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Ausführungsbestimmungen des
Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg
zu der Gewährung von Zuschüssen aus dem Bauförderfonds
(Ausführungsbestimmungen Bauförderfonds)

vom 12. Mai 2022

(ABl. 2022, S. 174)

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Einleitung

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Die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen der örtlichen kirchlichen Rechtspersonen ist in der Ordnung für das örtliche kirchliche Bauwesen im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Bauordnung – KBauO) und dem Leitbild für die Bautätigkeit in der Erzdiözese Freiburg vom 24. Juni 2009 geregelt. Für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Gebäude und baulichen Anlagen sind die Organe der örtlichen Vermögensverwaltung zuständig und verantwortlich (§ 7 Absatz 1 Satz 1 KBauO). Das Erzbischöfliche Ordinariat leitet im Auftrag des Erzbischofs von Freiburg das Baugeschehen in der Erzdiözese. Es schafft die notwendigen Rahmenbedingungen und regelt unter anderem die organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten. Über die Bezuschussung von Baumaßnahmen durch den Bauförderfonds entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat, insbesondere im Wege von Ausführungsbestimmungen (vgl. Teil C IV. Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung – SZW-O).
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Abschnitt 1: Rechtsgrundlage und Zuschusszweck

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§ 1
Rechtsgrundlage und Zuschusszweck

( 1 ) Gemäß § 3 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2022 und 2023 entfallen 55 % der einheitlichen Kirchensteuer auf die Erzdiözese und 45 % auf die Gesamtheit der Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden. Von dem Anteil der Kirchengemeinden bzw. Gesamtkirchengemeinden entfallen 5 % des Gesamtaufkommens der einheitlichen Kirchensteuer auf den Bauförderfonds (BFF).
( 2 ) Die Kirchengemeinden erhalten Zuschüsse aus dem Bauförderfonds nach Maßgabe
  1. der Ordnung der Zuweisungen von Kirchensteuern an die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden 2022 und 2023 (Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung – SZW-O)
  2. dieser Ausführungsbestimmungen
  3. der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO).
( 3 ) Der Bauförderfonds dient der Mitfinanzierung von genehmigungspflichtigen Investitionsmaßnahmen der Kirchengemeinden in örtliches Kirchenvermögen gemäß § 3 Absatz 1 KVO Teil III und der Mitfinanzierung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen, Gebäude- und Immobilienkonzeptionsentwicklungen sowie von Beratungen und Rechtsstreitigkeiten. Die Zuschüsse sollen die Kirchengemeinden bei der Erfüllung der sich aus § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 8 KBauO ergebenden Verantwortung für die Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Gebäude und baulichen Anlagen unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats entscheidet über Zuschüsse für Maßnahmen gemäß Satz 1 (sogenannte Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen, Gutachten und Beratungen) nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß den Abschnitten 2 und 3 dieser Ausführungsbestimmungen.
( 4 ) Der Bauförderfonds dient auch zur Mitfinanzierung von Sonderbauprogrammen, welche die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats für die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens gemäß § 3 Absatz 1 KVO Teil III erlässt. Die Sonderbauprogramme dienen insbesondere der Abwehr von Gefahren, der Gebäudebestandsoptimierung und der Sicherstellung von rechtskonformen Bauverfahren. Über die Zuschüsse aus den Sonderbauprogrammen entscheidet die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß des Abschnitts 4 dieser Ausführungsbestimmungen.
( 5 ) Gemäß § 4 der Haushalts- und Steuerbeschlüsse in Verbindung mit Ziffer 8.19.2.1 des Haushaltsplans für die Jahre 2022 und 2023 ist die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats ermächtigt, über den Bauförderfonds zu verfügen. Der Bauförderfonds ist gemäß den gesetzlichen Grundlagen ordnungsgemäß zu verwalten.
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Abschnitt 2: Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen, Gutachten und Beratungen

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§ 2
Zuschussempfänger

( 1 ) Zuschussberechtigt sind die römisch-katholischen Kirchengemeinden der Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Römisch-katholische Kirchengemeinden, die eine Globalzuweisung aus dem Ausgleichstock (i. S. d. Teil B der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung – SZW-O) erhalten oder einer Gesamtkirchengemeinde mit Globalzuweisung aus dem Ausgleichstock angeschlossen sind, erhalten grundsätzlich keinen Zuschuss. In diesen Fällen entscheidet die Kirchen- bzw. Gesamtkirchengemeinde selbst über einen Zuschuss aus den im Rahmen der Globalzuweisung zugewiesenen Mittel. Die Kirchen- bzw. Gesamtkirchengemeinde orientiert sich bei der Bemessung des Zuschusses an den Regelfördersätzen gemäß § 6.
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§ 3
Zuschussfähige Maßnahmen

( 1 ) Zuschüsse können für genehmigungspflichtige Maßnahmen i. S. d. § 10 KBauO gewährt werden. Zuschussfähige genehmigungspflichtige Maßnahmen sind
  1. der Neubau und der Abbruch jeder Art ohne Rücksicht auf das Kostenvolumen (§ 10 Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 KBauO)
  2. Um- und Erweiterungsbauten (§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 Ziffer 1 KBauO)
    1. bei Sakralgebäuden oder Pfarrhäusern ohne Rücksicht auf das Kostenvolumen
    2. bei sonstigen Gebäuden und Außenanlagen, wenn das Kostenvolumen den in § 7 Absatz 2 Satz 2 KVO Teil V genannten Betrag (15.000 € brutto) übersteigt
  3. Wiederherstellungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und Außenanlagen jeder Art, wenn das Kostenvolumen den in § 7 Absatz 2 Satz 2 KVO Teil V genannten Betrag (15.000 € brutto) übersteigt (§ 10 Absatz 2 Ziffer 2 KBauO)
  4. die Beschaffung, Entfernung, Wiederherstellung und Veränderung von Ausstattungsgegenständen in Kirchen und Kapellen (§ 10 Absatz 1 Ziffer 5 KBauO), insbesondere
    1. Altäre, Tabernakel/-stele, Ambo, Sedilien, Kommunionbank
    2. Taufstein, Kanzel, Kreuzweg, Beichtstühle, Gestühl
    3. Orgel und Geläute
    4. Malerei und plastische Kunstwerke
  5. die Aufstellung, Anbringung, Veränderung und Entfernung von Kunstwerken und dem Kult gewidmeten Gegenständen im Außenbereich kirchlicher Gebäude (§ 10 Absatz 1 Ziffer 7 KBauO)
  6. Maßnahmen, die nach staatlichem Denkmalschutzrecht der Genehmigung unterliegen (§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 KBauO) sowie die Beschaffung, Entfernung, Wiederherstellung und Veränderung von sonstigen Objekten mit Denkmalwert in nichtsakralen Räumen der Kirchengemeinde (§ 10 Absatz 1 Ziffer 8 KBauO)
  7. Architekten- und Künstlerwettbewerbe sowie die Beauftragung eines Künstlers mit einem Entwurf (§ 10 Absatz 1 Ziffer 9 KBauO)
  8. Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug (§ 10 Absatz 5 KBauO), sofern eine umgehende Unterrichtung der für Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats erfolgt.
Genehmigungsfreie Planungsschritte sind zuschussfähig, sofern sich genehmigungspflichtige Planungsschritte anschließen. Schließen sich keine weiteren Planungsschritte an, können genehmigungsfreie Planungsschritte bezuschusst werden, sofern sie zum Zweck der Gebäudeoptimierung (insbesondere der Erstellung einer Gebäude- und Immobilienkonzeption) vorgenommen wurden.
( 2 ) Zuschüsse können für Gutachten und Beratungen gewährt werden. Zuschussfähig sind
  1. die Erstellung qualifizierter Energiegutachten
  2. die Erstellung von Brandschutzgutachten
  3. die Überprüfung der elektrischen Anlagen (Elektro-Check)
  4. die Erstellung einer Gebäude- und Immobilienkonzeption
  5. die Gewährung von Rechtsberatung, Steuerberatung oder die Kosten einer Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit Bauinvestitionen.
( 3 ) Nicht zuschussfähige Maßnahmen i. S. d. § 10 I KBauO sind
  1. Veräußerungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Ziffer 5 KBauO Veräußerungen und Restaurierungen von liturgischem Gerät i. S. d. § 10 Absatz 1 Ziffer 6 KBauO, unabhängig von deren historischen oder künstlerischen Wert
  2. das Erstellen von Verkehrswertgutachten.
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§ 4
Zuschussvoraussetzungen

( 1 ) Zuschüsse werden gemäß Teil C Ziffer I SZW-O ausschließlich Kirchengemeinden zur Verwendung für örtliches Kirchenvermögen gemäß § 3 Absatz 1 KVO Teil III gewährt.
( 2 ) Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen setzen eine baufachliche Planungs- bzw. Projektgenehmigung voraus. Zuschüsse für genehmigungsfreie Planungsschritte setzen die Genehmigung sich anschließender Planungsschritte voraus, es sei denn, sie dienen der Gebäudeoptimierung i. S. d. § 3 Absatz 1 Satz 4. Zuschüsse für Gutachten und Beratungen (Energie- und Brandschutzgutachten, für Sicherheitsüberprüfungen [Elektro-Check], für die Begleitung einer Gebäude- und Immobilienkonzeption sowie von Beratungen und Rechtsstreitigkeiten) setzen eine entsprechende schriftliche Zuschusszusage voraus.
( 3 ) Die notwendigen Genehmigungen bzw. Zuschusszusagen müssen vor Beginn der genehmigungspflichtigen Planungen bzw. vor der Beauftragung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen, Konzeptionen, Beratungen sowie Verfolgung der Rechtsstreitigkeit erteilt sein. Anderenfalls wird grundsätzlich kein Zuschuss gewährt.
( 4 ) Zuschüsse für zusätzliche Maßnahmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 2 KBauO, die nicht von der Genehmigung erfasst sind, werden nicht gewährt, es sei denn, es wurde unverzüglich und vor Ausführungsbeginn dieser Maßnahmen beim Erzbischöflichen Ordinariat eine Nachtragsgenehmigung mit Zuschusszusage beantragt und durch das Erzbischöfliche Ordinariat erlassen bzw. die Genehmigungsfähigkeit und Zuschussgewährung verbindlich in Aussicht gestellt. Die Zuschussvoraussetzungen müssen weiter vorhanden sein. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss bzw. auf eine Fortschreibung des Zuschusssatzes der Erstgenehmigung besteht nicht.
( 5 ) Droht die Gefahr einer Kostenüberschreitung der genehmigten Maßnahme, ohne dass durch die Genehmigung nicht erfasste Maßnahmen ausgeführt werden (§ 15 Absatz 2 Satz 2 KBauO), werden Zuschüsse für die Mehrkosten nur gewährt, wenn die Mehrkosten zum Zeitpunkt der ersten Erkennbarkeit dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich angezeigt, eine Nachtragsgenehmigung und Zuschussgewährung beantragt und das Erzbischöfliche Ordinariat vor Ausführung der Maßnahmen die Nachtragsgenehmigung mit Zuschusszusage erlassen bzw. verbindlich in Aussicht gestellt hat. Ein Rechtsanspruch auf die Nachfinanzierung besteht nicht.
( 6 ) Zuschüsse werden nur gewährt, sofern der Regelzuschusssatz mindestens 1.500 € beträgt (Bagatellgrenze). Eine Nachbezuschussung im Rahmen einer Nachtragsfinanzierung i. S. d. § 15 KBauO kommt nicht in Betracht, wenn der Zuschuss den Betrag von 1.000 € unterschreitet. Es bestehen keine Höchstgrenzen für Zuschüsse, jedoch kann das Erzbischöfliche Ordinariat im Einzelfall eine von den Projektkosten unabhängige Zuschussbegrenzung (Deckelung) vornehmen.
( 7 ) In den Sonderbauprogrammen gemäß Abschnitt 4 können abweichende Zuschussvoraussetzungen geregelt werden.
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§ 5
Zuschussfähige Ausgaben, Ermittlungsgrundlage

( 1 ) Zuschussfähig sind grundsätzlich
  1. die Ausgaben für die Projektplanung, -begleitung, -steuerung, Begutachtung, Beratung und die Ausgaben für die Rechtsstreitigkeit
  2. die Ausgaben für die Projektrealisierung
  3. Eigenleistungen, sofern sie sich auf eine konkrete Kostenposition in der Kostenberechnung beziehen. Eigenleistungen sind Hand- und Fuhrdienste freiwilliger Helfender sowie Lieferung oder Bereitstellung von Materialien oder Geräten auf freiwilliger Basis, insbesondere Spenden; Ausnahmen von der Zuschussfähigkeit der Eigenleistungen, insbesondere bei einer entstehenden Überfinanzierung, sind möglich.
( 2 ) Nicht zuschussfähig sind Ausgaben für den üblichen, kontinuierlichen oder ständig wiederkehrenden Bauunterhalt.
( 3 ) Bei Ausstattungen und Möblierungen sind nicht zuschussfähige Ausgaben:
  1. Ausgaben für Ausstattungen/Möblierungen (z. B.: Saalmöblierung, Küchen, Büroausstattung), es sei denn, es handelt sich um die Erstausstattung eines Gemeindehauses oder des zentralen Pfarrbüros der Kirchengemeinde
  2. Ausgaben für bewegliche EDV-Ausstattungen und Telefonausstattungen.
Ausstattungen und Möblierungen für Kindertageseinrichtungen sind zuschussfähig, sofern eine Bezuschussung durch die Kommune erfolgt oder die Ausstattung durch Spenden finanziert wird. Bei einer Pauschalbezuschussung von Maßnahmen in einer Kindertageseinrichtung durch eine Kommune sind weitere Ausnahmen möglich.
( 4 ) Einbaukücheneinrichtungen von Vikarswohnungen sind zuschussfähig.
( 5 ) Ermittlungsgrundlage für die Bezuschussung von Investitionsmaßnahmen sind detaillierte gewerkebezogene Kostenberechnungen i. S. d. DIN 276 bzw. gleichwertig detaillierte Kostendarlegungen. Angebote von Generalunternehmen sind in entsprechender Detailliertheit vorzulegen. Ermittlungsgrundlage für die Bezuschussung von Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen sowie von Gebäude- und Immobilienkonzeptionsentwicklungen sind entsprechende Angebote bzw. aussagekräftige Unterlagen. Pauschale Angaben wie Unvorhergesehenes oder Ähnliches sind auf Anforderung des Erzbischöflichen Ordinariats nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen; anderenfalls können sie bei der Zuschussbemessung unberücksichtigt bleiben. Der Wert und die Anrechenbarkeit von Eigenleistungen sind auf Anforderung des Erzbischöflichen Ordinariats darzulegen, welches über die Festsetzung des Wertes und die Anrechenbarkeit entscheidet.
( 6 ) Freiwillige Leistungen Dritter (z. B. freiwillige Zuschüsse der Pfälzer Katholischen Kirchenschaffnei oder des Breisgauer Katholischen Religionsfonds; freiwillige Leistungen von Kommunen; Spenden Dritter) und Leistungen der Kommunen bei Projekten in Kindertageseinrichtungen werden bei der Bestimmung der zuschussfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht berücksichtigt und führen grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Reduzierung der zuschussfähigen Ausgaben. Leistungen Dritter, die auf einer rechtlichen Leistungsverpflichtung beruhen (z. B. aufgrund einer Baupflicht des Landes, einer Kommune, Dritter oder einer kirchlichen Stiftung; Versicherungsleistungen) werden bei der Bestimmung der zuschussfähigen Ausgaben grundsätzlich berücksichtigt, so dass sich der Zuschuss nur aus den von der Kirchengemeinde zu finanzierenden zuschussfähigen Ausgaben errechnet.
( 7 ) Die Ausgaben für gleichartige Gutachten, die für mehrere Gebäude einer Kirchengemeinde erstellt und gleichzeitig beauftragt werden, können für die Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben addiert werden, sofern die Zuschusszusage vor Auftragserteilung erfolgte.
( 8 ) Die Ausgaben einer nicht genehmigungspflichtigen Maßnahme unter 15.000 € (brutto) können mit weiteren Ausgaben von Maßnahmen an dem selben Gebäude zusammengefasst werden, sofern die Zuschusszusage vor Auftragserteilung erfolgte.
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§ 6
Höhe der Regelzuschüsse

( 1 ) In der Regel betragen die Zuschüsse für Baumaßnahmen zwischen 10 % und einem Drittel der zuschussfähigen Ausgaben. Die Höhe des Regelzuschusses bemisst sich grundsätzlich nach der jeweiligen Maßnahme und beträgt
  1. bei Kirchen und Kapellen
    1. für Außensanierung, Heizungserneuerung/-sanierung, Glockenanlage, Stützmauern, Treppenanlage, barrierefreier Zugang, Ver- und Entsorgungsleitungen 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben
    2. Innenrenovation, Ausstattung/Einrichtung, Kunst, Orgel 25 % der zuschussfähigen Ausgaben
    3. Außenanlage, Kirchplatzgestaltung 10 % der zuschussfähigen Ausgaben
  2. bei Gemeindehäusern 20 % der zuschussfähigen Ausgaben
  3. bei Kindertageseinrichtungen 10 % der zuschussfähigen Ausgaben
  4. bei vermieteten Häusern/Wohnungen/Ferienheimen 10 % der zuschussfähigen Ausgaben
  5. bei Pfarrhäusern
    1. für Maßnahmen in der Pfarrwohnung, die einem Pfarrer/Ruhestandsgeistlichen zugewiesen ist, 1/3 der zuschussfähigen Ausgaben
    2. für Maßnahmen an der vermieteten Pfarrwohnung 10 % der zuschussfähigen Ausgaben
    3. für Maßnahmen in Pfarrbüroräumen 20 % der zuschussfähigen Ausgaben
    4. für Maßnahmen in Pfarrbüroräumen bei Neueinrichtung eines zentralen Pfarrbüros 30 % der zuschussfähigen Ausgaben
  6. für Photovoltaik-Anlagen 15 % der zuschussfähigen Ausgaben.
( 2 ) Für die Erstellung eines qualifizierten Energiegutachtens werden 50 % der nicht durch Dritte bezuschussten Kosten des Gutachtens als Regelzuschuss gewährt. Für energetische Baumaßnahmen, die aufgrund eines qualifizierten Energiegutachtens bzw. eines qualifizierten Heizvariantenvergleichs durchgeführt und in dem Gutachten empfohlen werden, wird der Regelzuschuss für die empfohlenen energetischen Maßnahmen um 50 % erhöht, es sei denn, die Erhöhung ist aus Gründen der CO2-Neutralität nicht gerechtfertigt. Bei Bedarf kann aus dem erhöhten Regelzuschuss für die energetischen Maßnahmen und dem Regelzuschuss für die übrigen Maßnahmen ein gerundeter Gesamt-Regelzuschuss gebildet werden.
( 3 ) Für die Erstellung eines Brandschutzgutachtens werden 75 % der Kosten des Gutachtens als Regelzuschuss gewährt. Für die Erstellung eines Elektro-Checks für alle Gebäude einer Kirchengemeinde werden 25 % der Kosten der Sicherheitsüberprüfung als Regelzuschuss gewährt.
( 4 ) Für die Erstellung bzw. Begleitung einer Immobilienentwicklung für Kirchengemeinden (IfK) werden 75 % des Baubeitrags des Erzbischöflichen Bauamts, des Architektenhonorars und der sonstigen Kosten der Beratung bzw. Begleitung als Regelzuschuss gewährt.
( 5 ) Die Kosten einer Rechtsberatung, Steuerberatung oder Rechtsstreitigkeit werden in der Regel in Höhe des Regelzuschusses der betreffenden Maßnahmen bezuschusst. Besteht für die Kirchengemeinden in der Erzdiözese ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Beratung bzw. Rechtsstreitigkeit beträgt der Zuschuss je nach Umfang des Interesses zwischen 50 % und 100 %.
( 6 ) In der Regel betragen die Zuschüsse für Abbruchmaßnahmen von Gebäuden zwischen 10 % und 100 % der zuschussfähigen Ausgaben. Die Höhe des Regelzuschusses bestimmt sich grundsätzlich wie folgt:
  1. bei einem ersatzlosen Abriss des Gebäudes ohne wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks:
    100 % der zuschussfähigen Ausgaben
  2. bei einem ersatzlosen Abriss des Gebäudes mit wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks:
    50 % der zuschussfähigen Ausgaben
  3. bei einem Gebäudeabbruch, der der Errichtung eines neuen Gebäudes der Kirchengemeinde dient, entspricht der Regelzuschuss der zuschussfähigen Abbruchausgaben dem Regelzuschuss des Neubauvorhabens gemäß Absatz 1.
( 7 ) Römisch-katholische Kirchengemeinden, die eine Globalzuweisung aus dem Ausgleichstock als ehemalige Gesamtkirchengemeinde erhalten oder einer Gesamtkirchengemeinde mit Globalzuweisung aus dem Ausgleichstock angeschlossen sind, können ausnahmenweise für herausragende Kirchenbaumaßnahmen im Inneren und Äußeren von Pfarr- und Filialkirchen einen Sonderzuschuss aus dem Bauförderfonds erhalten, der sich an dem Regelzuschuss für Baumaßnahmen in Kirchen und Kapellen gemäß Absatz 1 orientiert. Es bedarf einer § 7 Absatz 3 entsprechenden Darlegung der Gesamtkirchengemeinde bzw. Verrechnungsstelle. Für Orgelbaumaßnahmen gemäß Absatz 1 und für Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 sind die in Satz 1 genannten Kirchengemeinden zuschussberechtigt, wobei die Zuschusshöhe dem Regelzuschuss entspricht.
( 8 ) Zuschüsse werden auf den nächsten Hundert-Euro-Betrag auf- bzw. abgerundet.
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§ 7
Bemessung des Zuschusses

( 1 ) Ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Die Zuschusshöhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen der für Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats.
( 2 ) Erlässt das Erzbischöfliche Ordinariat für eine Maßnahme eine Planungs- bzw. Projektgenehmigung oder stimmt der Begutachtung, Überprüfung, Konzeptionserstellung, Beratung oder Rechtsstreitigkeit zu, wird im Regelfall ein Bauförderfonds-Zuschuss in Höhe des Regelzuschusssatzes gewährt. Eine Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit der Kirchengemeinde für einen Regelzuschuss findet nicht statt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Erzbischöfliche Ordinariat nach Ermessen den Zuschusssatz reduzieren. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn eine Maßnahme bzw. eine Einzelmaßnahme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme nicht unabdingbar notwendig ist, die Kirchengemeinde sie aber durchführen möchte.
( 3 ) In begründeten Ausnahmefällen kann nach Ermessen des Erzbischöflichen Ordinariats ein Bauförderfonds-Zuschuss gewährt werden, der den Regelzuschusssatz übersteigt. Voraussetzung ist eine entsprechende Darlegung und Begründung der Notwendigkeit durch die Verrechnungsstelle bzw. die Gesamtkirchengemeinde, welche auch die Aufnahme eines Darlehens geprüft hat und das Ergebnis dieser Prüfung mitteilt. Eine Anhebung des Regelzuschusses erfolgt nicht für die Ausgaben für Gutachten, Sicherheitsüberprüfungen und Konzeptionserstellungen i. S. d. § 6 Absatz 2 bis 4.
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Abschnitt 3: Verfahren, Auszahlung

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§ 8
Zuschussanträge im Genehmigungs- und Nachtragsgenehmigungsverfahren

( 1 ) Zuschussanträge auf Förderung einer Maßnahme, eines Gutachtens, einer Sicherheitsüberprüfung, einer Gebäude- und Immobilienkonzeptionsentwicklungen sowie von Beratungen und Rechtsstreitigkeiten sind vor Beginn der Maßnahme bzw. der Beauftragung des Gutachtens, der Sicherheitsüberprüfung, der Konzeptionserstellung, der Beratung oder der Verfolgung der Rechtsstreitigkeit an die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats (Referat Bauwesen der Kirchengemeinden) zu stellen. Den Anträgen auf Investitionsmaßnahmen i. S. d. § 10 KBauO sind die in §§ 12 bis 15 KBauO genannten Unterlagen beizufügen.
( 2 ) Dem Antrag auf Erteilung einer Planungsgenehmigung für eine Investitionsmaßnahme gemäß § 12 und § 13 KBauO ist ein vorläufiger Finanzierungsplan der Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde beizufügen. Bei Anträgen auf Bauinvestitionsmaßnahmen bedarf es des vorläufigen Finanzierungsplans spätestens für den Antrag auf Genehmigung der Leistungsphase 3 der HOAI. Gemäß § 13 Absatz 3 KBauO ist die Finanzierung der Folgekosten des laufenden Betriebs darzulegen.
( 3 ) Der Antrag der Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde auf Erteilung einer Projektgenehmigung einer Investitionsmaßnahme und Gewährung des Bauförderfonds-Zuschusses gemäß § 14 KBauO ist mit einem durch die Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde aufgestellten endgültigen Finanzierungsplan zu versehen. Die Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde erklärt durch die Vorlage des Finanzierungsplans, dass die Finanzierung rechtskonform ist, die Maßnahme im Investitionsplan des Haushalts veranschlagt ist, § 32 Absatz 2 HO, und die Beschlussfassung des Stiftungsrates der Kirchengemeinde über die Investitionsmaßnahme und dessen Finanzierung vorliegt. Dem Finanzierungsplan ist durch die Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde die zugehörige Checkliste der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats beizufügen; die Checkliste ist vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen.
( 4 ) Für Anträge auf Zustimmung zu einer Erstellung von Gutachten, Überprüfungen oder Konzeptionen mit einer Kostensumme über 15.000 € gilt Absatz 3 entsprechend.
( 5 ) Anträge auf Bezuschussung eines qualifizierten Energiegutachtens sind bei der Diözesanstelle Schöpfung und Umwelt der Erzdiözese zu stellen und werden von dieser nach Vorlage des Gutachtens unter Berücksichtigung dieser Ausführungsbestimmungen entschieden. Die Anweisung des Zuschusses erfolgt durch die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats.
( 6 ) Wird ein Bauförderfonds-Zuschuss beantragt, der den Regelzuschusssatz übersteigt, bedarf es einer entsprechenden Darlegung und Begründung durch die Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde.
( 7 ) Soll eine Investitionsmaßnahme mit Hilfe eines Darlehens mitfinanziert werden, ist dieses bei Beantragung der Planungsgenehmigung im Rahmen des vorläufigen Finanzierungsvorschlags mit der für Finanzen zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats abzustimmen. Bei Beantragung der Projektgenehmigung ist das erforderliche Darlehen zu beantragen. Über die Genehmigung des Darlehens und einer möglichen Schuldendienstbeihilfe entscheidet die für Finanzen zuständige Hauptabteilung.
( 8 ) Für eine Nachtragsgenehmigung i. S. d. § 4 Absatz 4 und 5, § 15 Absatz 2 KBauO ist von der Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde ein Finanzierungsvorschlag einzureichen, § 15 Absatz 2 Satz 2 KBauO. Bei Mehrkosten sind anderweitige Einsparmöglichkeiten darzulegen, § 15 Absatz 2 Satz 2 und 4 KBauO. Absatz 3 und 6 gelten entsprechend.
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§ 9
Abrufen des Zuschusses

( 1 ) Die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats weist die Bistumskasse an, Zuschüsse zum Abruf zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Zuschüsse bis zu einem Betrag von 5.000 € werden unmittelbar nach der Bewilligung des Zuschusses durch die Bistumskasse ausbezahlt.
( 3 ) Übersteigt der bewilligte Gesamtzuschuss den Betrag von 5.000 €, beantragt die Verrechnungsstelle bzw. Gesamtkirchengemeinde zum Beginn der Ausführung der Investitionsmaßnahme (in der Regel Leistungsphase 8 der HOAI) bei der für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats unter Vorlage des aktuellen Rechnungsergebnisses die vollständige Auszahlung des Zuschusses. Bei Zuschüssen für Gutachten, Überprüfungen, Konzeptionen, Beratungen Rechtsstreitigkeiten und Orgelinvestitionen kann der Zuschuss zum Zeitpunkt der Beauftragung abgerufen werden.
( 4 ) Für eine Nachtragsgenehmigung i. S. d. § 4 Absatz 4 und 5, § 15 Absatz 2 KBauO gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
( 5 ) Soweit eine Investitionsmaßnahme nicht zur Ausführung gelangt, ist dies unverzüglich der für Immobilien- und Baumanagement zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats anzuzeigen.
( 6 ) Mit der Maßnahme und dem Zuschussabruf ist innerhalb von fünf Jahren nach Zuschusszusage zu beginnen. Anderenfalls verliert die Zuschusszusage ihre Gültigkeit.
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§ 10
Abschlussberichte und Zuschussrückforderung

( 1 ) Nach dem Abschluss der Investitionsmaßnahme ist dem Erzbischöflichen Ordinariat ein Abschlussbericht mit einer Kostenfeststellung und einer Begründung eventueller Mehr- oder Minderkosten vorzulegen, § 15 Absatz 3 KBauO. Eine Nachfinanzierung mit einem Bauförderfonds-Zuschuss kann nach der Beendigung der Investitionsmaßnahme nicht mehr beantragt werden. Wird eine Maßnahme mit Minderkosten abgeschlossen und ergibt sich daraus eine Bauförderfonds-Zuschussüberzahlung, die den Betrag von 2.500 € überschreitet, wird der überzahlte Zuschussanteil durch das Erzbischöfliche Ordinariat zurückgefordert.
( 2 ) Entsprechendes gilt für Anträge auf Zustimmung zu einer Erstellung von Gutachten, Überprüfungen oder Konzeptionen, zu Beratungen oder der Verfolgung einer Rechtsstreitigkeit.
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Abschnitt 4: Zuschüsse aus Sonderbauprogrammen

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§ 11
Sonderbauprogramme

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann Sonderbauprogramme für die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens gemäß § 3 Absatz 1 KVO Teil III auflegen und entsprechende Sonderzuschüsse gewähren.
( 2 ) Die Sonderbauprogramme dienen insbesondere der Abwehr von Gefahren für Personen und das Vermögen, der Gebäudebestandsoptimierung oder der Sicherstellung eines rechtskonformen Bauverfahrens. Sonderbauprogramme mit weiteren Zielrichtungen zugunsten des örtlichen Kirchenvermögens der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden sind möglich.
( 3 ) Für jedes Sonderbauprogramm bildet die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats ein Budget, welches aus dem Bauförderfonds finanziert wird.
( 4 ) Ein Anspruch auf Zuschüsse aus einem Sonderbauprogramm besteht nicht. Über die Zuschüsse entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß des Abschnitts 4 dieser Ausführungsbestimmungen. Zuschussberechtigt sind die römisch-katholischen Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden des Erzbistums Freiburg. Ausgaben, die dem Erzbischöflichen Ordinariat durch die Entwicklung und Durchführung der Sonderbauprogramme entstehen, werden aus dem jeweiligen Budget des Sonderbauprogramms finanziert.
( 5 ) Die Bedingungen der Sonderbauprogramme regelt die für Immobilien- und Baumanagement zuständige Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats im Rahmen der Sonderbauprogramme. Für die Sonderbauprogramme finden die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 Anwendung. Abweichende Zuschusssätze und Vorschriften sind in den Sonderbauprogrammen zu regeln.
( 6 ) Die Sonderbauprogramme sind zeitlich befristet; sie enden spätestens am 31. Dezember 2023.
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Abschnitt 5: Schlussbestimmung

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§ 12
Inkrafttreten und Geltungsdauer

( 1 ) Die Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Sie gelten bis zum 31. Dezember 2023.