Erzbistum Freiburg
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Übergangsbestimmungen aufgrund von Kirchenentwicklung 2030 für Mitarbeitervertretungen in Kirchengemeinden

(Artikel II und III der Verordnung zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 27. Juni 2025, ABl. 2025, S. 2555)

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§ 1

( 1 ) Durch die Zusammenführung der Kirchengemeinden durch Union, behalten die Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter der bisher auf der Ebene einer Kirchengemeinde gebildeten Mitarbeitervertretung ihr Mandat bis zum Ende der Amtszeit und bilden für diesen Zeitraum bei der unierten Kirchengemeinde die unierte Mitarbeitervertretung. § 6 Absatz 2 MAVO und § 13 Absatz 3 erster Spiegelstrich MAVO in der Fassung bis 31. Dezember 2025 finden für die Dauer des Mandats nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung.
( 2 ) Wenn eine Kirchengemeinde nicht im Gesamten mit einer Kirchengemeinde uniert, sondern einzelne Teile mit unterschiedlichen Kirchengemeinden unieren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter ihr Mandat bei der unierten Kirchengemeinde, der sie zugeordnet werden, bis zum Ende der Amtszeit behalten und für diesen Zeitraum bei der unierten Kirchengemeinde die unierte Mitarbeitervertretung bilden.
( 3 ) Für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 4 ) Bis zur Wahl einer neuen Mitarbeitervertretung in der unierten Kirchengemeinde finden die §§ 13d und 13e MAVO keine Anwendung.
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§ 2

( 1 ) Im Zeitraum vom 1. August 2025 bis 31. Dezember 2025 handelt für Beteiligungen nach § 28 Absatz 1 MAVO die unierte Mitarbeitervertretung nach § 1 anstelle der bestehenden Mitarbeitervertretungen in den Kirchengemeinden, wenn die durch den Dienstgeber getroffenen Entscheidungen Wirksamkeit nach dem 31. Dezember 2025 entfalten. Die Zuständigkeit der Mitarbeitervertretungen in den Kirchengemeinden bleibt bis zum 31. Dezember 2025 unberührt.
( 2 ) Als Dienstgeber handelt in diesem Zeitraum der künftige Leitende Pfarrer der unierten Kirchengemeinde oder eine von ihm bestellte Person. § 2 MAVO und § 55 MAVO finden für diesen Zeitraum in Bezug auf die unierte Mitarbeitervertretung keine Anwendung.
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§ 3

( 1 ) Die Einberufung der ersten Sitzung der unierten Mitarbeitervertretung erfolgt bis zum 15. Oktober 2025 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung aus der Kirchengemeinde, zu der die anderen Kirchengemeinden uniert werden.
( 2 ) Ist in der unter Absatz 1 genannten Kirchengemeinde, zu der die anderen früheren Kirchengemeinden uniert wurden, keine Mitarbeitervertretung gebildet worden, so beruft die Vorsitzende oder der Vorsitzende aus der Mitarbeitervertretung zur ersten Sitzung der unierten Mitarbeitervertretung ein, welche zum Stichtag 30. September 2025 die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten hat.
( 3 ) Für die Zeit bis zur nächsten Wahl einer Mitarbeitervertretung in der neuen Kirchengemeinde ist in der ersten Sitzung eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu wählen.
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§ 4

Der Wahltag für die Wahlen der Mitarbeitervertretungen im Bereich der DiAG A wird auf den 20. Mai 2026 festgelegt.
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§ 5

( 1 ) Bis zum 31. Dezember 2025 geschlossene Dienstvereinbarungen gelten bis spätestens 30. Juni 2027 weiter. Sie gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter, für welche sie ursprünglich abgeschlossen wurden. Nach dem 30. Juni 2027 verlieren sie ihre Gültigkeit.
( 2 ) Die unierte Mitarbeitervertretung kann ab dem 1. Januar 2026 Dienstvereinbarungen abschließen. Ab 1. Januar 2026 abgeschlossene Dienstvereinbarungen in Angelegenheiten des § 38 MAVO lösen die bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen jeweils ab. Die bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit am Tag des Inkrafttretens der in dieser Angelegenheit neu abgeschlossenen Dienstvereinbarung.
( 3 ) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung sind verpflichtet, nach der Konstituierung der neu gewählten Mitarbeitervertretung der unierten Kirchengemeinde Verhandlungen aufzunehmen, um eine Neuregelung für die jeweiligen Dienstvereinbarungen mit Geltung für die unierte Kirchengemeinde zu vereinbaren. Die bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossenen Dienstvereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit am Tag des Inkrafttretens der in dieser Angelegenheit neu abgeschlossenen Dienstvereinbarung.
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§ 6

( 1 ) Die Amtszeit der unierten Mitarbeitervertretung endet mit Beginn der Amtszeit der neuen Mitarbeitervertretung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 MAVO. § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 MAVO finden keine Anwendung.
( 2 ) Sofern im einheitlichen Wahlzeitraum keine neue Mitarbeitervertretung gewählt wird, endet die Amtszeit der unierten Mitarbeitervertretung am 30. Juni 2026. § 13a MAVO findet Anwendung.
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Inkrafttreten

Diese Übergangsbestimmungen treten am 1. August 2025 in Kraft.