Erzbistum Freiburg
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Ausführungsbestimmungen zu § 28 Absatz 2 Ziffer 4 des Pfarreigesetzes

vom 28. Januar 2026

ABl. 2026, S.79

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§ 1
Zulassung zur Pfarreiratswahl von Kirchenbeamten und Angestellten der Kirchengemeinde (§ 28 Absatz 2 Ziffer 4 des Pfarreigesetzes)

( 1 ) In der Pfarrei stellt das Engagement von Ehrenamtlichen eine Grundbedingung kirchlichen Lebens dar. Im Pfarreirat darf die Zahl von Kirchenbeamten und Angestellten der Kirchengemeinde deshalb nur einen Bruchteil der Organmitglieder ausmachen. Der Anteil von Mitgliedern gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 4 des Pfarreigesetzes darf in einem Pfarreirat nur maximal 25 Prozent betragen (25-Prozent-Grenze). Dies bedeutet, dass sich zwar eine größere Zahl betreffender Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl stellen kann, diese jedoch, entsprechend der Höhe der auf sie entfallenden Stimmen, nur bis zur Erreichung der 25-Prozent-Grenze in den Pfarreirat einziehen können.
( 2 ) Entscheidet sich im Laufe der Wahlperiode ein weiteres Pfarreiratsmitglied zur Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Umfang bis zu einem regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungsumfang von 40 Prozent einer Vollzeitstelle, so ist dies bis zum Erreichen der 25-Prozent-Grenze im Pfarreirat zulässig. Ist diese Grenze bereits erreicht, muss das entsprechende Pfarreiratsmitglied seinen Verzicht auf das Amt erklären (§ 30 Absatz 3 Ziffer 1 des Pfarreigesetzes). Die Verweigerung der Verzichtserklärung kann einen Ausschließungsgrund nach § 30 Absatz 5 des Pfarreigesetzes darstellen. Begehren mehrere Pfarreiratsmitglieder die Aufnahme einer Beschäftigung, so entscheidet über die eventuelle Verpflichtung zum Mandatsverzicht die Anzahl der bei der Pfarreiratswahl erlangten Stimmen. Erhöht ein Pfarreiratsmitglied hingegen seinen regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungsumfang über 40 Prozent einer Vollzeitstelle hinaus, endet sein Mandat wegen des Verlustes der Wählbarkeit gemäß §§ 30 Absatz 1, 28 Absatz 2 Ziffer 4 des Pfarreigesetzes automatisch.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen „Zulassung zur Pfarrgemeinderatswahl von Kirchenbeamten und Angestellten der Kirchengemeinde“ vom 25. Oktober 2019 (ABl. S. 160) außer Kraft.

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