Erzbistum Freiburg
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Übergangsbestimmungen aufgrund von Kirchenentwicklung 2030 zur Einrichtung einer Mitarbeitervertretung beim Stab der Pfarreiökonomin/des Pfarreiökonomen und zur Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung der Erzdiözese Freiburg

(Artikel II und IV der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 30. Oktober 2025, ABl. 2025, S. 3158)

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Teil A
Übergangsvorschrift für die Mitarbeitervertretungen beim Stab der Pfarreiökonomin/des Pfarreiökonomen

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§ 1

(1) Für die Einrichtung „Stab der Pfarreiökonomin/des Pfarreiökonomen“ werden ausschließlich für die erste Wahl nach dem 1. Januar 2026 21 Wahlbezirke für die folgenden Standorte der ehemaligen Standorte der Verrechnungsstellen gebildet: Achern, Bruchsal, Bühl, Durmersheim, Hechingen/Sigmaringen, Heidelberg-Weinheim, Heidelberg-Wiesloch, Lahr, Obrigheim, Offenburg, Pforzheim, Radolfzell, Rastatt, Riegel, Schopfheim, Singen, Stegen, Stühlingen, Tauberbischofsheim, Villingen, Walldürn.
(2) 1Für die erste Wahl nach dem 1. Januar 2026 wird für die Einrichtung „Stab der Pfarreiökonomin/des Pfarreiökonomen“ die Zahl der Mitglieder auf 21 erhöht. 2§ 6 Absatz 2 MAVO findet insoweit keine Anwendung.
(3) 1Für jeden Wahlbezirk wird ein Mitglied in die Mitarbeitervertretung gewählt. 2Gibt es an einem Standort keine Wahlvorschläge, geht der Platz für diesen Wahlbezirk an das Ersatzmitglied mit insgesamt den meisten Stimmen. 3§ 11 Absatz 6 MAVO findet Anwendung.
(4) 1Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung während der Amtszeit, so rückt aus dem entsprechenden Wahlbezirk das Mitglied nach, welches als nächstes die meisten Stimmen erhalten hat. 2Ist für diesen Wahlbezirk kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, geht der Platz für diesen Wahlbezirk an das Ersatzmitglied mit insgesamt den meisten Stimmen.
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Teil B
Übergangsvorschrift über die Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung der Erzdiözese Freiburg

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§ 2

(1) 1Im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zur Konstituierung der Mitarbeitervertretung „Diözesaner Verwaltungsdienst“ und der Mitarbeitervertretung „Stab der Pfarreiökonomin/des Pfarreiökonomen“ handelt für Beteiligungen nach § 28 Absatz 1 MAVO die Gesamtmitarbeitervertretung der Erzdiözese Freiburg (Gesamtmitarbeitervertretung) anstelle der bestehenden Mitarbeitervertretungen, wenn die durch den Dienstgeber getroffenen Entscheidungen Wirksamkeit nach dem 31. Dezember 2025 entfalten. 2Die Zuständigkeit der jeweiligen Mitarbeitervertretung in der Verrechnungsstelle bleibt für Beteiligungen gemäß § 28 Absatz 1 MAVO, die bis zum 31. Dezember 2025 Wirksamkeit entfalten, unberührt.
(2) Bis zur Wahl einer Mitarbeitervertretung für die Einrichtung am festgelegten Wahltag (20. Mai 2026) oder an einem anderen Wahltag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 MAVO finden die §§ 10, 13 Absatz 4, 13d und 13e MAVO keine Anwendung.
(3) Für die Vorbereitung der Wahl handelt anstelle der Mitarbeitervertretung die Gesamtmitarbeitervertretung.
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§ 3

(1) 1Mit Auflösung der Verrechnungsstellen zum 31.Dezember 2025 endet für die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen der Verrechnungsstellen ihr Mandat. 2Die Mitarbeitervertretungen sind mit Ablauf des 31.Dezember 2025 aufgelöst.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 endet das Mandat in der Gesamtmitarbeitervertretung, welches aus dem Mandat der Mitarbeitervertretung in der Verrechnungsstelle resultiert, dahingegen nicht. 2Die Entsendung nach § 24 Absatz 4 MAVO wirkt über den 31. Dezember 2025 hinaus fort, längstens jedoch bis zur ersten konstituierenden Sitzung der Mitarbeitervertretungen „Diözesaner Verwaltungsdienst“ und „Stab der Pfarreiökonomin/des Pfarreiökonomen“.
(3) 1Jede aufzulösende Mitarbeitervertretung legt bis zum 31. Dezember 2025 die Reihenfolge der Mitglieder aus der jeweiligen Mitarbeitervertretung fest, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds aus der Gesamtmitarbeitervertretung das Mandat übernimmt und benennt diese der Gesamtmitarbeitervertretung in Textform. 2Erlischt zwischen dem 1. Januar 2026 bis zur Neukonstituierung der Mitarbeitervertretung „Diözesaner Verwaltungsdienst“ und der Mitarbeitervertretung „Stab der Pfarreiökonomin/des Pfarreiökonomen“ die Mitgliedschaft eines Mitglieds in der Gesamtmitarbeitervertretung oder ist das Mitglied verhindert, ist die nach Satz 1 festgelegte Reihenfolge zu beachten. 3Eine Nachbesetzung erfolgt aus der (aufgelösten) Mitarbeitervertretung, aus der das ausscheidende Mitglied entsandt wurde. 4Das Mandat, welches zum 31. Dezember 2025 erloschen ist, lebt in diesem Fall lediglich für die Mandatsübernahme in der Gesamtmitarbeitervertretung wieder auf.
(4) Für die Zeit bis zur konstituierenden Sitzung der Mitarbeitervertretung “Diözesaner Verwaltungsdienst“ entsendet die Mitarbeitervertretung der Erzbischöflichen Kurie entgegen § 24 Absatz 4 Satz 1 MAVO ein weiteres zusätzliches Mitglied in die Gesamtmitarbeitervertretung.
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§ 4

(1) 1Bis zum 31. Dezember 2025 geschlossene Dienstvereinbarungen gelten bis spätestens 30. Juni 2027 weiter. 2Sie gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter, für welche sie ursprünglich abgeschlossen wurden. 3Nach dem 30. Juni 2027 verlieren sie ihre Gültigkeit.
(2) 1Die Gesamtmitarbeitervertretung kann ab dem 1. Januar 2026 Dienstvereinbarungen abschließen. 2Ab 1. Januar 2026 abgeschlossene Dienstvereinbarungen in Angelegenheiten des § 38 MAVO lösen die bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen jeweils ab. 3Die bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit am Tag des Inkrafttretens der in dieser Angelegenheit neu abgeschlossenen Dienstvereinbarung.
(3) 1Nach der Konstituierung der neu gewählten Mitarbeitervertretung „Diözesaner Verwaltungsdienst“ und der Mitarbeitervertretung „Stab der Pfarreiökonomin/des Pfarreiökonomen“ sind die jeweiligen Dienstgeber und jeweiligen Mitarbeitervertretungen verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen, um eine Neuregelung für die bereits bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen zu verhandeln und abzuschließen. 2Die bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit am Tag des Inkrafttretens der in dieser Angelegenheit neu abgeschlossenen Dienstvereinbarung.
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Inkrafttreten

1Diese Übergangsbestimmungen treten mit Wirkung zum 1. November 2025 in Kraft. 2Teil A § 1 ist befristet bis 28. Februar 2030.

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