Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 34 des Pfarreigesetzes

Allgemeines Recht
(A. Fischbach)

Stand: 26.08.2025

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Die ab dem 1. Januar 2026 in § 34 des Pfarreigesetzes neu normierte Regelung verpflichtet den Pfarreirat zur Einrichtung eines Ausschusses, welcher an der Besetzung der Stellen der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes im Sinne des § 35 Absatz 1 des Pfarreigesetzes sowie der Stelle des Leitenden Referenten durch Abgabe eines Votums mitwirkt.
Durch die direkte Beteiligung der kirchlichen Gremien an der Auswahl und Gestaltung der personellen Leitungsstruktur der Pfarrei und der Kirchengemeinde wird der Gedanke der Subsidiarität konkret zum Ausdruck gebracht.