Erzbistum Freiburg
.Curriculum für
(Diözesanes Curriculum Prävention)
##########################################################
Curriculum für
Unterweisungen, Schulungen und Qualifizierungen zur
Prävention gegen sexualisierte Gewalt
in der Erzdiözese Freiburg
(Diözesanes Curriculum Prävention)
Anwendungserlass zu § 18 Absatz 2 AROPräv
vom 29. Juli 2025
(ABl. 2025, S. 2641)
###Präambel
Der kirchliche Rechtsträger trägt dafür Verantwortung, dass alle Beschäftigten, ehrenamtlich tätigen Personen sowie Mandatsträger und Mandatsträgerinnen im kirchlichen Bereich entsprechend ihrer Tätigkeit geschult oder regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hingewiesen werden. Darüber hinaus sorgt der kirchliche Rechtsträger dafür, dass Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Ansprechpersonen für Prävention und Präventionsfachkräfte für ihre Aufgaben entsprechend qualifiziert sind. Rechtsgrundlage hierfür bilden die Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz sowie die dazu erlassene Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv).
Das „Diözesane Curriculum Prävention“ trifft unter Berücksichtigung der vorbenannten Ordnungen für Prävention gegen sexualisierte Gewalt die gebotenen Regelungen zu Schulungsinhalten, Zielgruppen, Schulungsumfang und gibt Handlungsempfehlungen für Schulungsabläufe. Zudem werden Regelungen über Schulungsnachweise festgeschrieben. Das Curriculum bietet auf diese Weise eine differenzierte Orientierung zu Entwicklung, Inhalt, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Evaluation der Schulungs- und Fortbildungsangebote auf dem Gebiet der Prävention gegen sexualisierte Gewalt.
#I. Grundlegende Informationen
#1. Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
- 1.1
- Die Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird im Folgenden mit „RO-Prävention" abgekürzt.
- 1.2
- Die dazu erlassene Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv) wird im Folgenden mit „AROPräv“ abgekürzt.
- 1.3
- Das Diözesane Curriculum für Unterweisungen, Schulungen und Qualifizierungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt wird im Folgenden mit „Diözesanes Curriculum Prävention“ abgekürzt.
- 1.4
- Als „Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen“ werden alle Beschäftigten gemäß Ziffer I Nummer 1.2 der RO-Prävention inklusive der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich bezeichnet.
- 1.5
- Als „anvertraute Personen“ werden Kinder, Jugendliche und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene gemäß Ziffer I Nummer 1.4 der RO-Prävention bezeichnet.
2. Verantwortung des kirchlichen Rechtsträgers
- 2.1
- Der kirchliche Rechtsträger entscheidet gemäß § 17 Absatz 3 der AROPräv auf der Grundlage des Diözesanen Curriculums Prävention, für welche Tätigkeit in welchem Umfang geschult wird und legt dies im Institutionellen Schutzkonzept fest. Er fordert Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen sowie Personen mit Leitungsverantwortung zur Teilnahme auf, stellt diese entsprechend frei und dokumentiert die Teilnahme gemäß § 6 der AROPräv.
- 2.2
- Die Organisation von Unterweisungen bzw. Informationsgesprächen, Basis- und Auffrischungsschulungen liegt in der Verantwortung der kirchlichen Rechtsträger. Die zielgruppengerechte, didaktische und methodische Umsetzung erfolgt in Absprache mit der durchführenden Person.
- 2.3
- Für Personen, deren Sprachkenntnisse nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, werden die Unterweisungen bzw. Informationsgespräche entsprechend angepasst.
3. Durchführung der Schulungs- und Qualifizierungsformate
- 3.1
- Für alle Formate werden Präsenzveranstaltungen empfohlen. Eine Durchführung im Onlineformat ist möglich. Hierfür sind die Hinweise im Diözesanen Curriculum Prävention besonders zu beachten und entsprechend umzusetzen.
- 3.2
- Die einzelnen Schulungs- und Qualifizierungsformate werden von Personen durchgeführt, die differenziert nach den Formaten die entsprechenden Qualifikationen nachweisen können. Das Diözesane Curriculum Prävention beschreibt die Schulungsberechtigung für die einzelnen Formate.
- 3.3
- Die durchführenden Personen haben die Formate jeweils zielgruppengerecht zu gestalten und entsprechend der Zielformulierungen methodisch und didaktisch umzusetzen.
- 3.4
- Personen, die anderweitig qualifiziert wurden oder als Fachkräfte z. B. in spezialisierten Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt arbeiten, können zur Durchführung der Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen eingesetzt werden.
- 3.5
- Die Anerkennung einer einschlägigen Qualifizierungsmaßnahme sowie evtl. entsprechender Vorerfahrungen liegt in der Verantwortung der bzw. des Präventionsbeauftragten oder einer von dieser bzw. diesem beauftragten Person. Für Gliederungen und Mitglieder des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. ist die bzw. der Präventionsbeauftragte des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. hierfür beauftragt.
- 3.6
- Die Anerkennung erfolgt schriftlich und ist vom kirchlichen Rechtsträger zu dokumentieren.
- 3.7
- Eine Kooperation mit externen Fachberatungsstellen ist für alle Fortbildungsformate zu empfehlen, vor allem, wenn es um die Themenschwerpunkte zur Situation von Betroffenen von sexualisierter Gewalt geht.
4. Analoge Anwendung auf Dritte
Der kirchliche Rechtsträger prüft bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen (z. B. Honorartätigkeit), Firmen oder bei Überlassung von kirchlichen Räumen, ob aufgrund der Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit bzw. der Überlassung für die Ausübung der Tätigkeit mit anvertrauten Personen an einer Unterweisung, Präventionsschulung oder Qualifizierung teilzunehmen ist. Hierfür kann die Anlage 1 zur AROPräv herangezogen werden. Gegebenenfalls wird mit dem Dienstleister bzw. Auftragnehmer eine entsprechende Vereinbarung gemäß § 5 Absatz 2 der AROPräv getroffen.
#5. Einfache und Verständliche Sprache
- 5.1
- Für Personen, deren Sprachkenntnisse nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, werden die Unterweisungen und Schulungen sprachlich, inhaltlich und zeitlich angepasst. Materialien in einfacher bzw. verständlicher Sprache sind auf der Website der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt abrufbar.
- 5.2
- Ist eine Teilnahme an einer Präventionsschulung aufgrund sprachlicher Barrieren nicht zielführend, ist eine angepasste Unterweisung bzw. ein entsprechendes Informationsgespräch durchzuführen. Nachfolgende Inhalte sind hierbei in einfacher bzw. verständlicher Sprache zu thematisieren:
- 5.2.1
- 5.2.2
- Inhalt und Zweck der Erklärung zum grenzachtenden Umgang mit Verhaltenskodex (Allgemeiner und Spezifischer Teil) sowie mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung
- 5.2.3
- Angemessene Nähe und Distanz in der jeweiligen Tätigkeit (Verhaltenskodex)
- 5.2.4
- Melde- und Beschwerdewege des kirchlichen Rechtsträgers und darüber hinaus der Handlungsleitfaden bzw. das Interventionsschema
- 5.2.5
- Interne und externe Ansprechpersonen.
6. Anerkennung anderer einschlägiger Schulungen
- 6.1
- Gemäß § 17 Absatz 5 der AROPräv können bei einem anderen Rechtsträger absolvierte Schulungen durch den kirchlichen Rechtsträger anerkannt werden, sofern diese dem Diözesanen Curriculum Prävention entsprechen.
- 6.2
- Die Anerkennung erfolgt durch den kirchlichen Rechtsträger anhand der Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung. Zeitlicher Umfang und Inhalte haben den Angaben des jeweiligen Formats zu entsprechen. Gegebenenfalls werden fehlende Inhalte innerhalb eines Unterweisungs- bzw. Informationsgespräches thematisiert.
- 6.3
- Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten bezüglich der Anerkennung ist die zuständige Präventionsfachkraft und/oder der bzw. die diözesane Präventionsbeauftragte einzubeziehen. Für Gliederungen und Mitglieder des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. ist der bzw. die Präventionsbeauftragte des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. hierfür beauftragt.
7. Dokumentation der Teilnahme
Die unterzeichnete Erklärung zum grenzachtenden Umgang sowie eine Mehrfertigung der Bescheinigung über die Teilnahme an Präventionsschulungen oder -qualifizierungen werden gemäß § 6 der AROPräv wie folgt dokumentiert:
- 7.1
- bei Beschäftigten in der Personalakte,
- 7.2
- bei ehrenamtlich tätigen Personen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern und Honorarkräften in der Sammelakte.
II. Unterweisung und Informationsgespräch
#1. Unterweisung und Informationsgespräch zur Unterschrift der Erklärung zum grenzachtenden Umgang mit Verhaltenskodex
Gemäß Nummer 3.2 der RO-Prävention und § 14 Absatz 3 der AROPräv werden in der Unterweisung alle Beschäftigten und im Informationsgespräch alle ehrenamtlich tätigen Personen bei Antritt der Tätigkeit über Inhalt und Zweck der Erklärung zum grenzachtenden Umgang und über den Verhaltenskodex informiert.
#1.1 Zeitpunkt:
Gemäß § 14 Absatz 3 AROPräv ist die Unterweisung bzw. das Informationsgespräch bei Antritt der Tätigkeit zu führen.
#1.2 Zeitlicher Umfang:
- 1.2.1
- Für die Unterweisung bzw. das Informationsgespräch ist eine Dauer von 30 bis 45 Minuten vorgesehen.
- 1.2.2
- Je nach Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit mit anvertrauten Personen sind Inhalte und Dauer des Gespräches entsprechend anzupassen.
1.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Gemäß Nummer 3.2 der RO-Prävention ist die Unterweisung bzw. das Informationsgespräch und die Unterschrift der Erklärung zum grenzachtenden Umgang eine verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, eine Weiterbeschäftigung von Beschäftigten sowie für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
#1.4 Durchführung:
- 1.4.1
- Die Unterweisung bzw. das Informationsgespräch wird gemäß § 14 Absatz 3 der AROPräv von folgenden Personen durchgeführt:
- a.
- Bei Beschäftigten: von der bzw. dem Dienstvorgesetzten oder einer hierzu delegierten Person.
- b.
- Bei ehrenamtlich tätigen Personen: von der zum Ehrenamt beauftragenden Person oder einer hierfür delegierten Person.
- 1.4.2
- Delegiert werden kann beispielsweise die zuständige Präventionsfachkraft, die Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt oder eine Multiplikatorin oder ein Multiplikator.
1.5 Inhalte:
In der Unterweisung bzw. im Informationsgespräch werden, angepasst an die Tätigkeit, folgende Inhalte thematisiert und erläutert:
- 1.5.1
- Inhalt und Zweck der Erklärung zum grenzachtenden Umgang mit Verhaltenskodex (Allgemeiner und Spezifischer Teil) sowie mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung
- 1.5.2
- Inhalte des Institutionellen Schutzkonzeptes
- 1.5.3
- Umsetzung der Präventionsmaßnahmen im konkreten Arbeitsbereich
- 1.5.4
- Ggf. Zuständigkeit für die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen
- 1.5.5
- Bei Beschäftigten: Hinweis auf maßgebende kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (AVO bzw. AVR) und ggf. auf arbeitsrechtliche Verbindlichkeit
- 1.5.6
- Melde- und Beschwerdewege des kirchlichen Rechtsträgers und darüber hinaus der Handlungsleitfaden und das Interventionsschema
- 1.5.7
- Interne und externe Ansprechpersonen.
1.6 Mögliche Formate:
- 1.6.1
- Vier-Augen-Gespräch
- 1.6.2
- Durchführung in Teams oder Gruppen mit mehreren Personen; mit oder ohne methodische Gestaltung (z. B. Sensibilisierung mit Meinungsbarometer)
- 1.6.3
- Durchführung von Unterweisungen bzw. Informationsgesprächen für mehrere Personen, die im entsprechenden Zeitraum (z. B. Quartal) mit einer Tätigkeit begonnen haben (z. B. bereits etablierte Kurzschulungen).
III. Formate der Präventionsschulungen
#1. Basisschulung
Die Basisschulung dient der Vermittlung grundlegender Informationen zum Themenfeld sexualisierte Gewalt und der Sensibilisierung für ein fachlich-adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis in der Arbeit mit anvertrauten Personen.
Die innere Haltung zu einem respektvollen und wertschätzenden Umgang mit anvertrauten Personen soll durch die Auseinandersetzung mit dem Verhaltenskodex und den aufgeführten Inhalten gestärkt und weiterentwickelt werden. Ziel jeder Schulung ist auch die Vermittlung von notwendigen Interventionsschritten, die zur Handlungssicherheit bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt beitragen.
#1.1 Zeitpunkt:
Gemäß § 17 Absatz 4 der AROPräv hat eine Teilnahme an der Basisschulung spätestens sechs Monate nach Tätigkeitsbeginn zu erfolgen.
#1.2 Zeitlicher Umfang:
- 1.2.1
- Für die Basisschulung ist eine Dauer von mindestens vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) vorgesehen. Für Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit einem intensiven und dauerhaften Kontakt zu anvertrauten Personen wird eine Dauer von fünf Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3,75 Zeitstunden) empfohlen.
- 1.2.2
- Der zeitliche Umfang der Basisschulung ist an die Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit mit anvertrauten Personen anzupassen.
1.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
- 1.3.1
- Gemäß § 17 Absatz 4 der AROPräv sind alle Personen zur Teilnahme an einer Basisschulung verpflichtet, die Tätigkeiten nach § 7 Absatz 1 der AROPräv ausführen (inkl. Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses).
- 1.3.2
- Darüber hinaus entscheidet der kirchliche Rechtsträger gemäß § 17 Absatz 3 der AROPräv unter Zuhilfenahme des Prüfungsschemas nach Anlage 1 zur AROPräv, welche Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen zur Teilnahme an einer Basisschulung verpflichtet sind und hält dies im Institutionellen Schutzkonzept fest.
1.4 Zur Durchführung der Basisschulung sind Personen berechtigt, die erfolgreich
- 1.4.1
- an der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator,
- 1.4.2
- an einer Qualifizierung zur Präventionsfachkraft oder
- 1.4.3
- an einer Grundlagenschulung innerhalb der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe „[Grenzen:achten]“ teilgenommen haben und eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorweisen können.
1.5 Inhalte:
Inhalte, Schwerpunkte und Methoden sind gemäß § 17 Absatz 1 der AROPräv arbeitsfeldbezogen und zielgruppengerecht zu definieren und zu gestalten. Der thematische Fokus ist die sexualisierte Gewalt. Ein erweiterter Gewaltbegriff sowie andere Formen der Gewalt können ebenso thematisiert werden.
- 1.5.1
- Informieren
- a.
- Begriffsdefinitionen (sexualisierte Gewalt, Grenzverletzung, sexualisierter Übergriff)
- b.
- Ausmaß und Formen von sexualisierter Gewalt an anvertrauten Personen
- c.
- Einführung in die Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und einschlägige rechtliche Bestimmungen
- d.
- Strategien von Tätern und Täterinnen
- e.
- Auswirkungen für Betroffene
- f.
- Begünstigende institutionelle Strukturen und Dynamiken
- g.
- (Rechtliche) Konsequenzen bei sexualisierter Gewalt
- 1.5.2
- Sensibilisiert sein und bleiben
- a.
- Sensibilisierung für eine Kultur des achtsamen Miteinanders
- b.
- Auseinandersetzung mit angemessener Nähe und Distanz in der jeweiligen Tätigkeit
- c.
- Reflexion des eigenen Verhaltens gegenüber anvertrauten Personen
- d.
- Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle als Vertrauens- und Machtperson
- 1.5.3
- Handlungsfähig werden
- a.
- Umgang mit Grenzverletzungen und Übergriffen
- b.
- Handlungsmöglichkeiten bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt
- c.
- Verfahrenswege und Ansprechpersonen in der Erzdiözese Freiburg
- d.
- Unterstützung durch externe Ansprechpersonen und spezialisierte Fachberatungsstellen
- 1.5.4
- Verpflichtet sein
- a.
- Die Erklärung zum grenzachtenden Umgang als wesentlicher Bestandteil der Prävention gegen sexualisierte Gewalt
- b.
- Auseinandersetzung mit dem Allgemeinen und Spezifischen Teil des Verhaltenskodex
2. Auffrischungsschulung
Die Auffrischungsschulung gemäß § 17 Absatz 4 der AROPräv soll gewährleisten, dass Personen, die mit anvertrauten Personen arbeiten, das erworbene Wissen aus der Basisschulung erneuern oder vertiefen. Spezifische Aspekte aus dem Tätigkeitsbereich können hierbei beleuchtet werden.
#2.1 Zeitpunkt:
Die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung hat gemäß § 17 Absatz 4 der AROPräv spätestens fünf Jahre nach der Teilnahme an einer Basisschulung zu erfolgen.
#2.2 Zeitlicher Umfang:
- 2.2.1
- Für die Auffrischungsschulung wird eine Dauer von mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (1,5 Zeitstunden) vorgesehen. Für Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit einem intensiven und dauerhaften Kontakt zu anvertrauten Personen wird eine Dauer von vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) empfohlen.
- 2.2.2
- Der zeitliche Umfang der Auffrischungsschulung ist an die Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit mit anvertrauten Personen anzupassen.
2.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Alle Personen, die Tätigkeiten nach § 7 Absatz 1 der AROPräv ausführen (inkl. Vorlage Erweitertes Führungszeugnis). Darüber hinaus entscheidet der kirchliche Rechtsträger gemäß § 17 Absatz 3 der AROPräv, unter Zuhilfenahme des Prüfungsschemas nach Anlage 1 zur AROPräv, welche Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen zur Teilnahme an einer Auffrischungsschulung verpflichtet sind, und hält dies im Institutionellen Schutzkonzept fest.
#2.4 Durchführung:
Zur Durchführung der Auffrischungsschulung sind Personen gemäß § 18 bis § 20 der AROPräv berechtigt (Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Präventionsbeauftragte, Präventionsfachkräfte). Darüber hinaus können auch externe Fachpersonen zu bestimmten Themen eingesetzt werden.
#2.5 Inhalte:
In der Auffrischungsschulung sollen Inhalte der Basisschulung erläutert und vertieft sowie weiterführende Kenntnisse und Kompetenzen erworben werden.
#2.6 Anerkennung anderer einschlägiger Schulungen:
- 2.6.1
- Alle Schulungen und Qualifizierungen, die im Diözesanen Curriculum aufgeführt sind, werden als Auffrischungsschulungen anerkannt.
- 2.6.2
- Schulungen, Fortbildungen, Fachtagungen (auch von externen Anbietern) können vom kirchlichen Rechtsträger anerkannt werden.
3. E-Learning als Alternative zur Basisschulung oder Auffrischungsschulung
Von der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt wird das E-Learning-Format „Wissen, erkennen, handeln“ vorgehalten. Dieses kann als Alternative zur Basisschulung und als Auffrischungsschulung zur Verfügung gestellt und entsprechend anerkannt werden.
#3.1 Zeitpunkt:
Als Alternative zur Basisschulung hat die Teilnahme am E-Learning-Format spätestens sechs Monate nach der Einstellung bzw. Übertragung von Tätigkeiten nach § 7 Absatz 1 der AROPräv oder als Auffrischungsschulung nach spätestens fünf Jahren nach Teilnahme an einer Basisschulung zu erfolgen.
#3.2 Zeitlicher Umfang:
Für das E-Learning-Format ist eine Dauer von mindestens sechs Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (4,5 Zeitstunden) vorgesehen. Für einen ergänzenden persönlichen Austausch wird eine Dauer von mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (1,5 Zeitstunden) empfohlen.
#3.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Das E-Learning-Format ist eine Alternative zur Präsenz- oder Online-Veranstaltung für Personen, die zur Teilnahme an einer Basisschulung oder Auffrischungsschulung verpflichtet sind (vergleiche Personenkreis bzw. Zielgruppe in Nummer 1.3 und Nummer 2.3).
#3.4 Durchführung:
- 3.4.1
- Das E-Learning-Format „Wissen, erkennen, handeln“ wird von der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt vorgehalten und zur Verfügung gestellt. Die Teilnehmenden erhalten einen Zugang und absolvieren die Inhalte alleine oder in einer Gruppe.
- 3.4.2
- Zur Durchführung eines ergänzenden persönlichen Austausches sind Personen berechtigt, die erfolgreich
- a.
- an der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator,
- b.
- an einer Qualifizierung zur Präventionsfachkraft oder
- c.
- an einer Grundlagenschulung innerhalb der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe „[Grenzen:achten]“ teilgenommen haben und eine entsprechende Teilnahmebescheinigung nachweisen können.
3.5 Inhalte:
Die Inhalte entsprechen den Inhalten der Basisschulung. Folgende Themen sollen in einem ergänzenden persönlichen Austausch vertieft werden:
- 3.5.1
- Strategien von Tätern und Täterinnen
- 3.5.2
- Auseinandersetzung mit angemessener Nähe und Distanz in der jeweiligen Tätigkeit
- 3.5.3
- Auseinandersetzung mit dem Verhaltenskodex
- 3.5.4
- Verfahrenswege und Ansprechpersonen in der Erzdiözese Freiburg.
3.6 Mögliche Formate:
Das E-Learning-Format kann selbstständig einzeln oder in einer Gruppe durchgeführt werden. Es wird empfohlen, das E-Learning-Format mit einem persönlichen Austausch (Videokonferenz oder Präsenz) zu ergänzen.
#3.7 Anerkennung anderer einschlägiger Formate:
Andere E-Learning oder Blended-Learning-Angebote können anerkannt werden, wenn die Inhalte denen der Basisschulung bzw. denen einer Auffrischungsschulung entsprechen und der oben jeweils genannte zeitliche Umfang nicht unterschritten wird. Der Nachweis der Teilnahme ist erforderlich (z. B. Teilnahmebescheinigung).
#4. Grundlagenschulung innerhalb der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe
Die Grundlagenschulung „[Grenzen:achten]“ ist nach Nummer 3.1.4 der RO-Prävention verbindlicher Bestandteil der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe. Sie vermittelt neben den Inhalten der Basisschulung auch personale und soziale Kompetenzen und qualifiziert die Teilnehmenden für die Tätigkeit als Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt sowie als Multiplikatorin und Multiplikator.
#4.1 Zeitpunkt:
Die Grundlagenschulung findet zu Beginn der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe statt.
#4.2 Zeitlicher Umfang:
Für die Grundlagenschulung für pastorale Mitarbeitende ist eine Dauer von 24 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (18 Zeitstunden) vorgesehen.
#4.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Ausbildungsjahrgänge der pastoralen Berufe in der Erzdiözese: Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, Priesteramtskandidaten vor der Diakonenweihe und Bewerber für den Ständigen Diakonat vor der Diakonenweihe.
#4.4 Durchführung:
- 4.4.1
- Die Grundlagenschulung „[Grenzen:achten]“ wird von den Ausbildungsverantwortlichen für pastorale Berufe im Forum Externum organisiert und ist Bestandteil der Kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese Freiburg.
- 4.4.2
- In Abstimmung mit den Ausbildungsverantwortlichen erfolgt die Durchführung in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten durch die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt. In die Vorbereitung, Durchführung und Weiterentwicklung der Schulung soll eine Fachkraft einer externen spezialisierten Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt einbezogen werden.
4.5 Inhalte:
Die Grundlagenschulung in der Ausbildung der pastoralen Berufe beinhaltet die vertiefte Auseinandersetzung mit den Themen der Basisschulung und umfasst außerdem Inhalte der Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator:
- 4.5.1
- Vertiefte Vermittlung der Inhalte der Basisschulung
- 4.5.2
- Gestaltung von Nähe und Distanz in der pastoralen Tätigkeit
- 4.5.3
- Auseinandersetzung mit dem Spezifischen Verhaltenskodex für pastorale Mitarbeitende
- 4.5.4
- Gesetzliche Regelungen und bischöfliche Ordnungen
- 4.5.5
- Umsetzung von Schutzkonzepten und Präventionsmaßnahmen im pastoralen Dienst
- 4.5.6
- Handlungsfähigkeit im Umgang mit Vermutungen und Vorfällen sexualisierter Gewalt
- 4.5.7
- Stärkung der Sprachfähigkeit
- 4.5.8
- Gesprächsführung mit Betroffenen und im Verdachtsfall
- 4.5.9
- Sexualisierte Gewalt begünstigende institutionelle Faktoren
- 4.5.10
- Gestaltung von asymmetrischen Beziehungen
- 4.5.11
- Einsatz von Methoden bei unterschiedlichen Zielgruppen
- 4.5.12
- Umgang mit Betroffenheit bei der Teilnahme an Präventionsschulungen
- 4.5.13
- Umgang mit Widerständen.
4.6 Schulungsberechtigung nach der Grundlagenschulung“ [Grenzen:achten]“:
Mit der erfolgreichen Teilnahme an der Grundlagenschulung wird die Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator gemäß § 18 der AROPräv und die Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt gemäß § 21 der AROPräv absolviert. Mit der Qualifizierung wird die Berechtigung zur Durchführung der in Nummer 1 bis 3 genannten Formate erworben.
#4.7 Anerkennung anderer einschlägiger Schulungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger im pastoralen Dienst:
Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die in einer anderen deutschen Diözese ausgebildet wurden und als pastorale Mitarbeitende in die Erzdiözese Freiburg wechseln, legen vor Tätigkeitsbeginn einen Nachweis der Teilnahme an einer Basisschulung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt vor. Kann diese nicht vorgelegt werden, nehmen sie an einer Basisschulung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt teil. Darüber hinaus ist ein Unterweisungsgespräch zur Unterschrift der Erklärung zum grenzachtenden Umgang für pastorale Mitarbeitende vorgesehen.
#5. Präventionsschulung für Personen mit Leitungsfunktion
Personen mit Leitungsfunktion kommt bei der Umsetzung von Prävention und bei der Intervention eine bedeutende Rolle zu, denn sie prägen die Qualität dieser Prozesse maßgeblich. Gemäß Nummer 3.6 der RO Prävention werden Personen mit Leitungsfunktionen, die mit anvertrauten Personen arbeiten, zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes geschult. Da sich Leitungsverantwortung im kirchlichen Bereich differenziert und vielschichtig gestaltet, sind jeweils unterschiedliche Schwerpunktsetzungen und Inhalte erforderlich.
#5.1 Zeitpunkt:
Die Teilnahme an der Präventionsschulung für Leitungspersonen hat spätestens sechs Monate nach Antritt einer Aufgabe mit Leitungsverantwortung oder bevor die Leitungstätigkeit übernommen wird zu erfolgen.
#5.2 Zeitlicher Umfang:
- 5.2.1
- Der zeitliche Umfang ist abhängig von der Art der Leitungsverantwortung, dem Bearbeitungsstand des Institutionellen Schutzkonzeptes und den daraus resultierenden erforderlichen Inhalten. Der vorgesehene zeitliche Umfang ist jeweils in Nummer 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1 aufgeführt.
- 5.2.2
- Für Personen mit Leitungsfunktion im Tätigkeitsbereich mit anvertrauten Personen bzw. mit umfassender Verantwortung und weitreichenden personellen Entscheidungsbefugnissen ist eine Dauer von 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (12 Zeitstunden) vorgesehen (siehe Inhalte Nummer 6 bis 9).
- 5.2.3
- Für Personen mit Leitungsfunktion, die ausschließlich personalführend tätig sind, ist eine Dauer von sechs bis acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (4,5 bis 6 Zeitstunden) vorgesehen (siehe Inhalte Nummer 6 bis 9).
5.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Personen mit Leitungsfunktion in Tätigkeitsbereichen mit anvertrauten Personen mit:
- 5.3.1
- umfassender Verantwortung für die Umsetzung von bischöflichen Ordnungen, Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen oder
- 5.3.2
- umfassender Personalverantwortung mit weitreichenden arbeitsrechtlichen Entscheidungskompetenzen oder
- 5.3.3
- Verantwortung für die Umsetzung von (personenbezogenen) Präventionsmaßnahmen, mit Personalverantwortung für ein bestimmtes Team oder ein Referat oder für die Beauftragung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
5.4 Durchführung:
- 5.4.1
- Die Präventionsschulung für Personen mit Leitungsfunktion erfolgt in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten durch die Koordinationsstelle Prävention oder in eigener Verantwortung des kirchlichen Rechtsträgers im Einvernehmen mit dem bzw. der diözesanen Präventionsbeauftragten.
- 5.4.2
- Für Gliederungen und Mitglieder des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. ist der bzw. die Präventionsbeauftragte und die Referentin bzw. der Referent für Intervention des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. hierfür beauftragt.
- 5.4.3
- Zur Durchführung des unten aufgeführten Inhaltes (Nummer 8.3 „Implementierung und Umsetzung von (personenbezogenen) Präventionsmaßnahmen“) sind außerdem Personen berechtigt, die erfolgreich
- a.
- an der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator oder
- b.
- an einer Qualifizierung zur Präventionsfachkraft oder
- c.
- an einer Grundlagenschulung innerhalb der kooperativen Ausbildung der pastoralen Berufe „[Grenzen:achten]“ teilgenommen haben und zusätzlich an der Qualifizierungsmaßnahme „Durchführung von Präventionsschulungen für Personen mit Leitungsfunktion“ zur Durchführung dieses Inhaltes in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten oder der bzw. des Präventionsbeauftragten des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. teilgenommen haben. Entsprechende Teilnahmebescheinigungen sind vorzuweisen.
5.5 Inhalte:
Die Präventionsschulung für Personen mit Leitungsfunktion beinhaltet die Themen der Basisschulung nach Nummer 1 sowie die nachfolgend in den Nummern 6 bis 9 genannten Themen.
#5.6 Mögliche Formate:
Die Inhalte können berufsgruppenspezifisch sowie zusammenhängend oder in modularer Form angeboten werden.
#6. Modul: Entwicklung eines Institutionellen Schutzkonzeptes für Personen mit Leitungsfunktion
#6.1 Zeitlicher Umfang:
Für die genannten Inhalte ist eine Dauer von vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) vorgesehen.
#6.2 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
- 6.2.1
- Personen mit Leitungsfunktion in Tätigkeitsbereichen mit anvertrauten Personen mit:
- a.
- umfassender Verantwortung für die Umsetzung von bischöflichen Ordnungen, Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen oder
- b.
- umfassender Personalverantwortung mit weitreichenden arbeitsrechtlichen Entscheidungskompetenzen.
- 6.2.2
- Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an diesen Inhalten, wenn im Verantwortungsbereich ein aktuelles Institutionelles Schutzkonzept vorhanden und von der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt oder dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. fachlich geprüft ist.
6.3 Inhalte:
- 6.3.1
- Einführung in die Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und einschlägige rechtliche Bestimmungen
- 6.3.2
- Bausteine bzw. Inhalte eines Institutionellen Schutzkonzeptes
- 6.3.3
- Strukturelle, konzeptionelle und personenbezogene Präventionsmaßnahmen
- 6.3.4
- Schutz- und Risikofaktoren
- 6.3.5
- Schutz- und Risikoanalyse
- 6.3.6
- Beteiligung bei der Entwicklung des Institutionellen Schutzkonzeptes
- 6.3.7
- Partizipative Erstellung des Spezifischen Verhaltenskodex
- 6.3.8
- Melde- und Beschwerdewege
- 6.3.9
- Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall
- 6.3.10
- Information über interne und externe Beratungsstellen, Kooperationen
- 6.3.11
- Weitere Präventionsarbeit
- 6.3.12
- Fachliche Prüfung des Institutionellen Schutzkonzeptes
7. Modul: Implementierung, Umsetzung und Evaluation des Institutionellen Schutzkonzeptes für Personen mit Leitungsfunktion
#7.1 Zeitlicher Umfang:
Für die genannten Inhalte ist eine Dauer von vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) vorgesehen.
#7.2 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Personen mit Leitungsfunktion in Tätigkeitsbereichen mit anvertrauten Personen mit:
- 7.2.1
- umfassender Verantwortung für die Umsetzung von bischöflichen Ordnungen, Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen oder
- 7.2.2
- umfassender Personalverantwortung mit weitreichenden arbeitsrechtlichen Entscheidungskompetenzen.
7.3 Inhalte:
- 7.3.1
- Implementierung, Umsetzung, Verstetigung des Institutionellen Schutzkonzeptes
- 7.3.2
- Implementierung, Umsetzung, Verstetigung von Präventionsmaßnahmen
- 7.3.3
- Personalauswahl und Einstellungsverfahren
- 7.3.4
- Prozessabläufe bei personenbezogenen Präventionsmaßnahmen
- 7.3.5
- Sicherung der Prozessabläufe im Qualitätsmanagement
- 7.3.6
- Personalentwicklung (Mitarbeitendengespräche, Fehlerkultur, Kultur des achtsamen Miteinanders)
- 7.3.7
- Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle als Vertrauens- und Machtperson
- 7.3.8
- Evaluation des Institutionellen Schutzkonzeptes
8. Modul: Implementierung und Umsetzung von (personenbezogenen) Präventionsmaßnahmen für Personen mit Leitungsfunktion
#8.1 Zeitlicher Umfang:
Für die genannten Inhalte ist eine Dauer von drei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (2,25 Zeitstunden) vorgesehen.
#8.2 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Personen mit Leitungsfunktion in Tätigkeitsbereichen mit anvertrauten Personen mit Verantwortung für die Umsetzung von (personenbezogenen) Präventionsmaßnahmen, mit Personalverantwortung für ein bestimmtes Team oder ein Referat oder für die Beauftragung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
#8.3 Inhalte:
- 8.3.1
- Umsetzung von personenbezogenen Präventionsmaßnahmen bei Beschäftigten, ehrenamtlich Tätigen, Praktikantinnen und Praktikanten im eigenen Verantwortungsbereich
- 8.3.2
- Thematisierung, Umsetzung und Verstetigung des Verhaltenskodex
- 8.3.3
- Gesprächsführung bei Grenzverletzungen, wenn der Verhaltenskodex nicht eingehalten wird
- 8.3.4
- Personalentwicklung (Mitarbeitendengespräche, Fehlerkultur, Kultur des achtsamen Miteinanders)
- 8.3.5
- Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle als Vertrauens- und Machtperson
- 8.3.6
- Benennung von Fort- und Weiterbildungsbedarf aus präventionspraktischer Perspektive.
9. Modul: Intervention sowie Umsetzung von Melde- und Beschwerdewegen für Personen mit Leitungsfunktion
#9.1 Zeitlicher Umfang:
Für die genannten Inhalte ist eine Dauer von vier bis acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3-6 Zeitstunden), je nach Entscheidungsbefugnis und Verantwortung, vorgesehen.
#9.2 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Personen mit Leitungsfunktion in Tätigkeitsbereichen mit anvertrauten Personen mit:
- 9.2.1
- umfassender Verantwortung für die Umsetzung von bischöflichen Ordnungen, Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen oder
- 9.2.2
- umfassender Personalverantwortung mit weitreichenden arbeitsrechtlichen Entscheidungskompetenzen.
9.3 Inhalte:
- 9.3.1
- Einführung in die Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und einschlägige rechtliche Bestimmungen
- 9.3.2
- Begriffsdefinitionen (sexualisierte Gewalt, Grenzverletzung, sexualisierter Übergriff)
- 9.3.3
- Ausmaß und Formen von sexualisierter Gewalt an anvertrauten Personen
- 9.3.4
- Strategien von Tätern und Täterinnen
- 9.3.5
- Auswirkungen auf und Unterstützung von Betroffenen
- 9.3.6
- Dynamiken und begünstigende institutionelle Strukturen
- 9.3.7
- Erstellung und Durchführung des Interventionsverfahrens
- 9.3.8
- Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall, mögliche Maßnahmen, Konsequenzen und Sanktionen
- 9.3.9
- Übergriff durch Dritte
- 9.3.10
- Übergriff durch Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige
- 9.3.11
- Ansprechpersonen und Unterstützung im Verdachts- oder Beschwerdefall
- 9.3.12
- Gespräche mit beschuldigter und betroffener Person
- 9.3.13
- Dokumentation
- 9.3.14
- Umgang mit einem irritierten System sowie mit Angehörigen, Außenstehenden oder der Öffentlichkeit
- 9.3.15
- Umgang mit selbst von sexualisierter Gewalt betroffenen Mitarbeitenden
- 9.3.16
- Rehabilitation, wenn der Verdacht zweifelsfrei ausgeräumt werden konnte
- 9.3.17
- Nachsorge, Aufarbeitung sowie Konsequenzen für Prävention
- 9.3.18
- Selbstfürsorge und Psychohygiene
IV. Qualifizierungen
#1. Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt
Gemäß § 21 der AROPräv bestellt jede Kirchengemeinde mindestens zwei Ansprechpersonen für Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Diese Aufgabe übernehmen Mitarbeitende aus dem pastoralen Team und ehrenamtlich tätige Personen. Die Teilnahme an dieser Qualifizierungsmaßnahme ist für die Ansprechpersonen verbindlich, vermittelt wichtige Informationen und Kompetenzen und ermöglicht den fachlichen Austausch untereinander.
#1.1 Zeitpunkt:
Die Teilnahme an der Qualifizierung zur Ansprechperson hat vor der Bestellung bzw. vor Tätigkeitsbeginn als Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt oder spätestens unmittelbar nach Antritt dieser Aufgabe zu erfolgen.
#1.2 Zeitlicher Umfang:
Für die Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist eine Dauer von mindestens acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (6 Zeitstunden) vorgesehen.
#1.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die in der Kirchengemeinde als Ansprechpersonen für Prävention gegen sexualisierte Gewalt bestellt sind; zum Beispiel Beschäftige im pastoralen Dienst, ehrenamtlich tätige Personen.
#1.4 Durchführung:
Die Qualifizierung erfolgt in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten durch die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt.
#1.5 Voraussetzungen für die Teilnahme:
- 1.5.1
- Beauftragung durch den kirchlichen Rechtsträger,
- 1.5.2
- Teilnahme an einer Basisschulung,
- 1.5.3
- Nach Möglichkeit eine pastorale, pädagogische, psychologische oder beraterische Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation,
- 1.5.4
- Interesse das Thema „Prävention gegen sexualisierte Gewalt“ in der Kirchengemeinde umzusetzen.
1.6 Inhalte:
- 1.6.1
- Vertiefung wesentlicher Inhalte der Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und einschlägige rechtliche Bestimmungen
- 1.6.2
- Aktueller Stand der Präventionsarbeit in der Erzdiözese Freiburg
- 1.6.3
- Vermittlung des Aufgabenspektrums der Ansprechperson gemäß § 21 der AROPräv
- 1.6.4
- Auseinandersetzung mit der Rolle als Ansprechperson: Zuständigkeiten, Möglichkeiten und Grenzen der Aufgabe
- 1.6.5
- Umgang mit Widerständen
- 1.6.6
- Sensibilisierung für den Umgang mit Betroffenen
- 1.6.7
- Umgang mit Verdachtsfällen von sexualisierter Gewalt
- 1.6.8
- Kooperation
- 1.6.9
- Öffentlichkeitsarbeit.
1.7 Mögliche Formate:
Die Inhalte können zusammenhängend oder in modularer Form angeboten werden.
#1.8 Berechtigung nach der Qualifizierung:
Die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist Voraussetzung für die Bestellung bzw. die Tätigkeit als Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt gemäß § 21 der AROPräv.
#1.9 Anerkennung anderer einschlägiger Qualifikationen:
- 1.9.1
- Kriterien für eine entsprechende Anerkennung anderer einschlägiger Qualifikationen sind:
- a.
- pastorale, pädagogische, psychologische oder beraterische Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation,
- b.
- umfangreiche Kenntnisse im Fachbereich sexualisierte Gewalt und Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
- c.
- Kenntnisse der Ordnungen zur Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt.
- 1.9.2
- Die Anerkennung wird schriftlich mitgeteilt und entsprechend dokumentiert.
2. Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator:
Gemäß § 18 der AROPräv sind Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen berechtigt. Die Qualifizierungsmaßnahme vermittelt Standards, Formate und (rechtliche) Grundlagen von Unterweisungen und Schulungen sowie erforderliche Kompetenzen.
#2.1 Zeitpunkt:
Die Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator hat vor der Aufnahme der Tätigkeit als Multiplikatorin oder als Multiplikator zu erfolgen.
#2.2 Zeitlicher Umfang:
Für die Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator ist eine Dauer von mindestens acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (6 Zeitstunden) vorgesehen.
#2.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige im Bereich der Erzdiözese Freiburg, die Basisschulungen, Unterweisungen und Auffrischungsschulungen für den kirchlichen Rechtsträger durchführen.
#2.4 Durchführung:
- 2.4.1
- Die Qualifizierung erfolgt in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten durch die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt oder in eigener Verantwortung des kirchlichen Rechtsträgers im Einvernehmen mit der bzw. dem diözesanen Präventionsbeauftragten.
- 2.4.2
- Für Gliederungen und Mitglieder des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. ist die bzw. der Präventionsbeauftragte des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. hierfür beauftragt.
- 2.4.3
- Darüber hinaus können Personen, die anderweitig ausgebildet wurden oder als Fachkräfte z. B. in spezialisierten Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt arbeiten, zur Durchführung der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator eingesetzt werden.
2.5 Voraussetzung für die Teilnahme:
- 2.5.1
- Beauftragung durch den kirchlichen Rechtsträger
- 2.5.2
- Teilnahme an einer Basisschulung
- 2.5.3
- Nach Möglichkeit Erfahrung und Methodenkompetenz in der Arbeit mit Gruppen
- 2.5.4
- Interesse daran, Schulungen zum Themenbereich Prävention gegen sexualisierte Gewalt für unterschiedliche Zielgruppen vorzubereiten und durchzuführen.
2.6 Inhalte:
- 2.6.1
- Vertiefung wesentlicher Inhalte der Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und einschlägiger rechtlicher Bestimmungen
- 2.6.2
- Inhalte des Informationsgespräches, der Basisschulung und der Auffrischungsschulung gemäß dem Diözesanen Curriculum
- 2.6.3
- Vertiefung des Fachwissens zum Themenbereich sexualisierte Gewalt, Prävention gegen sexualisierte Gewalt sowie grenzachtender Umgang
- 2.6.4
- Einsatz von Methoden bei unterschiedlichen Zielgruppen
- 2.6.5
- Umgang mit Betroffenheit bei der Teilnahme an Präventionsschulungen
- 2.6.6
- Umgang mit Widerständen
- 2.6.7
- Auseinandersetzung mit der Rolle als Multiplikatorin und Multiplikator
- 2.6.8
- Zuständigkeiten, Verantwortung, Vernetzung
- 2.6.9
- Standards, Rahmen und Organisatorisches für die Durchführung von Informationsgesprächen, Basis- und Auffrischungsschulungen.
2.7 Mögliche Formate:
Die Inhalte können zusammenhängend oder in modularer Form angeboten werden.
#2.8 Berechtigungen nach der Qualifizierung:
- 2.8.1
- Mit der Qualifizierung wird die Berechtigung zur Durchführung folgender Formate dieses Curriculums erworben:
- a.
- Unterweisungs- bzw. Informationsgespräch zur Unterschrift der Erklärung zum grenzachtenden Umgang
- b.
- Basisschulung
- c.
- Auffrischungsschulung zu Themen, zu denen fachliche Kenntnisse und Kompetenzen vorliegen
- d.
- Ergänzender persönlicher Austausch zum E-Learning-Format „Wissen, erkennen, handeln“.
- 2.8.2
- Es ist den durchführenden Personen der Qualifizierungsmaßnahme in begründeten Einzelfällen möglich, die Schulungsberechtigung nicht zu erteilen.
- 2.8.3
- Die Schulungsberechtigung ist zehn Jahre gültig. Spätestens nach zehn Jahren muss eine Auffrischung der Schulungsberechtigung erfolgen.
2.9 Anerkennung anderer einschlägiger Qualifikationen:
- 2.9.1
- Kriterien für eine entsprechende Anerkennung sind:
- a.
- pastorale, pädagogische, psychologische oder beraterische Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation
- b.
- umfangreiche Kenntnisse im Fachbereich sexualisierte Gewalt bzw. Prävention gegen sexualisierte Gewalt
- c.
- Kenntnisse der Ordnungen zur Prävention und Intervention
- d.
- Methodenkompetenz und Erfahrung in der Durchführung von Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen.
- 2.9.2
- Die Anerkennung wird schriftlich mitgeteilt und entsprechend dokumentiert.
3. Qualifizierung zur Präventionsfachkraft
Gemäß Nummer 3.5 der RO-Prävention muss für jede Einrichtung, jeden Verband oder den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen eine für Präventionsfragen geschulte Person zur Verfügung stehen. Diese berät und unterstützt diese bei der Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes. Die Qualifizierung zur Präventionsfachkraft gemäß § 20 der AROPräv vermittelt rechtliche Grundlagen, Kenntnisse und Kompetenzen zur Übernahme der Tätigkeit als Präventionsfachkraft.
#3.1 Zeitpunkt:
Die Qualifizierung zur Präventionsfachkraft hat vor der Beauftragung bzw. vor Tätigkeitsbeginn als Präventionsfachkraft oder spätestens unmittelbar nach Antritt dieser Aufgabe zu erfolgen.
#3.2 Zeitlicher Umfang:
Für die Qualifizierung zur Präventionsfachkraft ist eine Dauer von mindestens 20 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (15 Zeitstunden) vorgesehen.
#3.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Personen, die bei einem kirchlichen Rechtsträger als Präventionsfachkräfte bestellt sind.
#3.4 Durchführung:
- 3.4.1
- Die Qualifizierung erfolgt in Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten durch die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt oder in eigener Verantwortung des kirchlichen Rechtsträgers im Einvernehmen mit der bzw. dem diözesanen Präventionsbeauftragten.Für Gliederungen und Mitglieder des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. ist die bzw. der Präventionsbeauftragte des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg e.V. hierfür beauftragt.
- 3.4.2
- Darüber hinaus können Personen, die anderweitig ausgebildet wurden oder als Fachkräfte z. B. in spezialisierten Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt arbeiten, zur Durchführung der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft eingesetzt werden.
3.5 Voraussetzung für die Teilnahme:
- 3.5.1
- Beauftragung zur Präventionsfachkraft durch den kirchlichen Rechtsträger
- 3.5.2
- Genehmigung der Teilnahme durch die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten
- 3.5.3
- Teilnahme an einer Basisschulung
- 3.5.4
- Nach Möglichkeit eine pastorale, pädagogische, psychologische oder eine beraterische Zusatzqualifikation bzw. Ausbildung
- 3.5.5
- Interesse, das Thema „Prävention gegen sexualisierte Gewalt“ innerhalb des kirchlichen Rechtsträgers umzusetzen
- 3.5.6
- Erfahrung und Methodenkompetenz in der Arbeit mit Gruppen
- 3.5.7
- Bereitschaft, Schulungen selbstständig durchzuführen
- 3.5.8
- Bereitschaft an der Teilnahme von Auswertungs- und Vernetzungstreffen
3.6 Inhalte:
- 3.6.1
- Die Inhalte der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft setzen sich weitgehend aus Inhalten der oben aufgeführten Qualifizierungsformaten zusammen:
- a.
- Inhalte der Leitungsschulung „Entwicklung eines Institutionellen Schutzkonzeptes“ (vgl. Ziffer III Nummer 6),
- b.
- Inhalte der Leitungsschulung „Implementierung, Umsetzung und Evaluation des Institutionellen Schutzkonzeptes“ (vgl. Ziffer III Nummer 7) und
- c.
- Inhalte der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator.
- 3.6.2
- Diese werden mit folgenden spezifischen Inhalten der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft ergänzt:
- a.
- Vermittlung des Aufgabenspektrums der Präventionsfachkraft gemäß § 20 der AROPräv: Zuständigkeiten, Möglichkeiten und Grenzen der Aufgabe
- b.
- Praktische Umsetzung der Unterstützung von kirchlichen Rechtsträgern bei der Umsetzung der bischöflichen Ordnungen
- c.
- Auseinandersetzung mit der Rolle als Präventionsfachkraft
- d.
- Öffentlichkeitsarbeit
- e.
- Beratung, Planung und Durchführung von weiteren Präventionsmaßnahmen
- f.
- Gestaltung von Grenzen und Schnittstellen der Prävention
- g.
- Umgang mit Vermutungen, Vorfällen und Zweifelsfällen von sexualisierter Gewalt
- h.
- Aufbau eines Netzwerks und Kooperationen
- i.
- Fort- und Weiterbildungsbedarf erkennen und benennen.
3.7 Mögliche Formate:
- 3.7.1
- Die Inhalte können zusammenhängend oder in modularer Form angeboten werden.
- 3.7.2
- Das modulare Format der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt sieht folgende Module vor:
- a.
- Teilnahme an der Qualifizierung zur Ansprechperson für Prävention gegen sexualisierte Gewalt
- b.
- Teilnahme an oben genannten Teilen der Präventionsschulung für Leitungspersonen (Ziffer III Nummer 6 bis 9)
- c.
- Teilnahme an der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator für Informationsgespräche, Basis- und Auffrischungsschulungen
- d.
- Teilnahme an der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft.
- 3.7.3
- Das modulare Format der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. sieht folgende Module vor:
- a.
- Teilnahme an oben genannten Teilen der Leitungsschulung (Ziffer III Nummer 6 bis 9); Modul „Entwicklung eines Institutionellen Schutzkonzept“
- b.
- Teilnahme an der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator für Informationsgespräche, Basis- und Auffrischungsschulungen
- c.
- Teilnahme an der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft; Modul „Rolle und Aufgabe einer Präventionsfachkraft“.
3.8 Berechtigungen nach der Qualifizierung:
Die erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierung zur Präventionsfachkraft ist Voraussetzung für die Bestellung bzw. die Tätigkeit als Präventionsfachkraft gemäß § 20 der AROPräv. Darüber hinaus wird die in Nummer 2.8 genannte Berechtigung erlangt.
#3.9 Anerkennung anderer einschlägiger Qualifizierungsmaßnahmen:
Kriterien für eine entsprechende Anerkennung sind:
- 3.9.1
- pastorale, pädagogische, psychologische oder beraterische Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation
- 3.9.2
- umfangreiche Kenntnisse im Fachbereich sexualisierte Gewalt bzw. Prävention gegen sexualisierte Gewalt
- 3.9.3
- umfassende Kenntnisse der bischöflichen Ordnungen zur Prävention gegen und Intervention von sexualisierter Gewalt
- 3.9.4
- Methodenkompetenz und Erfahrung in der Durchführung von Schulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen
4. Qualifizierung zur Entwicklung und Etablierung eines sexualpädagogischen Konzeptes
Gemäß § 3 Absatz 2 der AROPräv ist in pädagogischen Einrichtungen ein sexualpädagogisches Konzept als weitere Maßnahme zur Stärkung von anvertrauten Personen zu erarbeiten.
Qualifizierungsmaßnahmen in diesem Themenbereich sollen Personen in pädagogischen Einrichtungen Kenntnisse und Kompetenzen zur Entwicklung und Etablierung eines sexualpädagogischen Konzeptes vermitteln.
#4.1 Zeitpunkt:
Die Teilnahme an der Qualifizierung hat vor der Erstellung eines sexualpädagogischen Konzeptes zu erfolgen.
#4.2 Zeitlicher Umfang:
Für die Qualifizierung zur Entwicklung und Etablierung eines sexualpädagogischen Konzeptes ist eine Dauer von mindestens vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) vorgesehen.
#4.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Personen mit Verantwortung für die Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes in pädagogischen Einrichtungen.
#4.4 Durchführung:
Für die Durchführung sind Fachpersonen für den Themenbereich Sexualpädagogik und Sexuelle Bildung berechtigt.
#4.5 Voraussetzung für die Teilnahme:
- 4.5.1
- Teilnahme an einer Basisschulung
- 4.5.2
- Falls im Verantwortungsbereich kein aktuelles Institutionelles Schutzkonzept vorhanden und fachlich geprüft ist: Teilnahme am Inhalt „Entwicklung eines Institutionellen Schutzkonzeptes“.
4.6 Inhalte:
- 4.6.1
- Gesetzliche Grundlagen
- 4.6.2
- Entwicklung und Umsetzung eines sexualpädagogischen Konzeptes
- 4.6.3
- Inhalte eines sexualpädagogischen Konzeptes
- 4.6.4
- Selbstbestimmung und Selbstschutz
- 4.6.5
- Zusammenwirken von Sexualität, Macht und Gewalt
- 4.6.6
- Sexualisierte Gewalt unter anvertrauten Personen
- 4.6.7
- Sexualentwicklung und zielgruppenspezifische Sexualthemen
- 4.6.8
- Reflexion der eigenen Vorstellungen von Sexualität
- 4.6.9
- Sprach- und Sprechkompetenz zur Sexualität der anvertrauten Personen
4.7 Mögliche Formate:
Die Formate der Qualifizierung können zusammenhängend oder in modularer Form durchgeführt werden.
#5. Zielgruppenspezifische Qualifizierung zur Entwicklung und Etablierung eines sexualpädagogischen Konzeptes „Verstehen-Begleiten-Schützen“ für Kindertageseinrichtungen
Mit einem System aus insgesamt fünf Modulbausteinen mit einer Dauer von jeweils drei Stunden bietet die Fortbildungsreihe „Verstehen-Begleiten-Schützen“ bestehenden Teams in Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit, sich gemeinsam mit Schutzfaktoren sowie der Rolle und dem Auftrag der pädagogischen Fachkräfte bei der Entwicklungsbegleitung und hinsichtlich des Schutzes von Kindern auseinander zu setzen.
Ziel der Fortbildung ist die Reflexion der Erfahrungen und die Weiterentwicklung der bisherigen Praxis der Sexualpädagogik und des Kinderschutzes in der eigenen Kindertageseinrichtung, die Erarbeitung bzw. Weiterentwicklung einer sexualpädagogischen Konzeption sowie die institutionelle Implementierung der Anforderungen der bischöflichen Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt.
#5.1 Zeitpunkt:
Die Teilnahme ist vor der Erstellung eines sexualpädagogischen Konzeptes erforderlich.
#5.2 Zeitlicher Umfang und Format:
Die Fortbildungsreihe besteht aus fünf Modulen. Für jedes Modul ist eine Dauer von vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (3 Zeitstunden) vorgesehen. Die Module können auch einzeln durchgeführt werden.
#5.3 Verpflichteter Personenkreis bzw. Zielgruppe:
Die Qualifizierung „Verstehen-Begleiten-Schützen“ ist speziell auf die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen abgestimmt. Diese wird in erster Linie als Inhouse-Schulung für Teams in Kindertageseinrichtungen durchgeführt.
#5.4 Durchführung:
Für die Durchführung sind qualifizierte Dozentinnen und Dozenten aus den Erziehungsberatungsstellen der Caritas oder spezialisierten Fachstellen für den Themenbereich Sexualpädagogik und sexuelle Bildung berechtigt.
#5.5 Inhalte:
- 5.5.1
- Die Fortbildungsreihe besteht aus:
- a.
- Modul 1: Sexualentwicklung – Grundlagen
- b.
- Modul 2: Körpererkundungsspiele – sexuelle Übergriffe unter Kindern
- c.
- Modul 3: Sexuelle Gewalt gegen Kinder – Schutzauftrag
- d.
- Modul 4: Kinder stärken, Professionelles Verständnis von Nähe und Distanz
- e.
- Modul 5: Wie wir mit Kindern „darüber“ reden.
- 5.5.2
- Ziel der Fortbildungsreihe ist neben der Vermittlung der aufgeführten Inhalte, die Erarbeitung eines sexualpädagogischen Konzeptes für die Kindertageseinrichtung.
5.6 Anerkennung als Präventionsschulung nach § 17 Absatz 1 der AROPräv:
- 5.6.1
- Die Teilnahme an allen drei Modulen 1 bis 3 wird als Basisschulung nach diesem Diözesanen Curriculum Prävention anerkannt. Voraussetzung dafür ist, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Allgemeinen und Spezifischen Teil des Verhaltenskodex erfolgt.
- 5.6.2
- Die Teilnahme an einem der Module 1 bis 5 wird jeweils als Auffrischungsschulung nach diesem Diözesanen Curriculum Prävention anerkannt.
V. Organisation und Durchführung von Unterweisungen, Schulungen und Qualifizierungsformaten
#1. Organisation
#1.1 Einladung und Information über alternative Möglichkeiten der Teilnahme bei eigener Betroffenheit:
- 1.1.1
- Gemäß den diözesanen Ordnungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt sind Personen (z. B. Beschäftigte, pädagogische Fachkräfte oder ehrenamtlich Tätige) verpflichtet, an Schulungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt teilzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass unter diesem Personenkreis auch direkt und indirekt Betroffene sind. Erklärtes Ziel ist es, sensibel auf Betroffene zuzugehen, diese bereits vor der Schulung anzusprechen und zu schützen. Alle Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen sollen daher bereits im Vorfeld der Präventionsschulung über die Thematik und Zielsetzung dieser informiert werden. Darüber hinaus ist auf Alternativen zur Teilnahme an der verpflichtenden Präventionsschulung in der Gruppe hinzuweisen.
- 1.1.2
- Die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt stellt einen Mustertext zur Verfügung, der jeweils mit der Einladung zu einer Präventionsschulung oder -qualifizierung als Präsenzveranstaltung oder als Onlineformat zu versenden ist.
1.2 Teilnahmelisten mit Unterschriften der Teilnehmenden:
- 1.2.1
- Der kirchliche Rechtsträger erstellt für die Durchführung von Präventionsschulungen und Qualifizierungsmaßnahmen gemäß dem Diözesanen Curriculum Prävention im Vorfeld der Maßnahme eine Teilnahmeliste, die wie folgt gegliedert ist:Überschrift: Titel der Schulung bzw. Qualifizierung; DatumVornameNameTätigkeitUnterschriftMarieMusterfrauFerienlagerleitungMarie MusterKarlMustermannFirmkatecheseentschuldigt
- 1.2.2
- Diese Liste ermöglicht eine Nachvollziehbarkeit, wer tatsächlich an der Schulung oder Qualifizierung teilgenommen hat. Sie ist entsprechend den Datenschutzvorgaben aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
2. Dokumentation der Teilnahme
#2.1
Für alle in diesem Diözesanen Curriculum Prävention aufgeführten Schulungen und Qualifizierungen ist den Teilnehmenden ein entsprechender Nachweis der Teilnahme auszustellen. Die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt stellt ein Muster einer Teilnahmebescheinigung für die Basisschulung zur Verfügung.
#2.2 Den Teilnehmenden werden jeweils zwei Exemplare der Teilnahmebescheinigung zur Verfügung gestellt:
- 2.2.1
- ein Exemplar zur persönlichen Aufbewahrung und Nutzung.
- 2.2.2
- ein Exemplar zur Dokumentation in der Personalakte (Beschäftigte) oder Sammelakte (ehrenamtlich tätige Personen) durch den kirchlichen Rechtsträger.
2.3 Inhalte und Format der Teilnahmebescheinigung:
- 2.3.1
- Auf der Teilnahmebescheinigung sind folgende Informationen bzw. Inhalte aufzuführen:
- a.
- Vorname und Name der teilnehmenden Person
- b.
- Vorname, Name und Funktion der durchführenden Person
- c.
- Bezeichnung des Formates der Schulung oder der Qualifizierung
- d.
- Datum der Schulung oder der Qualifizierung
- e.
- Inhalte der Schulung oder Qualifizierung
- f.
- Zeitlicher Umfang in Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) bzw. Zeitstunden.
- g.
- Datum, Vorname, Name, Funktion und Unterschrift der verantwortlichen Person des kirchlichen Rechtsträgers oder der Person, die die Schulung oder Qualifizierung durchführt
- 2.3.2
- Entsprechende Vorlagen für alle Formate stellt die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt zur Verfügung.
- 2.3.3
- Eine einheitliche Gestaltung ermöglicht eine Vergleichbarkeit und damit eine gegenseitige Anerkennung der Schulungsformate unter den kirchlichen Rechtsträgern.
3. Evaluation von Schulungen und Qualifizierungen
#3.1
Schulungen und Qualifizierungen sind regelmäßig auf Qualität und Wirksamkeit zu überprüfen und entsprechend weiterzuentwickeln. Es wird empfohlen, einen Evaluationsbogen bei jeder Schulung und Qualifizierung auszuteilen und entsprechend auszuwerten. Eine digitale Form der Evaluation ist ebenfalls möglich.
#3.2
Wichtige Erkenntnisse sollen zur Verbesserung und Qualitätsentwicklung der Formate und Materialien an die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt weitergeleitet werden.
#4. Durchführung
#4.1 Anzahl von Teilnehmenden:
- 4.1.1
- Je nach Erfahrungsschatz und Sicherheit der Referentin bzw. des Referenten ist die Obergrenze von Teilnehmenden entsprechend zu gestalten.
- 4.1.2
- Es wird empfohlen,
- a.
- bei Präsenzveranstaltungen eine Obergrenze von Teilnehmenden zwischen 20 und 25 Personen und
- b.
- bei Onlineformaten eine Obergrenze von Teilnehmenden zwischen 15 und 20 Personen nicht zu überschreiten.
- 4.1.3
- Die Thematik sexualisierte Gewalt kann bei Einzelnen zu nicht vorhersehbaren Reaktionen führen. Entsprechend ist darauf zu achten, dass Reaktionen von Teilnehmenden während der Schulung oder der Qualifizierung von der durchführenden Person im Blick behalten werden und auf Fragen der Teilnehmenden adäquat eingegangen werden kann.
- 4.1.4
- Für schulende Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sind wichtige Informationen, Hinweise und Tipps hierfür in der unter Nummer 4.7.3. genannten Handreichung zusammengefasst.
4.2 Anzahl der durchführenden Personen bzw. Referentinnen und Referenten:
Damit auf eventuelle Reaktionen von Einzelnen während der Schulung angemessen reagiert werden kann, wird empfohlen, Veranstaltungen in Präsenz und in Onlineformaten jeweils zu zweit durchzuführen. Dies ermöglicht auch, Themen in Kleingruppen bzw.in kleinerem Rahmen anzusprechen und entsprechende Methoden einzusetzen.
#4.3 Referentinnen und Referenten für Schulungen und Qualifizierungsformate:
- 4.3.1
- Personen, die anderweitig qualifiziert wurden oder als Fachkräfte z. B. in spezialisierten Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt arbeiten, können zur Durchführung der Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen eingesetzt werden. Es wird empfohlen, diesen bei Bedarf die Möglichkeit zur Hospitation anzubieten.
- 4.3.2
- Die Anerkennung einer einschlägigen Qualifizierungsmaßnahme sowie evtl. entsprechender Vorerfahrungen liegt in der Verantwortung der bzw. des diözesanen Präventionsbeauftragten oder der bzw. des Präventionsbeauftragten des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.
- 4.3.3
- Die Anerkennung erfolgt schriftlich und ist entsprechend vom kirchlichen Rechtsträger zu dokumentieren.
4.4 Kooperation mit externen spezialisierten Fachberatungsstellen:
Eine Kooperation mit lokalen bzw. regionalen externen spezialisierten Fachberatungsstellen ist für alle Formate zu empfehlen, vor allem für die Vermittlung von folgenden Themenschwerpunkten:
- 4.4.1
- Situation von Betroffenen von sexualisierter Gewalt
- 4.4.2
- Strategien von Tätern und Täterinnen
- 4.4.3
- Intervention und Umgang mit Verdachtsfällen und Vorfällen sexualisierter Gewalt.
4.5 Gestaltung und Einsatz von Methoden:
- 4.5.1
- Es wird empfohlen, zur Vermittlung der Inhalte verschiedene Methoden und Sozialformen (z. B. Einzelarbeit, Austausch zu zweit, Kleingruppe, Plenum) einzusetzen und so eine abwechslungsreiche Gestaltung zu gewährleisten.
- 4.5.2
- Eine Sammlung von Methoden und Materialien für Präventionsschulungen sind im Ordner „Schulungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Formate. Methoden. Arbeitsmaterialien“2# der Abteilung Jugendpastoral des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes Freiburg aufgelistet. Darüber hinaus werden weitere Arbeitsmaterialien bei der Qualifizierung zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator zur Verfügung gestellt.
4.6 Durchführung im Onlineformat:
- 4.6.1
- Unterweisungen, Präventionsschulungen und Qualifizierungen können alternativ zu einer Präsenzveranstaltung auch als Onlineformat durchgeführt werden. Hierfür gelten die Kriterien und Vorgaben in den Formaten in diesem Diözesanen Curriculum entsprechend.
- 4.6.2
- Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung im Onlineformat sind im Anhang hinterlegt.
4.7 Unterweisungen und Schulungen für Personen, die selbst von sexualisierter Gewalt betroffen sind:
- 4.7.1
- Erklärtes Ziel ist es, sensibel auf Betroffene von sexualisierter Gewalt zuzugehen, um diese vor Retraumatisierung und Belastungen zu schützen.
- 4.7.2
- Personen, die zur Teilnahme an der Basisschulung verpflichtet sind und mitteilen, dass sie selbst von sexualisierter Gewalt betroffen sind, wird eine individuelle Basisschulung z. B. in Form eines persönlichen Gespräches oder eines digitalen Schulungsformates (gegebenenfalls mit Austauschmöglichkeiten) angeboten und ermöglicht. Hierfür können die zuständigen Präventionsfachkräfte hinzugezogen werden.
- 4.7.3
- Für schulende Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie für Mitarbeitende mit Personalverantwortung sind wichtige Informationen, Hinweise und Tipps hierfür in der Handreichung „Umgang mit Betroffenheit bei der Teilnahme an verpflichtenden Präventionsschulungen gegen sexualisierte Gewalt“3# zusammengefasst.
VI. Materialien für die Durchführung von Unterweisungen, Schulungen und Qualifizierungen
Die Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt stellt auf Nachfrage für die Durchführung von Unterweisungen, Schulungen und Qualifizierungen Materialien zur Verfügung. Dies sind u. a.:
- Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung als Onlineformat
- Musterfragebogen zur Evaluation
- Beispieltext als Triggerwarnung für die Einladung zu Schulungen und Qualifizierungen
- Muster einer Teilnahmebescheinigung
- Mögliche Themen für Auffrischungsschulungen.
VII. Inkrafttreten
#Dieser Anwendungserlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.