Erzbistum Freiburg
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Heiliger Stuhl

Nr. 450Botschaft von Papst Leo XIV.
zum 112. Welttag des Migranten und Flüchtlings am 27. September 2026


„Auch nur eines von diesen Kindern“ (vgl. Mt 18,10)

Liebe Brüder und Schwestern,
Jahr für Jahr lädt uns der Welttag der Migranten und Flüchtlinge dazu ein, unseren Blick auf verschiedene Aspekte des komplexen Phänomens der Migration zu richten. Das Thema dieses 112. Tages, „Auch nur eines von diesen Kindern“, lenkt unsere Aufmerksamkeit auf die Minderjährigen, die unmittelbar von der Erfahrung von Migration und Flucht betroffen sind, auf die Sorge für sie und auf das Versprechen des Herrn: „Wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, der nimmt mich auf“ (Mk 9,37).
Vertriebene Minderjährige: eine komplexe Situation der Schutzbedürftigkeit
Die Minderjährigen sind im Rahmen der weltweiten Migrationsströme die verletzlichsten Personen. Es handelt sich um konkrete Gesichter, um einzigartige Geschichten, die an unser Gewissen appellieren. Jedes Jahr sind Millionen von Kindern und Jugendlichen aufgrund von Kriegen, Armut, Gewalt, Umweltkatastrophen und anderen Tragödien gezwungen, ihre Heimat zu verlassen; und leider steigt ihre Zahl beständig an. Die wirtschaftlichen, politischen und militärischen Verantwortlichkeiten für diese Katastrophen wiegen schwer. Das Leid beschränkt sich nicht bloß auf die Flucht: Es gibt sehr junge Menschen, die Eltern, Brüder, Schwestern und Freunde verloren haben und Zeugen unsäglicher Gewalttaten geworden sind. Andere, die über lange Zeiträume von ihren Familien getrennt waren, versuchen, sich wieder mit ihnen zu vereinen und leiden in der Zwischenzeit unter der Trennung. Des Weiteren gibt es Minderjährige, die die Reise zusammen mit ihren Eltern auf sich nehmen und dabei dennoch extremen und traumatisierenden Bedingungen ausgesetzt sind. Schließlich dürfen wir auch die tragische Lage derjenigen nicht vergessen, die aufgrund einer Rückführung von ihren Eltern getrennt werden.
Zu diesem bereits dramatischen Szenario kommen weitere Tragödien hinzu: Todesfälle entlang der Migrationsrouten, Menschenhandel und Ausbeutung, die Rekrutierung von Minderjährigen als Kindersoldaten in bewaffneten Konflikten, sexuelle Gewalt, Zwangsheiraten und Gräueltaten, die sie auf ihrem Weg erleiden oder mitansehen müssen. Ihre Würde wird auf zu viele verschiedene Arten mit Füßen getreten.
Papst Franziskus erinnerte in seiner Botschaft zum Welttag der Migranten und Flüchtlinge 2017, die dem Thema „Minderjährige Migranten – verletzlich und ohne Stimme“ gewidmet war, daran, dass diese „dreifach schutzlos sind: weil sie minderjährig, weil sie fremd und weil sie wehrlos sind, wenn sie aus verschiedenen Gründen gezwungen sind, fern von ihrer Heimat und getrennt von der Liebe in der Familie zu leben“.
Und doch fehlt es inmitten all dieser Finsternis nicht am Licht der Solidarität: Menschen, Familien, zivile Institutionen und kirchliche Gemeinschaften entscheiden sich, nicht wegzusehen (vgl. Lk 10,29–37). Denken wir an die Familien, die die Türen ihrer Häuser öffnen, um diesen Minderjährigen wieder die Wärme eines Zuhauses zu schenken, an die Erzieher in den Aufnahmeeinrichtungen, an die Freiwilligen und Fachkräfte, die sich jeden Tag auf den Fluchtrouten und in unseren Städten der Sorge für die unsichtbaren Wunden dieser Kleinen widmen. Mit ihrem Engagement bezeugen sie, dass die Liebe die Gleichgültigkeit überwinden kann.
Auch nur eines von diesen Kindern
Angesichts dieser erschütternden Wirklichkeit denke ich an ein Wort Jesu, das das Gewissen eines jeden herausfordert: „Und wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, der nimmt mich auf“ (Mt 18,5). Es geht hier nicht um Zahlen oder Statistiken. Das Evangelium lädt uns ein, keine Berechnungen anzustellen: auch nur eines von ihnen. Jedes Kind, jeder Mensch besitzt eine unendliche Würde. Er ist ein Bild Gottes, ihm ähnlich (vgl. Gen 1,26), er ist Gegenwart des Herrn. Wir sind aufgerufen, einem jeden minderjährigen Migranten gegenüber einen Akt der Menschlichkeit und des Glaubens zu vollziehen: Denn in einem Kind können wir den Herrn aufnehmen und ihm begegnen. Dieser Aufruf wird im Lichte einer weiteren Aussage des Herrn im Matthäusevangelium noch dringlicher: „Ich war fremd und ihr habt mich aufgenommen“ (Mt 25,35).
Leider werden minderjährige Migranten leichter aus dem Blickfeld verdrängt, weil sie keine Erwachsenen haben, die sie beschützen und unterstützen. Es ist nötig, in den Herkunftsländern zu handeln, um die möglichen Fluchtursachen zu beseitigen, und darüber hinaus in den Transit- und Zielländern Schutz und Aufnahme zu gewähren. Der Schrei der vertriebenen Minderjährigen steigt heute zu Gott empor, so wie der Schrei, der im Buch Exodus zu hören ist: „Ich habe das Elend meines Volkes in Ägypten gesehen und ihre laute Klage über ihre Antreiber habe ich gehört. Ich kenne sein Leid. Ich bin herabgestiegen, um es zu befreien“ (vgl. Ex 3,7–8). Gott hört zu und fordert nachdrücklich das Gewissen und das Handeln eines jeden von uns heraus, um zu befreien, so wie er es bei Mose getan hatte. Wir dürfen nicht gleichgültig bleiben und uns auch nicht an so viel Leid gewöhnen.
Ein Appell an die Verantwortung aller
Auch nur eines von diesen Kindern ruft uns in unserem persönlichen Leben dazu auf, unsere Augen und unser Herz zu öffnen, um die Geschichte, die Ängste und die Träume eines jeden von ihnen aufmerksam anzuhören und jene Distanz zu überwinden, die den Menschen auf eine statistische Zahl reduziert, die uns nicht direkt betrifft. Es ist eine Aufforderung, jedes Kind in seiner Würde anzuerkennen – noch vor seinem Schicksal als „Migrant“ – und seine grundlegenden Rechte zu schützen: das Recht auf Leben, auf Bildung und auf Lebensbedingungen, die es ihm ermöglichen, sich körperlich, geistig, seelisch, moralisch und sozial voll und ganz zu entfalten.
Auch nur eines von diesen Kindern ruft uns im kirchlichen Leben dazu auf, die Aufnahme von einem abstrakten Konzept zu einer beständigen pastoralen Praxis werden zu lassen. Wir dürfen uns nicht darauf beschränken, diese Aufgabe an Einrichtungen oder Vereinigungen mit einem spezifischen Charisma zu delegieren: Wenn wir den konkreten Gesichtern gegenüberstehen, die uns im täglichen Leben herausfordern, dann ist die ganze christliche Gemeinschaft dazu aufgerufen, sie als ihre Kinder zu betrachten und ihnen in ihrer konkreten Lebensgeschichte nahe zu sein. Es ist nötig, die christlichen Gemeinschaften dazu zu ermutigen, Flüchtlinge und Migranten als vollwertige Mitglieder der kirchlichen Familie zu integrieren und zu fördern, indem neue, auch individuell gestaltete Bildungswege und geistliche Wege gefördert werden, die über die Logik einer reinen Hilfsleistung hinausgehen. Insbesondere ist es von grundlegender Bedeutung, Einsamkeit, Isolation und Ablehnung, die nicht selten auch die Kinder von Migranten betreffen, vorzubeugen, indem Begegnungs- und Integrationsprozesse ermöglicht werden, durch die sich einheimische Jugendliche und junge Migranten auf einem Weg des gegenseitigen Respekts, der Solidarität und der Freundschaft wechselseitig stärken können.
Auch nur eines von diesen Kindern erinnert uns vor dem Hintergrund der verschiedenen Religionen daran, dass die Verletzlichkeit der Kleinen keine Bekenntnisgrenzen kennt und uns in einer gemeinsamen humanitären und spirituellen Verantwortung vereint. Diese wird zu einem fruchtbaren Boden für einen konkreten interreligiösen Dialog, bei dem Glaubende aus ihrem jeweiligen Sinn für das Transzendente schöpfen und zusammen daran arbeiten, schützende Strukturen aufzubauen. Die Glaubensgemeinschaften sind dazu aufgerufen, Räume zu schaffen, in denen jedes Mädchen und jeder Junge in der jeweiligen kulturellen Identität respektiert und wertgeschätzt wird, um so der Gefahr einer Radikalisierung durch extremistische Gruppen vorzubeugen. Einen Minderjährigen zu beschützen bedeutet letztendlich, das in ihm eingeprägte Bild Gottes zu behüten.
Auch nur eines von diesen Kindern fordert uns im Kontext der zivilen Institutionen dazu auf, den Grundsatz des Kindeswohl-Vorrangs zu bekräftigen. Öffentliche wie private Einrichtungen sind verpflichtet, den Schutz und die Würde jedes einzelnen Kindes und Jugendlichen in den Mittelpunkt zu stellen. Dies umfasst die Einführung wirksamer rechtlicher Schutzmaßnahmen, indem Familienzusammenführungen gefördert und die Traumata der Trennung abgewendet werden. Ein Perspektivwechsel ist dringend geboten: Der Schwerpunkt der Debatte muss von der bloßen Bewältigung der Migrationsströme zu einem umfassenden und wirksamen Schutz der Menschenrechte verlagert werden, indem „eine koordinierte, solidarische und wirksame Reaktion“ erfolgt, „die den Migranten Schutz, Aufnahme und echte Integrationschancen gewährleisten kann“ (Ansprache vor dem spanischen Parlament, Madrid, 8. Juni 2026).
Vertrauen wir die minderjährigen Migranten und Flüchtlinge dem mütterlichen Schutz der allerseligsten Jungfrau Maria an, die zusammen mit dem heiligen Josef und dem Jesuskind die grausame Gewalt des Herodes und das Drama des Exils in Ägypten erlebt hat (vgl. Mt 2,13–15). Möge sie ihre Schritte begleiten und unseren Gemeinschaften helfen, zu lebendigen und glaubwürdigen Zeichen des Evangeliums zu werden.
Aus dem Vatikan, am 11. August 2026, dem Gedenktag der hl. Klara von Assisi
Leo PP. XIV

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 451Aufruf der deutschen Bischöfe
zum Sonntag der Weltmission 2026

Liebe Schwestern und Brüder,
„Sei mutig und stark“ – dieses Wort aus dem Buch Josua (1,6) steht über dem Sonntag der Weltmission 2026. Es lenkt unseren Blick nach Madagaskar, wo viele Menschen jeden Tag mutig und stark um das Nötigste ringen müssen: um Nahrung, um medizinische Hilfe, um Bildung für die Kinder.
Die Kirche in Madagaskar unterstützt sie dabei. Besonders in den ländlichen Gebieten ist sie oft die einzige Institution, die soziale und medizinische Dienste oder Bildungsmöglichkeiten anbietet. Sie ermutigt die Menschen auch, selbst für eine bessere Zukunft ihres Landes zu kämpfen. Zugleich stärkt sie die Christen in ihrem Glauben.
Seit 100 Jahren erinnert uns der Sonntag der Weltmission daran, dass wir Christinnen und Christen weltweit zusammengehören. Das Hilfswerk Missio ist dieser globalen Solidarität verpflichtet. Bitte unterstützen Sie die wichtige Arbeit von Missio und seinen Projektpartnern. Helfen Sie mit, dass sich die Kirche in Madagaskar und in anderen Ländern dieser Welt für die Armen und Benachteiligten engagieren kann.
Kollektenankündigung am Sonntag der Weltmission 2026, dem 25. Oktober 2026
Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Missio bestimmt. Das Hilfswerk unterstützt die Kirche in Afrika, Asien und Ozeanien. Es geht dabei um pastorale und soziale Projekte, die insbesondere den Armen zugutekommen. Bitte beteiligen Sie sich an dieser weltweiten Solidaritätsaktion mit einer großzügigen Spende. Haben Sie herzlichen Dank!
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Es wird empfohlen, den Aufruf am 18. Oktober 2026 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am Weltmissionssonntag, dem 25. Oktober 2026 (und am Vorabend), ist ausschließlich für die Päpstlichen Missio-Werke in Aachen und München bestimmt.
Hinweise zur Durchführung der Missio-Aktion 2026 (Missio Aachen):
Die Solidaritätsaktion zum Sonntag der Weltmission am 25. Oktober 2026 steht unter dem Leitwort „Sei mutig und stark“ (Jos 1,6) und lenkt den Blick auf Madagaskar, wo viele Menschen jeden Tag mutig und stark um das Nötigste ringen müssen. Die Kirche vor Ort unterstützt sie dabei – mit Bildung, medizinischer Versorgung, sozialen Diensten und Seelsorge.
Seit 100 Jahren verbindet dieser Tag die Kirche weltweit in Gebet, Solidarität und Verantwortung füreinander. In seiner Botschaft zum Weltmissionssonntag 2026 erinnert Papst Leo XIV. daran, dass missionarisches Handeln aus dem Glauben heraus Mut verlangt – Mut zum Zeugnis, zur Hoffnung und zur tätigen Nächstenliebe.
Missio bittet darum, die Aktion im Monat der Weltmission durch Auslegen und -hängen der Materialien sowie Durchführen von Begleitaktionen aktiv zu unterstützen.
Die bundesweite Eröffnung der Aktion findet vom 25. bis 27. September 2026 im Bistum Aachen mit Gästen aus Madagaskar statt. Der feierliche Eröffnungsgottesdienst am Sonntag, 27. September um 10.00 Uhr im Aachener Dom wird live im domradio übertragen.
Am 18. Oktober soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe verlesen werden.
Am 25. Oktober wird bundesweit die Missio-Kollekte gehalten. Die Spenden unterstützen kirchliche Projekte in Afrika, Asien und Ozeanien, die insbesondere den Armen zugutekommen. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 12/2025). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen. Die Kollekte soll zeitnah und ohne Abzug von den Gemeinden über die Bistumskasse an missio weitergeleitet werden. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Misereor ist den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Sobald das Ergebnis Ihrer Kollekte vorliegt, geben Sie es bitte der Gemeinde mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt.
Weitere Materialien stehen ab Mitte August unter www.missio-hilft.de/wms bereit. Bestellungen: bestellungen@missio-hilft.de oder unter 0241 7507-350. Rückfragen bitte an: post@missio-hilft.de oder 0241 7507-333.

Erzbischof

Nr. 452Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 18. Juni 2026

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 18. Juni 2026 folgende Beschlüsse gefasst, die unverändert ohne etwaige Korrekturen veröffentlicht werden:
Korrekturbeschluss AVR 2027
A.
Beschlusstext:
  1. Änderung in § 15 AVR (2027)
    Nach § 15 Absatz 10 AVR (2027) wird folgende Anmerkung eingefügt:
    „Anmerkung zu Absatz 10:
    Bis zum 31. Dezember 2035 fallen unter Absatz 10 auch Rettungsdienste.“
  2. Änderung in § 28 Absatz 3 AVR (2027)
    In § 28 Absatz 3 AVR wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
    3Absatz 3 gilt nicht für die besonderen Zulagen nach Absatz 4.“
  3. Änderung in § 1 Absatz 2 Teil II. Anhang Lehrkräfte AVR (2027)
    In § 1 Absatz 2 des Teils II. Anhang Lehrkräfte AVR wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
    3§ 13 Teil II. Anhang Überleitung findet entsprechend Anwendung, ansonsten finden die Bestimmungen des Anhangs Überleitung keine Anwendung.“
  4. Änderung in § 4 Anhang Fahrdienste AVR (2027)
    1. § 4 Satz 1 Anhang Fahrdienste AVR wird wie folgt neu gefasst:
      1Die Bestimmungen der Anhänge Entgeltordnung, Auszubildende, besondere Regelungen für Praktikanten, Lehrkräfte, Ärztlicher Dienst, Inklusionsbetriebe und Modellprojekte sowie die §§ 18 Abs. 4 bis 5, 27, 30, 31, 32, 33 und 35 AVR finden keine Anwendung auf Mitarbeiter in Fahrdiensten.“
    2. In § 4 Anhang Fahrdienste AVR wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3:
      2§ 13 Teil II. Anhang Überleitung findet entsprechend Anwendung, ansonsten finden die Bestimmungen des Anhangs Überleitung keine Anwendung.“
  5. Korrektur in § 2 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027)
    Die Zuordnungstabelle nach § 2 Teil I. Anhang Überleitung AVR wird bezüglich der Zuordnung der VG 5b Ziffer 25b korrigiert, indem in der rechten Spalte der Zusatz „Fallgruppe 2“ gestrichen wird. Die Zuordnung lautet dann korrekt:
    Vergütungsgruppe 5b
    (…)
    (…)
    Ziffer 25b
    Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3, EG 9a
  6. Änderung in §§ 11 ff Teil II. Anhang Überleitung AVR
    1. Änderungen im § 11 Teil II. Anhang Überleitung AVR
      Der § 11 Teil II. Anhang Überleitung wird in „§ 11 Zulagenregelungen“ umbenannt.
      In § 11 Absatz 2 Teil II. Anhang Überleitung wird das Wort „Besitzstandszulage“ durch das Wort „Zulage“ ersetzt.
    2. Änderungen im § 11b Teil II. Anhang Überleitung AVR ab 2027
      In § 11b Abs. 1 Teil II. Anhang Überleitung wird das Wort „Besitzstandszulage“ durch das Wort „Zulage“ ersetzt.
    3. Änderung in § 12 Teil II. Anhang Überleitung AVR ab 2027
      In § 12 Abschnitt C Teil II. Anhang Überleitung wird in der Überschrift der Klammerzusatz „(Besitzstandregelung)“ gestrichen.
      In § 12 Abschnitt C Absatz e) Satz 1 Teil II. Anhang Überleitung wird das Wort „Besitzstandszulage“ durch das Wort „Zulage“ ersetzt.
  7. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Zu 1.: Die Änderungen dienen dem lückenlosen Anschluss der AVR (2027), die ab dem 1. Januar 2027 an die Stelle der geltenden AVR treten.
Die Änderung zu § 15 Abs. 10 AVR (2027) dient der befristeten Angleichung an die Regelung in § 8 Abs. 8 Anlage 5 AVR, in der durch die Anmerkung zu § 8 Abs. 1 klargestellt ist, dass diese auch für Rettungsdienste gilt. § 15 Abs. 10 AVR (2027) wird durch Einfügen der genannten Anmerkung der Regelung in § 8 Abs. 8 Anlage 5 AVR angeglichen. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2035 befristet.
Zu 2.: Mit der obigen Änderung wird der Status Quo nach § 12 Abs. 3 und Abs. 5 Anlage 31 AVR (bzw. § 52 Abs. 5 und Abs. 7 TVöD BT-K) fortgeführt. Auch in den AVR ab 2027 erhalten Mitarbeiter, die in einer S-Gruppe eingruppiert sind, weder die Zulage noch die Einmalzahlung nach § 28 Abs. 4 Buchst. a) und d) AVR. Mitarbeiter, die in einer P-Gruppe eingruppiert sind, erhalten ebenfalls nicht die Einmalzahlung gemäß § 28 Abs. 4 Buchst. d) AVR.
Nach dem ursprünglichen Wortlaut in § 28 Abs. 3 AVR ab 2027 wurde bezüglich der „Übersetzung“ auf die gesamte AVR Bezug genommen:
„Bei Mitarbeitern nach Absatz 2 Satz 2 entspricht, soweit in den AVR auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, (…Zuordnung S-Gruppen und P-Gruppen zu den E-Gruppen).“
Somit hätten die Zulage und Einmalzahlung nach § 28 Abs. 4 Buchst. a) und d) AVR für die S-Gruppen bzw. die Einmalzahlung nach § 28 Abs. 4 Buchst. d) AVR für die P-Gruppen gezahlt werden müssen.
Nach den Regelungen in § 12 Abs. 3 und Abs. 5 der Anlage 31 AVR erhalten nur Mitarbeiter,
  • die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 bzw. P 4 bis 16 eingruppiert sind, zuzüglich zu dem Tabellenentgelt eine nicht dynamische Zulage i.H.v. monatlich 25 Euro
  • die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, zuzüglich zu dem Tabellenentgelt einmalig im Kalenderjahr eine Einmalzahlung i.H.v. 8,04 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe.
Entsprechend sehen es auch die Regelungen nach § 52 Abs. 5 und Abs. 7 TVöD BT-K vor.
Mitarbeiter, die in einer S-Gruppe eingruppiert sind, erhalten weder diese 25 Euro-Zulage noch diese Einmalzahlung. Mitarbeiter, die in einer P-Gruppe eingruppiert sind, erhalten ebenfalls nicht diese Einmalzahlung.
Zu 3. und 4.: Mit dieser Korrektur finden die Regelungen zu dem AZV-Tag für Mitarbeiter nach Teil II. Anhang Lehrkräfte sowie nach Anhang Fahrdienste befristet bis zum 31. Dezember 2035 Anwendung.
Mitarbeiter nach den Anlage 21a und 23 zu den AVR haben bisher Anspruch auf den “AZV-Tag” nach § 1b Anlage 5 zu den AVR. Die Anlage 5 zu den AVR wird durch § 1 Abs. 2 Anlage 21a bzw. § 4 Anlage 23 zu den AVR gerade nicht ausgeschlossen, findet also jeweils vollumfänglich Anwendung.
In den AVR ab 2027 ist der AZV-Tag nur noch im Teil II. Anhang Überleitung befristet geregelt. Jedoch findet der Anhang Überleitung keine Anwendung u.a. auf Mitarbeiter nach den Anhängen Lehrkräfte (hier Teil II.) und Fahrdienste. Damit würden diese Mitarbeiter den “AZV-Tag” ab 2027 nicht mehr erhalten.
Eine solche inhaltliche Änderung war für diese Mitarbeiter durch die AVR ab 2027 nicht beabsichtigt. Die Anlagen 21a und 23 zu den AVR sollten inhaltsgleich, nur mit nötigen redaktionellen Anpassungen für die AVR ab 2027 übernommen werden. Das wird durch diesen Beschluss korrigiert.
Zu 5.: Es handelt sich um eine rein redaktionelle Korrektur. Die Entgeltgruppe 9a nach Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 Anhang Entgeltordnung beinhaltet keine Fallgruppe 2.
Zu 6.: § 31 AVR 2027 bestimmt in der Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1, dass Besitzstandszulagen bei der Berechnung der Berechnungsbasis des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts bzw. der Sozialkomponente nicht zu den einzubeziehenden ständigen Monatsentgelten gehören. Diese Regelung wurde aus den §§ 15 der Anlagen 31 bis 33 der AVR wörtlich übernommen. Nicht zu den dort angesprochenen Besitzständen gehörten diejenigen der Anlage 1b sowie die Kinderzulagen nach Abschnitt V der Anlage 1 AVR einschl. der „Besitzstandsregelung“ in deren Unterabschnitt C. Deren Anwendung war durch die Geltungsbereichsdefinitionen der Anlagen 31 bis 33 AVR ausgeschlossen, weshalb sie bei den Besitzständen nicht relevant waren.
Ebenso unverändert wurden diese in den bisherigen Anlagen 31 bis 33 nicht zur Anwendung gekommenen Regelungen aber auch in die §§ 11 bis 12 des Teils II des Anhangs Überleitung AVR 2027. Damit wurde auch der Begriff „Besitzstandszulage“ in diesen Regelungen mit übernommen.
Damit würden diese Zulagen nach § 31 AVR 2027 aber nicht in die Berechnung des Gesamtvolumens einbezogen.
Um deren Einbeziehungspflicht bei der Berechnung des Leistungsentgeltes bzw. der Sozialkomponente nach § 31 Abs. 3 AVR 2027 klarzustellen, werden mit der Änderung die Begriffsbestandteile „Besitzstands-“ in den § 11 bis 12 Teil II. Anhang Überleitung gestrichen. Damit sind diese Bestandteile bei den ständigen Monatsentgelten nach § 31 Abs. 3 AVR 2027 einzubeziehen und nicht durch die Anmerkung davon ausgeschlossen.
Andere Berechnungsgrundlagen in den AVR 2027 als die in § 31 AVR 2027 sind durch die Änderung nicht betroffen.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen betreffen Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.
Anlage 7 zu den AVR / Anhang Auszubildende AVR
A.
Beschlusstext:
  1. Änderungen in Teil II. der Anlage 7 zu den AVR
    1. Abschnitt F, Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
      In § 12 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
    2. Abschnitt G, Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen
      In § 6 Abschnitt G des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
  2. Änderungen im Anhang Auszubildende AVR
    1. Abschnitt F, Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
      In § 12 Abschnitt F des Teils II. Anhang Auszubildende AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
    2. Abschnitt G, Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen
      In § 6 Abschnitt G des Teils II. Anhang Auszubildende AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
  3. Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Die Abschnitte F und G des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR bzw. ab 2027 des Anhangs Auszubildende AVR sind derzeit bis zum 31. Juli 2026 befristet. Ohne eine Fristverlängerung entfallen ab dem 1. August 2026 diese Regelungen zu „Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen“ sowie zu „Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen“ ersatzlos.
Daher werden die Regelungen der beiden benannten Abschnitte um ein Jahr verlängert bei ansonsten unverändertem Inhalt.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen betreffen Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich um keine Festlegung der mittleren Werte im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 AK-Ordnung.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 10. August 2026
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 453Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO)

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Artikel 1
Änderung der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO

Die Anlagen 1 und 2 der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO) vom 24. Juli 2025 (ABl. S. 2588) werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
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Anlage 1

I. Besoldungstabelle der Vikare und Kooperatoren ohne zweite Dienstprüfung
§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 PrBesO
Erfahrungsstufe
ausgehend von Besoldungsgruppe
A 13 LBesGBW
90 Prozent
100 Prozent
3
4.071,19 €
4
4.748,97 €
5
4.974,44 €
6
5.124,74 €
7
5.275,02 €
8
5.425,32 €
9
5.575,66 €
10
5.725,92 €
II. Besoldungstabelle der Priester mit zweiter Dienstprüfung
§ 8 Absatz 1 Ziffer 3 PrBesO
Erfahrungsstufe
ausgehend von Besoldungsgruppe
A 14 LBesGBW
3
4.725,54 €
4
5.017,89 €
5
5.310,25 €
6
5.505,13 €
7
5.700,06 €
8
5.894,92 €
9
6.089,82 €
10
6.284,76 €
III. Besoldungstabelle der Priester in höheren Ämtern
§ 8 Absatz 1 Ziffer 4 bis 6 PrBesO
Erfahrungsstufe
ausgehend von Besoldungsgruppe
Stv. Pfarrer
A 14 + 50 Prozent
Diff. A 14 zu A 15
Pfarrer und Dekane
A 15 LBesGBW
Höhere Ämter
A 16 LBesGBW
4
5.299,26 €
5.580,62 €
6.229,15 €
5
5.606,14 €
5.902,02 €
6.600,87 €
6
5.832,15 €
6.159,17 €
6.898,31 €
7
6.058,18 €
6.416,30 €
7.195,71 €
8
6.284,19 €
6.673,45 €
7.493,08 €
9
6.510,20 €
6.930,57 €
7.790,47 €
10
6.736,25 €
7.187,74 €
8.087,86 €
B-Besoldungstabellen
B 9
12.650,88 €
B 8
11.879,04 €
B 7
11.257,44 €
B 6
10.660,98 €
B 5
10.047,82 €
B 4
9.398,51 €
B 3
8.832,57 €
IV. Tabelle der Ruhestandsbezüge
§ 18 PrBesO
Hundertsatz aus dem Aktivbezug
ausgehend von Besoldungsgruppe
A 14 LBesGBW
74,25 Prozent
5.354,87 €
73,75 Prozent
5.318,81 €
73,25 Prozent
5.282,75 €
72,75 Prozent
5.246,69 €
72,25 Prozent
5.210,63 €
71,75 Prozent
5.174,57 €
68,15 Prozent
4.914,94 €
64,55 Prozent
4.655,31 €
60,95 Prozent
4.395,68 €
57,35 Prozent
4.136,05 €
V. Tabelle der Ruhestandsbezüge der Priester in höheren Ämtern
§ 17 Absatz 3 PrBesO
Hundertsatz aus dem Aktivbezug
ausgehend von Besoldungsgruppe
Stv. Pfarrer
A 14 + 50 Prozent
Diff. A 14 zu A 15
Pfarrer und Dekane
A 15 LBesGBW
Höhere Ämter
A 16 LBesGBW
74,25 Prozent
5.690,10 €
6.025,33 €
6.693,67 €
73,75 Prozent
5.651,78 €
5.984,75 €
6.648,59 €
73,25 Prozent
5.613,46 €
5.944,18 €
6.603,52 €
72,75 Prozent
5.575,15 €
5.903,60 €
6.558,44 €
72,25 Prozent
5.536,83 €
5.863,03 €
6.513,37 €
71,75 Prozent
5.498,51 €
5.822,46 €
6.468,29 €
68,15 Prozent
5.222,63 €
5.530,32 €
6.143,75 €
64,55 Prozent
4.946,74 €
5.238,18 €
5.819,21 €
60,95 Prozent
4.670,86 €
4.946,04 €
5.494,67 €
57,35 Prozent
4.394,98 €
4.653,91 €
5.170,13 €
VI. Tischtitelsbezüge
§ 21 PrBesO
2.188,37 €
VII. Ausbildungsvergütung der Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung
§ 23 PrBesO
2.981,04 €
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Anlage 2

Wohnungszuschlag nach § 8 Absatz 2 PrBesO/§ 17 Absatz 4 PrBesO
in den Fällen einer Besoldung der Priester in höheren Ämtern nach Besoldungsgruppe B 3 bis B 9 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg
1.099,08 €
in den Fällen von § 8 Absatz 1 Ziffer 1 bis 6
(Vikare ab dem vierten Vikarsjahr, Priester, die als Kooperatoren oder in der Kategorialseelsorge eingesetzt werden, Priester, die als Stv. Pfarrer, Pfarrer, Moderator bei Wahrnehmung des Amts in solidum oder als Dekan eingesetzt werden sowie Priester in höheren Ämtern bis B 2)
927,18 €
in den Fällen von § 8 Absatz 1 Ziffer 1 sowie § 23
(Vikare in den ersten drei Jahren der Vikarszeit und Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung)
834,46 €
in den Fällen von § 17 Absatz 4
(Priester im Ruhestand)
665,26 €
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Artikel II
Inkrafttreten

Diese Änderungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 31. August 2026
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 454Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg über den Vorbereitungsdienst und die Kirchliche Prüfung für das Lehramt an allgemeinbildenden Gymnasien

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Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg über denVorbereitungsdienst und die Kirchliche Prüfung für das Lehramt an allgemeinbildenden Gymnasien

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg über den Vorbereitungsdienst und die Kirchliche Prüfung für das Lehramt an allgemeinbildenden Gymnasien vom 27. November 2025 (ABl. S. 3317) wird wie folgt geändert:
In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „11,5“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungsverordnung tritt am 2. September 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 31. August 2026
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 455Neufassung der Stiftungssatzung der kirchlichen Stiftung
Allgemeiner Katholischer Kirchenfonds für Hohenzollern
mit Sitz in Sigmaringen, Stiftung des öffentlichen Rechts

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Der Verwaltungsrat hat die Stiftungssatzung der kirchlichen Stiftung Allgemeiner Katholischer Kirchenfonds für Hohenzollern im Mai 2026 neu gefasst. Gemäß § 12 der Stiftungssatzung hat Herr Erzbischof Stephan die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 12. Mai 2026 am 20. Mai 2026, Az.: J - 75.26#1[3]2026/32176, genehmigt. Auf Antrag der kirchlichen Stiftungsbehörde vom 20. Mai 2026, Az.: J - 75.26#1[3]2026/32447, hat das Ministerium für Kultus mit Verfügung vom 5. August 2026, Az.: KMRA-0562.3-1/2/3, die Neufassung der Stiftungssatzung der kirchlichen Stiftung Allgemeiner Katholischer Kirchenfonds für Hohenzollern in der Fassung vom 12. Mai 2026 genehmigt. Mit der Genehmigung ist die Satzungsänderung im staatlichen Rechtskreis wirksam und trat zum 6. August 2026 in Kraft.
Die neugefasste Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:
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Satzung
der kirchlichen Stiftung
Allgemeiner Katholischer Kirchenfonds für Hohenzollern

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Präambel

Der Allgemeine Katholische Kirchenfonds für Hohenzollern (AKK) wurde durch fürstliches Dekret vom 22. Juni 1827 gebildet und durch Beschluss der fürstlichen Landesregierung vom 24. März 1838 erstmalig mit Kapital ausgestattet. Er hatte gemäß § 32 der Landesfürstlichen Verordnung vom 20. April 1838 die Aufgabe, „solche kath. kirchlichen Bedürfnisse aushilfsweise zu bestreiten, zu deren Befriedigung niemand eine gesetzliche Verbindlichkeit hat, oder keine Mittel vorhanden sind“.
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§ 1
Name und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Allgemeiner Katholischer Kirchenfonds für Hohenzollern“.
(2) Sitz der Stiftung ist Sigmaringen.
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§ 2
Rechtsform

(1) 1Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nummer 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet. 2Sie unterliegt gemäß can. 1257 § 1 CIC den kanonischen Vorschriften über das Kirchenvermögen.
(2) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nummer 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und dient den Zwecken der Verkündigung, der Erziehung und Bildung und der kirchlichen Wohlfahrtspflege.
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§ 3
Stiftungszweck

(1) 1Die Stiftung verfolgt den Zweck, Aufgaben der römisch-katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen und Verbände im Bereich der ehemaligen hohenzollerischen Gebiete der Erzdiözese Freiburg zu fördern. 2Die Grenzen der ehemaligen hohenzollerischen Gebiete sind aus der beigefügten Landkarte ersichtlich; diese ist Bestandteil der Satzung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. die Unterstützung und Förderung des Bildungshauses St. Luzen in Hechingen,
  2. die Unterstützung und Förderung der Einrichtungen Fidelishaus in Sigmaringen und Klosteranlage in Sigmaringen-Gorheim.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stiftungsvermögen

(1) 1Das Grundstockvermögen ist das Stammvermögen der Stiftung. 2Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283 Nummer 2 CIC.
(2) 1Dem Grundstockvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). 2Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. 3Die Annahme einer Zustiftung bedarf gemäß § 9 der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(3) Zuwendungen Dritter, die keine Zustiftungen im Sinne des Absatzes 2 sind, sind dem sonstigen Vermögen zuzuordnen und dürfen unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden.
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§ 6
Organe

(1) 1Organe der Stiftung sind entsprechend cann. 1279 § 1, 1280 CIC:
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
2Der Aufsichtsrat ist zugleich der Stiftungsvermögensverwaltungsrat im Sinne der Ordnung über das Recht der Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg (Stiftungsordnung). 3Alle Organe der Stiftung arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(2) 1Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten, Tatsachen und Informationen sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stiftung verpflichtet. 2Dies gilt nicht, soweit sie diese im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen oder gegenüber dem Ordinarius von Freiburg. 3Diese Pflicht besteht nach dem Ende der Organmitgliedschaft fort. 4Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
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§ 7
Stiftungsvorstand

(1) 1Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung entsprechend can. 1279 § 1 CIC. 2Er besteht aus zwei Personen, die der Erzbischöflichen Kurie angehören müssen.
(2) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
(3) 1Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Ordinarius für fünf Jahre bestellt, Wiederbestellungen sind zulässig. 2Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
(4) 1Der Ordinarius soll den Stiftungsvorstand nur aus schwerwiegendem Grund, kann ihn jedoch jederzeit abberufen. 2Dessen unbeschadet bleibt das Eingriffsrecht des Ordinarius gemäß can. 1279 § 1 CIC bestehen. 3Im Falle der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes erfolgt die Bestellung eines neuen Mitglieds für die Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1. 4Im Falle einer Bestellung nach Satz 3 kann das andere Mitglied des Stiftungsvorstandes auf Antrag zum gleichen Zeitpunkt wiederbestellt werden.
(5) 1Der Stiftungsvorstand kann rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2Die Vollmachtsurkunde bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 3Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. 4In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. 5Ausnahmen von Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und sind der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen. 6Die Zustimmung sowie die Anzeige können auch in der Weise erfolgen, dass sie allgemein für bestimmte Fallkonstellationen, insbesondere unter Festlegung von Wertgrenzen, im Voraus erteilt werden. 7Über die erteilten Vollmachten ist ein Verzeichnis zu führen.
(6) Die Entscheidung über die Bestellung zum Vorsitzenden Stiftungsvorstand obliegt dem Ordinarius.
(7) 1Beschlüsse des Stiftungsvorstandes können nur einstimmig gefasst werden. 2Können sich die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht binnen angemessener Zeit auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, verfügt der Ordinarius die erforderliche Maßnahme. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(8) 1Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie in Textform abgegeben worden sind. 2Dies gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
(9) 1Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Lagebericht und legt diese dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vor. 2Nach Zustimmung sind sie unverzüglich dem Ordinarius vorzulegen, der diese gemäß can. 1287 § 1 CIC zur Prüfung an den Diözesanvermögensverwaltungsrat zu übergeben hat. 3Ferner sind der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss mit Lagebericht dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 13 Absatz 1 vorzulegen. 4Gemäß § 15 Absatz 2 der Stiftungsordnung ist der Jahresabschluss einschließlich Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg vorzulegen.
(10) Der Stiftungsvorstand hat die Prüfberichte des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg dem Aufsichtsrat, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat sowie dem Konsultorenkollegium vorzulegen.
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§ 8
Aufsichtsrat

(1) 1Der Aufsichtsrat wird vom Ordinarius berufen und besteht aus acht Mitgliedern:
  1. sechs Personen, die über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen,
  2. zwei Priester.
2Bei der Berufung ist der Ordinarius frei. 3Ist die Berufung eines Priesters nach Satz 1 Nummer 2 nicht möglich, kann ein siebtes oder achtes Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 berufen werden.
(2) Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht sein, wer
  1. in den letzten zwei Jahren Mitglied des Stiftungsvorstandes war,
  2. für die Stiftung selbst oder die „Stiftungen der Erzdiözese Freiburg – Verwaltung“ des Erzbischöflichen Ordinariats, insbesondere in der Vermögens- oder Immobilienverwaltung, tätig ist oder in den letzten zwei Jahren tätig war oder
  3. mit der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht betraut ist.
(3) 1Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. 2Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates nach der Berufung der Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates. 3Eine direkte Wiederberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist einmalig möglich. 4Nach Ablauf der zweiten Amtszeit muss ein Aufsichtsratsmitglied mindestens eine reguläre Amtszeit aussetzen, bevor die Person wieder für maximal zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden dem Aufsichtsrat angehören darf. 5Soweit im Rahmen der Neuberufung alle acht Mitglieder nach Satz 2 eine reguläre Amtszeit aussetzen müssten, kann abweichend von Satz 1 und 2 für bis zu zwei Aufsichtsratsmitglieder eine zweite unmittelbare Wiederberufung erfolgen. 6Nach Ablauf dieser Amtszeit gilt Satz 2 entsprechend.
(4) 1Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die Wahl ist der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(5) 1Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet unbeschadet des Absatzes 3 Satz 2
  1. mit dem Ende des Amtes, das der Berufung zugrunde lag,
  2. mit Amtsniederlegung oder
  3. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Ordinarius.
2Eine Amtsniederlegung nach Satz 1 Nummer 2 ist grundsätzlich jederzeit zulässig und muss gegenüber dem Ordinarius schriftlich erklärt werden.
(6) 1Mit der Sedisvakanz endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nicht. 2Sobald der neue Erzbischof von der Erzdiözese Freiburg Besitz ergriffen hat, bedarf die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat seiner Bestätigung, die mit Ablauf eines Monats nach der Besitzergreifung als ausgesprochen gilt.
(7) Im Fall des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder des Absatzes 7 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
(8) 1An die ehrenamtlichen Mitglieder des Aufsichtsrates kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 9
Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  1. die Verwirklichung und Einhaltung des Stiftungszwecks,
  2. die Beachtung der Stiftungssatzung und
  3. die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der kodikarisch vorgegebenen Mitwirkungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
(2) Der Aufsichtsrat kann Satzungsinitiativen dem Ordinarius zur Prüfung vorlegen.
(3) 1Neben den in dieser Satzung ausdrücklich geregelten Fällen bedürfen auch solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates, die dieser durch Beschluss als zustimmungspflichtig bestimmt. 2Der Aufsichtsrat kann hierzu einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte erlassen sowie ändern und ergänzen.
(4) 1Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. 2Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
(5) Durch die Regelungen der Befugnisse des Aufsichtsrates werden die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie die Rechte und Pflichten der kirchlichen Stiftungsbehörde nicht berührt.
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§ 10
Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) 1Mindestens zweimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. 2Außerdem kann der Vorsitzende den Aufsichtsrat aus besonderem Anlass zu einer Sitzung einberufen. 3Er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, der Stiftungsvorstand oder der Ordinarius dies in Textform verlangen.
(2) 1Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Der Ordinarius ist berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen und hat Rede- und Antragsrecht. 3Mitarbeitende des Erzbischöflichen Ordinariats, Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates dazu einlädt oder zustimmt. 4Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. 5§ 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Beschlüsse außerhalb einer Sitzung können durch Abstimmung im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, sofern kein Mitglied der Art der Beschlussfassung widerspricht. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) 1Kann die Sitzung des Aufsichtsrates nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 2.
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§ 11
Geschäftsordnung

(1) Die Organe der Stiftung geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(3) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bedarf der Zustimmung des Ordinarius.
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§ 12
Haftung

Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 13
Prüfung

(1) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
(2) 1Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. 2Deren Prüfbericht ist dem Ordinarius, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
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§ 14
Kirchliche Aufsicht

(1) 1Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht des Ordinarius, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat als kirchliche Stiftungsbehörde ausgeübt wird. 2Die Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmt sich nach Kirchenrecht, staatlichem Stiftungsrecht und nach dieser Stiftungssatzung.
(2) 1Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. 2Die diesen Beispruchsrechten unterliegenden Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die jeweilige Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates bzw. des Konsultorenkollegiums erteilt ist.
(3) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde.
  1. Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken;
  2. Begründung, Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken Dritter;
  3. Begründung, Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufhebung von Erbbaurechten an Grundstücken Dritter, von Wohnungseigentum sowie anderen grundstücksgleichen Rechten;
  4. Begründung, Erwerb und Aufhebung von Erbbaurechten an eigenen Grundstücken sowie die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung von Erbbaurechten und Rechten Dritter an eigenen Grundstücken;
  5. Begründung, Änderung und Aufgabe von Rechten an Erbbaurechten, an Wohnungseigentum und anderen grundstücksgleichen Rechten;
  6. Pacht- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als neun Jahre beträgt, sowie Leasingverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit zwei Jahre oder länger beträgt;
  7. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte);
  8. Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Gehaltsvorschüssen und Einlagen in inländischer Währung bei deutschen Kreditinstituten oder beim Katholischen Darlehensfonds Freiburg;
  9. Waren- und Finanztermingeschäfte;
  10. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Baulasten an Kirchen und Pfarrhäusern;
  11. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
  12. Verträge mit öffentlichen oder privaten Trägern über den Betrieb kirchlicher, pädagogischer oder sozialer Einrichtungen (insbesondere Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
  13. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern der Organe sowie mit Personen, die mit einem Mitglied der Organe in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis gemäß § 13 der Stiftungsordnung stehen.
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§ 15
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung

(1) 1Entscheidungen über die Änderung der Satzung trifft der Erzbischof nach Anhörung des Aufsichtsrates, des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. 2Sie bedürfen darüber hinaus der schriftlichen Einwilligung der kirchlichen Stiftungsbehörde.
(2) 1Entscheidungen über die Zulegung, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung trifft der Erzbischof nach Anhörung des Aufsichtsrates, des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. 2Sie bedürfen darüber hinaus der schriftlichen Einwilligung der kirchlichen Stiftungsbehörde. 3Entscheidungen über die Zusammenlegung oder die Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. 4Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
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§ 16
Bekanntmachungen

1Öffentliche Bekanntmachungen der Stiftung über Satzungsänderungen oder ihre Aufhebung erfolgen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg. 2Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen auf der Website der Stiftung.
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§ 17
Anwendung der Stiftungsordnung

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, findet die Stiftungsordnung Anwendung.
(2) Soweit erforderlich, ist diese Satzung im Einklang mit der Stiftungsordnung auszulegen.
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§ 18
Übergangsvorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Stiftungssatzung endet die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes vorzeitig.
(2) 1Abweichend von § 8 Absatz 1 bis 4 gelten diejenigen Mitglieder des Verwaltungsrates, die am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung dem Verwaltungsrat der kirchlichen Stiftung Allgemeiner Katholischer Kirchenfonds für Hohenzollern angehörten, mit Inkrafttreten dieser Stiftungssatzung als bis zum 30. Juni 2027 zu Mitgliedern des Aufsichtsrates berufen. 2Die Berufung gilt als angenommen, sofern diese nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber dem Ordinarius schriftlich widersprechen. 3Nach Ablauf der Frist sind die Mitglieder des Aufsichtsrates in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 4Die Bestimmungen zur Abberufung und zur Amtsniederlegung gemäß § 8 Absatz 6 bleibt unberührt.
(3) 1In Abweichung von § 8 Absatz 3 endet die Amtszeit des Aufsichtsrates erstmalig mit Ablauf des 30. Juni 2027 und sodann mit Ablauf des 31. Juli 2029. 2Ungeachtet dessen führt der Aufsichtsrat seine Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu bestellten Aufsichtsrates fort.
(4) Abweichend von § 7 Absatz 3 endet die Amtszeit des Stiftungsvorstandes erstmalig am 31. Januar 2030.
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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde und der Genehmigung durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg als staatliche Stiftungsbehörde für rechtsfähige kirchliche Stiftungen am 24. Juni 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Allgemeinen Katholischen Kirchenfonds für Hohenzollern vom 15. April 2015 (ABl. S. 199) außer Kraft.
Sigmaringen, den 12. Mai 2026
gez. Pfarrer Thomas Fürst
(Vorsitzender des Verwaltungsrates)
gez. Pfarrer Stefan Schmid
(stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates)
Grafik

Nr. 456Neufassung der Stiftungssatzung der kirchlichen Stiftung
Erzbischöfliches Kinder- und Jugendheim St. Kilian
mit Sitz in Walldürn, Stiftung des öffentlichen Rechts

Erzbischof Stephan hat die Stiftungssatzung der kirchlichen Stiftung Erzbischöfliches Kinder- und Jugendheim St. Kilian neu gefasst. Auf Antrag der kirchlichen Stiftungsbehörde vom 30. März 2026, Az.: J - 94.61/h-walld#1[4]2026/19765, hat das Ministerium für Kultus mit Verfügung vom 4. August 2026, Az.: KMRA-0562.3-84/3/2, die Neufassung der Stiftungssatzung der kirchlichen Stiftung „Erzbischöfliches Kinder- und Jugendheim St. Kilian“ in der Fassung vom 30. März 2026 genehmigt. Mit der Genehmigung ist die Satzungsänderung im staatlichen Rechtskreis wirksam und trat zum 5. August 2026 in Kraft.
Die neugefasste Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:

Satzung
der kirchlichen Stiftung
Erzbischöfliches Kinder- und Jugendheim St. Kilian

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Präambel

Im Jahr 1858 wurde durch Beschluss des Großherzoglichen Staatsministeriums in Karlsruhe die Stiftung eines anonymen Wohltäters sowie des Erzbischöflichen Ordinariats zur Errichtung eines „Rettungshauses für verwahrloste Kinder zu Walldürn“ genehmigt. Diese Gründung legte den Grundstein für das kirchliche Engagement in der Kinder- und Jugendhilfe am Standort Walldürn.
Mit Verfügung des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 16. Mai 1995 wurde der Stiftung eine neue, an die Erfordernisse der Gegenwart angepasste Satzung verliehen. Zugleich erhielt sie den Namen „Erzbischöfliches Kinder- und Jugendheim St. Kilian“. Damit trat die ursprüngliche Satzung aus dem Jahr 1858 außer Kraft, die über mehr als ein Jahrhundert hinweg die rechtliche Grundlage der Stiftung bildete.
Im Bewusstsein ihrer langjährigen Tradition und mit Blick auf die Herausforderungen der Zukunft erhält die Stiftung nachfolgende Satzung:
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§ 1
Name und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliches Kinder- und Jugendheim St. Kilian“.
(2) Sitz der Stiftung ist Walldürn.
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§ 2
Rechtsform

(1) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nummer 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie unterliegt gemäß can. 1257 § 1 CIC den kanonischen Vorschriften über das Kirchenvermögen.
(2) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nummer 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg.
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§ 3
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, das Erzbischöfliche Kinder- und Jugendheim St. Kilian in Walldürn zu betreiben.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. die Bereitstellung finanzieller und sachlicher Mittel zur Förderung der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit;
  2. die Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die dem Wohl der Kinder und Jugendlichen dienen;
  3. die Zusammenarbeit mit öffentlichen und kirchlichen Stellen sowie anderen gemeinnützigen Organisationen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Die Stiftung ist zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks berechtigt, rechtlich selbstständige Einrichtungen in der Rechtsform juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zu errichten, zu unterhalten sowie sich an solchen zu beteiligen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stiftungsvermögen

(1) 1Das Grundstockvermögen ist das Stammvermögen der Stiftung. 2Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283 Nummer 2 CIC.
(2) 1Dem Grundstockvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). 2Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. 3Die Annahme einer Zustiftung bedarf gemäß § 11 der Zustimmung des Stiftungsvermögensverwaltungsrates.
(3) Zuwendungen Dritter, die keine Zustiftungen im Sinne des Absatzes 2 sind, sind dem sonstigen Vermögen zuzuordnen und dürfen unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden.
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§ 6
Mittelverwendung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind;
  3. durch Verbrauch des sonstigen Vermögens.
(2) Die Ergebnis- und Rücklagenverwendung bestimmt sich nach § 48 der Stiftungsordnung.
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§ 7
Organe

(1) Organe der Stiftung sind entsprechend cann. 1279 § 1, 1280 CIC:
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Stiftungsvermögensverwaltungsrat.
(2) Die Stiftung kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Erledigung von Verwaltungs- und Vermögensangelegenheiten einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg übertragen.
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§ 8
Stiftungsvorstand

(1) 1Der Stiftungsvorstand setzt sich aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern zusammen. 2Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden auf Vorschlag des Stiftungsvermögensverwaltungsrates vom Ordinarius bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Entscheidung darüber, ob der Stiftungsvorstand aus zwei oder drei Mitgliedern besteht, obliegt dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat.
4Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. 5Die Stiftung schließt mit ihnen einen Dienstvertrag ab. 6Die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes erfolgt durch den Stiftungsvermögensverwaltungsrat, wobei das Gebot der Sparsamkeit zu beachten ist.
(2) 1Der Ordinarius soll den Stiftungsvorstand nur aus schwerwiegendem Grund, kann ihn jedoch jederzeit abberufen. 2Dessen unbeschadet bleibt das Eingriffsrecht des Ordinarius gemäß can. 1279 § 1 CIC bestehen.
(3) 1Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung entsprechend can. 1279 § 1 CIC. 2Ihm obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Vermögensverwaltung, soweit die Aufgaben nicht dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat obliegen.
(4) Dem Stiftungsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsvermögensverwaltungsrates
  2. Entwurf der Wirtschaftsplanung und die Vorlage an den Stiftungsvermögensverwaltungsrat zur Genehmigung
  3. die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Stiftungsvermögens
  4. die Regelung der Grundzüge der inneren Organisation der Stiftungsverwaltung
(5) 1Der Stiftungsvorstand entscheidet einstimmig. 2Über den wesentlichen Verlauf der Sitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zu unterzeichnen ist.
(6) 1In dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden (Eilentscheidung), kann, wenn eine Entscheidung nach Absatz 4 nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, jedes einzelne Mitglied des Stiftungsvorstandes die erforderlichen Geschäfte besorgen. 2Hierüber sind die übrigen Mitglieder unverzüglich zu unterrichten. 3Der Stiftungsvorstand kann Eilentscheidungen ohne die Zustimmung des Stiftungsvermögensverwaltungsrates treffen, soweit dessen Einberufung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 nicht rechtzeitig möglich ist. 4Er unterrichtet den Stiftungsvermögensverwaltungsrat in der nächsten Sitzung über die von ihm oder einem seiner Mitglieder getroffenen Eilentscheidungen sowie über die diesbezüglichen Gründe.
(7) 1Der Stiftungsvorstand ist an die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Stiftungsvermögensverwaltungsrates gebunden. 2Er berichtet dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat regelmäßig über seine Arbeit.
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§ 9
Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr

(1) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Die Stiftung wird im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemeinsam vertreten. 4Abweichend von Satz 2 wird die Stiftung bei Rechtsgeschäften, die ein Mitglied des Stiftungsvorstandes persönlich betreffen, durch den Vorsitzenden des Stiftungsvermögensverwaltungsrates gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvermögensverwaltungsrates vertreten.
(2) 1Der Stiftungsvorstand kann rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2Die Vollmachtsurkunde bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 3Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. 4In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. 5Ausnahmen von Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvermögensverwaltungsrates und sind der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen. 6Über die erteilten Vollmachten ist ein Verzeichnis zu führen.
(3) 1Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie in Textform abgegeben worden sind. 2Dies gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 wird die Stiftung, sofern einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes verhindert sind und kein mehrköpfiger Stiftungsvorstand besteht, durch das verbleibende Mitglied gemeinsam mit einem vom Stiftungsvermögensverwaltungsrat bestimmten Mitglied des Stiftungsvermögensverwaltungsrates vertreten. 2Die Vertretung gilt ausschließlich bis zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Besetzung des Stiftungsvorstandes und beschränkt sich auf unaufschiebbare und laufende Geschäfte sowie Maßnahmen zur Sicherung des Stiftungsvermögens.
(5) 1Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes gilt als verhindert, wenn es vorübergehend oder dauerhaft seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. 2Die Feststellung erfolgt durch den Stiftungsvermögensverwaltungsrat.
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§ 10
Stiftungsvermögensverwaltungsrat

(1) 1Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat wird vom Ordinarius berufen und setzt sich aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zusammen. 2Bei der Berufung ist der Ordinarius frei.
(2) 1Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die Wahl ist der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen. 3Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat handelt durch seinen Vorsitzenden, insbesondere beauftragt er abweichend von § 9 den Abschlussprüfer. 4Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Die Amtszeit des Stiftungsvermögensverwaltungsrates beträgt fünf Jahre. 2Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Stiftungsvermögensverwaltungsrates nach der Berufung der Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Stiftungsvermögensverwaltungsrates.
(4) 1Die Mitgliedschaft im Stiftungsvermögensverwaltungsrat endet unbeschadet des Absatzes 3 Satz 2
  1. mit dem Ende des Amtes, das der Berufung zugrunde lag;
  2. mit Amtsniederlegung;
  3. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Ordinarius.
2Eine Amtsniederlegung nach Satz 1 Nummer 2 ist grundsätzlich jederzeit zulässig und muss gegenüber dem Ordinarius schriftlich erklärt werden.
(5) 1Mit der Sedisvakanz endet die Mitgliedschaft im Stiftungsvermögensverwaltungsrat nicht. 2Sobald der neue Erzbischof von der Erzdiözese Freiburg Besitz ergriffen hat, bedarf die Mitgliedschaft im Stiftungsvermögensverwaltungsrat seiner Bestätigung, die mit Ablauf eines Monats nach der Besitzergreifung als ausgesprochen gilt.
(6) 1Die Berufung bestimmt sich nach § 11 Stiftungsordnung. 2Soweit im Rahmen einer Neuberufung alle Mitglieder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr dem Stiftungsvermögensverwaltungsrat angehören können, kann abweichend von der Stiftungsordnung eine zweite unmittelbare Wiederberufung von bis zu zwei Mitgliedern erfolgen. 3Nach Ablauf dieser Amtszeit gilt § 11 Absatz 3 Nummer 3 entsprechend.
(7) Im Fall des Absatzes 4 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
(8) 1Die Tätigkeit im Stiftungsvermögensverwaltungsrat ist für alle berufenen Mitglieder ehrenamtlich. 2Für Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen gilt das Statut für ehrenamtliches Engagement in der Erzdiözese Freiburg. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 11
Aufgaben des Stiftungsvermögensverwaltungsrates

(1) Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks, überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes, insbesondere
  1. die Verwirklichung und Einhaltung des Stiftungszwecks;
  2. die Beachtung der Stiftungssatzung;
  3. die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der kodikarisch vorgegebenen Mitwirkungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums,
und berät diesen bei seiner Tätigkeit.
(2) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsvermögensverwaltungsrates.
  1. Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, von grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten von mehr als 25.000,00 Euro, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
  2. [- unbesetzt -]
  3. [- unbesetzt -]
  4. [- unbesetzt -]
  5. Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkung, Zuwendung oder Vermächtnis sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
  6. Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
  7. [- unbesetzt -]
  8. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr mit einem Stellenumfang von mehr als 25 Prozent einer Vollzeitstelle, soweit im Stellenplan keine Stelle enthalten ist und dies zu einer dauerhaften, nicht refinanzierten Erhöhung des Stellenplans führt;
  9. [- unbesetzt -]
  10. Gesellschaftsverträge und deren Änderung, Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft sowie Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
  11. Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
  12. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
  13. Erteilung von Einzelvollmachten mit einer Vertretungsberechtigung für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5.000,00 Euro mit Ausnahme der Erteilung von Vollmachten an Personen, die berufsmäßig mit der Wahrnehmung fremder Interessen befasst sind (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), im Rahmen deren beruflicher Tätigkeit für die Stiftung;
  14. [- unbesetzt -]
  15. [- unbesetzt -]
  16. Beauftragung von Rechtsanwälten;
  17. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen;
  18. Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, wenn der Wert des Nachgebens mehr als 10.000,00 Euro beträgt;
  19. Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art ab einer Anlagesumme von 100.000,00 Euro oder soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen; keiner Zustimmung bedürfen Einlagen beim Katholischen Darlehensfonds;
  20. Unentgeltliche Übertragung (Schenkung) und Belastung (Verpfändung) von Kirchenvermögen sowie die kostenlose Nutzungsüberlassung (Leihe) bei einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 Euro;
  21. Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind;
  22. Kauf- und Tauschverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro, sofern sie im Haushaltsplan enthalten sind, und Kauf- und Tauschverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind;
  23. 1Werkverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro, sofern sie im Haushaltsplan enthalten sind, sowie Werkverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind. 2Dies gilt nicht für die bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 9 der Stiftungsordnung genehmigungspflichtigen Verträge;
  24. Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro, sofern sie im Haushaltsplan enthalten sind; Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge bei einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro, sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind;
  25. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Niederschlagung, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000,00 Euro;
  26. Miet-, Pacht- und Leasingverträge, deren Miete oder Pacht einen Betrag von jährlich 25.000,00 Euro übersteigt;
  27. Bauvorhaben als Gesamtgeschäft, dessen Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung den Betrag von 500.000,00 Euro übersteigen; Nachträge sind genehmigungspflichtig, wenn sie 50.000,00 Euro überschreiten. § 4 Absatz 5 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cann 1292, 1295, 1297 CIC gilt entsprechend;
  28. Sonstige Rechtsgeschäfte, durch die die wirtschaftliche Lage der Stiftung verschlechtert werden könnte mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro im Rahmen des Haushaltsplanes; sofern sie nicht im Haushaltsplan enthalten sind mit einem Gegenstandswert von mehr als 25.000,00 Euro;
  29. Erlass von Gebührenordnungen oder allgemeine Regelungen über Gebühren oder Entgelte.
(3) Darüber hinaus kann der Stiftungsvermögensverwaltungsrat festlegen, welche weiteren Rechtsakte seiner Zustimmung bedürfen.
(4) 1Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. 2Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Stiftungsvermögensverwaltungsrates erteilt ist.
(5) Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat kann Satzungsinitiativen dem Ordinarius zur Prüfung vorlegen.
(6) Durch die Regelungen der Befugnisse des Stiftungsvermögensverwaltungsrates werden die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie die Rechte und Pflichten der kirchlichen Stiftungsbehörde nicht berührt.
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§ 12
Sitzungen des Stiftungsvermögensverwaltungsrates

(1) 1Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden einberufen, sooft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, in der Regel mindestens jedoch drei Mal jährlich. 2Außerdem kann der Vorsitzende den Stiftungsvermögensverwaltungsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen.3Er hat den Stiftungsvermögensverwaltungsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, der Stiftungsvorstand oder der Ordinarius dies in Textform verlangen.
(2) 1Der Stiftungsvermögensverwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2In Eilfällen kann der Vorsitzende die Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzen. 3Jedoch ist eine Beschlussfassung in dieser Sitzung nur möglich, wenn zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden festgestellt wird. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Der Ordinarius oder eine von ihm beauftragte Person ist berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsvermögensverwaltungsrates teilzunehmen, und hat Rede- und Antragsrecht. 3Mitarbeitende des Erzbischöflichen Ordinariats, Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Stiftungsvermögensverwaltungsrates dazu einlädt oder zustimmt. 4Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden.
(4) 1Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Beschlüsse außerhalb einer Sitzung können durch Abstimmung im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, sofern kein Mitglied der Art der Beschlussfassung widerspricht. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) 1Kann die Sitzung des Stiftungsvermögensverwaltungsrates nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 2.
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§ 13
Geschäftsordnung

Die Organe der Stiftung geben sich eine Geschäftsordnung.
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§ 14
Kirchliche Aufsicht

(1) 1Die Stiftung steht unter der besonderen Obhut des Erzbischofs von Freiburg. 2Zu diesem Zweck wird sie vom Ordinarius beaufsichtigt.
(2) 1Der Ordinarius nimmt seine Aufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er über die Tätigkeit der Stiftung regelmäßig durch den Stiftungsvermögensverwaltungsrat unterrichtet wird und er nach Maßgabe der Satzung sowie nach den geltenden Bestimmungen des kirchlichen und staatlichen Rechts Beschlüssen zustimmt oder diese genehmigt. 2Die Wahrnehmung der sich aus der Stiftungsaufsicht ergebenden Aufgaben, insbesondere die Aufsicht über die Verwaltung und das Vermögen der Stiftung, obliegt dem Erzbischöflichen Ordinariat als kirchliche Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg.
(3) Dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg bleiben jeweils das Recht vorbehalten, Auskünfte über die Tätigkeit der Stiftung und ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung einzuholen, Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
(4) Die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsakten bestimmt sich nach § 24 der Stiftungsordnung.
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§ 15
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung

(1) 1Dem Ordinarius steht das Initiativrecht für Satzungsänderungen zu. 2Er trifft darüber hinaus auch Entscheidungen über die Änderung der Satzung.
(2) 1Absatz 1 gilt für die Zulegung, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung entsprechend. 2Entscheidungen über die Zulegung, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
(3) Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Erzbischöfliche Stuhl zu, der dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke des § 3 zu verwenden hat.
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§ 16
Bekanntmachungen

1Öffentliche Bekanntmachungen der Stiftung über Satzungsänderungen oder ihre Aufhebung erfolgen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg. 2Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen auf der Website der Stiftung.
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§ 17
Anwendung der Stiftungsordnung

(1) Im Übrigen findet die Stiftungsordnung Anwendung.
(2) Soweit erforderlich, ist diese Satzung im Einklang mit der Stiftungsordnung auszulegen.
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§ 18
Übergangsvorschriften

(1) Gleichzeitig mit Inkraftsetzung dieser Satzung bestellt der Ordinarius der Erzdiözese Freiburg die Direktorin des Erzbischöflichen Kinder- und Jugendheims St. Kilian zum Mitglied des Stiftungsvorstandes.
(2) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 nimmt das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg befristet bis zum 30. Juni 2026 das Vorschlagsrecht des Stiftungsvermögensverwaltungsrates wahr.
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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Genehmigung durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg als staatliche Stiftungsbehörde für rechtsfähige kirchliche Stiftungen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der kirchlichen Stiftung Erzbischöfliches Kinder- und Jugendheim St. Kilian Stiftung vom 23. Mai 1995 (ABl. S. 162) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 30. März 2026
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 457Änderung des Gesellschaftsvertrages
der Caritas Jugendhilfe in der Erzdiözese Freiburg gGmbH
mit Sitz in Freiburg

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Der Gesellschafter der Caritas Jugendhilfe in der Erzdiözese Freiburg gGmbH hat im Juli 2026 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Auf Antrag vom 27. Juli 2026 und gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 1. Juli 2026 am 27. Juli 2025, Az.: J - 08.34#1[282]2026/49082, genehmigt.

Nr. 458Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten
am Montag den 2. November 2026

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Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient der Unterstützung der Priesterausbildung (Diözesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Für den Wiederaufbau und die Stärkung der Kirche in den betroffenen Ländern ist die Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des Kommunismus weiterhin sehr wichtig. Es zeigt sich dort deutlich, wie zentral die Begleitung der Menschen und die Seelsorge durch Priester ist, in Zeiten des Krieges in der Ukraine, der Spannungen in Armenien und um den Kosovo, der politischen Verhältnisse in Russland und Belarus sowie angesichts von sozialer Not und der Diaspora-Situation in vielen Renovabis-Partnerländern im Osten Europas.
Hinweise zur Durchführung
Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis weitergeleitet. Wir bitten um ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen. Ein Plakat wird von Renovabis direkt verschickt.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 12/2025). Bei der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen ist das amtlich vorgeschriebene Formular zu verwenden, welches zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Hinweise auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-37/I/anhang-37-I.html
abrufbar ist. Ferner wird auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Nähere Auskünfte erteilt RENOVABIS – Solidaritätsaktion der deutschen Katholiken mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa, Domberg 38/40, 85354 Freising, Telefon: 08161 5309-53 oder -49, E-Mail: info@renovabis.de, Internet: www.renovabis.de.

Nr. 459Wohnung für Priester im Ruhestand

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In der Pfarrei Maria Himmelfahrt Hinterzarten steht im Pfarrhaus in Lenzkirch-Saig für einen Priester im Ruhestand ab 1. November 2026 eine Wohnung zur Miete zur Verfügung.
Mithilfe in der Seelsorge in Absprache ist erwünscht.
Anfragen sind erbeten an den Verwaltungsstandort Stegen, Tel.: 07661 90960,
E-Mail: info@vst-stegen.de.

Nr. 460Druckschriften und Broschüren
des Verbandes der Diözesen Deutschlands

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Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht:
Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 247
„Enzyklika Magnifica humanitas von Papst Leo XIV. über die Bewahrung des Menschen im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz“
Die Broschüre kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/verlautbarungen-apostolischen-stuhls/enzyklika-magnifica-humanitas-papst-leo-xiv-bewahrung-menschen-zeitalter-kuenstlichen-intelligenz.html
heruntergeladen werden.

Nr. 461Druckschriften und Broschüren
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

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Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht:
Arbeitshilfe Nr. 351 „Katholische Kirche in Deutschland: Zahlen und Fakten 2025/26“
Die Broschüre kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/katholische-kirche-deutschland-zahlen-fakten-2025-26-bonn-2026.html
heruntergeladen werden.

Erzbistum

Nr. 462Besinnungstage für abhängigkeitskranke
Priester, Diakone, Ordensleute und kirchliche Mitarbeitende

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Vom 23. bis 27. November 2026 finden Besinnungstage für abhängigkeitskranke Priester, Diakone, Ordensleute und kirchliche Mitarbeitende im Bildungshaus des Klosters Schwarzenberg (Klosterdorf 1, 91443 Scheinfeld) statt.
Nähere Informationen und Anmeldung bis 30. September 2026 bei Pater Michael Wegner CSSp (michael.wegner@spiritaner.de).

Gemeinsames Wort der Kirchen

Nr. 463Gemeinsames Wort der Kirchen zur Interkulturellen Woche
vom 27. September bis 4. Oktober 2026

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DAFÜR!


In unserer von vielgestaltigen Krisen gekennzeichneten Zeit fällt es oft schwer, zuversichtlich in die Zukunft zu schauen. Die Nachrichten sind voll von Kriegen und gewaltsam ausgetragenen Machtkämpfen an vielen Orten der Welt. Zwar leben wir selbst mehr oder weniger weit von Kriegs- und Konfliktregionen entfernt, aber wir merken doch immer deutlicher, wie alles in der Welt zusammenhängt und dass wir nicht einfach wegschauen können. Nicht nur die europäische Friedensordnung, sondern auch die geopolitische Stabilität der vergangenen Jahrzehnte, die unserem Land ein Leben in Frieden und Sicherheit ermöglichten, sind immer neuen Erschütterungen ausgesetzt. Die Folgen der Krisen erreichen uns, der eigene Alltag verändert sich, täglich und deutlich spürbar. Zu unserer Gesellschaft gehören nicht wenige Menschen, die vor Krieg und Gewalt fliehen mussten und bei uns Zuflucht gefunden haben. Wir wissen um ihren Schmerz, denn sie haben fast alles verloren und müssen neu anfangen. Und sie bangen um ihre Verwandten und Freunde, die weiterhin dort leben, wo alles zerbricht.
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„Wir sind dafür, der Nächstenliebe täglich auf die Welt zu helfen.“

Angesichts solcher Verschiebungen nehmen Unsicherheit, Sorge und tatsächlich auch Angst um die Zukunft immer mehr zu. Viele Menschen fragen sich: Wie wollen wir leben – wie werden wir leben? Wohin entwickelt sich unsere Gesellschaft, wie stabil ist unser demokratisches Staatsgefüge? In welch einem Land, in was für einer Welt werden die nächsten Generationen leben?
In dieser Situation, in der auch die öffentlichen Debatten um große gesellschaftliche Fragen so oft von Kleinmut, Angst und einem "Dagegen" bestimmt werden, wollen wir mit der Interkulturellen Woche und ihrem Motto „Dafür!“ bewusst einen positiven und hoffnungsvollen Akzent setzen. Wir sind dafür, der Nächstenliebe täglich auf die Welt zu helfen. Wir sind dafür, der Angst und Spaltung klar zu widerstehen. Wir sind dafür, in Mitmenschlichkeit zusammenzuleben – im persönlichen Lebensumfeld, in unserem Land und mit der weltweiten Menschheitsfamilie. Wir sind dafür, in einer offenen Gesellschaft zu leben, die sich für die Teilhabe aller einsetzt. Und besonders sind wir dafür da, an der Seite der Schwachen und Ungeschützten zu stehen.
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„Sei stark und mutig!“

Unser entschiedenes „Dafür!“ entspringt nicht einem naiven Optimismus, der die Augen vor der Wirklichkeit verschließt. Sondern es ist Ausdruck der Hoffnung, die uns unser Glaube schenkt. In der Heiligen Schrift, der Quelle, von der wir leben, heißt es: „Sei stark und mutig! Lass dich nicht einschüchtern und hab keine Angst. Denn ich, der Herr, dein Gott, bin bei dir, wohin du auch gehst“ (Josua 1,9). Diese biblische Botschaft nimmt uns hinein in eine Jahrtausende alte Tradition der Hoffnung und Zuversicht. Schon Generationen vor uns haben ähnliche Krisen und Ängste erlebt wie wir – und dennoch Wege in die Zukunft gefunden. Weil ihr Mut und ihre Hoffnung stärker waren als die Zerstörung; weil sie mit ihrem Lebensmotto „Dafür!“ jene Kräfte überwinden konnten, die einem gelingenden Miteinander entgegenstanden. Weil ihr Vertrauen in das Leben stärker war als jedes „Dagegen“ und zur Kraftquelle für gemeinsames Handeln wurde.
„Sei stark und mutig!“ In unserer Zeit, heute, rufen wir diese Hoffnungsbotschaft aus und setzen auf den Mut und die Kraft, die uns zugesprochen sind. Angesichts der prognostizierten Zustimmungswerte für völkisch-nationalistische Kräfte bei den Landtags- und Kommunalwahlen in diesem Jahr bedeutet dies zuerst, sich nicht bange machen zu lassen. Stattdessen gilt es klar und deutlich Stellung zu beziehen und auf Gefahren hinzuweisen. Tatsächlich drohen die Schwächung demokratischer Strukturen, die Erosion von Solidarität und Empathie in unserer Gesellschaft sowie die Ausgrenzung von Menschen und Menschengruppen.
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„Niemand hat das Recht, sich über eine andere Person zu erheben.“

Entgegen einem solchen Szenario der gesellschaftlichen Kälte und Menschenfeindlichkeit setzen wir auf den Mut und die Kraft, die uns von Gott zugesprochen sind, um das Miteinanderleben in einer komplexen Realität zu gestalten. Deshalb ist es uns so wichtig, Räume zu schaffen und Möglichkeiten zu eröffnen, einander wirklich zu begegnen und einander zuzuhören, um gemeinsam Perspektiven des „Dafür!“ zu entwickeln. Deshalb werden wir nicht müde, die Menschenwürde zu schützen, und stehen an der Seite derer, die in Not sind und Beistand nötig haben – egal, wer sie sind und woher sie kommen. „Denn ich, der Herr, dein Gott, bin bei dir, wohin du auch gehst“, diese Zusage gilt für jeden einzelnen Menschen. Und niemand hat das Recht, sich über eine andere Person zu erheben.
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„Die Rechte schutzsuchender Menschen müssen geachtet werden.“

Auf europäischer Ebene erleben wir mit der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) eine Zäsur, die wir wachsam und kritisch begleiten. Die Rechte schutzsuchender Menschen müssen geachtet werden und dürfen niemals zur Disposition stehen. Deshalb erwarten wir Mitmenschlichkeit von der europäischen Politik.
Insbesondere angesichts neuer Regelungen, nach denen Schutzsuchende – auch Kinder – für die Dauer der Überprüfung ihres Asylantrages in haftähnlichen Zentren festgesetzt werden sollen, fragen wir: Wie geht das mit den grundlegenden menschenrechtlichen Verpflichtungen Europas zusammen? Wie passt das zum Schutz der Menschenwürde sowie zum vorrangigen Wohl des Kindes, wie sie im Völkerrecht, im europäischen Recht und in der christlichen Ethik verankert sind?
Im Blick auf die diesjährige Interkulturelle Woche, die in der Zeit vom 27. September bis 4. Oktober 2026 stattfinden wird, danken wir schon heute den Organisatorinnen und Organisatoren der vielen Tausend Initiativen und Einzelveranstaltungen an so vielen Orten. Seit mehr als 50 Jahren sorgen Menschen in ihren Städten, Kommunen und Kirchengemeinden „dafür!“, dass Integration gelingen kann und gesellschaftlicher Zusammenhalt gestärkt wird. In den letzten Jahren ist dieses zivilgesellschaftliche Engagement häufiger unter Druck geraten und zur Zielscheibe antidemokratischer Kräfte geworden. Unser großer Respekt gilt deshalb allen, die sich überall vor Ort mit Mut und Kraft für das interkulturelle Miteinander, unsere Demokratie und ein hoffnungsvolles „Dafür!“ einsetzen. Möge die Interkulturelle Woche auch in diesem Jahr ein Erfolg werden und viele Menschen berühren.


Bischof Dr. Heiner Wilmer
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz
Bischöfin Kirsten Fehrs
Amtierende Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland
Metropolit Dr. h.c. Augoustinos von Deutschland
Vorsitzender der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland
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Hinweis:

Die Interkulturelle Woche ist eine bundesweite Initiative der Deutschen Bischofskonferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Griechisch-Orthodoxen Metropolie.
Informationen und Materialien zur Interkulturellen Woche erhalten Sie über den Ökumenischen Vorbereitungsausschuss, Postfach 16 06 46, 60069 Frankfurt/M., Telefon: 069 242314-60, info@interkulturellewoche.de, www.interkulturellewoche.de.

Personalmeldungen

Nr. 464Ernennungen von Schulbeauftragten

Herr Generalvikar hat mit Wirkung vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2027 Herrn Michael Decker zum kommissarischen Schulbeauftragten für Sonderpädagogische Bildung in den Pfarreien Konstanz, Hl. Dreifaltigkeit, Markdorf St. Nikolaus, Radolfzell St. Zeno und Singen Herz Jesu ernannt.
Herr Generalvikar hat mit Wirkung vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2027 Herrn Christof Baader zum kommissarischen Schulbeauftragten für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen in der Pfarrei Markdorf St. Nikolaus ernannt.

Nr. 465Ernennung

Erzbischof Stephan hat ernannt:
  • mit Wirkung vom 1. September 2026 befristet bis 31. August 2034 Herrn Pfarrer Manuel Gärtner, Mannheim, zum Stellvertretenden Pfarrer der Pfarrei Mannheim St. Sebastian (Dienstort: Mannheim Jesuitenkirche), Dekanat Rhein-Neckar.

Nr. 466Anweisungen

Es wurden angewiesen:
  • Pater Maximilian Segener SDS, Berlin, mit Wirkung vom 1. Juli 2026 als Kooperator in die Pfarrei Waldshut-Tiengen Mariä Himmelfahrt (Dienstort Waldshut-Tiengen), Dekanat Südwest;
  • Pater Josef Wonisch SDS, Wien, mit Wirkung vom 1. Juli 2026 als Kooperator in die Pfarrei Waldshut-Tiengen Mariä Himmelfahrt (Dienstort Waldshut-Tiengen), Dekanat Südwest;
  • Herrn Kooperator Gnani Raj Lazar, Baden-Baden, mit Wirkung vom 1. August 2026 als Kooperator in die Pfarrei Baden-Baden St. Bernhard (Dienstort Baden-Baden St. Bernhard), Dekanat Rhein-Neckar;
  • Pater Dr. Wilson Parekkattil Sebastian ISch, Oberkirch, mit Wirkung vom 15. August 2026 als Seelsorger in der Familienarbeit der Schönstatt-Bewegung in der Erzdiözese Freiburg, Dekanat Ortenau;
  • Herr Vikar Pater Anil Bapu Murmade CMI, Herbolzheim, mit Wirkung vom 1. September 2026 als Vikar in die Pfarrei Leimen-St. Ilgen St. Aegidius (Dienstort St. Leon-Rot), Dekanat Rhein-Neckar;
  • Herr Vikar Pater Sahaya Daniel Raj Chelladurai HGN, Sigmaringen-Laiz, mit Wirkung vom 1. September 2026 als Vikar in die Pfarrei Markdorf St. Nikolaus (Dienstort Deggenhausertal-Untersiggingen), Dekanat Bodensee-Hohenzollern;
  • Herr Vikar Pater Nibin Varghese MCBS, Muggensturm, mit Wirkung vom 1. September 2026 als Vikar in die Pfarrei Freiburg Unsere Liebe Frau (Dienstort Freiburg St. Urban), Dekanat Südwest;
  • Herr Pfarrer Jürgen Schmidt, Deggenhausertal, mit Wirkung vom 1. September 2026 als Kooperator in die Pfarrei Sigmaringen Herz Jesu (Dienstort Sigmaringen St. Johann), Dekanat Bodensee-Hohenzollern;
  • Herr Vikar Pater Rony Manthottam Jose TOR, Achern, mit Wirkung vom 1. September 2026 als Vikar in die Pfarrei Schwetzingen St. Pankratius (Dienstort Plankstadt), Dekanat Rhein-Neckar;
  • Herr Vikar Pater Damianus Ria Pay SVD, Buchen, mit Wirkung vom 1. September 2026 als Vikar in die Pfarrei Mosbach-Neckarelz St. Maria (Dienstort Neckargerach), Dekanat Odenwald-Tauber.
Es werden angewiesen:
  • Herr Vikar Lukas Röder, Gernsbach, mit Wirkung vom 10. September 2026 als Vikar in die Pfarrei Villingen Unsere Liebe Frau (Dienstort Furtwangen), Dekanat Südwest;
  • Herr Vikar Sandro Pröbstle, Furtwangen, mit Wirkung vom 10. September 2026 als Vikar in die Pfarrei Hechingen St. Jakobus (Dienstort Haigerloch), Dekanat Bodensee-Hohenzollern;
  • Herr Vikar Pater Justine Jose MCBS, Gengenbach, mit Wirkung vom 15. September 2026 als Vikar in die Pfarrei Sigmaringen Herz Jesu (Dienstort Meßkirch), Dekanat Bodensee-Hohenzollern;
  • Herr Vikar Pater Deepu Kassamkuttiyil Joseph CST, Oberhausen-Rheinhausen, mit Wirkung vom 15. September 2026 als Vikar in die Pfarrei Sigmaringen Herz Jesu (Dienstort Gammertingen), Dekanat Bodensee-Hohenzollern;
  • Herr Kooperator Pater Vigil Anto Soosai Manickam MMI, Konstanz, mit Wirkung vom 1. Oktober 2026 als Kooperator in die Pfarrei Hinterzarten Mariä Himmelfahrt (Dienstort Kirchzarten), Dekanat Südwest;
  • Herr Pfarrer Michael Storost, Haigerloch, mit Wirkung vom 1. Oktober 2026 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarrei Lahr St. Peter und Paul (Dienstort Kippenheim), Dekanat Ortenau.

Nr. 467Entpflichtungen

Es wurden entpflichtet:
  • Herr Oberstudienrat Sebastian Feuerstein, Heidelberg, mit Ablauf des 31. Juli 2026 von seinen Aufgaben als mitarbeitender Priester in der Pfarrei Heidelberg Hl. Geist;
  • Herr Claudius Dufner, Titisee-Neustadt, unter Beibehaltung seiner Aufgaben als Stellvertretender Pfarrer der Pfarrei Hinterzarten Mariä Himmelfahrt, mit Ablauf des 31. August 2026 von seinen Aufgaben als Diözesanjugendpfarrer im Erzbischöflichen Seelsorgeamt;
  • Herr Diakon Johannes Schäfer, Mannheim, mit Ablauf des 31. Januar 2027 von seinen Aufgaben als Ständiger Diakon im Zivilberuf in der Pfarrei Mannheim St. Sebastian.

Nr. 468Im Herrn verschieden

23. Dezember 2025:
Diakon i. R. Friedrich Itzin † in Maulburg
7. Juni 2026:
Studiendirektor a. D. Dr. h. c. Peter Hertle † in Freiburg
23. August 2026:Diakon i. R. Peter Weilbach † in Mannheim
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 12 - 1. September 2026
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