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Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker [Anl. 4f zur AVO]

(VO vom 25. November 2020, ABl. 2020, S. 489,
geändert durch VO vom 29. Juni 2021, ABl. 2021, S. 127,
geändert durch VO vom 4. November 2021, ABl. 2021, S. 190,
geändert durch VO vom 31. Oktober 2022, ABl. 2022, S. 311)

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Teil I
Grundlagen

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§ 1
Einleitung

Der Dienst der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers ist ein liturgischer und künstlerischer Dienst im Auftrag der Kirche. Sie/er leistet einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung des Sendungsauftrags der Kirche.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Dienstordnung gilt für alle in der Erzdiözese Freiburg tätigen Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker, die ihre Tätigkeit im Beschäftigungsverhältnis ausüben.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker, die ihre Tätigkeit in selbständiger Weise oder ehrenamtlich ausüben.
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§ 3
Aufgaben der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers

( 1 ) Der Kirchenmusikerin/dem Kirchenmusiker ist die musikalische Gestaltung der Liturgie (z.B. Eucharistiefeier, Wortgottesdienst, Andacht) und außerliturgischer Feiern (z.B. Konzerte) aufgetragen. Gregorianischer Gesang, ältere und zeitgenössische Kirchenmusik sollen gleichermaßen gepflegt und gefördert werden.
( 2 ) Zu ihren/seinen Dienstaufgaben gehören vor allem:
  1. Förderung des Gemeindegesangs (Liedbegleitung, Einübung von Liedern mit der Gemeinde und ihren Gruppen); Ausübung des Kantorendienstes und Schulung von Kantorinnen/Kantoren; Pflege des einstimmigen und mehrstimmigen Chorgesangs (Erwachsenenchor, Jugendchor, Kinderchor, Schola); Pflege des gottesdienstlichen Orgelspiels in Improvisation und Literatur sowie der für die Liturgie geeigneten Instrumentalmusik; Förderung der kirchenmusikalischen Jugendarbeit; Projekte.
  2. Bei der Auswahl der liturgischen und geistlichen Musik und ihrer Verwirklichung richtet sich die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker nach den pastoralen, liturgischen und künstlerischen Erfordernissen. Dabei beachtet sie/er die Aufnahmebereitschaft der Gemeinde und die Leistungsfähigkeit der Ausführenden.
  3. Die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker bereitet ihren/seinen Dienst sorgfältig vor. Dazu gehören Übungen im Orgelspiel, Studium der Chorliteratur, Planung der einzelnen Chorproben. Sie/er ist bemüht, ihr/sein Repertoire an Orgelwerken und ihre/seine Kenntnis der Vokal- und Instrumentalliteratur ständig zu erweitern. Sie/er informiert sich über die einschlägigen Verlagsangebote.
  4. Die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker ist verpflichtet, die ihr/ihm anvertrauten Instrumente pfleglich zu behandeln und unter Verschluss zu halten. Sie/er vermerkt Störungen an der Orgel in einem Mängelheft und achtet darauf, dass der Orgelbauer seinen Verpflichtungen aus dem Stimm- und Pflegevertrag sorgfältig nachgekommen ist. Bei größeren Schäden ist nach Rücksprache mit dem Stiftungsrat die Orgelinspektorin/der Orgelinspektor zu verständigen. Die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker überwacht die sorgfältige Pflege und Aufbewahrung des Notenmaterials.
  5. Die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker ist verpflichtet, alle im Gottesdienst aufgeführten, urheberrechtlich geschützten Werke zu dokumentieren und bei der Erfüllung der urheberrechtlichen Meldepflichten mitzuwirken.
( 3 ) Darüberhinausgehende Aufgaben der Bezirkskantorin/des Bezirkskantors sind im jeweiligen Arbeitsvertrag gesondert aufgeführt.
( 4 ) Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker tätig, wird im Dienstvertrag ausdrücklich geregelt, welche der Dienstaufgaben die einzelne Kirchenmusikerin/der einzelne Kirchenmusiker übernimmt. Die Kirchengemeinde bestimmt, welche der Kirchenmusikerinnen/welcher der Kirchenmusiker die Koordinierung der Dienste übernimmt und die in § 4 geregelten Mitwirkungsrechte ausübt.
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§ 4
Zusammenarbeit mit der Dienstvorgesetzten/dem Dienstvorgesetzten, Stiftungsrat und Pfarrgemeinderat

( 1 ) Regelmäßige Besprechungen zwischen Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetztem und Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker, Vorausplanung der Gottesdienstgestaltung für einen längeren Zeitraum und die langfristige Liedauswahl für die Gemeinde fördern und erleichtern die kirchenmusikalische Arbeit sehr. Über die Besprechungen mit der Dienstvorgesetzten/dem Dienstvorgesetzten hinaus soll die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker im Liturgieausschuss des Pfarrgemeinderates die kirchenmusikalischen Gesichtspunkte der Gottesdienstgestaltung einbringen und zusammen mit den Verantwortlichen im Einzelnen planen.
( 2 ) Über den Einsatz fremder Organisten, Chöre, Sänger oder Instrumentalisten in Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen der Pfarrei sollen sich Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter verständigen. Kommt eine Verständigung nicht zustande, entscheidet der Stiftungsrat nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bezirkskantorin/des zuständigen Bezirkskantors.
( 3 ) Soll ein Dienst, der zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers gehört, aus besonderem Anlass von einer anderen dazu befähigten, nicht im kirchenmusikalischen Dienst der Kirchengemeinde stehenden Person wahrgenommen werden, ist eine Absprache mit der Kirchenmusikerin/dem Kirchenmusiker erforderlich.
( 4 ) Für die Vorbereitung des Haushaltsplanes hat die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker eine Aufstellung des sich aus seinem Auftrag ergebenden Bedarfs an finanziellen Mitteln (z. B. Aufwendungen für Notenmaterial, Instrumentalisten) vorzulegen. Sie/er soll zu Beratungen des Stiftungsrates und des Pfarrgemeinderates hinzugezogen werden, wenn es sich um Angelegenheiten seines Arbeitsgebiets handelt.
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§ 5
Dienstgeber, Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter, Fachaufsicht

( 1 ) Die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker steht in der Regel im Dienst einer Kirchengemeinde. In diesem Fall wird die Dienstvorgesetzte/der Dienstvorgesetzte vom Stiftungsrat bestimmt.
( 2 ) Die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker untersteht der Fachaufsicht des Amts für Kirchenmusik und in dessen Auftrag der Fachaufsicht der zuständigen Bezirkskantorin/des zuständigen Bezirkskantors.
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Teil II
Arbeitsverhältnis

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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 6
Anwendung der AVO

Auf die Arbeitsverhältnisse der Kirchenmusikerinnen/der Kirchenmusiker findet die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit in Abschnitt 3 dieser Ordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind.
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§ 7
Einstufung

( 1 ) Die Kirchenmusikerinnen/die Kirchenmusiker werden nach ihrer Ausbildung in folgende Gruppen eingestuft:
1)
A-Kirchenmusikerinnen/A-Kirchenmusiker/Master of Church Music;
2)
B-Kirchenmusikerinnen/B-Kirchenmusiker/Bachelor of Church Music;
3)
C-Kirchenmusikerinnen/C-Kirchenmusiker/Absolventinnen/Absolventen einer kirchlichen C-Ausbildung;
4)
D-Kirchenmusikerin/D-Kirchenmusiker ist, wer für den kirchenmusikalischen Dienst ausreichende Befähigung besitzt, jedoch eine der vorgenannten Prüfungen nicht nachweisen kann.
( 2 ) Ist die Einstufung aufgrund der genannten Kriterien nicht möglich, so ist vor Abschluss des Vertrages die Entscheidung des Amts für Kirchenmusik einzuholen.
( 3 ) Die A-, B- und C-Prüfungen müssen nach den von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen Richtlinien abgelegt sein. Diesen gleichgestellt sind A-, B- und C-Prüfungen in evangelischer Kirchenmusik.
( 4 ) Mit einem Beschäftigungsumfang von 18 Wochenstunden und höher kann in der Regel nur angestellt werden, wer die A- oder B-Prüfung abgelegt hat. Das Erzbischöfliche Ordinariat kann in Ausnahmefällen die fachliche Eignung für eine derartige Anstellung auch ohne Nachweis einer A- oder B-Prüfung anerkennen, wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung einer Bewerberin/eines Bewerbers als Kirchenmusikerin/als Kirchenmusiker besteht.
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§ 8
Urlaub/Arbeitsbefreiung

( 1 ) Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach den Regelungen der AVO. Der jährliche Erholungsurlaub der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers soll unter Berücksichtigung von § 32 Absatz 3 AVO so gelegt werden, dass er nicht auf kirchliche Festtage fällt.
( 2 ) Die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker kann für kirchenmusikalische Aufgaben außerhalb der Kirchengemeinde, die nicht zu ihren/seinen Dienstaufgaben gehören (Vorträge, Konzerte, bezahlte Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen u. Ä.) unter Verzicht auf die Bezüge Dienstbefreiung oder Sonderurlaub erhalten, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten.
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§ 9
Vertretung

Für die Zeit des Erholungsurlaubs, eines Sonderurlaubs, einer Arbeitsbefreiung und bei Verhinderung schlägt die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker nach Möglichkeit eine Vertreterin/einen Vertreter vor. Die Bestellung der Vertreterin/des Vertreters sowie die Kosten der Vertretung obliegen der Kirchengemeinde.
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§ 10
Benutzung der Orgel

( 1 ) Die Orgel steht der Kirchenmusikerin/dem Kirchenmusiker zum eigenen Studium unentgeltlich zur Verfügung.
( 2 ) Die Benutzung zu privaten Unterrichtszwecken bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Stiftungsrates, auch bezüglich der Zeit und des Ausmaßes. Die Benutzung der Orgel durch Dritte, insbesondere zu Übungszwecken, unterliegt der Genehmigung durch den Stiftungsrat im Benehmen mit der Organistin/dem Organisten.
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Abschnitt 2
Eingruppierung und Arbeitszeit

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§ 11
Eingruppierung

Die Eingruppierung der Kirchenmusikerinnen/der Kirchenmusiker richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Entgeltgruppenverzeichnisses (Anlage 1 zur AVO).
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§ 12
Arbeitszeit

( 1 ) Die Berechnung der Arbeitszeit erfolgt nach Diensteinheiten. Eine Diensteinheit entspricht 60 Minuten.
Ungeachtet der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme sind für folgende Anlässe/Gottesdienste folgende Diensteinheiten festgelegt:
Anlass/Gottesdienst
Diensteinheiten
Gottesdienste an Sonntagen (einschließlich Vorabend) und Feiertagen
Orgelspiel
1
Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Werktagsgottesdienst
Orgelspiel
1
Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Christmette
Orgelspiel
2
Chorleitung (mit Einsingen)
2,5
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
2,5
Kinderchristmette
Orgelspiel
1
Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Gottesdienst in der Osternacht
Orgelspiel
2
Chorleitung (mit Einsingen)
2,5
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
2,5
Gottesdienst am Gründonnerstag
Orgelspiel
1
Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Karfreitagsliturgie
musikalische Gestaltung
1,5
Chorleitung (mit Einsingen)
2
musikalische Gestaltung und Chorleitung (mit Einsingen)
2
Erstkommunionfeiern
Orgelspiel
1,5
Chorleitung (mit Einsingen)
2
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
2
Firmungen
Orgelspiel
2
Chorleitung (mit Einsingen)
2,5
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
2,5
Tauffeiern
Orgelspiel
1
Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Trauungen
Orgelspiel
1
Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Seelenamt + Aussegnung bzw. Trauerfeier + Aussegnung
Orgelspiel
1
Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Andachten
bis einschl. 30 Minuten
Orgelspiel
0,5
Chorleitung (mit Einsingen)
1
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
1
bis einschl. 60 Minuten
Orgelspiel
1
Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Orgelspiel und Chorleitung (mit Einsingen)
1,5
Chorprobe/Ensembleprobe
bis einschl. 60 Minuten
1
bis einschl. 90 Minuten
1,5
bis einschl. 120 Minuten
2
Chorprobe mit Kinder- und Jugendchor
bis einschl. 60 Minuten
1
bis einschl. 90 Minuten
1,5
Prozessionen mit Chorgesang
bis einschl. 60 Minuten
1
bis einschl. 90 Minuten
1,5
Unterricht
bis einschl. 30 Minuten
0,5
bis einschl. 60 Minuten
1
Konzert, kirchenmusikalische Veranstaltung
Konzertdauer bis einschl. 60 Minuten + Einsingen/Einspielen
1,5
Konzertdauer bis einschl. 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
2
Konzertdauer über 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
2,5
( 2 ) Die wöchentliche Arbeitszeit der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers im Gemeindedienst umfasst 3/5 unmittelbare Dienste (Gottesdienste, Proben, Unterricht und kirchenmusikalische Veranstaltungen) und 2/5 mittelbare Dienste (Vor- und Nachbereitung, Orgelüben, Literatur- und Partiturstudium, Orgelpflege, Absprachen, Vorbereitung von Konzerten mit Planung, Organisation, zusätzliches Orgelüben und Partiturstudium). Die wöchentliche Arbeitszeit der Bezirkskantorin/des Bezirkskantors umfasst 4/7 unmittelbare Dienste und 3/7 mittelbare Dienste.
( 3 ) Zusätzliche Arbeitszeiten können vom Dienstgeber nach dem tatsächlichen zeitlichen Anfall der Berechnung der Arbeitszeit nach Absatz 4 hinzugefügt werden; eine Berücksichtigung als mittelbare Dienste erfolgt bei diesen Aufgaben nicht. Zu solchen Aufgaben gehören insbesondere:
  • Seelsorgeteamsitzungen,
  • Gremienarbeit (Pfarrgemeinderat, Förderkreis, Gemeindeteam),
  • Teilnahme an Dekanatskonferenzen und Dekanatschortagen,
  • Orgelstimmen,
  • Koordination der Kirchenmusikerinnen/der Kirchenmusiker,
  • Vorbereitungszeiten, die im Rahmen von Trauungen aufgrund Sonderwünschen der Brautleute oder Angehörigen erfolgen (z.B. Einstudieren individuell gewünschter Musikstücke), wenn die mittelbaren Dienste gemäß Absatz 2 hierfür nicht ausreichend sind oder
  • Vorbereitungszeiten für besonders aufwändige Konzerte, wenn die mittelbaren Dienste gemäß Absatz 2 hierfür nicht ausreichend sind. Über den notwendigen Umfang entscheidet das Amt für Kirchenmusik bzw. bei Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern mit höchstens sechs Diensteinheiten die örtlich zuständige Bezirkskantorin/der örtlich zuständige Bezirkskantor.
( 4 ) Für die Berechnung der vom Dienstgeber festzulegenden durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die als Anlage dem Arbeitsvertrag beizufügen ist und mindestens nach Ablauf von zwei Jahren überprüft wird, sind die im Kalenderjahr voraussichtlich anfallenden unmittelbaren Dienste nach Absatz 1 zuzüglich der mittelbaren Dienste und gegebenenfalls der zusätzlichen Arbeitszeiten nach dem tatsächlichen zeitlichen Anfall nach Absatz 3 maßgebend.
( 5 ) Wenn Diensteinheiten auf Dauer hinzukommen bzw. auf Dauer wegfallen, ist eine Anpassung des Arbeitsvertrages vorzunehmen. Ist aufgrund des Wegfalls von Diensteinheiten das Entgelt zu kürzen, sind die Kündigungsvorschriften zu beachten.
( 6 ) Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch die unmittelbare Vorgesetzte/den unmittelbaren Vorgesetzten in Absprache mit der Kirchenmusikerin/dem Kirchenmusiker. Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.
( 7 ) Es ist zu gewährleisten, dass der Kirchenmusikerin/dem Kirchenmusiker für jeden Sonn- und Feiertag, an dem sie/er zum Dienst verpflichtet ist, je ein Werktag pro Woche zur Verfügung steht, an dem sie/er nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist. Auf Wunsch der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers ist zu gewährleisten, dass die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker je Kalenderhalbjahr an drei freien Samstagen mit darauf folgendem Sonntag nicht zur Dienstleistung herangezogen wird. Diese freien Tage sind, sofern sie außerhalb des Erholungsurlaubs liegen, bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in Abzug zu bringen; für diesen Fall bleibt der freie Werktag erhalten. Die Festlegung der arbeitsfreien Tage erfolgt im Einvernehmen mit der unmittelbaren Vorgesetzten/dem unmittelbaren Vorgesetzten.
( 8 ) Die über die im Arbeitsvertrag vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen. Zeitzuschläge nach § 11 Absatz 1 AVO werden nicht gewährt.
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Abschnitt 3
Sonderbestimmungen für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit einem Beschäftigungsumfang von höchstens sechs Diensteinheiten

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§ 13
Geltungsbereich

Die §§ 14 bis 17 gelten für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker, die mit höchstens sechs Diensteinheiten (§ 12 Absatz 1) wöchentlich beschäftigt sind.
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§ 14
Entgelt

( 1 ) Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker im Sinne des § 13 erhalten für ihre Dienste folgende Entgeltsätze:
vom 1. November 2021 bis 31. Mai 2023
Anlass / Gottesdienst
Gruppe der Kirchenmusiker
A
B
C
D
Gottesdienste an Sonntagen (einschließlich Vorabend) und Feiertagen
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Werktagsgottesdienst
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Christmette
Orgelspiel
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Kinderchristmette
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Gottesdienst in der Osternacht
Orgelspiel
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Gottesdienst am
Gründonnerstag
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Karfreitagsliturgie
musikalische
Gestaltung
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
musikalische Gestaltung und Chorleitung
(mit Einsingen)
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Erstkommunionfeiern
Orgelspiel
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Firmungen
Orgelspiel
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Tauffeiern
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Trauungen
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Seelenamt + Aussegnung bzw. Trauerfeier + Aussegnung
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Andachten
bis einschl.
30 Minuten
Orgelspiel
29,42 €
24,83 €
18,60 €
17,25 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
bis einschl.
60 Minuten
Orgelspiel
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Chorprobe/Ensembleprobe
bis einschl.
60 Minuten
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
bis einschl.
90 Minuten
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
bis einschl.
120 Minuten
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Chorprobe mit Kinder- und Jugendchor
bis einschl.
60 Minuten
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
bis einschl.
90 Minuten
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Prozessionen mit Chorgesang
bis einschl.
60 Minuten
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
bis einschl.
90 Minuten
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Unterricht
bis einschl.
30 Minuten
29,42 €
24,83 €
18,60 €
17,25 €
bis einschl.
60 Minuten
58,83 €
49,67 €
37,20 €
34,50 €
Konzert, kirchenmusikalische Veranstaltung
Konzertdauer bis einschl. 60 Minuten + Einsingen/Einspielen
88,25 €
74,50 €
55,80 €
51,75 €
Konzertdauer bis einschl. 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
117,67 €
99,33 €
74,40 €
69,00 €
Konzertdauer über 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
147,08 €
124,16 €
93,00 €
86,25 €
Übrige mit dem Kirchenmusiker vereinbarte Tätigkeiten gemäß § 12 Absatz 3 (z. B. Koordination der Kirchenmusiker, …)
Stundenentgelt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand
35,30 €
29,80 €
22,32 €
20,70 €
ab 1. Juni 2023
Anlass / Gottesdienst
Gruppe der Kirchenmusiker
A
B
C
D
Gottesdienste an Sonntagen (einschließlich Vorabend) und Feiertagen
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Werktagsgottesdienst
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Christmette
Orgelspiel
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Kinderchristmette
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Gottesdienst in der Osternacht
Orgelspiel
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Gottesdienst am
Gründonnerstag
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Karfreitagsliturgie
musikalische
Gestaltung
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
musikalische Gestaltung und Chorleitung
(mit Einsingen)
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Erstkommunionfeiern
Orgelspiel
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Firmungen
Orgelspiel
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Tauffeiern
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Trauungen
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Seelenamt + Aussegnung bzw. Trauerfeier + Aussegnung
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Andachten
bis einschl.
30 Minuten
Orgelspiel
30,33 €
25,42 €
19,03 €
17,64 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
bis einschl.
60 Minuten
Orgelspiel
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Orgelspiel und
Chorleitung
(mit Einsingen)
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Chorprobe/Ensembleprobe
bis einschl.
60 Minuten
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
bis einschl.
90 Minuten
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
bis einschl.
120 Minuten
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Chorprobe mit Kinder- und Jugendchor
bis einschl.
60 Minuten
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
bis einschl.
90 Minuten
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Prozessionen mit Chorgesang
bis einschl.
60 Minuten
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
bis einschl.
90 Minuten
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Unterricht
bis einschl.
30 Minuten
30,33 €
25,42 €
19,03 €
17,64 €
bis einschl.
60 Minuten
60,65 €
50,83 €
38,05 €
35,28 €
Konzert, kirchenmusikalische Veranstaltung
Konzertdauer bis einschl. 60 Minuten + Einsingen/Einspielen
90,98 €
76,25 €
57,08 €
52,93 €
Konzertdauer bis einschl. 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
121,30 €
101,67 €
76,10 €
70,57 €
Konzertdauer über 90 Minuten + Einsingen/Einspielen
151,63 €
127,08 €
95,13 €
88,21 €
Übrige mit dem Kirchenmusiker vereinbarte Tätigkeiten gemäß § 12 Absatz 3 (z. B. Koordination der Kirchenmusiker, …)
Stundenentgelt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand
36,39 €
30,50 €
22,83 €
21,17 €
Mit diesen Beträgen sind alle Vorbereitungsarbeiten abgegolten; die §§ 11 und 12 Absätze 1, 2, 4, 6 und 8 Satz 1 finden keine Anwendung.
( 2 ) A-Kirchenmusikerinnen/A-Kirchenmusiker mit Tätigkeit in einer B-Stelle oder C-Stelle erhalten die Entgeltsätze der Entgeltstufe B.
( 3 ) Für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker, die keine A-, B- oder C-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt haben, gilt folgende Regelung:
  1. Sonstige Musikerinnen/Musiker mit Abschlussdiplom bzw. mindestens Bachelorabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für Musik in einem der kirchenmusikalischen Tätigkeit entsprechenden Hauptfach oder Schulmusikerinnen/Schulmusiker mit künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien – 1. Staatsexamen bzw. Master of Education (M. Ed.) – in einem der kirchenmusikalischen Tätigkeit entsprechenden Hauptfach erhalten jeweils Entgeltsätze in Höhe von 90 % der Entgeltstufe B;
  2. Sonstige Musikerinnen/Musiker mit Abschlussdiplom bzw. mindestens Bachelorabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für Musik oder Schulmusikerinnen/Schulmusiker mit künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien – 1. Staatsexamen bzw. Master of Education (M. Ed.) – erhalten jeweils Entgeltsätze in Höhe von 80 % der Entgeltstufe B;
  3. Absolventinnen/Absolventen einer Pädagogischen Hochschule mit Abschluss im Fach Musik erhalten Entgeltsätze der Entgeltstufe C;
  4. Studierende der Kirchenmusik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für Musik bzw. an einer kirchenmusikalischen Ausbildungsstätte und Studierende der Schulmusik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für Musik mit den Fächern Orgelspiel oder Chorleitung erhalten während der Dauer des Studiums Entgeltsätze in Höhe von 80 % der Entgeltstufe B;
  5. Sonstige Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für Musik bzw. an einer kirchenmusikalischen Ausbildungsstätte erhalten während der Dauer des Studiums Entgeltsätze der Entgeltstufe C;
  6. Studierende an einer Pädagogischen Hochschule mit Fach Musik erhalten während der Dauer des Studiums Entgeltsätze in Höhe von 95 % der Entgeltstufe C.
( 4 ) Das Entgelt wird spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, nach den tatsächlich geleisteten Diensten und unter Berücksichtigung der innerhalb des Bezugszeitraums für Krankenbezüge ausgefallenen Dienste nach den jeweils gültigen Sätzen gegen Nachweis errechnet und gezahlt.
( 5 ) Mit der Kirchenmusikerin/dem Kirchenmusiker kann die Zahlung einer Monatspauschale vereinbart werden. Zur Berechnung der Monatspauschale werden die im Kalenderjahr voraussichtlich anfallenden Dienste ermittelt, mit den Entgeltsätzen der Tabelle multipliziert und die Endsumme durch 12 dividiert. Die der Monatspauschale zugrundeliegende Berechnung ist dem Arbeitsvertrag beizufügen. Bei Änderungen des Beschäftigungsumfangs gilt § 12 Absatz 5 entsprechend.
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§ 15
Sonstige Leistungen nach der AVO sowie AVO-ÜVO

( 1 ) Das Jubiläumsgeld wird gemäß § 28 Absatz 2 AVO gewährt.
( 2 ) Die Geburtsbeihilfe wird gemäß § 29 AVO gewährt. Bei der Bemessung der Höhe der Geburtsbeihilfe gemäß § 29 Absatz 2 AVO erfolgt die Zuordnung der
A-Kirchenmusikerinnen/A-Kirchenmusiker
zu den Entgeltgruppen 13 bis 15,
B-Kirchenmusikerinnen/B-Kirchenmusiker, Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker im Sinne des § 14 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 Buchstaben a, b und d
zu den Entgeltgruppen 9a bis 12,
C- und D-Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker sowie Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker im Sinne des § 14 Absatz 3 Buchstaben c, e und f
zu den Entgeltgruppen 1 bis 8.
( 3 ) Alle weiteren Leistungen der AVO sowie AVO-ÜVO (finanzieller und zeitlicher Art) sind in den Entgeltsätzen gemäß § 14 Absatz 1 pauschaliert enthalten und werden daher nicht gesondert gewährt.
( 4 ) Die Vorschriften gemäß § 12 AVO-ÜVO finden auf die Arbeitsverhältnisse von Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern im Sinne des § 13 keine Anwendung.
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Teil III
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 16
Besitzstandsregelungen

( 1 ) Schulmusikerinnen/Schulmusiker mit künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (1. Staatsexamen) erhalten für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2014 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Entgeltsätze der Entgeltstufe B.
( 2 ) Erhält die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker am 31. Dezember 2014 eine erhöhte Vergütung gemäß § 15 Absatz 7 der Dienstordnung für Kirchenmusiker in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, wird diese über den 31. Dezember 2014 hinaus für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weitergewährt.
( 3 ) Vereinbarungen über eine Vergütungsregelung, die gemäß § 9 Absätze 3 bis 6 der Dienst- und Vergütungsordnung für Kirchenmusiker in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung oder nach einer früheren Ordnung getroffen wurden, behalten nach Inkrafttreten dieser Ordnung ihre Gültigkeit.
( 4 ) Hat die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker am 31. Dezember 1992 Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe/Vergütungsstufe erhalten als aus der Entgeltgruppe/Entgeltstufe, die sich aus dieser Ordnung ergibt, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieser Ordnung nicht berührt.
( 5 ) Erhält die Kirchenmusikerin/der Kirchenmusiker eine Bewährungszulage gemäß § 9 Absatz 7 der Dienst- und Vergütungsordnung für Kirchenmusiker in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, so wird diese nach Inkrafttreten dieser Ordnung weitergewährt.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für Kirchenmusiker vom 26. November 2014, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2019, außer Kraft.