Erzbistum Freiburg
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Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen)

vom 31. Juli 2025

(ABl. 2025, S. 2609)

Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden.
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Gemäß § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes vom 24. April 2025 (ABl. S. 139) werden die nachfolgenden Vorabgenehmigungsregelungen erlassen. Sofern mehrere Vorabgenehmigungen einschlägig sind, gelten diese nebeneinander.
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§ 1
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 1

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, von grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    1. Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt.
    2. Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      bb)
      Der Kaufpreis des Grundstücks übersteigt bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert um nicht mehr als 5 Prozent.
      cc)
      Das zu erwerbende Grundstück ist dinglich und öffentlich-rechtlich ohne Belastung. Es bestehen keine schuldrechtlichen Pflichten aus nicht dinglich gesicherten Rechten Dritter am zu erwerbenden Grundstück.
      dd)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      ee)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ff)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    3. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen und/oder mit Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten bebauten Grundstücken bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt.
    4. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen gilt für forstwirtschaftliche Grundstücke ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Es wird kein zusammenhängender Grundbesitz von mehr als einem Hektar veräußert.
      bb)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      cc)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert, gegebenenfalls zuzüglich in einer Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden ermittelten Entschädigung, nicht unterschreiten.
      dd)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung forstwirtschaftliche Grundstücke“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      ee)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ff)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    5. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen gilt für Verkehrsflächen ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Bei Veräußerung an die Öffentliche Hand liegt eine öffentliche Widmung der Verkehrsfläche vor. Bei Veräußerung an eine Privatperson ist sichergestellt, dass keine gefangenen Grundstücke ohne jegliche Verbindung zu einem öffentlichen Weg entstehen.
      bb)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      cc)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
      dd)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung Verkehrsflächen“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      ee)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ff)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    6. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen gilt für Anlagen ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Es befinden sich keine sakralen Bauwerke auf dem Grundstück.
      bb)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      cc)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
      dd)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung Anlagen“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      ee)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ff)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    7. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen gilt für Sonstige Bebauung ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      bb)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert nicht unterschreiten.
      cc)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung Sonstige Bebauung“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      dd)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ee)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    8. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen gilt für Sonstige unbebaute Grundstücke ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
      bb)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung Sonstige unbebaute Grundstücke“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      cc)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      dd)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    9. Für die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen und/oder mit Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten bebauten Grundstücken ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
      bb)
      Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
      cc)
      Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Veräußerung Grundstücke mit Ausnahme von Stammvermögen und/oder mit Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten bebauten Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      dd)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      ee)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    10. Für die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit Grundpfandrechten bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 500.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, wenn es sich bei der Belastung um eine Sicherungshypothek zu Gunsten von Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Absicherung von Fördermitteln handelt.
    11. Für die Aufgabe von sonstigen Rechten an Grundstücken gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Erklärungen werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Aufgabe von sonstigen Rechten an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      bb)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      cc)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    (zu Nummer 1 Buchstabe a)
    Grafik
    Es handelt sich um den Erwerb des Eigentums an Grundstücken bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 Euro.
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe b)
    Grafik
    Es handelt sich um den Erwerb des Eigentums an Grundstücken ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks übersteigt bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert um nicht mehr als 5 Prozent.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Grafik
    Das zu erwerbende Grundstück ist dinglich und öffentlich-rechtlich ohne Belastung. Es bestehen keine schuldrechtlichen Pflichten aus nicht dinglich gesicherten Rechten Dritter am zu erwerbenden Grundstück.
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe c)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen und/oder mit Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten bebauten Grundstücken bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 Euro.
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe d)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an forstwirtschaftlichen Grundstücken, welches kein Stammvermögen darstellt, ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Es wird kein zusammenhängender Grundbesitz von mehr als einem Hektar veräußert.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert, gegebenenfalls zuzüglich in einer Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden ermittelten Entschädigung, nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe e)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Verkehrsflächen, welches kein Stammvermögen darstellt, ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Bei Veräußerung an die Öffentliche Hand liegt eine öffentliche Widmung der Verkehrsfläche vor. Bei Veräußerung an eine Privatperson ist sichergestellt, dass keine gefangenen Grundstücke ohne jegliche Verbindung zu einem öffentlichen Weg entstehen.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe f)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Anlagen, welches kein Stammvermögen darstellt, ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Es befinden sich keine sakralen Bauwerke auf dem Grundstück.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe g)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Sonstiger Bebauung, welches kein Stammvermögen darstellt, ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe h)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Sonstigen unbebauten Grundstücken, welches kein Stammvermögen darstellt, ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe i)
    Grafik
    Es handelt sich um die Veräußerung des Eigentums an Grundstücken mit Ausnahme von Stammvermögen und/oder mit Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten bebauten Grundstücken ab einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro bis einschließlich 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Bei bebauten Grundstücken liegt ein Verkehrswertgutachten vor, welches bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Monate ist.
    Anlage: Verkehrswertgutachten vom
    UND
    Grafik
    Der Kaufpreis des Grundstücks darf bei bebauten Grundstücken den in einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert bzw. bei unbebauten Grundstücken den aktuellen Bodenrichtwert nicht unterschreiten.
    Anlage: Berechnung vom
    UND
    Die Verträge werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung Erwerb des Eigentums an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe j)
    Grafik
    Es handelt sich um die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit Grundpfandrechten bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 500.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Bei der Belastung handelt es sich um eine Sicherungshypothek zu Gunsten von Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Absicherung von Fördermitteln.
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe k)
    Grafik
    Es handelt sich um die Aufgabe von sonstigen Rechten an Grundstücken.
    UND
    Die Erklärungen werden unter Berücksichtigung der vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen „Mindestanforderungen Aufgabe von sonstigen Rechten an Grundstücken“ in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum, Dienstsiegel
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 2
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 3

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Die kirchenaufsichtliche Genehmigung gilt unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    2. Das betreffende Rechtsgeschäft bzw. der betreffende Rechtsakt wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 3
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 5

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 5 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkung, Zuwendung oder Vermächtnis sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    1. Für Verpflichtungen, die in Geld zu bemessen sind, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Der Wert der Verpflichtung überschreitet nicht den Wert der Schenkung, der Zuwendung oder des Vermächtnisses.
      bb)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    2. Für die Ausschlagung von Erbschaften gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Der Wert der Erbschaft von 100.000,00 Euro wird nicht überschritten.
      bb)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    3. Für Verpflichtungen, die eine Auflage nach der Messstipendienordnung darstellen, für eine bestimmte Dauer aus den jährlichen Erträgen der Schenkung bzw. Messstiftung das Messstipendium zu bestreiten, um eine heilige Messe nach der Meinung des Stifters zu feiern1#, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, sofern die Messstiftung das einzige Vermächtnis ist und damit keine weiteren Verpflichtungen einhergehen.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 5 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    (zu Nummer 1 Buchstabe a)
    Grafik
    Es handelt sich um Verpflichtungen, die in Geld zu bemessen sind.
    UND
    Grafik
    Der Wert der Verpflichtung überschreitet nicht den Wert der Schenkung, der Zuwendung oder des Vermächtnisses.
    Wert der Verpflichtung
    Wert der Schenkung, der Zuwendung oder des Vermächtnisses:
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe b)
    Grafik
    Es handelt sich um die Ausschlagung von Erbschaften.
    UND
    Grafik
    Der Wert der Erbschaft von 100.000,00 Euro wird nicht überschritten.
    Wert der Erbschaft
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe c)
    Grafik
    Es handelt sich um Verpflichtungen, die eine Auflage gemäß § 8 der Messstipendienordnung darstellen, für eine bestimmte Dauer aus den jährlichen Erträgen der Schenkung bzw. Messstiftung das Messstipendium zu bestreiten, um eine heilige Messe nach der Meinung des Stifters zu feiern,
    UND
    Grafik
    Die Messstiftung stellt das einzige Vermächtnis dar und es gehen damit keine weiteren Verpflichtungen einher.
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 4
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 8

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 8 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Für Arbeitsverträge mit Beschäftigten der Römisch-katholischen Kirchengemeinden gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Der Arbeitsvertrag bzw. dessen Änderung wird unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    2. Bei Arbeitsverträgen außerhalb des Stellenplanes liegt, soweit erforderlich, die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Pfarreigesetzes vor.
    3. Der Arbeitsvertrag enthält keine individuelle außer- oder übertarifliche Vergütungsvereinbarung.
    4. Die Person, mit der ein Arbeitsvertrag geschlossen bzw. deren Arbeitsvertrag wesentlich geändert werden soll, erfüllt die Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Dispens des Ordinarius vor.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 8 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um einen Arbeitsvertrag mit Beschäftigten der Römisch-katholischen Kirchengemeinde.
    UND
    Grafik
    Der Arbeitsvertrag bzw. dessen Änderung wird unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Bei Arbeitsverträgen außerhalb des Stellenplanes liegt, soweit erforderlich, die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Pfarreigesetzes vor.
    UND
    Grafik
    Der Arbeitsvertrag enthält keine individuelle außer- oder übertarifliche Vergütungsvereinbarung.
    UND
    Grafik
    Die Person, mit der ein Arbeitsvertrag geschlossen bzw. deren Arbeitsvertrag wesentlich geändert werden soll, erfüllt die Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
    ODER
    Grafik
    Eine Dispens des Ordinarius von den Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung liegt vor.
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 5
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 9

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie nicht im Rahmen eines Bauvorhabens nach § 64 Absatz 1 Nummer 27 des Pfarreigesetzes abgeschlossen werden, sowie Verträge mit bildenden Künstlern
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    1. Für Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von bis zu 10.000,00 Euro brutto gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      bb)
      Im Falle von Genehmigungsvorbehalten nach § 10 der Kirchlichen Bauordnung hat das Erzbischöfliche Ordinariat diese Genehmigung erteilt.
      cc)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    2. Für Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von mehr als 10.000,00 Euro brutto gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      bb)
      Im Falle von Genehmigungsvorbehalten nach § 10 der Kirchlichen Bauordnung hat das Erzbischöfliche Ordinariat diese Genehmigung erteilt.
      cc)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      dd)
      Die Verträge tragen einen Prüfvermerk des zuständigen Erzbischöflichen Bauamtes.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    (zu Nummer 1 Buchstabe a)
    Grafik
    Es handelt sich um Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von bis zu 10.000,00 Euro brutto.
    UND
    Grafik
    Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Im Falle von Genehmigungsvorbehalten nach § 10 der Kirchlichen Bauordnung hat das Erzbischöfliche Ordinariat diese Genehmigung erteilt.
    Anlage: Genehmigung vom
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe b)
    Grafik
    Es handelt sich um Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von mehr als 10.000,00 Euro brutto.
    UND
    Grafik
    Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Im Falle von Genehmigungsvorbehalten nach § 10 der Kirchlichen Bauordnung hat das Erzbischöfliche Ordinariat diese Genehmigung erteilt.
    Anlage: Genehmigung vom
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Die Verträge tragen einen Prüfvermerk des zuständigen Erzbischöflichen Bauamtes.
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 5 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 6
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 12

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Für die Übernahme und Übertragung der Trägerschaft an Kindertageseinrichtungen gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster (Betriebskostenvertrag, Übertragungsvertrag) unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    2. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    3. Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um die Übernahme bzw. Übertragung der Trägerschaft an Kindertageseinrichtungen.
    UND
    Grafik
    Die Verträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmuster (Betriebskostenvertrag, Übertragungsvertrag) unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    Anlage: Vertrag vom
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 7
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 13

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Erteilung von Vollmachten
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    1. Für Einzelvollmachten, die an Personen erteilt werden, die berufsmäßig mit der Wahrnehmung fremder Interessen befasst sind (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater) und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt.
    2. Für die Erteilung von Einzelvollmachten mit einer Vertretungsberechtigung für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Vertretungsberechtigung bezieht sich auf ein eimaliges, konkret bezeichnetes Rechtsgeschäft und die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates liegt hierzu vor oder
      bb)
      Die Vertretungsberechtigung beschränkt sich auf Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro und die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates liegt hierzu vor.
    3. Für Vollmachten, die unverändert einem vom Erzbischöflichen Ordinariat entweder generell oder für einen einzelnen kirchlichen Rechtsträger herausgegebenen Muster entsprechen, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt.
    4. Für Vollmachten, die für die Verwaltung einzelner oder mehrerer konkret bezeichneter Dauerschuldverhältnisse erteilt werden, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Eine Wertgrenze für Rechtsgeschäfte von 2.000,00 Euro im Einzelfall wird nicht überschritten.
      bb)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates hierzu liegt vor.
    5. Für Kontovollmachten, die als gemeinschaftliche Vollmacht an zwei Personen erteilt werden, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Eine Wertgrenze von 500,00 Euro pro Abhebung wird nicht überschritten.
      bb)
      Eine Wertgrenze aller Abhebungen pro Jahr in Höhe von 5.000,00 Euro wird nicht überschritten.
      cc)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates hierzu liegt vor.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    (zu Nummer 1 Buchstabe a)
    Grafik
    Es handelt sich um Einzelvollmachten, die an Personen erteilt werden, die berufsmäßig mit der Wahrnehmung fremder Interessen befasst sind (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater) und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln.
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe b)
    Grafik
    Es handelt sich um die Erteilung von Einzelvollmachten mit einer Vertretungsberechtigung für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Vertretungsberechtigung bezieht sich auf ein eimaliges, konkret bezeichnetes Rechtsgeschäft.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    Grafik
    Die Vertretungsberechtigung beschränkt sich auf Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe c)
    Grafik
    Es handelt sich um Vollmachten, die unverändert einem vom Erzbischöflichen Ordinariat entweder generell oder für einen einzelnen kirchlichen Rechtsträger herausgegebenen Muster entsprechen.
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe d)
    Grafik
    Es handelt sich um Vollmachten, die für die Verwaltung einzelner oder mehrerer konkret bezeichneter Dauerschuldverhältnisse erteilt werden.
    UND
    Grafik
    Eine Wertgrenze für Rechtsgeschäfte von 2.000,00 Euro im Einzelfall wird nicht überschritten.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zur Erteilung der Vollmacht liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe e)
    Grafik
    Es handelt sich um Kontovollmachten, die als gemeinschaftliche Vollmacht an zwei Personen erteilt werden.
    UND
    Grafik
    Eine Wertgrenze von 500,00 Euro pro Abhebung wird nicht überschritten.
    UND
    Grafik
    Eine Wertgrenze aller Abhebungen pro Jahr in Höhe von 5.000,00 Euro wird nicht überschritten.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zur Erteilung der Kontovollmacht liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 8
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 16

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 16 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Beauftragung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Für die Beauftragung von Rechtsanwälten gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Bis zu einer Rechtsanwaltsvergütung von 5.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, soweit Gegenstand der Beauftragung nicht eine außergerichtliche Vertretung ist.
    2. Ab einer Rechtsanwaltsvergütung von mehr als 5.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, soweit das betreffende Rechtsgeschäft dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt wurde und dieses innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben hat.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 16 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um eine Beauftragung von Rechtsanwälten bis zu einer Rechtsanwaltsvergütung von 5.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Gegenstand der Beauftragung ist keine außergerichtliche Vertretung.
    ODER
    Grafik
    Es handelt sich um eine Beauftragung von Rechtsanwälten ab einer Rechtsanwaltsvergütung von mehr als 5.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 8 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 9
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 17

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 17 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt,
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten in Steuersachen gilt bis zu einem Streitwert von 50.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    2. Das betreffende Rechtsgeschäft bzw. der betreffende Rechtsakt wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 17 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich weder um ein Mahn- oder Vollstreckungsverfahren, noch um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
    UND
    Grafik
    Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit in Steuersachen.
    UND
    Grafik
    Es handelt sich um einen Streitwert bis zu 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft bzw. zum betreffenden Rechtsakt liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft bzw. der betreffende Rechtsakt wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 9 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 10
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 18

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 18 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Mit Ausnahme von Vergleichen in Steuersachen gilt bis zu einem Wert des Nachgebens von 50.000,00 Euro die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
    1. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Vergleich liegt vor.
    2. Der betreffende Vergleich wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 18 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich nicht um einen Vergleich in Steuersachen.
    UND
    Grafik
    Es handelt sich um einen Wert des Nachgebens bis zu 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Vergleich liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Der betreffende Vergleich wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 10 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 11
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 21

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 21 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Ab einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen als erteilt:
    1. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    2. Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 21 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um die Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten, die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten oder die Gewährung von Darlehen mit einem jeweiligen Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 11 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 12
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 22

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 22 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Kauf- und Tauschverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Ab einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, wenn die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft vorliegt.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 22 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um einen Kauf- oder Tauschvertrag mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 12 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 13
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 23

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 23 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Werkverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro mit Ausnahme der unter Nummer 9 genannten Verträge sowie Verträge, die im Rahmen eines Bauvorhabens nach Nummer 27 abgeschlossen werden,
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Ab einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt, wenn die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft vorliegt.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 23 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um einen Werkvertrag mit Ausnahme der unter § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Pfarreigesetzes genannten Verträge sowie der Verträge, die im Rahmen eines Bauvorhabens nach § 64 Absatz 1 Nummer 27 des Pfarreigesetzes abgeschlossen werden, mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 13 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 14
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 24

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 24 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    Ab einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen als erteilt:
    1. Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    2. Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 24 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    Grafik
    Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungs- oder Treuhandvertrag mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 14 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 15
Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 26

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 26 des Pfarreigesetzes bedürfen Beschlüsse der örtlichen Verwaltungsorgane betreffend
Miet- und Pachtverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von zehn oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht einen Betrag von jährlich 50.000,00 Euro übersteigt; Leasingverträge, deren Leasingraten einen Betrag von jährlich 25.000,00 Euro übersteigen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (can. 1281 § 2 CIC).
( 2 ) Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Vorabgenehmigung
    1. Für Miet- und Pachtverträge mit einer Bruttomiete bzw. Bruttopacht von mehr als 50.000,00 Euro jährlich (inklusive Betriebskosten und etwaiger Umsatzsteuer) gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Miet- und Pachtverträge werden unter Verwendung der entsprechenden vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
      bb)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    2. Für Leasingverträge mit einer Bruttoleasingrate von mehr als 25.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro jährlich gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen nach § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes als erteilt:
      aa)
      Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
      bb)
      Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
  2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen
    Das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
    „Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung zu § 64 Absatz 1 Nummer 26 des Pfarreigesetzes liegen vor.
    (zu Nummer 1 Buchstabe a)
    Grafik
    Es handelt sich um einen Miet- oder Pachtvertrag im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 26 des Pfarreigesetzes mit einer Bruttomiete bzw. Bruttopacht von mehr als 50.000,00 Euro jährlich (inklusive Betriebskosten und etwaiger Umsatzsteuer).
    UND
    Grafik
    Der Vertrag wird unter Verwendung der vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmuster unverändert in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    ODER
    (zu Nummer 1 Buchstabe b)
    Grafik
    Es handelt sich um einen Leasingvertrag mit einer Bruttoleasingrate von mehr als 25.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro.
    UND
    Grafik
    Die Zustimmung des Pfarreivermögensverwaltungsrates zum betreffenden Rechtsgeschäft liegt vor.
    Beschluss vom
    Anlage: Protokoll vom
    UND
    Grafik
    Das betreffende Rechtsgeschäft wurde dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
    Anzeige eingereicht am
    Fristablauf am
    Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 64 Absatz 1 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit § 15 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen) als erteilt.
    Für die Richtigkeit
    Geschäftszeichen
    Ort, Datum
    Ortskirchliches Organ/Gremium“
  3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat
    1. Das in diesen Ausführungsbestimmungen geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die örtlichen Träger nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder sachlicher Art, das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren.
    2. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 16
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten
  1. die Allgemein-Genehmigung für kirchliche Baumaßnahmen vom 13. März 2002 (ABl. S. 261), die Allgemein-Genehmigung für Verträge im Zusammenhang mit kirchlichen Baumaßnahmen (insbesondere Architektenverträge) vom 18. Juni 2012 (ABl. S. 284) und die Allgemein-Genehmigung für Architekten-, Ingenieur- und Bauverträge vom 7. Februar 2020 (ABl. S. 297) sowie
  2. der Erlass über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen im Bereich der Kirchengemeinden gemäß § 9 Teil V der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO) vom 30. April 2020 (ABl. S. 326), zuletzt geändert am 16. Dezember 2024 (ABl. S. 371),
außer Kraft.

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1 ↑ Vgl. § 8 Messstipendienordnung.