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Verordnung über das Recht der Stiftungen (Stiftungsverordnung – StiftVO)

vom 24. November 2020

(ABl. 2020, S. 473)

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§ 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle kirchlichen Stiftungen i. S. d. Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG), die ihren Sitz in der Erzdiözese Freiburg haben.
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§ 2 Entstehen der kirchlichen Stiftung

( 1 ) Zur Entstehung einer Stiftung bürgerlichen Rechts sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde erforderlich.
( 2 ) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch den Stiftungsakt und die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen.
( 3 ) Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts oder auf staatliche Anerkennung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts ist durch den Stifter an das Erzbischöfliche Ordinariat zu richten. Der Stifter soll das Erzbischöfliche Ordinariat bei der Vorbereitung des Stiftungsgeschäfts oder des Stiftungsakts beteiligen.
( 4 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat reicht die Gründungsunterlagen bei der staatlichen Stiftungsbehörde ein.
( 5 ) Über Satzungsänderungen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. Der Vollzug der Änderung wird der staatlichen Stiftungsbehörde mitgeteilt.
Zweckänderungen kirchlicher Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, werden der Stiftungsbehörde vom Erzbischöflichen Ordinariat ebenfalls mitgeteilt.
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§ 3 Satzung

( 1 ) Kirchliche Stiftungen müssen eine dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg und dem Kirchenrecht entsprechende Satzung haben.
( 2 ) Ist nach der Satzung die Änderung von Satzung oder Satzungszweck durch Stiftungsorgane zulässig, so ist hierzu die vorherige schriftliche Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats vorzubehalten. Der Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung oder des Satzungszwecks durch die Stiftungsbehörde kann nur vom Erzbischöfliche Ordinariat gestellt werden; § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 4 Geschäftsordnung

Die Stiftungsorgane geben sich eine Geschäftsordnung.
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§ 5 Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt (Verbrauchsstiftung). Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.
( 2 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Im Zweifel ist von einer Zustiftung auszugehen, es sei denn, die Stiftungssatzung enthält eine andere Regelung. Andere Zuwendungen können dem Stiftungsvermögen ebenfalls zuwachsen. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen.
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§ 6 Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen

( 1 ) Kirchliche Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Ordinarius, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat ausgeübt wird.
( 2 ) Die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts bestimmt sich nach dem Kirchenrecht und nach der jeweiligen Stiftungssatzung. Für die Rechtsaufsicht gilt insbesondere § 12 Abs. 2 i. V. m. §§ 3-5 KVO V; für die Fachaufsicht und die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften gilt insbesondere § 12 Abs. 2 i. V. m. §§ 6-9 KVO V, es gelten die Bestimmungen der Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz in ihrer jeweiligen Fassung. Im Übrigen findet § 7 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg entsprechend Anwendung.
( 3 ) Für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen des privaten Rechts finden die §§ 7-13 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg entsprechend Anwendung. Die Einzelheiten der Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmen sich nach der jeweiligen Stiftungssatzung.
( 4 ) Die Organisation des Rechnungswesens muss den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein. Das Rechnungswesen soll sich an den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften orientieren.
( 5 ) Jede kirchliche Stiftung, mit Ausnahme der Kirchen-, Kapellen- und Heiligenfonds,1# hat den Wirtschaftsplan/Haushaltsplan und den Jahresabschluss/die Jahresrechnung vorzulegen. Der Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung umfasst:
  1. Bilanz / Vermögensübersicht
  2. Gewinn- und Verlustrechnung / Einnahmen- und Ausgabenrechnung
  3. Anhang und Lagebericht / Rechenschaftsbericht.
Im Einzelfall kann die Vorlage dieser Unterlagen in größeren Zeitabständen (max. 2 Jahre) gewährt werden.
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§ 7 Allgemeine Satzungsregelung für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, § 25 Abs. 2 StiftG

( 1 ) Für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind (z.B. Kirchen-, Kapellen- und Heiligenfonds), gilt die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte Satzung. Kirchen-, Kapellen- und Heiligenfonds, welche neben den in der Satzung, die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist, genannten Zwecken weitere oder hiervon abweichende Zwecke haben, bedürfen einer eigenen, individuellen Satzung.
( 2 ) Die Satzung der römisch-katholischen Pfarrpfründe (Anlage 2) wird hiermit aufgehoben.
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§ 8 Vermögensanfall

( 1 ) Ist in der Stiftungssatzung oder dem Stiftungsgeschäft der Vermögensanfall nicht geregelt, fällt das Vermögen der Stiftung mit deren Aufhebung an die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Abweichend von Abs. 1 fällt das Ortsfondsvermögen2# an die örtliche Kirchengemeinde.
( 3 ) Bei Aufhebung einer Stiftung Dritten gegenüber bestehende Rechte und Pflichten gehen auf die vermögensanfallberechtigte Person über (Universalsukzession).
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§ 9 Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat führt ein Verzeichnis der im Sinne dieser Ordnung bestehenden und neu entstehenden Stiftungen unter seiner Aufsicht (kirchliches Stiftungsverzeichnis).
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
  1. Name der Stiftung
  2. Sitz der Stiftung
  3. Zweck der Stiftung
  4. Rechtsstellung der Stiftung
  5. Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung
  6. das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung und dessen Zusammensetzung
  7. das Jahr der Anerkennung.
( 3 ) Die Stiftungen sind verpflichtet, dem Erzbischöflichen Ordinariat die in Abs. 2 genannten Angaben und späteren Änderungen jeweils unverzüglich mitzuteilen.
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§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Recht der Stiftungen vom 15. Juni 1988 (ABl. S. 365), zuletzt geändert am 22. November 2001 (ABl. S. 154), außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 24. November 2020
Erzbischof Stephan Burger
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Anlage 1 Satzung der römisch-katholischen Kirchen-, Kapellen- und Heiligenfonds

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§ 1 Rechtsform

Der Fonds ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, der für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt ist.
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§ 2 Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung hat den Namen „Kirchen-, Kapellen- oder Heiligenfonds“, verbunden
  1. mit dem Titel der Kirche oder Kapelle oder dem Namen des Heiligen und
  2. dem Namen des Ortes der Pfarrei, an dem sich die Kirche oder Kapelle befindet.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz am Ort der Pfarrei.
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§ 3 Stiftungszweck

Die Stiftung hat den Zweck, für alle Aufgaben der Seelsorge an der Kirche oder Kapelle zur Verfügung zu stehen, der sie zugeordnet ist, ausgenommen die Besoldung des Pfarrers, soweit diese Verpflichtungen nicht einem Dritten obliegen. Aufgaben i. S. d. Satzes 1 sind in der Regel der Bau und die Unterhaltung der Kirche oder Kapelle, der sie zugeordnet ist, und des Pfarrhauses.
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§ 4 Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5 Verwaltung und Beaufsichtigung

( 1 ) Die Stiftung verwaltet der Stiftungsrat, der gem. der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS) in ihrer jeweils geltenden Fassung gebildet wird.
( 2 ) Für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Stiftung gelten die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) sowie die zur Durchführung dieser Ordnung erlassenen kirchlichen Vorschriften. Im Übrigen findet das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg Anwendung.
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Anlage 2

(weggefallen)

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1 ↑ Siehe dazu den Erlass vom 17. Oktober 1975 (ABl. S. 419).
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2 ↑ Vgl. § 3 Abs. 1 b) KVO III.