Erzbistum Freiburg
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###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Ordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung)
vom 30. Oktober 2025
(ABl. 2025, S. 3194)
Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden. |
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Siegelberechtigung
(
1
)
Das Recht und gemäß den nachfolgenden Vorschriften die Pflicht zur Verwendung eines Siegels (Siegelberechtigung) haben alle juristischen Personen in der Katholischen Kirche im Bereich der Erzdiözese Freiburg, die nach staatlichem Recht als juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. nach kirchlichem Recht als öffentliche juristische Person verfasst sind, insbesondere
- die Erzdiözese,
- die Dekanate,
- die Pfarreien bzw. Kirchengemeinden,
- die Kirchenfonde,
- die Stiftungen.
(
2
)
Siegelberechtigung im Sinne von Absatz 1 haben ebenfalls
- der Erzbischof von Freiburg,
- die Weihbischöfe,
- das Erzbischöfliche Offizialat,
- das Metropolitankapitel,
- der Kanzler,
- das Erzbischöfliches Archiv Freiburg sowie
- der Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
(
3
)
Für das Siegel der Erzdiözese Freiburg kann der Generalvikar kirchlichen Stellen der Erzdiözese Freiburg in Ausführungsbestimmungen weitere Siegelberechtigungen erteilen.
(
4
)
1 In Ausführungsbestimmungen kann zudem geregelt werden, dass mehrere Siegelberechtigte das gleiche Siegel führen, wenn dies zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mehrere Siegelberechtigte durch eine Behörde verwaltet bzw. vertreten werden.
#§ 2
Siegelführung
(
1
)
1 Die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung) obliegt dem Vorsitzenden1# des für die laufenden Geschäfte zuständigen Vertretungsorgans des Siegelberechtigten sowie den vom Vorsitzenden mit der Siegelführung beauftragten Personen (§ 3). 2 Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 obliegt die Siegelführung dem Erzbischof bzw. Weihbischof, im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 3 dem Offizial sowie den von diesem beauftragten Personen (§ 3). 3 Kirchenrechtliche Bestimmungen zur Ausübung der Siegelberechtigung, insbesondere zur Siegelführungsbefugnis des Pfarrers in allen Angelegenheiten des can. 535 CIC, bleiben unberührt.
(
2
)
1 Sind für einen Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Siegels berechtigt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen (§ 10). 2 In Ausführungsbestimmungen kann für bestimmte Siegelberechtigte hiervon abgewichen werden, wenn dies zweckmäßig ist.
(
3
)
Das Beidrücken des Siegels ist Sache des Siegelführenden; dieser trägt die Verantwortung dafür, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und aufbewahrt sowie vor Missbrauch und Verlust geschützt wird.
#§ 3
Beauftragte Personen
(
1
)
1 Die Beauftragung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der beauftragten Person zu erfolgen. 2 Dies gilt nicht für die Erzdiözese Freiburg, die diözesanen Stiftungen bzw. das Offizialat. 3 Scheidet die beauftragte Person aus dem kirchlichen Dienst aus oder wird die Beauftragung aus anderen Gründen beendet, ist die schriftliche Beauftragung an den Siegelberechtigten zurückzugeben. 4 Die Beauftragung und ihre Beendigung sind zu dokumentieren.
(
2
)
Die Zeichnung von Urkunden durch die beauftragte Person geschieht dadurch, dass die Unterschrift mit dem Vermerk „in Vertretung“ oder (abgekürzt) „i. V.“ bzw. je nach internen Zeichnungsregelungen „im Auftrag“ oder (abgekürzt) „i. A.“ erfolgt und soweit vorhanden die Amtsbezeichnung hinzugefügt wird.
#§ 4
Verwendung des Siegels
(
1
)
Das Siegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht sowie der Angabe seiner Amts- oder Dienstbezeichnung in folgenden Fällen beigedrückt:
- auf kirchliche Urkunden, mit denen Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden;
- auf zu beglaubigende Abschriften oder Kopien von Urkunden oder anderen Schriftstücken, die
- eine kirchliche Dienststelle selbst ausgestellt hat,
- Bedienstete kirchlicher Stellen betreffen,
- von einer anderen kirchlichen Stelle ausgestellt sind oder die zur Vorlage bei einer kirchlichen Dienststelle benötigt werden;
- auf die zu beglaubigenden Auszüge von Protokollen oder Kirchenbüchern;
- bei der Erteilung pfarramtlicher Zeugnisse;
- bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit;
- in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften, insbesondere § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
(
2
)
Siegeln auf Vorrat ist unzulässig.
#§ 5
Wirkung der Besiegelung
(
1
)
Durch das der Unterschrift beigedrückte Siegel wird beweiskräftig festgestellt, dass die mit dem Siegel versehene Urkunde von ihrem Aussteller herrührt.
(
2
)
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten wird, sofern die Vorschriften zur organschaftlichen Vertretung nichts Abweichendes regeln, durch die Siegelung die Rechtsgültigkeit festgestellt.
#Abschnitt 2 – Gestaltung des Siegels
#§ 6
Grundsatz
#§ 7
Siegelbild
(
1
)
1 Das Siegelbild muss in Beziehung zum Siegelberechtigten stehen. 2 Es soll Überlieferungen weiterführen, vorhandene Wappen aufgreifen oder Patrone abbilden.
(
2
)
Das Siegelbild muss klar und einfach dargestellt und in siegelkundlich zulässiger Weise stilisiert sein.
#§ 8
Siegelumschrift
(
1
)
1 Die Siegelumschrift (Legende) besteht aus der amtlichen Bezeichnung des Siegelberechtigten. 2 Sie kann den Zusatz „Siegel“ oder „Sigillum“ bzw. abgekürzt „Sig.“ enthalten. 3 Für bestimmte Siegelberechtigte können Ausführungsbestimmungen Näheres festlegen.
(
2
)
Die Siegelumschrift kann entweder in lateinischer oder deutscher Sprache abgefasst sein.
(
3
)
Die Schriftform soll leicht lesbar und der Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
#§ 9
Siegelform und Siegelgröße
(
1
)
1 Das Siegel hat in der Regel eine kreisrunde, im Ausnahmefall eine stehende ovale oder spitzovale (parabolische) Form. 2 Die Siegelumschrift (§ 8) kann selber auch als Umrandung gestaltet sein.
(
2
)
Der Durchmesser eines Siegels bei kreisrunder Form soll ca. 35 mm betragen.
(
3
)
Die Höhe der ovalen oder spitzovalen Form soll 40 mm betragen.
#§ 10
Beizeichen
Als Beizeichen wird im Fall des § 2 Absatz 2 zum Zweck der Unterscheidung der Siegelführenden ein unauffälliges Zeichen (z. B. arabische Ziffern oder Buchstaben) im Scheitelpunkt des Siegels eingeführt.
#§ 11
Siegelabdruck
Abdrucke der Siegel erfolgen unter Verwendung eines Farbkissens nur in schwarzer oder blauer Farbe oder als Prägesiegel, sei es als Blindprägung oder unter Verwendung von Siegellack.
#Abschnitt 3 – Sicherungsvorkehrungen
#§ 12
Aufbewahrung von Siegeln
(
1
)
Siegel sind sicher, möglichst im Tresor, jedenfalls immer unter Verschluss zu halten.
(
2
)
1 Jedes Siegel ist zu inventarisieren. 2 Dabei sind das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und die Funktionsbezeichnung der Siegelführenden anzugeben.
(
3
)
Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.
#§ 13
Siegelsammlung
Eine zentrale Siegelsammlung wird nicht geführt.
#§ 14
Abnutzung bzw. Beschädigung
Abgenutzte, beschädigte oder unbrauchbar gewordene Siegel, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben, sind vom Siegelberechtigten unverzüglich außer Gebrauch zu nehmen und dem Kanzler der Erzbischöflichen Kurie zu übergeben.
#§ 15
Abhandenkommen von Siegeln
(
1
)
1 Das Abhandenkommen eines Siegels ist zu dessen Kraftloserklärung (§ 22) unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat in Textform mitzuteilen. 2 Vorhandene Unterlagen, insbesondere eine Ablichtung des Siegelabdruckes, sind gleichzeitig vorzulegen.
(
2
)
Im Fall des Abhandenkommens ist die Anfertigung eines Ersatzsiegels, welches mit dem abhanden gekommenen Siegel im Wesentlichen übereinstimmt, unzulässig.
#Abschnitt 4 – Neuanfertigung und Änderung des Siegels
#§ 16
Siegelentwurf
1 Mit der Herstellung eines Siegelentwurfs nach den im Zweiten Abschnitt genannten Grundsätzen beauftragt der Siegelberechtigte im Regelfall einen erfahrenen Grafiker. 2 Dieser fertigt eine Reinzeichnung mit Reproduktion des Siegels in Originalgröße, die zusammen mit einer genauen Siegelbeschreibung, insbesondere bei Zugrundelegung eines Wappens, dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen sind. 3 Der Abdruck eines früher verwendeten Siegels ist beizufügen.
#§ 17
Genehmigung und Bekanntmachung
(
1
)
Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die Genehmigung und die Inkraftsetzung des Siegels.
(
2
)
Die Inkraftsetzung des genehmigten Siegels erfolgt durch Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg.
#§ 18
Siegelanfertigung
(
1
)
Entsprechend dem genehmigten Siegelentwurf ist die Anfertigung des Siegels einem fachkundigen Gravier- oder Stempelbetrieb zu übertragen.
(
2
)
Es darf nur ein Siegel hergestellt werden; die Regelung über die Verwendung mehrerer Siegel mit Beizeichen für die jeweils Siegelberechtigten bzw. Siegelführenden bleibt unberührt.
#§ 19
Änderung von Siegeln
Für die Änderung eines Siegels gelten die Vorschriften der §§ 16 bis 18 dieser Ordnung entsprechend.
#Abschnitt 5 – Verstoß gegen die Siegelordnung
#§ 20
Grundsatz
Widerspricht ein vorhandenes Siegel wesentlichen Bestimmungen dieser Ordnung, kann das Erzbischöfliche Ordinariat eine Änderung des Siegels verlangen.
#§ 21
Verwendung bisheriger Dienstsiegel
Siegel, deren Umschrift den Vorschriften dieser Siegelordnung nicht entsprechen, können bis zur Einführung eines neuen Siegels aufgebraucht werden.
#Abschnitt 6 – Kraftloserklärung
#§ 22
Kraftloserklärung von Siegeln
(
1
)
Siegel sind unverzüglich für kraftlos zu erklären, wenn
(
2
)
Ein Siegel wird durch Veröffentlichung des Abdruckes des Siegels sowie der Mitteilung des Grundes (Absatz 1) im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg für kraftlos erklärt.
(
3
)
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 gilt § 14 entsprechend.
#Abschnitt 7 – Inkrafttreten; Außerkrafttreten
#§ 23
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Siegelwesen in der Erzdiözese Freiburg (Siegelordnung) vom 7. Mai 2015 (ABl. S. 125) außer Kraft.
#
1 ↑ Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter, soweit dies nach dem Amt beziehungsweise sachlogisch möglich ist. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
1 ↑ Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter, soweit dies nach dem Amt beziehungsweise sachlogisch möglich ist. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.