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Heiliger Stuhl

Nr. 214Gebetsanliegen des Heiligen Vaters 2023

Januar
Für die Erziehenden: Beten wir für alle, die an der Erziehung junger Menschen mitwirken, dass sie glaubwürdige Zeugen seien, mehr zu Geschwisterlichkeit als zu Konkurrenzdenken erziehen und vor allem den Jüngsten und Verletzlichsten helfen.
Februar
Für die Pfarreien: Beten wir, dass die Pfarreien das Verbindende miteinander und mit Gott in den Mittelpunkt stellen und so immer mehr von Glauben, Geschwisterlichkeit und Offenheit gegenüber denen, die es am meisten brauchen, erfüllt werden.
März
Für die von Missbrauch Betroffenen: Beten wir für alle, die an Verletzungen leiden, die ihnen von Mitgliedern der Kirche zugefügt wurden; mögen sie auch innerhalb der Kirche eine konkrete Antwort auf ihren Schmerz und ihre Leiden finden.
April
Für eine Kultur des Friedens und der Gewaltlosigkeit: Beten wir, dass sich Frieden und Gewaltlosigkeit dadurch ausbreiten, dass sowohl Staaten als auch die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft den Gebrauch von Waffen einschränken.
Mai
Für kirchliche Gruppen und Bewegungen: Beten wir, dass kirchliche Gruppen und Bewegungen ihre Sendung zum Evangelisieren täglich neu entdecken und ihre eigenen Charismen in den Dienst der Nöte der Welt stellen.
Juni
Für die Abschaffung der Folter: Beten wir, dass die internationale Gemeinschaft sich zu konkreten Schritten zur Abschaffung der Folter verpflichtet und den Opfern sowie ihren Familien Hilfe zusichert.
Juli
Für ein Leben aus der Eucharistie: Beten wir, das Katholikinnen und Katholiken die Feier der Eucharistie zur Mitte ihres Lebens machen, welche die menschlichen Beziehungen in tiefer Weise wandelt und zur Begegnung mit Gott und allen ihren Schwestern und Brüdern öffnet.
August
Für den Weltjugendtag: Beten wir, dass der Weltjugendtag in Lissabon den jungen Menschen helfe, das Evangelium in ihrem eigenen Leben zu leben und zu bezeugen.
September
Für die Menschen, die am Rand der Gesellschaft leben: Beten wir für die Menschen, die unter oft unmenschlichen Bedingungen an den Rändern der Gesellschaft leben; dass sie von Einrichtungen weder übersehen noch als unwichtig betrachtet werden.
Oktober
Für die Weltsynode: Beten wir für die Kirche, dass sie auf allen Ebenen einen Lebensstil führe, der von Hören und Dialog geprägt ist, und sich vom Heiligen Geist bis an die Peripherien der Welt führen lässt.
November
Für den Papst: Beten wir für den Heiligen Vater, dass er in Erfüllung seiner Sendung die ihm anvertraute Herde mithilfe des Heiligen Geistes begleite.
Dezember
Für die Menschen mit Behinderungen: Beten wir für die Menschen, die mit Behinderungen leben, dass sie im Zentrum gesellschaftlicher Aufmerksamkeit stehen und ihnen von Einrichtungen inklusive Angebote gemacht werden, die ihre aktive Teilnahme wertschätzen.

Erzbistum Freiburg

Nr. 215Verordnung zur Änderung der
Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg

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Artikel I
Änderung der MAVO

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 4. Juni 2005 (ABl. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2022 (ABl. S. 77), wird wie folgt geändert:
§ 11a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 gilt, dass Absatz 1 keine Anwendung findet, wenn die Mitarbeitervertretung spätestens sechs Wochen vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraums die Durchführung der Wahl nach den §§ 9 bis 11 beschließt. Die Sechswochenfrist nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Wahl zur Mitarbeitervertretung außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes (§ 13 Absatz 1) stattfindet. Ist in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung nicht vorhanden, ist der Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich einen Wahlausschuss zu bestellen, der die Wahl gemäß §§ 9 bis 11 durchführt.“
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Artikel II
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2022 in Kraft.
Artikel I tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
Abweichend von Artikel II Absatz 3 der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 5. Oktober 2021 (ABl. S. 179) wird die befristete Regelung des § 4 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 5 über den 31. Dezember 2022 hinaus bis einschließlich 31. März 2024 verlängert.
Abweichend von Artikel II Absatz 4 der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 5. Oktober 2021 (ABl. S. 179) wird die Befristung des § 14 Absatz 4 Sätze 4 und 5 über den 31. Dezember 2022 hinaus bis einschließlich 31. März 2024 verlängert.
Abweichend von Artikel I der Verordnung zur „Verlängerung der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg anlässlich der Corona-Pandemie“ vom 10. Februar 2022 (ABl. S. 77) werden die Befristungen der §§ 36 Absatz 1 Nr. 14, 38 Absatz 1 Nr. 16 und 45 Absatz 1 Nr. 13 über den 31. Dezember 2022 hinaus bis einschließlich 31. März 2024 verlängert.
Freiburg im Breisgau, den 21. Oktober 2022
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 216Anordnungen, Empfehlungen und Hinweise zum
Schutz der Mitarbeitenden der bistumseigenen
Dienststellen und Einrichtungen
Anwendungserlass zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
(Corona-ArbSchV) vom 26. September 2022 und Dienstanweisung zur Durchführung von Dienstreisen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie
vom 21. Oktober 2022

Zum 1. Oktober 2022 ist die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten. Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen.
Daher ergeht unter Berücksichtigung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG), der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen der Landesministerien in ihren jeweils aktuell gültigen Fassungen folgender Anwendungserlass zur Arbeitsorganisation und zu Veranstaltungen bistumseigener Dienststellen und Einrichtungen sowie die nachfolgende Dienstanweisung zur Durchführung von Dienstreisen in der Erzdiözese Freiburg:
Bei der Einführung dieser und weitergehender Maßnahmen weisen wir auf die erforderliche Beteiligung der Mitarbeitervertretungen in der jeweiligen Einrichtung hin.
Der Ordinarius weist an bzw. empfiehlt nachfolgende Maßnahmen für
  • die Erzbischöfliche Kurie mit den ihr angeschlossenen Dienststellen sowie
  • für die unselbständigen Einrichtungen der Erzdiözese.
Die Maßnahmen unter Abschnitt II gelten ebenso für die Priester, Diakone und die in der Pastoral eingesetzten Mitarbeitenden der Erzdiözese.
Alle Maßnahmen und Regelungen dieses Anwendungserlasses stehen in Abhängigkeit von der aktuellen Corona-Infektionslage vor Ort.
Den Leitungen der Körperschaften öffentlichen Rechts der Erzdiözese (z. B. die Kirchengemeinden) wird geraten, entsprechende Maßnahmen nach erforderlicher Beteiligung ihrer jeweiligen MAV zu treffen.
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I. Einrichtungsbezogene Maßnahmen

  1. Alle Einrichtungen müssen jeweils einen Pandemieplan nach dem unter www.ebfr.de/corona abrufbaren Muster (Pandemieplan SARS-CoV-2-Pandemie) erstellen. Der Pandemieplan ist regelmäßig entsprechend dem Infektionsgeschehen anzupassen. In diesem sind konkrete Maßnahmen wie sie in der Corona-ArbSchV aufgeführt sind, wie Schutzabstände, Arbeitsplatzgestaltung, Hygienemaßnahmen, Regelungen zur Lüftung usw. zu prüfen und zu beschreiben. Der Dienstgeber bzw. die jeweilige Einrichtungsleitung hat dabei zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
  2. Abhängig von der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung und in Abhängigkeit vom aktuellem Infektionsgeschehen soll in allen Dienstgebäuden nach Beteiligung der jeweiligen MAV die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske („OP-Maske“) oder eines Atemschutzes (Standards FFP2, KN95, N95, KF94 oder KF99) beibehalten oder wiedereingeführt werden.
    1. Im Falle einer Maskenpflicht stellt der jeweilige Dienstgeber den Mitarbeitenden hierfür Masken zur Verfügung. Die Masken können über den Warenkorb der Firma Streit bezogen werden.
    2. Der jeweilige Dienstgeber stellt den Mitarbeitenden, die das zum Eigenschutz möchten, eine geeignete Mund-Nase-Bedeckung zur Verfügung.
  3. Der Zutritt zu den Dienstgebäuden soll abhängig vom aktuellem Infektionsgeschehen bei betriebsfremden Personen vor Ort von den verschiedenen Einrichtungen je nach Situation geregelt werden. Es wird empfohlen, den Zutritt von betriebsfremden Personen auf das dienstliche notwendige Maß zu beschränken, wenn die Verhältnisse vor Ort dies erforderlich machen. Die Besucher sind über das jeweilige Hygienekonzept der Einrichtung zu informieren.
  4. Es soll weiterhin mobiles Arbeiten oder Homeoffice vereinbart werden, soweit dies von der Arbeitsorganisation her möglich ist, die technischen Voraussetzungen gegeben sind und keine sonstigen zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Sofern dieses unter Berücksichtigung der derzeitigen Lieferschwierigkeiten im Bereich der IT-Hardware möglich ist, sollen die technischen Voraussetzungen dafür vom Dienstgeber bzw. den jeweiligen Einrichtungen geschaffen werden. Der Abschluss von Vereinbarungen zum Mobilen Arbeiten, zur Alternierenden Telearbeit und zum Arbeiten im Home-Office (analog den Regelungen der Erzbischöflichen Kurie und des Erzbischöflichen Seelsorgeamts) wird empfohlen.
  5. Infizierte Beschäftigte haben die Pflicht, sich selber zu isolieren (siehe die Vorgaben des Landes Baden-Württemberg).
  6. Engen Kontaktpersonen zu Infizierten empfiehlt das Robert Koch Institut weiterhin dringend, sich (unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus) zu isolieren. Diese Personen sollen sich bei ihren Dienstvorgesetzten melden. Es ist dann von der Dienststelle zu prüfen, ob die Möglichkeit der Arbeit von zu Hause besteht, ob eine bezahlte Freistellung sinnvoll ist oder ob eine Weiterarbeit vertretbar ist, indem ausreichende Schutzmaßnahmen hinsichtlich der betrieblichen Personenkontakte von Kontaktpersonen getroffen werden können (zur Abklärung siehe 8.).
  7. Sollten Personen Erkältungssymptome aufweisen, können diese erst dann die Arbeit aufnehmen, wenn geklärt ist, wie in ihrem Fall vorgegangen wird. Sie müssen sich vor der Aufnahme der Arbeit beim jeweiligen Dienstvorgesetzten melden. Es ist dann abzuklären, ob die Möglichkeit der Arbeit von zu Hause besteht, ob eine bezahlte Freistellung sinnvoll ist oder ob eine Weiterarbeit vertretbar ist, indem ausreichende Schutzmaßnahmen hinsichtlich der betrieblichen Personenkontakte von Kontaktpersonen getroffen werden können (zur Abklärung siehe 8.).
  8. Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Abklärung von Verdachtsfällen zu vereinbaren (so z. B. die Vereinbarung mit einer Apotheke oder einer Teststation über die Durchführung eines Schnelltests oder die Zurverfügungstellung von Selbsttests).
  9. Die Hygiene- und Lüftungsregelungen sind einzuhalten:
    • die strikte Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern,
    • die Anbringung geeigneter Abtrennungen bei Unterschreitung des Mindestabstands (sofern gleichzeitig eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist),
    • das Tragen von medizinischen Masken oder FFP2-Masken, falls der Mindestabstand nicht eingehalten und keine geeigneten Abtrennungen angebracht werden können,
    • die Sicherstellung der Handhygiene sowie der Hust- und Niesetikette,
    • es ist auf ausreichendes Lüften zu achten.
  10. Es soll abhängig vom aktuellem Infektionsgeschehen, wo möglich, die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen reduziert werden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.
  11. Die Arbeitszeitregelungen können ggf. an die Erfordernisse der Pandemiesituation angepasst werden, indem Vereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung in Bezug auf ggf. bestehende Dienstvereinbarungen zu Arbeitszeiten angeraten werden, insbesondere bspw. durch Änderung der Rahmenarbeitszeit.
  12. Die SARS-CoV-2 Diagnostik stellt nach wie vor eine tragende Säule im Rahmen der Erkennung der Infektion, der Steuerung der Maßnahmen und der Eindämmung der Pandemie dar. Der Dienstgeber soll den Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, Schnelltests zur Verfügung stellen und die Kosten dafür tragen.
    Aus Gründen der Gleichbehandlung wird der Dienstgeber diesen Mitarbeitenden pro Woche zwei Tests kostenfrei anbieten. Die jeweilige Einrichtung ist frei in der Entscheidung, die verpflichtend zur Verfügung zu stellenden Tests per Ausgabe von Selbsttests oder als zertifizierte Tests durch Drittanbieter anzubieten. Da die Qualität von Selbsttests nicht so gut ist wie die von zertifizierten Tests und zudem bei unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests eine Gefährdung der Aufsichtsperson im Falle eines positiven Testergebnisses nicht ausgeschlossen werden kann, sollen die Einrichtungen sich allerdings auf zertifizierte Tests fokussieren.
  13. Die Impfbereitschaft vieler Personen wird dadurch erhöht, dass eine Impfung niederschwellig, spontan und unkompliziert auch während der Arbeitszeit erfolgen kann. Es wird den Mitarbeitenden ermöglicht, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Die Teilnahme an den Impfungen ist keine Arbeitszeit. Alle Dienststellen und Mitarbeitervertretungen werden hierdurch aufgerufen, – soweit möglich – betriebsärztliche Corona-Impfangebote (v. a. im Hinblick auf eine mögliche Herbst-Corona-Welle) zu initiieren und zu organisieren.
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II. Dienstreisen, Besprechungen

  1. Es soll vor einer Besprechung in Präsenz geprüft werden, ob deren Zweck durch Nutzung geeigneter digitaler Mittel (Telefon, E-Mail, Videokonferenzen u. a.) erreicht werden kann.
  2. Die generellen Hygiene- und Abstandsregeln sind vor, während und nach Beendigung der Dienstfahrt einzuhalten. Sind am auswärtigen Geschäftsort eigene Verhaltens- und Hygienevorschriften erlassen, sind diese einzuhalten.
  3. Bei Vorliegen von Erkältungssymptomen darf eine Dienstreise nicht angetreten werden.
  4. Die Nutzung von Privatfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken ist möglich, um Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu vermeiden, wenn kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht.
  5. Bei Mitarbeitenden, die nach einem ärztlichen Attest ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf haben, Schwangere und Mitarbeitende, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, soll geprüft werden, ob auf Dienstreisen verzichtet werden kann.
  6. Es ist ratsam, nach jeder Dienstreise mit einem Dienstfahrzeug dieses an den Kontaktflächen zu reinigen.
  7. Nach Möglichkeit soll sich nur eine Person im Fahrzeug aufhalten, in begründeten Fällen ist die Mitnahme weiterer Personen möglich.
  8. Fahren ausnahmsweise mehrere Personen in einem Kraftfahrzeug, wird geraten, dass alle Fahrzeuginsassen während der Fahrt eine medizinische Maske („OP-Maske“) oder einen Atemschutz (Standards FFP2, KN95, N95, KF94 oder KF99) tragen.
  9. Teilnehmenden an Besprechungen sollen die allgemeinen Corona-Regeln wie die Hygiene-, Abstandsregeln und Lüften da, wo es im Alltag eng wird – eine Maske tragen einhalten.
  10. Für Teilnehmende an Besprechungen, die keine Mitarbeitenden der Einrichtung bzw. der Erzdiözese Freiburg sind, gelten die Regelungen die jeweiligen Zutrittsregelungen der Einrichtungen (Pandemieplan, Hygienekonzept).
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III. Veranstaltungen und Beherbergung

  1. Die Überlassung von Räumen für kirchliche und nichtkirchliche Veranstaltungen ist zulässig, wenn der jeweilige Veranstalter sich verpflichtet, die für die Räume erarbeiteten Hygienekonzepte einzuhalten.
  2. Besprechungs-, Begegnungs- und Büroräume sind regelmäßig entsprechend dem Pandemieplan SARS-CoV-2-Pandemie zu lüften und zu reinigen (siehe Ziffer 1).
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IV. Sonstiges

Sofern zukünftig die jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Bundes- und Landesregelungen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie strengere Maßnahmen vorsehen, gehen diese den in diesem Anwendungserlass festgelegten Maßnahmen vor und sind von den Mitarbeitenden ohne weitere Hinweise zu befolgen.
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V. Rechtskraft

Diese Regelungen treten am 24. Oktober 2022 in Kraft. Sie gelten bis auf Widerruf durch den Ordinarius.
Freiburg im Breisgau, den 21. Oktober 2022
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Generalvikar Christoph Neubrand
Der Anwendungserlass zur Corona-Arbeitsschutzverordnung und die Dienstanweisung zur Durchführung von Dienstreisen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie wurden vorab per E-Mail am 21. Oktober 2022 im beschleunigten Verfahren digital bekannt gegeben.

Nr. 217Wiederholungswahl der Mitglieder der Kirchensteuervertretung für die Erzdiözese Freiburg 2022 in den Dekanaten Mosbach-Buchen und Waldshut; Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses

Für das mit Bekanntmachung vom 30. September 2022 (ABl. S. 273, Nr. 183) veröffentlichte Wahlergebnis der mittels Wiederholungswahl in den Dekanaten Mosbach-Buchen und Waldshut gewählten Laienmitgliedern der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg gingen bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist am 31. Oktober 2022 (24:00 Uhr) keine Wahlanfechtungen ein.
Dieses Wahlergebnis wird auf Grundlage der sich anschließenden Prüfung der Wahlakten durch das Erzbischöfliche Ordinariat gemäß § 21 WOKiStV endgültig festgestellt.
Mitglieder der Kirchensteuervertretung in allen Wahlbezirken:
1. Geistliche Mitglieder
Wahlbezirk A I Odenwald-Tauber:
Balbach, Johannes, Dekan
Pfarrgasse 11, 74722 Buchen
Wahlbezirk A II Rhein-Neckar:
Bertsch, Erwin, Pfarrer, Geistlicher Rat
Kirchenstraße 15, 68782 Brühl
Wahlbezirk A III Mittlerer Oberrhein-Pforzheim:
Streckert, Hubert, Dekan
Erbprinzenstraße 14, 76133 Karlsruhe
Wahlbezirk A IV Ortenau:
Bader, Jens, Pfarrer
Obersasbacher Straße 2, 77880 Sasbach
Wahlbezirk A V Breisgau-Schwarzwald-Baar:
Huber, Siegfried, Pfarrer
Sulzburger Straße 18, 79114 Freiburg
Wahlbezirk A VI Hochrhein:
Stahlberger, Bernhard, Pfarrer
Kirchstraße 6, 79733 Görwihl
Wahlbezirk A VII Bodensee-Hohenzollern:
Gompper, Thorsten, Pfarrer
Kirchstraße 40, 78247 Hilzingen-Weiterdingen
2. Laienmitglieder
Wahlbezirk B I Dekanat Tauberbischofsheim:
Baumann, Kurt, Bankkaufmann
Gartenstraße 26, 97941 Tauberbischofsheim
Wahlbezirk B II Dekanat Mosbach-Buchen:
Friedle, Simone, Steuerberaterin
Unterer Schafackerweg 2, 74850 Schefflenz
Wahlbezirk B III Dekanat Heidelberg-Weinheim:
Ritzi, Dr. Matthias, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Handschuhsheimer Straße 32, 69120 Heidelberg
Wahlbezirk B IV Dekanat Mannheim:
Droste, Berthold, Betriebswirt VWA, Dipl.-Psychologe
Mönchwörthstraße 25a, 68199 Mannheim
Wahlbezirk B V Dekanat Wiesloch:
Gebhard, Guido, Bankfachwirt
Rosengarten 9, 68782 Brühl
Wahlbezirk B VI Dekanat Kraichgau:
Heck, Clemens, Pensionär
Luisenstraße 68, 74909 Meckesheim
Wahlbezirk B VII Dekanat Bruchsal:
Grimm, Michael, Bankkaufmann
Am Bügel 11, 76356 Weingarten
Wahlbezirk B VIII Dekanat Karlsruhe:
Bernards, Prof. Dr. Annette, Juristin
Parkstraße 9, 76131 Karlsruhe
Wahlbezirk B IX Dekanat Pforzheim:
Bouley, Hans-Heiner, Sparkassendirektor i. R.
Eulerweg 3, 75175 Pforzheim
Wahlbezirk B X Dekanat Rastatt:
Merkel, Andreas, Dipl.-Finanzwirt
Eckenerstraße 72, 76571 Gaggenau
Wahlbezirk B XI Dekanat Baden-Baden:
Geißendörfer, Ute, Geschäftsführerin
Hauptstraße 38, 76549 Hügelsheim
Wahlbezirk B XII Dekanat Acher-Renchtal:
Fartaczek, Günter, Steuerberater
Meierhaltweg 2, 77886 Lauf
Wahlbezirk B XIII Dekanat Offenburg-Kinzigtal:
Prinzbach, Bruno, Geschäftsführer
Dr.-Kempf-Straße 6, 77716 Haslach
Wahlbezirk B XIV Dekanat Lahr:
Silberer, Gerhard, Dipl.-Vokswirt
Klostermattenstraße 10, 77948 Friesenheim
Wahlbezirk B XV Dekanat Endingen-Waldkirch:
Lang, Christopherus, Stadtrechtsdirektor a. D.
Am Burggraben 12, 79346 Endingen
Wahlbezirk B XVI Dekanat Breisach-Neuenburg:
Schmidt, Christiana, Sozialarbeiterin
Feldkircher Straße 30, 79258 Hartheim
Wahlbezirk B XVII Dekanat Freiburg:
Dussing, Franz-Peter, Journalist
Bergstraße 15, 79194 Gundelfingen
Wahlbezirk B XVIII Dekanat Neustadt:
Kaiser, Matthias, Steuerberater
Bachmättle 9, 79252 Stegen
Wahlbezirk B XIX Dekanat Schwarzwald-Baar:
Hirt, Brigitte, Sekretärin
Wilhelm-Becker-Straße 5, 78052 Villingen-Schwenningen
Wahlbezirk B XX Dekanat Wiesental:
Metzger, Svenja, Verwaltungsfachangestellte
Bergwerkstraße 15, 79688 Hausen im Wiesental
Wahlbezirk XXI Dekanat Waldshut:
Strittmatter, Engelbert, Finanzbeamter/Pensionär
Bergstraße 8, 79682 Todtmoss
Wahlbezirk B XXII Dekanat Hegau:
Link, Regina, Bankkauffrau
Otto-Dix-Straße 13, 78224 Singen
Wahlbezirk B XXIII Dekanat Konstanz:
Leib-Keßler, Christina, Dipl.-Verwaltungswirtin (FH)
Fischenzstraße 52, 78462 Konstanz
Wahlbezirk B XXIV Dekanat Linzgau:
Schlegel, Mathilde, Finanzbeamtin i. R.
Döbele 15, 88682 Salem
Wahlbezirk B XXV Dekanat Sigmaringen-
Meßkirch:
Schmalz, Anton, Pensionär
Kreuzäcker 3, 72514 Inzigkofen
Wahlbezirk B XXVI Dekanat Zollern:
Pfister, Josef, Dipl.-Betriebswirt
Im Rauns 37, 72393 Burladingen
Die konstituierende Sitzung der neu gewählten Kirchensteuervertretung findet am 25. November 2022 statt.

Nr. 218Tagung der Kirchensteuervertretung

Am 25. November 2022 findet die Sitzung der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg statt.
Diese beginnt um 9:30 Uhr mit einer Eucharistiefeier im Freiburger Münster Unserer Lieben Frau.
Sitzungsbeginn der Abschlusssitzung ist um 11:00 Uhr im Tagungszentrum ETAGE in Freiburg (Emmy-Noether-Str. 2, 79110 Freiburg).
Hierfür ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
TOP 1
Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 2
Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 8. Juli 2022
TOP 3
Vorstellung des Jahresabschlusses der Körperschaft Erzdiözese zum 31. Dezember 2021
TOP 4
Bericht des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses – Herr Droste
TOP 5
Beschluss über den Jahresabschluss der Körperschaft Erzdiözese zum 31. Dezember 2021
TOP 6
Information zum Ergebnis des Umlaufbeschlusses Energiepauschale
TOP 7
Verschiedenes
Das voraussichtliche Sitzungsende wird gegen 12:30 Uhr sein.
Die konstituierende Sitzung der Kirchensteuervertretung beginnt um 13:30 Uhr.
Hierfür ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
TOP 1
Eröffnung der Sitzung
TOP 2
Feststellung der Anwesenheit und Verpflichtung der Mitglieder
TOP 3
Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 4
A) Wahl: Vorsitz der Kirchensteuervertretung
B) Wahl: stellvertretender Vorsitz
TOP 5
Wahl: Schriftführung
TOP 6
Wahl: Kirchensteuerausschuss
TOP 7
Wahl: Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 8
Information zum aktuellen Haushaltsvollzug
TOP 9
Information zum bisherigen Stand der Beratung von einzelnen Themen
TOP 10
Sitzungstermine 2023
TOP 11
Verschiedenes
Das voraussichtliche Sitzungsende wird gegen 17:00 Uhr sein.
Zur organisatorischen Vorbereitung bitten wir um zeitnahe Anmeldung zur Sitzung über die Geschäftsstelle der Kirchensteuervertretung:
Geschäftsstelle Kirchensteuervertretung
Anna-Lena Lamb
Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
E-Mail: anna-lena.lamb@ordinariat-freiburg.de
Telefon: 0761 2188-856

Nr. 219Inkraftsetzung neuer Dienstsiegel der römisch-katholischen
Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz sowie der
zur Seelsorgeeinheit gehörenden Pfarreien

Das Dienstsiegel der römisch-katholischen Kirchengemeinde Billigheim-Neudenau-Schefflenz
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sowie die Dienstsiegel der Pfarreien
Billigheim
St. Michael
Billigheim-Allfeld
St. Georg
Billigheim-Sulzbach
St. Martin
Billigheim-
Waldmühlbach
St. Nikolaus
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Neudenau
St. Laurentius
Neudenau-Herbolzheim
St. Kilian
Schefflenz
St. Kilian
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werden mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 21 - 3. November 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich