Erzbistum Freiburg
.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
Ordnung für Messstipendien, Messstiftungen oder Stolgebühren - (Messstipendienordnung - MessStO)
vom 15. Juli 2025
ABl. 2025, S. 2582
Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden. |
Präambel
1 Nachdem im Jahre 2020 bestehende Regelungen zu Messstipendien in einer Ordnung zusammengeführt wurden, trägt die nachfolgende geänderte Fassung dem Zukunftsprozess „Kirchenentwicklung 2030“ und den durch die Artikel 9 und 10 des Motu Proprio „Competentias quasdam decernere“ von Papst Franziskus vom 11. Februar 2022 ergangenen Änderungen im Recht der Jahrtagsstiftungen (AAS 114 [2022], S. 290) Rechnung. 2 Außerdem berücksichtigt die Messstipendienordnung die ergänzenden Reglungen des Dekretes des Dikasteriums für den Klerus über die Disziplin der Messintentionen vom 13. April 2025. 3 Grundlegend bleibt der „Gemeinsame Beschluss der Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz über die Neuregelung von Messstipendien, Messstiftungen und Stolgebühren“ vom 31. Oktober 1991 (ABl. 1994, S. 388, Nr. 93).
#Abschnitt 1 – Messstipendien (Manualstipendien)
#§ 1
Höhe des Messstipendiums und dessen Aufteilung
(
1
)
1 Das Messstipendium für die Feier und die Applikation einer heiligen Messe wird einheitlich auf 5 Euro festgelegt. 2 Der Priester darf ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist, ebenso annehmen wie bei Bedürftigkeit ein geringeres.2#
(
3
)
Je nach örtlichen Verhältnissen ist mit Kirchenfonds4# in dieser Ordnung auch ein Kapellenfonds bezeichnet bzw. bei Fehlen eines örtlichen Fonds die jeweilige Kirchengemeinde.
(
4
)
1 Der Anteil, der dem Unterhalt des Priesters und den kirchlichen Aufgaben dient5#, wird auf 3,50 Euro festgesetzt. 2 Er ist dem Priester unter Berücksichtigung der Absätze 5 und 6 auszuzahlen, der die Messintention persolviert.
(
5
)
1 Da der Unterhalt der in der Erzdiözese Freiburg tätigen Priester grundsätzlich sichergestellt ist, wird bestimmt, dass der Betrag des Messstipendiums für den Zelebranten nicht an diesen, sondern direkt an den jeweiligen Kirchenfonds für den Altaraufwand abzuführen ist, wenn der betreffende Priester Bezüge nach der Besoldungsordnung erhält.6#
2 Dasselbe gilt für Ordenspriester, die im Rahmen ihres Gestellungsvertrages die heilige Messe feiern, für Priester, die von der Erzdiözese Freiburg oder einer diözesanen Stiftung ein Studienstipendium oder ähnliche monatliche Leistungen erhalten, sowie für Priester, die für ihre (Urlaubs-)Aushilfe pauschal bezahlt werden.
(
6
)
Priester, die die Auszahlung des Messstipendiums wünschen, müssen nachweisen, dass sie nicht unter die in Absatz 5 Genannten fallen, und bestätigen, dass sie für eine ordnungsgemäße Versteuerung selbst Sorge tragen.
(
7
)
1 Jede Spende, die mit einer Bitte um ein Gedenken in der heiligen Messe verbunden ist, ist als Messstipendium zu vereinnahmen.7# 2 Spendenquittungen können dafür nicht ausgestellt werden.
(
8
)
Ist eine heilige Messe mit einem Organisten und/oder einem Kantor8# gewünscht, so können die an diese zu zahlenden Gebühren und Auslagen erhoben werden,9# sofern diese Dienste nicht in deren Dienstvertrag pauschal abgegolten sind.
#§ 2
Messstipendien aus Binations- und Trinationsmessen
(
1
)
1 Grundsätzlich darf ein Priester nur einmal am Tag zelebrieren oder konzelebrieren.10# 2 Aufgrund des bestehenden Priestermangels wurde jedoch für bestimmte Umstände die Erlaubnis für eine zweite bzw. dritte Zelebration (Bination bzw. Trination) erteilt.11#
(
2
)
1 Ein Priester, der an einem Tag mehrere heilige Messen zelebriert, kann jeder Messe eine bestimmte Intention zuordnen. 2 Er darf jedoch, abgesehen von Weihnachten,12# nur für eine Messe ein Messstipendium annehmen; die übrigen hat er für einen vom Ordinarius bestimmten Zweck abzugeben.13#
(
3
)
1 Als Zweck nach can. 951 § 1 CIC wird der Altaraufwand des jeweiligen Kirchenfonds bestimmt,14# unbeschadet des Beschlusses des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz für Messstipendien aus Binations- oder Trinationsmessen an Allerseelen.15# 2 Diese können unter der Voraussetzung angenommen werden, dass sie dem Bonifatiuswerk16# zugutekommen.
(
4
)
Erfolgt die Bination oder Trination als Konzelebration, darf für diese Messe kein Stipendium angenommen werden.17#
#§ 3
Ablehnen und Weitergabe von Messstipendien
(
1
)
1 Jeder Priester ist gehalten, die in der Weihe für das Volk Gottes erhaltene Befähigung, nämlich die heilige Messe zu feiern, auch für das Volk Gottes einzusetzen (vgl. can. 213; can. 276 § 2 Nummer 2 CIC). 2 Daher darf ein Priester kein Messstipendium ohne gerechten Grund ablehnen.
(
2
)
Als gerechter Grund gilt insbesondere:
- Die angefragte Messfeier wird als Binationsmesse konzelebriert (vgl. § 2 Absatz 4).
- Er unterliegt am angefragten Tag der Applikationspflicht (vgl. § 4).
(
3
)
1 Gehen mehr Messstipendien ein, als binnen eines Jahres appliziert werden können,18# so sind diese weiterzugeben, etwa an die Erzbischöfliche Kollektenkasse,19# das Bonifatiuswerk20# oder den Deutschen Verein vom Heiligen Lande.21# 2 In jedem Fall ist sicherzustellen, dass das ganze Stipendium weitergegeben und dass eine heilige Messe in der Meinung des Spenders22# gefeiert wird.
(
4
)
Bitten von einzelnen natürlichen oder juristischen Privatpersonen um Messstipendien bedürfen der Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des jeweiligen Ortsordinarius.23#
(
5
)
1 Es wird empfohlen, weitergegebene Stipendien an einem bestimmten Tag in der Gottesdienstordnung aufzuführen. 2 Es ist darauf zu achten, dass das Gedenken aufgrund dieser weitergegebenen Stipendien und die Intention der Messfeier am Ort deutlich auseinandergehalten werden.24#
#§ 4
Applikationspflicht
(
1
)
1 Ein Priester, der ein mit der Applikationspflicht verbundenes Amt25# ausübt, ist verpflichtet, an allen Sonn- und gebotenen Feiertagen26# für die ihm anvertrauten Gläubigen eine heilige Messe zu feiern. 2 Für diese Messfeiern darf kein Stipendium angenommen werden. 3 Wenn ein solcher Priester im Einzelfall verhindert ist, der Applikationspflicht nachzukommen, muss er einen anderen Priester damit beauftragen oder die Applikation an einem anderen Tag nachholen.
(
2
)
Wenn ein Priester für mehrere Pfarreien die Pfarrverantwortung trägt, erfüllt er seine Applikationspflicht, wenn er an den vorgeschriebenen Tagen eine Messe für alle ihm anvertrauten Gläubigen feiert.
#§ 5
Kongruenz der Anzahl von Intentionen und Messfeiern; Verbot plurintentionaler Messfeiern
(
1
)
1 Es sind so viele Messen in bestimmten Intentionen zu applizieren, als Stipendien angenommen sind. 2 Wird ein Geldbetrag ohne Angaben der Zahl der Messen gegeben, so sind grundsätzlich so viele Messfeiern anzusetzen, wie üblicherweise dem Geldbetrag entsprechen.27#
(
2
)
Sogenannte plurintentionale Messfeiern sind im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz nicht zulässig.28#
#§ 6
Messstipendienverzeichnis
(
1
)
1 Jede Stelle, die Messstipendien entgegennimmt, hat ein besonderes Verzeichnis zu führen, in dem die genaue Zahl der Messen, die Intention, der gegebene Betrag29#, der Tag der Persolvierung und der Name des persolvierenden Priesters festgehalten sind.30# 2 Darin sind auch die Messstipendien zu notieren, die gemäß § 3 Absatz 3 weitergegeben wurden.
(
2
)
1 Jeder Priester ist darüber hinaus verpflichtet, für sich ein solches Verzeichnis für die von ihm selbst entgegengenommenen und persolvierten Messstipendien zu führen.31# 2 Darauf kann nur verzichtet werden, wenn der Priester alle Messstipendien von einer Stelle nach Absatz 1 erhält.
#§ 7
Gregorianische Messen
Gregorianische Messreihen (Missae tricenarii Gregoriani) sind in der Erzdiözese Freiburg nicht mehr anzunehmen, da die Zelebration von dreißig Messfeiern für einen Verstorbenen an dreißig aufeinander folgenden Tagen in einer Kirche nicht mehr gewährleistet werden kann.32#
#Abschnitt 2 – Messstiftungen (Jahrtagsstiftungen) und andere Messverpflichtungen
#§ 8
Begriff
Eine Messstiftung (auch: Jahrtagsstiftung) ist als unselbständige fromme Stiftung33# eine Schenkung an eine öffentliche juristische Person kirchlichen Rechtes – im Folgenden „Stiftungsnehmer“ – mit der Auflage, für eine bestimmte Dauer aus den jährlichen Erträgen das Messstipendium34# zu bestreiten, um eine heilige Messe nach der Meinung des Stifters zu feiern.
#§ 9
Errichtung von Messstiftungen
(
1
)
1 Messstiftungen können für die Dauer von zehn oder 20 Jahren errichtet werden. 2 Andere Laufzeiten dürfen grundsätzlich nicht vereinbart werden. 3 Es gelten einheitlich folgende Mindestsätze für die Dotation:
- 200 Euro für eine Laufzeit von zehn Jahren;
- 400 Euro für eine Laufzeit von 20 Jahren.
- Für Stiftungen, deren Dotation in einem Grundstück besteht, muss die Pacht mindestens zehn Euro betragen. In diesem Fall kann die Laufzeit 30 Jahre betragen.
- Bereits bestehende Messstiftungen bleiben hiervon unberührt.
- Spendenquittungen können für die Dotation nicht ausgestellt werden.
(
2
)
1 Die Dotation muss vom Stiftungsnehmer angenommen werden; erst dann kann die Messstiftung errichtet werden. 2 Die nach can. 1304 § 1 CIC nötige Zustimmung des Ordinarius gilt als erteilt, wenn der Stiftungsnehmer die Errichtung der Stiftung zu den Bedingungen in Absatz 1 Nummer 1 und 2 annimmt; die Annahme einer Messstiftung unterliegt nicht dem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 5 des Pfarreigesetzes.
(
3
)
1 Ist bei einer Messstiftung durch Testament oder Erbvertrag die Laufzeit vom Erblasser nicht festgelegt worden, so wird diese auf zehn Jahre festgesetzt, sofern nicht besondere Umstände eine Festsetzung auf 20 Jahre rechtfertigen. 2 Wird eine von dieser Regelung abweichende Verpflichtungsdauer letztwillig verfügt, so erfolgt die endgültige Festlegung der Dauer unter Berücksichtigung von Absatz 1 durch den Stiftungsnehmer. 3 Die Genehmigung nach § 64 Absatz 1 Nummer 5 des Pfarreigesetzes gilt als erteilt, sofern die Messstiftung das einzige Vermächtnis ist und damit keine weiteren Verpflichtungen einhergehen.
(
4
)
1 Der Stiftungsnehmer kann die Annahme einer Messstiftung nur aus gerechtem Grund verweigern. 2 Dieser ist im Ablehnungsbeschluss, der dem Stifter mitzuteilen ist, anzuführen. 3 Der Stifter kann gegen den Ablehnungsbeschluss Beschwerde beim Ordinarius einlegen; darauf ist er hinzuweisen. 4 Gegen eine Entscheidung des Ordinarius steht der Weg des hierarchischen Rekurses offen.
(
5
)
Dem Diözesanbischof kommt gemäß can. 1308 § 1 CIC eine Reduktionsvollmacht zu.
(
6
)
1 Die Errichtung einer Messstiftung ist in einer Stiftungsurkunde auf dem amtlichen Vordruck schriftlich festzuhalten.35# 2 Die Urkunde ist vierfach auszufertigen: für den Stifter, für den Stiftungsnehmer, für die rechnungsführende Stelle und für das Erzbischöfliche Ordinariat.
(
7
)
1 In der Stiftungsurkunde ist neben dem Namen des Stifters und des Stiftungsnehmers die Messintention festzuhalten, der gestiftete Betrag sowie die zugesagte Laufzeit. 2 Auch Auflagen oder Bedingungen36# sind zu vermerken; in diesem Fall ist der Stifter ausdrücklich auf die Vollmacht des Diözesanbischof gemäß can. 1309 CIC hinzuweisen.
(
8
)
Grundsätzlich ist in der Stiftungsurkunde festzuhalten, dass die Messverpflichtung aus einer Messstiftung weitergegeben werden kann.37#
(
9
)
1 Die Errichtung einer Messstiftung ist abgeschlossen, wenn das Bedeckungskapital eingegangen ist bzw. das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 2 Die bedachte öffentliche juristische Person hat das Bedeckungskapital in ihre Rechnungslegung aufzunehmen und bis zum Ablauf der Stiftung einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
#§ 10
Hauptausweis und Handliste von Messstiftungen
(
1
)
1 Jeder Stiftungsnehmer hat einen „Hauptausweis der gestifteten Jahrtage“ zu führen. 2 Dort ist jede Messstiftung versehen mit einer Ordnungsnummer einzutragen. 3 Festzuhalten sind der Name des Stifters, das Datum der Errichtung der Stiftung, die Höhe der Dotation, die Laufzeit und der tatsächliche Beginn der Laufzeit der übernommenen Messverpflichtung sowie weitere in der Stiftungsurkunde genannte Bedingungen und Auflagen38#.
(
2
)
1 Mit dem tatsächlichen Beginn der Laufzeit einer Messstiftung ist diese in die „Handliste zur Abhaltung gestifteter Jahrtage“ einzutragen. 2 Hier ist jedes Jahr festzuhalten, wann der Messverpflichtung nachgekommen wurde. 3 An Stelle einer Handliste können auch andere Ordnungssysteme treten, insbesondere Systeme der elektronischen Datenverarbeitung.
#§ 11
Regelungen während der Laufzeit einer Messstiftung
(
1
)
1 Während der Laufzeit einer Messstiftung ist jährlich eine heilige Messe in dem gewünschten Anliegen zu feiern. 2 Es ist sehr wünschenswert, die Messverpflichtungen aus Messstiftungen vor Ort zu persolvieren. 3 Geht das im Einzelfall nicht, so ist analog zur Weitergabe von Messstipendien vorzugehen (§ 3 Absatz 3 und 5).
(
2
)
1 Der Altaraufwand und der Stipendienanteil des Priesters sind aus den Erträgen der Messstiftung der laufenden Rechnung zuzuführen. 2 Für den Stipendienanteil des Priesters gilt die Regelung für Manualstipendien (§ 1 Absatz 4).
(
3
)
Bleiben die Erträge der Messstiftung unter dem Betrag eines Messstipendiums, werden die Stipendien zu Lasten des laufenden Haushaltes ausgezahlt, sofern der Stiftungsnehmer nicht entscheidet, den fehlenden Betrag aus dem Bedeckungskapital zu nehmen.
(
4
)
1 Altaraufwand und Stipendienanteil des Priesters werden nach dem derzeit gültigen Satz gemäß § 1 Absatz 2 und 4 abgerechnet, solange der Stiftungsnehmer nicht entscheidet, Altaraufwand und Stipendienanteil des Priesters nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung geltenden Regelungen abzurechnen39#. 2 Das gilt auch für den in Absatz 3 beschriebenen Fall.
#§ 12
Ende der Laufzeit einer Messstiftung
#§ 13
Weitere jährliche Messverpflichtungen einer Pfarrei
(
1
)
Alljährlich ist eine heilige Messe „nach der Meinung der Stifter der früheren Jahrtage der Pfarrei“ zu feiern.41#
(
2
)
In der Woche nach Allerseelen ist eine heilige Messe für die verstorbenen Seelsorger (Priester, Diakone, Pastoral- oder Gemeindereferenten bzw. -referentinnen) der Pfarrei zu feiern.42#
(
3
)
Wenn ein Priester für mehrere Pfarreien die Pfarrverantwortung trägt, erfüllt er die vorgenannten Verpflichtungen, wenn er für die Anliegen nach Absatz 1 und 2 je eine heilige Messe feiert.
(
4
)
Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 sind in den Hauptausweis wie in die Handliste einzutragen.43#
#Abschnitt 3 – Stolgebühren
#§ 14
Stolgebühren
(
1
)
Stolgebühren werden derzeit im Erzbistum Freiburg nicht erhoben.
(
2
)
Ist bei einer liturgischen Handlung ein Organist und/oder ein Kantor gewünscht, so können die an diese zu zahlenden Gebühren und Auslagen erhoben werden,44# sofern diese Dienste nicht in deren Dienstvertrag pauschal abgegolten sind.
#Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen
#§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung für Messstipendien, Messstiftungen oder Stolgebühren (MessStO) vom 26. November 2020 (ABl. S. 467) außer Kraft.
(
3
)
Die Fußnoten geben Hinweise und führen Quellen an; sie gehören nicht zum Normtext.
#
1 ↑ Die im Abschnitt 1 behandelten Messstipendien sind die sogenannten Manualstipendien, also die Messstipendien, die dem Priester „in die Hand“ gegeben werden; im Unterschied dazu handelt Abschnitt 2 von den Stipendien, die aus einer Messstiftung fließen (stipendia fundata).
1 ↑ Die im Abschnitt 1 behandelten Messstipendien sind die sogenannten Manualstipendien, also die Messstipendien, die dem Priester „in die Hand“ gegeben werden; im Unterschied dazu handelt Abschnitt 2 von den Stipendien, die aus einer Messstiftung fließen (stipendia fundata).
#
2 ↑ Cann. 945 § 2 und 952 § 1 CIC. Diese Bestimmung darf nicht zum Abschaffen des Messstipendienwesens missbraucht werden. Es bedarf für eine Reduktion oder einen Erlass grundsätzlich der Bedürftigkeit des Stipendiengebers.
2 ↑ Cann. 945 § 2 und 952 § 1 CIC. Diese Bestimmung darf nicht zum Abschaffen des Messstipendienwesens missbraucht werden. Es bedarf für eine Reduktion oder einen Erlass grundsätzlich der Bedürftigkeit des Stipendiengebers.
#
4 ↑ Seit 1. Januar 1976 rechnerisch vereinigt mit der Kirchengemeinde (vgl. ABl. 1975, 419).
4 ↑ Seit 1. Januar 1976 rechnerisch vereinigt mit der Kirchengemeinde (vgl. ABl. 1975, 419).
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6 ↑ Das trifft grundsätzlich auf in die Erzdiözese Freiburg oder in eine andere (Erz-)Diözese im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz inkardinierte Priester zu; die Inkardination lässt sich durch Vorlage des Priesterausweises bzw. Zelebrets feststellen.
6 ↑ Das trifft grundsätzlich auf in die Erzdiözese Freiburg oder in eine andere (Erz-)Diözese im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz inkardinierte Priester zu; die Inkardination lässt sich durch Vorlage des Priesterausweises bzw. Zelebrets feststellen.
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7 ↑ Vgl. can. 951 § 1. Insbesondere dürfen keine Spenden „nach Art der Messstipendien“ angenommen werden.
7 ↑ Vgl. can. 951 § 1. Insbesondere dürfen keine Spenden „nach Art der Messstipendien“ angenommen werden.
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8 ↑ Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter, soweit dies nach dem Amt sachlogisch möglich ist. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
8 ↑ Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter, soweit dies nach dem Amt sachlogisch möglich ist. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
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9 ↑ Die Gelder sind über den Diözesanen Verwaltungsdienst der Erzdiözese Freiburg unbar an die betreffenden Personen auszuzahlen.
9 ↑ Die Gelder sind über den Diözesanen Verwaltungsdienst der Erzdiözese Freiburg unbar an die betreffenden Personen auszuzahlen.
#
11 ↑ Siehe. ABl. 1984, S. 272, Nr. 85.
11 ↑ Siehe. ABl. 1984, S. 272, Nr. 85.
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12 ↑ An Weihnachten kann er für jede der drei Weihnachtsmessen (In der Nacht [= Christmette], Am Morgen [= Hirtenamt], Am Tag) ein Messstipendium annehmen (can. 951 § 1 CIC) – unbeschadet der ggf. bestehenden Applikationspflicht.
12 ↑ An Weihnachten kann er für jede der drei Weihnachtsmessen (In der Nacht [= Christmette], Am Morgen [= Hirtenamt], Am Tag) ein Messstipendium annehmen (can. 951 § 1 CIC) – unbeschadet der ggf. bestehenden Applikationspflicht.
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15 ↑ Siehe ABl. 2001, S. 120.
15 ↑ Siehe ABl. 2001, S. 120.
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16 ↑ Bonifatiuswerk, Postfach 1169, 33041 Paderborn; Bank für Kirche und Caritas eG, Paderborn: IBAN: DE46 4726 0307 0010 0001 00; BIC: GENODEM1BKC.
16 ↑ Bonifatiuswerk, Postfach 1169, 33041 Paderborn; Bank für Kirche und Caritas eG, Paderborn: IBAN: DE46 4726 0307 0010 0001 00; BIC: GENODEM1BKC.
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19 ↑ Mit dem Buchungsvermerk „[Anzahl] SACRA“, Erzdiözese Freiburg – KOLLEKTENKASSE, Landesbank B.-W., IBAN: DE95 6005 0101 7404 0408 41, BIC: SOLADEST600.
19 ↑ Mit dem Buchungsvermerk „[Anzahl] SACRA“, Erzdiözese Freiburg – KOLLEKTENKASSE, Landesbank B.-W., IBAN: DE95 6005 0101 7404 0408 41, BIC: SOLADEST600.
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21 ↑ Deutscher Verein vom Heiligen Lande, Steinfelder Gasse 17, 50670 Köln, Pax-Bank, IBAN: DE81 3706 0193 0021 9900 19, BIC: GENODED1PAX.
21 ↑ Deutscher Verein vom Heiligen Lande, Steinfelder Gasse 17, 50670 Köln, Pax-Bank, IBAN: DE81 3706 0193 0021 9900 19, BIC: GENODED1PAX.
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22 ↑ Oft abgekürzt mit „ad int. dant.“, also „ad intentionem dantis/dantium“ – „in der Meinung dessen/derer, der/die [ein Messstipendium] gegeben haben.“
22 ↑ Oft abgekürzt mit „ad int. dant.“, also „ad intentionem dantis/dantium“ – „in der Meinung dessen/derer, der/die [ein Messstipendium] gegeben haben.“
#
24 ↑ Vgl. Handreichung zu Messstipendien der Deutschen Bischofskonferenz vom 24. Februar 1994, Nr. 6 (ABl. 1994, S. 388). Es könnte formuliert werden: „Jahrtagsmesse für NN. Wir gedenken auch folgender Jahrtage/Anliegen, für die die heilige Messe auswärts gefeiert wird: NN“; die Unterscheidung kann in einer gedruckten Gottesdienstordnung auch typographisch erfolgen. Diese Praxis wird den Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches gerecht und bewahrt vor einer völligen Anonymisierung.
24 ↑ Vgl. Handreichung zu Messstipendien der Deutschen Bischofskonferenz vom 24. Februar 1994, Nr. 6 (ABl. 1994, S. 388). Es könnte formuliert werden: „Jahrtagsmesse für NN. Wir gedenken auch folgender Jahrtage/Anliegen, für die die heilige Messe auswärts gefeiert wird: NN“; die Unterscheidung kann in einer gedruckten Gottesdienstordnung auch typographisch erfolgen. Diese Praxis wird den Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches gerecht und bewahrt vor einer völligen Anonymisierung.
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28 ↑ Auch „intentiones collectivae“ genannt. Das Indult der Kleruskongregation „Mos iugiter“ vom 22. Februar 1991 (AAS 83 [1991], S. 433) ist im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz nicht anzuwenden (vgl. ABl. 1993, S. 85; Nr. 66); ebenso wenig wurde im Bereich der Oberrheinischen Kirchenprovinz von der im Dekret des Dikasteriums für den Klerus vom 13. April 2025 eingeräumten Vollmacht Gebrauch gemacht, plurintentionale Messfeiern zuzulassen. Plurintentionale Messfeiern sind von dem in § 3 Absatz 5 behandelten Sachverhalt zu unterscheiden.
28 ↑ Auch „intentiones collectivae“ genannt. Das Indult der Kleruskongregation „Mos iugiter“ vom 22. Februar 1991 (AAS 83 [1991], S. 433) ist im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz nicht anzuwenden (vgl. ABl. 1993, S. 85; Nr. 66); ebenso wenig wurde im Bereich der Oberrheinischen Kirchenprovinz von der im Dekret des Dikasteriums für den Klerus vom 13. April 2025 eingeräumten Vollmacht Gebrauch gemacht, plurintentionale Messfeiern zuzulassen. Plurintentionale Messfeiern sind von dem in § 3 Absatz 5 behandelten Sachverhalt zu unterscheiden.
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29 ↑ Die Instruktion der Kongregation für den Klerus „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“ vom 29. Juni 2020 (AAS 112 [2020], S. 736; hier deutsch) bestätigt das Messstipendienwesen, wie es im CIC geregelt ist (Nrn. 118-121). Definitionsgemäß kann eine Instruktion kein Gesetz ändern (can. 34 § 2 CIC). Wer die in der Instruktion in Auslegung von can. 945 § 2 CIC benannte Möglichkeit einer Gabe „in anonymer Weise“ nutzen will (Nr. 121; siehe auch § 1 Absatz 1), hat „anonyme Briefe“, in denen eine Messintention erbeten wird und ggf. ein Datum genannt wird, entsprechend in das genannte Verzeichnis einzutragen.
29 ↑ Die Instruktion der Kongregation für den Klerus „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“ vom 29. Juni 2020 (AAS 112 [2020], S. 736; hier deutsch) bestätigt das Messstipendienwesen, wie es im CIC geregelt ist (Nrn. 118-121). Definitionsgemäß kann eine Instruktion kein Gesetz ändern (can. 34 § 2 CIC). Wer die in der Instruktion in Auslegung von can. 945 § 2 CIC benannte Möglichkeit einer Gabe „in anonymer Weise“ nutzen will (Nr. 121; siehe auch § 1 Absatz 1), hat „anonyme Briefe“, in denen eine Messintention erbeten wird und ggf. ein Datum genannt wird, entsprechend in das genannte Verzeichnis einzutragen.
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32 ↑ Trotz der Erleichterung der Konzilskongregation für Unterbrechungen vom 24. Februar 1967 (vgl. Acta Apostolicae Sedis 59 [1967], 229 f.).
32 ↑ Trotz der Erleichterung der Konzilskongregation für Unterbrechungen vom 24. Februar 1967 (vgl. Acta Apostolicae Sedis 59 [1967], 229 f.).
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36 ↑ Denkbar ist beispielsweise, dass die Messfeier am oder um den Todestag eines Verstorbenen gefeiert werden soll oder in einer Kapelle, der der Verstorbene besonders verbunden war. Auch Bedingungen und Auflagen müssen von beiden Seiten, dem Stifter und der annehmenden öffentlichen juristischen Person, angenommen werden.
36 ↑ Denkbar ist beispielsweise, dass die Messfeier am oder um den Todestag eines Verstorbenen gefeiert werden soll oder in einer Kapelle, der der Verstorbene besonders verbunden war. Auch Bedingungen und Auflagen müssen von beiden Seiten, dem Stifter und der annehmenden öffentlichen juristischen Person, angenommen werden.
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38 ↑ Oft kommt es beispielsweise vor, dass ein Ehepaar eine Messstiftung sofort errichten will, während die Laufzeit mit der Feier einer jährlichen Messfeier erst im Jahr nach dem Tod eines Ehepartners beginnen soll.
38 ↑ Oft kommt es beispielsweise vor, dass ein Ehepaar eine Messstiftung sofort errichten will, während die Laufzeit mit der Feier einer jährlichen Messfeier erst im Jahr nach dem Tod eines Ehepartners beginnen soll.
#
39 ↑
39 ↑
Altaraufwandsentschädigung in Euro | Stipendienanteil des Priesters in Euro | |
ab 01.01.1949 (ABl. 1948, 112) | ||
a) in Orten unter 12.000 Einwohnern | a) 0,77 Euro | a) 0,77 Euro |
b) in Orten über 12.000 Einwohnern | b) 0,77 Euro | b) 1,02 Euro |
ab 01.01.1963 (ABl. 1963, 41 und 1968, 155) | 1,02 Euro | 1,53 Euro |
ab 04.07.1994 (ABl. 1994, 390) | 1,02 Euro | 2,56 Euro |
ab 01.01.2002 (ABl. 2001, 135) | 1,00 Euro | 3,00 Euro |
ab 01.01.2021 | 1,50 Euro | 3,50 Euro |
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40 ↑ In den Jahrtags-Stiftungsurkunden ist vorgesehen, dass das Stiftungskapital an den Stiftungsnehmer fällt. Hat der Stifter anderes festgelegt, ist dessen Wille zu beachten. Wurde gar nichts vereinbart, so ist das Stiftungskapital dem Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg zuzuführen; im Falle eines Stiftungsnehmers, der nicht dem Erzbischof von Freiburg unterstellt ist, fällt das Stiftungsvermögen dem Stiftungsnehmer zu.
40 ↑ In den Jahrtags-Stiftungsurkunden ist vorgesehen, dass das Stiftungskapital an den Stiftungsnehmer fällt. Hat der Stifter anderes festgelegt, ist dessen Wille zu beachten. Wurde gar nichts vereinbart, so ist das Stiftungskapital dem Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg zuzuführen; im Falle eines Stiftungsnehmers, der nicht dem Erzbischof von Freiburg unterstellt ist, fällt das Stiftungsvermögen dem Stiftungsnehmer zu.
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41 ↑ Vgl. I,1a des Erlasses „Jahrtagsstiftungen“ im ABl. 1948, S. 112, geändert durch ABl. 1976, S. 4.
41 ↑ Vgl. I,1a des Erlasses „Jahrtagsstiftungen“ im ABl. 1948, S. 112, geändert durch ABl. 1976, S. 4.
#
42 ↑ Vgl. ABl. 1953, S. 458.
42 ↑ Vgl. ABl. 1953, S. 458.