Erzbistum Freiburg
.Allgemeines Ausführungsdekret
####§ 1
§ 2
§ 3
Allgemeines Ausführungsdekret
über die Festlegung der Unter-, Ober- und Wertgrenzen gemäß can. 1292 CIC in Verbindung mit dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295 und 1297 CIC vom 2. März 2023 (Generaldekret)
vom 24. Juli 2025
(ABl. 2025, S. 2608)
Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden. |
§ 1
Untergrenze gemäß § 2 Absatz 1 des Generaldekretes
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1
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Nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Diözesanvermögensverwaltungsrates wird zum 1. Januar 2026
- die Untergrenze gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Generaldekretes für die Erzdiözese Freiburg auf 1,5 Millionen Euro festgelegt;
- die Untergrenze gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Generaldekretes für den Erzbischöflichen Stuhl (Nummer 2), das Domkapitel (Nummer 3), die Kirchengemeinden (Pfarreien) und die aus ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände/Zusammenschlüsse und Zweckverbände (Nummer 4), Rechtsträger auf kirchengemeindlicher (pfarrlicher) Ebene sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen (Nummer 5) auf 1 Million Euro festgelegt.
(
2
)
Für weitere öffentliche juristische Personen unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt haben, gilt gemäß § 2 Absatz 3 des Generaldekretes die Untergrenze des Absatz 1 Nummer 2, es sei denn in den genehmigten Statuten dieser Rechtsträger sind andere Wertgrenzen festgelegt.
#§ 2
Obergrenze gemäß § 2 Absatz 2 des Generaldekretes
Die Obergrenze gemäß § 2 Absatz 2 des Generaldekretes beträgt derzeit einheitlich 20 Millionen Euro.
#§ 3
Wertgrenze gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 des Generaldekretes
Die Wertgrenze gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 des Generaldekretes für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben wird einheitlich für alle öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts gemäß § 1 Absatz 1 des Generaldekretes zum 1. Januar 2026 auf 1 Million Euro festgelegt.