Erzbistum Freiburg
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Regelung zur Fristenberechnung für die Wahl der Mitarbeitervertretung 2026

(Artikel III und IV der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 30. Oktober 2025, ABl. 2025, S. 3158)

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Regelung zur Fristenberechnung für die Wahl der Mitarbeitervertretung 2026

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Für die Wahlen der Mitarbeitervertretungen im einheitlichen Wahlzeitraum 2026 im Bereich der DiAG A wird festgelegt, dass anstelle dem „Ablauf der Amtszeit“ in § 9 Absatz 2 und Absatz 4 sowie § 11 b Absatz 1 MAVO für die Fristenberechnung der „Wahltag“ relevant ist.
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Inkrafttreten

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 1. November 2025 in Kraft.