss als zustimmungspflichtig bestimmt. Der Aufsichtsrat kann hierzu einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte erlassen sowie ändern und ergänzen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
( 4 ) Durch die Regelungen der Befugnisse des Aufsichtsrates werden die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie die Rechte und Pflichten der kirchlichen Stiftungsbehörde nicht berührt.
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§ 10
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Organe der Stiftung geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
( 3 ) Bis zum Erlass einer eigenen Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Metropolitankapitels Freiburg im Breisgau entsprechend, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.
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§ 11
Haftung

Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 12
Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Ordinarius, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
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§ 13
Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht des Ordinarius, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat als kirchliche Stiftungsbehörde ausgeübt wird. Die Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmt sich nach Kirchenrecht, staatlichem Stiftungsrecht und nach dieser Stiftungssatzung.
( 2 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. Die diesen Beispruchsrechten unterliegenden Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die jeweilige Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates bzw. des Konsultorenkollegiums erteilt ist.
( 3 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde:
  1. Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000,00 Euro;
  2. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert ab 1.000.000,00 Euro;
  3. Waren- und Finanztermingeschäfte;
  4. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 8 der Stiftungsordnung genehmigungspflichtig sind;
  5. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
  6. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  7. Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
  8. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung befasst oder mit Aufgaben der kirchliche Stiftungsbehörde betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder als kirchliche Stiftungsbehörde befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis entsprechend § 13 Absatz 1 der Stiftungsordnung stehen.
( 4 ) In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 5 kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Stiftungsbehörde erteilt werden.
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§ 14
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
( 2 ) Entscheidungen über die Zulegung, Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
( 3 ) Der Ordinarius kann die Satzung ändern, wenn die Änderung notwendig ist und der Aufsichtsrat sie nicht rechtzeitig beschließt. Die Notwendigkeit ist insbesondere gegeben, wenn
  1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet oder die Förderung und Sicherung der kirchlichen Sendung gefährdet ist,
  2. sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben und die Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder
  3. die Änderung der Erfüllung des Stiftungszweckes dient.
( 4 ) Im Falle der Aufhebung des Erzbischöflichen lnterkalarfonds fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
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§ 15
Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen der Stiftung über Satzungsänderungen oder ihre Aufhebung erfolgen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen auf der Website der Stiftung.
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§ 16
Anwendung der Stiftungsordnung

( 1 ) Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, findet die Stiftungsordnung Anwendung.
( 2 ) Soweit erforderlich, ist diese Satzung im Einklang mit der Stiftungsordnung auszulegen.
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§ 17
Besondere Bestimmungen bei Wahrnehmung der Aufgaben des Konsultorenkollegiums durch das Metropolitankapitel

( 1 ) Solange dem Metropolitankapitel die Aufgaben des Konsultorenkollegiums zukommen, bedürfen zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte nach dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC ausschließlich der Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
( 2 ) Für die Dauer nach Absatz 1 ruhen die sich aus dieser Satzung ergebenden Vorlagepflichten gegenüber dem Konsultorenkollegium und § 11 Absatz 2 bis 5 der Stiftungsordnung finden keine Anwendung.
( 3 ) Abweichend von § 14 Absatz 1 bedürfen Entscheidungen des Aufsichtsrates über Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
( 4 ) Abweichend von § 14 Absatz 2 bedürfen Entscheidungen des Aufsichtsrates über die Zulegung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg sowie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
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§ 18
Übergangsvorschriften

Abweichend von § 7 Absatz 3 endet die Amtszeit des Stiftungsvorstandes erstmalig am 31. Januar 2030.
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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds vom 18. April 2018 (ABl. 2024 S. 177) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 5. Mai 2026
gez. Weihbischof Dr. Peter Birkhofer, Dompropst

Nr. 397Änderung der Satzung des Erzbischöflichen Domfabrikfonds
mit Sitz in Freiburg,
kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts

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Herr Erzbischof Stephan hat zusammen mit dem Aufsichtsrat des Erzbischöflichen Domfabrikfonds nach erfolgter Beratung und Anhörung des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates am 16. April 2026 und des Konsultorenkollegiums am 14. April 2026 die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Domfabrikfonds neu gefasst. Die Änderung der Stiftungssatzung wurde dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 12. Mai 2026, Az.: J - 94.16.10/fr,do27#1[2]2026/32040, gemäß § 26 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt.
Die Satzung wird nachfolgend veröffentlicht:
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Satzung
der kirchlichen Stiftung
Erzbischöflicher Domfabrikfonds

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Präambel

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 18. März 2024, Az.: KMRA-0562.3-37/2/2, festgestellt, dass der Erzbischöfliche Domfabrikfonds durch Dotation des Großherzogs von Baden im Jahr 1820 ordnungsgemäß errichtet wurde.
Die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Domfabrikfonds in der Fassung vom 18. April 2018 wurde im Einvernehmen zwischen der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde, Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 2. Mai 2024, Az.: KMRA-0562.3-37/3/2, in Kraft gesetzt.
Da die Stiftung den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung dient, nimmt die kirchliche Stiftungsbehörde gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 85a, 86b, 87 und 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Aufgaben der staatlichen Stiftungsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr. Ein förmliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg entfällt ersatzlos. Zukünftige Satzungsänderungen sind der staatlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöflicher Domfabrikfonds“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nummer 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie unterliegt gemäß can. 1257 § 1 CIC den kanonischen Vorschriften über das Kirchenvermögen.
( 2 ) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nummer 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und dient im Sinne der §§ 25 Absatz 2 und 29 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
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§ 3
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist, den Aufwand für den Gottesdienst an der Kathedralkirche in Freiburg im Breisgau zu bestreiten, soweit dieser Gottesdienst des Erzbischofs und des Metropolitankapitels ist.
( 2 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Grundstockvermögen ist das Stammvermögen der Stiftung. Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283 Nummer 2 CIC.
( 2 ) Dem Grundstockvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dafür bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Die Annahme einer Zustiftung bedarf gemäß § 9 der Zustimmung des Aufsichtsrates.
( 3 ) Zuwendungen Dritter, die keine Zustiftungen im Sinne des Absatzes 2 sind, sind dem sonstigen Vermögen zuzuordnen und dürfen unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden.
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§ 6
Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind entsprechend cann. 1279 § 1, 1280 CIC:
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat ist zugleich der Stiftungsvermögensverwaltungsrat im Sinne der Ordnung über das Recht der Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg (Stiftungsordnung). Alle Organe der Stiftung arbeiten vertrauensvoll zusammen.
( 2 ) Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten, Tatsachen und Informationen sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stiftung verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit sie diese im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen oder gegenüber dem Ordinarius von Freiburg. Diese Pflicht besteht nach dem Ende der Organmitgliedschaft fort. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
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§ 7
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung entsprechend can. 1279 § 1 CIC. Er besteht aus zwei Personen, die der Erzbischöflichen Kurie angehören müssen.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
( 3 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Aufsichtsrat für fünf Jahre bestellt, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
( 4 ) Der Aufsichtsrat soll den Stiftungsvorstand nur aus schwerwiegendem Grund, kann ihn jedoch jederzeit abberufen. Dessen unbeschadet bleibt das Eingriffsrecht des Ordinarius gemäß can. 1279 § 1 CIC bestehen. Im Falle der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes erfolgt die Bestellung eines neuen Mitglieds für die Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1. Im Falle einer Bestellung nach Satz 3 kann das andere Mitglied des Stiftungsvorstandes auf Antrag zum gleichen Zeitpunkt wiederbestellt werden.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand kann Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. Ausnahmen von Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und sind der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen. Die Zustimmung sowie die Anzeige können auch in der Weise erfolgen, dass sie allgemein für bestimmte Fallkonstellationen, insbesondere unter Festlegung von Wertgrenzen, im Voraus erteilt werden. Über die erteilten Vollmachten ist ein Verzeichnis zu führen.
( 6 ) Die Entscheidung über die Bestellung zum Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes obliegt dem Aufsichtsrat.
( 7 ) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes können nur einstimmig gefasst werden. Können sich die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht binnen angemessener Zeit auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, verfügt der Ordinarius die erforderliche Maßnahme. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
( 8 ) Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie in Textform abgegeben worden sind. Dies gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
( 9 ) Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Lagebericht und legt diese dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vor. Nach Zustimmung sind sie unverzüglich dem Ordinarius vorzulegen, der diese gemäß can. 1287 § 1 CIC zur Prüfung an den Diözesanvermögensverwaltungsrat zu übergeben hat. Ferner sind der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss mit Lagebericht dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 12 Absatz 1 vorzulegen. Gemäß § 15 Absatz 2 der Stiftungsordnung ist der Jahresabschluss einschließlich Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg vorzulegen.
( 10 ) Der Stiftungsvorstand hat die Prüfberichte des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg dem Aufsichtsrat, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat sowie dem Konsultorenkollegium vorzulegen.
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§ 8
Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat setzt sich aus dem Erzbischof von Freiburg sowie den Mitgliedern des Metropolitankapitels der Erzdiözese Freiburg zusammen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat handelt durch den Dompropst, insbesondere beauftragt letzterer abweichend von § 7 Absatz 2 den Abschlussprüfer.
( 3 ) Für Zusammensetzung, Amtsausübung und innere Ordnung des Aufsichtsrates gelten die Statuten des Metropolitankapitels Freiburg im Breisgau in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
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§ 9
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  1. die Verwirklichung und Einhaltung des Stiftungszwecks,
  2. die Beachtung der Stiftungssatzung und
  3. die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der kodikarisch vorgegebenen Mitwirkungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
( 2 ) Neben den in dieser Satzung ausdrücklich geregelten Fällen bedürfen auch solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates, die dieser durch Beschluss als zustimmungspflichtig bestimmt. Der Aufsichtsrat kann hierzu einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte erlassen sowie ändern und ergänzen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
( 4 ) Durch die Regelungen der Befugnisse des Aufsichtsrates werden die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie die Rechte und Pflichten der kirchlichen Stiftungsbehörde nicht berührt.
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§ 10
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Organe der Stiftung geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
( 3 ) Bis zum Erlass einer eigenen Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Metropolitankapitels Freiburg im Breisgau entsprechend, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.
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§ 11
Haftung

Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 12
Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Ordinarius, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
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§ 13
Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht des Ordinarius, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat als kirchliche Stiftungsbehörde ausgeübt wird. Die Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmt sich nach Kirchenrecht, staatlichem Stiftungsrecht und nach dieser Stiftungssatzung.
( 2 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. Die diesen Beispruchsrechten unterliegenden Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die jeweilige Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates bzw. des Konsultorenkollegiums erteilt ist.
( 3 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde:
  1. Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000,00 Euro;
  2. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert ab 1.000.000,00 Euro;
  3. Waren- und Finanztermingeschäfte;
  4. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 8 der Stiftungsordnung genehmigungspflichtig sind;
  5. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
  6. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  7. Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
  8. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung befasst oder mit Aufgaben der kirchliche Stiftungsbehörde betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder als kirchliche Stiftungsbehörde befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis entsprechend § 13 Absatz 1 der Stiftungsordnung stehen.
( 4 ) In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 5 kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Stiftungsbehörde erteilt werden.
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§ 14
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
( 2 ) Entscheidungen über die Zulegung, Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
( 3 ) Der Ordinarius kann die Satzung ändern, wenn die Änderung notwendig ist und der Aufsichtsrat sie nicht rechtzeitig beschließt. Die Notwendigkeit ist insbesondere gegeben, wenn
  1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet oder die Förderung und Sicherung der kirchlichen Sendung gefährdet ist,
  2. sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben und die Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen oder
  3. die Änderung der Erfüllung des Stiftungszweckes dient.
( 4 ) Im Falle der Aufhebung des Erzbischöflichen Domfabrikfonds fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
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§ 15
Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen der Stiftung über Satzungsänderungen oder ihre Aufhebung erfolgen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen auf der Website der Stiftung.
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§ 16
Anwendung der Stiftungsordnung

( 1 ) Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, findet die Stiftungsordnung Anwendung.
( 2 ) Soweit erforderlich, ist diese Satzung im Einklang mit der Stiftungsordnung auszulegen.
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§ 17
Besondere Bestimmungen bei Wahrnehmung der Aufgaben des Konsultorenkollegiums durch das Metropolitankapitel

( 1 ) Solange dem Metropolitankapitel die Aufgaben des Konsultorenkollegiums zukommen, bedürfen zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte nach dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC ausschließlich der Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
( 2 ) Für die Dauer nach Absatz 1 ruhen die sich aus dieser Satzung ergebenden Vorlagepflichten gegenüber dem Konsultorenkollegium und § 11 Absatz 2 bis 5 der Stiftungsordnung finden keine Anwendung.
( 3 ) Abweichend von § 14 Absatz 1 bedürfen Entscheidungen des Aufsichtsrates über Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
( 4 ) Abweichend von § 14 Absatz 2 bedürfen Entscheidungen des Aufsichtsrates über die Zulegung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg sowie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
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§ 18
Übergangsvorschriften

Abweichend von § 7 Absatz 3 endet die Amtszeit des Stiftungsvorstandes erstmalig am 31. Januar 2030.
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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Erzbischöflichen Domfabrikfonds vom 18. April 2018 (ABl. 2024 S. 173) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 8. Mai 2026
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

und

gez. Weihbischof Dr. Peter Birkhofer, Dompropst

Nr. 398Änderung der Satzung der Erzbischof-Bernhard-Stiftung
mit Sitz in Freiburg,
kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts

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Der Aufsichtsrat der Erzbischof-Bernhard-Stiftung hat nach erfolgter Beratung und Anhörung des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates am 16. April 2026 und des Konsultorenkollegiums am 14. April 2026 die Stiftungssatzung der Erzbischof-Bernhard-Stiftung neu gefasst. Gemäß § 22 der Stiftungsordnung hat Herr Erzbischof die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 5. Mai 2026 am 8. Mai 2026, Az.: J - 75.27#1[18]2026/30504, genehmigt. Die Änderung der Stiftungssatzung wurde dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 12. Mai 2026, Az.: J - 75.27#1[18]2026/31999, gemäß § 26 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt.
Die Satzung wird nachfolgend veröffentlicht:
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Satzung
der kirchlichen Stiftung
Erzbischof-Bernhard-Stiftung

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Präambel

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 26. März 2024, Az.: KMRA-0562.3-78/2/2, festgestellt, dass die Erzbischof-Bernhard-Stiftung durch Staatsministerialentschließung vom 17. Juli 1836 als Erzbischof-Bernhard-Fonds ordnungsgemäß errichtet wurde.
Die Stiftungssatzung der Erzbischof-Bernhard-Stiftung in der Fassung vom 18. April 2018 wurde im Einvernehmen zwischen der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde, Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 2. Mai 2024, Az.: KMRA-0562.3-78/3/2, in Kraft gesetzt.
Da die Stiftung den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung dient, nimmt die kirchliche Stiftungsbehörde gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 85a, 86b, 87 und 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Aufgaben der staatlichen Stiftungsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr. Ein förmliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg entfällt ersatzlos. Zukünftige Satzungsänderungen sind der staatlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischof-Bernhard-Stiftung“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nummer 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie unterliegt gemäß can. 1257 § 1 CIC den kanonischen Vorschriften über das Kirchenvermögen.
( 2 ) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nummer 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und dient im Sinne der §§ 25 Absatz 2 und 29 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
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§ 3
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist, zusätzlich für die Kosten des Gottesdienstes in den Kirchen und Kapellen der Erzdiözese Freiburg aufzukommen, ferner von deren Neubauten und deren Bauunterhaltung.
( 2 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Grundstockvermögen ist das Stammvermögen der Stiftung. Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283 Nummer 2 CIC.
( 2 ) Dem Grundstockvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dafür bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Die Annahme einer Zustiftung bedarf gemäß § 9 der Zustimmung des Aufsichtsrates.
( 3 ) Zuwendungen Dritter, die keine Zustiftungen im Sinne des Absatzes 2 sind, sind dem sonstigen Vermögen zuzuordnen und dürfen unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden.
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§ 6
Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind entsprechend cann. 1279 § 1, 1280 CIC:
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat ist zugleich der Stiftungsvermögensverwaltungsrat im Sinne der Ordnung über das Recht der Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg (Stiftungsordnung). Alle Organe der Stiftung arbeiten vertrauensvoll zusammen.
( 2 ) Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten, Tatsachen und Informationen sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stiftung verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit sie diese im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen oder gegenüber dem Ordinarius von Freiburg. Diese Pflicht besteht nach dem Ende der Organmitgliedschaft fort. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
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§ 7
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung entsprechend can. 1279 § 1 CIC. Er besteht aus zwei Personen, die der Erzbischöflichen Kurie angehören müssen.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
( 3 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Aufsichtsrat für fünf Jahre bestellt, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
( 4 ) Der Aufsichtsrat soll den Stiftungsvorstand nur aus schwerwiegendem Grund, kann ihn jedoch jederzeit abberufen. Dessen unbeschadet bleibt das Eingriffsrecht des Ordinarius gemäß can. 1279 § 1 CIC bestehen. Im Falle der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes erfolgt die Bestellung eines neuen Mitglieds für die Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1. Im Falle einer Bestellung nach Satz 3 kann das andere Mitglied des Stiftungsvorstandes auf Antrag zum gleichen Zeitpunkt wiederbestellt werden.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand kann Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. Ausnahmen von Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und sind der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen. Die Zustimmung sowie die Anzeige können auch in der Weise erfolgen, dass sie allgemein für bestimmte Fallkonstellationen, insbesondere unter Festlegung von Wertgrenzen, im Voraus erteilt werden. Über die erteilten Vollmachten ist ein Verzeichnis zu führen.
( 6 ) Die Entscheidung über die Bestellung zum Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes obliegt dem Aufsichtsrat.
( 7 ) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes können nur einstimmig gefasst werden. Können sich die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht binnen angemessener Zeit auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, verfügt der Ordinarius die erforderliche Maßnahme. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
( 8 ) Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie in Textform abgegeben worden sind. Dies gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
( 9 ) Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Lagebericht und legt diese dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vor. Nach Zustimmung sind sie unverzüglich dem Ordinarius vorzulegen, der diese gemäß can. 1287 § 1 CIC zur Prüfung an den Diözesanvermögensverwaltungsrat zu übergeben hat. Ferner sind der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss mit Lagebericht dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 12 Absatz 1 vorzulegen. Gemäß § 15 Absatz 2 der Stiftungsordnung ist der Jahresabschluss einschließlich Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg vorzulegen.
( 10 ) Der Stiftungsvorstand hat die Prüfberichte des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg dem Aufsichtsrat, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat sowie dem Konsultorenkollegium vorzulegen.
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§ 8
Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Metropolitankapitels der Erzdiözese Freiburg zusammen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat handelt durch den Dompropst, insbesondere beauftragt letzterer abweichend von § 7 Absatz 2 den Abschlussprüfer.
( 3 ) Für Zusammensetzung, Amtsausübung und innere Ordnung des Aufsichtsrates gelten die Statuten des Metropolitankapitels Freiburg im Breisgau in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
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§ 9
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  1. die Verwirklichung und Einhaltung des Stiftungszwecks,
  2. die Beachtung der Stiftungssatzung und
  3. die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der kodikarisch vorgegebenen Mitwirkungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
( 2 ) Neben den in dieser Satzung ausdrücklich geregelten Fällen bedürfen auch solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates, die dieser durch Beschluss als zustimmungspflichtig bestimmt. Der Aufsichtsrat kann hierzu einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte erlassen sowie ändern und ergänzen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
( 4 ) Durch die Regelungen der Befugnisse des Aufsichtsrates werden die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie die Rechte und Pflichten der kirchlichen Stiftungsbehörde nicht berührt.
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§ 10
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Organe der Stiftung geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
( 3 ) Bis zum Erlass einer eigenen Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Metropolitankapitels Freiburg im Breisgau entsprechend, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.
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§ 11
Haftung

Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 12
Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Ordinarius, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
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§ 13
Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht des Ordinarius, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat als kirchliche Stiftungsbehörde ausgeübt wird. Die Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmt sich nach Kirchenrecht, staatlichem Stiftungsrecht und nach dieser Stiftungssatzung.
( 2 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. Die diesen Beispruchsrechten unterliegenden Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die jeweilige Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates bzw. des Konsultorenkollegiums erteilt ist.
( 3 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde:
  1. Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000,00 Euro;
  2. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert ab 1.000.000,00 Euro;
  3. Waren- und Finanztermingeschäfte;
  4. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 8 der Stiftungsordnung genehmigungspflichtig sind;
  5. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
  6. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  7. Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
  8. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung befasst oder mit Aufgaben der kirchliche Stiftungsbehörde betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder als kirchliche Stiftungsbehörde befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis entsprechend § 13 Absatz 1 der Stiftungsordnung stehen.
( 4 ) In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 5 kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Stiftungsbehörde erteilt werden.
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§ 14
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
( 2 ) Entscheidungen über die Zulegung, Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
( 3 ) Der Ordinarius kann die Satzung ändern, wenn die Änderung notwendig ist und der Aufsichtsrat sie nicht rechtzeitig beschließt. Die Notwendigkeit ist insbesondere gegeben, wenn
  1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet oder die Förderung und Sicherung der kirchlichen Sendung gefährdet ist,
  2. sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben und die Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen oder
  3. die Änderung der Erfüllung des Stiftungszweckes dient.
( 4 ) Im Falle der Aufhebung der Erzbischof-Bernhard-Stiftung fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
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§ 15
Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen der Stiftung über Satzungsänderungen oder ihre Aufhebung erfolgen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen auf der Website der Stiftung.
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§ 16
Anwendung der Stiftungsordnung

( 1 ) Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, findet die Stiftungsordnung Anwendung.
( 2 ) Soweit erforderlich, ist diese Satzung im Einklang mit der Stiftungsordnung auszulegen.
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§ 17
Besondere Bestimmungen bei Wahrnehmung der Aufgaben des Konsultorenkollegiums durch das Metropolitankapitel

( 1 ) Solange dem Metropolitankapitel die Aufgaben des Konsultorenkollegiums zukommen, bedürfen zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte nach dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC ausschließlich der Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
( 2 ) Für die Dauer nach Absatz 1 ruhen die sich aus dieser Satzung ergebenden Vorlagepflichten gegenüber dem Konsultorenkollegium und § 11 Absatz 2 bis 5 der Stiftungsordnung finden keine Anwendung.
( 3 ) Abweichend von § 14 Absatz 1 bedürfen Entscheidungen des Aufsichtsrates über Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
( 4 ) Abweichend von § 14 Absatz 2 bedürfen Entscheidungen des Aufsichtsrates über die Zulegung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg sowie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
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§ 18
Übergangsvorschriften

Abweichend von § 7 Absatz 3 endet die Amtszeit des Stiftungsvorstandes erstmalig am 31. Januar 2030.
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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung der Erzbischof-Bernhard-Stiftung vom 18. April 2018 (ABl. 2024 S. 180) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 5. Mai 2026
gez. Weihbischof Dr. Peter Birkhofer, Dompropst

Nr. 399Änderung der Satzung des Caritativen Vereins St. Markus e.V.
mit Sitz in Lauda-Königshofen

Die Mitgliederversammlung des Caritativen Vereins St. Markus e.V. hat im Mai 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat am 12. Februar 2026 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 7. April 2026 und gemäß § 12 Absatz 1 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 14. Mai 2024 am 13. April 2026, Az.: J - 94.14.10/lauk-u#1[4]2026/24748, genehmigt.

Nr. 400Änderung der Satzung des Markgräfin-Augusta-Frauenvereins e.V.
(Umbenennung in Markgräfin-Augusta-Familienverein e.V.)
mit Sitz in Ettlingen

Die Mitgliederversammlung des Markgräfin-Augusta-Frauenvereins e.V. hat im März 2026 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat am 20. November 2025 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 16. April 2026 und gemäß § 12 Absatz 1 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 18. März 2026 am 30. April 2026, Az.: J - 94.14.10/etl,sm#1[3]2026/25660, genehmigt. Im Zuge der Satzungsänderung wurde der Vereinsname in Markgräfin-Augusta-Familienverein geändert.

Nr. 401Außerkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Konstanz

Das Dienstsiegel der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Konstanz wird mit Ablauf des 2. Juni 2026 außer Kraft gesetzt.
Grafik

Nr. 402Inkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Konstanz

Das Dienstsiegel der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Konstanz wird am 3. Juni 2026 in Kraft gesetzt.
Grafik
Das Siegelbild zeigt das Haupt des thronenden Christus (Maiestas Domini) auf einer feuervergoldeten Kupferscheibe, deren Kopie und Original sich an dem Ostgiebel bzw. in der Krypta der Pfarrkirche der Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit Konstanz, des Konstanzer Münsters, befinden.
Das Siegel ist kreisrund.
Die Umschrift lautet:
„Pfarrei Heilige Dreifaltigkeit Konstanz • Siegel •“

Nr. 403Warnung
vor „Erzbischof“ Matthias Braun und der „Neukatholischen Kirche“

Dem Erzbischöflichen Ordinariat liegen Berichte über Aktivitäten von Herrn Matthias Braun vor, der sich als „Erzbischof der Neukatholischen Kirche in Deutschland, Österreich und Rumänien“ bezeichnet.
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Herr Matthias Braun kein Kleriker der Erzdiözese Freiburg ist und keine Sakramentenspendungen oder Pontifikalhandlungen nach dem Verständnis der römisch-katholischen Kirche vornehmen kann. Auch bestehen zu der Gruppierung, die sich „Neukatholische Kirche“ nennt, keine ökumenischen Beziehungen. Dieser Gruppierung dürfen in der Erzdiözese Freiburg keine Räume zur Verfügung gestellt werden.

Nr. 404Warnung und Hinweise
zu missbräuchlichen Kontaktaufnahmen im Erzbischöflichen Ordinariat

Derzeit gehen im Erzbischöflichen Ordinariat an unterschiedlichste Adressaten massenhaft belästigende und missbräuchliche Telefonanrufe bzw. E-Mails einer Person N. W. ein. Es handelt sich inzwischen um mehrere hundert Kontaktaufnahmen.
Aus diesem Grunde werden zur Sicherung eines ungestörten Dienstbetriebes grundsätzlich nur noch Anrufe mit übermittelter Telefonnummer angenommen. Bei missbräuchlichen E-Mails wird der E-Mail-Absender aus Sicherheitsgründen blockiert.

Nr. 405Neuer Theologischer Kurs in Rastatt
2026 bis 2029

Der Theologische Kurs vermittelt religiöses und theologisches Grundwissen und informiert über aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Religion, Glaube und Kirche. Er macht mit Begriffen, Bildern und Symbolen der Bibel und der christlichen Tradition vertraut und gibt Anregung, den persönlichen Glauben in Wechselwirkung mit der eigenen Lebenserfahrung weiterzuentwickeln. Zudem vermittelt er Kenntnisse und Kompetenz für die Mitarbeit in Kirche und Gemeinde.
Termin:
Kursbeginn: 10. Oktober 2026
Ort:
Bildungshaus St. Bernhard Wohnen & Tagen,
An der Ludwigsfeste 50, 76437 Rastatt
Veranstalter:
Institut für Pastorale Bildung, Referat Theologische Weiterbildung
Information und Anmeldung:

Nr. 406Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz

Das Büro für den Synodalen Weg hat folgenden Flyer veröffentlicht:
Flyer Beschlüsse und Ergebnisse des Synodalen Weges
Der Flyer kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/sonstige-publikationen/verschiedenes/der-synodale-weg-beschluesse-ergebnisse.html
heruntergeladen werden.
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht:
Die deutschen Bischöfe – Glaubenskommission Nr. 60:
Ethische Orientierungshilfe zur Ausgestaltung von Advance Care Planning in kirchlichen Einrichtungen und Diensten
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon 0228 103-205, Fax: 0228/ 03-330, bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/kommissionen/ethische-orientierungshilfe-ausgestaltung-advance-care-planning-kirchlichen-einrichtungen.html
heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 407Anweisungen

Es wurden angewiesen:
  • Herr Pfarrer Johannes Frische, Kirchzarten, wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2026 zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in der Pfarrei Lörrach St. Bonifatius (Weil am Rhein-Haltingen), Dekanat Südwest, ernannt.
  • Pater Soji Chacko CSsR, Oberkirch, wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Oberkirch St. Cyriak (Renchen), Dekanat Ortenau, ernannt.
  • Pater Hans-Peter Becker SAC, Immenstaad, wurde mit Wirkung vom 1. April 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Markdorf St. Nikolaus (Kloster Hersberg), Dekanat Bodensee-Hohenzollern, ernannt.
  • Herr Diakon Klaus-Georg Klein, Trochtelfingen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Ständigen Diakon im Zivilberuf in der Pfarrei Sigmaringen Herz Jesu, Dekanat Bodensee-Hohenzollern, ernannt.
  • Herr Diakon Christophe-Emmanuel Legrand, Vörstetten, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Ständigen Diakon im Zivilberuf in der Pfarrei Emmendingen St. Johannes, Dekanat Südwest, ernannt.
  • Herr Diakon Prof. Dr. Peter Anton Ling, Mannheim, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Ständigen Diakon im Zivilberuf in der Pfarrei Mannheim St. Sebastian, Dekanat Rhein-Neckar, ernannt.
  • Herr Diakon Bernd Müller, Achern, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Ständigen Diakon im Zivilberuf in der Pfarrei Oberkirch St. Cyriak, Dekanat Ortenau, ernannt.
  • Herr Diakon Prof. Dr. Florian Kluger, Meersburg, wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2026 zum Ständigen Diakon im Zivilberuf in der Pfarrei Markdorf St. Nikolaus, Dekanat Bodensee-Hohenzollern, ernannt.
  • Herr Diakon Harald Balle, Endingen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Ständigen Diakon im Zivilberuf in der Pfarrei Emmendingen St. Johannes, Dekanat Südwest, ernannt.
  • Herr Diakon Martin Blume, Owingen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Ständigen Diakon mit Hauptberuf in der Pfarrei Markdorf St. Nikolaus, Dekanat Bodensee-Hohenzollern, ernannt.
  • Herr Vikar Pater Anoop Alex CSsR, Straßberg, wird mit Wirkung vom 1. September 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Bad Krozingen St. Alban (Schliengen), Dekanat Südwest, ernannt.

Nr. 408Entpflichtungen

Es wurden entpflichtet:
  • Herr Kooperator Erhard Bechtold, Karlsruhe, wird mit Ablauf des 31. Juli 2026 von seinen Aufgaben als Geistlicher Religionslehrer am St. Dominikus-Gymnasium Karlsruhe unter Beibehaltung der Aufgaben eines Kooperators in der Pfarrei Karlsruhe St. Stephan (Karlsruhe-Knielingen), Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim, entpflichtet.
  • Herr Diakon Ottmar Spinner, Oberkirch, wurde mit Ablauf des 28. Februar 2026 von seinen Aufgaben als Diakon im Zivilberuf in der Pfarrei Oberkirch St. Cyriak, Dekanat Ortenau, entpflichtet.
  • Herr Diakon Joachim Swientek, Seelbach, wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2025 von seinen Aufgaben als Diakon im Hauptberuf in der Pfarrei Lahr St. Peter und Paul, Dekanat Ortenau, entpflichtet.

Nr. 409Zurruhesetzungen

Erzbischof Stephan hat der Bitte um Zurruhesetzung
  • von Herrn Kooperator Ivan Hojanic, Höhenschwand, zum 1. Mai 2026 entsprochen und ihn von seinen Aufgaben als Kooperator in der Pfarrei Bad Säckingen St. Fridolin mit Ablauf des 30. April 2026 entpflichtet;
  • von Herrn Pfarrer Andreas Mair, Freiburg-Munzingen, zum 1. September 2026 entsprochen und ihn von seinen Aufgaben als Kooperator in der Pfarrei Freiburg Unsere Liebe Frau mit Ablauf des 31. August 2026 entpflichtet.

Nr. 410Im Herrn verschieden

23. Mai 2026:
Pfarrer i. R. Wolfgang Schmelz † in Karlsruhe
25. Mai 2026:
Spiritual i. R. Dr. Udo Hildenbrand † in Offenburg
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 9 - 2. Juni 2026
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
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