Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten und Vikare in der Erzdiözese Freiburg
vom 27. Februar 2026
ABl. 2026, S. 202
###Diese Ordnung regelt die Zweite Dienstprüfung der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie der Vikare, die in die Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind, sowie der Priester anderer Diözesen oder Ordenspriester, die im Dienst der Erzdiözese Freiburg stehen.
#§ 1
Ziel der Prüfung
1Die Zweite Dienstprüfung bildet den Abschluss der in der Regel zweijährigen Assistenzzeit der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten. 2Für Vikare bildet sie den Abschluss der Vikarszeit und kann frühstens im dritten Dienstjahr als Vikar abgelegt werden. 3Sie soll den Nachweis erbringen, dass die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent und der Vikar notwendige pastoralpraktische und religionspädagogische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, die für die Arbeit im pastoralen Dienst erforderlich sind.
#§ 2
Prüfungs- und Zulassungskommission
(1) Das Erzbischöfliche Ordinariat bestellt eine Prüfungs- und Zulassungskommission, die vom zuständigen Mitglied des Erzbischöflichen Ordinariates geleitet wird.
(2) 1Mitglieder der Prüfungs- und Zulassungskommission sind die jeweiligen Leitungen der für die Pastoral, für das pastorale Personal sowie für die Bildung zuständigen Hauptabteilungen im Erzbischöflichen Ordinariat. 2Sie können ihren Sitz und ihr Stimmrecht delegieren.
(3) Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Leitungen der für Priester sowie für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten zuständigen Referate der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat, die Leitung der Berufseinführung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, der Ausbildungsverantwortliche für Vikare sowie die Studienleitung Religionspädagogik in der Berufseinführung für Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten bzw. für Vikare.
#§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung und Zulassungsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung der Pastoralreferentinnen bzw. der Pastoralreferenten und der Vikare sind:
- Erfahrungen der Praxis in Pastoral und Schule im vorgesehenen Umfang;
- die Teilnahme an den verpflichtenden Veranstaltungen während der Assistenzzeit bzw. der Berufseinführung und Vikarszeit;
- ein kurzer schriftlicher Praxisbericht der Pastoralassistentin bzw. des Pastoralassistenten oder des Vikars über die Tätigkeit während der Assistenzzeit bzw. der Vikarszeit von ca. fünf Seiten, der einen Überblick über die Situation der Pfarrei, die Tätigkeitsfelder und die Erfahrungen während des Dienstes geben soll;
- das Vorliegen einer im Ganzen positiven Stellungnahme der Schulmentorin bzw. des Schulmentors in der Sekundarstufe II für die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten bzw. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der religionspädagogischen Prüfungsleistungen für die Vikare;
- die Empfehlung der Leitung der Berufseinführung zur Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung.
(2) 1Die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent oder der Vikar beantragt bis spätestens 31. Oktober schriftlich die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung beim Erzbischöflichen Ordinariat. 2Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet aufgrund der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen über die Zulassung zur Prüfung. 3Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
(3) 1Die Zulassung wird verweigert, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 2Eine Nichtzulassung wird schriftlich begründet. 3Wird die Zulassung verweigert, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission eine Verlängerung der Zeit an der Ausbildungsstelle bzw. der Vikarsstelle gewähren.
#§ 4
Umfang der Prüfungsleistungen und Prüfungsverlauf
(1) Zur Zweiten Dienstprüfung gehören folgende Leistungen:
- 1Eine schriftliche Hausarbeit von 20 bis 30 Seiten (DIN A 4), die den Nachweis erbringen soll, dass die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent oder der Vikar in der Lage ist, die in der pastoralen Praxis gemachten Erfahrungen zu analysieren und auf dem Hintergrund der einschlägigen Literatur zu bearbeiten oder ein Thema aus den theologischen Disziplinen mit der Erfahrung aus der Praxis zu bearbeiten. 2Das Thema ist mit einer bzw. einem von der Prüfungs- und Zulassungskommission ernannten Gutachterin bzw. Gutachter abzusprechen und der bzw. dem Prüfungsvorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Arbeit muss die schriftliche Versicherung der bzw. des zu Prüfenden beiliegen, dass sie bzw. er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die von ihr bzw. ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 4Kann diese Versicherung widerlegt werden, wird die Arbeit mit der Note „Nicht ausreichend“ (= 5) bewertet. 5Die Benotung der schriftlichen Hausarbeit erfolgt durch die Gutachterin bzw. den Gutachter, mit der bzw. dem das Thema abgesprochen wurde.
- 1Prüfungslehrproben gemäß der Ordnung für die religionspädagogische Ausbildung und Prüfung der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten bzw. der Priesteramtskandidaten in der Erzdiözese Freiburg, die unter Vorsitz einer bzw. eines Beauftragten des Erzbischöflichen Ordinariates abgenommen werden. 2Prüferin bzw. Prüfer ist die Studienleitung Religionspädagogik in der Berufseinführung für Pastoralreferentinnen bzw. Pastoralreferenten bzw. für Vikare, ersatzweise eine andere vom Erzbischöflichen Ordinariat beauftragte Person. 3Die Benotung der Lehrprobe richtet sich nach § 5. 4Für die Priester der Weltkirche gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg für die religionspädagogische Ausbildung von Priestern der Weltkirche.
- 1eine pastoralpraktische Leistung aus dem Bereich Liturgie, Diakonie oder Verkündigung (nicht benotet). 2Näheres regelt die Prüfungskommission.
- 1eine mündliche Prüfung in Religionspädagogik (20 Minuten), eine mündliche Prüfung in Pastoraltheologie (20 Minuten) sowie eine mündliche Prüfung im praktischen Kirchenrecht (20 Minuten). 2Die Themenbereiche dieser Teilprüfungen werden von den Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern bestimmt und bekannt gegeben. 3Die mündliche Prüfung in Religionspädagogik soll bei den Priestern zeitnah zu den Prüfungslehrproben stattfinden.
(2) 1Die Prüfungen finden unter Vorsitz einer bzw. eines Beauftragten des Erzbischöflichen Ordinariates statt, die bzw. der den Prüfungsvorsitz delegieren kann. 2Der Prüfungsvorsitz im religionspädagogischen Bereich ist dauernd an eine Referentin bzw. einen Referenten aus der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat delegiert. 3Die Noten werden in einer Notenliste festgehalten, die von der bzw. dem Prüfungsvorsitzenden und der Fachprüferin bzw. dem Fachprüfer unterschrieben werden muss.
(3) 1Die bzw. der Prüfungsvorsitzende ernennt eine Protokollantin bzw. einen Protokollanten. 2Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, aus dem der Tag der Prüfung und der Name der zu prüfenden Person, die Dauer und die Themen der Prüfung sowie besondere Vorkommnisse zu entnehmen sind. 3Das Protokoll ist von der Protokollantin bzw. vom Protokollanten, der Fachprüferin bzw. dem Fachprüfer und der bzw. dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
#§ 5
Benotung
(1) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt nach folgender Notenskala:
1 = Sehr gut | für eine besonders hervorragende Leistung, |
2 = Gut | für eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
3 = Befriedigend | für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
4 = Ausreichend | für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
5 = Nicht ausreichend | für eine Leistung mit erheblichen Mängeln. |
2Es können Zwischennoten durch Aufwerten beziehungsweise Abwerten der Notenziffern um 0,3 gebildet werden. 3Eine Aufwertung wird durch die Beifügung eines Pluszeichens (+) unmittelbar nach der Notenziffer kenntlich gemacht, eine Abwertung durch ein Minuszeichen (-). 4Halbe Noten, eine Aufwertung der Note „Sehr gut“ sowie eine Abwertung der Note „Ausreichend“ sind nicht möglich.
(2) 1Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf zwei Dezimalen berechneten Wert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2Sie setzt sich aus den folgenden Anteilen zusammen:
- Schriftliche Hausarbeit: 30 Prozent
- Religionspädagogik: 30 Prozent. Die Note in Religionspädagogik ergibt sich aus den Noten der erforderlichen Lehrproben sowie der Note der mündlichen Prüfung, wobei diese Teilnoten gleich gewichtet werden.
- Mündliche Prüfung in Pastoraltheologie: 20 Prozent
- Mündliche Prüfung in Kirchenrecht: 20 Prozent.
2Der aus den Einzelleistungen errechnete Notenwert ergibt
von 1,00 – 1,49 die Gesamtnote sehr gut,
von 1,50 – 2,49 die Gesamtnote gut,
von 2,50 – 3,49 die Gesamtnote befriedigend,
von 3,50 – 4,00 die Gesamtnote ausreichend.
3Zwischennoten sind nicht zulässig.
#§ 6
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilleistung mindestens mit ausreichend (= 4,00) bewertet wird.
#§ 7
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Wird die Prüfung deswegen nicht bestanden, weil eine Teilleistung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, kann diese wiederholt werden. 2Über die Terminierung einer Wiederholungsprüfung entscheidet die Prüfungs- und Zulassungskommission. 3Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel spätestens im darauffolgenden Jahr abzulegen. 4Wird diese Teilprüfung auch dann nicht bestanden, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission auf Antrag die Wiederholung der gesamten Prüfung zulassen.
(2) 1Werden mehr als eine Teilleistung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet, kann die Prüfungs- und Zulassungskommission auf Antrag eine Wiederholung der gesamten Prüfung im darauffolgenden Jahr gestatten. 2Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht möglich.
(3) Bei Nichtbestehen von Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungs- und Zulassungskommission über eine Verlängerung der Assistenz- bzw. Vikarszeit.
#§ 8
Nichtbestehen der Prüfung
1Bei Nichtbestehen der Prüfung teilt dies die bzw. der Vorsitzende der Prüfungs- und Zulassungskommission der Pastoralassistentin bzw. dem Pastoralassistenten oder dem Vikar schriftlich mit. 2In dieser Mitteilung wird auch Auskunft darüber gegeben, in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfung auf Antrag wiederholt werden kann.
#§ 9
Unterbrechung der Prüfung
1Kann eine Pastoralassistentin bzw. ein Pastoralassistent oder ein Vikar aus Gründen, die nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist der bzw. die Prüfungsvorsitzende unverzüglich unter Vorlage entsprechender Beweismittel und Bescheinigungen zu benachrichtigen. 2Die Prüfungskommission entscheidet, wann und wie die Pastoralassistentin bzw. der Pastoralassistent oder der Vikar den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. 3Dies kann auch an einem außerordentlichen Prüfungstermin erfolgen.
#§ 10
Ausnahmeregelung
1In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfung- und Zulassungskommission Abweichungen von den in § 4 Absatz 1 beschriebenen Prüfungsleistungen beschließen. 2Bei Vorliegen einer theologischen oder kanonistischen Promotion oder einem theologischen oder kanonistischen Lizenziat kann auf Antrag die schriftliche Leistung der Hausarbeit erlassen werden.
#§ 11
Zeugnis über die bestandene Zweite Dienstprüfung
1Über die Zweite Dienstprüfung wird durch das Erzbistum Freiburg ein Zeugnis ausgestellt. 2Es enthält die Gesamtnote, die aus den Noten für die Einzelleistungen errechnet wird. 3Die Noten für die Einzelleistungen werden ebenfalls ausgewiesen. 4Aus dem Bestehen der Zweiten Dienstprüfung kann kein Anspruch auf Anstellung im kirchlichen Bereich hergeleitet werden.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
- die Ordnung für die zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg vom 3. Juni 2022 (ABl. S. 207) und
- die Ordnung der Prüfung für das Pfarramt vom 30. Dezember 1999 (ABl. 2000, S. 223)
außer Kraft.