Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Beihilfeordnung für Priester
vom 5. Mai 2021
(ABl. 2021, S. 87), zuletzt geändert am 24. Juli 2025 (ABl. 2025, S. 2600)
#Präambel
In Ausführung der Regelungen der Krankenfürsorge für Priester gemäß der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung gewährt die Erzdiözese Freiburg Beihilfen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
####§ 1
Anwendungsbereich
Diese Ordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen.
Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
####§ 2
Beihilfeberechtigte Personen
- 1Beihilfeberechtigt sind
- Priester im aktiven Dienst
- Priesterkandidaten mit Beginn der pastoralpraktischen Ausbildung,
- Priester im Ruhestand
solange diese vom Erzbistum Freiburg Dienstbezüge, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeiträge erhalten.2Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. - 1Voraussetzung ist, dass der Beihilfeberechtigte bei der Versicherer im Raum der Kirchen (VRK), Krankenversicherung AG, Doktorweg 2 - 4, 32752 Detmold, in Krankheits- und Pflegekostentarifen ausreichend versichert ist.2Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
- Wenn Berechtigte gemäß Absatz 1 Beihilfeansprüche nach einer anderen Ordnung haben, sind diese, soweit sie aufgrund von Rechtsvorschriften eingeschränkt wurden, auf die Beihilfeansprüche nach dieser Ordnung in voller Höhe anzurechnen.
- 1Für die Unfallfürsorge eines dienstunfallverletzten Berechtigten gelten die Regelungen der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung. 2Ein Dienstunfall ist unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat und der GSC-Service- und Controlling-GmbH (GSC) bzw. der Versicherer im Raum der Kirchen (VRK), Krankenversicherung AG, zu melden.
§ 3
Leistungsrecht
1Für die Gewährung der Beihilfen in Krankheits- und Pflegefällen sowie in anderen Fällen gelten grundsätzlich die Beihilfevorschriften des Bundes (BBhV) für seine Beamten vom 13. Februar 2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nachstehend abweichende Bestimmungen gelten. 2Oberste Dienstbehörde bzw. sonstige Behörde im Sinne der BBhV ist das Erzbischöfliche Ordinariat.
####§ 4
Ausnahmen vom Leistungsrecht
- Beihilfefähig sind nur die Aufwendungen für die eigene Person des in § 2 Absatz 1 genannten Personenkreises; Angehörige werden beim Bemessungssatz nicht berücksichtigt.
- Die §§ 42,43 und 56 der BBhV finden keine Anwendung.
§ 5
Anerkennung der Beihilfefähigkeit in bestimmten Fällen
- Für die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass
- der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (Anlage 3 zu §§ 18 - 21 BBhV)
- der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme (§§ 34, 35 und 36 BBhV)
- einer Krankenbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 11 BBhV)
gelten bezüglich des Anerkennungsverfahrens die Absätze 2 bis 4, jedoch nur dann, wenn auch die BBhV eine vorherige schriftliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorschreiben. - 1Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe a) ist bei der GSC bzw. PAX-FK schriftlich zu beantragen. 2Der Umfang der Beihilfefähigkeit und das Anerkennungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen der BBhV.3Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) ist beim Erzbischöflichen Ordinariat zu beantragen.
- 1Im Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Durchführung einer Rehabilitationsbehandlung ist neben der Vorlage der die medizinische Notwendigkeit begründenden ärztlichen Bescheinigung immer Name und Anschrift der Rehabilitationseinrichtung und das Datum des An- und Abreisetages anzugeben. 2Im Rahmen der Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Rehabilitationsbehandlung kann in Ausnahmefällen darüber hinaus ein Gutachten beauftragt werden.
- Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Krankenbehandlungskosten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine die medizinische Notwendigkeit begründende ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht zwingend notwendig ist.
§ 6
Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
1Zu den beihilfefähigen Aufwendungen eines verstorbenen Beihilfeberechtigten, die bis zu dessen Tod entstanden sind, werden natürlichen Personen sowie juristischen Personen Beihilfen gewährt, soweit sie die Originalbelege vorlegen. 2Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind. 3Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod.
####§ 7
Forderungsübergang bei Dritthaftung
- 1Wird ein gemäß § 2 Absatz 1 Berechtigter körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm oder seinen Erben infolge Körperverletzung oder Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf das Bistum über, als dieses während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. 2Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten geltend gemacht werden.
- Für Beihilfeansprüche, die nicht auf Körperverletzung oder Tötung beruhen (z. B. Beschädigung von Hilfsmitteln), gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 8
Verfahren
- 1Beihilfen müssen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. 2Es sind die von der GSC/VRK herausgegebenen Formblätter zu verwenden.
- 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 € betragen.2Die Festsetzungsstelle/Beihilfestelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
- Die Beihilfeanträge sind unter Beifügung von Belegen dem Versicherer im Raum der Kirchen (VRK), Krankenversicherung AG, Doktorweg 2 - 4, 32752 Detmold, vorzulegen.
- Dem Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen geleistet werden.
- Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird.
§ 9
Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. 2Zum selben Zeitpunkt tritt die Beihilfeordnung für Priester vom 4. Juni 2010 (ABl. 2010, S. 351) außer Kraft.