Erzbistum Freiburg
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#####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Rahmengeschäftsordnung der Pfarreien in der Erzdiözese Freiburg (RGO)
vom 27. Juni 2025
(ABl. 2025, S. 2545)
Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden. |
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(
1
)
Diese Rahmengeschäftsordnung gilt für die Pfarreiräte sowie Pfarreivermögensverwaltungsräte, im Folgenden kurz „Rat“ genannt, sowie sinngemäß für deren Ausschüsse, soweit im Pfarreigesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
(
2
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes eines Rates beziehungsweise Personen, welche die Vorsitzendenfunktion nach § 31 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Pfarreigesetzes wahrnehmen, sowie diejenigen Personen, welche die Stellvertretung wahrnehmen, werden im Folgenden kurz „Vorsitzender“ genannt.
(
3
)
Die Regelungen des Gremien-digital-Gesetzes bleiben unberührt.
#§ 2
Vorbereitung der Sitzung
Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Rates vor, stellt die Tagesordnung auf und legt den Sitzungstermin fest.
#§ 3
Einberufung der Sitzung
(
1
)
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen unter Einhaltung der im Pfarreigesetz vorgesehenen Frist und unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung in Textform ein.
(
2
)
1 Die Mindestanzahl der Sitzungen des Rates richtet sich nach den Regelungen des Pfarreigesetzes. 2 Darüber hinaus muss der Rat einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen beim Vorsitzenden beantragt.
(
3
)
1 In dringenden Fällen kann der Rat formlos unter Einhaltung der im Pfarreigesetz vorgesehenen Frist ohne öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen werden. 2 Jedoch ist eine Beschlussfassung in dieser Sitzung nur möglich, wenn zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgestellt wird.
(
4
)
Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, kann der Rat auch vom Pfarrer einberufen werden.
#§ 4
Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung
1 Zeit und Ort sowie die vorgesehene Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2 Die Form der Bekanntmachung richtet sich nach den für öffentliche Bekanntmachungen der Pfarrei bzw. Kirchengemeinde geltenden Vorschriften.
#§ 5
Leitung der Sitzungen
(
1
)
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
(
2
)
1 Der Vorsitzende leitet die Aussprache oder beauftragt dafür ein anderes Mitglied des Vorstandes. 2 Die Sitzungsleitung ist berechtigt, die Redezeit zu beschränken, und übt die volle Sitzungsgewalt aus.
#§ 6
Feststellung der Tagesordnung
(
1
)
1 Anträgen von Mitgliedern des Rates auf Aufnahme in die Tagesordnung ist stattzugeben, wenn sie mindestens drei Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden eingegangen sind. 2 Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Rates unverzüglich hiervon zu unterrichten.
(
2
)
Dringlichkeitsanträge, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen von Mitgliedern des Rates gestellt werden, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.
#§ 7
Beratende Personen und Gäste
Der Vorsitzende kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzung beratende Personen hinzuziehen oder Gäste einladen und ihnen das Wort erteilen.
#§ 8
Beginn der Sitzung
Zu Beginn der Tagesordnung sind Einsprüche zum Protokoll der vorhergehenden Sitzung zu beraten und zu beschließen sowie die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Tagesordnung zu genehmigen.
#§ 9
Öffentlichkeit und Amtsverschwiegenheit
(
1
)
1 Über Anträge aus der Mitte des Rates, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 2 In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner Personen entgegenstehen.
(
2
)
Die Mitglieder des Rates und hinzugezogene beratende Personen sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Vorsitzende von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 2 bekannt gegeben worden sind.
#§ 10
Anträge zur Geschäftsordnung
Über Anträge zur Geschäftsordnung muss nach Gelegenheit zur Gegenrede sofort abgestimmt werden.
#§ 11
Beschlussfähigkeit
1 Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen und im Protokoll zu vermerken. 3 Der Rat gilt solange als beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt ist. 4 Ist der Rat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht oder nicht mehr beschlussfähig, muss die Beschlussfassung vertagt werden. 5 Der Rat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male durch erneute fristgemäße Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Hinweis auf diese Beschlussfähigkeit einberufen worden ist.
#§ 12
Wahlen
(
1
)
1 Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. 2 Auf Antrag kann die Abstimmung mit Stimmkarten erfolgen, wenn sich kein Widerspruch ergibt. 3 Ein solcher Antrag kann nicht gestellt werden, wenn es sich um die Wahl zu Vorstandsämtern handelt.
(
2
)
1 Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. 2 Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. 3 Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen erhält.
(
3
)
1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2 Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidierende aus dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt. 3 Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint und mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
(
4
)
1 Sind mehr Kandidierende gewählt, als Ämter zu besetzen sind, und liegt eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur mit Ja-Stimmen und Nein-Stimmen abgestimmt wird. 2 Diese Regelung ist für alle weiteren Stichwahlen anzuwenden.
(
5
)
1 Der Wahl geht eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte voraus. 2 Hieran nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder unter Ausschluss der Kandidierenden teil.
#§ 13
Abstimmungen
(
1
)
1 Zu Tagesordnungspunkten können von Mitgliedern jederzeit Anträge gestellt werden, über die abgestimmt werden muss; über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder die nicht allen Mitgliedern vor Beginn der Sitzung bekannt gemacht wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden. 2 Vor der Abstimmung wiederholt der Vorsitzende die Formulierung des Antrages. 3 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird oder durch das Pfarreigesetz vorgeschrieben ist.
(
2
)
1 Der Rat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern im Pfarreigesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4 Liegen zu einer Sache verschiedene Anträge vor, so wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt.
#§ 14
Protokoll
(
1
)
1 Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das die Namen der Anwesenden sowie der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Mitglieder, die Tagesordnung, den wesentlichen Gang der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und alle ausdrücklich zu Protokoll gegebenen persönlichen Erklärungen enthält. 2 Es ist von der protokollierenden Person und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(
2
)
1 Bei einer Beschlussfassung überstimmte Mitglieder können ggf. eine persönliche Erklärung abgeben, die zum Protokoll zu nehmen ist. 2 Eine Diskussion zu einer persönlichen Erklärung findet nicht statt.
(
3
)
1 Das Protokoll ist innerhalb von zehn Werktagen nach der Sitzung den Mitgliedern des Rates in Textform zuzustellen. 2 Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung widersprochen wird. 3 Einsprüche sind in der folgenden Sitzung zu beraten.
(
4
)
1 Die Protokolle sind im Archiv der Pfarrei bzw. Kirchengemeinde aufzubewahren und in schriftlicher oder elektronisch digitalisierter Form sicher zu archivieren. 2 Sie unterliegen den vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Visitationen.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Rates haben das Recht der Einsichtnahme in die Protokolle des Rates, dem sie angehören. 2 Anderen Personen kann durch Beschluss des Vorstandes Einsicht in Protokolle gewährt werden; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 3 In die Protokolle des Pfarreirates haben die Mitglieder von Verwaltungsvorstand und Pfarreivermögensverwaltungsrat umfassend, die Mitglieder der Gemeindeteams, Kirchortteams und Kompetenzteams nur hinsichtlich öffentlicher Sitzungen das Recht zur Einsicht.
#§ 15
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Rates. 2 Der Vorstand wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. 3 Er ist hierbei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
(
2
)
1 Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. 2 Die Einberufung soll unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Tagen erfolgen.
(
3
)
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
#§ 16
Ausschüsse
(
1
)
1 Soweit ein Rat Ausschüsse bildet, werden deren Mitglieder nach Maßgabe des Pfarreigesetzes vom Vorstand berufen. 2 Der Vorstand erteilt den Auftrag für die Tätigkeit des Ausschusses und nimmt dessen Arbeitsberichte entgegen.
(
2
)
1 Jeder Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen eine Ausschussvorsitzende oder einen Ausschussvorsitzenden und eine Stellvertretung. 2 Die oder der Ausschussvorsitzende soll dem Rat angehören. 3 Gehört die oder der Ausschussvorsitzende nicht dem Rat an, so ist sie bzw. er mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Rates einzuladen, um dort den Arbeitsbericht des Ausschusses vorzulegen.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Ausschüsse werden von der oder dem Ausschussvorsitzenden einberufen. 2 Sie sind nicht öffentlich.
(
4
)
1 Der Vorstand des Rates erhält die Sitzungseinladung und das Protokoll zur Kenntnis. 2 Jedes Vorstandsmitglied kann an einer Ausschusssitzung mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 17
Amtsdauer
Soweit im Pfarreigesetz nichts anderes geregelt ist, bleiben die Mitglieder der Organe des Rates im Amt, bis sich der neue Rat konstituiert hat.
#§ 18
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Rahmengeschäftsordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg (GGO) vom 18. März 2015 (ABl. S. 111) außer Kraft.