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Anwendungserlass zu § 19 Kirchenbeamtenordnung
für die Erzdiözese Freiburg (KBO):
Richtlinien über die Beurteilung und die Beförderung
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
im Verwaltungsdienst
(Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien)

Vom 5. September 2023

ABl. 2023, S. 291

Zur Beurteilung und Beförderung der im Verwaltungsdienst der Erzdiözese Freiburg stehenden Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten werden folgende Richtlinien erlassen:
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I. Beurteilung

Ergänzend zu § 19 KBO wird Folgendes geregelt:
  1. Anlassbeurteilung
    1. Eine dienstliche Beurteilung ist insbesondere
      aa.
      anlässlich einer Versetzung bzw. Umsetzung,
      bb.
      anlässlich einer anstehenden Beförderung in die Besoldungsgruppen A 13 gD, A 15 und A 16, sofern die Stelle so bewertet ist, dass eine weitere Beförderung auf der Stelle nicht erfolgen kann, sowie in die B-Besoldungsgruppen,
      cc.
      im Falle des Aufstiegs vom gehobenen Dienst in den höheren Dienst für die Frage, ob das Eingangsamt des höheren Dienstes (A 13 hD) übersprungen werden kann (s. Ziffer III),
      dd.
      im Falle eines Einwands gegen die Beförderung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten,
      ee.
      bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses (z. B. Vorgesetztenwechsel, Gesamturteil der letzten Beurteilung der Kirchenbeamtin bzw. des Kirchenbeamten mit „entspricht nicht den Anforderungen“),
      ff.
      bei Vorliegen eines persönlichen Bedürfnisses der Kirchenbeamtin bzw. des Kirchenbeamten
      einzuholen.
    2. In den Fällen der Ziffern I. 1. a) bb.-dd. ist die dienstliche Beurteilung jeweils drei Monate vor dem frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt einzuholen.
    3. Das Gesamturteil der Anlassbeurteilung ist in einer der im Folgenden genannten Beurteilungen zusammenzufassen:
      übertrifft erheblich die Anforderungen
      übertrifft die Anforderungen
      entspricht den Anforderungen
      entspricht den Anforderungen eingeschränkt
      entspricht nicht den Anforderungen
    4. Lautet das Gesamturteil einer Anlassbeurteilung, dass die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte „nicht den Anforderungen entspricht“, erfolgt ein Jahr nach Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums, eine weitere Beurteilung. Bei unverändertem Gesamturteil erfolgt ggf. jährlich fortlaufend eine weitere Beurteilung.
  2. Probezeitbeurteilung
    Drei Monate vor Ablauf der nach § 19 LBG maßgebenden Probezeit ist eine Probezeitbeurteilung einzuholen. Bei der Probezeitbeurteilung wird das Gesamtergebnis so zusammengefasst, dass festgestellt wird, ob sich die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte während der Probezeit bewährt hat und ob er oder sie für die Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.
  3. Beurteilungsverfahren
    1. Für die Beurteilung ist ein Vordruck zu verwenden, der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt wird.
    2. Das Beurteilungsverfahren gliedert sich in folgende Schritte:
      aa.
      Erstellung eines Entwurfs durch die oder den unmittelbaren Vorgesetzten innerhalb eines Monats.
      bb.
      Weiterleitung des Entwurfs durch die oder den unmittelbaren Vorgesetzten an die Leitung der zuständigen Organisationseinheit (z. B. Hauptabteilung/Stabstelle/Diözesanstelle); bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in Dienststellen außerhalb der Erzbischöflichen Kurie über die Einrichtungsleitung, sofern es sich nicht um die Einrichtungsleitung selbst handelt.
      cc.
      Unterzeichnung des Entwurfs durch die Leitung der Organisationseinheit und Weiterleitung an die Hauptabteilung Personal (derzeit HA 7) zur Ausfertigung.
      dd.
      Erstellung der Endbeurteilung auf Grundlage des Entwurfs und Unterzeichnung der Endbeurteilung durch die Leitung der Hauptabteilung Personal (derzeit HA 7) spätestens eine Woche nach Erhalt des Entwurfs sowie Festlegung der Beförderungswartezeit für die Beförderung nach dieser Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie (unter Ziffer II. 4.), sofern die Beurteilung auch einer Beförderung dient.
      ee.
      Weiterleitung der ausgefertigten Endbeurteilung an die Leitung der Organisationseinheit zur Unterzeichnung.
      ff.
      Aushändigung einer Ausfertigung der Endbeurteilung an die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten, Besprechung der Endbeurteilung durch die oder den unmittelbaren Vorgesetzten und Unterzeichnung der Endbeurteilung durch die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten.
      gg.
      Aufnahme der Endbeurteilung in die Personalakte.
    3. Einwände gegen die Endbeurteilung soll die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aushändigung der Beurteilung (Ziffer 3 b) ff.) auf dem Dienstweg in Form einer Gegendarstellung zu der Personalakte geben.
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II. Beförderung

Ergänzend zu § 20 LBG wird Folgendes geregelt:
  1. Kein Rechtsanspruch
    Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Beförderung ist nicht gegeben. Die Beförderung setzt im Übrigen voraus, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte nicht gegen dienstliche und außerdienstliche Pflichten verstoßen hat. § 28 Absatz 4 Disziplinarordnung für die Erzdiözese Freiburg findet Anwendung.
  2. Beförderungsverfahren
    1. Die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte soll nach Ablauf der jeweils geltenden Beförderungssperrzeiten des § 20 Absatz 3 LBG in das nächsthöhere Amt befördert werden, bis das Beförderungsamt erreicht ist, mit der die Stelle so bewertet ist, dass eine weitere Beförderung auf der Stelle nicht erfolgen kann. Für das letzte Beförderungsamt bei Stellen, die mit den Besoldungsgruppen A 13 gD, A 15 und A 16 bewertet sind, sowie für eine Beförderung in ein Amt bei Stellen, die mit einer B-Besoldung bewertet sind, gilt abweichend von Satz 1 Ziffer II. 3. und 4.
    2. Das Beförderungsverfahren wird für Zeiten ohne Dienstbezüge (z. B. Elternzeit, Pflegezeiten, Urlaub ohne Bezüge) grundsätzlich ruhend gestellt und im Anschluss wieder fortgesetzt. Eine Beförderung während dieser Zeiten bleibt zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Hierzu bedarf es einer besonderen schriftlichen Stellungnahme mit ausführlicher Begründung des unmittelbaren Vorgesetzten.
    3. Eine Anlassbeurteilung ist für eine Beförderung nicht erforderlich, es sei denn, der unmittelbare Vorgesetzte erhebt Einwände gegen die Beförderung. Erforderlich ist eine Anlassbeurteilung auch für eine Beförderung in das letzte Beförderungsamt bei Stellen, die mit den Besoldungsgruppen A 13 gD, A 15 und A 16 bewertet sind, sowie für eine Beförderung in ein Amt bei Stellen, die mit einer B-Besoldung bewertet sind, und zur Beurteilung der Frage, ob das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn übersprungen werden kann (Aufstieg).
    4. Der Einwand (Ziffer I. 1. a) dd.) der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gegen eine Beförderung ist spätestens drei Monate vor dem frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt in Textform gegenüber der Leitung der Hauptabteilung Personal (derzeit HA 7) begründet zu erklären.
    5. Sofern das Gesamturteil der Anlassbeurteilung, die auf einen Einwand der Vorgesetzten bzw. des Vorgesetzten hin erstellt wurde, lautet: „entspricht den Anforderungen eingeschränkt“, erfolgt die anstehende Beförderung erst zwei Jahre nach dem letzten Beförderungszeitpunkt. Besagt das Gesamturteil, dass die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte den Anforderungen nicht entspricht, erfolgt keine Beförderung. Im Fall des Satz 2 erfolgt eine weitere Beurteilung ein Jahr nach Ablauf des letzten Beurteilungszeitraums. Bei unverändertem Gesamturteil erfolgt ggf. jährlich fortlaufend eine weitere Beurteilung.
    6. Zeiten, die die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Übernahme in den Dienst der Erzdiözese Freiburg, bei einem anderen Dienstherrn seit ihrer/seiner letzten Beförderung zurückgelegt hat, werden bis zum nächsthöheren Amt angerechnet. Für das letzte Beförderungsamt bei Stellen, die mit A 13 gD, A 15 und A 16 bewertet sind, sowie für eine Beförderung in ein Amt bei Stellen, die mit einer B-Besoldung bewertet sind, ist jedoch eine besondere Beförderungswartezeit von mindestens einem Jahr seit der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis zurückzulegen (siehe Tabelle unter Ziffer II 4. a)).
  3. Besondere Voraussetzungen für das letzte Beförderungsamt bei Stellen, die mit den Besoldungsgruppen A 13 gD, A 15 und A 16 bewertet sind, sowie für ein Amt bei Stellen, die mit einer B-Besoldung bewertet sind
    Bei diesen Stellen ist eine Beförderung nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zulässig:
    • Entsprechende Stellenbewertung in den Besoldungsgruppen A 13 gD, A 15, A 16 oder einer B-Besoldungsgruppe und Übertragung einer solchen Stelle,
    • Vorliegen einer beförderungsrechtfertigenden Beurteilung über die Kirchenbeamtin bzw. den Kirchenbeamten mit mindestens dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen eingeschränkt“ und
    • Erfüllung der besonderen Beförderungswartezeit (Ziffer II. 4).
  4. Besondere Beförderungswartezeiten
    1. Für die Beförderung in das letzte Beförderungsamt bei Stellen, die mit der Besoldungsgruppe A 13 gD, A 15 und A 16 bewertet sind, sowie für eine Beförderung in ein Amt bei Stellen, die mit einer B-Besoldung bewertet sind, gelten die folgenden besonderen Beförderungswartezeiten entsprechend des Gesamturteils der Anlassbeurteilung wie folgt:
      Gesamturteil der Beurteilung
      Wartezeit
      übertrifft erheblich die Anforderungen
      1 Jahr
      übertrifft die Anforderungen
      1 Jahr
      entspricht den Anforderungen
      1,5 Jahre
      entspricht den Anforderungen eingeschränkt
      3 Jahre
    2. Erfüllt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Anforderungen nicht mindestens eingeschränkt, erfolgt keine Beförderung. In diesem Fall erfolgt ein Jahr nach dem frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt eine weitere Anlassbeurteilung. Bei unverändertem Gesamturteil erfolgt ggf. jährlich fortlaufend eine weitere Anlassbeurteilung zur Prüfung der Beförderungsvoraussetzungen.
    3. Die besonderen Beförderungswartezeiten rechnen
      a.
      seit der letzten Beförderung im Kirchenbeamtenverhältnis bzw. bei Übernahme von Beamten eines anderen Dienstherrn in den Dienst der Erzdiözese Freiburg ab der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis
      b.
      bei Ablehnung der Beförderung ab einem Jahr nach dem frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt bzw. bei weiteren Ablehnungen der Beförderung ab dem Zeitpunkt der letzten Ablehnung.
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III. Aufstieg § 10 KBO

Überspringen des Eingangsamtes der nächsthöheren Laufbahn
Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn wird das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn übersprungen, wenn dieses mit keinem höheren Grundgehalt verbunden ist als das bisherige Amt und das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung mindestens „entspricht den Anforderungen“ lautet.
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IV. Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

( 1 ) Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Die Richtlinien über die Beurteilung und die Beförderung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Verwaltungsdienst (Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien) vom 11. November 2013 treten gleichzeitig außer Kraft.
( 2 ) Die dienstlichen Beurteilungen, die vor dem 1. Juli 2023 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit und sind nicht neu auszustellen. Sofern sich durch diese Richtlinien die Beförderungswartezeiten verkürzen, findet diese Verkürzung automatisch statt. Die Beförderung ist zum nächstmöglichen Beförderungszeitpunkt vorzunehmen.