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Hirtenbrief des Erzbischofs

Nr. 32Fastenhirtenbrief 2024

Diesem Amtsblatt ist als Beilage der Fastenhirtenbrief 2024 des Herrn Erzbischofs Stephan Burger beigefügt. Der Hirtenbrief ist am 1. Fastensonntag, 18. Februar 2024, in allen Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse) zu verlesen. Sperrfrist für Presse, Rundfunk und Fernsehen: Samstag, 17. Februar 2024, 18:00 Uhr.
Der Fastenhirtenbrief kann auf unserem Internetportal nach der Sperrfrist unter folgendem Link als Datei abgerufen werden: www.ebfr.de/fastenhirtenbrief_2024.

Heiliger Stuhl

Nr. 33Botschaft von Papst Franziskus zur Fastenzeit 2024

Durch die Wüste führt Gott uns zur Freiheit
Liebe Brüder und Schwestern!
Wenn unser Gott sich offenbart, teilt er Freiheit mit: »Ich bin der Herr, dein Gott, der dich aus dem Land Ägypten geführt hat, aus dem Sklavenhaus« (Ex 20,2). So beginnen die Zehn Gebote, die Mose auf dem Berg Sinai übergeben worden sind. Das Volk weiß gut, von welchem Auszug Gott spricht: Die Erfahrung der Sklaverei steckt ihm noch in den Gliedern. Es empfängt die zehn Gebote in der Wüste als einen Weg der Freiheit. Wir nennen sie „Gebote“ und betonen die Kraft der Liebe, mit der Gott sein Volk erzieht. Dieser Ruf zur Freiheit ist in der Tat ein kraftvoller Ruf. Er erschöpft sich nicht in einem einzigen Ereignis, vielmehr reift er im Verlauf eines Weges. So wie das Volk Israel in der Wüste immer noch Ägypten in sich trägt – es trauert nämlich oft der Vergangenheit nach und murrt gegen den Himmel und gegen Mose –, so trägt das Volk Gottes auch heute erdrückende Bindungen in sich, die es hinter sich lassen muss. Das merken wir, wenn es uns an Hoffnung fehlt und wir durch das Leben ziehen wie durch eine Einöde, ohne ein verheißenes Land, auf das wir gemeinsam zustreben können. Die Fastenzeit ist die Zeit der Gnade, in der die Wüste wieder – wie der Prophet Hosea verkündet – zum Ort der ersten Liebe wird (vgl. Hos 2,16-17). Gott erzieht sein Volk, damit es aus seiner Versklavung herauskommt und den Übergang vom Tod zum Leben erfährt. Wie ein Bräutigam zieht er uns wieder neu an sich und flüstert uns Worte der Liebe ins Herz.
Der Auszug aus der Sklaverei in die Freiheit ist kein abstrakter Weg. Damit auch unsere Fastenzeit konkret wird, besteht der erste Schritt darin, die Wirklichkeit sehen zu wollen. Als der Herr im brennenden Dornbusch Mose zu sich holte und mit ihm sprach, offenbarte er sich sogleich als ein Gott, der sieht und vor allem zuhört: »Ich habe das Elend meines Volkes in Ägypten gesehen und ihre laute Klage über ihre Antreiber habe ich gehört. Ich kenne sein Leid. Ich bin herabgestiegen, um es der Hand der Ägypter zu entreißen und aus jenem Land hinaufzuführen in ein schönes, weites Land, in ein Land, in dem Milch und Honig fließen« (Ex 3,7-8). Auch heute dringt der Schrei so vieler unterdrückter Brüder und Schwestern zum Himmel. Wir sollten uns fragen: Dringt er auch bis zu uns vor? Rüttelt er uns auf? Berührt er uns? Viele Faktoren entfernen uns voneinander und verleugnen die Geschwisterlichkeit, die uns ursprünglich miteinander verbindet.
Auf meiner Reise nach Lampedusa bin ich der Globalisierung der Gleichgültigkeit mit zwei Fragen begegnet, die immer mehr an Aktualität gewinnen: »Wo bist du?« (Gen 3,9) und »Wo ist […] dein Bruder?« (Gen 4,9). Unser Weg in der Fastenzeit wird ein konkreter sein, wenn wir uns beim erneuten Hören dieser Fragen eingestehen, dass wir noch heute unter der Herrschaft des Pharaos stehen. Es handelt sich um eine Herrschaft, die uns erschöpft und gefühllos werden lässt. Es handelt sich um ein Wachstumsmodell, das uns spaltet und uns die Zukunft raubt. Es verunreinigt die Erde, die Luft und das Wasser, aber auch die Seelen werden dadurch kontaminiert. Wenn auch mit der Taufe unsere Befreiung begonnen hat, so bleibt in uns doch ein unerklärliches Heimweh nach der Sklaverei. Es ist wie ein Angezogensein von der Sicherheit des bereits Gesehenen, zu Lasten der Freiheit.
Ich möchte euch auf ein nicht unwichtiges Detail in der Exodus-Erzählung hinweisen: Gott ist es, der sieht, der gerührt ist und der befreit; es ist nicht Israel, das darum bittet. Der Pharao löscht nämlich sogar die Träume aus, er stiehlt den Himmel, er lässt eine Welt als unveränderlich erscheinen, in der die Würde mit Füßen getreten wird und echte Verbindungen verweigert werden. Es gelingt ihm also, die Menschen an sich zu binden. Fragen wir uns: Ersehne ich eine neue Welt? Bin ich bereit, mich von den Kompromissen mit der alten Welt zu lösen? Das Zeugnis vieler Mitbrüder im Bischofsamt und einer großen Zahl von Menschen, die sich für Frieden und Gerechtigkeit einsetzen, überzeugt mich mehr und mehr davon, dass ein Mangel an Hoffnung konstatiert werden muss. Es handelt sich um ein Hemmnis für Träume, um einen stummen Schrei, der bis in den Himmel reicht und das Herz Gottes berührt. So ähnlich wie jenes Heimweh nach der Sklaverei, das Israel in der Wüste lähmt und am Weiterkommen hindert. Der Auszug kann unterbrochen werden: Anders lässt es sich nicht erklären, warum eine Menschheit, die die Schwelle zur weltweiten Geschwisterlichkeit und einen wissenschaftlichen, technischen, kulturellen und juristischen Entwicklungsstand erreicht hat, der in der Lage ist, allen Menschen ihre Würde zu garantieren, im Dunkel der Ungleichheiten und der Konflikte herumtappt.
Gott ist unserer nicht überdrüssig. Nehmen wir die Fastenzeit an als kraftvolle Gnadenzeit, in der sein Wort wieder neu an uns ergeht: »Ich bin der Herr, dein Gott, der dich aus dem Land Ägypten geführt hat, aus dem Sklavenhaus« (Ex 20,2). Es ist eine Zeit der Umkehr, eine Zeit der Freiheit. Jesus selbst wurde vom Geist in die Wüste getrieben, um in seiner Freiheit auf die Probe gestellt zu werden, wie wir uns jedes Jahr am ersten Sonntag der Fastenzeit in Erinnerung rufen. Vierzig Tage lang wird er vor uns und bei uns sein: Er ist der menschgewordene Sohn. Anders als der Pharao will Gott keine Untergebenen, sondern Söhne und Töchter. Die Wüste ist der Raum, in dem unsere Freiheit zu einer persönlichen Entscheidung heranreifen kann, nicht wieder in die Sklaverei zu verfallen. In der Fastenzeit finden wir neue Urteilskriterien und eine Gemeinschaft, mit der wir uns auf einen noch nie zuvor beschrittenen Weg begeben können.
Das bringt einen Kampf mit sich: Das Buch Exodus und die Versuchungen Jesu in der Wüste berichten uns dies anschaulich. Denn der Stimme Gottes, der sagt: »Du bist mein geliebter Sohn, an dir habe ich Wohlgefallen gefunden« (Mk 1,11) und »Du sollst neben mir keine anderen Götter haben« (Ex 20,3), stellen sich die Lügen des Feindes entgegen. Gefährlicher als der Pharao sind die Götzen: Wir könnten sie als seine Stimme in uns betrachten. Alles können, von allen anerkannt werden, allen überlegen sein: Jeder Mensch spürt in seinem Inneren die Verlockung dieser Lüge. Es ist ein alter Weg. Wir können uns in dieser Weise an Geld, an bestimmte Projekte, Ideen, Ziele, an unsere Position, an eine Tradition oder sogar an bestimmte Menschen binden. Statt uns in Bewegung zu versetzen, werden sie uns lähmen. Statt uns zusammenzubringen, werden sie uns gegeneinanderstellen. Es gibt jedoch eine neue Menschheit, die Schar der Kleinen und Demütigen, die dem Reiz der Lüge nicht nachgegeben haben. Während die Götzen diejenigen, die ihnen dienen, stumm, blind, taub und unbeweglich machen (vgl. Ps 114,4), sind die Armen im Geiste sogleich aufgeschlossen und bereit: eine stille Kraft des Guten, die Sorge trägt für diese Welt und sie erhält.
Es ist Zeit zu handeln, und in der Fastenzeit heißt handeln auch innehalten. Innehalten im Gebet, um das Wort Gottes aufzunehmen und innehalten wie der Samariter angesichts des verwundeten Bruders. Die Liebe zu Gott und zum Nächsten ist ein und dieselbe Liebe. Keine anderen Götter zu haben heißt, in der Gegenwart Gottes und beim Nächsten sein. Deshalb sind Gebet, Almosen und Fasten nicht drei voneinander unabhängige Tätigkeiten, sondern eine einzige Bewegung der Öffnung, der Entäußerung: raus mit den Götzen, die uns beschweren, weg mit den Abhängigkeiten, die uns gefangen halten. Dann wird das verkümmerte und vereinsamte Herz wiedererwachen. Verlangsamen und anhalten, also. Die kontemplative Dimension des Lebens, die uns die Fastenzeit auf diese Weise wiederentdecken lässt, wird neue Energien freisetzen. In der Gegenwart Gottes werden wir zu Schwestern und Brüdern, wir nehmen die anderen mit neuer Intensität wahr: Anstelle von Bedrohungen und Feinden finden wir Weggefährtinnen und Weggefährten. Dies ist der Traum Gottes, das Gelobte Land, auf das wir zugehen, wenn wir aus der Sklaverei aussteigen.
Die synodale Form der Kirche, die wir in diesen Jahren wiederentdecken und pflegen, legt nahe, dass die Fastenzeit auch eine Zeit gemeinschaftlicher Entscheidungen sein sollte, eine Zeit kleiner und großer Entscheidungen gegen den Strom, die den Alltag der Menschen und das Leben eines Stadtteils verändern können: die Einkaufsgewohnheiten, die Sorge für die Schöpfung, die Einbeziehung derjenigen, die nicht gesehen oder verachtet werden. Ich lade jede christliche Gemeinschaft ein, dies zu tun: ihren Gläubigen Augenblicke anzubieten, in denen sie ihre Lebensweise überdenken können; sich selbst die Zeit zu nehmen, um sowohl die eigene Präsenz innerhalb ihres Gebiets zu reflektieren wie auch den eigenen Beitrag, um ihn weiter zu verbessern. Wehe, wenn die christliche Buße so wäre wie jene, die Jesus damals betrübte. Er sagt auch zu uns: »Macht kein finsteres Gesicht wie die Heuchler! Sie geben sich ein trübseliges Aussehen, damit die Leute merken, dass sie fasten« (Mt 6,16). Vielmehr soll man Freude in den Gesichtern sehen, den Wohlgeruch der Freiheit wahrnehmen und jene Liebe freisetzen, die alles erneuert, angefangen bei den kleinsten und naheliegendsten Dingen. Dies kann sich in jeder christlichen Gemeinschaft ereignen.
In dem Maße, in dem diese Fastenzeit eine Zeit der Umkehr sein wird, wird die verstörte Menschheit einen Schub an Kreativität verspüren: das Aufleuchten einer neuen Hoffnung. Wie den jungen Menschen, die ich letzten Sommer in Lissabon getroffen habe, möchte ich auch euch sagen: »Sucht und riskiert. In diesem bedeutenden Augenblick der Geschichte sind die Herausforderungen enorm, das Klagen ist schmerzerfüllt – wir erleben einen dritten Weltkrieg in Stücken –, aber lassen wir uns auf das Risiko ein, zu denken, dass wir uns nicht in einem Todeskampf, sondern in einer Geburt befinden; nicht am Ende, sondern am Anfang eines großen Schauspiels. Und es erfordert Mut, dies zu denken« (Ansprache an die Studenten, 3. August 2023). Dies ist der Mut zur Umkehr, zum Ausstieg aus der Sklaverei. Der Glaube und die Liebe halten dieses kleine Kind Hoffnung an der Hand. Sie bringen ihr das Laufen bei und zugleich ist sie es, die die beiden nach vorne zieht.
Vgl. C. Péguy, Das Tor zum Geheimnis der Hoffnung, Einsiedeln 42007, 14-16.
[1]
Ich segne euch alle und euren Weg durch die Fastenzeit.

Rom, Sankt Johannes im Lateran, 3. Dezember 2023, Erster Adventssonntag.

FRANZISKUS

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 34Aufruf der deutschen Bischöfe
zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte 2024)

Liebe Schwestern und Brüder,
der Nahe Osten ist eine Welt voller Barrieren: Eine hohe Mauer trennt palästinensische Gebiete von Israel und von israelisch kontrolliertem Land. So sind die Heiligen Stätten in Jerusalem für viele nicht oder nur mit Schwierigkeiten zu erreichen. Auch Arbeitsmigranten leben mit vielen Hindernissen; ihre Rechte werden oftmals nicht anerkannt. Mit besonderen Schwierigkeiten haben darüber hinaus Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung zu kämpfen. Jeden Tag erleben sie, dass sie ausgegrenzt werden, dass ihnen die Teilhabe an der Gesellschaft verwehrt bleibt. Es gibt Barrieren in ihrem Leben, die manchmal unüberwindbar scheinen.
Die christlichen Kirchen im Heiligen Land sind an der Seite der Menschen mit Behinderung. Durch zahlreiche Projekte und Einrichtungen bieten sie ihnen Chancen auf Teilhabe, Bildung und ein selbstbestimmtes Leben. Christliche Begegnungsstätten, Schulen, Gemeinden und soziale Einrichtungen eröffnen so neue Perspektiven.
„Mittendrin – Barrieren überwinden“ – das ist das Motto der diesjährigen Palmsonntagskollekte. Durch Ihre Spende ermöglichen Sie dem Deutschen Verein vom Heiligen Lande und dem Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner die Fortsetzung ihrer Arbeit zugunsten von behinderten Menschen. Kirchliche Einrichtungen im Heiligen Land können so ganz konkret Barrieren überwinden helfen.
Bitte unterstützen Sie die Arbeit für die Menschen im Heiligen Land durch Ihre Anteilnahme, durch Ihr Gebet und durch Ihre Spende. Herzlichen Dank!
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der vorstehende Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land wurde am 28. September 2023 von der Deutschen Bischofskonferenz in Wiesbaden verabschiedet und soll in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem 24. März 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 17/2023). Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese Freiburg abzuführen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder (z. B. für Partnerschaftsprojekte) ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden.
Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Das Generalsekretariat des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande, Steinfelder Gasse 17, 50670 Köln, Telefon: 0221 9950650, palmsonntagskollekte@dvhl.de, wird an die Pfarrgemeinden Plakate für den Aushang und Textvorschläge für die Ankündigung der Kollekte versenden.
Weitere Informationen unter www.dvhl.de/palmsonntagskollekte.
Die Seelsorger werden gebeten, auch die Mitgliedschaft im Deutschen Verein vom Heiligen Lande zu empfehlen.

Erzbischof

Nr. 35Beschlüsse der Bundeskommission
der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 19. Oktober 2023

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 19. Oktober 2023 folgende Beschlüsse gefasst:
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Tarifrunde 2023 – Teil 3


A.
Beschlusstext:
I.
Zulage für Betreuungskräfte
Der mittlere Wert der Zulage nach Anmerkung 150 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 – 12 der Anlage 2 zu den AVR wird zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht auf 133,80 Euro.
II.
Urlaubsgeld für Auszubildende nach Anlage 7 zu den AVR
Der mittlere Wert des Urlaubsgeldes nach § 7 Absatz 1 Buchstabe c der Anlage 14 zu den AVR wird zum 1. März 2024 um 11,5 v. H. erhöht auf 291,65 Euro.
III.
Änderungen in Anlage 17a zu den AVR
Für Mitarbeiter nach Anlage 30 zu den AVR wird das Wertguthaben nach § 7 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 17a zu den AVR zum 1. August 2023 um 4,8 Prozent erhöht und zum 1. April 2024 um weitere 4,0 Prozent erhöht.
IV.
Stufenvorweggewährung
  1. In Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR wird die bisherige Anmerkung 3 zu Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR durch folgende neue Anmerkung ersetzt:
    „Anmerkung 3 zu Abschnitt III A der Anlage 1:
    Verfügt der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
  2. In Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR wird eine neue Anmerkung 5 eingefügt:
    „Anmerkung 5 zu Abschnitt III A der Anlage 1:
    Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus § 1 Buchstabe b ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu drei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Mitarbeiter bereits die vorletzte Stufe oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt Abschnitt III A unberührt. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
  3. In § 14 der Anlage 31 zu den AVR wird der Absatz 5 wie folgt neu gefasst:
    „(5) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus der nach § 13, § 13a und § 14 Absatz 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Mitarbeiter bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt § 14 unberührt. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
  4. § 14 der Anlage 32 zu den AVR wird um einen Absatz 5 ergänzt:
    „(5) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus der nach § 13, § 13a und § 14 Absatz 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Mitarbeiter bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt § 14 unberührt. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
  5. § 13 der Anlage 33 zu den AVR wird um einen Absatz 5 ergänzt:
    „(5) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus der nach § 11 Absatz 2, Absatz 2a, Absatz 3 und § 13 Absatz 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Mitarbeiter bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt § 13 unberührt. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
V.
Öffnung für Dienstvereinbarungen
  1. In Anlage 6a zu den AVR wird ein neuer § 3 eingefügt:
    § 3 Dienstvereinbarungen
    Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozent- und Eurobeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
  2. In § 6 der Anlage 31 zu den AVR wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 4, 5 und 6:
    „(3) Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
  3. In § 6 der Anlage 32 zu den AVR wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 4, 5 und 6:
    „(3) Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
  4. In § 6 der Anlage 33 zu den AVR wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 4, 5 und 6:
    „(3) Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
VI.
Inkrafttreten
Die Änderungen nach I., II., IV. und V. treten zum 1. März 2024 in Kraft.
Die Änderungen nach III. treten zum 1. August 2023 in Kraft.

B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Der Beschluss beinhaltet Regelungen zu den oben genannten Themen im Rahmen der aktuellen Tarifrunde. Die unter V. eröffnete Möglichkeit zum Abschluss von Dienstvereinbarungen ist gemäß § 38 Absatz 1 Nr. 1 MAVO zulässig.

C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung.
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Ergänzung § 10 Allgemeiner Teil AVR,
der Anmerkung Nr. 4 Buchstabe b zu den Tätigkeitsmerkmalen der
Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 Anhang D Anlage 31 zu den AVR
sowie
neue Anmerkung zu § 14 Absatz 4 der Anlagen 31, 32 und neue Anmerkung zu
§ 13 Absatz 4 der Anlage 33 zu den AVR (Tarifpflege)


A.
Beschlusstext:
I.
§ 10 Absatz 2 Buchstabe b Allgemeiner Teil AVR wird wie folgt gefasst:
b) Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin.
1 Arbeitstag
II.
§ 10 Absatz 2 Buchstabe c Allgemeiner Teil AVR wird wie folgt gefasst:
c) Tod des Ehegatten, des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils.
2 Arbeitstage
III.
Es wird eine neue Anmerkung zu § 14 Absatz 4 der Anlage 31 zu den AVR eingefügt:
Anmerkung zu Absatz 4:
Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.“
IV.
Die Anmerkung Nr. 4 Buchstabe b zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 in Anhang D der Anlage 31 zu den AVR wird wie folgt gefasst:
„b) die Wahrnehmung einer der folgenden besonderen pflegerischen Aufgaben außerhalb von Spezialbereichen nach Buchstabe a:
  • Wundmanager,
  • Gefäßassistent,
  • Breast Nurse/Lactation,
  • Painnurse,
  • auf einer Stroke-Unit-Station,
  • auf einer Intermediate-Care-Station,
  • bei den Begleitenden Psychiatrischen Diensten (BPD) oder“
V.
Es wird eine neue Anmerkung zu § 14 Absatz 4 der Anlage 32 zu den AVR eingefügt:
Anmerkung zu Absatz 4:
Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.“
VI.
Es wird eine neue Anmerkung zu § 13 Absatz 4 der Anlage 33 zu den AVR eingefügt:
Anmerkung zu Absatz 4:
Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.“
VII.
Dieser Beschluss tritt zum 1. Oktober 2023 in Kraft.

B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit diesem Beschluss werden die Änderungen aus der Änderungsvereinbarung Nr. 15 TVöD-K nachvollzogen.
Durch I. und II. werden die Fälle des § 616 BGB auf weitere Lebenspartnerformen erweitert, so dass eine Gleichbehandlung gefördert wird.
Durch IV. wird die Liste der Tätigkeiten, die sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 7 herausheben, um die Einsatzbereiche Stroke-Unit, Intermediate-Care-Station und die Begleitenden Psychiatrischen Dienste ergänzt. Dadurch werden die schwierigen Tätigkeiten der Berufspraxis entsprechend aktualisiert, um zeitgemäße Eingruppierungen zu ermöglichen.
Durch III., V. und VI. werden die Änderungen aus der Änderungsvereinbarung Nr. 15 TVöD-K und aus der Änderungsvereinbarung Nr. 16 TVöD-B für den Fall des Tabellenwechsels für die Anlagen 31, 32 und 33 zu den AVR nachvollzogen.

C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung.
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Mitnahme Stufenlaufzeit bei Anschlussdienstverhältnis
Änderungen in den Anlagen 1, 31 bis 33 zu den AVR


A.
Beschlusstext:
I.
Änderungen in Anlage 1 zu den AVR
In § 3 des Abschnitts III. A. der Anlage 1 zu den AVR wird Absatz c neu gefasst:
„c) Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
II.
Änderungen in Anlage 31 zu den AVR
In § 13 Absatz 2a der Anlage 31 zu den AVR werden die neuen Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz wird zu Satz 1.
„(2a) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
  1. wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
  2. wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
III.
Änderungen in Anlage 32 zu den AVR
In § 13 Absatz 2a der Anlage 32 zu den AVR werden die neuen Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz wird zu Satz 1.
„(2a) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
  1. wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
  2. wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
IV.
Änderungen in Anlage 33 zu den AVR
In § 11 Absatz 2a der Anlage 33 zu den AVR werden die neuen Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz wird zu Satz 1.
„(2a) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
  1. wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
  2. wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
V.
Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft.

B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Nach den bisherigen Regelungen in Abschnitt III. A. § 3 der Anlage 1, §13 Absatz 2a der Anlage 31, § 13 Absatz 2a der Anlage 32 und § 11 Absatz 2a der Anlage 33 zu den AVR haben Mitarbeiter, die im Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche oder im Geltungsbereich der AVR-Caritas im unmittelbaren Anschluss vor der Einstellung tätig waren, einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer vorhergehenden ununterbrochenen Tätigkeit im kirchlichen Dienst bei der Stufenzuordnung. Für den Geltungsbereich der Anlagen 31 bis 33 zu den AVR gilt das auch für Vortätigkeiten bei der evangelischen Kirche und Diakonie. Nicht jedoch angerechnet wird nach den bisherigen Regelungen die im vorherigen Dienstverhältnis bereits erreichte Stufenlaufzeit.
Mit den vorliegenden Änderungen werden die bisherigen Regelungen ergänzt: neben der Berücksichtigung bezüglich der Stufenzuordnung wird nun auch die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt.
Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen zum Anschlussdienstverhältnis.

C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung betrifft Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs i. S. d. § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission nach § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.
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§ 22 AT AVR Schlichtungsordnung


A.
Beschlusstext:
I.
Änderungen in § 22 AT AVR
  1. In § 22 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
    „(3a) Die Schlichtungsstellen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch für die Entscheidungen bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Einbeziehung der AVR nach Art. 9 Absatz 5 Satz 1 2. Alternative GrO zuständig. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission kann keinen Ausschlussgrund für die Wahrnehmung einer Aufgabe in einer Schlichtungsstelle darstellen. Der Erlass oder die Änderung einer Schlichtungsordnung bedarf der Zustimmung der
    Bundeskommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 AK-O.“
  2. In § 22 wird folgende Anmerkung eingefügt:
    „Anmerkung:
    1. Die Bundeskommission kann die Entscheidung nach Absatz 3a auf einen beschließenden Ausschuss übertragen, der mit der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses Beschlüsse fasst.
    2. Absätze 1 bis 3 wirken für Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern, wenn die Zustimmung zu ab dem 1. Januar 2023 erlassenen oder geänderten Schlichtungsordnungen nach Absatz 3a Satz 3 erfolgt ist. Für bis zum 19. Oktober 2023 erlassene oder geänderte Schlichtungsordnungen finden diese bis zu einer Beschlussfassung über die Zustimmung nach Absatz 3a Satz 3 Anwendung.
    3. Das in Absatz 3a beschriebene Verfahren wird von der Bundeskommission bis spätestens zum 31. Oktober 2026 evaluiert.“
II.
Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft.

B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
§ 22 AT AVR verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeiter dazu, bei Meinungsverschiedenheiten eine auf der zuständigen diözesanen oder Bundesebene jeweils dort zu errichtende Schlichtungsstelle anzurufen. Die fristgerechte Anrufung des weltlichen Arbeitsgerichts ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Um ein der Dienstgemeinschaft entsprechendes Instrument der Überprüfung von Dienstverträgen auf eine nicht für Mitarbeitende nachteilige Abweichung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bereitzustellen, wurde vom VDD eine Implementierung eines entsprechenden verpflichtenden Verfahrens in die Schlichtungsordnungen empfohlen. Sie wurde in Form von Musterordnungen zur diözesanen Inkraftsetzung gewählt.
Durch die obigen Änderungen wird die Bundeskommission angemessen beteiligt, damit es zu einer korrekten Anwendung des Schlichtungsverfahrens im jeweiligen Dienstverhältnis kommt.

C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-O. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-O.
Die Beschlüsse wurden zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ in Heft 1/2024 am 16. Januar 2024 in vollem Wortlaut veröffentlicht.


Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 24. Januar 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 36Korrekturbeschluss der Bundeskommission
der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 24. Oktober 2023

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 24. Oktober 2023 folgenden Korrekturbeschluss gefasst:
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Tarifrunde 2023 – Teil 3

Korrekturbeschluss


A.
Beschlusstext:
Ziffer VI des Beschlusses zur Tarifrunde Teil III vom 19. Oktober 2023 wird wie folgt gefasst:
VI. Inkrafttreten
Die Änderungen nach I. und II. treten zum 1. März 2024 in Kraft.
Die Änderungen nach IV. und V. treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
Die Änderungen nach III. treten zum 1. August 2023 in Kraft.“

B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Der Beschluss korrigiert den Beschluss der BK 3/2023 vom 19. Oktober 2023 in Ziffer VI bezüglich eines redaktionellen Fehlers beim Datum des Inkrafttretens der Ziffern IV. und V.

C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung.


Der Korrekturbeschluss wurde zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ in Heft 2/2024 am 30. Januar 2024 in vollem Wortlaut veröffentlicht.

Der Korrekturbeschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 24. Januar 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 37Verordnung
zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung
für die Erzdiözese Freiburg

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Artikel I
Änderung der MAVO

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 4. Juni 2005 (ABl. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (ABl. S. 167), wird wie folgt geändert:
  1. § 11a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Abweichend von Absatz 2 gilt, dass Absatz 1 keine Anwendung findet, wenn die Mitarbeitervertretung spätestens sechs Wochen vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraums die Durchführung der Wahl nach den §§ 9 bis 11 beschließt. Die Sechswochenfrist nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Wahl zur Mitarbeitervertretung außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes (§ 13 Absatz 1) stattfindet.“
  2. In § 25 Absatz 2 Ziffer 9 werden die Worte „Artikel 7 GrO“ durch die Worte „Artikel 9 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ ersetzt.
  3. In § 26 Absatz 4 werden die Worte „Artikel 7 GrO“ durch die Worte „Artikel 9 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ ersetzt.
  4. In § 27c werden die Worte „Art. 7 GrO“ durch die Worte „Artikel 9 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ ersetzt.
  5. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Art. 6 GrO“ durch die Worte „Artikel 10 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ ersetzt.
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Artikel II
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 15. März 2024 in Kraft.
( 2 ) Artikel I Ziffer 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
( 3 ) Abweichend von Artikel II Satz 3 der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 21. Oktober 2022 (ABl. S. 299) wird die befristete Regelung des § 4 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 5 über den 31. März 2024 hinaus bis einschließlich 30. Juni 2026 verlängert.
( 4 ) Abweichend von Artikel II Satz 4 der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 21. Oktober 2022 (ABl. S. 299) wird die Befristung des § 14 Absatz 4 Sätze 4 und 5 über den 31. März 2024 hinaus bis einschließlich 30. Juni 2026 verlängert.
( 5 ) Abweichend von Artikel II Satz 5 der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 21. Oktober 2022 (ABl. S. 299) werden die Befristungen der §§ 36 Absatz 1 Nr. 14, 38 Absatz 1 Nr. 16 und 45 Absatz 1 Nr. 13 über den 31. März 2024 hinaus bis einschließlich 30. Juni 2026 verlängert.
Freiburg im Breisgau, den 24. Januar 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 38Zweite Verordnung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreisefür Beschäftigte außerhalb des Sozial- und Erziehungsdienstes

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Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 der Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende Verordnung erlassen:
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Zweite Verordnung über Sonderzahlungen zur Abmilderung
der gestiegenen Verbraucherpreise für Beschäftigte
außerhalb des Sozial- und Erziehungsdienstes

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 AVO die AVO Anwendung findet. Sie gilt nicht für Beschäftigte, die gemäß Teil C, Ziffer 8.1 der Anlage 1 zur AVO eingruppiert sind.
Diese Verordnung gilt auch für folgende Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten:
  1. Auszubildende nach der Anlage 5a zur AVO,
  2. Studierende in dualen Studiengängen,
  3. Gemeindepraktikantinnen/Gemeindepraktikanten im Rahmen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten sowie Gemeindeassistentinnen/Gemeindesassistenten in der Assistenzzeit,
  4. Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten im Vorbereitungsdienst und
  5. Referendare im kirchlichen Vorbereitungsdienst für den Beruf „Religionslehrerin/Religionslehrer“.
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§ 2
Inflationsausgleichs-Monatszahlungen

( 1 ) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Dezember 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat; die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis März 2024 erfolgt spätestens mit dem Entgelt für den Monat April 2024. Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für Personen gemäß § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 in den Bezugsmonaten jeweils 125,00 Euro. Für Personen gemäß § 1 Satz 3 betragen die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in den Bezugsmonaten jeweils 62,50 Euro. § 30 Absatz 2 AVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Sofern das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats ruht, sind abweichend von Satz 4 die jeweiligen Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
( 3 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 26 Absatz 1 Satz 1 AVO und § 34 AVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 27 Absatz 2 und 3 AVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 9, 13 und 14 der Anlage 5a zur AVO. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistung, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII.
( 4 ) Die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich um einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2024.
( 5 ) Die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 6 ) Die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 30. Januar 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 39Arbeitsrechtliche Schlichtungsordnung für die Erzdiözese Freiburg

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I. SCHLICHTUNGSSTELLE

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§ 1
Name, Sitz

( 1 ) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Schlichtungsstelle für die Erzdiözese Freiburg“.
( 2 ) Sie hat ihren Sitz beim Erzbischöflichen Offizialat.
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§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Die Schlichtungsstelle ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen und im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet der Erzdiözese Freiburg haben.
( 2 ) Die Schlichtungsstelle ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Beschäftigten
Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
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und ihren Dienstgebern aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) unterfallen.
( 3 ) Sie ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Beschäftigten nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
( 4 ) Im Einzelfall abweichende arbeitsvertragsrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach Absatz 2 haben Vorrang.
( 5 ) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.
( 6 ) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens einer Kammer.
( 2 ) Jede Kammer besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus sechs Beisitzern. Ein stellvertretender Vorsitzender vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser sein Amt nicht wahrnehmen kann. Hierfür erstellt der Vorsitzende nach Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser ist spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Kalenderjahr schriftlich festzulegen.
( 3 ) Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Absatz 4.
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§ 4
Vorsitzende und Beisitzer

( 1 ) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
( 2 ) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. Sie dürfen nicht im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.
( 3 ) Je drei Beisitzer aus jeder Kammer müssen aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Dienstgeber stammen und im Zeitpunkt der Berufung im kirchlichen Dienst stehen.
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§ 5
Ernennung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden

( 1 ) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden werden vom Erzbischof von Freiburg nach Anhörung der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bereich der verfassten Kirche der Erzdiözese Freiburg ernannt. Ihr ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 2 ) Die Ernennungen sind den Beisitzern bekannt zu geben.
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§ 6
Benennung der Beisitzer

( 1 ) Die drei Beisitzer aus dem Bereich der Beschäftigten sowie ein Vertreter für den Fall der Verhinderung (Ersatzmitglied) werden von der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen der Erzdiözese im Benehmen mit der KODA-Mitarbeiterseite benannt und dem Generalvikar rechtzeitig bekannt gegeben.
( 2 ) Die drei Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber sowie ein Vertreter für den Fall der Verhinderung (Ersatzmitglied) werden vom Generalvikar benannt.
( 3 ) Wiederholte Benennung ist möglich.
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§ 7
Rechtsstellung, Schweigepflicht

( 1 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.
( 2 ) Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Neben dem Anspruch auf Auslagenersatz kann dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.
( 3 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Schlichtungsstelle.
( 4 ) Der Vorsitzende jeder Kammer belehrt die jeweils für die Kammer benannten Beisitzer über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.
( 5 ) Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. Die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle steht dem Dienst gleich. Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Mitglieds statt, so ist diesem Mitglied Freizeitausgleich zu erteilen. Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der jeweils geltenden Reisekostenordnung der Erzdiözese.
( 6 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
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§ 8
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beziehungsweise der stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. Die Amtszeit der Beisitzer beginnt mit der Amtszeit der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder der Schlichtungsstelle noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder der Schlichtungsstelle bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.
( 3 ) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.
( 4 ) Das Amt eines Mitglieds endet,
  1. wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
  2. wenn Gründe vorliegen, die bei einem Beschäftigten zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen,
  3. wenn es seine Geschäftsfähigkeit verliert,
  4. wenn es bei grober Pflichtverletzung durch den Erzbischof abberufen wird.
( 5 ) Steht bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, findet eine Nach-Ernennung für den Rest der Amtszeit statt.
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§ 9
Geschäftsstelle

( 1 ) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Sitz der Geschäftsstelle ist beim Erzbischöflichen Offizialat.
( 2 ) Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung der Schlichtungsstelle nach Weisung der Vorsitzenden. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
( 3 ) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt die Erzdiözese.
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II. SCHLICHTUNGSVERFAHREN

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§ 10
Beteiligte, Bevollmächtigte

( 1 ) Beteiligte am Verfahren sind
  1. Antragsteller
  2. Antragsgegner.
( 2 ) Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten. Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen.
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§ 11
Antragsgrundsatz

( 1 ) Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt sind betroffene Beschäftigte oder Dienstgeber. Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden der jeweiligen Kammer der Schlichtungsstelle zu richten. Dieser hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.
( 2 ) Ein Antrag auf Schlichtung kann nur gestellt werden, wenn der jeweils anderen Seite die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
( 3 ) Gelingt innerhalb von vier Wochen keine Einigung, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
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§ 12
Antragsinhalt

( 1 ) Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.
( 2 ) Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
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§ 13
Zurücknahme, Änderung des Antrags

( 1 ) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle. Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren durch Beschluss für beendet.
( 2 ) Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder der Schlichtungsausschuss die Änderung für sachdienlich hält.
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§ 14
Zurückweisung des Antrags

Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen. Ein abgewiesener Antrag zu demselben Streitgegenstand kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.
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§ 15
Vorbereitung des Verfahrens

( 1 ) Der Vorsitzende der Kammer trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. Er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.
( 2 ) Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner mittels Empfangsbekenntnisses. Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.
( 3 ) Der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand soweit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens im Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.
( 4 ) Die zuständige Kammer bildet für jeden Verhandlungstag einen Schlichtungsausschuss. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden oder dem gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 zuständigen stellvertretenden Vorsitzenden sowie abwechselnd – nach alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Beisitzer – aus je einem Beisitzer aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Dienstgeber. Den Vorsitz hat der Vorsitzende der Kammer oder der stellvertretende Vorsitzende.
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§ 16
Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss

( 1 ) Der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.
( 2 ) Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
( 3 ) Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung oder hält der Vorsitzende dies anstelle eines textförmigen Einigungsvorschlags sogleich für sachdienlich, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Beteiligten anberaumt (Güteverhandlung). Der Vorsitzende bestimmt den Ort und den Termin zur mündlichen Güteverhandlung und lädt die Beteiligten. Der Vorsitzende hat in dieser Güteverhandlung das gesamte Streitverhältnis mit den Beteiligten unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluss eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen. Erscheint ein Beteiligter in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss zu bestimmen.
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§ 17
Mündliche Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss

( 1 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bestimmt den Ort und den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den Antragsteller, den Antragsgegner und Dritte (z.B. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.
( 3 ) Der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
( 4 ) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den Beteiligten zuzusenden ist. Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.
( 5 ) In der mündlichen Verhandlung müssen Antragsteller und Antragsgegner persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. Der Vorsitzende kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. Bei Nichterscheinen des Antragstellers erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. Bei Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.
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§ 18
Beweisaufnahme

( 1 ) Soweit es erforderlich ist, erhebt der Schlichtungsausschuss Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, vom Schlichtungsausschuss angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten, und sieht Urkunden ein.
( 2 ) Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.
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§ 19
Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren nach § 2 Absatz 2

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.
( 2 ) Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs.
( 3 ) Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. Der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.
( 4 ) Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Absatz 2 für gescheitert.
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§ 20
Verfahren nach § 2 Absatz 3 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Absatz 3 mit Beschluss.
( 2 ) Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
( 3 ) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
( 4 ) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
( 5 ) Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Beschäftigten bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
( 6 ) Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem Erzbischof zu übermitteln.
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§ 21
Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20

( 1 ) Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Schlichtungsstelle hierüber zu berichten. Zum Nachweis legt der Dienstgeber der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Beschäftigten bedarf.
( 2 ) Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Erzbischof über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
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§ 22
Ablehnung, Befangenheit

( 1 ) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
( 2 ) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die jeweilige Kammer der Schlichtungsstelle nach Anhörung des Betroffenen ohne seine Beteiligung. Ist der Vorsitzende der Kammer oder sein Stellvertreter Betroffener, so befindet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden endgültig. Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
( 3 ) Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem nach § 15 Absatz 4 umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. Anderenfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.
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III. KOSTEN DES VERFAHRENS, GEMEINSAME SCHLICHTUNGSSTELLE, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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§ 23
Kosten des Verfahrens

( 1 ) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
( 2 ) Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der jeweils geltenden diözesanen Reisekostenverordnung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.
( 3 ) Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.
( 4 ) Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten selbst.
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§ 24
Kosten der Schlichtungsstelle

Durch die Tätigkeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle entstehende Kosten trägt die Erzdiözese Freiburg.
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§ 25
Bildung gemeinsamer Schlichtungsstellen

( 1 ) Mehrere (Erz-)Diözesen können sich zusammenschließen und nach Maßgabe dieser Ordnung eine gemeinsame Schlichtungsstelle bilden.
( 2 ) Der nach Lebensalter jeweils älteste (Erz-)Bischof übernimmt die Rolle des Bischofs im Sinne dieser Ordnung.
( 3 ) Die beteiligten (Erz-)Bischöfe entscheiden, wo der Sitz der Schlichtungsstelle sein wird.
( 4 ) Ansonsten gelten für die gemeinsame Schlichtungsstelle die Regelungen dieser Ordnung entsprechend.
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§ 26
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Schlichtungsstelle in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten – Individuelle Schlichtungsstelle vom 21. September 2005 (ABl. S. 165) außer Kraft.
( 3 ) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- und ernannten Mitglieder der Schlichtungsstellen bleiben bis zur Benennung der Mitglieder nach § 5 und § 6 dieser Ordnung im Amt. Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängig werden, gelten die gemäß Absatz 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.
Freiburg im Breisgau, den 9. Februar 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 40Chrisam-Messe mit Weihe der Heiligen Öle
in der Karwoche 2024

Die Chrisam-Messe mit Weihe der Heiligen Öle wird Herr Erzbischof am Montag in der Karwoche, dem 25. März 2024, um 15:00 Uhr im Münster Unserer Lieben Frau zu Freiburg feiern.
Alle Gläubigen, vor allem auch Kinder und Jugendliche, sind zur Mitfeier herzlich eingeladen. Im Anschluss wird es die Möglichkeit zur Begegnung im Priesterseminar Collegium Borromaeum geben.
Die Chrisam-Messe wird per Livestream auf www.ebfr.de übertragen.
Am Vormittag desselben Tages findet um 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Priesterseminars Collegium Borromaeum eine Begegnung der Priester mit Herrn Erzbischof statt.
Im unmittelbaren Anschluss an die Feier der Chrisam-Messe werden die Heiligen Öle im Münster an die Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Dekanate ausgeteilt.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Dekanate sollen darüber informiert sein, wie viel von dem betreffenden Öl benötigt wird. Die Abholgefäße müssen zur Vermeidung von Verwechslungen an Gefäß und Deckel – je nach Verwendungszweck – mit folgenden Aufschriften gekennzeichnet, gut verschließbar und vor allen Dingen gereinigt sein:
O. C.
(= Oleum Catechumenorum),
O. I.
(= Oleum Infirmorum),
S. C.
(= Sanctum Chrisma).

Nr. 41Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden
(Aktualisierung Dezember 2023)

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1. Sachstand

Im Rahmen des Projektes „Pastoral 2030“ bzw. Kirchenentwicklung 2030 wurden mehrere Fachgruppen eingerichtet. Ihre Aufgabe war es, Grundentscheidungen zu erarbeiten, die richtungsweisend für die die Kirchenentwicklung sind. Eine dieser Fachgruppen sollte die bisherige Pastorale Gebäudekonzeption auf die Situation der neuen Pfarreien ab 2026 weiterentwickeln.
Die Diskussion in der Fachgruppe und mit der Projektkoordination hat gezeigt, dass im Bereich des Immobilienmanagements heute schon Entscheidungen anfallen, die eine zeitnahe Veränderung der Pastoralen Gebäudekonzeption notwendig machen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, für die Übergangszeit bis zur Errichtung der neuen Pfarreien eine eigene Konzeption für die Immobilienentwicklung zu erstellen. Damit sind folgende grundlegende Entscheidungen verbunden:
a.
Die bisherigen Prozesse der Pastoralen Gebäude- und Immobilienkonzeptionen (PGK) finden bis zur Errichtung der neuen Pfarreien zum 1. Januar 2026 keine Anwendung
b.
Für die Zeit bis zum 1. Januar 2026 gelten vorerst die nachfolgend beschriebenen Maßgaben. Diese dienen dazu, den Entscheidungsträgern ein Verfahren an die Hand zu geben, Entscheidungen zu Immobilien unter der Berücksichtigung der Kirchenentwicklung zu treffen.
c.
Bei allen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Bauvorhaben gemäß §10 KBauO sind Entscheidungen der Gremien nach dem „Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz“ verbindlich. Dies gilt insbesondere nicht für zwingend erforderliche Maßnahmen zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung bis 200.000,00 €, für sonstige Maßnahmen bis 100.000,00 € sowie für Maßnahmen bei Kindertagseinrichtungen.
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2. Fallkonstellationen

In der Zeit bis zur Errichtung der neuen Pfarreien ist von folgenden Fallschemata auszugehen:
a.
Eine Kirchengemeinde hat keinen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Baubedarf gemäß §10 KBauO.
  • Sie muss ihren Immobilienbestand im Rahmen des Prozesses der Immobilienentwicklung ermitteln und darstellen.
b.
Eine Kirchengemeinde hat einen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Baubedarf gemäß §10 KBauO und verfügt im Rahmen der Bauförderfondsrichtlinien über ausreichend Eigenmittel.
  • Sie muss ihren Immobilienbestand im Rahmen des Prozesses der Immobilienentwicklung ermitteln und darstellen.
  • Die Kirchengemeinde muss ausführlich begründen, warum aus pastoralen Gründen die Baumaßnahme notwendig ist.
  • Die Kirchengemeinde muss ihre wirtschaftliche Situation ausführlich darlegen.
  • Es ist ein Beschluss des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates sowie des entsprechend zuständigen Gremiums nach dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz vorzulegen.
c.
Eine Kirchengemeinde hat einen genehmigungspflichtigen Renovierungs- oder Baubedarf gemäß §10 KBauO und verfügt im Rahmen der Bauförderfondsrichtlinien nicht über ausreichend Eigenmittel.
  • Sie muss ihren Immobilienbestand im Rahmen des Prozesses der Immobilienentwicklung ermitteln und darstellen.
  • Die Kirchengemeinde muss ausführlich begründen, warum aus pastoralen Gründen die Baumaßnahme notwendig ist.
  • Die Kirchengemeinde muss ihre wirtschaftliche Situation sowie mögliche Einsparpotentiale ausführlich darlegen.
  • Es ist ein Beschluss des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates sowie des entsprechend zuständigen Gremiums nach dem Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz vorzulegen.
In Ausnahmefällen kann in allen Fallkonstellationen von der Vorlage eines Beschlusses des VEG-Gremiums abgesehen werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um zwingend erforderliche Maßnahmen zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung bis rund 200.000,00 €, um sonstige Maßnahmen bis rund 100.000,00 € oder um Maßnahmen bei Kindertageseinrichtungen handelt. Die vorgenannten Kostengrenzen beziehen sich hierbei stets auf die Gesamtmaßnahme, nicht auf Bauabschnitte.
Die Anwendung des hier genannten Prozesses findet ab sofort inbesondere für alle Maßnahmen Anwendung, bei denen noch keine Projektgenehmigung nach KBauO vorliegt.
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3. Begriffsbestimmung

Mit „Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden“ wird die Erstellung von Raum- und Gebäudekonzeptionen bezeichnet. Eine Immobilienentwicklung besteht aus der Summe aller Untersuchungen, pastoraler Entscheidungen, Planungen und anderen Maßnahmen, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um den Immobilienbestand der Kirchengemeinden auf die Ausrichtung der Kirchenentwicklung 2030 und darüber hinaus vorzubereiten.
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4. Vorhandener Immobilienbestand

Der Immobilienbestand aller Kirchengemeinden wurde in den vergangenen Jahren systematisch erfasst und steht in einer Datenbank für das Immobilienmanagement vFM (visual Facility Management) zur Verfügung. Der Gebäudebestand (rund 5.000 Gebäude) umfasst viele historische Gebäude, insbesondere Kirchen, Kapellen und Pfarrhäuser. Hinzu kommen Gebäude aus neuerer Zeit, insbesondere viele Kirchen der Nachkriegszeit und Gemeindehäuser aus den 1950er bis 1980er Jahren sowie Gebäude für Kindertageseinrichtungen und sonstige Gebäude.
Die Gebäude wurden nach den jeweiligen Nutzungsanforderungen und Baubestimmungen ihrer Zeit errichtet. Die Unterhaltung und Sanierung erfordert daher häufig einen hohen baulichen, finanziellen sowie denkmalrelevanten Aufwand. Die heutigen technischen Anforderungen z. B. aus den Bereichen der Energieeinsparung, des Brandschutzes oder der Barrierefreiheit und die modernen Nutzungsanforderungen sind häufig nicht oder nur mit hohem Aufwand zu erreichen. Hinzu kommt, dass vielerorts großflächige Räume geschaffen wurden, die sich heute als zu groß oder in der Nutzung problematisch erweisen.
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5. Ziel des Prozesses

Der derzeitige Immobilienbestand erfordert eine zügige Anpassung und Konzentration der Immobilien auf den tatsächlich notwendigen und finanzierbaren Bedarf einer Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der pastoralen Zukunftsperspektiven. Diese Anpassung des Immobilienbestandes muss vor allem auch eine Optimierung der Raumqualitäten und Raumstrukturen, eine Reduzierung der Flächen und der Unterhaltungs- sowie Betriebskosten (insbesondere Energieeinsparung) und eine Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten zum Ziel haben. Hierbei müssen auch bereits die zukünftig neuen Raumstrukturen der Pfarreien (neu) in den Blick genommen werden, sodass eine Einbindung der Gremien des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz verpflichtend ist.
Ziel des Prozesses der Immobilienentwicklung ist es, den aktuell vorhandenen Immobilienbestand und Flächenumfang zu erfassen und baulich zu bewerten. Erfasst werden auch die Unterhaltungs-, Betriebs- und Investitionskosten. Diese standardisierte Darstellung des Immobilienbestandes wird von den Erzbischöflichen Bauämtern oder einem beauftragten Architekten durchgeführt. Ergänzt wird die Darstellung durch die Nutzungsmöglichkeiten der Gebäude, welche die Kirchengemeinden zusammenstellen.
Eine Immobilienentwicklung setzt voraus, dass die Kirchengemeinde ihren pastoralen Raumbedarf, welchen sie für die Erfüllung ihrer mittelfristigen, pastoralen Ziele unabdingbar benötigt, im Vorfeld ermittelt und dargestellt hat.
Eine weitere Voraussetzung für eine Immobilienkonzeption ist die Darstellung der finanziellen Ressourcen, aus welcher die Kirchengemeinde erkennen kann, welche finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und eingebracht werden können. Die Vermögenssituation ist ausschlaggebend dafür, welchen Flächenumfang die Kirchengemeinde mittelfristig in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich unterhalten kann.
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6. Begleitung des Prozesses

Bei der Erstellung der Immobilienentwicklung werden die Kirchengemeinden von verschiedenen kirchlichen Dienststellen sowie von Fachleuten und Experten unterstützt. Die Verrechnungsstellen bzw. Gesamtkirchengemeinden, die Erzbischöflichen Bauämter sowie die Hauptabteilung 9 Immobilien- und Baumanagement stehen zur Beratung zur Verfügung und unterstützen in ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Kirchengemeinden bei der Ermittlung und Auswertung der erforderlichen Immobiliendaten während des Prozesses.
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7. Inhalt des Prozesses

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7.1 Darstellung des Immobilienbestandes:

Mit Hilfe der Daten aus der Grundstücks- und Gebäudedatenbank vFM wird für den Bereich der jeweiligen Kirchengemeinde der Immobilienbestand dargestellt. Hierbei werden die Immobilien mit ihren Eigenschaften tabellarisch und geographisch abgebildet, im Rahmen einer detaillierten Übersicht dargestellt sowie deren baulicher Zustand bewertet. Die Darstellung des Immobilienbestandes ist zwingend für jede Kirchengemeinde vorzunehmen, damit für die Pfarrei (neu) ein Gesamtüberblick über deren Immobilienbestand vorliegt.
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7.2 Darstellung der Nutzung des Bestandes:

Die Bestandsaufnahme geht auch einher mit einer Darstellung der aktuellen tatsächlichen Nutzung von Gebäuden und Räumen. Den Kirchengemeinden soll damit bewusst werden, wie häufig und in welcher Form ihre Gebäude tatsächlich genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch die Frage nach alternativen Nutzungsmöglichkeiten in die Überlegungen mit einbezogen werden (z. B. Nutzung durch Caritasverband, ökumenische Projekte, etc.).
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7.3 Darstellung der finanziellen Rahmenbedingungen:

Parallel zur Darstellung des Immobilienbestandes müssen die Kirchengemeinden ihre Vermögensverhältnisse in den Blick nehmen, um entscheiden zu können, welche finanziellen Spielräume für die Erhaltung und Unterhaltung der Immobilien sowie einer späteren Optimierung des Immobilienbestandes vorhanden sind. Ermittelt und erfasst werden objektbezogene Einnahmen, welche den aufzubringenden Ausgaben für die Substanzerhaltung, den Betrieb und die aktuellen Investitionen gegenübergestellt werden. Zur Erarbeitung der Finanzsituation wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kirchengemeinde analysiert.
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7.4 Darstellung des pastoralen Raumbedarfs:

Eine Immobilienentwicklung setzt voraus, dass die Kirchengemeinde (auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien des Vorfeld-Entscheidungen-Gesetz - VEG -) den Raumbedarf zusammenstellt, welchen sie für ihre pastorale Arbeit und ihre pastoralen Ziele benötigt. Hierzu bilden die Diözesanen Leitlinien sowie die Diözesanstrategie die Grundlage.
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8. Bezuschussung des Prozesses Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden

Die Kosten für die Erstellung einer Immobilienentwicklung (Bestandserfassung, Bewertung des baulichen Zustands, Beratung und Prozessbegleitung) werden aktuell aus dem Bauförderfonds gemäß § 6 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen zum Bauförderfonds bezuschusst. Ein Zuschuss ist auch für Kirchengemeinden möglich, die einer Gesamtkirchengemeinde mit Globalzuweisung angehören.

Nr. 42Terminplanung der Bischöfe 2025

Im Blick auf die Terminplanung der Bischöfe werden Angaben über die im Jahr 2025 anstehenden Anlässe benötigt, zu denen ein Bischofsbesuch gewünscht wird bzw. erforderlich ist (z. B. Aussendungs- und Beauftragungsfeiern, Altarweihen, herausragende Jubiläen von Pfarreien und kirchlichen Verbänden, Wallfahrten, u. a.).
Wir bitten alle betreffenden Seelsorgeeinheiten, Ausbildungseinrichtungen, Verbände etc. um eine baldige Mitteilung der Daten, spätestens bis 14. Juni 2024. Später eingehende Anfragen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Terminwünsche sind zu richten an: Domkapitular Bernd Gehrke, Erzbischöflicher Sekretär, Schoferstr. 2, 79098 Freiburg, bernd.gehrke@ordinariat-freiburg.de.

Nr. 43Änderung der Satzung der CAJ Freiburg mit Sitz in Freiburg

Die Mitgliederversammlung des CAJ Diözesanverbands Freiburg hat im Oktober 2023 eine Änderung der Vereinssatzung sowie Geschäftsordnung beschlossen. Auf Antrag vom 13. November 2023, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 12. Januar 2024, und gemäß Abschnitt Schlussbestimmungen Ziffer 4 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 14. Oktober 2023 am 29. Januar 2024,Az.: J - 08.33#7[123]2024/4438, genehmigt. Zeitgleich wurde die Geschäftsordnung angepasst und letztmalig durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt.

Nr. 44Änderung der Satzung
der Katholischen Landvolk Bewegung in der Erzdiözese Freiburg (Umbenennung in Katholische Landbewegung in der Erzdiözese Freiburg) mit Sitz in Freiburg

Die Diözesanversammlung der Katholischen Landvolk Bewegung in der Erzdiözese Freiburg hat im März 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 15. Dezember 2023, Eingang im Erzbischöflichen Ordinariat am 18. Dezember 2023, und gemäß Artikel 15 Ziffer 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 18. März 2023 am 19. Januar 2024, Az.: J - 08.33#7[531]2023/96870, genehmigt. Die Katholische Landvolk Bewegung in der Erzdiözese Freiburg wurde im Rahmen der Satzungsänderung umbenannt und führt nun den Namen Katholische Landbewegung in der Erzdiözese Freiburg.

Nr. 45Änderung der Satzung
des Katholischen Männerwerks der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg

Die Jahreshauptversammlung des Katholischen Männerwerks der Erzdiözese Freiburg hat im Oktober 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 15. Dezember 2023, Eingang im Erzbischöflichen Ordinariat am 21. Dezember 2023, und gemäß § 11 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 14. Oktober 2023 am 19. Januar 2024, Az.: J - 08.33#7[528]2024/30, genehmigt.

Nr. 46Änderung der Satzung des kirchlichen Vereins
Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Staufen
mit Sitz in Bad Krozingen

Die Mitgliederversammlung des kirchlichen Vereins Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Staufen hat im Oktober 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 12. Dezember 2023, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 17. Januar 2024, und gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 24. Oktober 2023 am 26. Januar 2024, Az.: J - 08.33#4[4]2024/6718, genehmigt.

Nr. 47Änderung der Satzung des kirchlichen Vereins
Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Mannheim
mit Sitz in Mannheim

Die Mitgliederversammlung des kirchlichen Vereins Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Mannheim hat im Oktober 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 12. Januar 2024 und gemäß § 18 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 18. Oktober 2023 am 26. Januar 2024, Az.: J - 08.33#13[323]2024/5302, genehmigt.

Nr. 48Einladung zum Karl-Leisner-Pilgermarsch (Kevelaer-Kleve-Xanten)
vom 5. bis 9. August 2024

„Mit Karl Leisner Zuversicht wagen.“ Unter diesem Leitwort laden die schönstättischen Priestergemeinschaften Priester, Priesteramtskandidaten und Diakone zum Karl-Leisner-Pilgermarsch am Niederrhein ein.
Beginn ist am Montag, dem 5. August 2024 um 18:00 Uhr im Hotel Klostergarten, Klostergarten 1 in 47623 Kevelaer. Dort finden auch alle Übernachtungen mit Frühstück statt. Am Dienstag, dem 6. August 2024 geht es nach der Fahrt zum Oermter Marienberg mit dem Schönstattzentrum auf dem Pilgerweg durch die „Sonsbecker Schweiz“ Richtung Kevelaer, wo die Heilige Messe gefeiert wird. Am Mittwoch, dem 7. August 2024 stehen eine Fahrt mit dem Schlauchboot auf der Niers und der Pilgerweg zur Heiligen Messe in der Stiftskirche in Kleve auf dem Programm.
Am Donnerstag, dem 8. August 2024 führt der Pilgerweg von Kleve Richtung Xanten zur Heiligen Messe am Grab des seligen Karl Leisner in der Märtyrerkrypta des Xantener Domes. Am Freitag, dem 9. August 2024 enden die Tage mit dem Frühstück und der Heiligen Messe.
Wie der selige Karl Leisner es unter extremen Bedingungen – bis hin zur KZ-Haft und zur Priesterweihe im KZ Dachau vor bald 80 Jahren – vorgelebt hat, wollen wir uns den Herausforderungen unserer Zeit stellen und in den aktuellen Ab- und Umbrüchen Zuversicht wagen.
Täglich gibt es geistliche Impulse, Austausch, Stundengebet, Rosenkranz, Heilige Messe, Freizeit, Gebet um geistliche Berufe und Fußwege zwischen 10 und 15 Kilometer.
Anmeldung bitte bis zum 1. Mai 2024 bei:
Pfarrer Armin Haas, Am Kirchberg 3, 97795 Schondra, Telefon: 09747 930709,
E-Mail: armin.haas@gmx.de.
Pfarrer Christoph Scholten, Kirchplatz 1, 47559 Kranenburg, Telefon: 02826 226,
E-Mail: christoph.scholten@web.de.

Personalmeldungen

Nr. 49Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Januar 2024 befristet bis zum 31. Dezember 2025 Herrn Dekan Ulrich Stoffers, Kuppenheim, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Rastatt, Dekanat Rastatt, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 16. Januar 2024 befristet bis zum 31. Dezember 2025 Herrn Dekan G. R. Matthias Zimmermann, Engen, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Hohenstoffeln-Hilzingen, Dekanat Hegau, bestellt.

Nr. 50Anweisungen/Versetzungen

Herr Pfarrer Martin Sauer, Muggensturm, wurde zum 1. Januar 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Rastatt, Dekanat Rastatt, angewiesen.
Herr Vikar Pater Nibin Varghese MCBS, Muggensturm, wurde zum 1. Januar 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Rastatt, Dekanat Rastatt, angewiesen.
Herr Vikar Tobias Springer, Rastatt, wurde zum 1. Januar 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Vorderes Murgtal, Dekanat Rastatt angewiesen.
Herr Vikar Pater Shinto Kuriakose CMI, Wittighausen-Unterwittighausen, wird zum 15. Februar 2024 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Appenweier-Durbach und Offenburg St. Ursula, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, angewiesen.
Herr Pfarrer Peter Seibt, Lima, ist weiterhin bis zum 31. Oktober 2027 für die Wahrnehmung der Leitung der Deutschsprachigen Katholischen Gemeinde in Lima/Peru freigestellt.
Herr Klinikpfarrer Christian Mario Hess, Heidelberg, wurde zum 1. September 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Stellvertretender Leiter des Instituts für Klinische Seelsorgeausbildung (KSA) in Heidelberg, Dekanat Heidelberg-Weinheim angewiesen. Zum 31. August 2024 wird er von seinen Aufgaben als Klinikseelsorger im Team der Klinikseelsorge Heidelberg entpflichtet.

Nr. 51Entpflichtungen

Herr Pater Lothar Weber OFM, Mannheim-Neckarstadt, wurde zum 31. Januar 2024 als Priesterlicher Mitarbeiter in der Seelsorgeeinheit Mannheim-Neckarstadt, Dekanat Mannheim, entpflichtet.

Nr. 52Im Herrn verschieden

4. Februar 2024:
Pfarrer i. R. Edgar Volk, † in Allensbach-Hegne
7. Februar 2024:
Diakon i. R. Reimund Macke, † in Kippenheim
8. Februar 2024:
Pfarrer i. R. Reinhold Killig, † in Offenburg
9. Februar 2024:
Pfarrer i. R. Gottfried Huber, † in Rheinweiler
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 4 - 15. Februar 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich