Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 35 des Pfarreigesetzes

Allgemeines Recht
(A. Fischbach)

Stand: 26.08.2025

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Einer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie dem Kern des Ehrenamtes liegt das Ideal zugrunde, dass die ausübende Person für ihre Bemühungen keine Gegenleistung erhält.
Ebenso soll vermieden werden, dass einer Person durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit ein finanzieller Nachteil entsteht.