Erzbistum Freiburg
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Anwendungserlass zum Einsatz pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Religionsunterricht und Schulpastoral

vom 26. September 2025

(ABl. 2025, S. 2710)

Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden.
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Präambel

Der Religionsunterricht ermöglicht Schülerinnen und Schülern die Erfahrung und Begegnung mit dem gelebten Glauben. Voraussetzung hierfür sind in ihrer Konfession beheimatete Lehrkräfte. Für viele Kinder ist der Religionsunterricht ein Ort der Erstbegegnung mit der Botschaft des christlichen Glaubens. Er bietet somit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen einen eigenen Wirklichkeitszugang an, „der durch keinen anderen Modus der Welterfahrung ersetzt werden kann“.1# Der Religionsunterricht erschließt die „religiös geprägte, von vielen als säkular wahrgenommene Alltagskultur“2# (Sieben-Tage-Woche, Feiertage, Kirchengebäude, Gestaltung der sozialen Räume usw.) sowie die religiöse Wirklichkeit, die hinter den Fragen nach Woher, Wohin und Wozu steht.
Die Erzdiözese Freiburg fördert deshalb nach Kräften den konfessionellen Religionsunterricht und sieht diesen als grundsätzlich zum Aufgabenspektrum von pastoralen Berufen dazugehörend an.
Mit Hilfe von Priestern, hauptberuflichen Diakonen, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten und Religionslehrkräften im kirchlichen Dienst soll der staatliche Auftrag des Religionsunterrichts unterstützt werden und flächendeckend erfolgen.
Um den Einsatz möglichst flexibel nach pastoralem Bedarf und charismenorientiert zu gestalten, erfolgt der Einsatz pastoraler Kräfte in der Schule entsprechend einer sogenannten „Pool-Lösung“. Somit kann die Verpflichtung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Religionsunterricht zu erteilen, in Zukunft flexibler gehandhabt werden.
Das Team der hauptberuflich in der Pastoral Tätigen der Pfarrei hat einen bestimmten Stundenanteil Religionsunterricht zu erbringen, der von der Anzahl der Stellen derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig ist, die für den Religionsunterricht ausgebildet und einsetzbar sind.
So wird es möglich, dass beispielsweise eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter verstärkt im Religionsunterricht eingesetzt wird, eine andere Kollegin oder ein anderer Kollege des Pastoralteams dagegen ohne Einsatz in der Schule bleibt.
Eine besondere Stärkung der schulpastoralen Arbeit soll dadurch erfolgen, dass pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Religionsunterricht erteilen, sich verstärkt in der Schulpastoral engagieren können. Dieses Engagement ist Teil des schulischen Einsatzes. Voraussetzung für den Einsatz in der Schulpastoral ist die Erteilung von Religionsunterricht an derselben Schule.
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I. Grundlagen der Pool-Lösung

  1. Für jede pastorale Mitarbeiterin bzw. jeden pastoralen Mitarbeiter, die bzw. der gemäß den folgenden Regelungen im Religionsunterricht eingesetzt werden kann, wird als Rechengröße bei einer Vollzeitstelle ein Schulanteil von fünf Wochenstunden in einem Gesamtpool der Pfarrei angesetzt.
  2. Der Gesamtpool der Pfarrei umfasst die Summe aller Stunden des rechnerischen Schulanteils der pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Pfarrei, die grundsätzlich für den Religionsunterricht zur Verfügung stehen.
  3. Innerhalb des Pools sollen bei gegebenem Bedarf nach Absprache mit den Verantwortlichen bis zu 20 Prozent für die Schulpastoral eingesetzt werden. Der schulpastorale Bedarf wird durch die Schuldekanin bzw. den Schuldekan mit der Schulleitung geklärt. Im Bereich der beruflichen Schulen und der allgemeinbildenden Gymnasien erfolgt dies durch die entsprechenden Referatsleitungen der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat. Schulpastoral kann nur im Einvernehmen mit der Schulleitung angeboten werden. Wenn bereits schulpastorale Angebote an der Schule bestehen, kann mit der Schulleitung und den Anbietenden über eine eventuelle Ausweitung beraten werden.
  4. Befreiungen von der Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht sind über die für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu beantragen.
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II. Konkrete Planung

  1. Das Erzbischöfliche Ordinariat bestimmt den Umfang des zu planenden Schuleinsatzes (Pool) auf der Grundlage des eingesetzten Personals.
  2. Dieser wird an den Pfarrer und die Schuldekanin bzw. den Schuldekan übermittelt.
  3. Die Referatsleitungen Allgemeinbildende Gymnasien und Berufliche Schulen der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat informieren die Schuldekanin bzw. den Schuldekan über Bedarfe in ihren Schularten.
  4. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan informiert die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pfarrei, welche im Religionsunterricht einsetzbar sind, über die benötigten Deputatsstunden.
  5. Das Seelsorgeteam überlegt möglichst jährlich gemeinsam, wie der Gesamtanteil eingebracht werden kann. Insbesondere geht es darum,
    a.
    Präsenz am pastoralen Ort Schule zu zeigen,
    b.
    den Bedarf zu decken,
    c.
    Charismen und Stärken möglichst gerecht zu werden,
    d.
    die Bedürfnisse Schwerbehinderter und Teilzeitkräfte angemessen zu berücksichtigen,
    e.
    den Einsatz an der jeweiligen schulischen Ausbildung zu orientieren,
    f.
    Kleinstdeputate durch Einsatz an mehreren Schulen möglichst zu vermeiden,
    g.
    der geographischen Situation gerecht zu werden.
  6. Vorjahresplanungen können übernommen werden. Änderungswünsche für das Folgeschuljahr sind bis Ende Januar bei den für den Religionsunterricht Verantwortlichen anzumelden.
  7. Die Pool-Lösung ermöglicht die Übernahme eines erhöhten Deputats im Religionsunterricht, das jedoch unterhalb von 50 Prozent des individuellen Beschäftigungsumfangs liegen muss. Hierzu kann ein zusätzlicher schulpastoraler Anteil übernommen werden.
  8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit 50 Prozent oder mehr ihres Beschäftigungsumfangs im Religionsunterricht tätig sein wollen, stellen einen entsprechenden Antrag an das Erzbischöfliche Ordinariat. Im Falle einer Genehmigung bedarf es für die über 50 Prozent des Beschäftigungsumfangs hinausgehenden Deputatsstunden eines gesonderten zusätzlichen Vertrags als Religionslehrerin bzw. als Religionslehrer. Das gesamte Unterrichtsdeputat wird hierbei in den Pool einberechnet.
  9. Schulpastorale Angebote bzw. Deputatsstunden werden inhaltlich mit der Schuldekanin oder dem Schuldekan bzw. mit dem zuständigen Fachreferat im Erzbischöflichen Ordinariat abgesprochen.
  10. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan gleicht den Bedarf mit den Teamüberlegungen ab und legt den konkreten Einsatz fest.
  11. Erfolgt keine Einigung im Team, orientiert sich der schulische Einsatz an der in diesem Anwendungserlass dargelegten Rechengröße. Schuldekaninnen und Schuldekane weisen den Beschäftigten die entsprechende Stundenzahl und die Einsatzschulen zu. Im Bereich der beruflichen Schulen und der allgemeinbildenden Gymnasien wird der Einsatz durch die für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat veranlasst.
  12. Die folgende Auflistung gibt einen Überblick, wer in welchem Umfang im Pool der Pfarrei für den Einsatz im Religionsunterricht einberechnet wird:
    Pfarrer
    kein Ansatz
    Leitende Referentin bzw. Leitender Referent
    kein Ansatz
    Stellvertretender Pfarrer
    3 Wstd.
    Gemeindereferentin bzw. -referent (volle Stelle)
    5 Wstd.
    Hauptberuflicher Diakon (volle Stelle)
    5 Wstd.
    Kooperator (volle Stelle)
    5 Wstd.
    Pastoralreferentin bzw. -referent (volle Stelle)
    5 Wstd.
    Vikar (mit abgeschlossener RU-Einführung)
    5 Wstd.
    Entsprechend werden Teilzeitstellen berechnet, wobei fünf Deputatswochenstunden je nach Schulart einem Anteil von etwa 18 Prozent bis 20 Prozent einer Vollzeitstelle entsprechen:
    z. B.
    Gemeindereferentin
    (80 Prozent)
    4 Wstd.
    Kooperator etc.
    (40 Prozent)
    2 Wstd.
    Pastoralreferentin
    (50 Prozent)
    2,5 Wstd.
  13. Besonderheiten zur Berechnung des Gesamtpools einer Pfarrei:
    Mitarbeitende im pastoralen Dienst
    a.
    mit einem Stellenanteil bis zu 30 Prozent in der Pfarrei,
    b.
    mit Sonderaufgaben, die einen Anteil über 70 Prozent des individuellen Beschäftigungsumfangs umfassen (z. B. Klinikseelsorge, Gefängnisseelsorge),
    c.
    welche durch das Erzbischöfliche Ordinariat von der Verpflichtung, Religionsunterricht zu erteilen, befreit sind,
    d.
    die vor dem 31. August 2026 das 62. Lebensjahr vollendet und in den letzten zehn Jahren nicht unterrichtet haben,
    e.
    welche die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben,
    f.
    denen das Erteilen von Religionsunterricht vom Erzbischöflichen Ordinariat untersagt wurde,
    werden nicht einberechnet.
  14. Auch Personen, die nicht in den Pool eingerechnet werden, können Religionsunterricht erteilen, soweit ihnen das Erteilen von Religionsunterricht vom Erzbischöflichen Ordinariat nicht untersagt ist und sie die Voraussetzungen hierfür erbringen.
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III. Inkrafttreten

Dieser Anwendungserlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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1 ↑ Die Perspektive des Glaubens anbieten. Der Religionsunterricht in der Grundschule (Die deutschen Bischöfe 111), Bonn 2023, S. 5 f.
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2 ↑ Ebd. S. 6.