Erzbistum Freiburg
.Allgemeines Recht
Erläuterungen zu § 40 des Pfarreigesetzes
Allgemeines Recht
(A. Fischbach)
Stand: 28.08.2025
####Die Norm legt fest, welchem Organ im Sinne des § 20 Absatz 2 des Pfarreigesetzes die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr der staatlichen Rechtsordnung zusteht.
Zur Umsetzung der in § 39 des Pfarreigesetzes aufgeführten Aufgaben des Verwaltungsvorstandes, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse des Pfarreirates und des Pfarreivermögensverwaltungsrates, sind eine Vielzahl von Rechtshandlungen erforderlich, die im Namen der Kirchengemeinde vorzunehmen sind. Folgerichtig wird in § 40 des Pfarreigesetzes der Verwaltungsvorstand mit der Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr betraut.
Das die Vertretung jeweils vom Verwaltungsvorstand im Ganzen ausgeübt wird, ist aus praktischen Gründen nicht möglich. Daher sieht die Regelung in § 40 Absatz 1 Satz 1 des Pfarreigesetzes vor, dass die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr mit Dritten durch zwei Mitglieder des Verwaltungsvorstandes gemeinsam vertreten wird.
Absatz 4 normiert davon abweichend die Alleinvertretungsberechtigung des Pfarreiökonomen zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall. Darunter fallen unter anderem die Bezahlung von Bestellungen und Rechnungen des täglichen Lebens, die sich auf die von der Kirchengemeinde eingegangene Verpflichtungen beziehen.