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Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg
(Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO)

Teil IV Verwaltung des Vermögens der Dekanatsverbände

vom 23. Juni 1994

(ABl. 1994, S. 140), zuletzt geändert am 29. November 2022 (ABl. 2022, S. 338)

Inhaltsübersicht

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Abschnitt 1: Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Teils IV dieser Ordnung regeln die Verwaltung des Vermögens der Dekanatsverbände im Erzbistum Freiburg.
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§ 2
Rechtliche Stellung des Dekanatsverbandes

( 1 ) Der Dekanatsverband ist ein Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die einem Dekanat der Erzdiözese Freiburg angehören. Das Dekanat ist eine pastorale Einheit, die mehrere benachbarte Seelsorgeeinheiten umfasst. Die Dekanate als Zusammenschlüsse der in Seelsorgeeinheiten zusammengefassten Kirchengemeinden sind gemäß § 1 des Statuts für die Dekanate nach kirchlichem Recht als Öffentliche Juristische Personen nach cann. 116, 117 und 374 § 2 CIC errichtet.
( 2 ) Die in der Anlage zum Dekanatsstatut aufgeführten Dekanate sind nach staatlichem Recht auf Antrag des Ordinarius als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt (§ 24 a Absatz 1 KiStG). Als Körperschaften des öffentlichen Rechts führen sie die Bezeichnung „Dekanatsverband“.
( 3 ) Bei Veränderungen im Bestand eines Dekanatsverbandes oder seiner Abgrenzung ist den räumlich betroffenen Verwaltungsbehörden des Landes Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Änderungen sind dem zuständigen Ministerium mitzuteilen (§§ 24 Absatz 2 und 24a Absatz 1 KiStG).
( 4 ) Der Dekanatsverband führt den Namen des Dekanates. Sein Sitz wird durch den Erzbischof bestimmt.
( 5 ) Der Dekanatsverband führt ein Dienstsiegel.
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§ 3
Aufgaben des Dekanatsverbandes

Der Dekanatsverband verwaltet das Vermögen des Dekanates und vertritt das Dekanat im Rechtsverkehr nach staatlichem Recht. Die Verwaltung umfasst alle für das Dekanat zu besorgenden kirchlichen Vermögensangelegenheiten, insbesondere die Haushalts- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung, die Bau- und Grundstücksangelegenheiten sowie die Regelung der Personalangelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich dem Erzbistum vorbehalten sind.
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§ 4
Satzung des Dekanatsverbandes

Der Dekanatsverband kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben, die Zusammensetzung und Arbeitsweise seiner Organe und die Übertragung von Befugnissen eines Organs auf ein anderes durch Erlass einer Satzung regeln. Die Satzung darf nicht in Widerspruch zu Vorschriften des kirchlichen und staatlichen Rechts stehen. Sie bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Organe des Dekanatsverbandes

Organe des Dekanatsverbandes sind der Dekanatsrat, der Dekanatsverwaltungsrat und der Dekan als Vorsitzender des Dekanatsverbandes.
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Abschnitt 2: Die Organe des Dekanatsverbandes

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Unterabschnitt 1: Der Dekanatsrat

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§ 6
Dekanatsrat – Aufgaben

Der Dekanatsrat ist das beschlussfassende Organ des Dekanatsverbandes. Ihm sind folgende Aufgaben zur Beschlussfassung vorbehalten:
  1. die Feststellung des Haushaltsplanes,
  2. die Feststellung der Jahresrechnung,
  3. die Beschlussfassung über Erhebung und Höhe der Dekanatsumlage,
  4. die Bestimmung einer Geschäftsstelle,
  5. der Erlass von Satzungen und Ordnungen,
  6. die Wahl des Vertreters des Dekanates in der Kirchensteuervertretung nach Maßgabe der Wahlordnung.
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§ 7
Dekanatsrat – Zusammensetzung

( 1 ) Die Zusammensetzung des Dekanatsrates wird durch die Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg geregelt.
( 2 ) Für die Zusammensetzung des Dekanatsrates bei der Wahl des Vertreters des Dekanates in der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg gelten die besonderen Regelungen der hierzu erlassenen Wahlordnung.
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§ 8
Dekanatsrat – Arbeitsweise

Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Dekanatsrates regeln die Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg und die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Räte in der Erzdiözese Freiburg.
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Unterabschnitt 2: Der Dekanatsverwaltungsrat

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§ 9
Dekanatsverwaltungsrat – Aufgaben

( 1 ) Dem Dekanatsverwaltungsrat obliegt die Verwaltung des Vermögens des Dekanatsverbandes, soweit nach dieser Ordnung keine eigene Zuständigkeit des Dekanatsrates oder des Vorsitzenden des Dekanatsverbandes gegeben ist.
( 2 ) Der Dekanatsverwaltungsrat vertritt den Dekanatsverband im Rechtsverkehr nach Maßgabe der §§ 23 und 24.
( 2a ) Der Dekanatsverwaltungsrat erlässt nach Maßgabe des Gesetzes zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts allgemein geltende Gebührenordnungen, welche gemäß § 25 bekannt gemacht werden. Ist eine Gebührenordnung nicht erlassen, kann der Dekanatsverwaltungsrat nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Gesetzes sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes Gebühren im Einzelfall festsetzen.
( 3 ) Der Dekanatsverwaltungsrat berät die gemäß § 6 zur Beschlussfassung durch den Dekanatsrat bestimmten Vorlagen vor.
( 4 ) Der Dekanatsverwaltungsrat unterrichtet den Dekanatsrat in der nächsten Sitzung über den Wortlaut der von ihm gefassten Beschlüsse.
( 5 ) Der Dekanatsverwaltungsrat ist an die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Dekanatsrates gebunden.
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§ 10
Dekanatsverwaltungsrat – Zusammensetzung

Der Dekanatsverwaltungsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes des Dekanatsrates zusammen. Durch Satzung kann die Bestellung weiterer Mitglieder des Dekanatsverwaltungsrates mit oder ohne Stimmrecht zugelassen werden.
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§ 11
Hinderungsgründe

( 1 ) Dem Dekanatsverwaltungsrat können nicht angehören:
  1. Leitende Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariates sowie kirchliche Mitarbeiter, die in der Vermögensverwaltung für den Dekanatsverband tätig oder mit Aufgaben der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht oder mit Aufgaben im Personalwesen betraut sind,
  2. Kirchenbeamte und Angestellte des Dekanatsverbandes.
( 2 ) Ehegatten, frühere Ehegatten, Verlobte und durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad nach bürgerlichem Recht verbundene Personen können nicht gleichzeitig dem Dekanatsverwaltungsrat angehören.
( 3 ) Wer mit einem Mitglied des Dekanatsverwaltungsrates in einem ein Hindernis begründenden Verhältnis nach Absatz 2 steht, kann nicht nachträglich in den Dekanatsverwaltungsrat eintreten.
( 4 ) Der Dekanatsverwaltungsrat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben ist. In Zweifelsfällen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 12
Amtszeit

Die Amtszeit des Dekanatsverwaltungsrates entspricht der Amtszeit des Vorstandes des Dekanatsrates.
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§ 13
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Ein Mitglied scheidet aus dem Dekanatsverwaltungsrat durch Verlust seines die Mitgliedschaft begründenden Amtes aus.
( 2 ) Das Amt endet ferner, wenn ein Mitglied unentschuldigt oder ohne triftigen Grund mindestens vier aufeinanderfolgenden Sitzungen des Dekanatsverwaltungsrates trotz ausdrücklicher schriftlicher Mahnung nach dem dritten Fehlen ferngeblieben ist.
( 3 ) Die Feststellung über die Beendigung der Mitgliedschaft wird vom Dekanatsverwaltungsrat getroffen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Woche Einspruch beim Vorsitzenden des Dekanatsrates einlegen. Falls der Dekanatsrat dem Einspruch nicht innerhalb von zwei Monaten stattgibt, entscheidet die Schlichtungsstelle (§ 10 DekRS) über diesen Einspruch.
( 4 ) § 12 Absatz 4 KVO III gilt entsprechend.
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§ 14
Einberufung des Dekanatsverwaltungsrates

( 1 ) Der Dekanatsverwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden des Dekanatsverbandes einberufen, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, mindestens jedoch zweimal jährlich. Er ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder das Erzbischöfliche Ordinariat die Einberufung anordnet.
( 2 ) Entspricht der Vorsitzende einem Einberufungsverlangen gemäß Absatz 1 nicht oder sind Vorsitzender oder Stellvertreter nicht vorhanden oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert, kann das Erzbischöfliche Ordinariat den Dekanatsverwaltungsrat selbst einberufen und dessen Sitzung durch einen Beauftragten, der Mitglied des Dekanatsverwaltungsrates sein soll, leiten lassen.
( 3 ) Der Dekanatsverwaltungsrat wird in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
( 4 ) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. In Eilfällen kann der Vorsitzende die Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzen. Jedoch ist eine Beschlussfassung in dieser Sitzung nur möglich, wenn zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden festgestellt wird.
( 5 ) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Dekanatsverwaltungsrates anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
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§ 15
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen des Dekanatsverwaltungsrates sind nicht öffentlich.
( 2 ) Der Dekanatsverwaltungsrat kann für die Dauer der gesamten Sitzung oder eines einzelnen Beratungsgegenstandes Sachverständige oder Berater zulassen.
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§ 16
Beschlussfähigkeit des Dekanatsverwaltungsrates

Der Dekanatsverwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Dekan oder der Vorsitzende des Dekanatsrates, anwesend ist. Er ist auch dann beschlussfähig, wenn nach Eintritt einer Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung in der Form des § 14 Absatz 3 einberufen und hinsichtlich der unerledigten Beratungsgegenstände in der Einladung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde.
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§ 17
Beschlussfassung

( 1 ) Der Dekanatsverwaltungsrat entscheidet in den ihm obliegenden Aufgaben durch Beschluss.
( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.
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§ 18
Ausschluss wegen Befangenheit

( 1 ) Ein Mitglied des Dekanatsverwaltungsrates darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundenen Person oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
( 2 ) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Dekanatsverwaltungsrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.
( 3 ) Ein Beschluss ist unwirksam, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 verletzt worden sind oder ein Mitglied des Dekanatsverwaltungsrates ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen war. Der Beschluss gilt jedoch drei Monate nach der Beschlussfassung als gültig zustande gekommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist von einem Mitglied der Dekanatsrat oder einem von dem Beschluss Betroffenen beim Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich angefochten wurde oder das Erzbischöfliche Ordinariat den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Anfechtungserklärung endgültig.
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§ 19
Protokoll

Über die Sitzungen des Dekanatsverwaltungsrates ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zahl der Anwesenden, die Namen der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Mitglieder, die Tagesordnung, den wesentlichen Gang der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und alle ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen enthält. Das Protokoll ist vom amtierenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Es ist in der Geschäftsstelle des Dekanatsverbandes aufzubewahren und in schriftlicher oder elektronisch digitalisierter Form sicher zu archivieren. Die Mitglieder des Dekanatsrates haben das Recht der Einsichtnahme in das Protokoll.
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§ 20
Amtspflichten/Haftung

( 1 ) Die Mitglieder des Dekanatsverwaltungsrates haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass der Dekanatsverband keinen Schaden erleidet. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit auch nach ihrem Ausscheiden verpflichtet.
( 2 ) Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Dekanatsverwaltungsrates dem Dekanatsverband für den dadurch entstehenden Schaden.
( 3 ) Die Laien-Mitglieder des Dekanatsverwaltungsrates versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Notwendige Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
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Unterabschnitt 3: Der Dekan als Vorsitzender des Dekanatsverbandes

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§ 21
Aufgaben des Vorsitzenden des Dekanatsverbandes

( 1 ) Den Vorsitz im Dekanatsverwaltungsrat führt der Dekan. Er beruft die Sitzungen des Dekanatsverwaltungsrates ein und leitet diese. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Organe und erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Vermögensangelegenheiten des Dekanatsverbandes. Er ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Er unterrichtet den Dekanatsverwaltungsrat in der nächsten Sitzung über die von ihm nach den Sätzen 2 und 3 wahrgenommenen Vermögensangelegenheiten.
( 2 ) Der Dekan erteilt die zum Vollzug des genehmigten Haushaltsplans erforderlichen Kassenanordnungen (Einnahme- und Ausgabeanweisungen), soweit dadurch keine rechtlichen Verbindlichkeiten begründet werden. Die Anordnung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben durch den Dekan bedarf der vorherigen Zustimmung des Dekanatsverwaltungsrates, wenn der Betrag im Einzelfall 5.000 Euro übersteigt. Verweigert der Dekanatsverwaltungsrat seine Zustimmung, kann der Dekan die Entscheidung des Dekanatsrates herbeiführen.
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§ 22
Stellvertretung des Vorsitzenden

( 1 ) Der Vorsitzende des Dekanatsrates vertritt den Dekan in den laufenden Aufgaben der Geschäftsführung. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Fälle der Abwesenheit des Vorsitzenden, der Verhinderung des Vorsitzenden und der Vakanz im Amt des Vorsitzenden. Er nimmt ferner die ihm gemäß § 24 übertragenen Vermögensangelegenheiten wahr.
( 2 ) Auf Vorschlag des Dekans kann durch Beschluss des Dekanatsverwaltungsrates dem Vorsitzenden des Dekanatsrates für die Dauer der Amtszeit des Dekanatsverwaltungsrates die Befugnis zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben des Vorsitzenden gemäß § 21 Absatz 1 und Absatz 2 übertragen werden. Die Befugnis zur Erteilung von Kassenanordnungen (Einnahme- und Ausgabeanweisungen) nach § 21 Absatz 2 Satz 1 kann auch anderen Mitgliedern des Dekanatsverwaltungsrates und Personen, die gemäß § 24 einen Auftrag wahrnehmen, übertragen werden. Der Beschluss kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und widerrufen werden. Die Übertragung von sachlich unbestimmten oder unwiderruflichen Befugnissen ist nicht zulässig. Die Übertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der in § 23 Absatz 1 vorgeschriebenen Form und ist der rechnungsführenden Stelle und dem Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich anzuzeigen.
( 3 ) Der Vorsitzende des Dekanatsrates hat den Dekan über alle Vertretungshandlungen unverzüglich zu unterrichten.
( 4 ) Ist auch der Vorsitzende des Dekanatsrates verhindert, vertritt ihn das lebensälteste Mitglied des Dekanatsverwaltungsrates.
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Abschnitt 3: Die Vertretung des Dekanatsverbandes im Rechtsverkehr

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§ 23
Gesetzliche Vertretung

( 1 ) Der Dekanatsverband wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Dekanatsverwaltungsrates, darunter der Dekan oder der Vorsitzende des Dekanatsrates, vertreten. Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind. Satz 2 gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
( 2 ) Vor Abgabe der Willenserklärung ist ein Beschluss des Dekanatsverwaltungsrates herbeizuführen. Eine ohne Beachtung der Verpflichtung nach Satz 1, eine unter Verstoß gegen einen Beschluss der zuständigen Organe oder eine unter Überschreitung der Befugnisse abgegebene Willenserklärung ist unbeschadet der Haftung gemäß § 20 Absatz 2 gegenüber Dritten rechtswirksam.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Dekanatsverbandes zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zum Betrag von 5.000 Euro alleinvertretungsberechtigt. Absatz 2 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
( 4 ) Absatz 3 gilt nicht für Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen, für die Eröffnung und Aufhebung von Bankkonten, für die Erteilung von Bankvollmachten oder für gemäß § 7 und § 12 Absatz 1 KVO V genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte.
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§ 24
Beauftragung mit einzelnen Vermögensangelegenheiten/Erteilung von Vollmachten

( 1 ) Der Dekanatsverwaltungsrat kann durch Beschluss mit Zustimmung des Dekans den Vorsitzenden des Dekanatsrates oder ein sonstiges Mitglied des Dekanatsverwaltungsrates mit der Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten des Dekanatsverbandes beauftragen.
( 2 ) Der Dekanatsverwaltungsrat kann durch Beschluss, welcher einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder bedarf, mit Zustimmung des Dekans eine in den Pfarrgemeinderat wählbare Person oder einen kirchlichen Rechtsträger mit der Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten des Dekanatsverbandes beauftragen. Eine Person, die gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe a) oder § 11 Absatz 2 gehindert ist, dem Dekanatsverwaltungsrat anzugehören, kann nicht beauftragt werden.
( 3 ) Aufträge gemäß Absatz 1 und 2 können mit einer den Inhalt der wahrzunehmenden Aufgaben genau bezeichnenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht verbunden werden. Die Vollmachtsurkunde bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der in § 23 Absatz 1 vorgeschriebenen Form. Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. Die Vorschriften des Unterabschnitts 2 über die Amtspflichten (§ 20 Absatz 1 Satz 1 und 2) und die Haftung (§ 20 Absatz 2) der Mitglieder des Dekanatsverwaltungsrates sowie die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Rechtsfolgen eines ordnungswidrigen Handelns (§ 23 Absatz 2 Satz 2) gelten entsprechend. Der Dekanatsverwaltungsrat hat die Einhaltung des Vollmachtsumfanges und die gewissenhafte und ordnungsgemäße Vornahme der Verwaltungsgeschäfte durch den oder die Bevollmächtigten zu überwachen.
( 4 ) Aufträge gemäß Absatz 1 und 2 sowie Vollmachten gemäß Absatz 3 können befristet oder unbefristet erteilt werden. Sie können durch Beschluss des Dekanatsverwaltungsrates jederzeit widerrufen werden.
( 5 ) Für die Erledigung der übertragenen Vermögensangelegenheiten kann der Dekanatsverwaltungsrat Richtlinien aufstellen. Im Übrigen finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Auftrag (§§ 662 – 674 BGB) Anwendung.
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Abschnitt 4: Bekanntmachungen des Dekanatsverbandes

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§ 25
Form der öffentlichen Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen, die in dieser Ordnung vorgesehen sind, erfolgen durch:
  1. Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Dekanates oder
  2. Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungen eines Presseorgans.
Die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Dekanatsverbandes ist durch Erlass einer Satzung zu regeln (§ 4).
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Abschnitt 5: Geschäftsführung des Dekanatsverbandes

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§ 26
Beauftragung der Geschäftsstelle

Der Dekanatsverband kann eine Verrechnungsstelle für Katholische Kirchengemeinden oder eine mit eigenem Verwaltungspersonal ausgestattete Verwaltung einer Gesamtkirchengemeinde beauftragen, die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahrzunehmen. Die Entscheidung über die Beauftragung trifft der Dekanatsrat (§ 5 Satz 2 Buchst. d).
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§ 27
Aufgaben der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle nimmt im Auftrag des Dekanatsverwaltungsrates die laufenden Aufgaben der Vermögensverwaltung (§ 4 KVO III) wahr. Das Nähere wird durch eine schriftlich zu erlassende Dienstanweisung geregelt.
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§ 28
Kosten der Geschäftsführung

Die Kosten der Geschäftsführung trägt der Dekanatsverband. Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung kann der Rechtsträger der Geschäftsstelle Gebühren erheben.
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§ 29
Amtspflichten/Haftung der Geschäftsstelle

§ 20 gilt für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle entsprechend.
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Abschnitt 6: Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Dekanatsverbandes

(bleibt vorerst unbesetzt)