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Vereinbarung zwischen der Regierung des Landes Baden-Württemberg und den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg über die Lehrerbildung

vom 4. Februar 1969

(ABl. 1969, S. 247)

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Im Hinblick auf die bevorstehende Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Artikels 19 der Landesverfassung haben die Regierung des Landes Baden-Württemberg und die Kirchenleitungen in Baden-Württemberg in freundschaftlichem Geiste die Fragen einer Reform der Lehrerbildung und die Folgerungen erörtert, die sich aus der Neufassung des Artikels 19 der Verfassung ergeben. Sie haben zur Anwendung dieser Bestimmung folgendes vereinbart:
1.
Bei Berufungen wird im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts und im Hinblick auf die in der Landesverfassung genannten Erziehungsziele darauf geachtet, dass das christliche Bildungsgut wissenschaftlich qualifiziert zur Geltung kommt.
2.1#
Die Berufung der Dozenten für Theologie und Religionspädagogik erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Kirchenleitungen. Für die Berufung dieser Dozenten werden vorbereitende Ausschüsse gebildet, denen überwiegend Dozenten für Theologie und Religionspädagogik der betreffenden Konfession angehören. Um eine ausreichende Besetzung zu sichern, können Dozenten für Theologie und Religionspädagogik von anderen Pädagogischen Hochschulen des Landes beteiligt werden.
Nach Einreichung des Dreiervorschlags des Senats einer Pädagogischen Hochschule wird das Kultusministerium zwecks Herstellung des Einvernehmens unverzüglich mit der zuständigen Kirchenleitung Verbindung aufnehmen. Vor erfolgtem Einvernehmen werden keine Berufungsverhandlungen aufgenommen.
3.
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass das theologische Grundstudium unbeschadet des Rechts auf Abmeldung aus Gewissensgründen zu den ergänzenden verpflichtenden Studien im Bereich der Erziehungswissenschaften gehört.
4.
Lehrern, die bereits im Dienst stehen und die nachträglich die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht erwerben wollen, wird die Teilnahme an dafür einzurichtenden Lehrgängen ermöglicht.
5.
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass § 40 Abs. 2 des Badischen Schulgesetzes vom 7. Juli 1910 dahingehend auszulegen ist, dass Lehrer mit qualifizierter theologisch-religionspädagogischer Ausbildung im Rahmen ihres Deputats mit ihrem Einverständnis auch über 6 Wochenstunden hinaus im Fach Religionslehre eingesetzt werden können.
6.
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die Errichtung von Ausbildungsstätten in freier Trägerschaft durch Artikel 19 Abs. 1 der Landesverfassung nicht ausgeschlossen ist.
7.
Im Falle einer Änderung der derzeitigen Form der Lehrerbildung, welche die vorliegende Vereinbarung berührt, werden die Beteiligten mit dem Ziel einer Anpassung der Vereinbarung prüfen, welche Folgerungen sich im Blick auf Artikel 19 der Landesverfassung ergeben.
Stuttgart, den 4. Februar 1969
Dr. H. Filbinger
Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg
Dr. Wilhelm Hahn
Kultusminister des Landes Baden-Württemberg
Hermann Schäufele
Erzbischof von Freiburg
Eichele
Landesbischof der Evangelischen
Landeskirche in Württemberg
Carl Jos. Leiprecht
Bischof von Rottenburg
Heidland
Landesbischof der Evangelischen
Landeskirche in Baden

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1 ↑ Geändert durch Vereinbarung vom 1./4./18./24. September; 10./30. Oktober 1975 (anschließend abgedruckt).