Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 39 des Pfarreigesetzes

Compliance/Allgemeines Recht
(D. Ewert-Groh/R. Wilde)

Stand: 26.08.2025/03.12.2025

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Allgemein: 1#

Durch das 1984 erlassene Indult des Apostolischen Stuhls kann in deutschen Diözesen von can. 532 CIC, wonach kirchenrechtlich das Pfarreivermögen allein durch den Pfarrer mit Unterstützung eines pfarrlichen Vermögensverwaltungsrates vertreten wird, abgewichen werden. Die rechtliche Vertretung kann in Deutschland weiterhin in den Händen eines Vermögensverwaltungsrates bleiben. Bis zum 31. Dezember 2025 war dies in der Erzdiözese Freiburg der Stiftungsrat. Mit der Strukturreform zum 1. Januar 2026 wurden die bisherigen Aufgaben des Stiftungsrates auf den Verwaltungsvorstand und den Pfarreivermögensverwaltungsrat aufgeteilt.
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Zu Absatz 4: 2#

Die bisherigen Delegationsmöglichkeiten des Stiftungsrates, Ausschüsse einzurichten, besteht für das neue Verwaltungsgremium „Verwaltungsvorstand“ nicht mehr.
Ausschüsse als Untergremien des Stiftungsrates fallen daher durch die Unionsdekrete zum 1. Januar 2026 ersatzlos weg.
Zuständig in den bisher von Ausschüssen erledigten Angelegenheiten ist ab dem 1. Januar 2026 der Verwaltungsvorstand, welcher über die Delegationsmöglichkeit nach § 39 Absatz 4 PfaG verfügt. Ausschüsse in der bisherigen Form sind nicht mehr vorgesehen.

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1 ↑ Stand: 26.08.2025, Compliance (D. Ewert-Groh)
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2 ↑ Stand: 03.12.2025, Allgemeines Recht (R. Wilde)