.

Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg
(Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO)
Teil III
Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens

vom 11. Januar 2022

(ABl. 2022, S. 34), geändert am 29. November 2022 (ABl. 2022, S. 338)

Inhaltsübersicht

#

Abschnitt 1: Allgemeines

###

§ 1
Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Teiles III dieser Ordnung regeln die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg, insbesondere die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden.
#

§ 2
Anwendung des CIC

Bei der Besorgung der Vermögensangelegenheiten sind die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici (cc. 1254 bis 1310 CIC) über das Kirchenvermögen einzuhalten.
#

§ 3
Örtliches Kirchenvermögen

( 1 ) Das örtliche Kirchenvermögen umfasst
  1. das Vermögen der Kirchengemeinde,
  2. das Vermögen des Kirchenfonds und das Vermögen der sonstigen örtlichen Stiftungen und Anstalten (Ortsfondsvermögen).
( 2 ) Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören insbesondere der Anteil der Kirchengemeinde an der einheitlichen Kirchensteuer, das Aufkommen der Ortskirchensteuer, sonstige Zuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen, die im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden unbeweglichen und beweglichen Sachen, Rechte, Forderungen und sonstigen Wirtschaftsgüter, insbesondere die Guthaben auf Konten aller Art – ausgenommen die in Absatz 3 bezeichneten –, ferner Erträge von pfarrlichen und sonstigen kirchengemeindlichen Festen und Veranstaltungen, Sammlungen und Kollekten sowie Spenden und sonstige Gaben für Zwecke der Kirchengemeinde. Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehört ferner jegliches, den Geistlichen als Amtsträgern in der Kirchengemeinde anvertrautes Treugut.
( 3 ) Nicht zum örtlichen Kirchenvermögen gehören
  1. Gelder aus Sammlungen und Kollekten aufgrund bischöflicher Anordnung gemäß can. 1266 CIC,
  2. das Pfründevermögen.
( 4 ) Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen an die Verwalter des örtlichen Kirchenvermögens den verwalteten Rechtspersonen zugedacht sind.
#

§ 4
Begriff der Vermögensverwaltung

Die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens umfasst die von der Kirchengemeinde zu besorgenden örtlichen kirchlichen Vermögensangelegenheiten, insbesondere die Haushalts- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung, die Bau- und Grundstücksangelegenheiten sowie die Regelung der Personalangelegenheiten.
#

Abschnitt 2: Verwaltung der Kirchengemeinde

#

Unterabschnitt 1: Allgemeines

##

§ 5
Rechtliche Stellung der Kirchengemeinde

( 1 ) Eine Kirchengemeinde ist die auf dem Gebiet der Seelsorgeeinheit territorial umschriebene und als Kirchengemeinde errichtete Gemeinschaft von Gläubigen des Erzbistums Freiburg. Ihr Gebiet umfasst in der Regel eine oder mehrere kanonisch errichtete Pfarreien sowie gegebenenfalls territorial oder personal umschriebene Gemeinden der Seelsorgeeinheit.
( 2 ) Kirchengemeinden sind nach staatlichem Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts.
#

Unterabschnitt 2: Organe

##

§ 6
Organe der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Besorgung der Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde obliegt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften dem Pfarrgemeinderat, dem Stiftungsrat und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates (§§ 13 f.).
( 2 ) In der Erfüllung ihrer Aufgaben werden die Organe nach Absatz 1 von diözesanen Verrechnungsstellen oder von den Geschäftsstellen der Gesamtkirchengemeinden unterstützt.
#

§ 7
Pfarrgemeinderat

( 1 ) Dem Pfarrgemeinderat obliegen unter Beachtung der sich aus §§ 28, 29 dieser Ordnung ergebenden Pflichten folgende Aufgaben:
  1. die Wahl des Stiftungsrates (§ 9),
  2. die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates (§ 14),
  3. die Aufstellung von pastoralen Richtlinien für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde(n),
  4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Kirchengemeinde sowie über die Art und Höhe der zu erhebenden Ortskirchensteuer (§ 14 Absatz 2 KiStO),
  5. die Feststellung der Jahresrechnung (§ 14 Absatz 5 KiStO),
  6. die Bestellung einer rechnungsführenden Stelle (§ 18 Absatz 2 KiStO),
  7. die Beschlussfassung über die Errichtung und den Antrag auf Aufnahme in eine Gesamtkirchengemeinde (§ 20 Absätze 1 und 2 KiStO). Satz 1 Buchstaben d) bis g) findet keine Anwendung, wenn eine Gesamtkirchengemeinde errichtet ist.
( 2 ) Für die Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates gelten die Satzung der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg und die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg – GGO –.
#

§ 8
Stiftungsrat – Aufgaben

( 1 ) Dem Stiftungsrat obliegt unter Beachtung der sich aus §§ 20 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz PGRS sowie 28, 29 dieser Ordnung ergebenden Pflichten die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde nach § 4, soweit nach dieser Ordnung keine eigene Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates oder des Vorsitzenden des Stiftungsrates gegeben ist.
( 2 ) Der Stiftungsrat vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr nach Maßgabe der §§ 22, 23, 23a, 23c und 23d.
( 2a ) Der Stiftungsrat erlässt nach Maßgabe des Gesetzes zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts allgemein geltende Gebührenordnungen, welche gemäß § 24 Ziffer 2 oder Ziffer 4 bekannt gemacht werden. Ist eine Gebührenordnung nicht erlassen, kann der Stiftungsrat nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Gesetzes sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes Gebühren im Einzelfall festsetzen.
( 3 ) Der Stiftungsrat ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die pastoralen Richtlinien des Pfarrgemeinderates für die Vermögensverwaltung zu berücksichtigen und dem Pfarrgemeinderat regelmäßig über seine Arbeit zu berichten.
( 4 ) Der Stiftungsrat berät die gemäß § 7 Absatz 1 zur Beschlussfassung durch den Pfarrgemeinderat bestimmten Vorlagen vor.
( 5 ) Der Stiftungsrat ist an die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Pfarrgemeinderates gebunden.
#

§ 9
Stiftungsrat – Zusammensetzung

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus
  1. dem Vorsitzenden des Stiftungsrates,
  2. dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates oder im Fall seines Verzichtes auf die Mitgliedschaft im Stiftungsrat dem stellvertretenden Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates,
  3. den weiteren Mitgliedern, die vom Pfarrgemeinderat aus den eigenen Reihen gewählt werden. Zusätzlich können weitere sachkundige Personen in den Stiftungsrat gewählt werden. Diese sollen im Gebiet der Kirchengemeinde wohnhaft sein. Jede Pfarrei soll im Stiftungsrat vertreten sein.
    Die Entscheidung nach Buchstabe c) sowie über die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrates trifft der Pfarrgemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen.
    Mindestens die Hälfte der Mitglieder nach Buchstabe c) sollen unmittelbar gewählte Mitglieder des Pfarrgemeinderates sein.
( 2 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen volljährig sein und die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Pfarrgemeinderat besitzen; insbesondere dürfen sie nicht in ihren allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechten eingeschränkt sein.
( 3 ) Gewählt sind die Mitglieder in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#

§ 10
Hinderungsgründe

( 1 ) Dem Stiftungsrat können nicht angehören:
  1. Mitarbeitende der Erzdiözese im pastoralen und liturgischen Dienst, die in der Seelsorge in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätig sind,
  2. Leitende Mitarbeitende der Erzbischöflichen Kurie,
  3. Kirchenbeamte und Angestellte der Kirchengemeinde,
  4. Mitarbeitende anderer kirchlicher Rechtsträger, die in der Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde tätig oder mit Aufgaben der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht betraut sind.
( 2 ) Ehegatten, frühere Ehegatten, Verlobte und durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad nach bürgerlichem Recht verbundene Personen können nicht gleichzeitig dem Stiftungsrat angehören. Werden solche Personen gleichzeitig gewählt, so tritt der Bewerber mit der höheren Stimmenzahl in den Stiftungsrat ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitglieder kraft Amtes und gewählte Mitglieder haben Vorrang vor hinzu gewählten Mitgliedern.
( 3 ) Wer mit einem Mitglied des Stiftungsrates in einem ein Hindernis begründenden Verhältnis nach Absatz 2 steht, kann nicht nachträglich in den Stiftungsrat eintreten.
( 4 ) Der Pfarrgemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben ist.
#

§ 11
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit des Stiftungsrates entspricht der Amtszeit des Pfarrgemeinderates; sie endet mit dem Amtsantritt des neugewählten Stiftungsrates.
( 2 ) Tritt der Stiftungsrat aufgrund eines mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschlusses zurück, hat der Pfarrgemeinderat unverzüglich eine Neuwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit durchzuführen; bis zum Amtsantritt des neugewählten Stiftungsrates bleibt der bisherige Stiftungsrat im Amt. Kommt innerhalb von vier Wochen nach dem Rücktritt des Stiftungsrates eine Neuwahl nicht zustande, bestellt der Ordinarius einen oder mehrere Vermögensverwalter, welcher/welche die Rechte und Pflichten des Stiftungsrates wahrnimmt/wahrnehmen; mit der Bestellung endet die Amtszeit des bisherigen Stiftungsrates.
#

§ 12
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Aus dem Stiftungsrat scheiden die gewählten Mitglieder aus, die auf ihr Amt schriftlich verzichten, die im Laufe der Amtszeit die Wählbarkeit (§ 9 Absatz 2) verlieren, aus dem Pfarrgemeinderat ausscheiden (§ 9 PGRS), oder bei denen nachträglich ein Hinderungsgrund (§ 10) entsteht.
Eine in den Stiftungsrat gewählte Person scheidet auch dann aus, wenn sich nachträglich ergibt, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war.
Die Bestimmungen über die Abberufung aus dem Amt sowie die Entziehung der Wählbarkeit bleiben unberührt (Absätze 3b und 4).
( 2 ) Das Amt endet ferner, wenn ein Mitglied unentschuldigt oder ohne triftigen Grund an mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Stiftungsrates trotz ausdrücklicher schriftlicher Mahnung nach dem zweiten Fehlen ferngeblieben ist. Das Amt endet schließlich mit dem Tod des Mitglieds.
( 3 ) Der Stiftungsrat trifft unverzüglich nach Kenntnis der Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 die entsprechende Feststellung und teilt dies dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mit. Das Ausscheiden wird wirksam mit Beginn des Tages nach der gemäß Satz 1 getroffenen Feststellung. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch bei dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Falls der Pfarrgemeinderat dem Einspruch nicht innerhalb von vier Wochen stattgibt, entscheidet der Ordinarius innerhalb von vier Wochen nach Vorlage über diesen Einspruch.
(3a) In dem Zeitraum bis zur Entscheidung über den Einspruch gefasste Beschlüsse sind auch dann wirksam, wenn der Einspruch erfolgreich ist.
(3b) Mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder kann der Pfarrgemeinderat ein Mitglied des Stiftungsrates abberufen. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.
( 4 ) Der Ordinarius kann ein Mitglied des Stiftungsrates aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit oder wegen eines mit der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre unvereinbaren Verhaltens durch einen schriftlichen Bescheid entlassen und ihm zugleich die Wählbarkeit befristet oder auf Dauer entziehen. Das betroffene Mitglied und der Pfarrgemeinderat sind zuvor zu hören.
( 5 ) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft wählt der Pfarrgemeinderat für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Ersatzmitglied.
Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt zu machen und dem Erzbischöflichen Ordinariat gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 5 KVO Teil V anzuzeigen.
( 6 ) Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zustande gekommen sind, gilt § 19 Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.
#

§ 13
Vorsitzender des Stiftungsrates

( 1 ) Der Leitende Pfarrer der Seelsorgeeinheit ist kraft Amtes Vorsitzender des Stiftungsrates.
( 2 ) Der Ordinarius kann im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrates bei Vorliegen schwerwiegender, insbesondere in der pastoralen Situation der Kirchengemeinde liegender Gründe eine andere Person zum Vorsitzenden ernennen. Diese Person soll nach Möglichkeit dem Kreis der Mitglieder des Stiftungsrates angehören.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 2 bleibt der Leitende Pfarrer stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates, sofern im Dekret des Ordinarius nichts Anderes bestimmt ist. Der Verzicht ist für die Dauer der Amtszeit des Stiftungsrates unwiderruflich. Wird anstelle des Pfarrers eine dem Stiftungsrat angehörende Person zum Vorsitzenden ernannt, wählt der Pfarrgemeinderat ein weiteres Mitglied aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates in den Stiftungsrat hinzu.
#

§ 13a
Aufgaben des Vorsitzenden des Stiftungsrates

( 1 ) Der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat zu seinen Sitzungen ein und leitet diese.
( 2 ) Der Vorsitzende des Stiftungsrates sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und erteilt die zum Vollzug des genehmigten Haushaltsplans erforderlichen Kassenanordnungen (Einnahme- und Ausgabeanweisungen), soweit dadurch keine rechtlichen Verbindlichkeiten begründet werden. Die Anordnung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben bedarf der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates, wenn der Betrag im Einzelfall 5.000,00 Euro übersteigt. Verweigert der Stiftungsrat seine Zustimmung, kann der Vorsitzende die Entscheidung des Pfarrgemeinderates herbeiführen.
( 3 ) Abweichend von §§ 18 und 22 in eigener Zuständigkeit und unbeschadet einer zusätzlichen Bevollmächtigung nach § 23 Absatz 1a
  1. erledigt der Vorsitzende des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung,
  2. ist der Vorsitzende des Stiftungsrates befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.
    Er unterrichtet den Stiftungsrat in der nächsten Sitzung über die von ihm nach den Buchstaben a) und b) wahrgenommenen Vermögensangelegenheiten sowie über die Gründe von Eilentscheidungen.
( 4 ) Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinn von Absatz 3 Buchstabe a) sind alle Geschäfte, die regelmäßig wiederkehren und nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden können. Der Ordinarius kann für bestimmte Bereiche allgemein festlegen, welche Maßnahmen stets als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
#

§ 14
Stellvertretender Vorsitz im Stiftungsrat/Amtsverwalter

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus der Mitte der Mitglieder des Stiftungsrates den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates.
( 2 ) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Aufgaben gemäß § 13a. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Fälle der Abwesenheit des Vorsitzenden, der Verhinderung des Vorsitzenden und der Vakanz im Amt des Vorsitzenden. Er nimmt ferner die ihm gegebenenfalls gemäß § 23 übertragenen Vermögensangelegenheiten wahr.
(2a)Ist die Position des Vorsitzenden des Stiftungsrates voraussichtlich für einen länger als drei Monate dauernden Zeitraum unbesetzt oder der Vorsitzende des Stiftungsrates in der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Stiftungsrat auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses und mit Zustimmung des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates beim Ordinarius beantragen, dass eine andere Person als der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrates mit der Vertretung des Stiftungsratsvorsitzenden während der Vakanz in der laufenden Amtszeit des Stiftungsrates beauftragt wird (Amtsverwalter). Der Amtsverwalter soll dem Stiftungsrat angehören; ist dies nicht der Fall, muss er katholisch sein, darf in seinen kirchlichen Gliedschaftsrechten nicht eingeschränkt sein und muss eine hinreichende Vertrautheit mit den Belangen der Kirchengemeinde aufweisen. Der Amtsverwalter rückt für die Zeit der Vakanz bzw. Verhinderung in vollem Umfang in die Stellung des Vorsitzenden des Stiftungsrates ein. Der bisherige stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrates nimmt während der Tätigkeit des Amtsverwalters weiterhin die Rechte und Pflichten des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates wahr.
( 3 ) Auf Vorschlag seines Vorsitzenden kann durch Beschluss des Stiftungsrates die Befugnis zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben des Vorsitzenden gemäß § 13a auf den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen werden. Die Befugnis zur Erteilung von Kassenanordnungen (Einnahme- und Ausgabeanweisungen) nach § 13a Absatz 3 Satz 1 kann auch Personen, die gemäß § 23 einen Auftrag wahrnehmen, übertragen werden. Der Beschluss kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und widerrufen werden. Die Übertragung von sachlich unbestimmten oder unwiderruflichen Befugnissen ist nicht zulässig. Die Übertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der in § 22 Absatz 1 vorgeschriebenen Form und ist dem Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich anzuzeigen.
( 4 ) Der stellvertretende Vorsitzende hat den Vorsitzenden über alle Vertretungshandlungen unverzüglich zu unterrichten, sofern keine anderslautende schriftliche Absprache besteht.
( 5 ) Ist der stellvertretende Vorsitzende verhindert, vertritt ihn das dienstälteste nicht verhinderte Mitglied des Stiftungsrates; Absatz 4 gilt entsprechend.
#

§ 14a
Arbeitsweise des Stiftungsrates

Die Arbeitsweise des Stiftungsrates richtet sich nach den §§ 15 bis 20. Im Übrigen gilt die GGO entsprechend.
#

§ 15
Einberufung des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat wird durch den Vorsitzenden einberufen, sooft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, mindestens jedoch vier Mal jährlich. Er ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt oder das Erzbischöfliche Ordinariat die Einberufung anordnet.
( 2 ) Entspricht der Vorsitzende einem Einberufungsverlangen gemäß Absatz 1 nicht oder sind Vorsitzender oder Stellvertretung nicht vorhanden oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert, kann das Erzbischöfliche Ordinariat den Stiftungsrat selbst einberufen und dessen Sitzung durch einen Beauftragten, der nach Möglichkeit das dienstälteste nicht verhinderte Mitglied des Stiftungsrates sein soll, leiten lassen.
( 3 ) Der Stiftungsrat wird mindestens in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
( 4 ) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. In Eilfällen kann der Vorsitzende die Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzen. Jedoch ist eine Beschlussfassung in dieser Sitzung nur möglich, wenn zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden festgestellt wird.
( 5 ) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
#

§ 16
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen des Stiftungsrates sind nicht öffentlich. Verwaltungsbeauftragte sind als Protokollführer zugelassen.
( 2 ) Die in der Kirchengemeinde mit amtlichem Auftrag tätigen Priester sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilzunehmen.
( 3 ) Der Stiftungsrat kann für die Dauer der gesamten Sitzung oder eines einzelnen Beratungsgegenstandes Sachverständige oder Berater zulassen.
#

§ 17
Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Der Stiftungsrat ist ausnahmsweise auch dann beschlussfähig, wenn:
  • in der vorangegangenen Sitzung in Folge der Beschlussunfähigkeit nicht alle Beratungsgegenstände erledigt werden konnten und
  • in der Einladung auf die außerordentliche Beschlussfähigkeit im Hinblick auf die nicht erledigten Beratungsgegenstände ausdrücklich hingewiesen wird.
§ 29 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Ordnung bleibt unberührt.
#

§ 18
Beschlussfassung

( 1 ) Der Stiftungsrat entscheidet in den ihm obliegenden Aufgaben durch Beschluss.
( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Ordnung nichts Anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.
( 3 ) Der Stiftungsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse beratende Ausschüsse bilden.
#

§ 19
Ausschluss wegen Befangenheit

( 1 ) Ein Mitglied des Stiftungsrates darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad nach bürgerlichem Recht verbundenen Person oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
( 2 ) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Stiftungsrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes. Wer an der Beratung und Abstimmung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.
( 3 ) Ein Beschluss ist unwirksam, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 verletzt worden sind oder ein Mitglied des Stiftungsrates ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen war. Der Beschluss gilt jedoch drei Monate nach der Beschlussfassung als gültig zustande gekommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist von einem Mitglied des Stiftungsrates oder einem von dem Beschluss Betroffenen beim Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich angefochten wurde oder das Erzbischöfliche Ordinariat den Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Anfechtungserklärung endgültig.
#

§ 20
Protokoll

Über jede Sitzung wird ein Protokoll entsprechend § 14 der gemeinsamen Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Freiburg – GGO – angefertigt. Das Protokoll ist im zentralen Pfarramt dauerhaft und verschlossen aufzubewahren.
#

§ 21
Amtspflichten/Haftung

( 1 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Kirchengemeinde keinen Schaden erleidet.
( 2 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, sofern die Erfüllung von Aufgaben nach dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen ausnahmsweise nichts Anderes erfordert. Über die Entbindung eines Mitglieds von seiner Schweigepflicht im konkreten Fall entscheidet der Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gilt nach dem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat fort.
( 3 ) Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Stiftungsrates der Kirchengemeinde für den dadurch entstehenden Schaden.
( 4 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden auf der ersten Sitzung durch den Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verpflichtet und über die Folgen von Pflichtverletzungen im Sinne von Absatz 3 belehrt.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Notwendige Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
( 6 ) In den Fällen der §§ 13 Absatz 2 und 14 Absatz 2a kann für die Zeit der Wahrnehmung der Tätigkeit ein Entgelt gezahlt werden. Das Gleiche gilt ab dem siebten Monat, wenn der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden gemäß § 14 Absatz 2 länger als sechs Monate ununterbrochen vertreten muss.
( 7 ) Eine analoge Anwendung der Regelungen in Absatz 6 auf andere Fälle von Tätigkeiten nach der KVO Teil III ist ausgeschlossen.
#

Unterabschnitt 3: Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr

##

§ 22
Gesetzliche Vertretung

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Stiftungsrates, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder gegebenenfalls der Amtsverwalter, vertreten. Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind. Satz 2 gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
( 2 ) Vor Abgabe der Willenserklärung gegenüber Dritten ist ein Beschluss des Gremiums herbeizuführen. Eine ohne Beachtung der Verpflichtung nach Satz 1, eine unter Verstoß gegen einen Beschluss des Stiftungsrates oder eine unter Überschreitung der Befugnisse abgegebene Willenserklärung ist unbeschadet der Haftung gemäß § 21 Absatz 2 gegenüber Dritten rechtswirksam; dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, welche gemäß § 7 KVO Teil V einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind der Vorsitzende bzw. im Vertretungsfall der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrates oder der Amtsverwalter zum Abschluss von Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung sowie bei dringlichen Anordnungen und unaufschiebbaren Geschäften bis zum Betrag von 5.000,00 Euro alleinvertretungsberechtigt (§ 13a Absatz 3).
Bei dringenden und unaufschiebbaren Geschäften gemäß § 13a Absatz 2 kann die Betragsgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall überschritten werden.
( 4 ) Absatz 3 gilt nicht für Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen, für die Aufhebung von Bankkonten, für die Erteilung von Bankvollmachten oder für gemäß § 7 KVO Teil V genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte.
#

§ 23
Beauftragung mit einzelnen Vermögensangelegenheiten/Erteilung von Vollmachten

( 1 ) Der Stiftungsrat kann durch Beschluss mit Zustimmung seines Vorsitzenden den stellvertretenden Vorsitzenden oder ein sonstiges Mitglied des Stiftungsrates mit der Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde beauftragen.
(1a) Ergänzend zu den in § 13a Absatz 3 festgelegten Aufgaben kann der Stiftungsrat durch Beschluss, welcher der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder bedarf, seinen Vorsitzenden mit der Erledigung weiterer, einzelner Vermögensangelegenheiten beauftragen.
( 2 ) Der Stiftungsrat kann durch Beschluss, welcher einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder bedarf, mit Zustimmung seines Vorsitzenden eine in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht eingeschränkte Person oder einen kirchlichen Rechtsträger mit der Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde beauftragen. Eine Person, die gemäß § 10 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) oder § 10 Absatz 2 gehindert ist, dem Stiftungsrat anzugehören, kann nicht beauftragt werden; Buchstabe d) findet keine Anwendung, wenn die Satzung einer Gesamtkirchengemeinde die Beauftragung ausdrücklich zulässt.
( 3 ) Der Stiftungsrat kann durch Beschluss, welcher einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder bedarf, mit Zustimmung seines Vorsitzenden die Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde oder einzelner Vermögensangelegenheiten einer Pfarrei jeweils einem Ausschuss des Stiftungsrates übertragen:
  1. Der Ausschuss zur Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde (beschließender Ausschuss) besteht aus drei bis acht Personen, von denen mindestens zwei Mitglied des Stiftungsrates sein müssen.
  2. Der Ausschuss zur Erledigung einzelner Vermögensangelegenheiten der Pfarrei (Stiftungsausschuss) setzt sich zusammen aus allen aus der Pfarrei kommenden Stiftungsratsmitgliedern (§ 9 Absatz 1c)) sowie aus höchstens zwei weiteren vom Stiftungsrat gewählten Mitgliedern, die nicht dem Stiftungsrat angehören; jedes aus der betreffenden Pfarrei kommende Stiftungsratsmitglied hat bei der Wahl ein Vetorecht.
Einem Ausschuss nach den Buchstaben a) und b) kann nur angehören, wer in seinen kirchlichen Gliedschaftsrechten nicht eingeschränkt ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Den Vorsitz führt ein vom Stiftungsrat bestimmtes Mitglied des Ausschusses; beim Stiftungsausschuss kommt der Vorsitzende in der Regel aus der betreffenden Pfarrei. Die Vorschriften des Unterabschnitts 2 über die Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Stiftungsrates (§§ 15 bis 20) finden auf den beschließenden Ausschuss und den Stiftungsausschuss sinngemäß Anwendung. Der Ausschuss unterrichtet den Stiftungsrat regelmäßig über die von ihm wahrgenommenen Vermögensangelegenheiten.
( 4 ) Aufträge gemäß den Absätzen 1, 1a und 2 sowie die Übertragung von Befugnissen auf einen beschließenden Ausschuss oder einen Stiftungsausschuss gemäß Absatz 3 können mit einer den Inhalt der wahrzunehmenden Aufgaben genau bezeichnenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht verbunden werden. Bei Ausschüssen gemäß Absatz 3 wird die Vollmacht in der Regel dem Vorsitzenden erteilt; eine gemeinschaftliche Vollmacht ist möglich. Die Vollmachtsurkunde bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der in § 22 Absatz 1 vorgeschriebenen Form. Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. Die Vorschriften des Unterabschnitts 2 über die Amtspflichten (§ 21 Absatz 1 Sätze 1 und 2) und die Haftung (§ 21 Absatz 2) der Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Rechtsfolgen eines ordnungswidrigen Handelns (§ 22 Absatz 2 Satz 2) gelten entsprechend. Der Stiftungsrat hat die Einhaltung des Vollmachtsumfangs und die gewissenhafte und ordnungsgemäße Vornahme der Verwaltungsgeschäfte durch den oder die Bevollmächtigten zu überwachen.
( 5 ) Aufträge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sowie Vollmachten gemäß Absatz 4 können befristet oder unbefristet erteilt werden. Sie können durch Beschluss des Stiftungsrates jederzeit widerrufen werden.
( 6 ) Für die Erledigung der übertragenen Vermögensangelegenheiten kann der Stiftungsrat Richtlinien aufstellen. Im Übrigen finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Auftrag (§§ 662 bis 674 BGB) Anwendung.
#

§ 23a
Sonderformen der Vermögensverwaltung

Abweichend von den Regelungen in § 23 kann die Kirchengemeinde (§ 5) die Besorgung von Vermögensangelegenheiten einem kirchlichen Rechtsträger nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 23.
#

§ 23b
Übertragung von Aufgaben des Stiftungsratsvorsitzenden

Auf Vorschlag seines Vorsitzenden kann der Stiftungsrat abweichend von § 14 Absatz 3 durch Beschluss Aufgaben des Vorsitzenden nach § 13 Absätze 1 und 2 auf einen kirchlichen Rechtsträger übertragen. Die Übertragung ist befristbar und widerrufbar.
#

§ 23c
Beauftragung/Bevollmächtigung des kirchlichen Rechtsträgers

( 1 ) Der Stiftungsrat kann abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 durch Beschluss, welcher einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder bedarf, mit Zustimmung seines Vorsitzenden einen kirchlichen Rechtsträger mit der umfassenden Erledigung von Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde beauftragen.
( 2 ) Ein mit dem Auftrag gemäß Absatz 1 verbundene Vollmacht gemäß § 23 Absatz 4 bedarf abweichend von § 7 Absatz 1 Ziffer 19 KVO Teil V nicht der Genehmigung, wenn der zu bevollmächtigende kirchliche Rechtsträger zugleich die Aufgaben der Rechtsaufsicht wahrnimmt oder es sich um eine der großen Gesamtkirchengemeinden (Mannheim, Karlsruhe oder Freiburg) handelt.
#

§ 23d
Unterrichtungspflicht des kirchlichen Rechtsträgers

Der kirchliche Rechtsträger ist verpflichtet, in den Fällen des § 23b dem Stiftungsratsvorsitzenden, in den Fällen des § 23c dem Stiftungsrat die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand von Vorgängen Auskunft zu erteilen und in von der Kirchengemeinde und dem kirchlichen Rechtsträger gemeinsam festzulegenden Zeitabständen über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
#

Unterabschnitt 4: Bekanntmachungen der Kirchengemeinde

##

§ 24
Form der Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen, die in dieser Ordnung vorgesehen sind, erfolgen durch:
  1. Vermeldung in den Sonntagsgottesdiensten der Pfarreien und Gemeinden oder
  2. Veröffentlichung im Pfarrblatt oder sonstigen Mitteilungsblättern der Kirchengemeinde oder
  3. Anschlag an den Kirchentüren oder an den Anschlagstafeln in den Pfarreien oder
  4. Veröffentlichung auf der Website der Kirchengemeinde.
Ein Wechsel in der Form der Bekanntmachung ist in der bisherigen Form der Bekanntmachung anzukündigen.
#

Abschnitt 3: Verwaltung der Gesamtkirchengemeinde

###

§ 25
Gesetzliche Vertretung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Gesamtstiftungsrates (§ 20 KiStO), darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
( 2 ) Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 findet mit Ausnahme von § 23 Absatz 3 Buchstabe b) auf die Organe der Gesamtkirchengemeinde entsprechend Anwendung, soweit die Kirchensteuerordnung nichts Anderes bestimmt.
#

Abschnitt 4: Verwaltung des Kirchenfonds und der sonstigen örtlichen Stiftungen und Anstalten (Ortsfondsvermögen)

###

§ 26
Verwaltung des Ortsfondsvermögens

Das Vermögen des Kirchenfonds und das Vermögen sonstiger örtlicher Stiftungen und Anstalten (Ortsfondsvermögen) werden vom Stiftungsrat verwaltet.
#

§ 27
Gesetzliche Vertretung

Das Ortsfondsvermögen wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Stiftungsrates, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 findet entsprechend Anwendung.
#

Abschnitt 5: Bisheriges örtliches Vermögen

###

§ 28
Zweckbestimmung

( 1 ) Im Zeitpunkt des rechtlichen Zusammenschlusses (Fusion) von Kirchengemeinden vorhandenes örtliches Vermögen behält seine jeweilige sachliche Zweckbestimmung und damit auch die Bindung an die örtliche Verwendung. Dies gilt insbesondere für das Vermögen des örtlichen Kirchenfonds.
( 2 ) Im Zeitpunkt der Fusion vorhandenes kirchliches Vermögen ohne besondere Zweckbestimmung wird umgewandelt in eine zur Verwendung für kirchliche Zwecke der jeweiligen Pfarrei gebundene Rücklagen.
( 3 ) Stichtag ist der Tag der Errichtung der neuen Kirchengemeinde.
#

§ 29
Besondere Pflichten

( 1 ) Die Organe der Kirchengemeinde sind verpflichtet, die in § 28 genannten Bindungen im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben in der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde zu beachten.
( 2 ) Von § 28 Absätze 1 und 2 kann, sofern dies rechtlich nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, durch Pfarrgemeinderat und Stiftungsrat nur abgewichen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und
  1. der Beschluss einstimmig durch sämtliche Mitglieder des Organs gefasst wird oder
  2. der Ordinarius dem Beschluss zustimmt.
#

§ 30
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO) Teil III in der Fassung vom 1. Januar 2015 (ABl. 2013, S. 164) außer Kraft.
#

Anlage

Hinweise zur Novelle der KVO Teil III
Seit dem Jahr 2015 haben sich auf der Grundlage verschiedener Erfahrungen aus der Anwendungspraxis einige, wichtige Aspekte für eine Novellierung der KVO Teil III ergeben.
Eine umfassende Neugestaltung des kirchlichen Vermögensverwaltungsrechts in der Erzdiözese Freiburg bleibt naturgemäß den Festlegungen im Rahmen der Kirchenentwicklung 2030 vorbehalten.
Zu den wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:
  1. Bislang war es so, dass Treugut, welches Geistlichen als Amtsträgern insbesondere zu caritativen Zwecken überlassen wurde, nicht zum Vermögen der Kirchengemeinde gehörte (§ 3 Absatz 3 Buchstabe b) KVO Teil III a. F.). Diese Festlegung gibt es in § 3 KVO Teil III n. F. nicht mehr. Absatz 2 wurde um einen neuen Satz 2 ergänzt, welcher nunmehr auch das Treugut ausdrücklich dem Kirchengemeindevermögen zuordnet.
  2. Das Kassationsrecht des Pfarrgemeinderates für Beschlüsse des Stiftungsrates entfällt zukünftig. In der Praxis hat sich die Regelung des § 8 Absatz 7 KVO Teil III als wenig bedeutsam erwiesen. Für eilige Angelegenheiten wurde das Kassationsrecht zudem als hinderlich empfunden.
  3. Die Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungsrat (§ 12 KVO Teil III) bedurften einer umfassenden Ergänzung. In Absatz 1 Satz 1 4. Alt. wird nun auch jener Fall geregelt, in welchem in der Person eines Stiftungsratsmitglieds nachträglich ein Hinderungsgrund nach § 10 KVO Teil III entsteht, z. B. in ein Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde eintritt. Die bisher in § 9 Absatz 4 KVO Teil III verortete Möglichkeit der Abberufung eines Stiftungsratsmitglieds durch den Pfarrgemeinderat wurde neu als Absatz 3b in § 12 KVO Teil III aufgenommen und zusätzlich um ein Anhörungsrecht des betroffenen Stiftungsratsmitglieds ergänzt. Die Absätze 3a und 6 regeln das Schicksal jener Stiftungsratsbeschlüsse, die während eines Einspruchsverfahrens bzw. unter Mitwirkung eines Mitglieds zustande gekommen sind, bei welchem die Beendigungsvoraussetzungen vorliegen: Im ersteren Fall sind die Beschlüsse wirksam, im zweiten anfechtbar analog § 19 Absatz 3 KVO Teil III.
  4. Neu und umfassend neu strukturiert wurden Stellung und Aufgaben bzw. Befugnisse des Stiftungsratsvorsitzenden. Dies erfolgte zum einen durch Schaffung eines neuen § 13a KVO Teil III, welcher die Rolle des Stiftungsratsvorsitzenden sowohl als Organmitglied als auch als selbständiges Organ präzise regelt und zudem in Absatz 4 eine neue Legaldefinition der „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ enthält. Zum anderen wird in § 23 KVO Teil III durch Einfügung eines neuen Absatzes 1a die bisher nicht vorhandene Möglichkeit eröffnet, die Handlungsmöglichkeiten des Stiftungsratsvorsitzenden durch Einräumung einer Vollmacht zu erweitern.
  5. In der Praxis erwiesen sich längere Vakanzen in der Position des Vorsitzenden des Stiftungsrates als zunehmend problematisch. Geistliche, welche als Vertreter in Betracht kommen könnten, stehen aufgrund des Priestermangels oft nicht mehr zur Verfügung. Es wurde daher die völlig neue Funktion des „Amtsverwalters“ geschaffen und in § 14 Absatz 2a KVO Teil III umfassend geregelt. Parallel hierzu wird in § 21 Absatz 6 KVO Teil III die Möglichkeit einer Vergütung normiert, welche sich jetzt auch auf die Funktionen des Stiftungsratsvorsitzenden gemäß § 13 Absatz 2 KVO Teil III (Verzicht des Pfarrers und Ernennung einer anderen Person durch den Ordinarius) sowie auf eine über den Zeitraum von sechs Monate gehenden Vertretung nach § 14 Absatz 2 KVO Teil III erstreckt.
  6. Die Vielzahl der zu erledigenden Aufgaben führte zu dem in der Praxis häufig geäußerten Wunsch nach einer Erhöhung der Zahl der möglichen Mitglieder in einem beschließenden Ausschuss; § 23 Absatz 3 Buchstabe a) KVO Teil III enthält nunmehr die Möglichkeit der Einrichtung eines Ausschusses mit bis zu acht Mitgliedern. Gleichzeitig wird mit einem neu eingefügten Satz 5 in Absatz 3 klargestellt, dass nur Personen, welche in der Ausübung ihrer kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht eingeschränkt sind, dem Ausschuss angehören können.