Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Statut des Ausgleichstocks der Erzdiözese Freiburg (Ausgleichstockstatut – AgsSt)
vom 28. Januar 2026
ABl. 2026, S. 54
###Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Zweck
(
1
)
Der Ausgleichstock dient nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dem Ausgleich finanzieller Notsituationen bei den folgenden Begünstigten:
- den Kirchengemeinden,
- der Erzdiözese Freiburg,
- dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. und dessen Gliederungen,
- sonstigen Rechtspersonen des staatlichen Rechts, an denen Begünstigte gemäß Nummer 1 bis 3 mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind und die der kirchlichen Aufsicht unterstehen.
(
2
)
Der Ausgleichstock erfüllt seine Aufgabe durch Liquiditätsunterstützung in Form verlorener Zuschüsse.
#§ 2
Mittelherkunft
Der Ausgleichstock speist sich aus den folgenden, voneinander getrennt zu verwaltenden Mitteln:
- den bis zum 31. Dezember 2025 im Ausgleichstock nach der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung vom 9. Dezember 2023 (ABl. 2024, S. 124) aufgelaufenen Mittel, zu- oder abzüglich der gemäß § 2 Absatz 2 der Schlüsselzuweisungs- und Bauförderfonds-Ordnung zu- oder abfließenden Mittel (Ausgleichstock-A).
- den jährlich durch den Steuerbeschluss der Kirchensteuervertretung für den Ausgleichstock bestimmten Mitteln (Ausgleichstock-B),
§ 3
Verwaltung des Ausgleichstocks
Der Ausgleichstock wird durch das Erzbischöfliche Ordinariat nach Maßgabe dieses Statuts verwaltet.
#§ 4
Nachweis und Prüfung
(
1
)
Empfänger von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock haben den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel und der Einhaltung der Bewilligungsbedingungen nachzuweisen.
(
2
)
Die zuständige Stelle gemäß § 3 ist berechtigt, Prüfungen durchzuführen.
(
3
)
Dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg steht ein Prüfungsrecht entsprechend § 4 Absatz 4 seines Statuts zu, sofern nicht bereits aus anderem Grund ein Prüfungsrecht besteht.
(
4
)
Bei zweckwidriger Verwendung, nachträglichem Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen oder bei Verstoß gegen Bewilligungsbedingungen sind die bewilligten Mittel zurückzuzahlen.
#Abschnitt 2 – Ausgleichstock-A
#§ 5
Mittelverwaltung
Die Mittel gemäß § 2 Nummer 1 werden als Verbindlichkeit der Erzdiözese Freiburg gegenüber der Gesamtheit der Kirchengemeinden geführt.
#§ 6
Mittelverwendung
(
1
)
Die Mittel gemäß § 2 Nummer 1 bleiben für die Zwecke des Ausgleichstocks alleine den Begünstigten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 vorbehalten.
(
2
)
Die Mittel gemäß § 2 Nummer 1 sind zur Deckung des Ausgleichstockbedarfs von Begünstigten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden.
(
3
)
Mittel aus dem Ausgleichstock gemäß § 2 Nummer 1 dürfen nur verwendet werden:
- für finanzielle Notsituationen, die die kirchliche oder caritative Aufgabenerfüllung zu beinträchtigen drohen,
- für den Ausgleich von Jahresfehlbeträgen gemäß § 16 Absatz 3 und 4 der Haushaltsordnung, die auch nicht durch die Inanspruchnahme von Rücklagen ausgeglichen werden können.
(
4
)
Eine zweckfremde Verwendung der Mittel ist unzulässig.
#§ 7
Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock-A
(
1
)
Die Bewilligung von Zuschüssen für Zwecke gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1 ist davon abhängig, dass der Begünstigte
- sich in einer finanziellen Notlage befindet, in der die Illiquidität des Begünstigten einzutreten droht, und dadurch die kirchliche Aufgabenerfüllung gefährdet ist,
- die für die finanzielle Notlage verantwortlichen Ursachen identifiziert hat,
- alle zumutbaren Möglichkeiten, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren ausgeschöpft hat,
- aussagekräftige Geschäftszahlen einschließlich einer kurz und mittelfristigen Liquiditätsplanung vorlegt,
- kurzfristige Maßnahmen zur Begegnung der Ursachen der finanziellen Notlage einleiten wird oder eingeleitet hat,
- ein aussagekräftiges Konzept vorlegt, das eine nachhaltige Fortführung der kirchlichen oder caritativen Aufgabenerfüllung gewährleistet.
(
2
)
Die Bewilligung von Zuschüssen für Zwecke gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 ist von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig:
- Der Jahresfehlbetrag entsteht trotz Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren, insbesondere durch Vermietung, Verpachtung und regelmäßige Evaluation wiederkehrender Aufwendungen;
- Der Jahresfehlbetrag ist nicht auf die Anschaffung und Herstellung von zu aktivierenden Vermögensgegenständen der immateriellen Vermögensgegenstände, des Sachanlagevermögens und des Umlaufvermögens zurückzuführen;
- Der Jahresfehlbetrag resultiert nicht aus der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen einer Kirchengemeinde;
- Der Jahresfehlbetrag resultiert nicht aus der Hebung neuer Stellen im aktuellen sowie im vorherigen Haushaltszeitraum;
- Es sind keine Jahresüberschüsse vergangener Rechnungsjahre vorhanden, die zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags herangezogen werden können;
- Die Einleitung von Maßnahmen zur nachhaltigen Konsolidierung des Haushalts, insbesondere die Optimierung des Gebäudebestands.
§ 8
Antragsverfahren Ausgleichstock-A
(
1
)
Anträge auf Bewilligung von Mitteln sind schriftlich an die in § 3 genannte Stelle zu richten.
(
2
)
Der Antrag auf Bewilligung von Mitteln für Zwecke gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1 kann jederzeit eingereicht werden. Er muss insbesondere enthalten:
- eine schlüssige Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1, einschließlich der dort geforderten Dokumentation,
- einen Plan über die Verwendung der Mittel aus dem Ausgleichstock,
- Nachweise über die eigene Leistungsfähigkeit.
(
3
)
Der Antrag auf Bewilligung von Mitteln gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 ist im Zuge der Haushaltsplanung einzureichen. Er muss insbesondere enthalten:
- eine schlüssige Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 2, einschließlich der dort geforderten Dokumentation,
- Angaben zu den Ursachen des Ausgleichstockbedarfs sowie zu Ursachen für etwaig erforderlich werdende Steigerungen des beantragten Zuschusses aus dem Ausgleichstock.
(
4
)
Die gemäß § 3 zuständige Stelle kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Angaben oder die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen.
#Abschnitt 3 – Ausgleichstock-B
#§ 9
Mittelverwaltung
Die Mittel gemäß § 2 Nummer 2 werden als Rücklage der Erzdiözese Freiburg geführt.
#§ 10
Mittelverwendung
(
2
)
Die Mittel gemäß § 2 Nummer 2 dürfen nur für finanzielle Notsituationen verwendet werden, die die kirchliche oder caritative Aufgabenerfüllung zu beinträchtigen drohen.
(
3
)
Eine zweckfremde Verwendung der Mittel ist unzulässig.
#§ 11
Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Ausgleichstock-B
Die Bewilligung von Zuschüssen für Zwecke gemäß § 10 Absatz 2 ist davon abhängig, dass der Begünstigte
- sich in einer finanziellen Notlage befindet, in der die Illiquidität des Begünstigten einzutreten droht, und dadurch die kirchliche Aufgabenerfüllung gefährdet ist,
- die für die finanzielle Notlage verantwortlichen Ursachen identifiziert hat,
- alle zumutbaren Möglichkeiten, Erträge zu generieren und Aufwendungen im Bereich des Möglichen zu reduzieren ausgeschöpft hat,
- aussagekräftige Geschäftszahlen einschließlich einer kurz und mittelfristigen Liquiditätsplanung vorlegt,
- kurzfristige Maßnahmen zur Begegnung der Ursachen der finanziellen Notlage einleiten wird oder eingeleitet hat,
- Ein aussagekräftiges Konzept vorlegt, das eine nachhaltige Fortführung der kirchlichen oder caritativen Aufgabenerfüllung gewährleistet.
§ 12
Antragsverfahren Ausgleichstock-B
(
1
)
Anträge auf Bewilligung von Mitteln sind schriftlich an die in § 3 genannte Stelle zu richten.
(
2
)
1 Der Antrag auf Bewilligung von Mitteln kann jederzeit eingereicht werden. 2 Er muss insbesondere enthalten:
- eine schlüssige Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11, einschließlich der dort geforderten Dokumentation,
- einen Plan über die Verwendung der Mittel aus dem Ausgleichstock,
- Nachweise über die eigene Leistungsfähigkeit,
(
3
)
Die gemäß § 3 zuständige Stelle kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Angaben oder die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen.
#Abschnitt 4 – Entscheidung
#§ 13
Entscheidungsgrundsätze
(
1
)
1 Über den Antrag entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen die in § 3 genannte Stelle unter Beachtung folgender Kriterien:
- Dringlichkeit und Bedeutung der Maßnahme für die kirchliche Aufgabenerfüllung,
- Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Verhältnismäßigkeit zwischen Eigenleistung und Ausgleichstockbedarf,
- Verfügbarkeit finanzieller Mittel im Ausgleichstock.
2 Die in § 3 genannte Stelle kann ausnahmsweise, sofern sie es nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne der kirchlichen Aufgabenerfüllung für tunlich erachtet, Mittel aus dem Ausgleichstock auch dann bewilligen, wenn nicht alle Voraussetzungen gemäß § 7 oder § 11 erfüllt sind.
(
2
)
Die Entscheidung ergeht stets unter der Bedingung, dass der Begünstigte
- der Stelle nach § 3 in einer durch diese zu bestimmenden Häufigkeit über die finanzielle Lage Bericht erstattet und
- gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5 und 6, § 7 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Nummer 5 und 6 vorgelegte Konzepte umsetzt.
(
3
)
Näheres sowie weitere Bedingungen für die Bewilligung von Mitteln kann die Stelle nach § 3 nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen.
(
4
)
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln besteht nicht.
#§ 14
Bescheid
(
1
)
Die Entscheidung ergeht durch Bescheid.
(
2
)
Der Bescheid ergeht gebührenfrei.
#Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen
#§ 15
Übergangsbestimmung
Bis zum 31. Dezember 2025 nach der Schlüsselzuweisungs-, Ausgleichstock- und Bauförderfonds-Ordnung vom 9. Dezember 2023 (ABl. 2024, S. 124) entstandene Ansprüche auf Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichstock gemäß § 2 Nummer 2 bleiben bestehen.
#§ 16
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.