Erzbistum Freiburg
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Förderbestimmungen zum Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg

vom 27. Juni 2025

(ABl. 2025, S. 2559)

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I. Förderzweck des Klimaschutz-Fonds

Der Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg ist ein Instrument, um das Klimaschutz- und Schöpfungsengagement der Erzdiözese zu verstärken1# und das gesetzte Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. Er wird auf der Basis des CO-Ausstoßes der Erzdiözese Freiburg und ihrer Kirchengemeinden jährlich mit neuen Mitteln ausgestattet. Grundlage für die bereit gestellten Gelder ist dabei ein CO-Preis von 100 Euro/Tonne CO-Ausstoß.
Aus dem Klimaschutz-Fonds sollen Projekte und Vorhaben zur Erreichung der „Klimaneutralen Erzdiözese“ angeschoben oder initial unterstützt werden. Von der Förderung sollen der Klimaschutz in den Kirchengemeinden und den kirchlichen Einrichtungen sowie auch die Klimaschutzarbeit der Bildungsanbieter in der Erzdiözese Freiburg profitieren. Mit der Förderung aus dem Klimaschutz-Fonds soll eine große Reichweite und eine breite Klima- und Umweltschutzwirkung erzielt werden.
Diese Förderbestimmungen bieten einen verlässlichen Rahmen, um möglichst viele kirchliche Rechtsträger, Einrichtungen und Organisationseinheiten der Erzdiözese Freiburg zu ermutigen, eigenverantwortlich ein Projekt, Programm oder Vorhaben (im Folgenden: Maßnahmen) als Beitrag zum Klimaschutz auf den Weg zu bringen.
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II. Grundzüge der Förderung

Für die Vergabe der Mittel aus dem Klimaschutz-Fonds ist die Kommission Schöpfung und Umwelt (im Folgenden: Kommission) zuständig.2#
Die Kommission vergibt finanzielle Mittel an Projektträger, die entweder diözesanweite oder regional vernetzte Maßnahmen mit dem Ziel initiieren und durchführen, Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden, diözesane Einrichtungen oder kirchliche Bildungsträger im Klima- und Umweltschutz zu unterstützen. Diese Projektträger zeichnen sich durch eine fachliche Kompetenz aus und/oder kennen die regional spezifischen Gegebenheiten. Auf diese Weise können die Fördermittel zielgenau und unter Förderung des Grundsatzes der Subsidiarität eingesetzt werden.
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III. Förderbedingungen

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1. Fördertatbestände

Antragsberechtigte können sich für die Themenfelder Mobilität, nachhaltige Beschaffung, Bildung, Biodiversität und Energieeffizienz von Gebäuden3# als Projektträger um Fördermittel (im Folgenden: Projektbudgets) bewerben.
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2. Antragsberechtigte

Antrags- und förderberechtigt als Projektträger sind
a.
kirchliche Körperschaften der Erzdiözese Freiburg, insbesondere Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden,
b.
kirchliche Anstalten, Stiftungen und Vereine der Erzdiözese Freiburg,
c.
unselbstständige Einrichtungen der Erzdiözese Freiburg4# und Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie5#,
soweit sie Maßnahmen umsetzen, die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden, diözesane Einrichtungen oder kirchliche Bildungsträger (im Folgenden: Zielgruppe) im Klima- und Umweltschutz unterstützen.
Bewilligte Maßnahmen sind von den Projektträgern eigenständig und in Eigenverantwortung durchzuführen. Kooperationen zwecks Maßnahmenumsetzung sind zwischen den vorbenannten Antragsberechtigten ausdrücklich erwünscht.
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3. Antragstellung

3.1
Bewerbungen
Projektträger können sich laufend bei der Kommission um Projektbudgets für Maßnahmen bewerben. Über die Bewilligung des Projektbudgets entscheidet die Kommission auf Vorschlag der von ihr eingesetzten Jury.
3.2
Mindestprojektbudget
Das Mindestprojektbudget beträgt 15.000,00 Euro.
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4. Projektbudget

Bewilligte Projektbudgets werden zweckgebunden als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt.
Diese können
a.
als Zuwendungen zur Durchleitung an die Zielgruppe,
b.
zur Finanzierung von Sach- und Honorarkosten oder
c.
zur Gegenfinanzierung von Personalkosten
eingesetzt werden.
Sofern bewilligte Projektmittel als Zuwendung an eine Zielgruppe durchgeleitet werden, ist mit dem endgültigen Zuwendungsempfänger eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Zudem wird in diesen Fällen grundsätzlich bei dem endgültigen Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil eingefordert. Über Ausnahmen entscheidet nach Antragsstellung die Kommission. Näheres, insbesondere die verpflichtenden Inhalte der Vereinbarung, wird im Bewilligungsbescheid bzw. in der Budgetübertragung geregelt.
Die Projektbudgets können bei Kirchengemeinden und eigenständigen kirchlichen Rechtspersonen als Fördermittel im Sinne der Stellenplanordnung der Erzdiözese Freiburg angesetzt werden. Bei unselbstständigen Einrichtungen und Dienststellen der Erzdiözese Freiburg haben die bewilligten Gelder ebenfalls den Charakter von Fördermitteln. Eine Drittmittelbefristung von Stellen lässt sich daraus nicht ableiten.
10 Projektbudgets für Personal werden nur für projektbefristete Stellen gewährt. 11 Über Projektbudgets finanziertes Personal wird nach den geltenden kirchlichen Tarifen entlohnt.
12 Sofern aus einem Projekt eine Regelaufgabe erwächst, sind die sodann anfallenden Kosten und Lasten auf Beschluss der jeweiligen Gremien aus den üblichen Haushaltsmitteln zu tragen.
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5. Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Die Kommission setzt zur Bewertung und Vorentscheidung der eingehenden Bewerbungen eine Jury aus ihren Reihen ein. Die Mitglieder der Jury sind auf dem Umweltportal der Erzdiözese Freiburg6# benannt.
Diese zieht unter Berücksichtigung des neunten Strategischen Zieles der Diözesanstrategie zur Bewertung nachfolgende Kriterien heran:
a.
Treibhausgas-Minderung,
b.
Nachhaltiger Lebensstil,
c.
Natur- und Umweltschutz,
d.
Sichtbarkeit,
e.
Transferfähigkeit,
f.
Reichweite,
g.
Verstetigung,
h.
Veränderungsprozesse.
Die Jury tritt in der Regel im Vorfeld der turnusmäßigen Sitzungen der Kommission zusammen und berät über die Bewilligung, Anpassung oder Ablehnung der Bewerbungen. Die Ergebnisse der Beratungen werden der Kommission zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt.
Tritt bei einzelnen Mitgliedern der Jury oder der Kommission ein Interessenkonflikt auf, so wird eine Befangenheit festgestellt und protokolliert. Dies führt dazu, dass diese Mitglieder von den Beratungen und Abstimmungen ausgeschlossen sind.
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6. Bewilligungsbescheid bzw. Budgetübertragung

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuschussbewilligung aus dem Klimaschutz-Fonds.
Es gelten die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt mit einem Prüfungsrecht durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
Im Falle einer Bewilligung erhalten die Projektträger einen Bewilligungsbescheid (kirchliche Rechtsträger) oder eine Budgetübertragung (unselbstständige diözesane Einrichtungen oder Organisationseinheiten). Darin sind die Auszahlungsmodalitäten und Regelungen zur Rückforderung von Projektbudgets bei zweckwidriger Verwendung enthalten.
Bewilligung und interne Budgetübertragungen werden erst vollzogen, sofern deren Bedingungen durch den Projektträger schriftlich anerkannt werden.
Zur Schlussabrechnung hat der Projektträger eine Evaluation (inhaltlicher Erfahrungs- und finanzieller Rechenschaftsbericht) vorzulegen. Eine Schlusszahlung ohne Verwendungsnachweis ist ausgeschlossen.
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7. Erfolgskontrolle

Es wird spätestens zur Schlussabrechnung eine Erfolgskontrolle durchgeführt. Sie untersucht und stellt dar, inwieweit und wodurch die Ziele der Maßnahme erreicht wurden.
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8. Funktion der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt

Die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt steht als Ansprechpartner für Interessierte und potenzielle Projektträger zwecks Förderberatung zur Verfügung. Diese beinhaltet die Unterstützung und Beratung bei Projektentwicklung und Antragstellung.
Sie bereitet Bewerbungen zur Entscheidungsfindung für die Jury und die Kommission vor und erteilt im Auftrag der Kommission den Bewilligungsbescheid bzw. die Budgetübertragung.
Die Geschäftsführung der Kommission obliegt der Referatsleitung Umwelt und Energie der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt. Diese kontrolliert und prüft, ob die bewilligten Projektbudgets zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Sie weist die Projektbudgets an, nimmt die Finanz- und Rechenschaftsberichte entgegen und rechnet die Projektbudgets ab. Zudem evaluiert sie die Maßnahmen und diese Förderbestimmung im Hinblick auf deren Zweck.
Ist die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt selbst Projektträger für ein Vorhaben, so erfolgt die Budgetübertragung durch eine andere Organisationseinheit, z. B. durch die Diözesanökonomin oder den Diözesanökonomen. Vor Übertragung der Schlusszahlung legt sie die Evaluation der Kommission zur Freigabe vor.
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9. Geltungszeitraum

Diese Förderbestimmungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2030, längstens jedoch, soweit Mittel im Klimaschutz-Fonds zur Verfügung stehen.

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1 ↑ vgl. auch Strategisches Ziel 9 der Diözesanstrategie vom 5. Juni 2022.
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2 ↑ vgl. Gründungserlass vom 7. Dezember 2018 (ABl. S. 374).
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3 ↑ Das Themenfeld Gebäude & Energie wird grundsätzlich über die ebenfalls aus dem Klimaschutz-Fonds bereitgestellten Fördermittel für den Ausbau der Erneuerbaren Energien (Ausbau gebäudenaher Photovoltaik und Umstieg bei der Wärmeversorgung) abgedeckt. Solche Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieser Förderbestimmungen.
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4 ↑ z. B. IRP, IPB, Katholische Akademie, Sprachenkolleg, Erzbischöfliches Seelsorgeamt, Erzbischöfliche Bauämter, Verrechnungsstellen, Bildungswerke u. a.
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5 ↑ z. B. Hauptabteilungen, Diözesanstellen, Stabsstellen u. a.