Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 31 des Pfarreigesetzes

Allgemeines Recht
(A. Fischbach)

Stand: 28.08.2025

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Bis zum 31. Dezember 2025 waren entsprechende Vorschriften in Bezug auf den Vorstand des Pfarrgemeinderates in § 10 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS) enthalten. § 31 des Pfarreigesetzes vergrößert die Anzahl der Vorstandsmitglieder des Pfarreirates um ein unmittelbar gewähltes volljähriges Mitglied des Pfarreirates (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) sowie den Leitenden Referenten als beratendes Mitglied (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5). Die Hinzuwahl weitere Vorstandsmitglieder wird auf höchstens eine weitere Person aus dem Pfarreirat beschränkt (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4).
Zur Förderung eines demokratischen Engagements sowie zur Vermeidung von Machtkonzentration wurde eine Begrenzung der Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern in Absatz 7 eingeführt.
§ 15 der Rahmengeschäftsordnung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (RGO) findet entsprechend Anwendung