Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 33 des Pfarreigesetzes

Allgemeines Recht
(A. Fischbach)

Stand: 26.08.2025

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Die Norm eröffnet dem Pfarreirat die Möglichkeit zur Einrichtung beratender und beschließender Ausschüsse. Dadurch können unterschiedliche fachliche Kompetenzen gebündelt sowie dem Pfarreirat übertragene Aufgaben sachgerecht und mit der erforderlichen Sorgfalt bearbeitet werden.