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Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz

vom 9. Juni 1986

(ABl. 1986, S. 398), zuletzt geändert am 1. Juli 2002 (ABl. 2002, S. 373)

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Nr. 1: Partikularnorm zu c. 230 § 1 CIC – Lektorat/Akolythat

(Persönliche Voraussetzungen für die durch liturgischen Ritus auf Dauer
zu übertragenden Dienste des Lektors und des Akolythen)
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I.

  1. Männliche Laien, die gemäß c. 230 § 1 CIC die Bestellung für die „Dienste des Lektors und des Akolythen auf Dauer“ erhalten, müssen
    1. mit Ausnahme der unter II. genannten Personen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
    2. eine gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift und der Liturgie besitzen,
    3. befähigt sein zur Ausübung der im betreffenden Dienst vorgesehenen Tätigkeiten und
    4. sich auszeichnen durch eine gefestigte Glaubenshaltung und einen bewährten Lebenswandel.
  2. Der Diözesanbischof kann aus triftigem Grund die Bestellung widerrufen.
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II.

  1. Die Bestellung der Kandidaten für Diakonat oder Presbyterat zum Dienst des Lektors und des Akolythen erfolgt zu dem Zeitpunkt, der durch die vom Diözesanbischof in Kraft gesetzte Diözesan-Ausbildungsordnung der Diakone und Priester vorgesehen ist.
  2. Ein Kandidat für Diakonat oder Presbyterat, der aus der Vorbereitung zum Empfang der Weihe ausscheidet, kann den ihm übertragenen Dienst des Lektors und/oder des Akolythen nur ausüben, sofern der Diözesanbischof, der die Bestellung vorgenommen hat, diese nicht widerruft und der Ortsordinarius des jeweiligen Wohnsitzes eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt.
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Nr. 2: Partikularnorm zu c. 236 CIC – Ausbildung der Ständige Diakone

(Ausbildung der Ständigen Diakone)
  1. Männer, die den Ständigen Diakonat anstreben, haben sich einer dreijährigen Ausbildungszeit zu unterziehen; nach mehrjähriger hauptberuflicher Tätigkeit in einem pastoralen Dienst kann die Ausbildungszeit bis auf zwei Jahre verringert werden.
  2. Junge Anwärter auf den Ständigen Diakonat, die sich zur Ehelosigkeit verpflichten wollen, haben während der Ausbildungszeit wenigstens drei Jahre lang in einem vom Diözesanbischof bestimmten Haus zu wohnen, wenn der Diözesanbischof aus schwerwiegenden Gründen nicht anderes bestimmt.
  3. Die Ausbildung der Ständigen Diakone erfolgt gemäß der „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung.
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Nr. 3: Partikularnorm zu c. 242 § 1 CIC – Rahmenordnung für die Priesterbildung

(Rahmenordnung für die Priesterbildung)
Die Ausbildung der Priester erfolgt gemäß der „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ in der jeweils geltenden Fassung.
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Nr. 4: Partikularnorm zu c. 276 § 2 n. 3 CIC – Stundengebet
der Ständigen Diakone

(Umfang des kirchlichen Stundengebets für Ständige Diakone)
Die Ständigen Diakone sind verpflichtet, vom kirchlichen Stundengebet täglich Laudes und Vesper zu beten.
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Nr. 5: Partikularnorm zu c. 284 CIC – Kirchliche Kleidung der Geistlichen

(Kirchliche Kleidung der Geistlichen)
Der Geistliche muss in der Öffentlichkeit durch seine Kleidung eindeutig als solcher erkennbar sein. Von dieser Bestimmung sind die Ständigen Diakone mit Zivilberuf ausgenommen. Als kirchliche Kleidung gelten Oratorianerkragen oder römisches Kollar, in begründeten Ausnahmefällen dunkler Anzug mit Kreuz.
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Nr. 6: Partikularnorm zu c. 502 § 3 CIC – Konsultorenkollegium

(Übertragung der Aufgaben des Konsultorenkollegiums auf das Domkapitel)
Mit Rücksicht auf die bereits konkordatsrechtlich dem Domkapitel zugewiesenen Aufgaben überträgt die Deutsche Bischofskonferenz gemäß c. 502 § 3 CIC die Aufgaben des Collegium Consultorum dem Domkapitel.
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Nr. 7: Partikularnorm zu c. 535 § 1 CIC – Pfarrliche Kirchenbücher

(Pfarrliche Kirchenbücher)
In jeder Pfarrei sowie in jeder anderen selbständigen Seelsorgestelle ist außer den in c. 535 § 1 CIC vorgeschriebenen pfarrlichen Kirchenbüchern ein Verzeichnis der Kirchenaustritte zu führen.
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Nr. 8: Partikularnorm zu c. 772 § 2 CIC – Verkündigung
in Hörfunk und Fernsehen

(Verbreitung der christlichen Lehre in Hörfunk und Fernsehen)
  1. Die authentische Verbreitung der christlichen Lehre in Hörfunk und Fernsehen ist vom kirchlichen Lehramt, wahrgenommen durch den zuständigen Diözesanbischof, autorisiert und geschieht durch die Übertragung von liturgischen Handlungen, Wortverkündigung und Darlegung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre sowie durch die Darstellung des lebendigen Glaubensvollzugs.
    Der kirchliche Senderbeauftragte verantwortet die Auswahl der Personen, die an vorgenannten Sendungen mitwirken, im Einvernehmen mit dem am Wohnort des Mitwirkenden zuständigen Diözesanbeauftragten. Die an der Lehrverkündigung Mitwirkenden müssen über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen und eine entsprechende kirchenamtliche Beauftragung besitzen.
  2. Unbeschadet der rechtlichen Gesamtverantwortung durch die Leitung der Sendeanstalt ist der kirchliche Senderbeauftragte im Auftrag der im Sendegebiet zuständigen Diözesanbischöfe und ihm Rahmen ihrer Weisungen diesen für Inhalt und Gestaltung dieser Sendungen und Programme verantwortlich.
  3. Die Genehmigung für die Übertragung von liturgischen Handlungen erteilt der für den Übertragungsort zuständige Diözesanbischof.
  4. Messfeiern dürfen nur live und nur vollständig übertragen werden; sie sind kein Ersatz für solche Messfeiern, die von den Gläubigen in räumlicher Gegenwart mitzufeiern sind.
  5. Die geltenden liturgischen Vorschriften sind einzuhalten; für eine würdige Darstellungsweise ist bei der Übertragung insbesondere von Gottesdiensten Sorge zu tragen.
  6. Bei redaktionell verantworteten Sendungen über religiös kirchliche Themen, insbesondere wenn darin die Darlegung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erfolgt, ist der Senderbeauftragte gehalten, den verantwortlichen Redakteur hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts zu beraten.
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Nr. 9: Partikularnorm zu c. 788 § 3 und c. 851 n. 1 CIC – Katechumenat
für Erwachsene

(Katechumenat für erwachsene Taufbewerber)
  1. Für erwachsene Taufbewerber muss auf Pfarrebene oder überpfarrlicher Ebene ein Katechumenat durchgeführt werden.
  2. Das Katechumenat ist durchzuführen entsprechend den liturgischen Büchern. Hierfür ist vorerst maßgeblich die 1975 veröffentliche Studienausgabe „Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche“. Nach entsprechender Überarbeitung wird die endgültige Fassung dem Apostolischen Stuhl zur Genehmigung vorgelegt.
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Nr. 10: Partikularnorm zu c. 831 § 2 CIC – Weltgeistliche und Ordensleute
in Hörfunk und Fernsehen

(Mitwirkung von Weltgeistlichen und Ordensleuten bei Sendungen
zur Glaubens- und Sittenlehre in Hörfunk und Fernsehen)
  1. Bei Sendungen im Hörfunk und Fernsehen, die die katholische Glaubens- und Sittenlehre betreffen, dürfen Weltgeistliche und Ordensleute, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen und die entsprechende kirchenamtliche Beauftragung besitzen, mitwirken, sofern nicht der für sie oder der für den Sendeort zuständige Diözesanbischof im Einzelfall anders bestimmt.
  2. Weltgeistliche und Ordensleute müssen in Fernsehsendungen als solche erkennbar sein.
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Nr. 11: Partikularnorm zu c. 877 § 3 CIC – Taufeintrag bei Adoptivkindern

(Eintragung der Namen der Adoptiveltern in das Taufbuch)
Bei der Taufe eines Adoptivkindes sind die Namen der Adoptiveltern (als solcher) und – soweit aus öffentlichen Urkunden bekannt – auch der leiblichen Eltern in das Taufbuch einzutragen. Dem Eintrag ist ein Vermerk hinzuzufügen, demgemäß Urkunden oder Bescheinigungen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs ausgestellt werden dürfen; gleiches gilt für das Erteilen jeglicher Auskunft.
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Nr. 12: Partikularnorm zu c. 961 § 2 CIC – Generalabsolution

(Generalabsolution nur bei drohender Todesgefahr)
Hinsichtlich der Generalabsolution außerhalb von Todesgefahr (c. 961 § I n. 2 CIC) bekräftigt die Vollversammlung der Bischofskonferenz ihre diesbezüglichen früheren Beschlüsse und stellt gemäß c. 961 § 2 CIC fest, dass in den ihr zugehörigen Diözesen die eine schwere Notlage begründenden Voraussetzungen für die Einführung der Generalabsolution derzeit nicht gegeben sind; die Generalabsolution darf deshalb im Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz nur bei drohender Todesgefahr (c. 961 § 1 n. 1 CIC) erteilt werden.
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Nr. 13: Partikularnorm zu c. 964 § 2 CIC – Beichtstuhl/Beichtraum

Sofern sich in einer Kirche wenigstens ein Beichtstuhl gemäß den Vorschriften von c. 964 § 2 CIC befindet, kann ein Beichtraum eingerichtet werden.
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Nr. 14: Partikularnorm zu c. 1236 § 1 CIC – Material für Altartisch

(Zugelassenes Material für Altartisch)
Für die Tischplatte eines feststehenden Altares kann gemäß c. 1236 § 2 CIC auch anderes würdiges und haltbares Material verwendet werden.
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Nr. 15: Partikularnorm zu c. 1246 § 2 CIC – Feiertagsregelung

(Kirchlich gebotene Feiertage)
  1. Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz sind folgende Tage gemäß c. 1246 § 1 CIC kirchlich gebotene Feiertage:
    • Geburt unseres Herrn Jesus Christus (25. 12),
    • Hochfest der heiligen Gottesmutter Maria (1. 1.),
    • Christi Himmelfahrt.
    Weiterhin sind im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz folgende Tage kirchlich gebotene Feiertage:
    • Zweiter Weihnachtstag (26. 12.),
    • Ostermontag,
    • Pfingstmontag.
  2. Folgende Tage sind gemäß c. 1246 § I CIC in den jeweils genannten (Erz-) Diözesen kirchlich gebotene Feiertage:
    (1)
    Erscheinung des Herrn (6. 1.) in
    Augsburg, Bamberg, Berlin, Dresden-Meißen, Eichstätt, Erfurt, Freiburg, Fulda, Görlitz, Hamburg (mecklenburgischer Anteil), Limburg, Magdeburg, München-Freising, Passau, Regensburg, Rottenburg-Stuttgart, Würzburg;
    (2)
    Fronleichnam in
    Aachen, Augsburg, Bamberg, Berlin, Dresden-Meißen, Eichstätt, Erfurt, Essen, Freiburg, Fulda, Görlitz, Hamburg (mecklenburgischer Anteil), Hildesheim, Köln, Limburg, Magdeburg, Mainz, München-Freising, Münster (nordrhein-westfälischer Anteil), Paderborn (nordrhein-westfälischer Anteil), Passau, Regensburg, Rottenburg-Stuttgart, Speyer, Trier, Würzburg;
    (3)
    Aufnahme Mariens in den Himmel (15. 8.) in
    Augsburg, Bamberg, Eichstätt, Fulda, Limburg, Mainz, München-Freising, Passau, Regensburg, Speyer (saarländischer Anteil), Trier (saarländischer Anteil), Würzburg;
    (4)
    Allerheiligen (1. 11.) in
    Aachen, Augsburg, Bamberg, Berlin, Dresden-Meißen, Eichstätt, Erfurt, Essen, Freiburg, Fulda, Görlitz, Hamburg (mecklenburgischer Anteil), Hildesheim, Köln, Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil), Magdeburg, Mainz, München-Freising, Münster (nordrhein-westfälischer Anteil), Paderborn (nordrhein-westfälischer Anteil), Passau, Regensburg, Rottenburg-Stuttgart, Speyer, Trier, Würzburg.
  3. Die Hochfeste der Unbefleckten Empfängnis Mariä, des hl. Josef sowie der Apostel Petrus und Paulus sind in keiner (Erz-) Diözese kirchlich gebotene Feiertage.
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Nr. 16: Partikularnorm zu cc. 1251,1253 CIC – Bußordnung (Fasten – Abstinenz)

(Kirchliche Bußpraxis/Weisungen zur Bußpraxis)
  1. Aschermittwoch und Karfreitag
    Der Aschermittwoch und der Karfreitag sind strenge Fast- und Abstinenztage. Der katholische Christ beschränkt sich an diesen Tagen auf eine einmalige Sättigung (Fasten) und verzichtet auf Fleischspeisen (Abstinenz).
  2. Fastenopfer
    Jeder Christ soll je nach seiner wirtschaftlichen Lage jährlich, womöglich am Ende der österlichen Bußzeit, ein für ihn spürbares Geldopfer für die Hungernden und Notleidenden geben.
  3. Die Freitage des Jahres
    Alle Freitage des Jahres sind im Gedenken an das Leiden und Sterben des Herrn kirchliche Bußtage, an denen der Christ zu einem Freitagsopfer verpflichtet ist; ausgenommen sind die Freitage, auf die ein Hochfest fällt. Das Freitagsopfer kann verschiedene Formen annehmen: Verzicht auf Fleischspeisen, der nach wie vor sinnvoll und angemessen ist, spürbare Einschränkung im Konsum, besonders bei Genussmitteln, Dienste und Hilfeleistungen für den Nächsten. Das durch das Freitagsopfer Ersparte sollte mit Menschen in Not geteilt werden. Auch eine andere spürbare Einschränkung im Konsumverhalten ist denkbar. Das Zeugnis gemeinsamen Freitagsopfers hat zudem seinen besonderen Wert. Kirchliche Häuser, Ordensgemeinschaften und geistliche Vereinigungen können hier ein Beispiel geben. Dem Sinn des Freitagsopfers entsprechen auch: Gebet und andere Frömmigkeitsübungen, eine wirkliche Einschränkung und der Dienst am Nächsten.
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Nr. 17: Partikularnorm zu c. 1262 CIC – Kirchensteuer

(Beitragspflicht der Gläubigen hinsichtlich der Erfordernisse der Kirche)
Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolates und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind (c. 222 § 1 CIC).
In Anbetracht der im Konferenzgebiet bestehenden vertrags- und staatskirchenrechtlichen Regelungen über die Kirchensteuer ist der Erlass einer eigenen Ordnung hinsichtlich erbetener Gaben (c. 1262 CIC) derzeit nicht erforderlich. Auch die Gläubigen, die keine Kirchensteuer zu zahlen haben, sind verpflichtet, entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten.
Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an die genannten Verpflichtungen zu erinnern und in geeigneter Weise auf ihre Erfüllung zu drängen (c. 1261 § 2 CIC). Ihm obliegt es auch, unter Beachtung der bestehenden rechtlichen Regelungen auf Bundes- und Landesebene, das kirchliche Besteuerungsrecht auszugestalten (c. 1263 CIC letzter Halbsatz).
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Nr. 18: Partikularnorm zu c. 1277 CIC – Akte der a o. Vermögensverwaltung

Als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 CIC werden bestimmt:
  1. Annahme von Zuwendungen (Erbschaften und Schenkungen), sofern sie nicht frei sind von Auflagen und Belastungen.
  2. Aufnahme von Darlehen, sofern diese nicht nur zur kurzfristigen Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft, also nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe dienen.
  3. Einstehen für fremde Verbindlichkeiten.
  4. Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie der Erwerb von Grundstücken, soweit der Wert von 500.000 Euro im Einzelfall überschritten ist.
    • Errichtung oder Übernahme von anstaltlichen Einrichtungen (selbständige Organisationseinheiten) kirchlichen oder staatlichen Rechts,
    • Auflösung oder Übernahme solcher anstaltlichen Einrichtungen (selbständige Organisationseinheiten).
  5. Vereinbarungen über die Ablösung von Baulastverpflichtungen und anderen
    Leistungen Dritter.
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Nr. 19: Partikularnorm zu cc. 1292 § 1,1295 und 1297 CIC – Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften

Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) von Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof untersteht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigungsbedürftig, wobei die Genehmigung schriftlich zu erteilen ist:
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I. Obergrenze gemäß c. 1292 § 1 CIC

Für Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) wird als Obergrenze die Summe von 5 Millionen Euro festgelegt. Übersteigt eine Veräußerung oder ein veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft diesen Wert, ist zusätzlich zu der Genehmigung des Diözesanbischofs auch die Genehmigung des Apostolischen Stuhles zur Gültigkeit des Rechtsgeschäftes erforderlich.
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II. Untergrenze gemäß c. 1292 § 1 und c. 1297 CIC

  1. Für Veräußerungen gemäß c. 1291 CIC gelten folgende Untergrenzen:
    1. Alle Grundstücksveräußerungen – unabhängig von einer Wertgrenze – bedürfen der Genehmigung durch den Diözesanbischof; der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates, des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgaben dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 Euro übersteigt.
    2. Für alle übrigen Veräußerungsgeschäfte wird, unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, als Untergrenze die Summe 15.000 Euro festgelegt, so dass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgaben dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 Euro übersteigt.
  2. Für veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC gelten folgende Untergrenzen:
    1. Für die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung von Erbbaurechten und Belastung von Erbbaurechten) ist – unabhängig von der Wertgrenze – die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich, der seinerseits an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden ist, wenn der Wert 100.000 Euro übersteigt.
    2. Unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, sowie der in Buchstabe c) getroffenen Sonderregelung für Miet- und Pachtverträge wird für alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) als Untergrenze die Summe von 15.000 Euro festgelegt, so dass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Dieser ist an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden, wenn der Wert des Rechtsgeschäftes 100.000 Euro übersteigt.
    3. Für Miet- und Pachtverträge wird unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, gemäß c. 1297 CIC bestimmt:
      (1)
      Der Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen unbefristete Miet- oder Pachtverträge;
      Miet- oder Pachtverträge, deren Laufzeit länger als ein Jahr ist;
      Miet- oder Pachtverträge, deren Miet- oder Pachtzins jährlich 15.000 Euro übersteigt.
      (2)
      Übersteigt der jährliche Miet- oder Pachtzins 100.000 Euro, so ist der Diözesanbischof für die Erteilung der Genehmigung seinerseits an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden.
      (3)
      Der zu vereinbarende Zins hat sich am ortsüblichen Miet- oder Pachtzins zu orientieren.
  3. Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime, für die die cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC unbeschadet ihrer jeweiligen Rechtsform Anwendung finden, gelten folgende Untergrenzen:
    1. Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind als Veräußerungen bzw. veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC folgende Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig:
      alle Grundstücksveräußerungen gemäß II 1a)
    2. alle übrigen Veräußerungsgeschäfte mit einer Genehmigungsuntergrenze von 150.000 Euro
    3. veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC
      (1)
      ohne Untergrenzen:
      Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen, Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern und Belegärzten;
      (2)
      alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von über 150.000 Euro;
      (3)
      Miet- und Pachtverträge, deren Miet- bzw. Pachtzins jährlich 150.000 Euro übersteigt.
In Bezug auf Rechtsgeschäfte unterhalb der mit 100.000 Euro festgesetzten Untergrenze erhalten die Normen von Nr. 19 II, 1, 2 (a, b) in den einzelnen Diözesen Rechtskraft, wenn der Diözesanbischof es bestimmt.
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Nr. 20: Partikularnorm zu c. 1421 § 2 CIC – Laien als kirchliche Richter

(Zulassung von Laien als kirchliche Richter)
Die Deutsche Bischofskonferenz erteilt die Erlaubnis, dass Laien gemäß c. 1421 § 2 CIC als Richter bestellt werden.
Fulda, den 22. September 1992, 23. September 1993 und 26. September 1995
Rekognosziert mit Dekret der Bischofskongregation vom 16. Mai 1995 und 12. September 1995
Die Partikularnormen erhalten für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz am 1. Januar 1996 ihre Rechtskraft. Gleichzeitig verlieren die von der Deutschen und von der Berliner Bischofskonferenz zu denselben Canones erlassenen Partikularnormen ihre Geltung.
Bonn/Mainz, den 5. Oktober 1995
Karl Lehmann
Bischof von Mainz
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz