Erzbistum Freiburg
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Statut des Ausgleichstocks der Erzdiözese Freiburg (Ausgleichstockstatut – AgsSt)

vom 28. Januar 2026

ABl. 2026, S. 54

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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Zweck

( 1 ) Der Ausgleichstock dient nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dem Ausgleich finanzieller Notsituationen bei den folgenden Begünstigten:
  1. den Kirchengemeinden,
  2. der Erzdiözese Freiburg,
  3. dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. und dessen Gliederungen,
  4. sonstigen Rechtspersonen des staatlichen Rechts, an denen Begünstigte gemäß Nummer 1 bis 3 mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind und die der kirchlichen Aufsicht unterstehen.
( 2 ) Der Ausgleichstock erfüllt seine Aufgabe durch Liquiditätsunterstützung in Form verlorener Zuschüsse.
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§ 2
Mittelherkunft

Der Ausgleichstock speist sich aus den folgenden, voneinander getrennt zu verwaltenden Mitteln:
  1. den bis zum 31. Dezember 2025 im Ausgleichstock nach der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung vom 9. Dezember 2023 (ABl. 2024, S. 124) aufgelaufenen Mittel, zu- oder abzüglich der gemäß § 2 Absatz 2 der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung zu- oder abfließenden Mittel (Ausgleichstock-A).
  2. den jährlich durch den Steuerbeschluss der Kirchensteuervertretung für den Ausgleichstock bestimmten Mitteln (Ausgleichstock-B),
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§ 3
Verwaltung des Ausgleichstocks

Der Ausgleichstock wird durch das Erzbischöfliche Ordinariat nach Maßgabe dieses Statuts verwaltet.
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§ 4
Nachweis und Prüfung

( 1 ) Empfänger von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock haben den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel und der Einhaltung der Bewilligungsbedingungen nachzuweisen.
( 2 ) Die zuständige Stelle gemäß § 3 ist berechtigt, Prüfungen durchzuführen.
( 3 ) Dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg steht ein Prüfungsrecht entsprechend § 4 Absatz 4 seines Statuts zu, sofern nicht bereits aus anderem Grund ein Prüfungsrecht besteht.
( 4 ) Bei zweckwidriger Verwendung, nachträglichem Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen oder bei Verstoß gegen Bewilligungsbedingungen sind die bewilligten Mittel zurückzuzahlen.
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Abschnitt 2 – Ausgleichstock-A

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§ 5
Mittelverwaltung

Die Mittel gemäß § 2 Nummer 1 werden als Verbindlichkeit der Erzdiözese Freiburg gegenüber der Gesamtheit der Kirchengemeinden geführt.
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§ 6
Mittelverwendung

( 1 ) Die Mittel gemäß § 2 Nummer 1 bleiben für die Zwecke des Ausgleichstocks alleine den Begünstigten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 vorbehalten.
( 2 ) Die Mittel gemäß § 2 Nummer 1 sind zur Deckung des Ausgleichstockbedarfs von Begünstigten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden.
( 3 ) Mittel aus dem Ausgleichstock gemäß § 2 Nummer 1 dürfen nur verwendet werden:
  1. für finanzielle Notsituationen, die die kirchliche oder caritative Aufgabenerfüllung zu beinträchtigen drohen,
  2. für den Ausgleich von Jahresfehlbeträgen gemäß § 16 Absatz 3 und 4 der Haushaltsordnung, die auch nicht durch die Inanspruchnahme von Rücklagen ausgeglichen werden können.
( 4 ) Eine zweckfremde Verwendung der Mittel ist unzulässig.
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§ 7
Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock-A

( 1 ) Die Bewilligung von Zuschüssen für Zwecke gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1 ist davon abhängig, dass der Begünstigte
  1. sich in einer finanziellen Notlage befindet, in der die Illiquidität des Begünstigten einzutreten droht, und dadurch die kirchliche Aufgabenerfüllung gefährdet ist,
  2. die für die finanzielle Notlage verantwortlichen Ursachen identifiziert hat,
  3. alle zumutbaren Möglichkeiten, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren ausgeschöpft hat,
  4. aussagekräftige Geschäftszahlen einschließlich einer kurz und mittelfristigen Liquiditätsplanung vorlegt,
  5. kurzfristige Maßnahmen zur Begegnung der Ursachen der finanziellen Notlage einleiten wird oder eingeleitet hat,
  6. ein aussagekräftiges Konzept vorlegt, das eine nachhaltige Fortführung der kirchlichen oder caritativen Aufgabenerfüllung gewährleistet.
( 2 ) Die Bewilligung von Zuschüssen für Zwecke gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 ist von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig:
  1. Der Jahresfehlbetrag entsteht trotz Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren, insbesondere durch Vermietung, Verpachtung und regelmäßige Evaluation wiederkehrender Aufwendungen;
  2. Der Jahresfehlbetrag ist nicht auf die Anschaffung und Herstellung von zu aktivierenden Vermögensgegenständen der immateriellen Vermögensgegenstände, des Sachanlagevermögens und des Umlaufvermögens zurückzuführen;
  3. Der Jahresfehlbetrag resultiert nicht aus der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen einer Kirchengemeinde;
  4. Der Jahresfehlbetrag resultiert nicht aus der Hebung neuer Stellen im aktuellen sowie im vorherigen Haushaltszeitraum;
  5. Es sind keine Jahresüberschüsse vergangener Rechnungsjahre vorhanden, die zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags herangezogen werden können;
  6. Die Einleitung von Maßnahmen zur nachhaltigen Konsolidierung des Haushalts, insbesondere die Optimierung des Gebäudebestands.
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§ 8
Antragsverfahren Ausgleichstock-A

( 1 ) Anträge auf Bewilligung von Mitteln sind schriftlich an die in § 3 genannte Stelle zu richten.
( 2 ) Der Antrag auf Bewilligung von Mitteln für Zwecke gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1 kann jederzeit eingereicht werden. Er muss insbesondere enthalten:
  1. eine schlüssige Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1, einschließlich der dort geforderten Dokumentation,
  2. einen Plan über die Verwendung der Mittel aus dem Ausgleichstock,
  3. Nachweise über die eigene Leistungsfähigkeit.
( 3 ) Der Antrag auf Bewilligung von Mitteln gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 ist im Zuge der Haushaltsplanung einzureichen. Er muss insbesondere enthalten:
  1. eine schlüssige Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 2, einschließlich der dort geforderten Dokumentation,
  2. Angaben zu den Ursachen des Ausgleichstockbedarfs sowie zu Ursachen für etwaig erforderlich werdende Steigerungen des beantragten Zuschusses aus dem Ausgleichstock.
( 4 ) Die gemäß § 3 zuständige Stelle kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Angaben oder die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen.
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Abschnitt 3 – Ausgleichstock-B

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§ 9
Mittelverwaltung

Die Mittel gemäß § 2 Nummer 2 werden als Rücklage der Erzdiözese Freiburg geführt.
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§ 10
Mittelverwendung

( 1 ) Die Mittel gemäß § 2 Nummer 2 stehen allen Begünstigten gemäß § 1 Absatz 1 zu.
( 2 ) Die Mittel gemäß § 2 Nummer 2 dürfen nur für finanzielle Notsituationen verwendet werden, die die kirchliche oder caritative Aufgabenerfüllung zu beinträchtigen drohen.
( 3 ) Eine zweckfremde Verwendung der Mittel ist unzulässig.
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§ 11
Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock-B

Die Bewilligung von Zuschüssen für Zwecke gemäß § 10 Absatz 2 ist davon abhängig, dass der Begünstigte
  1. sich in einer finanziellen Notlage befindet, in der die Illiquidität des Begünstigten einzutreten droht, und dadurch die kirchliche Aufgabenerfüllung gefährdet ist,
  2. die für die finanzielle Notlage verantwortlichen Ursachen identifiziert hat,
  3. alle zumutbaren Möglichkeiten, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren ausgeschöpft hat,
  4. aussagekräftige Geschäftszahlen einschließlich einer kurz und mittelfristigen Liquiditätsplanung vorlegt,
  5. kurzfristige Maßnahmen zur Begegnung der Ursachen der finanziellen Notlage einleiten wird oder eingeleitet hat,
  6. Ein aussagekräftiges Konzept vorlegt, das eine nachhaltige Fortführung der kirchlichen oder caritativen Aufgabenerfüllung gewährleistet.
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§ 12
Antragsverfahren Ausgleichstock-B

( 1 ) Anträge auf Bewilligung von Mitteln sind schriftlich an die in § 3 genannte Stelle zu richten.
( 2 ) Der Antrag auf Bewilligung von Mitteln kann jederzeit eingereicht werden. Er muss insbesondere enthalten:
  1. eine schlüssige Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11, einschließlich der dort geforderten Dokumentation,
  2. einen Plan über die Verwendung der Mittel aus dem Ausgleichstock,
  3. Nachweise über die eigene Leistungsfähigkeit,
( 3 ) Die gemäß § 3 zuständige Stelle kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Angaben oder die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen.
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Abschnitt 4 – Entscheidung

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§ 13
Entscheidungsgrundsätze

( 1 ) Über den Antrag entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen die in § 3 genannte Stelle unter Beachtung folgender Kriterien:
  1. Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen gemäß § 7 oder § 11,
  2. Dringlichkeit und Bedeutung der Maßnahme für die kirchliche Aufgabenerfüllung,
  3. Angemessenheit der beantragten Mittel,
  4. Verhältnismäßigkeit zwischen Eigenleistung und Ausgleichstockbedarf,
  5. Verfügbarkeit finanzieller Mittel im Ausgleichstock.
Die in § 3 genannte Stelle kann ausnahmsweise, sofern sie es nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne der kirchlichen Aufgabenerfüllung für tunlich erachtet, Mittel aus dem Ausgleichstock auch dann bewilligen, wenn nicht alle Voraussetzungen gemäß § 7 oder § 11 erfüllt sind.
( 2 ) Die Entscheidung ergeht stets unter der Bedingung, dass der Begünstigte
  1. der Stelle nach § 3 in einer durch diese zu bestimmenden Häufigkeit über die finanzielle Lage Bericht erstattet und
( 3 ) Näheres sowie weitere Bedingungen für die Bewilligung von Mitteln kann die Stelle nach § 3 nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen.
( 4 ) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln besteht nicht.
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§ 14
Bescheid

( 1 ) Die Entscheidung ergeht durch Bescheid.
( 2 ) Der Bescheid ergeht gebührenfrei.
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Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen

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§ 15
Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2025 nach der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung vom 9. Dezember 2023 (ABl. 2024, S. 124) entstandene Ansprüche auf Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichstock gemäß § 2 Nummer 2 bleiben bestehen.
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§ 16
Inkrafttreten

Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER