Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 32 des Pfarreigesetzes

Allgemeines Recht
(A. Fischbach)

Stand: 26.08.2025

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Angepasst auf die neuen Strukturen ab dem 1. Januar 2026 entspricht die Norm den Vorschriften von § 12 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg (PGRS).
Nicht in das Pfarreigesetz übernommen wurde die Möglichkeit der Anrufung einer diözesanen Schlichtungsstelle für den Fall eines Konfliktes innerhalb des Pfarreirates. Damit wird dem Subsidiaritätsgedanken in der Pfarrei und der Kirchengemeinde Rechnung getragen.